Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Wahl: Zeitpunkt |
Da man nunmehro auch gezeiget, wenn der
Titel, Römischer König bey denen bey
Leb-Zeiten eines
Kaysers
gewählten Königen aufgekommen, zuvor aber |
|
|
{Sp. 1246} |
|
|
auch gedacht worden, wie man sonst nicht zugeben
wollen, daß ehe und bevor
ein Kayser vom Pabste zu Rom
gecrönet worden, ein Römischer König erwählet
werden können; so fällt noch die
Frage vor, ob auch bey heutigen
Umständen da
ein Kayser nicht eben die Römische, sondern nur die Teutsche
Crönung
nöthig hat,
ein Römischer König gewählet werden könne, ehe der Kayser die Teutsche Crönung
empfangen habe. |
|
|
Die Frage an sich selbst scheint zwar von schlechter Wichtigkeit zu seyn, da
fast nicht zu vermuthen ist, daß einer die Teutsche Crönung, wozu ihn die
Capitulation bescheidet, lange hintan setzen werde. Weil sich aber gleich wohl
Fälle ereignen können, welche die Crönung verzögerten, als wenn sich ein
Kayser
aus dem
Reiche begeben, und entweder beständig oder allzulange ausser demselben
aufhalten
müste, oder wenn er mit einer schweren und beharrlichen Unpäßlichkeit
befallen würde, welche Fälle die Capit. Caroli VI. vor tüchtige
Ursachen, einen
Römischen König zu erwählen, angiebt; so hält
Spener l.c. … davor, daß man bey
dergleichen, wie wohl seltenen und unvermuthlichen Fällen gar wohl zu einer
Römischen Königs-Wahl schreiten, auch allen Falls der
regierende Kayser selbst
darauf antragen könne. |
|
|
Denn da man einmal die Richtigkeit der Römischen
Crönung eingesehen, so wäre
auch leichtlich zu begreiffen, daß man die Teutsche Crönung
billig werth
achtete, doch aber nicht solche
Würckungen dabey suchte, welche einem
anderweitigen Reichs-Geschäffte Ziel und Maß gäben. So thue auch der Einwand,
daß ein noch nicht in Teutschland gecrönter
Kayser nur Römischer König heisse,
wenig zur
Sache; sinte Mahl ein erwählter Kayser auch vor und ausser der Crönung
aller
Kayserlichen
Rechte
mächtig sey, man sich auch vor dem Zwischen-Reiche,
wie zuvor gemeldet, darüber nicht den geringsten Kummer gemacht habe. |
|
Einrichtung |
Siehet man aber nunmehro weiter auf die
Wahl eines Römischen Königs, so kan
dieselbe nicht anders, als die
Kayserliche nach denen
Reichs-Grund-Gesetzen,
vornehmlich nach der
goldenen Bulle
und dem
Reichs-Herkommen, einzurichten seyn. Sie muß also eben, wie die Kayser-Wahl,
frey seyn, und der Kayser kan und mag denen
Chur-Fürsten
so wenig vorschreiben, wie sie seinen
Sohn, Bruder, oder einen andern
Fürsten
zum Römischen Könige wählen
sollen, als er sich auch nur der geringsten
Erblichkeit im Reiche anzumassen hat. |
- Spener
l.c. …
- Hofmann l.c. …
- Maibomius de Rege …
|
|
Ließ man auch gleich in denen vorigen Zeiten bisweilen die Ehrfurcht eines
Kaysers etwas gelten, so nahm doch dieses wider der
Freyheit nach dem
Rechte der
Wahl etwas. |
Spener l.c. |
|
Man ersiehet dieses
gantz deutlich an dem
Widerspruche derer
Sächsischen
Fürsten, bey der Wahl Friedrichs des Andern,
Kayser Henrichs des VI. Printzen, als welche dadurch
ruckgängig gemacht worden; wie denn so gar einige
wollen, daß der Kayser hernach
diejenigen, so ihm schon den
Eid geleistet, wieder davon entbunden habe; wie |
|
|
{Sp. 1247|S. 615} |
|
|
wohl dieses letztere durch eine andere Stelle
zweifelhafft gemacht wird. |
- Conradus Vrspergensis …
- Otto de Blasio …
- Innocentius III.
Delib. …
- Gobelinus Persona Cosmodrom. …
- Chron. Halberstad. in Vita Gandolphi …
- Gernasius Tilberiensis Otiis …
- Schilter
de Libertate …
- Arnoldus Lubecensis Chron.
…
- Hofmann l.c. …
|
erzwungene Wahl |
Ob auch wohl die
G.B. von solcher ausserordentlichen Wahl an ihr selber
nichts weiß, so beschreibet sie doch überhaupt die Art und Weise, wie ein
Reichs-Haupt zu
erwählen sey. Da nun ein Römischer König zum künfftigen
Reichs-Haupte erwählet wird, so ergibt sich von selbst, daß auch hier die
G.B.
zur Vorschrifft diene. Fragt man nun weiters, ob auch eine erzwungene Römische
Königs-Wahl beständig zum
Rechte bleiben könne, da doch dieselbe ihrer
Beschaffenheit nach
frey seyn muß? So ist nicht ohne, daß der Zwang seine
mehrere Grade habe, und kaum ein Fall erfindlich seyn kan, da ein äusserster
Zwang gegen alle
Chur-Fürsten Statt finden könne. |
|
|
Doch sind auch die geringsten Grade des Zwangs, ob sie gleich nur ein und
andern Chur-Fürsten betreffen, unrechtfertig, und belegen die Wahl mit einem
grossen Gebrechen. Da in dessen die Wahl nach dem strengen Rechte der
Nichtigkeit angeschuldigt werden könnte, so lässet es die Staats-Klugheit nicht
so weit kommen, sondern pflegt die Gebrechen durch glimpfliche
Mittel zu
erledigen. |
Spener l.c. … |
|
Es kan auch ein Kayser
Krafft der
Capitulation, die
Chur-Fürsten gar nicht
hindern, wenn sie es vor
nöthig halten, einen Römischen König gegen seinen
Willen zu erwählen. Jedoch findet man in der
Historie kein eintzig
Exempel, daß
dergleichen ie Mahls von denen Chur-Fürsten geschehen sey, oder sie denen
Kaysern mit einer Römischen Königs-Wahl gedrohet hätten. Denn diese war denen
Kaysern bey dermahligen Umständen eben so
angenehm, als sie denen Wählenden
beschwerlich und verdrüßlich fiel. |
|
|
Das erste Exempel, da die
Chur-Fürsten einem Römischen
Kayser einen
Römischen König auf die Seite zu setzen gedrohet, fällt am Kayser Friedrich des
IV.
Regierung,
lange Zeit nach dem grossen Zwischen-Reiche. Denn da Mahls kamen sie zu Nürnberg
zusammen, und beschlossen, den Kayser durch eine Botschafft um seine
Einwilligung zu einer Römischen Königs-Wahl anzulangen, und sollte, wo er sich
dessen wegerte, dennoch wider seinen Willen ein Römischer König erwählet, und
ihm gar nachgelassen werden, alle Königliche und
Kayserliche
Würde und
Ehre zu erlangen. Es ward aber dieser Sturm endlich durch den
Kayserlichen Glimpf und Päbstlichen Beystand abgeschlagen. |
- Müller Reichs-Tags-Theatr. …
- Hofmann l.c. …
- Spener l.c. …
|
|
Indessen meynet
von Ludwig ad A.B. ... die
Chur-Fürsten seyen erst durch die
Capitulation befugt worden, eine Römische |
|
|
{Sp. 1248} |
|
|
Königs-Wahl, ohne des
Kaysers
Willen, vorzunehmen, da iedoch dieses in denen
Capitulationen vielmehr vor ein Reichs-Recht erkläret, als erst neuerlich dazu
gemacht worden. |
Spener l.c. … |
Person |
Der zu erwählende Printz aber muß so wohl eine zur
Kayserlichen
Hoheit
tüchtige Persohn seyn, als wenn er sogleich die Kayserliche
Würde und
Gewalt
erhielte, weil er in dieser
Meynung erkohren wird, daß er dereinst, da der
Anstand mißlich und
ungewiß bleibet, Römischer Kayser werden soll. Werden denn,
wie zu mehrrn Mahlen geschehen, junge Herren zu römischen Königen erwählet, so
muß man die Tüchtigkeit zur Kayserlichen Würde mehr von ihnen
hoffen und
vermuthen, als es damit zu genau nehmen wollen. |
|
|
Denn da der Römische König in der
Capitulation versprechen muß, sich
ohne Kayserlich Einwilligung der
Regierung bey des
Kaysers Leb-Zeiten nicht zu
unterziehen, wovon die Capitul. Maximil. II. Art.
15. und Josephi Art. 47. ein Zeugniß ablegen,
so scheinet der Haupt-Entzweck nicht eigentlich darauf gerichtet, daß der Kayser
einen Beystand erlange, oder in seinem Abwesen, und bey Verhinderung, dieser
seine Stelle vertrete, sondern darauf, daß man einen
gewissen Nachfolger des
Kaysers habe, und das Zwischen-Reich dadurch verhindert werde. Nimmt man aber
an, daß eine Königs-Wahl allerdings auch auf die nöthige Beyhülffe des Kaysers
abziele, welches durch die Capitul. Matthiae Art.
35, Ferdin. II. Art. 34.
Ferdin. III. Art. 38.
Ferdin. IV. Art. 2. Caroli VI. Art.
3. bestätiget wird, so ist freylich wohl
wahr, daß hier ein mehrers Bedencken
waltet. |
|
|
Es scheinet aber auch, daß die in der neuesten
Capitulation angeregten
Erfordernisse einer Königs-Wahl, und die in denen vorhergehenden erwehnte
Beyhülffe des Kaysers, besonders eine Tüchtigkeit des
Alters, bey dem zu
erwählenden Printzen verlangen, und sich damit der Wahl junger Printzen entgegen
stellen. |
Spener. l.c. … |
Wahlort |
Der
ordentliche
Ort zur Wahl ist gleichfalls, wie bey der
Kayser-Wahl,
Franckfurt am Main, und wenn auch dieses, gewisser Umstände wegen, zur Wahl
unbequem wäre, so kommt es doch nicht auf Chur-Mayntz, sondern auf aller
Chur-Fürsten Gutachten an, welchen Ort sie sonst dazu belieben wollen. Also sind
die Römischen Könige |
- Acta Elect. Wenzeslai bey Leibnitzen
Cod. …
- Corp. Francof. Priuil.
…
- Ferrarius de Coronat. …
- Spener l.c. …
- Zwantzig
Theat. Praeced. …
|
|
- Wenceslaus, Maximilian der I. und II. zu
Franckfurt,
- König Ferdinand der I. aber zu
Cöln,
- Rudolph der II und Ferdinand der III. zu Regenspurg,
- Ferdinand der IV. und Josephus hingegen zu
Augspurg
|
|
|
erwählet worden; doch werden deswegen
Reuersalien an Franckfurt ausgestellet, wie ausser dem Josephinischen
Exempel, auch die Reuersalien Kayser Maximilians des II.
vor seinen Sohn Rudolph bekannt sind. |
|
Ausschreibung |
Chur-Mayntz hat hier ebenfalls, wie bey der
Kayser-Wahl die
Ausschreibung zu
verrichten. Doch
begehren die
Chur-Fürsten |
|
|
{Sp. 1249|S. 616} |
|
|
hierbey
absonderlich, daß zu einer solchen Wahl nicht eher, als nach
vorläuffiger
Handlung von der
Sache,
ein Ausschreiben erfolge. |
Die Exempel hiervon, sind bey der Wahl Wenceslai und Maximilians des I.
in Leibnitzens Cod. … Müllers
Reichs-Tags-Theatr. … und Hofmanns Comment. … zu
finden. |
|
Den ob wohl bey der Wahl Maximilians des I. ausser
Franckfurt keine vorläuffige
Zusammenkunfft gewesen, auch Böhmen dadurch Tort
gethan worden war; so hatte doch der Kayser so wohl auf der
Reise selbst, als
durch Gesandten, vieles über die Wahl seines Sohns mit denen Chur-Fürsten
gehandelt. |
|
Vorhandlungen |
So waren auch, nach eröffneten
Vortrage, noch manche Vorhandlungen unter
denen
Chur-Fürsten gepflogen, und endlich die Wahl-Zusammkunfft von Chur-Mayntz
auf einen gewissen Tag anberaumet worden. Hingegen verfuhr man mit König
Ferdinands Wahl zu eilig, und setzten der
Kayser und Chur-Mayntz eine gar kurtze
Frist zur Wahl, welches wider das
Herkommen war. Es setzte sich also
Chur-Sachsen mit seiner Parthey, sonderlich weil die Chur-Fürsten zu keiner
Vorhandlung beschieden worden, dagegen, protestirte aus diesen und andern
Gründen gegen die Wahl, und wolte Ferdinanden den I. lange nicht als
Römischen König
erkennen, bis es endlich zum Cadanischen Vergleiche kam,
darinnen ausgemachet ward, daß ins künfftige die Chur-Fürsten vorher zusammen
beschieden, und ob zu einer Römischen Königs-Wahl bey Leb-Zeiten des Kaysers
gnugsame
Ursache vorhanden sey, befraget werden sollen, worauf man denn, nach
geschehener Vereinigung, zur Wahl schreiten konnte. So nun etwas Widriges in
diesem Falle vorgenommen würde, sollte alles Vorgegangene an sich selbst nichtig
und vergeblich seyn. |
- Sleidanus …
- Hortleder
von denen Urs. des Teutsch. Krieg. …
- Surius
Comment. …
-
Goldastus Polit. Reichs-Händel. …
Reichs-Satz. …
- Lünig Reichs-Archiu. …
- Hofmann
l.c. …
- Spener l.c. …
- Zwantzig
Theatr. …
- Pfeffinger
ad
Vitriarii …
- Bilderbeck
l.c. …
|
|
Ob auch wohl gedachter Vertrag nicht so fort bestund, weil König Ferdinand
der I. die Bestätigung derer verglichenen Stücke von seinem Bruder,
Kayser Carln dem V. zu erlangen versäumte, so ward doch dieser Punct,
Massen es einige Zeit hernach zum
völligen Vergleiche gediehe, als ein bekanntes
Reichs-Recht angenommen, und als aber Mahls die Wahl König Ferdinands des III.
zu Regenspurg ohne vorhergängige besonderer Zusammenkunfft und Handlung derer
Chur-Fürsten nach Maintzischer Ansetzung vollzogen worden, hefftig dawider
gesprochen, und wollten sonderlich die Cron Schweden und Franckreich den Punct
des verletzten
Herkommens und Reichs-Rechts lange nicht schwinden, noch ihre
anmaßliche Nichtigkeit der Ferdinandischen |
|
|
{Sp. 1250} |
|
|
Wahl fallen lassen. Hingegen sind die letzten beyden Königs-Wahlen
Ferdinands des IV. und Josephi ordentlich und nach dem
Herkommen vor sich
gegangen; ob gleich von denen übrigen
Ständen
verschiedenes wegen ihres Beytrits
eingewendet worden. |
- Asterius Exam. …
-
Limnaeus Jus … mit folgender Genehmhaltung
…
-
Londorp. Act. …
- Pufendorff
Rer. Suec. …
- Rer. Brandenb.
III. …
- Kevenhüller Annal. Ferdinand. …
-
Carpzow de Lege …
- Theatr. Europ. …
- Negotiations Secretes touchant la Paix de Münster.
…
- Pfanner Inst. …
- Adami Relat. …
- Von
Herden Grundf. des H.R.R. …
- Von
Franckenberg Europ.
Herold …
-
Auctor. omninosae …
- Henning Meditat. …
- Leben und Thaten Josephs des Sieghafften …
- Wagner Hist. Leopoldi M. …
- du Mont
Corps diplomatique …
- Thucelius Austr. …
- Ferrarius Beschr. der Wahl- und Crön.
Solennitäten.
- Struv
Syntagm. …
-
von Ludewig ad A.B. …
- Pfeffinger
ad
Vitr.
…
- Spener
l.c. …
- Hofmann l.c. …
- Bilderbeck
l.c. …
|
|
Weiter leidet auch bey einer Römischen Könige-Wahl dieses seinen Abfall, daß
ein Chur-Fürst bey einer Kayser-Wahl, ob er gleich nicht verschrieben worden,
dennoch erscheinen muß, weil ihn die
Reichs-Satzung und sein
Recht dazu
erfordert; hier aber ieder ins besondere darzu beruffen werden muß, wo er anders
nicht die Römische Königs-Wahl anfechten, und vor ungültig erklären soll. Die
Ursache ist, weil diese Wahl sonst leichte heimlich vollzogen, und ein oder
anderen Chur-Fürst sein Recht geschmählert werden könnte. Eben deswegen drohete
König Vladislaus in Böhmen nach der Wahl Maximilians des I.
so gar mit
Kriege, und konnte kaum durch die übrigen Chur-Fürsten und ihre
ausgestellte Reuersalien wieder besänfftiget werden; da Böhmen zu Mahl
kein
Priuilegium vor sich hatte, daß Niemand seine Wahl-Rechte im
Teutschen Reiche bey
Straffe 1000. Marck Silber anfechten sollte, welches aber
auf diese Weise geschahe. |
- Müller Reichs-Tags-Theatr. …
-
Vitriarius Jur. ….
- Spener
Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
|
Kapitulation |
Die Capitulation wird dem neuerwählten Könige so gleich bey der
Wahl
vorgelegt, und zum voraus von denen
Chur-Fürsten darüber gehandelt. Denn man
ward schon bey Kayser Ferdinanden dem I. gewahr, daß man sich fast bey
demselben die Schan- |
|
|
{Sp. 1251|S. 617} |
|
|
tze verschlagen hatte, als man wartete, und ihm alsdenn erst eine
Capitulation ansinnen
wollte, da er die
Kayserliche
Würde schon angetreten
hatte. Die Chur-Fürsten aber
mögten vielleicht gedacht haben, daß ein Römischer
König so bloß in des Kaysers
Namen und an dessen Stelle
regierte, sich bloß an
die Kayserliche Capitulation binden müste, daß man also keiner neuen
bedürffte. Doch dieser
meynte er sey vorlängst ohne Bedingung erwählt und ihm
das Regiment durch seines Bruders Einwilligung übergeben worden, deswegen er
sich auch, wie einige melden, eine Capitulation anzunehmen gewegert haben
soll. Es gab aber sein Glimpf und Großmuth denen
Chur-Fürsten bald nach, und
erhielt eine von der Carolinischen wenig
unterschiedene. Josephus machte
sich anheischig, sich bey dem Antrite seiner
Regierung noch Mahls durch eine
Verschreibung zu Fest-Haltung seiner Capitulation zu bekennen, welches er
auch leistete. Weil man nun in derer übrigen Römischen Könige Capitulationen
nichts von einer Verschreibung bey dem Antrite ihres Regiments gedacht findet,
so mag vielleicht bey dem letztern sein unmündiges
Alter
Schuld daran gewesen
seyn. |
Spener l.c. …
|
Unterschiede zur Kaiserwahl |
Über Haupt aber findet übrigens alles dasjenige bey dieser
ausserordentlichen Wahl Statt, was bey der ordentlichen
Wahl eines
Kaysers
anzutreffen, ausser in einigen wenigen Stücken, darinnen sich nach derer
Chur-Fürsten Ermässen einige Änderung antreffen lassen müssen. |
Spener l.c. … |
|
Die Haltung der Wahl-Messe, Ablegung des Eides, Handlung in der Capelle u.d.g.m. sind, wie bey
der
Kayserlichen Wahl eingerichtet. |
|
kaiserlicher Prinz |
Nur ist alsdenn, wenn der zu
wählende Römische König des
regierenden
Römischen Kaysers Printz ist, wie sich fast bey denen meisten Römischen
Königs-Wahlen, die Ferdinandische ausgenommen, ereignet hat, neben dem behörigen
zeitigen
Kayserlichen Vorwissen, auch ins besondere die Kayserliche Einwilligung
zur Annahme und Vollführung der Wahl unumgänglich von
Nöthen. Es erfordert auch
die Capitulation selbst über Haupt eine Bitte, wegen der Einwilligung, wie wohl
der Beysatz zugleich darinnen anzutreffen, daß man die Wahl auch ohne dieselbe
vollziehen möge, wenn sie ohne
erhebliche Ursachen, darüber
Zweifels ohne die
Chur-Fürsten zu
erkennen haben, verwegert werden
sollte. |
|
|
Sollte es also eines noch
lebenden
Kaysers
Sohn seyn, der zum Römischen
Könige gewählet würde, und jener wollte wider
Vermuthen seine Einwilligung nicht
dazu geben, wie ehe dem zu Kayser Friedrichs des IV. Zeiten, bey dessen
Sohns Maximilian des I. Wahl
anfänglich so ein Zufall ereignete,
so liesse es sich freylich schwehrlicher ins
Werck richten. Denn da wird man
dieses freylich ohne weiteres Nachsinnen, in Ansehung der
väterlichen Gewalt,
vor eine erhebliche
Ursache der ohne
Kayserliche Einwilligung der vorzunehmenden
Wahl desselben Printzen anzugeben haben. |
|
|
Gesetzt auch ein solcher Printz wäre nunmehr der
väterlichen Gewalt entbunden, und
hätte seine eige- |
|
|
{Sp. 1252} |
|
|
ne Hofhaltung, so könnte zwar dieses denen
Chur-Fürsten, welche eine
Römische Königs-Wahl vor
nöthig
hielten, keinen Eintrag thun, denselben zu erwählen, aber es würde doch auf
dessen Seite die dem Vater
schuldige
Pflicht,
diese Wahl anzunehmen im Wege stehen. Hingegen liesse sich dieses behaupten,
wenn die
Nothdurfft des
Reichs einen Römischen König, und zwar eines noch
lebenden Kaysers Printzen unumgänglich erforderte, denn da würde die voraus
gesetzte Entledigung eines solchen von der väterlichen Gewalt alle
Würckung
verlieren, wo man ihm die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen absprechen wollte. |
- Hofmann l.c. …
- Spener l.c. …
|
|
Ob auch gleich die
Kayserliche als Böhmischer Gesandte bey allen römischen
Königs-Wahlen zugegen gewesen, hat man sich doch des
Gebrauchs wegen, nicht bloß
an der durch diesen Gesandten zugleich geschehenen Wahl und also gnugsam
bezeugten väterlichen Einwilligung begnügen lassen, sondern auch nach dem
Herkommen die
würckliche Erklärung der väterlichen Einwilligung verlanget. |
- Pfeffinger l.c. …
- Spener
l.c. …
|
|
Bey der Josephinischen Wahl, welcher, wie gedacht worden, als unmündig noch
unter
väterlicher Gewalt stund, hatte man noch im Conclaui alles bereits
beschlossen; Chur-Mayntz aber vermeldete, nach dem man die
Räthe und
Notarien
wieder in das Gemach beschieden hatte, wie man sich zwar der Römischen
Königs-Wahl versichert hätte; doch wäre hierbey aller Dings des
Kaysers
Gegenwart
nothwendig. Darauf eröffnete man zwar die Wahl im Conclaui vorläuffig,
und befragte die
Chur-Fürsten noch Mahls darum,
befahl aber dieselbe bis auf des
Kaysers Anwesen geheim zu halten. |
|
|
|
|