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Quellenangaben und Anmerkungen
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König (Römischer) wird nach Anleitung der[1]
G.B.[2] derjenige
genannt, so nach dem
Tode, oder
Abdanckung, auch allen Falls Absetzung eines Römischen Kaysers
erwählet, und
hernach zum Kayser
gecrönet wird. |
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HIS-Data: korrigiert aus: oder |
[2] |
HIS-Data:
Goldene Bulle |
[3] |
HIS-Data: korrigiert aus Meibonius |
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Heutiges
Tages aber wird derjenige Printz also genannt, welcher bey
Leb-Zeiten eines Römischen Kaysers, er sey nun mit, oder wieder dessen
Bewilligung, zu dem Ende von denen
Chur-Fürsten
erwählet wird, daß er so gleich nach des
Kaysers Abgange ohne weitere
Wahl und
Crönung
die
völlige
Regierung des
Teutschen Reichs
übernehmen, in dessen aber nach dem Kayser die höchsten
Vorzüge besietzen, und
auch wohl in dessen Abwesenheit oder Kranckheit stets währender Reichs-Verweser
seyn soll. |
-
Instr. Pac. art. 8.
-
Arumaeus Jur. publ. …
-
Reincking
de Regim. Sec. ...
- Rumelinus
ad A.B. …
-
Rhetius Instit. Jur. publ.
…
-
Capitulat.
Matth. Art. 35. Ferdinandi II. Art. 34.
Ferdinandi III. Art.
38. Ferdin. IV. Art. 36. Leopoldi
Art. 36. Josephi Art. 35.
Caroli VI. Art. 3.
- Conring
ad Lampadium …
- Limnaeus Jur. publ. …
-
Cocceii
Jurispr. …
- Schweder
Introd. Jur. …
- Pfeffinger
ad Vitriar. …
- Bilderbeck
l.c.
…
- Spener
Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
-
Titius Jur. publ. …
- Kemmerich Jur. publ.
…
-
Horn Jur. publ. …
- Meibomius l.c. …
- Christian Gottfried Hofmann
de Rege Roman. …
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Titel |
Der
Titel Römischer
König aber wird einem solchen Printzen zum
bequemen
Unterschiede von dem Römischen
Kayser beygeleget. Ehe dem führte zwar ein
würcklich
regierender Römischer Kayser selbst, so lange er von dem Römischen
Pabste noch nicht
gecrönt, oder nach der ungewöhnlichen
Redens-Art der
goldenen
Bulle, zum Kayser befördert war, alleine den Titel eines Römischen Königs;
deswegen man ihm auch nach dem
Herkommen nicht verstatten
wollte, vor der
Römischen Crönung
und also angenommen
Kayserlicher
Würde auf die Wahl eines
Römischen Königs anzutragen, weil es
ungereimt schiene dem
Reiche zwey Römische
Könige zugleich vorzusetzen; und als man aus dieser
Ursache Kayser
Maximilianen
dem I. ob er sich gleich erwählter Römischer Kayser schrieb, aus dem
Herkommen einen starcken Einwand machte, da er seinen Enckel Carln den V.
zum Römischen Könige |
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{Sp. 1241|S. 612} |
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gewählt
wissen wollte; so ließ sich vielleicht des wegen Kayser Carl
desto lieber zu Bononien crönen, damit er nur hierdurch die Wahl seines Bruders
Ferdinands desto leichter machen
mögte: nach dem man aber einen erwählten und in
Teutschland gecrönten Kayser ohne die Römische Crönung vor einen Römischen
Kayser
erkennet, hat man auch weiter kein Bedencken getragen, ihm einen
Römischen König an die Seite zu setzen. |
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
- Hofmann l.c. ...
- Ponte Heuter …
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Woher man zwar Kayser Maximilianen dem I. das
Herkommen
in seinem Gesuche entgegen setzen können,
meynt
Spener l.c.
… nicht zu ersehen. Denn ob wohl sein
Vater Kayser Friedrich der IV. und
auch Kayser Carl der IV. welche nach dem Interregno auf die Wahl
ihrer
Söhne angetragen hätten, zu Rom gecrönt gewesen; so wäre doch vor dem
Zwischen Reiche Kayser Friedrich der II. noch nicht in Rom gecrönt
gewesen, als er schon von denen
Teutschen Ständen erlangt hätte, daß sie seinen
Sohn Henrich zu
Franckfurt erwählet hätte, ob dieser wohl erst das
Jahr darauf,
nach dem sein Vorfahr die Römische Crone empfangen hatte, zu Aachen
gecrönet
worden wäre, |
wie davon Gottfrid. Colon. und
Albertus Stadensis ad
anno
1220. und
Conradus Vrspergensis ad anno 1221. zu sehen. |
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Über dieses wäre Kayser Conrad der III. nie Mahls zu Rom
gecrönet,
oder nach der
Redens-Art der
G.B.
zum Kayser befördert worden, hätte sich auch nur des
Titels Rex Romanorum oder Römischer König bedienet, und gleich
wohl hätten die
Stände kein Bedencken getragen, seinen
Sohn Henrich
zum Könige zu wählen, |
wie dieses Otto Frising. Hist.
… bestätigte. |
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Ja gienge man noch weiter zurücke, so hätte Kayser Henrich der I.
nie Mahls an Rom oder dasige
Crönung gedacht; gleich wohl fände man nirgends,
daß man deswegen angestanden, seinen Sohn Otten den I. zum Könige zu
erwählen, |
welches Wittechindus I. … bezeuget. |
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Kayser Otte der I. wäre selbst noch nicht in Rom gecrönt gewesen, da
er seinen Sohn Otten den II.
zu Worms wählen lassen, |
wovon
- der Continuator Reginonis ad anno 961.
- Albericus Chron. ad anno 961.
p. 2.
- Luitprandus …
- Ruotgerus
Vita Brunonis §. 36.
Nachricht gäbe. |
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Wollte man auch einwenden: in denen
ältern Zeiten hätten solche erwählte Könige nur schlechthin
Könige, nicht aber
Römische geheissen; so bald aber dieser Zusatz Römisch aufgekommen, so hätte
auch das
Herkommen gegolten, daß ein zu Rom nicht
gecrönter Kayser nicht auf
eine Römische Königs-Wahl antragen dürffen; so stünde das Beyspiel Kayser
Henrichs, Kayser Friedrichs des II. Sohns, wieder im Wege; und also wäre
das Kayser Maximilianen dem I. entgegen gesetzte Herkommen in der
That
unerweislich und allen Falls ein bloß aus Päbstlichen Reichs-Sätzen
hergeleiteter Vorwand die eifrig gesuchte Wahl zu hinterzühen. |
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alte Art |
Man hat aber die alte
Art derer bey
Kayserlichen
Leb-Zeiten erwählten Könige
in etwas von der neuern Art unserer eigentlichen Römischen Könige abzusondern.
Denn vor Zeiten |
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{Sp. 1242} |
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als die Wahl nach dem alten
Herkommen viele
Gestallten der Erblichkeit mit
sich führte, pflegten die
regierenden Kayser denen
Ständen meistens ihre
Söhne
zu Nachfolgern vorzuschlagen, und anzupreisen, erlangeten auch ihren Wunsch gar
leichte und wird vor dem Zwischen-Reiche kein Beyspiel aufzuweisen seyn, daß man
sich gegen einem darum anhaltenden Kayser, seinen ob schon jungen Printzen noch
bey seiner
Regierung zum Könige zu erwählen, gewegert hätte. |
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Kayser Arnolphen wollte man zwar nach dem Zeugnisse
Annal. Fuldens. ad anno 889. und Hermanni
Contracti ad eund. die Wahl seines natürlichen Printzen nicht
zugestehen, Man machte aber doch hernach wegen der Wahl seines
ehlichen Printzen
Ludewigs des IV. oder des
Kindes keine Schwierigkeit. Kayser Conrad der
III. hatte nach dem
Absterben seines ältern Sohns, der, wie gedacht,
schon zum Könige erwählt worden war, noch einen jüngern Printzen, sahe aber doch
mehr auf des Reichs
Nutzen als desselben Erhöhung, und schlug selbst seinen
Vetter Friedrich zur
Kayserlichen
Würde vor. |
Otto Frising. Hist. I. 63. |
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Es sind also fast immer von denen Carolingischen Zeiten an, die
Söhne noch
bey derer
Väter Leb-Zeiten zu Königen erwählt gewesen. |
- Chronogr. et Annal. Saxo ad an.
947.
- Wittichindus III. …
- Ditmarus III. …
- Gobel. Persona
Aet. …
- Wippo ad an. 1025. …
- Lambertus Schaffnab. ad anno 1028. 1052. 1076.
- Bruno Hist. Bell. Sax. …
- Annal. Bosou.
bey Eccarden Corp. Hist. …
- Hofmann l.c. …
- Spener
l.c. …
- H.D. Meibomius l.c. …
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Man kan also auch dieselben
gantz füglich mit unserm heutigen Römischen
Königen vergleichen. Wie diese
gewählet werden, so wurden auch jene gewählet.
Ihre Gerechtsamen kamen meistens auch mit denen, welche das heutige Reichs-Recht
denen Römischen Königen zuerkennet, überein. König Henrich der V.
muste
bereits bey seiner Wahl schwören, daß er sich ohne seines
Vaters Einwilligung
weder bey der Reichs-Regierung,
noch des
Reichs
Gütern einlassen wollte. |
-
Auctor Vit. Henr. IV. …
- Acher. Spicileg. …
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Nun meynet zwar
Schweder Introd. Jur. … man könne
zwischen denen erwählten alten und neuern Römischen Königen diesen Unterschied
angeben, daß die Wahl derer ersten fast gäntzlich auf die
Kayserliche
Willkühr
angekommen, und es folglich damit mehr Speciem Facti als
Iuris
gewonnen
habe. Das
wahre
Recht der Römischen Königs-Wahl begönne erst um die Zeiten Kayser
Ferdinands des I. Dieser Lehre will
Spener nicht
beypflichten, weil es
gewiß gnug auf die
Stände angekommen, ob sie auf des
Vaters Bitte seinen
Sohn hätten wählen wollen oder nicht, wovon zugleich die
Abhandlung der
Lands-Hoheit in Ansehung ihres
Ursprungs
Tom. XVI. p. 529.
seqq. nachgeschlagen werden kan; wie denn auch etwas weniges davon unter
Lehn T. XVI. p. 1439. seq. erwehnt worden. |
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Wollte man auch gleich annehmen, daß da Mahls vieles hierbey auf die
Kayserliche Willkühr angekommen wär, so wird doch Niemand
läugnen können, daß es
auf solche Weise endlich zum bestän- |
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{Sp. 1243|S. 613} |
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digen
Rechte gediehen seyn würde, des wegen man es vielmehr mit denen an
vorangezogenen Orten angeführten
Staats-Rechts-Lehrern zu halten hat, welche den
Ursprung der Römischen Königs-Wahl bereits aus denen Carolingischen und
Sächsischen Zeiten herholen. |
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nach dem Interregnum |
Indessen ist nicht zu läugnen, daß es nach dem grossen Zwischen-Reiche mit
der Wahl ungemein schwehrer hielte, als zuvor. Die
wahre
Ursache desselben
findet sich in denen
veränderten
Umständen des
Reichs, besonders bey Errichtung
des
Chur-Collegii. Denn man wandte sich nunmehr von denen vorigen
Ähnlichkeiten der Erblichkeit immer weiter ab, und die
Chur-Fürsten wollten der
vielen Bitte Kayser Rudolphs des I. ungeachtet seinen
Sohn nicht zum Könige erwählen. |
- Spener l.c. ...
- Trithemius Chron. Spanhem. Hirsaug.
- Colmar. Annal. ad anno 1291.
- Chron. Sampetrin. Erfurt. bey Mencken
Script. ...
- Gerh. de Roo Annal. Aust. I. ad anno 1291.
- Hofmann l.c. ...
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Die Chur-Fürsten waren nach Mahls in einer stärckern Eifersucht wegen ihrer
Wahls-Rechte als zuvor die gesammten
Reichs-Stände, unter welchen man eher ein
Theil auf seine Seite bringen könnte. Es durffte sich auch
vermuthlich wegen des
starcken
Wiederspruchs derer Chur-Fürsten
Kayser Carl der IV. in der
G.B.
wegen der Römischen Königs-Wahl über nichts herauslassen, und muste hernach, als
er seinen Sohn Kayser Wenceslaum dazu erwählet wissen wollte, die
Chur-Fürstlichen Stimmen mit grossen Kosten
erkauffen. |
- Conring
ad Lampadium …
- Hertius J.P. …
- Spener l.c. …
- Bodinus de Republ. …
- Aeneas Siluius Hist. Bohem. …
- Albertus Argentinensis ad anno 1376. bey
Vrstisio …
- Chron. Magdeb. bey Meibomio Script. …
- Pfeffinger
ad
Vitriarii Jus publ. …
- Hofmann
l.c. …
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Es irren sich also
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welche davor halten, daß die
G.B. verordne, wenn man zur Wahl
eines Römischen Königes schreiten solle, und es mit denen
Worten: quoties
necessitas Imperii exigit, anzeige. Welches man über dieses damit zu
bescheinigen sucht, daß Carl der IV. noch bey seinem
Leben vor seines
Sohns Wenceslai Wahl gesorget habe. |
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Es ist aber nicht nur schon unter der Abhandlung des
Worts
Kayser
Tom.
XV. p. 339. gezeiget, wie man das Wort Necessitas gar wohl vor die
gemeine Art einer Erledigung nehmen könne, als welche nicht nur wenn ein Kayser
mit
Tode abgehet, sondern auch wenn er selbst abdanckt, oder wie ehe dem
geschehen, abgesetzet wird, Statt findet; sondern es behaupten dieses auch sehr
viele Staats-Rechts-Lehrer, und zeigen, daß die
G.B.
gar nicht von einem
Römischen Könige, der noch bey Leb-Zeiten eines Kaysers erwählt wird,
rede. Vielmehr sey be- |
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{Sp. 1244} |
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ständig, wie schon vorher angeführet worden, nach der sonst gantz
ungewöhnlichen
Redens-Art derselbigen, ein solcher
Fürst darunter zu
verstehen,
welcher zu einem
würcklich
regierenden Kayser erwählet worden, dennoch aber die
Römische Crönung noch nicht empfangen habe. |
-
Limnaeus Jur. publ. … mit
folgender Genehmhaltung etc. …
- Dietrich ad
A.B. …
- Conring ad
Lampadium …
-
Schweder
l.c.
…
- Strauch Controu. …
-
von Ludewig Comment. …
- Pfeffinger ad Vitriarii
Jus …
- Hofmann l.c. …
- Hermann Dietrich
Meibomius l.c. …
-
Bilderbeck l.c. …
-
Spener l.c. …
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So folget auch nicht: Carl der IV. hat seinen
Sohn
Kayser
Wenceslaum zum Römischen Könige noch bey seinen Leb-Zeiten wählen lassen,
deswegen hat er schon in der
G.B. einige
Verordnung
gethan. Denn ausser dem, daß
sich dieses daher, weil er so viele Kosten daran wagen müssen, wiederlegt, so
ist auch dieser Printz da Mahls, als die G.B. verfasset worden, noch nicht
geboren gewesen. Gleich wohl folget auch nicht, daß der Kayser, in dem er denen
Chur-Fürsten darinnen so viele
Vorzüge gegönnet und zugestanden, gar nicht
darauf gedacht haben sollte, weil er da Mahls noch in seinen besten Jahren war,
und sich gar wohl, auf einen
männlichen Erben
Hoffnung machen dürffte. |
Pfeffinger und Hofmann
ll.cc. |
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In dessen findet man einen leichten Unterschied, derer vor dem
Zwischen-Reiche und derer nach demselben denen
Kaysern zur Seite gesetzten
Römischen Königen. Nach demselben war die Wahl dererselbigen desto feyerlicher
und vortrefflicher, ie bedencklicher sie war. Vor dem brauchten die Kayser ihre
vermählten Printzen mehr in denen Reichs-Geschäfften. Otte der II. Ottens
des I. Printz schrieb sich Coimperator oder Mit-Kayser und machte
sich auch auf solche Weise
geschickt. Sinte Mahl er noch bey seines
Vaters
Leb-Zeiten schon von Pabst Johannen dem XIII. im Jahre 967. als Kayser
gecrönet ward, daher auch der
Titel Mit-Kayser seinen
Ursprung hatte. |
- Otto Frisingensis …
- Annalista Saxo ad anno 967.
- Wittichindus …
- Sigebertus Levita
Vita Theoderici …
- Schatenius Annal. …
- Sagittarius Antiqq. …
- Spener l.c. …
- Hofmann l.c. …
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Nimmt man auch das Beyspiel
Kayser Ferdinands des I. aus, der bey dem
vielen Abwesen seines Bruders Carls des V. dessen Stelle vertreten, so
wird man nach dem Zwischen-Reiche wenig von Römischen Königen finden, daß sie
sich in Reichs-Sachen mischen dürffen. So ist auch wegen derer besondern
Vorhandlungen der Römischen Königs-Wahl nach dem Zwischen-Reiche einiger
Unterschied anzutreffen. |
Spener l.c. … |
Ursprung des Namens |
Untersucht man nun auch den
Ursprung des
Na- |
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{Sp. 1245|S. 614} |
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mens Römischer König etwas genauer, so findet man, daß er schon einigen
Königen vor dem Interregno beygeleget worden sey. Als sich
Anfangs die
Kayser selbst blosser Dings
Könige oder nach der Römischen Crönung
Imperatores Augustos, ohne den Beysatz Romanorum oder Römisch,
nannten, so hiessen freylich ihre erwählte Printzen eben Falls bloß hin Könige. |
- Eccard Rer. Franc. …
- Heineccius de Sigillis …
- Mabillon de Re diplomat. …
- Schatenius Annal. Paderborn. …
- Hundius
Metrop. Salisb. …
- Leuberus Magdeb. Stapel-Unf. …
- Vgbellus Ital. Sacr. …
- Wittichindus
Corbei. … bey Meibomio Script. …
- Maderus Antiqq. …
- Schannat Codice …
|
- Werlhof Jur. …
- Gundling Diss. …
- von Ludewig Codicill. …
- Gretserus Vita Henrici …
- Meichelbech, Hist. Trising. …
- Martene et Durand. Coll.
- Gevvoldus Metrop. Salisb. …
- Spener l.c. …
- Hofmann l.c. …
- Liutprandus …
- Goldastus Constitut. Imp. …
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Ob auch gleich nachgehends derer erwählten Könige
Väter ihren Königs- und
Kaysers-Titel mit dem Beysatze Romanorum oder Römisch vermehret hatten,
so schien doch solches, daß diese nur schlechthin Könige ohne weitern Beysatz
hiessen, fort zu
dauern. |
- Otto Frisingensis Hist. …
- Chron. Reichersperg ad …
- Otto de
S. Blasii 48.
- Vghellus l.c. …
- Meichelbech l.c. …
- Schatenius
l.c. …
- Papebrochius Propyl. …
- Tentzel Hist. Goth. …
- Martene et Durand Collect. …
- Maderus l.c. …
- Pagi Crit.
in Ann. Baronii …
|
- Heineccius
Antiqq. …
- Lenckfeld Antiqq. …
-
Goldastus l.c. …
- Beckmann Anh. Hist. …
- Schannat Cod. …
- von Bünau Leben Friedrich des
I. Cod. Diplom.
- Wiqueford de l’Election …
- Spener l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
- Hofmann l.c. …
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Um die Zeiten Kayser Friedrichs des II. scheinet es fast
vermuthlich,
daß der
Titel Rex Romanorum oder Römische König vor den bey des Kaysers
Leben erwählten König zuerst aufgekommen sey, daß also derselbe nach dem
Zwischen-Reiche nicht erst aufgebracht, sondern nur fortgesetzet werden dörffen. |
-
Auctor Gest.
Innocentii …
- Heda
Chron. Vltraiect. …
- Cuspinianus Austr. …
- Acta Elect.
Wenceslai bey Leibnitzen Cod. Diplomat. Mant.
…
- Spener l.c. …
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