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Zedler: König, Römischer [1] HIS-Data
5028-15-1240-2-01
Titel: König (Römischer) [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1240
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 611
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Übersicht
Allgemeines
Titel
alte Art
nach dem Interregnum
Ursprung des Namens

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  König (Römischer) wird nach Anleitung der[1] G.B.[2] derjenige genannt, so nach dem Tode, oder Abdanckung, auch allen Falls Absetzung eines Römischen Kaysers erwählet, und hernach zum Kayser gecrönet wird.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: oder
[2] HIS-Data: Goldene Bulle
[3] HIS-Data: korrigiert aus Meibonius
  Heutiges Tages aber wird derjenige Printz also genannt, welcher bey Leb-Zeiten eines Römischen Kaysers, er sey nun mit, oder wieder dessen Bewilligung, zu dem Ende von denen Chur-Fürsten erwählet wird, daß er so gleich nach des Kaysers Abgange ohne weitere Wahl und Crönung die völlige Regierung des Teutschen Reichs übernehmen, in dessen aber nach dem Kayser die höchsten Vorzüge besietzen, und auch wohl in dessen Abwesenheit oder Kranckheit stets währender Reichs-Verweser seyn soll.
  • Instr. Pac. art. 8.
  • Arumaeus Jur. publ. …
  • Reincking de Regim. Sec. ...
  • Rumelinus ad A.B. …
  • Rhetius Instit. Jur. publ. …
  • Capitulat. Matth. Art. 35. Ferdinandi II. Art. 34. Ferdinandi III. Art. 38. Ferdin. IV. Art. 36. Leopoldi Art. 36. Josephi Art. 35. Caroli VI. Art. 3.
  • Conring ad Lampadium
  • Limnaeus Jur. publ. …
  • Cocceii Jurispr. …
  • Schweder Introd. Jur. …
  • Pfeffinger ad Vitriar. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
  • Titius Jur. publ. …
  • Kemmerich Jur. publ. …
  • Horn Jur. publ. …
  • Meibomius l.c. …
  • Christian Gottfried Hofmann de Rege Roman. … 
Titel Der Titel Römischer König aber wird einem solchen Printzen zum bequemen Unterschiede von dem Römischen Kayser beygeleget. Ehe dem führte zwar ein würcklich regierender Römischer Kayser selbst, so lange er von dem Römischen Pabste noch nicht gecrönt, oder nach der ungewöhnlichen Redens-Art der goldenen Bulle, zum Kayser befördert war, alleine den Titel eines Römischen Königs; deswegen man ihm auch nach dem Herkommen nicht verstatten wollte, vor der Römischen Crönung und also angenommen Kayserlicher Würde auf die Wahl eines Römischen Königs anzutragen, weil es ungereimt schiene dem Reiche zwey Römische Könige zugleich vorzusetzen; und als man aus dieser Ursache Kayser Maximilianen dem I. ob er sich gleich erwählter Römischer Kayser schrieb, aus dem Herkommen einen starcken Einwand machte, da er seinen Enckel Carln den V. zum Römischen Könige  
  {Sp. 1241|S. 612}  
  gewählt wissen wollte; so ließ sich vielleicht des wegen Kayser Carl desto lieber zu Bononien crönen, damit er nur hierdurch die Wahl seines Bruders Ferdinands desto leichter machen mögte: nach dem man aber einen erwählten und in Teutschland gecrönten Kayser ohne die Römische Crönung vor einen Römischen Kayser erkennet, hat man auch weiter kein Bedencken getragen, ihm einen Römischen König an die Seite zu setzen.
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
  • Hofmann l.c. ...
  • Ponte Heuter
  Woher man zwar Kayser Maximilianen dem I. das Herkommen in seinem Gesuche entgegen setzen können, meynt Spener l.c. … nicht zu ersehen. Denn ob wohl sein Vater Kayser Friedrich der IV. und auch Kayser Carl der IV. welche nach dem Interregno auf die Wahl ihrer Söhne angetragen hätten, zu Rom gecrönt gewesen; so wäre doch vor dem Zwischen Reiche Kayser Friedrich der II. noch nicht in Rom gecrönt gewesen, als er schon von denen Teutschen Ständen erlangt hätte, daß sie seinen Sohn Henrich zu Franckfurt erwählet hätte, ob dieser wohl erst das Jahr darauf, nach dem sein Vorfahr die Römische Crone empfangen hatte, zu Aachen gecrönet worden wäre, wie davon Gottfrid. Colon. und Albertus Stadensis ad anno 1220. und Conradus Vrspergensis ad anno 1221. zu sehen.
  Über dieses wäre Kayser Conrad der III. nie Mahls zu Rom gecrönet, oder nach der Redens-Art der G.B. zum Kayser befördert worden, hätte sich auch nur des Titels Rex Romanorum oder Römischer König bedienet, und gleich wohl hätten die Stände kein Bedencken getragen, seinen Sohn Henrich zum Könige zu wählen, wie dieses Otto Frising. Hist. … bestätigte.
  Ja gienge man noch weiter zurücke, so hätte Kayser Henrich der I. nie Mahls an Rom oder dasige Crönung gedacht; gleich wohl fände man nirgends, daß man deswegen angestanden, seinen Sohn Otten den I. zum Könige zu erwählen, welches Wittechindus I. … bezeuget.
  Kayser Otte der I. wäre selbst noch nicht in Rom gecrönt gewesen, da er seinen Sohn Otten den II. zu Worms wählen lassen, wovon
  • der Continuator Reginonis ad anno 961.
  • Albericus Chron. ad anno 961. p. 2.
  • Luitprandus
  • Ruotgerus Vita Brunonis §. 36.
 Nachricht gäbe.
  Wollte man auch einwenden: in denen ältern Zeiten hätten solche erwählte Könige nur schlechthin Könige, nicht aber Römische geheissen; so bald aber dieser Zusatz Römisch aufgekommen, so hätte auch das Herkommen gegolten, daß ein zu Rom nicht gecrönter Kayser nicht auf eine Römische Königs-Wahl antragen dürffen; so stünde das Beyspiel Kayser Henrichs, Kayser Friedrichs des II. Sohns, wieder im Wege; und also wäre das Kayser Maximilianen dem I. entgegen gesetzte Herkommen in der That unerweislich und allen Falls ein bloß aus Päbstlichen Reichs-Sätzen hergeleiteter Vorwand die eifrig gesuchte Wahl zu hinterzühen.  
alte Art Man hat aber die alte Art derer bey Kayserlichen Leb-Zeiten erwählten Könige in etwas von der neuern Art unserer eigentlichen Römischen Könige abzusondern. Denn vor Zeiten  
  {Sp. 1242}  
  als die Wahl nach dem alten Herkommen viele Gestallten der Erblichkeit mit sich führte, pflegten die regierenden Kayser denen Ständen meistens ihre Söhne zu Nachfolgern vorzuschlagen, und anzupreisen, erlangeten auch ihren Wunsch gar leichte und wird vor dem Zwischen-Reiche kein Beyspiel aufzuweisen seyn, daß man sich gegen einem darum anhaltenden Kayser, seinen ob schon jungen Printzen noch bey seiner Regierung zum Könige zu erwählen, gewegert hätte.  
  Kayser Arnolphen wollte man zwar nach dem Zeugnisse Annal. Fuldens. ad anno 889. und Hermanni Contracti ad eund. die Wahl seines natürlichen Printzen nicht zugestehen, Man machte aber doch hernach wegen der Wahl seines ehlichen Printzen Ludewigs des IV. oder des Kindes keine Schwierigkeit. Kayser Conrad der III. hatte nach dem Absterben seines ältern Sohns, der, wie gedacht, schon zum Könige erwählt worden war, noch einen jüngern Printzen, sahe aber doch mehr auf des Reichs Nutzen als desselben Erhöhung, und schlug selbst seinen Vetter Friedrich zur Kayserlichen Würde vor. Otto Frising. Hist. I. 63.
  Es sind also fast immer von denen Carolingischen Zeiten an, die Söhne noch bey derer Väter Leb-Zeiten zu Königen erwählt gewesen.
  • Chronogr. et Annal. Saxo ad an. 947.
  • Wittichindus III. …
  • Ditmarus III. …
  • Gobel. Persona Aet. …
  • Wippo ad an. 1025. …
  • Lambertus Schaffnab. ad anno 1028. 1052. 1076.
  • Bruno Hist. Bell. Sax. …
  • Annal. Bosou. bey Eccarden Corp. Hist. …
  • Hofmann l.c. …
  • Spener l.c. …
  • H.D. Meibomius l.c.
  Man kan also auch dieselben gantz füglich mit unserm heutigen Römischen Königen vergleichen. Wie diese gewählet werden, so wurden auch jene gewählet. Ihre Gerechtsamen kamen meistens auch mit denen, welche das heutige Reichs-Recht denen Römischen Königen zuerkennet, überein. König Henrich der V. muste bereits bey seiner Wahl schwören, daß er sich ohne seines Vaters Einwilligung weder bey der Reichs-Regierung, noch des Reichs Gütern einlassen wollte.
  • Auctor Vit. Henr. IV. …
  • Acher. Spicileg.
  Nun meynet zwar Schweder Introd. Jur. … man könne zwischen denen erwählten alten und neuern Römischen Königen diesen Unterschied angeben, daß die Wahl derer ersten fast gäntzlich auf die Kayserliche Willkühr angekommen, und es folglich damit mehr Speciem Facti als Iuris gewonnen habe. Das wahre Recht der Römischen Königs-Wahl begönne erst um die Zeiten Kayser Ferdinands des I. Dieser Lehre will Spener nicht beypflichten, weil es gewiß gnug auf die Stände angekommen, ob sie auf des Vaters Bitte seinen Sohn hätten wählen wollen oder nicht, wovon zugleich die Abhandlung der Lands-Hoheit in Ansehung ihres Ursprungs Tom. XVI. p. 529. seqq. nachgeschlagen werden kan; wie denn auch etwas weniges davon unter Lehn T. XVI. p. 1439. seq. erwehnt worden.  
  Wollte man auch gleich annehmen, daß da Mahls vieles hierbey auf die Kayserliche Willkühr angekommen wär, so wird doch Niemand läugnen können, daß es auf solche Weise endlich zum bestän-  
  {Sp. 1243|S. 613}  
  digen Rechte gediehen seyn würde, des wegen man es vielmehr mit denen an vorangezogenen Orten angeführten Staats-Rechts-Lehrern zu halten hat, welche den Ursprung der Römischen Königs-Wahl bereits aus denen Carolingischen und Sächsischen Zeiten herholen.
  • Spener l.c. …
  • Hofmann l.c. …
nach dem Interregnum Indessen ist nicht zu läugnen, daß es nach dem grossen Zwischen-Reiche mit der Wahl ungemein schwehrer hielte, als zuvor. Die wahre Ursache desselben findet sich in denen veränderten Umständen des Reichs, besonders bey Errichtung des Chur-Collegii. Denn man wandte sich nunmehr von denen vorigen Ähnlichkeiten der Erblichkeit immer weiter ab, und die Chur-Fürsten wollten der vielen Bitte Kayser Rudolphs des I. ungeachtet seinen Sohn nicht zum Könige erwählen.
  • Spener l.c. ...
  • Trithemius Chron. Spanhem. Hirsaug.
  • Colmar. Annal. ad anno 1291.
  • Chron. Sampetrin. Erfurt. bey Mencken Script. ...
  • Gerh. de Roo Annal. Aust. I. ad anno 1291.
  • Hofmann l.c. ...
  Die Chur-Fürsten waren nach Mahls in einer stärckern Eifersucht wegen ihrer Wahls-Rechte als zuvor die gesammten Reichs-Stände, unter welchen man eher ein Theil auf seine Seite bringen könnte. Es durffte sich auch vermuthlich wegen des starcken Wiederspruchs derer Chur-Fürsten Kayser Carl der IV. in der G.B. wegen der Römischen Königs-Wahl über nichts herauslassen, und muste hernach, als er seinen Sohn Kayser Wenceslaum dazu erwählet wissen wollte, die Chur-Fürstlichen Stimmen mit grossen Kosten erkauffen.
  • Conring ad Lampadium
  • Hertius J.P. …
  • Spener l.c. …
  • Bodinus de Republ. …
  • Aeneas Siluius Hist. Bohem. …
  • Albertus Argentinensis ad anno 1376. bey Vrstisio
  • Chron. Magdeb. bey Meibomio Script. …
  • Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ. …
  • Hofmann l.c. …
  Es irren sich also  
   
  welche davor halten, daß die G.B. verordne, wenn man zur Wahl eines Römischen Königes schreiten solle, und es mit denen Worten: quoties necessitas Imperii exigit, anzeige. Welches man über dieses damit zu bescheinigen sucht, daß Carl der IV. noch bey seinem Leben vor seines Sohns Wenceslai Wahl gesorget habe.  
  Es ist aber nicht nur schon unter der Abhandlung des Worts Kayser Tom. XV. p. 339. gezeiget, wie man das Wort Necessitas gar wohl vor die gemeine Art einer Erledigung nehmen könne, als welche nicht nur wenn ein Kayser mit Tode abgehet, sondern auch wenn er selbst abdanckt, oder wie ehe dem geschehen, abgesetzet wird, Statt findet; sondern es behaupten dieses auch sehr viele Staats-Rechts-Lehrer, und zeigen, daß die G.B. gar nicht von einem Römischen Könige, der noch bey Leb-Zeiten eines Kaysers erwählt wird, rede. Vielmehr sey be-  
  {Sp. 1244}  
  ständig, wie schon vorher angeführet worden, nach der sonst gantz ungewöhnlichen Redens-Art derselbigen, ein solcher Fürst darunter zu verstehen, welcher zu einem würcklich regierenden Kayser erwählet worden, dennoch aber die Römische Crönung noch nicht empfangen habe.
  • Limnaeus Jur. publ.mit folgender Genehmhaltung etc. …
  • Dietrich ad A.B. …
  • Conring ad Lampadium
  • Schweder l.c. …
  • Strauch Controu. …
  • von Ludewig Comment. …
  • Pfeffinger ad Vitriarii Jus
  • Hofmann l.c. …
  • Hermann Dietrich Meibomius l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Spener l.c. …
  So folget auch nicht: Carl der IV. hat seinen Sohn Kayser Wenceslaum zum Römischen Könige noch bey seinen Leb-Zeiten wählen lassen, deswegen hat er schon in der G.B. einige Verordnung gethan. Denn ausser dem, daß sich dieses daher, weil er so viele Kosten daran wagen müssen, wiederlegt, so ist auch dieser Printz da Mahls, als die G.B. verfasset worden, noch nicht geboren gewesen. Gleich wohl folget auch nicht, daß der Kayser, in dem er denen Chur-Fürsten darinnen so viele Vorzüge gegönnet und zugestanden, gar nicht darauf gedacht haben sollte, weil er da Mahls noch in seinen besten Jahren war, und sich gar wohl, auf einen männlichen Erben Hoffnung machen dürffte. Pfeffinger und Hofmann ll.cc.
  In dessen findet man einen leichten Unterschied, derer vor dem Zwischen-Reiche und derer nach demselben denen Kaysern zur Seite gesetzten Römischen Königen. Nach demselben war die Wahl dererselbigen desto feyerlicher und vortrefflicher, ie bedencklicher sie war. Vor dem brauchten die Kayser ihre vermählten Printzen mehr in denen Reichs-Geschäfften. Otte der II. Ottens des I. Printz schrieb sich Coimperator oder Mit-Kayser und machte sich auch auf solche Weise geschickt. Sinte Mahl er noch bey seines Vaters Leb-Zeiten schon von Pabst Johannen dem XIII. im Jahre 967. als Kayser gecrönet ward, daher auch der Titel Mit-Kayser seinen Ursprung hatte.
  • Otto Frisingensis
  • Annalista Saxo ad anno 967.
  • Wittichindus
  • Sigebertus Levita Vita Theoderici …
  • Schatenius Annal. …
  • Sagittarius Antiqq. …
  • Spener l.c. …
  • Hofmann l.c. …
  Nimmt man auch das Beyspiel Kayser Ferdinands des I. aus, der bey dem vielen Abwesen seines Bruders Carls des V. dessen Stelle vertreten, so wird man nach dem Zwischen-Reiche wenig von Römischen Königen finden, daß sie sich in Reichs-Sachen mischen dürffen. So ist auch wegen derer besondern Vorhandlungen der Römischen Königs-Wahl nach dem Zwischen-Reiche einiger Unterschied anzutreffen. Spener l.c. …
Ursprung des Namens Untersucht man nun auch den Ursprung des Na-  
  {Sp. 1245|S. 614}  
  mens Römischer König etwas genauer, so findet man, daß er schon einigen Königen vor dem Interregno beygeleget worden sey. Als sich Anfangs die Kayser selbst blosser Dings Könige oder nach der Römischen Crönung Imperatores Augustos, ohne den Beysatz Romanorum oder Römisch, nannten, so hiessen freylich ihre erwählte Printzen eben Falls bloß hin Könige.
  • Eccard Rer. Franc. …
  • Heineccius de Sigillis …
  • Mabillon de Re diplomat. …
  • Schatenius Annal. Paderborn. …
  • Hundius Metrop. Salisb. …
  • Leuberus Magdeb. Stapel-Unf. …
  • Vgbellus Ital. Sacr. …
  • Wittichindus Corbei. … bey Meibomio Script. …
  • Maderus Antiqq. …
  • Schannat Codice
  • Werlhof Jur. …
  • Gundling Diss. …
  • von Ludewig Codicill. …
  • Gretserus Vita Henrici
  • Meichelbech, Hist. Trising. …
  • Martene et Durand. Coll.
  • Gevvoldus Metrop. Salisb. …
  • Spener l.c. …
  • Hofmann l.c. …
  • Liutprandus
  • Goldastus Constitut. Imp.
  Ob auch gleich nachgehends derer erwählten Könige Väter ihren Königs- und Kaysers-Titel mit dem Beysatze Romanorum oder Römisch vermehret hatten, so schien doch solches, daß diese nur schlechthin Könige ohne weitern Beysatz hiessen, fort zu dauern.
  • Otto Frisingensis Hist. …
  • Chron. Reichersperg ad …
  • Otto de S. Blasii 48.
  • Vghellus l.c. …
  • Meichelbech l.c. …
  • Schatenius l.c. …
  • Papebrochius Propyl. …
  • Tentzel Hist. Goth. …
  • Martene et Durand Collect. …
  • Maderus l.c. …
  • Pagi Crit. in Ann. Baronii
  • Heineccius Antiqq.
  • Lenckfeld Antiqq. …
  • Goldastus l.c.
  • Beckmann Anh. Hist. …
  • Schannat Cod. …
  • von Bünau Leben Friedrich des I. Cod. Diplom.
  • Wiqueford de l’Election
  • Spener l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Hofmann l.c. …
  Um die Zeiten Kayser Friedrichs des II. scheinet es fast vermuthlich, daß der Titel Rex Romanorum oder Römische König vor den bey des Kaysers Leben erwählten König zuerst aufgekommen sey, daß also derselbe nach dem Zwischen-Reiche nicht erst aufgebracht, sondern nur fortgesetzet werden dörffen.
  • Auctor Gest. Innocentii …
  • Heda Chron. Vltraiect. …
  • Cuspinianus Austr. …
  • Acta Elect. Wenceslai bey Leibnitzen Cod. Diplomat. Mant. …
  • Spener l.c. …
     

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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries