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Zedler: König (Römischer) [2] HIS-Data
5028-15-1240-2-02
Titel: König (Römischer) [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1245
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 614
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Übersicht  
 
Wahl
  Zeitpunkt
  Einrichtung
  erzwungene
  Person
  Ort
  Ausschreibung
  Vorhandlungen
  Kapitulation
  Unterschiede zur Kaiserwahl
  kaiserlicher Prinz

Stichworte Text Quellenangaben
Wahl: Zeitpunkt Da man nunmehro auch gezeiget, wenn der Titel, Römischer König bey denen bey Leb-Zeiten eines Kaysers gewählten Königen aufgekommen, zuvor aber  
  {Sp. 1246}  
  auch gedacht worden, wie man sonst nicht zugeben wollen, daß ehe und bevor ein Kayser vom Pabste zu Rom gecrönet worden, ein Römischer König erwählet werden können; so fällt noch die Frage vor, ob auch bey heutigen Umständen da ein Kayser nicht eben die Römische, sondern nur die Teutsche Crönung nöthig hat, ein Römischer König gewählet werden könne, ehe der Kayser die Teutsche Crönung empfangen habe.  
  Die Frage an sich selbst scheint zwar von schlechter Wichtigkeit zu seyn, da fast nicht zu vermuthen ist, daß einer die Teutsche Crönung, wozu ihn die Capitulation bescheidet, lange hintan setzen werde. Weil sich aber gleich wohl Fälle ereignen können, welche die Crönung verzögerten, als wenn sich ein Kayser aus dem Reiche begeben, und entweder beständig oder allzulange ausser demselben aufhalten müste, oder wenn er mit einer schweren und beharrlichen Unpäßlichkeit befallen würde, welche Fälle die Capit. Caroli VI. vor tüchtige Ursachen, einen Römischen König zu erwählen, angiebt; so hält Spener l.c. … davor, daß man bey dergleichen, wie wohl seltenen und unvermuthlichen Fällen gar wohl zu einer Römischen Königs-Wahl schreiten, auch allen Falls der regierende Kayser selbst darauf antragen könne.  
  Denn da man einmal die Richtigkeit der Römischen Crönung eingesehen, so wäre auch leichtlich zu begreiffen, daß man die Teutsche Crönung billig werth achtete, doch aber nicht solche Würckungen dabey suchte, welche einem anderweitigen Reichs-Geschäffte Ziel und Maß gäben. So thue auch der Einwand, daß ein noch nicht in Teutschland gecrönter Kayser nur Römischer König heisse, wenig zur Sache; sinte Mahl ein erwählter Kayser auch vor und ausser der Crönung aller Kayserlichen Rechte mächtig sey, man sich auch vor dem Zwischen-Reiche, wie zuvor gemeldet, darüber nicht den geringsten Kummer gemacht habe.  
Einrichtung Siehet man aber nunmehro weiter auf die Wahl eines Römischen Königs, so kan dieselbe nicht anders, als die Kayserliche nach denen Reichs-Grund-Gesetzen, vornehmlich nach der goldenen Bulle und dem Reichs-Herkommen, einzurichten seyn. Sie muß also eben, wie die Kayser-Wahl, frey seyn, und der Kayser kan und mag denen Chur-Fürsten so wenig vorschreiben, wie sie seinen Sohn, Bruder, oder einen andern Fürsten zum Römischen Könige wählen sollen, als er sich auch nur der geringsten Erblichkeit im Reiche anzumassen hat.
  • Spener l.c. …
  • Hofmann l.c. …
  • Maibomius de Rege
  Ließ man auch gleich in denen vorigen Zeiten bisweilen die Ehrfurcht eines Kaysers etwas gelten, so nahm doch dieses wider der Freyheit nach dem Rechte der Wahl etwas. Spener l.c.
  Man ersiehet dieses gantz deutlich an dem Widerspruche derer Sächsischen Fürsten, bey der Wahl Friedrichs des Andern, Kayser Henrichs des VI. Printzen, als welche dadurch ruckgängig gemacht worden; wie denn so gar einige wollen, daß der Kayser hernach diejenigen, so ihm schon den Eid geleistet, wieder davon entbunden habe; wie  
  {Sp. 1247|S. 615}  
  wohl dieses letztere durch eine andere Stelle zweifelhafft gemacht wird.
  • Conradus Vrspergensis
  • Otto de Blasio
  • Innocentius III. Delib. …
  • Gobelinus Persona Cosmodrom. …
  • Chron. Halberstad. in Vita Gandolphi …
  • Gernasius Tilberiensis Otiis
  • Schilter de Libertate …
  • Arnoldus Lubecensis Chron. …
  • Hofmann l.c. …
erzwungene Wahl Ob auch wohl die G.B. von solcher ausserordentlichen Wahl an ihr selber nichts weiß, so beschreibet sie doch überhaupt die Art und Weise, wie ein Reichs-Haupt zu erwählen sey. Da nun ein Römischer König zum künfftigen Reichs-Haupte erwählet wird, so ergibt sich von selbst, daß auch hier die G.B. zur Vorschrifft diene. Fragt man nun weiters, ob auch eine erzwungene Römische Königs-Wahl beständig zum Rechte bleiben könne, da doch dieselbe ihrer Beschaffenheit nach frey seyn muß? So ist nicht ohne, daß der Zwang seine mehrere Grade habe, und kaum ein Fall erfindlich seyn kan, da ein äusserster Zwang gegen alle Chur-Fürsten Statt finden könne.  
  Doch sind auch die geringsten Grade des Zwangs, ob sie gleich nur ein und andern Chur-Fürsten betreffen, unrechtfertig, und belegen die Wahl mit einem grossen Gebrechen. Da in dessen die Wahl nach dem strengen Rechte der Nichtigkeit angeschuldigt werden könnte, so lässet es die Staats-Klugheit nicht so weit kommen, sondern pflegt die Gebrechen durch glimpfliche Mittel zu erledigen. Spener l.c. …
  Es kan auch ein Kayser Krafft der Capitulation, die Chur-Fürsten gar nicht hindern, wenn sie es vor nöthig halten, einen Römischen König gegen seinen Willen zu erwählen. Jedoch findet man in der Historie kein eintzig Exempel, daß dergleichen ie Mahls von denen Chur-Fürsten geschehen sey, oder sie denen Kaysern mit einer Römischen Königs-Wahl gedrohet hätten. Denn diese war denen Kaysern bey dermahligen Umständen eben so angenehm, als sie denen Wählenden beschwerlich und verdrüßlich fiel.  
  Das erste Exempel, da die Chur-Fürsten einem Römischen Kayser einen Römischen König auf die Seite zu setzen gedrohet, fällt am Kayser Friedrich des IV. Regierung, lange Zeit nach dem grossen Zwischen-Reiche. Denn da Mahls kamen sie zu Nürnberg zusammen, und beschlossen, den Kayser durch eine Botschafft um seine Einwilligung zu einer Römischen Königs-Wahl anzulangen, und sollte, wo er sich dessen wegerte, dennoch wider seinen Willen ein Römischer König erwählet, und ihm gar nachgelassen werden, alle Königliche und Kayserliche Würde und Ehre zu erlangen. Es ward aber dieser Sturm endlich durch den Kayserlichen Glimpf und Päbstlichen Beystand abgeschlagen.
  • Müller Reichs-Tags-Theatr. …
  • Hofmann l.c. …
  • Spener l.c. …
  Indessen meynet von Ludwig ad A.B. ... die Chur-Fürsten seyen erst durch die Capitulation befugt worden, eine Römische  
  {Sp. 1248}  
  Königs-Wahl, ohne des Kaysers Willen, vorzunehmen, da iedoch dieses in denen Capitulationen vielmehr vor ein Reichs-Recht erkläret, als erst neuerlich dazu gemacht worden. Spener l.c. …
Person Der zu erwählende Printz aber muß so wohl eine zur Kayserlichen Hoheit tüchtige Persohn seyn, als wenn er sogleich die Kayserliche Würde und Gewalt erhielte, weil er in dieser Meynung erkohren wird, daß er dereinst, da der Anstand mißlich und ungewiß bleibet, Römischer Kayser werden soll. Werden denn, wie zu mehrrn Mahlen geschehen, junge Herren zu römischen Königen erwählet, so muß man die Tüchtigkeit zur Kayserlichen Würde mehr von ihnen hoffen und vermuthen, als es damit zu genau nehmen wollen.  
  Denn da der Römische König in der Capitulation versprechen muß, sich ohne Kayserlich Einwilligung der Regierung bey des Kaysers Leb-Zeiten nicht zu unterziehen, wovon die Capitul. Maximil. II. Art. 15. und Josephi Art. 47. ein Zeugniß ablegen, so scheinet der Haupt-Entzweck nicht eigentlich darauf gerichtet, daß der Kayser einen Beystand erlange, oder in seinem Abwesen, und bey Verhinderung, dieser seine Stelle vertrete, sondern darauf, daß man einen gewissen Nachfolger des Kaysers habe, und das Zwischen-Reich dadurch verhindert werde. Nimmt man aber an, daß eine Königs-Wahl allerdings auch auf die nöthige Beyhülffe des Kaysers abziele, welches durch die Capitul. Matthiae Art. 35, Ferdin. II. Art. 34. Ferdin. III. Art. 38. Ferdin. IV. Art. 2. Caroli VI. Art. 3. bestätiget wird, so ist freylich wohl wahr, daß hier ein mehrers Bedencken waltet.  
  Es scheinet aber auch, daß die in der neuesten Capitulation angeregten Erfordernisse einer Königs-Wahl, und die in denen vorhergehenden erwehnte Beyhülffe des Kaysers, besonders eine Tüchtigkeit des Alters, bey dem zu erwählenden Printzen verlangen, und sich damit der Wahl junger Printzen entgegen stellen. Spener. l.c. …
Wahlort Der ordentliche Ort zur Wahl ist gleichfalls, wie bey der Kayser-Wahl, Franckfurt am Main, und wenn auch dieses, gewisser Umstände wegen, zur Wahl unbequem wäre, so kommt es doch nicht auf Chur-Mayntz, sondern auf aller Chur-Fürsten Gutachten an, welchen Ort sie sonst dazu belieben wollen. Also sind die Römischen Könige
  • Acta Elect. Wenzeslai bey Leibnitzen Cod. …
  • Corp. Francof. Priuil. …
  • Ferrarius de Coronat. …
  • Spener l.c. …
  • Zwantzig Theat. Praeced. …
 
  • Wenceslaus, Maximilian der I. und II. zu Franckfurt,
  • König Ferdinand der I. aber zu Cöln,
  • Rudolph der II und Ferdinand der III. zu Regenspurg,
  • Ferdinand der IV. und Josephus hingegen zu Augspurg
 
  erwählet worden; doch werden deswegen Reuersalien an Franckfurt ausgestellet, wie ausser dem Josephinischen Exempel, auch die Reuersalien Kayser Maximilians des II. vor seinen Sohn Rudolph bekannt sind.  
Ausschreibung Chur-Mayntz hat hier ebenfalls, wie bey der Kayser-Wahl die Ausschreibung zu verrichten. Doch begehren die Chur-Fürsten  
  {Sp. 1249|S. 616}  
  hierbey absonderlich, daß zu einer solchen Wahl nicht eher, als nach vorläuffiger Handlung von der Sache, ein Ausschreiben erfolge. Die Exempel hiervon, sind bey der Wahl Wenceslai und Maximilians des I. in Leibnitzens Cod. … Müllers Reichs-Tags-Theatr. … und Hofmanns Comment. … zu finden.
  Den ob wohl bey der Wahl Maximilians des I. ausser Franckfurt keine vorläuffige Zusammenkunfft gewesen, auch Böhmen dadurch Tort gethan worden war; so hatte doch der Kayser so wohl auf der Reise selbst, als durch Gesandten, vieles über die Wahl seines Sohns mit denen Chur-Fürsten gehandelt.  
Vorhandlungen So waren auch, nach eröffneten Vortrage, noch manche Vorhandlungen unter denen Chur-Fürsten gepflogen, und endlich die Wahl-Zusammkunfft von Chur-Mayntz auf einen gewissen Tag anberaumet worden. Hingegen verfuhr man mit König Ferdinands Wahl zu eilig, und setzten der Kayser und Chur-Mayntz eine gar kurtze Frist zur Wahl, welches wider das Herkommen war. Es setzte sich also Chur-Sachsen mit seiner Parthey, sonderlich weil die Chur-Fürsten zu keiner Vorhandlung beschieden worden, dagegen, protestirte aus diesen und andern Gründen gegen die Wahl, und wolte Ferdinanden den I. lange nicht als Römischen König erkennen, bis es endlich zum Cadanischen Vergleiche kam, darinnen ausgemachet ward, daß ins künfftige die Chur-Fürsten vorher zusammen beschieden, und ob zu einer Römischen Königs-Wahl bey Leb-Zeiten des Kaysers gnugsame Ursache vorhanden sey, befraget werden sollen, worauf man denn, nach geschehener Vereinigung, zur Wahl schreiten konnte. So nun etwas Widriges in diesem Falle vorgenommen würde, sollte alles Vorgegangene an sich selbst nichtig und vergeblich seyn.
  • Sleidanus
  • Hortleder von denen Urs. des Teutsch. Krieg. …
  • Surius Comment. …
  • Goldastus Polit. Reichs-Händel. … Reichs-Satz. …
  • Lünig Reichs-Archiu. …
  • Hofmann l.c. …
  • Spener l.c. …
  • Zwantzig Theatr. …
  • Pfeffinger ad Vitriarii
  • Bilderbeck l.c. …
  Ob auch wohl gedachter Vertrag nicht so fort bestund, weil König Ferdinand der I. die Bestätigung derer verglichenen Stücke von seinem Bruder, Kayser Carln dem V. zu erlangen versäumte, so ward doch dieser Punct, Massen es einige Zeit hernach zum völligen Vergleiche gediehe, als ein bekanntes Reichs-Recht angenommen, und als aber Mahls die Wahl König Ferdinands des III. zu Regenspurg ohne vorhergängige besonderer Zusammenkunfft und Handlung derer Chur-Fürsten nach Maintzischer Ansetzung vollzogen worden, hefftig dawider gesprochen, und wollten sonderlich die Cron Schweden und Franckreich den Punct des verletzten Herkommens und Reichs-Rechts lange nicht schwinden, noch ihre anmaßliche Nichtigkeit der Ferdinandischen  
  {Sp. 1250}  
  Wahl fallen lassen. Hingegen sind die letzten beyden Königs-Wahlen Ferdinands des IV. und Josephi ordentlich und nach dem Herkommen vor sich gegangen; ob gleich von denen übrigen Ständen verschiedenes wegen ihres Beytrits eingewendet worden.
  • Asterius Exam. …
  • Limnaeus Jus mit folgender Genehmhaltung
  • Londorp. Act.
  • Pufendorff Rer. Suec. …
  • Rer. Brandenb. III. …
  • Kevenhüller Annal. Ferdinand. …
  • Carpzow de Lege …
  • Theatr. Europ. …
  • Negotiations Secretes touchant la Paix de Münster. …
  • Pfanner Inst. …
  • Adami Relat.
  • Von Herden Grundf. des H.R.R. …
  • Von Franckenberg Europ. Herold …
  • Auctor. omninosae
  • Henning Meditat. …
  • Leben und Thaten Josephs des Sieghafften
  • Wagner Hist. Leopoldi M. …
  • du Mont Corps diplomatique
  • Thucelius Austr. …
  • Ferrarius Beschr. der Wahl- und Crön. Solennitäten.
  • Struv Syntagm. …
  • von Ludewig ad A.B. …
  • Pfeffinger ad Vitr. …
  • Spener l.c. …
  • Hofmann l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  Weiter leidet auch bey einer Römischen Könige-Wahl dieses seinen Abfall, daß ein Chur-Fürst bey einer Kayser-Wahl, ob er gleich nicht verschrieben worden, dennoch erscheinen muß, weil ihn die Reichs-Satzung und sein Recht dazu erfordert; hier aber ieder ins besondere darzu beruffen werden muß, wo er anders nicht die Römische Königs-Wahl anfechten, und vor ungültig erklären soll. Die Ursache ist, weil diese Wahl sonst leichte heimlich vollzogen, und ein oder anderen Chur-Fürst sein Recht geschmählert werden könnte. Eben deswegen drohete König Vladislaus in Böhmen nach der Wahl Maximilians des I. so gar mit Kriege, und konnte kaum durch die übrigen Chur-Fürsten und ihre ausgestellte Reuersalien wieder besänfftiget werden; da Böhmen zu Mahl kein Priuilegium vor sich hatte, daß Niemand seine Wahl-Rechte im Teutschen Reiche bey Straffe 1000. Marck Silber anfechten sollte, welches aber auf diese Weise geschahe.
  • Müller Reichs-Tags-Theatr. …
  • Vitriarius Jur. ….
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
Kapitulation Die Capitulation wird dem neuerwählten Könige so gleich bey der Wahl vorgelegt, und zum voraus von denen Chur-Fürsten darüber gehandelt. Denn man ward schon bey Kayser Ferdinanden dem I. gewahr, daß man sich fast bey demselben die Schan-  
  {Sp. 1251|S. 617}  
  tze verschlagen hatte, als man wartete, und ihm alsdenn erst eine Capitulation ansinnen wollte, da er die Kayserliche Würde schon angetreten hatte. Die Chur-Fürsten aber mögten vielleicht gedacht haben, daß ein Römischer König so bloß in des Kaysers Namen und an dessen Stelle regierte, sich bloß an die Kayserliche Capitulation binden müste, daß man also keiner neuen bedürffte. Doch dieser meynte er sey vorlängst ohne Bedingung erwählt und ihm das Regiment durch seines Bruders Einwilligung übergeben worden, deswegen er sich auch, wie einige melden, eine Capitulation anzunehmen gewegert haben soll. Es gab aber sein Glimpf und Großmuth denen Chur-Fürsten bald nach, und erhielt eine von der Carolinischen wenig unterschiedene. Josephus machte sich anheischig, sich bey dem Antrite seiner Regierung noch Mahls durch eine Verschreibung zu Fest-Haltung seiner Capitulation zu bekennen, welches er auch leistete. Weil man nun in derer übrigen Römischen Könige Capitulationen nichts von einer Verschreibung bey dem Antrite ihres Regiments gedacht findet, so mag vielleicht bey dem letztern sein unmündiges Alter Schuld daran gewesen seyn. Spener l.c. …
Unterschiede zur Kaiserwahl Über Haupt aber findet übrigens alles dasjenige bey dieser ausserordentlichen Wahl Statt, was bey der ordentlichen Wahl eines Kaysers anzutreffen, ausser in einigen wenigen Stücken, darinnen sich nach derer Chur-Fürsten Ermässen einige Änderung antreffen lassen müssen. Spener l.c. …
  Die Haltung der Wahl-Messe, Ablegung des Eides, Handlung in der Capelle u.d.g.m. sind, wie bey der Kayserlichen Wahl eingerichtet.
kaiserlicher Prinz Nur ist alsdenn, wenn der zu wählende Römische König des regierenden Römischen Kaysers Printz ist, wie sich fast bey denen meisten Römischen Königs-Wahlen, die Ferdinandische ausgenommen, ereignet hat, neben dem behörigen zeitigen Kayserlichen Vorwissen, auch ins besondere die Kayserliche Einwilligung zur Annahme und Vollführung der Wahl unumgänglich von Nöthen. Es erfordert auch die Capitulation selbst über Haupt eine Bitte, wegen der Einwilligung, wie wohl der Beysatz zugleich darinnen anzutreffen, daß man die Wahl auch ohne dieselbe vollziehen möge, wenn sie ohne erhebliche Ursachen, darüber Zweifels ohne die Chur-Fürsten zu erkennen haben, verwegert werden sollte.  
  Sollte es also eines noch lebenden Kaysers Sohn seyn, der zum Römischen Könige gewählet würde, und jener wollte wider Vermuthen seine Einwilligung nicht dazu geben, wie ehe dem zu Kayser Friedrichs des IV. Zeiten, bey dessen Sohns Maximilian des I. Wahl anfänglich so ein Zufall ereignete, so liesse es sich freylich schwehrlicher ins Werck richten. Denn da wird man dieses freylich ohne weiteres Nachsinnen, in Ansehung der väterlichen Gewalt, vor eine erhebliche Ursache der ohne Kayserliche Einwilligung der vorzunehmenden Wahl desselben Printzen anzugeben haben.  
  Gesetzt auch ein solcher Printz wäre nunmehr der väterlichen Gewalt entbunden, und hätte seine eige-  
  {Sp. 1252}  
  ne Hofhaltung, so könnte zwar dieses denen Chur-Fürsten, welche eine Römische Königs-Wahl vor nöthig hielten, keinen Eintrag thun, denselben zu erwählen, aber es würde doch auf dessen Seite die dem Vater schuldige Pflicht, diese Wahl anzunehmen im Wege stehen. Hingegen liesse sich dieses behaupten, wenn die Nothdurfft des Reichs einen Römischen König, und zwar eines noch lebenden Kaysers Printzen unumgänglich erforderte, denn da würde die voraus gesetzte Entledigung eines solchen von der väterlichen Gewalt alle Würckung verlieren, wo man ihm die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen absprechen wollte.
  • Hofmann l.c. …
  • Spener l.c. …
  Ob auch gleich die Kayserliche als Böhmischer Gesandte bey allen römischen Königs-Wahlen zugegen gewesen, hat man sich doch des Gebrauchs wegen, nicht bloß an der durch diesen Gesandten zugleich geschehenen Wahl und also gnugsam bezeugten väterlichen Einwilligung begnügen lassen, sondern auch nach dem Herkommen die würckliche Erklärung der väterlichen Einwilligung verlanget.
  • Pfeffinger l.c. …
  • Spener l.c. …
  Bey der Josephinischen Wahl, welcher, wie gedacht worden, als unmündig noch unter väterlicher Gewalt stund, hatte man noch im Conclaui alles bereits beschlossen; Chur-Mayntz aber vermeldete, nach dem man die Räthe und Notarien wieder in das Gemach beschieden hatte, wie man sich zwar der Römischen Königs-Wahl versichert hätte; doch wäre hierbey aller Dings des Kaysers Gegenwart nothwendig. Darauf eröffnete man zwar die Wahl im Conclaui vorläuffig, und befragte die Chur-Fürsten noch Mahls darum, befahl aber dieselbe bis auf des Kaysers Anwesen geheim zu halten.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries