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Quellenangaben und Anmerkungen
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Knecht, ist diejenige
Person, welche sich zu einem
Herrn zu
unermeßener Arbeit verdinget, davor ihren Unterhalt zu haben. |
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Einwilligung |
Es kan niemand ohne seiner freyen Einwilligung zu einem Knecht gemacht
werden, daß wenn gleich unter denen Knechten ein
Unterscheid, daß einige
leibeigen; andere nur
gedungene Knechte sind, so
müssen doch auch die erstern
darein willigen. |
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Eben das zwischen einem
Herrn und Knecht getroffene Pactum hält die
Rechte und
Pflichten eines Knechts in sich. Er kan von seinem Herrn fordern, was
er ihm versprochen, nemlich seinen Unterhalt und bedungenen
Lohn, auch wann er
sich auf
gewisse Zeit
vermiethet,
daß er ihn abziehen lasse, folglich wann er
ihm
Unrecht
thun
will, kan er sich demselben widersetzen, und sich in seinem
Rechte schützen, sich auch, wenn kein ander
Mittel da ist, mit der Flucht davon
machen. Denn da ein
Theil nicht hält, was er in dem eingegangenen Vergleich
gewilliget, so ist auch der andere an sein Versprechen nicht gehalten. |
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Pflichten |
Die
Pflichten eines Knechtes sind, daß er mit aller Treue den
Nutzen seines
Herrn befördere, ihm folglich den gebührenden
Gehorsam leiste, und alle
anbefohlene
Verrichtungen mit gehörigen
Fleiß
verrichte. |
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Stand |
Der
Stand darinnen eine solche
Person
lebet, wird die eigentliche
Knechtschafft
genennet, und ist also die Knechtschafft derjenige
eingeführte Stand, darinnen Jemand vermöge eines Vergleichs eines andern
Herrschafft unterworffen, und ihm als ein
Dienst-Bote zu dienen gehalten ist,
und darvor seinen Unterhalt empfängt. |
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Ursprung |
Es
mag solcher
Stand ohne
Zweiffel
anfangs durch freywillige Verträge seyn
eingeführet worden. Unter andern hat die Bedürffniß, welche nach dem
eingeführten
Eigenthum entstanden, darzu Anlaß gegeben. Denn einige hatten groß
Vermögen, und ein weitläufftiges
Hauß-Wesen, daß sie allein nicht alles
bestreiten konnten, und
musten sich daher um Leute umsehen, die ihnen in der
Erwerbung und Verwaltung derer
Güter an die Hand giengen; andere aber wurden
durch die
Armuth gedruckt, und konnten sich selbst nicht ernähren, folglich
hatten sie
nöthig Leute zu suchen, die ihnen
Arbeit und vor die Arbeit Unterhalt
gaben. |
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Es kan aber auch seyn, daß
Eltern ihre
Kinder, die sich nicht selber
ernähren können, andern zu ernähren |
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{Sp. 1066} |
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überlassen, welches vielleicht auch eine
Gelegenheit zur Knechtschafft
gewesen, die ohnedem noch durch andere
Umstände, als durch derer Leute Dumheit
und Einfalt, die von andern mit List in solchen
Stand
gesetzet worden, kan seyn veranlasset worden, gleichwie auch hauptsächlich durch
Krieg, wenn man Gefangene bekommen, und solche entweder aus Erbarmung oder
seines
eigenen
Vortheils
willen, weil man gesehen, wie
nützlich die Knechte wären, beym
Leben erhalten.
Daher §. 3.
Inst. de jur. pers. der
Lateinische
Name Servus a
servando hergeführet wird. |
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Die
Vernunfft
stellt sich die
Gründe vor, wodurch die
Menschen zu diesem
Stande haben können bewogen werden; ob es aber in der That im Anfange so
hergegangen, kan man wegen
Mangel derer
historischen
Nachrichten nicht
gewiß
sagen, |
wie Treuer über
Pufendorff de
Offic. Hom. et Civ. p. 397 angemercket hat. |
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Der
Grund dieser
Gesellschafft ist der Vertrag, den
Herr und Knecht mit
einander machen, welche Einwilligung nicht nur von solchen Knechten, die sich
aus
freyen Willen in die Knechtschafft begeben, sondern auch von denen, so im
Krieg gefangen werden, erfordert wird, weil sie noch als Feinde anzusehen sind. |
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Dummheit |
Es ist dieser
Stand nicht von
Natur, nach der alle
Menschen auch an
Macht
und Gewalt einander gleich sind. Es setzet zwar Procleus
in denen Anmerckungen über den
Pufendorff de Offic.
... zum
Principio, daß nach dem
Göttlichen Willen ein Verständiger einen Dümmern
befehlen,
und ein Unverständiger sich von einem Weisen
sollte
regieren lassen,
und
schließt daraus, daß die Knechtschafft in der Natur von der Dummheit und
Unwissenheit derer Leute entstanden, und müsten also diejenigen eines andern
Knechte werden, welche keinen
Verstand hätten, sich selbst fortzubringen, und
unvermögend und
arm wären. |
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Aus welchem
Principio schon Aristoteles
Politic. L. 2. und Euripides Iphig. in
Aulid. denen Griechen eine
Herrschafft über andere
Völcker, welche wegen
ihrer Dummheit gleichsam zu Knechten
gebohren worden, zuschreiben. Allein
solches
Principium geht nicht. Ein Verständiger ist wohl
verbunden, einem
Unverständigen
Vorstellungen zu
thun, die sich aber nur als
Rathschläge, und
nicht als
Befehle verhalten, zu welcher
Macht, einem zu
befehlen, ein mehrers
erfordert wird. |
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Inzwischen weil durch diesen
Stand das
Interesse des
menschlichen
Geschlechts befördert wird, so ist derselbe dem
natürlichen Recht nicht zuwider. |
- Böhmer de Statu ...
- Noodt Comment. ad D. ...
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Denn wolte man einwenden, es werde durch denselbigen die natürliche
Gleichheit aufgehoben, so antworten wir: Wenn Jemand mit gutem
Willen sich zu
einer Ungleichheit
verstehet, so kan er sich nicht beschweren, daß ihm
unrecht
geschehe. So wird auch nicht einmahl die natürliche Gleichheit aufgehoben. Denn
die Gleichheit in Ansehung derer
Menschen bleibet, daß wenn gleich Jemand ein
Knecht ist, so behält er doch alle |
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{Sp. 1067|S. 525} |
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Rechte, die ihm als Menschen zu kommen, und geht dißfalls zu gleichen
Theilen mit seinem
Herrn, daß wir aber einander auch an der
Gewalt gleich seyn
solten, ist eben nicht
nöthig. |
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Laster |
Es reicht auch der Einwurff nicht hin, daß die
Laster derer
Menschen darzu
Gelegenheit gegeben, weil die Laster derer Menschen diesem oder jenem
Stand
selbst nicht dürffen beygemessen werden. Bey so gestalten
Sachen ist dieser
Stand von
GOtt selbst gebilliget worden, welches nicht allein aus dem
Exempel
Abrahams, und anderer Heiligen, die Knechte hatten, sondern auch daraus
erhellet, was die Apostel im N.T. ausdrücklich hiervon gelehret, |
Buddeus Instit.
Theol. Moral. ... |
Einteilung |
Man pflegt die Knechtschafft
einzutheilen in
Servitutem perfectam et
imperfectam. |
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vollkommene Knechtschaft |
Jene
nennet
man, wenn man sich zu einem
gewissen
Herrn auf
Lebens-Zeit
vermiethet. Ein solcher Knecht
muß vermöge seines getroffenen Vergleichs
geschehen lassen, daß ihm der Herr nach seinen Gefallen
Arbeit aufleget wie er
will, und alles, was der Knecht dadurch erwirbet, vor sich behält; auch so sich
der Knecht in seiner Arbeit nachläßig
aufführet, solchen durch harte
Mittel zu
seiner
Pflicht anhält, doch hat ein Herr auch hierinnen Maaße zu halten und auf
des Knechts
Kräfften und Gesundheit zu sehen, alsdenn ist eine solche
Servitus perfecta an sich denen
Göttlichen Gesetzen nicht zuwider. Denn muß
man gleich Lebenslang
Dienste
thun; so hat man Lebenslang seinen Unterhalt, |
wie
Grotius de Jur. ... wohl
erinnert. |
Verkauf |
Thomasius
Disp. de Homin. prop. et liber.
Germ. behauptet auch, daß dergleichen Knechte eben wie die in
Kriege
gefangene an andere
Herren könnten
verkauffet werden, welches aber
Pufendorff de Jur. N. et G.
mit
guten
Grunde
verwirfft, weil diejenige, so sich von freyen Stücken in des andern
Knechtschafft, obgleich auf
gantze
Lebens-Zeit begeben, bloß auf den Herrn, mit dem er
contrahiret,
nicht aber auf einen andern gesehen. |
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Kinder |
Ob die
Kinder, welche von solchen und im Krieg gefangenen Knechten
gezeuget
werden, auch Leibeigene des Herrn sind? darüber sind die Gelehrten nicht einig.
Viele halten dieses da vor, und
meynen, der
Herr über den
Leib sey, der sey auch
Herr über die Leibes-Frucht, welche von solchem Leibe komme, wie dann auch
daßelbe
Kind gar nicht
geboren seyn würde, wenn der Herr sein Kriegs-Recht
brauchen, und die
Mutter umbringen
wollen. Es hätten die
Eltern eines solchen
Kindes vor sich nichts
eigenens, und müste daher solches von des Herren
Gütern
ernähret werden; weil nun der Herr einem solchen Kinde so lange vorher, ehe es
zu seinen Diensten zu
gebrauchen, den Unterhalt gäbe, so könnte sich solches
wieder des Herrn
Willen der Knechtschafft nicht entziehen. |
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Dieses ist die
Meynung des Grotii de Jure
... und von seinen Auslegern des |
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- Zieglers p. 291.
292.
- Henniges p. 488.
- Willenbergs Sicil. ...
- Pufendorffs
Jur. ...
{Sp. 1068}
...
-
Thomasius Jurisprud. ...
- Huber. de Jure ...
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Wie wohl andere von dieser
Meynung abgehen.
Buddeus
Elem. Phil. pract. ... lehret das Gegentheil, und führet an, so lange die Kinder nicht
in die Knechtschafft gewilliget, so könnte sich auch Niemand über sie eine
Herrschafft anmaßen; und ob sie wohl von dem
Herrn Wohlthaten genoßen, so folge
doch weiter nichts daraus, als daß sie davor danckbar seyn müsten; sich aber
davor in die Knechtschafft zu begeben, wäre deswegen noch nicht nöthig. Diese
Gedancken läst Barbeyrac über den
Pufendorff [1] Jur. Nat. ... dem
Urtheil des Lesers anheim gestellet seyn, worauf aber Buddeus Instit.
... antwortet, er
glaube, so lange sein
Grund fest stehe, daß keine
Knechtschafft sey, wo keine Einwilligung vorhergehe, so lange werde Niemand
etwas wichtiges dawieder aufbringen können. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Pfuffendorff |
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Es zeugt auch Proeleus l.c. p. 269.
warum eben die Einwilligung erfordert werde, in dem nach dem
Rechte der Natur
ein jeder
Mensch
frey geboren werde, und sey keiner
verbunden, eines andern
Schuld zu bezahlen, oder Satisfaction vor dessen Verbrechen zu geben,
an welchem Orte er auch auf die
Gründe antwortet, die
Pufendorff
vor die Gegenseitige
Meynung angeführet, die mehr nach dem
Römischen, als nach
dem Natur-Recht behauptet werde. |
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unvollkommene Knechtschaft |
Die
unvollkommene Knechtschafft wird genennet, wenn man sich nur auf eine
gewiße Zeit, oder unter gewißen Bedingungen, oder zu gewißen
Diensten
vermietet, |
wie Grotius de Jur. ...
saget. |
öffentliche und private Knechtschaft |
Man pflegt auch sonst die
Servitutem einzutheilen in publicam,
wenn sich ein
Volck der
Herrschafft eines andern
Königs, oder Volcks gäntzlich
unterwirfft; und in privatam, welche bey privat-Personen Statt
hat. |
Hochstetter Colleg. ... |
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siehe
Herrschafft.
Tom. XII. p. 1800. seqq. |
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Aufhebung |
Auf was Art aber die Knechtschafft aufgehoben werde, zeiget |
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Pufendorff
l.c. ...
- Wernher. Elem. ...
- Gerard. Delineat. ...
- Griebner Jurisp. ...
-
Kulpisius Colleg. ...
-
Thomasius l.c.
- Coler.
Parerg. ...
- Constant. Landus
Enarr. c. 19.
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