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Quellenangaben |
Einkünfte |
Vor Zeiten hatten die Kayser im
Reiche, fast in jedem
Lande, ihre besondere
Tafel-Güter. Es bleiben so gar ein und andere Lande oder
Hertzogthümer
unbesetzt, daß die Kayser die
Einkünffte davon ziehen konnten. Sie hatten ihre
besondere Hof- und Pfaltz-Städte, ingleichen alle Zölle, Berg-Wercke und
Müntzen. |
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Die beweglichen
Güter eines
Bischoffs oder
Praelatens nahm nach dessen
Tode
die Königliche
Cammer zu sich. Die
Juden waren des Kaysers Cammer-Knechte und
ihm alleine zinsbar. Hierzu kamen noch die
ansehnlichen Schutz-Gelder aus Polen,
Dänemarck und Italien, wodurch die Kayserlichen Einkünffte nicht wenig vermehrt
wurden. |
- Lambecius Bibl. Caesar. …
-
Schwäb.
Land-Recht 346.
- Schwaben-Spiegel I. 12.
-
Goldastus
Constit. Imp. p. 363.
- Eckard de Cas. S. Galli. c. 1.
- Radevicus Hist. II.
5.
- Otto de S. Blasii 14.
- Knipschild de Civitat. Imp. …
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- Pregitzer de Doman. S.R.G. Imp.
- Lehmann
Chron. Spir. III. §. 33.
- Otto Frising. Hist. I. 12.
- Mich. Germon.
apud Mabillon. de Re Diplom. IV.
-
Sachsen-Spiegel III. Art. 62.
- Struv.
Syntagm. I.P. …
- Spener
l.c. …
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Nachdem aber diese Reichs-Einkünffte mit der
Landes-Hoheit zugleich an die
Stände selbst gekommen, so läst sich der
alte Reichs-Zustand noch im wenigsten
erblicken. Es konnte auch das
Reich weiter nicht vor
nöthig halten, sein Haupt
besonders zu versorgen, massen dasselbe als einer derer
mächtigsten
Fürsten von
dem Reiche schon so viel erhalten, daß es die erhaltene hohe
Ehre,
Würde und
Vorzüge gar wohl bestreiten könnte, und auch deswegen die vor das Reich
aufzuwendende Unkosten nicht achten dürffte. Haben auch gleich bißweilen einige
über des Reichs Unvermögen geklagt, |
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so hat sich deshalben nicht ein mächtiger Reichs-Fürst diese
hohe Würde anzunehmen gewegert. |
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Residenz |
Reichswegen ist also auch dem Kayser heut zu Tage keine besondere
Residenz angewiesen, und er also genöthigt, sich in seinen Erb-Landen
aufzuhalten. In der
Capitulation wird er zu nichts weiter
verbunden als,
daß er, wo er auch ausserhalb des Reichs andere Erb-Länder besässe, dennoch
seine Hofhaltung, Residenz und Anwesen in denen Reichs-Landen, es
erfordere denn der
Zustand derer Zeiten ein anders, beständig haben und halten
wolle. |
Capitulatio
Caroli V. Art.
30. Rudolphi II. Art. 31.
Matthiae Art. 38.
Ferdinandi II. Art. 37. Ferdinandi III.
Art. 39. Ferdinandi IV. Art. 37.
Leopoldi Art. 37. Josephi
Art. 36. Caroli VI. Art. 23. |
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Wäre aber der Kayser nach denen
Umständen der Zeit gezwungen, sich ausser
dem
Reiche zu begeben, und lange oder beständig ausser demselben aufzuhalten, so
ist solches eine trifftige
Ursache einen
Römischen König zu
wählen. |
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Limnaeus ad Capit. Caroli V. …
- Capitul. Caroli VI. Art. 3
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Daß der Kayser ein
Reichs-Stadt zur Residenz |
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{Sp. 333|S. 178} |
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erwählen könne, wird von etlichen bejahet, von andern
verneinet. Die erstern
ziehen zum
Beweiß an, |
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- daß nach dem alten
Herkommen die Kayser mehrern theils in denen
Reichs-Städten anzutreffen gewesen;
- daß die Kayser dieselben fast allein so hoch begnädigt hätten;
- daß zum theil
eigene Palläste zum Aufenthalt derer Kayser darinnen
erbauet worden;
- daß iede Reichs-Stadt dem Kayser ohnedem zu besondern
Steuern
verbunden
gewesen, nach deren Abgange sich das Reich deren Herstellung ausdrücklich
vorbehalten.
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Dahero auch eine
Reichs-Stadt
verbunden zu seyn schiene dem Kayser zu des
Reichs-Besten die Residenz zu verstatten. |
Limnaeus ad Capitul. Caroli V.
… |
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Die letztern haben folgende
Gründe vor sich, |
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- die Reichs-Städte hätten so wohl als andere
Stände ihre
Freyheit und
Gerechtigkeiten vom Reiche erhalten, und könnte ihnen also so wenig als
einem andern Stande dem Kayser einen Sitz einzuräumen zugemuthet werden.
- Sie
müsten ohne dem einen ziemlich
hohen Reichs-Anschlag übernehmen.
- Wollte nun der Kayser seinen Sitz daselbst aufschlagen, dürfften
vollends alle ihre
Rechte schwinden. Ob sie gleich
unmittelbarr seyn, könnten
sie doch nicht mehr als andere Reichs-Lande, die in gleicher Ansicht
unmittelbar seyn,
verpflichtet werden. Ihre scheinbare
Unmittelbarkeit führe
allerdings eine Mittelbarkeit mit sich, in dem der
Rath und das
Volck in
seiner Maaße eben das, was ein
Fürst und
Herr in seinen
Landen sey.
- Es könnte ihnen das alte Hof-Lager derer Kayser so wenig
nachtheilig
seyn, als denen
Fürsten das Andencken derer in ihren Landen gewesenen
Pfaltzen. Zudem hätten sich die alten Kayser nicht
ordentlich in denen
Reichs-Städten, sondern vielmehr in ihren andern
Herrschafften
aufgehalten.
- Was die von denen Kaysern ertheilte
Freyheiten und Gerechtsame anbelange, so
hätten ja die andern
Reichs-Stände dieselben eben so wohl als sie von
denenselben erlanget.
- Die alten Palläste wären mehr zu einem kurtzen
Aufenthalte derer Kayser auf denen
Reichs-Tagen als zu ihrem beständigen
Sitze erbauet. Die Städte hätten auch dieselben längst
erkaufft oder sonst
zum Eigenthum gemacht.
- Die Wiederherstellung derer
Steuern gehe mehr dieselben an so dem
Reiche
unrechtmäßiger Weise entwandt worden. Es sey auch keine Vergleichung
zwischen einigen wenigen Steuern und der Ubergebung einer Stadt zu
beständiger oder langwieriger Residenz.
- Überdies wollte die alte Reichs-Einrichtung nicht einmahl beständige
sondern gewechselte Residenzen haben, wie davon die Klagen derer
Sachsen
über Kayser Henrich den IV. bey Lamb.
Schafnab. ad an. 1074. bekannt wären.
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Hofstaat |
Vor den Kayserlichen
Hof-Staat hat hingegen das
Reich besser als in denen
übrigen Stücken gesorget. Die
Ertz- und
Erb-Ämter, da unter denen ersten sich
so mächtige
Könige und
Chur-Fürsten befinden, dienen zu Bezeigung der grösten
Kayserlichen Majestät. An der Stelle derer
Ertz-Ämter dienen die Erb-Ämter die
auch deswegen vom Reich besondere
Lehen empfangen haben. Will der Kayser mehrere
Reichs Hof-Ämter machen, so wegert sich auch kein
Reichs-Fürst diesel- |
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{Sp. 334} |
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ben ohne den geringsten Gehalt anzunehmen. Wenn denen Ertz-Ämtern, deren
Hoheiten und Vorzügen nichts abgeht, ist es auch dem Kayser nicht gewehrt
dergleichen erblich zu
verleihen. |
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Doch dienen oben gedachte
Ertz- und
Erb-Ämter dem Kayser nur bey Crönungs-
und etwa
Reichs-Tägen. Ausser diesen hat der Kayser seinen eigenen Hof-Staat,
den er auch besoldet. Hierbey schreibt auch das Reich dem Kayser nicht vor,
sondern verlangt nur, daß er
Teutsche oder wenigsten Reichs-Lehens-Leute dazu
nehme. Sind die Erb-Ämter
würcklich bey dem Kayserlichen Hofe, so sollen sie
laut der
Capitulation in allen
Ehren gehalten und ihnen bey vorfallenden
Fällen ihre
Bedienungen verstattet werden. Sind sie aber nicht zugegen, so
vertreten zwar die Kayserlichen Hof-Beamten ihre Stelle, doch sollen sie die
behörigen Nutzungen genüssen. |
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A.B. 29. §. 2.
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Besoldus
de Praeced. …
-
Limnaeus
J.P. … ad
A.B. … ad Capit. Ferdin. II. p. 611.
-
Capitulatio Ferdinandi II. Art. 41.
Ferdinandi III. Art. 48.
Ferdinandi IV. Art. 46.
Leopoldi Art.
46. Josephi Art. 45. Caroli VI. Art.
3.
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de Ludevvig. ad
A.B. …
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Von dem Hof-Marschalle ist bekannt, daß seine
Amts-Verrichtungen guten
theils unter dem Ertz-Marschall-Amte stehen, wie ihm denn auch vermöge derer
neuern
Capitulationen von der
Landes-Regierung oder andern kein Eintrag
geschehen
soll. |
Capitulat. Leopoldi Art. 46.
Josephi Art. 45. Caroli
VI. Art. 3. |
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Ob die übrigen Hof Ämter auch unter denen
Ertz-Ämtern stehen, ist weil sie
ihre eigene Verfassung haben, unbekannt. Diese Hof-Ämter werden in der
Capitulation folgender massen angeführt: Oberst-Hof-Meister, Oberst-Cämmerer,
Hof-Marschall, Hatschier- und Leib-Garde-Hauptmann. |
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Ob die Erb-Beamten denen Hof-Beamten vorgehen, da sich unter denen letztern
bißweilen auch
Fürstliche
Personen befinden, ist nicht ausgemacht. |
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Ubrigens überläßt es das
Reich dem Kayser, was er zu sein und des
Reichs-Ehre bey seiner
Hof Haltung verfügen will. In denen neuern Zeiten findet
man selten, daß besondere Reichs-Hof Ämter gestifftet worden, oder
Fürsten
und
Herren darum angehalten hätten. Zu denen Carolingischen Zeiten aber
findet man
verschiedene namhafft gemacht, als Mansionarios oder Quartier
Meister, Falconarios, Venatores principales etc. |
- Hincmarus Epist. …
- Wippo p. 4. 8.
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Kayser Carl der IV bestättigte
an. 1350. die
Land-Grafen in
Thüringen und Marck-Grafen zu Meissen als Oberst-Jäger-Meister. |
Lünig Reichs-Archiv. … |
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Wie denn auch Cärnthen Pommern und Wurtemberg
vermuthlich in
unterschiedenen
Gegenden dergleichen erhalten. K. Alphonsus stifftete ein
Ertz-Hof-Meister-Amt. Lothringen war Summus Seneschallus in aula citra
Rhenum. |
Leibnit. Cod. Diplom. … |
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Wegen des
Panner-Herrn
Amts gab es neuerer Zeiten mit Würtemberg Streit.
Erb-Reichs-Post Meister sind die
Fürsten
von |
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{Sp. 335|S. 179} |
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Thurn und Taxis. Der
Hertzog von Luxemburg erhielt vom Kayser Carln dem
IV. das Reichs-Stall-Meister-Amt, ingleichen daß er bey sonderbaren
Festins an der Kayserlichen Taffel vorschneiden sollte. Die Fürsten von
Schwartzburg haben gleichfalls das Reichs-Stall-Meister-Amt. |
de Ludevvig. ad A.B. … |
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Der
Hertzog von Geldern erhielt vom Kayser Carln dem IV. das
Kayserliche Kleider-Wärter-Amt. |
Leibnit. l.c. … |
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Die
Grafen von Oldenburg sollen Reichs-Dück-Meister gewesen seyn und sich
Kayserlich und Reichs-Baumeister geschrieben haben. |
Hamelmann Oldenb. Chron. p. 35. |
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Das Reichs-Thür-Hüter-Amt, so schon vor
Alters bekannt gewesen, führen die
Grafen von Werthern. |
- Annal. Bertin. ad an. 872.
- Annal. Astron. ad an. 822.
- Albinus Hist. der Herren von Werthern. p. 19.
- Lünig
l.c. …
- Wahls, Diar. Carls des
VI. p. 2. 9.
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Von dem ehemahls üblich gewesenen Reichs-Fischer-Amte
rühmt sich das
Gräfliche Hauß Wernigrode. So gedenckt auch de Ludevvig
l.c. p. 653. des Reichs-Feuer-Herrn- und des Reichs-Flaschen-Meister-Amts,
so gleichfalls bekannt gewesen. |
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Reichskanzlei |
Es hat auch der Kayser ausser denen Reichs-Hof-Ämtern eine besondere
Reichs-Cantzley, die sich beständig an seinem
Hofe aufhält und in welcher alles,
was der Kayser, als Kayser im
Reiche verfüget,
muß ausgefertigt werden. Sollte
auch die Hof-Cantzeley darinnen einigen Eingriff thun, müste solche Ausfertigung
nichtig seyn. Insbesondere gehören in die Reichs-Cantzeley die
Reichs-Lehn-Briefe, Ausfertigungen über den
Fürsten-
Grafen-
Herren- und
Adel-Stand, Palatinate, Kayserliche Raths-Titel andere
Freyheiten und
Privilegien. |
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Solchen schrifftlichen Aufsätzen sind eigene schrifftliche Taxen
gesetzt, so der Cantzley zufallen. Ihr Nachlaß oder Milderung aber beruhet bey
Chur-Mayntz. Und in diesem allen
verpflichtet sich der Kayser nichts widriges zu
veranlassen. |
Capitulatio Ferdinandi III. Art.
46. Ferdinandi IV. Art. 44.
Leopoldi Art. 44. Josephi
Art. 43. Caroli VI. Art. 22. |
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Die Reichs-Cantzley stunde ehemahls unter Chur-Mayntz. Weil aber Chur-Mayntz
wegen des damahligen beständigen Herumreisens derer Kayser
unmöglich allezeit
folgen und die Reichs-Siegel
verwahren konnte, so hatte es seinen Reichs-Vice-Cantzler
unter dem sie auch noch jetzo steht und mit Secretarien, Protocollisten
und andern besetzt ist, die aber insgesammt von Chur-Mayntz, dem hierinnen vom
Kayser kein Eingriff geschehen darff,
bestellt werden. |
Capitulatio Ferdinandi IV. Art.
41. Leopoldi Art. 40.
Josephi Art. 39. Caroli VI. Art.
25. |
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Der Reichs-Vice-Cantzler bekommt allemahl als
würcklich bestalter
Reichs-Hof-Rath seine
Besoldung vom Kayser, denn sonst gebührt ihm sein
Theil
von denen Gefällen, davon auch die übrigen Cantzley-Bedienten ihre Besoldung
erhalten. Deswegen auch die Verfügung getroffen worden, nichts an dem einmahl
gesetzten nachzulassen. |
Capitulatio Ferdinandi III. Art.
46. Caroli VI. Art. 22. |
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Die Ausfertigungen geschehen in der Reichs Cantzley in
teutscher und
lateinischer
Sprache, doch sind die Gebühren vor die letzte noch |
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{Sp. 336} |
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einmahl so hoch angesetzt. |
- Uffenbach de Judic. Aul. 20.
- Spener Teutsch Reichs- und Fürsten-Staat Betr.
II. …
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