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Zedler: König (Römischer) [3] HIS-Data
5028-15-1240-2-03
Titel: König (Römischer) [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1252
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 617
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Übersicht
Wahl (Forts.)
  Wahlkonklave
  Verkündung
  Kurfürstenrecht
  Nutzen
  hohe Notdurft

Stichworte Text Quellenangaben
Wahlkonklave Nach der Ankunfft des neuerwählten Königs, wie auch bald darauf des Kaysers, welchen einige abgeordnete Räthe in das Conclaue erbeten, und sämtliche Chur-Fürsten im Creutz-Gange empfangen hatten, ward dem letztern der Kayserliche Ornat und die Insignien in einem besondern Gemache angelegt, und darauf der Zug in das Conclaue gewöhnlicher Weise vorgenommen.  
  In diesem Zimmer setzte sich der Kayser neben dem Altar zur rechten Seite, oder, wie es sonst genannt wird, ad Cornu Euangelii, und stund der neu erwählte mit der Ungerischen Crone bedeckt und die übrigen Chur-Fürsten alle entdeckten Haupts vor dem Kayser. Darauf ward von Chur-Mayntz bey dem Kayser die Dancksagung wegen seiner Ankunfft abgestattet, und die auf seinen Printzen ausgeschlagene Wahl kund gethan, er auch zugleich im Namen derer Chur-Fürsten und Gesandten um seine Einwilligung dazu erbeten. Nach dem der Kayser seine Meynung erkläret, und der Neu-erwählte die Wahl angenommen, wurden die Glückwünsche bey dem Kayser und Könige, so wohl von Chur-Mayntz als iedem Chur-Fürsten und Gesandten ins besondere abgelegt, welche Wechselsweise Verpflichtungen und Glückwünsche in denen Wahl-Beschreibungen nachzusehen.
  • Theatr. Europ. …
  • Ludolff Contin. …
  • Ferrarius de Elect. …
  {Sp. 1253|S. 618}  
   
Verkündung Nach abgelegtem Eyde wegen Festhaltung der Capitulation giengen der Kayser und König nebst denen Chur-Fürsten und Gesandten zum Altare, wo sich der Kayser auf den Thon neben den Altar niederließ, und die Erb-Ämter mit denen Insignien zur rechten Hand, die fünf Herolde aber vor sich stehen hatte. Mit dem Neu-erwählten, welcher vor dem Altar geführet, und auf denselben erhöhet ward, wurden die gewöhnlichen Ceremonien vor die Hand genommen. Bey der Hervortretung auf die höltzerne Bühne war der Kayser nebst dem Könige zugegen, und wohnte nebst denen Chur-Fürsten und Gesandten der vom Maintzischen Dom-Dechante geschehenen Ausruffung sietzend bey. Nach verrichteten Wahl-Geschäffte aber nahm man den gewöhnlichen Zug über die mit farbigen Tuche belegte Brücke.
  • Spener l.c....
  • Zwantzig l.c. …
  • Pfeffinger l.c. …
  Die übrigen dabey gewöhnlichen Gewohnheiten sind bey Zwantzigen l.c. … Meibomio l.c. … und unter dem Worte Kayser Tom. XV. p. 299. seq. auch an andern daselbst angeführten Stellen nachzusehen.  
Kurfürstenrecht Daß nun die Chur-Fürsten diese ausserordentliche Königs-Wahl so wohl als die ordentliche Kaysers-Wahl alleine verrichten, ist bekannt. Nur hat das Reich, weil die goldene Bulle von diesem ausserordentlichen Falle nichts erwehnt, mit der Zeit, wie vor gemeldet, auch einige Ansprache daran gemacht. Der scheinbare Vorwand bestund darinnen: die Römische Königs-Wahl würde in des Reichs Namen vorgenommen, es schiene aber nicht, daß durch die übergebene Wahl in diesem Falle der Vacantz, auch dieselbe denen Chur-Fürsten so völlig und frey zugestanden sey; es hätten also die gesammten Reichs-Stände auf gemeinem Reichs-Tage die Frage, ob ein Römischer König zu wählen sey, aller Dings vorläuffig auszumachen.  
  Man sollte dero Wegen nach dieser Meynung die Fragen: ob ein Römischer König und wer zu wählen stünde? ins künfftige von einander sondern, und die Erörterung der letzten denen Chur-Fürsten alleine, der erstern aber dem gesammten Reiche überlassen. Es mögte auch das Reich wohl schwehrlich einigen Anspruch an die Chur-Fürsten wegen der Römischen Königs-Wahl gemacht haben, wo nicht die Frage ob und wie weit diese Wahl dem Reiche vortheilhafft sey, so vielen Bedencklichkeiten unterworffen wäre.  
Nutzen Der eine Staats-Nutzen, daß hierdurch die dem Reiche so gefährlichen Zwischen-Reiche vermieden würden, ward, wie aus Leibnitzen Cod. … zu ersehen, so vorlängst erkannt. Man hätte auch deswegen das Vicariat gestifftet, damit man behörige Sicherheit haben könnte. Dazu zeigten die Fälle, wenn ein Kayser immer abwesend, oder durch Kranckheit unvermögend worden, den unläugbaren Vortheil, den das Reich bey denen Römi-  
  {Sp. 1254}  
  schen Königs-Wahlen hätte, gar deutlich.  
  Hingegen fehlte es auch nicht an gnugsam dagegen gemachten Einwürffen. Da hieß es, der Kayser könnte in jenen Fällen die Regierung denen ordentlichen Reichs-Vicarien anvertrauen, oder sich selbst einige ernennen. Durch die Königs-Wahlen entgehe denen Vicariats-Rechten ein grosses, welche dadurch fast fruchtlos würden. Das Reich bekomme dadurch die Gestallt eines Erb-Reichs, und werde derer Chur-Fürsten Wahl-Recht gekräncket. Dem Reiche seye nach seiner Verfassung nicht mit zwey Häuptern gedient, sondern vielmehr geschadet. Die Chur-Fürsten hätten also keine freye, sondern gezwungene Wahl. Ob es auch gleich hiesse, dieselben mögten wider Willen und Einstimmung des regierenden Kaysers einen König erwählen, so sey es doch ein blosses Blend-Werck, und mit keinem Exempel bewähret, da hingegen die Kayser, wie offenbar am Tage liege, meisten Theils mit seiner Bitte Statt eines Befehls bey denen Chur-Fürsten durchgedrungen.
  • Hyppolitus a Lapide de Ratione St. II.
  • Schweder Syntagm. …
  • Spener l.c. … 
  • Hofmann l.c. …
  • Bilderbeck l.c. …
  • Conring ad Lampadium
  • Limnaeus ad Capit. … V. Nutzen,V. mit folgender Genehmhaltung.
  • Pfeffinger ad Vitr. …
  Gegen diese Sätze aber kann wieder eingewendet werden: die Regierung in einem kurtzen Zwischen-Reiche gebe denen Vicarien mehr Mühe und Unkosten als Vortheile. Ist ein minderjähriger Printz erwählt, so kann denen Vicarien gelegentlich ein langes Vicariat zu wachsen. Dem freyen Wahl-Rechte, wird, da man gleich vor dem behörigen Falle zur Wahl schreitet, nichts benommen. Die Gestallten der erblichen Regierung, welche bey dem Hause Österreich, zu walten scheinen, würde bereits so desselben Landes Regiment veranlassen müssen, ob gleich währender Zeit keine eintzige Römische Königs-Wahl vorgekommen wäre. Sehen auch über das die Chur-Fürsten bey ihren Königs-Wahlen gar zu sehr auf den Kayser, so leidet doch dabey das Reich nicht das geringste; und endlich muß man doch einräumen, daß das Reich unangesehen einiger erheblichen Bedencken mehr wahrhafftigen Nutzen als beweislichen Schaden aus denen Römischen Königs-Wahlen ziehet.
  • Limnaeus ad Capit. …
  • Conring ad Lampadium l.c.
  • Pfeffinger ad Vitriarium l.c. …
  • Schweder l.c.
  • Struv Syntagm. …
  • Hertius Paroem. …
  • Spener l.c. …
  Weil aber doch in nicht wenigen Fällen der Nutzen und Nothwendigkeit solcher Wahl bestriten werden konnte, so gab fast Chur-Sachsen und die übrigen Protestirenden bey Ferdinands des I. Königs-Wahl den ersten Anlaß zu Streitigkeiten. Man forderte anfänglich, daß keine Wahl geschehen könne, wo nicht alle Chur-Fürsten, und aus dem Fürstl. Collegio 6. Abgeordnete reifflich überlegt und beschlossen hätten, ob und daß die Wahl dem Reiche würcklich nützlich und zuträg-  
  {Sp. 1255|S. 619}  
  lich sey. Doch von denen Fürstlichen Beyständen wollte Ferdinand der I. durchaus nichts wissen.  
  Bey denen Westphälischen Friedens-Handlungen kam es aufs neue vor. Die Frantzösischen und Schwedischen Gesandten wollten mit aller Gewalt im Namen derer Reichs-Stände, daß diese Wahlen gar nicht mehr Statt hätten. Als man damit nicht fortkommen konte, begehrte man, daß künfftig keine solche Wahl vorgenommen werden sollte, wo nicht zuvor die Frage: Ob ein Römischer König zu wählen sey? auf dem Reichs-Tage ausgemacht wäre. So weit aber konnte man sich Chur-Fürstlicher Seits, bey noch so wenig bescheinigten Befugnisse derer übrigen Reichs-Stände, nicht einlassen. Die Kayserlichen Gesandten selbst setzten sich mit äussersten Vermögen wider dieses Ansinnen. Derowegen hieß es lediglich im Osnabrügischen Frieden Art. 8. §. 3. auf dem nächsten Reichs-Tage mit gemeiner Einwilligung derer Stände über eine Römischer Königs-Wahl gehandelt, und ein Schluß darinne gefaßt werden.  
  Nahmen nun gleich die übrigen Stände dieses so an, als wenn ihnen würcklich ihr Anspruch von denen Chur-Fürsten eingeräumet worden wäre, und beredeten sich auch im 1652. Jahre auf dem Lüneburgischen Creiß-Conuente, wie man das Werck nunmehro auf dem Reichs-Tage ferner zu treiben hätte, so liessen sich die Chur-Fürsten dessen ungeachtet im Besitze ihres hergebrachten Rechts nicht irren, sondern hatten noch gnugsame Gegen-Gründe, welche sie denen übrigen entgegen setzen konnten.
  Die Stände konnten zwar darauf antragen, daß die Chur-Fürsten so bey denen älteren als neuern Römischen Königs-Wahlen den Vortheil und Nutzen des gesammten Reichs immer im Munde geführet, daß also nicht abzusehen wäre, warum es nicht auf des gesammten Reichs-Ermässen ankommen sollte, ob würcklich ein anmaßlicher Reichs-Vortheil oder Nutzen bey der vorhabenden Wahl anzutreffen; in dem solche Wahl gar zu sehr in die eigentliche Verfassung des gantzen Reichs einschlage: wohin auch die Nieder-Sächsische Creiß-Stände in ihrem Bedencken gestimmet.
  • Theatr. Europ. …
  • Spener l.c. …
  Weil aber dennoch denen Chur-Fürsten gantz unumschränckte Wahl-Rechte zustehen, die ihnen zwar ursprünglich von dem Reiche überlassen, doch aber dadurch völlig zugleich ihr eigen worden sind; die Chur-Fürsten über dieses bey der ordentlichen Wahl beyde obgedachte Fragen in ihrer Maße alleine ohne je Mahls gehabten Einspruche des Reichs zu untersuchen und zu entscheiden gehabt haben, diesem ferner alles widrige Einstreuen wenig entgegen stehet, sinte Mahl die G.B. der römischen Königs-Wahl gar nicht zuwider ist, als welche vielmehr in der Erklärung von denen Vacantz- und Erledigungs-Fällen, die übrigen gesammten Wahl-Rechte stillschweigend bloß in  
  {Sp. 1256}  
  derer Chur-Fürsten Hände stellet; da zu dem der Westphälische Friede denen Ständen nichts zugesprochen, sondern nur die freundliche Vernehmung dieser Streit-Sache auf dem Reichs-Tag verwiesen, welche die Chur-Fürsten mit Vorbehalt ihrer Rechte leichte haben geschehen lassen können.  
  Hiernächst ist die so nöthige als thunliche Sonderung gedachter beyden Fragen leichter angezogen, als bewiesen, in dem die Ermässung des Reichs-Vortheils meistens auf die sichere Kundschafft der Person, welche gewählt werden soll, ankömmet, davon aber die Reichs-Stände unmöglich gewiß seyn können. Zu geschweigen, daß die Chur-Fürsten, wenn die Erörterung der Frage, ob ein König zu wählen sey? auf derer Fürsten und Stände Ermässen ankommen sollte, sich Statt ihrer unabhangenden Wahl-Rechte nunmehro bloß mit denenselben nach derer Stände Gutachten richten müsten.  
  Giebt man gleich zu, daß die Römische Königs-Wahl des Reichs-Vortheil mercklich anbetrifft, so folgt doch deshalben nicht, daß das Reich solches auch vorläuffig zu erörtern habe. Denn sonst könnten sich die Stände mit gleichem Vorwande in das Kayserliche Wahl-Geschäffte selbst einflechten, da Niemand läugnen wird, daß der Staats-Nutzen daselbst eben Falls bey der Wahl einer Person vor der andern alle Zeit gewaltig mit im Spiel seye.
  Es mögte sich denn so gestallteten Sachen nach derer Stände Anspruch wohl schwehrlich haben rechtfertigen lassen, und es scheinet auch dieser Streit durch die Satzung der neuesten Kayserlichen Capitulation, welche sich auf derer Chur- und Fürsten zu Regenspurg getroffenen und vom Kayser bestättigten Vergleich bezühet, so gut als aus dem Grunde gehoben und geschlichtet. Vermöge dieser Satzung soll zwar die Wahl eines Römischen Königs nicht leichte mehr vorgenommen werden; fänden sich aber gleich wohl Fälle der nöthigen, beständigen oder allzulangen Kayserlichen Abwesenheit, hohen Alters oder beharrlichen Unpäßlichkeit, wie auch eine anderweite hohe Nothdurfft, daran des Reichs Erhaltung und Wohlfahrt gelegen; so ist alsdenn die Wahl Rechts-beständiger Weise wohl vorzunehmen.  
  In allen solchen Fällen aber weiß doch die Capitulation weiter nichts von derer Fürsten und Stände Erkenntniß, sondern es soll von denen Chur-Fürsten der goldenen Bulle auch ihrem vom Römischen Reiche tragenden Amt und Pflichten nach aller Dings frey und ungehindert in der Römischer Königs-Wahl verfahren werden. Die ins gemein berührte hohe Nothdurfft aber haben allen Falls die Chur-Fürsten zu erwägen, sich unter ein ander darüber zu vernehmen, und eines einmüthigen Schlusses zu vereinigen, welches füglich nach dem Sinne der goldenen Bulle von denen meisten Stimmen zu verstehen ist, die so gut als die einmüthigen Stimmen zu achten.  
  Denn ob man wohl auch in diesem Handel auf Seiten einiger Chur- und Fürsten nicht auf die Vielheit oder den mehrern Theil derer Stimmen, wie bey der ordentlichen Kayser-Wahl, sondern auf die würckliche Einmüthigkeit aller  
  {Sp. 1257|S. 620}  
  dererselbigen zusammen angetragen; so hat man doch darauf nicht geachtet, sondern es bey der ein Mahl beliebten Ordnung bleiben lassen.
  • Spener l.c. …
  • Capit. Caroli VI. art. 3.
  • Ludolff. Contin.
  • von Herden Grund-Feste des H.R.R. …
  • Rechtliches Bedencken und Gegen-Bedencken wozu die gesammten Stände berechtiget etc. 1689. in Lunigs Staats-Consil. … in Lundorpii Act. …
  • Faber Staats-Cantzley XXVII.
  • Hofmann Comment. …
  • Schilter Jur. …
  • Muldener Praef. ad Capitul. Harm.
  • Struv Syntagm. …
  • Horn Jur. publ. …
  • Pfeffinger ad Vitriarii
hohe Notdurft Was die hohe Nothdurfft daran des Reichs Erhaltung und Wohlfahrt gelegen, eigentlich sey, ist zu mehrern Mahlen, sehr bedencklich. Kayser Carl der IV. wuste wohl, so sehr er sich auch bey seines Sohns Wahl damit breit machte, selbige schwerlich zu rechtfertigen. So sehr auch Kayser Carl der V. des Reichs Nutzen bey der Wahl seines Bruders anrühmte, so fand er doch sonderlich bey Chur-Sachsen und denen Protestanten wenig Glauben. Bey der letzern Josephinischen Wahl aber fiel der Staats-Nutzen und Nothdurfft offenbahr in die Augen. Die Crone Franckreich versuchte da Mahls auf mancherley Art, denen Chur-Fürsten den Dauphin aufzudringen. Wäre der Kayser Leopold also währender Kriegs-Läuffte mit Tode abgegangen, hätte dieses verschiedene gefährliche Neuerungen nach sich ziehen können.
  • Pfeffinger ad Vitriarii
  • Goldastus Polit. Reichs-Händel …
  • Spener l.c. …
     

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Stand: 6. März 2013 © Hans-Walter Pries