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Quellenangaben
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Krönung |
Die Crönung eines Römischer König geschicht auf eben die Weise, wie die
Crönung eines Kaysers, und kan also
Tom.
VI. p. 1682. seq. unter
Crönung
nachgesehen werden. Es werden dabey gleichfalls die
Ertz-Ämter
verwaltet, die
Insignien vorgetragen, eine
gewisse Anzahl
Ritter von ihm
geschlagen u.d.g.m. |
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In der Procession behält er den
Rang
unmittelbar neben und nach dem
Kayser, und gieng König Joseph zwischen denen ihm folgenden
Chur-Fürsten Maintz
und
Cöln in der Mitten inne. Je doch wie die
Reichs-Insignien in solchem
Falle, wenn der Kayser selber
gegenwärtig ist,
vornehmlich mit vor ihm
hergetragen werden, so
versteht sich von selbsten, daß als denn der Römische
König keine besondere, sondern allein die gemeinschäfftliche, ihm iedoch eben
Falls zu Ehren gereichende Insignien-Vortragung annimt. |
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Achen ist wie sonst auch hier der zur Crönung
ordentlicher Weise bestimmte
Ort. Das
Geld und Crönungs-Müntze wird in des Königs
Namen ausgeworffen, auch
sein Bildniß und
Namen darauf gepräget. Bey dem Crönungs-Mahle
sollte nun wohl
ein Römischer König nach dem
Sinne der
goldenen Bulle, wo diese
anders einer solchen Königs-Wahl gedacht hätte, besonders und etwas niedriger
als der Kayser sietzen, welches |
- Meibomius de Rege Romanorum
…
- Gottl. Adolph Freyh. von Seyffertitz
Praesid.
Maskov de Regali Imperialique Augustorum Germaniae
Augustarumque Coronatione c. 1. seq.
- Spener
l.c. …
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{Sp. 1258} |
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sich daraus
schliessen lässet, da so gar der Kayserin Taffel drey Schuhe
niedriger als des Kaysers Taffel stehen soll. Man liest aber in denen
Crönungs-Geschichten mehrerer Römischen Könige, daß sie fast ieder Zeit mit dem
Kayser an einer Taffel besonders gesessen und von denen
Chur-Fürsten
auch ieder, wie
gewöhnlich, seine besondere Taffel gehabt habe. |
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Es ist auch kein Wunder, daß man bey der Crönung
eben so wenig als bey der
Wahl an sich selbst keinen
Unterschied bemercket, und
er gleiche Curialien als ein
unmittelbar zur
Kayserlichen
Würden
erwählter
Fürst bekommt, weil er zum
künfftigen
gewissen Kayser erkohren, und so fort in der Crönung eingeweihet
wird, ohne daß es einer neuen Crönung inskünfftige bedürffe, daß also diese
Römische Königs-Wahl und Crönung in der künfftigen
Würckung so gut als eine
Kayserliche Wahl und Crönung und derowegen
billig eine
beqveme Gleichheit in
Ceremonien eingeführet ist. |
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Wäre die Römische Crönung noch im
Gebrauche, so würde dieselbe
vermuthlich
in Ansehung des Römischen Königs noch ietzo bis auf die
völlige Antretung der
Kayserlichen
Regierung
müssen ausgesetzet bleiben. Also
wollte der Pabst Henrichen den VI. so
lange sein
Vater Friedrich der I.
regierte, in Rom durchaus nicht crönen, und die
Ursache, daß
das
Reich nicht zugleich zwey Kayser haben könnte,
mögte vielleicht noch ietzo
gültig bleiben, wie etwa schwerlich einem noch nicht in
Teutschland
gecrönten
Kayser, der sich so lange, bis er gecrönet worden, nur Römischer König
nennen
lässet, ein anderer eigentlich so genannter Römischer König an die Seite
gesetzet werden dürffte, damit sich nicht zwey Römische Könige zugleich im
Reiche befänden. Denn es lässet sich gar wohl hören, daß das Reich nicht leichte
zwey Häupter von einerley
Würde und
Namen vertragen möge, wovon sich darinnen
einiges
Herkommen dargestellet, daß man gewöhnlich den bey des
Vaters
Leb-Zeiten
erwählten König um einen Grad niedriger
tituliret. Doch kan man bey dem allen
kein gewisses und ausgemachtes
Recht daraus erzwingen. Denn König Otte der
II.
ward noch bey seines Vaters Ottens des I. Leb-Zeiten zu Rom gecrönet, und auch
wie gedacht, Coimperator oder Mit-Kayser genannt. |
Spener l.c. … |
Regierungsantritt |
So bald aber ein Römischer Kayser mit
Tode abgehet, tritt ein Römischer
König an dessen Stelle in die
Regierung, und hebt sich nach dem
alten
Teutschen
Sprüchworte nunmehro in den Sattel, dabey es keiner neuen Erklärung oder mehrern
Solennität brauchet. Daß er die Regierung so gleich nach dem
Absterben des
Kayser antrete, wird durch das Beispiel Kaysers Rudolphs des II.
bestärckt. Denn in dem Augenblicke, da das Ableben seines
Vaters Kayser
Maximilians des II. welcher auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg
Todes
verfuhr, bekannt wurde, ward auch die |
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{Sp. 1259|S. 621} |
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vor seinem Palaste hängende Taffel geändert, und an Statt Römische
Königliche Majestät gesetzt Römische Kayserliche Majestät. |
-
Limnaeus ad Capitulat. …
- Hertis Paroem. …
- Viquefort
de l’Elect. …
- Pauermeister
de Jurisdict. …
- Spener l.c. …
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Ob alle Römische Könige bey dem Antritte ihrer
Kayserlichen
Regierung
Reuersalien ausstellen müssen, wie Josephus, weil er bey seiner Wahl
nicht mindig gewesen ist,
gethan hat, kan man nicht
sagen. Doch wollen einige
Staats-Rechts-Lehrer, daß alle dazu
verbunden wären. Daß Kayser Joseph sich vor
dem 18.
Jahre, wenn der Kayser eher
stürbe keiner Regierung zum
Nachtheile derer
Vicarien zu unterziehen versprechen müssen, siehet
Hertius l.c. vor eine Ausnahme der
Regel an, da
ein König dem Kayser
unmittelbar folge. Es würde aber gedachter König, da sich
der Fall vor seinem 18. Jahre ereignet hätte, gleichwohl gefolget, und die
Regierung nur von denen Vicarien in seinem
Namen geführt worden seyn; daß
demnach die Ausnahme nur allen Falls die durch das mindere
Alter
auf eine Zeitlang gehinderte
eigene
Verwaltung der Regierung betroffen haben würde. |
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Es nimmt aber der nunmehro die
Regirung antretende Römische König, oder
vielmehr der so gleich nach dem Ableben des vorigen
Kaysers aufs neue bestätigte
Kayser die Lehns-Pflichten und
Huldigung von denen
Reichs-Ständen und
Städten
an. Denn diese alle haben bis dahin in keinen als nur allgemeinen
Pflichten
gegen den Römischen König gestanden, welche ihnen insgemein bey der
Crönung
vorgehalten, und von ihnen übernommen werden. Also werden bey der Crönung eines
Königs die anwesenden
Chur- und
Fürsten auch übrige Umstehende
gefraget, ob sie
diesem Fürsten unterthänig seyn, das
Reich getreulich stärcken, und seinen
Geboten und Verboten gewärtig seyn wollen, worauf die gewürige Erklärung
erfolget. Kayser Maximilianen dem ersten huldigte die
Stadt Aachen noch
als Römischer König; doch gieng alles nur noch aufs zukünfftige. So auch
dergleichen mit andern Römischen Königen geschehen seyn sollte, wird man es
gleichfalls nicht anders auslegen können. |
- Müller Reichs-Tags Theatr. …
- Spener l.c. …
- Bilderbeck
l.c.
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Regierungsrechte |
Hingegen steht ein Römischer König, so lange der
Kayser selbst noch das
Regiment führet, in der genauesten
Verbindlichkeit, sich der
Regierung auf keine
Weise anzumassen; und waltet auch kein
Zweifel, wenn sich ein Römischer König
einen Eingriff zu thun wagte, daß hier das Vernichtigungs Mittel Statt fände;
zugeschweigen, daß ein
regierender Kayser gar wohl das angethanene
Unrecht zu
ahnden befugt seyn würde. |
Spener l.c. … |
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Untersucht man denn ferner die einem Römischen Könige zustehende
Rechte,
so ist nächst der gewissen Regierungs-Folge wohl die höchste Achtbarkeit nach
dem Kayser im
gantzen
Reiche sein Haupt-Recht. Zieht man ausser dem aber auch dieses in Betrachtung, daß er dem regierenden
Kayser zum Beystande erwählet wird, so findet |
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{Sp. 1260} |
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man freylich mehrere. Sonst hat er auch als blosser Römischer König so wenig
eigentliche
Gerechtsame, die die
Regierung
angehen, als
eigene
Rechte, den Fall
ausgenommen, wenn ihm der
Kayser bey seinem Abwesen einen
Theil seiner
Gerechtsamen auftrüge. Denn solcher
Gestallt hätte er sich dererselbigen nicht
als ein Römischer König, sondern als ein von dem Kayser bestellter
Vicarius anzumassen. |
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Solcher Gestallt sind die Reichs-Abschiede zu
verstehen, welche König
Ferdinanden dem I. bey Leb-Zeiten seines Bruders
Kayser Carls des V.
unterschiedener
Rechte Versehung zusprechen. Er
verliehe
würcklich
Standes-Erhöhungen und
Freyheiten, bestätigte
hohe Schulen,
erklärte
schuldige
Personen in die
Acht,
und entnahm sie derselbigen wiederum. Alles aber geschahe von ihm, in so ferne
er von dem Kayser seinem Bruder hierzu Vollmacht hatte. Diesem ward er auf sein
eigenes Ansuchen als Römischer König zum Beystande beygefügt. Bey so gestalteten
Sachen hieß er auch nach dem Kayser das Oberste Reichs-Haupt und
verordnete, wie
gedacht, mit dessen Bewilligung, einiges aus
Römisch-Kayserlicher aber auch zugleich Königlicher
Macht und
Vollkommenheit,
schrieb so wohl sich als dem Kayser ein hohes
Amt zu, verwies die gesammten
Stände auf die beyden schuldige
Pflicht, ließ auch
Reichs-Tage ausschreiben, und
im Felde vor sich so wohl als vor seinem Bruder die Reichs-Fahne flügen
u.w.d.g.m. |
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Diese Ausübung derer
Regierungs-Rechte hat auch vielen
Staats-Rechts-Lehrern
so erheblich geschienen, daß sie kein Bedencken getragen, dem Römischen Könige,
wenigstens da der
Kayser abwesend oder
sonst sich der Regierung anzunehmen verhindert wäre, so gar
eigene
Gewalt und
Rechte zuzusprechen, darunter |
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-
Reinking
de Regim. ...
-
Schütz
Jur. publ. ...
- Sixtinus de Regalibus ...
- Lyncker
de Rege Roman. ad Boeclerum Notit. ...
- und
Limnaeus ad Capitulat. ... voc.
auch vor uns
selbst ... v. von Kayserl. Maj. ...
|
- Pfeffinger ad Vitr.
...
-
Auctor des Teutschen Reichs-Staats l.c.
bey Bilderbecken ...
- Spener l.c. ...
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zu
zählen sind. |
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Es ist aber gleich wohl viel zu milde, daß man vorhergehenden Texten
derer Reichs-Abschiede die Erklärung einer eigenen
Macht und
Regierungs-Rechte
beylegen wollte, in dem sich höchstens nicht anders als von eigentlichen
Regierungs-Rechten, die doch, so lange der
Kayser
lebt, nicht eigen sind,
auslegen lassen, und findet also bey Ferdinanden dem I. schon eine
leichte Ausnahme ausser der
Regel Statt. Sein Bruder mogte ihm so viele
Gerechtsame übergeben als ihm selbst beliebte. |
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{Sp. 1261|S. 622} |
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Denn das
Reich einem Kayser nicht wegert denen
Vicarien gelegentlich
das
Regiment aufzutragen, so mißbilligte es noch weniger, daß dessen gewissen
Nachfolger die
Regierung überlassen ward. Wenn man auch ferner
erwäget, mit dem
Könige die Regierung nicht so wohl als Könige, sondern als Statthalter zu
gefallen, so hat man auch nicht ein Mahl
nöthig, auf eine Ausnahme der
Regel
anzutragen, welche hingegen zu behaupten wäre, so ihm als Könige von dem Reiche
durch die Chur-Fürsten, welche bey seiner Wahl nur auf die Nachfolge des Kayser
gesehen hatten, nach Mahls einige Regierung aufgetragen wäre. |
Spener l.c. … |
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Diese Ausnahme fände auch um so viel mehr Statt, wenn die Chur Fürsten wider
des Kaysers
Willen dem Reiche zum besten gleich
Anfangs einen Römischen König
solcher
Gestallt
gewählet hätten, daß er so gleich selbst der Regierung
vorstünde. Davon trifft man kein eintziges Beyspiel an. Denn die Erwählung derer
sonst bekannten Gegen-Kayser Rudolphs aus
Schwaben, Hermanns aus Lützelburg,
Heinrichs aus Thüringen, sollte mehr eine
völlige Absetzung derer Kayser
bedeuten; dahingegen, so ein Fall heute zu
Tage dahin gereichen würde, daß man
die Schmach der
Kayserlichen Absetzung vermiede, und doch dem Reiche mit einer
sorgfältigen Regierung riethe, denn auch solche Weise hätte er allerdings eigene
Rechte, weil er in der Absicht gewählet worden wäre, daß so gleich des Kaysers
Regierung durch ihn aufgehoben, oder gemäßíget würdet. |
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Auf solche Weise aber würde es zu einer völligen Dyarchie
ausschlagen, dazu noch das
Teutsche Reich nie Mahls grosse
Lust bezeigt hat.
Einen Schein der Doppel-Regierung gewann es, wie wohl in gantz andern
Umständen,
da Philipp und Otte der IV. von zwey Partheyen zu
Kaysern erwählet
wurden. Kayser Ludewig der Fromme, und Lotharius, Otte der I. und
II. waren in guter Maße auch zwey Reichs-Häupter, doch aber nicht auf
vorangezeigte Weise, da es fast ohne Zweifel völlig eine zweyfache Regierung
seyn würde. Ob es auch wohl etwas Ausserordentliches wäre, so führt doch
Hertius Paroem. … aus
Lingelshemi Epist.
MSCt. ad Bongarsium …
den Fall an, da die
Chur-Fürsten, als sie Matthiam erwählt gehabt,
dergleichen in
Sinn gefast hatten. |
Spener l.c. … |
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Es bleibt demnach dabey, daß ein Römischer König
ordentlicher Weise, als
König keine
Regierungs-Rechte habe. Diese
Meinung wird auch vom |
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- Hertio Paroem. ...
-
Carpzoven de Lege ...
- Rumelino ad A.B. ...
-
Mylero in Addit.
- Boeclero Notit. ...
-
Struven. Syntagm. ...
-
Titio Jur. ...
- Hofmannen
de Rege ...
-
Limnaeo ad Capit. ... der ie doch so
voll widerwärtiger
Erklärungen ist, daß er denen von der gegenseitigen
Meinung beygezehlet wird,
- dem
Auctore des Teutschen
Reichs-Staats
{Sp. 1262}
l.c. so jedoch einige Rechte bey
Kayserlichen Abwesen ausgenommen
wissen
will,
-
Pfeffingern
l.c. ...
- Jac.
Gthofredo Diatr. ...
- und
Spenern l.c.
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bestätiget. |
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So irret hierinnen gar nichts, daß der Römische König das Reichs-Haupt
heist, denn dieses ist er in Ansehung der höchsten Achtbarkeit im
Reiche, und so
viel die
Gewalt selbst betrifft in
Hoffnung. Es ist daher in den
Reichs-Abschieden etwas Gemeines, daß sich König Ferdinand der I. auf
Kayserlichen
Befehl und
Begehren bezogen. Daß er sich aber auch offt neben dem
Kayser gesetzt, und die
Rechte, ob gleich seltener, auch in seinem eigenen
Namen
versehen wissen wollen, ist nicht zu
läugnen. |
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Zur
Ursache giebt
Limnaeus ad Capit.
Ferdinandi l.c. dieses an, daß es vielleicht vornehmlich denen
Schmalcadischen Bundes-Genossen zum
Verdrusse geschehen, als welche dem
Römischen König, so lange der
Kayser leben, und anwesend seyn würde, lediglich
alle Macht abgesprochen, und gewollt hätten, daß auch im Abwesen des Kaysers
alles alleine in dessen
Namen und Vollmacht geschehen müste. Der Kayser habe
also vermuthlich, wie er wohl thun mögen, seinem Bruder die Macht gegeben, sich
zugleich kühnlich auf eigene
Gewalt zu beruffen. Es ist also auch, wie
Titius
l.c. …
erinnert, desto weniger auf einige
bedenckliche Formeln derer
Reichs-Abschiede zu sehen, wenn diese ungleiche
Absichten dabey in Acht genommen werden.
Redet der König von seinen
Ständen,
und denen ihm
schuldigen
Pflichten, so giebt die Ehrfurcht vor das künfftige
Reichs-Haupte, und der
Kayserliche
Befehl die beste Auslegung. |
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Reichs-Tage wurden vom Könige nicht ohne
Kayserlichen Befehl ausgeschrieben,
und wegen des übrigen brach aller
Orten des Kaysers aufgetragene Vollmacht aus
dem
Sinne derer Reichs-Satzungen selber hervor. Da sich denn der König in
Achts-
Kriegs- und andern Fällen der Kayserlichen
Hoheit annahm, konnte es keine eigene
Macht und
Gewalt bedeuten; welcher ohne das völlig entgegen stehet, daß der
Kayser zu mehrern Mahlen seine eigene Commission verordnet, welche ohne,
oder auch neben Ferdinanden dem I. denen Reichs-Geschäfften nach ihrer
Instruction obgelegen. Dieses
beweist auch die an den König ausgestellte
Vollmacht, als der Kayser im Jahre 1556. nach Spanien
reisete, worauf sich der
König Ferdinand der I. in der Cammer-Gerichts-Ordnung Prooem. § 1.
und P. I. Tit. 1. §. 3. berufft. |
- Reichs-Absch.
- zu Speyer 1542. §. 3.
- zu Regenspurg 1551. §. 1.
- zu Augspurg 1555. §. 4.
- zu Nürnberg 1542.
- zu Worms 1542. Prol. et
§. 1.
-
Goldastus Constit. ...
- Hertius l.c. ...
- Spener l.c.
...
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Ob nun wohl einige bey Anzühung einiger
Rechte, so ein Römischer König
auszuüben befugt sey, ausdrücklich gedencken, es sey nur von dem Falle, wenn der
Kayser abwesend sey, zu
verstehen, so scheint doch die
Untersuchung, wie weit
ein Römischer König bey des Kaysers Abwesen einigen Anspruch auf die
Regierung
haben könne, nöthig zu seyn. Stellet man hier |
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{Sp. 1263|S. 623} |
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eine Vergleichung zwischen dem Römischen König und
Vicarien zu Zeiten
des Interregni an, so ist es bedencklich. Will man ihm das Recht hohe
Würden zu ertheilen noch völliger zueignen, und zühet dabey das
Exempel von
Österreich, an, als dem dergleichen
Freyheit
verliehen worden, so ist noch
nichts aufzuweisen, daß der Römische König gleicher
Gestallt als König
dergleichen erlanget habe. |
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Bezühet man sich auf den
Riterschlag bey einer Königlichen
Crönung, der
ordentlicher Weise von dem Könige
verrichtet werde, und
nothwendig eine
Standes-Erhöhung bedeute, so sucht Titius l.c.
… eine besondere
Kayserliche Delegation, womit so gleich das eigene
Recht
auch in diesem Falle hinsincket; und ist also von denen Crönungs-Sollemnien,
und darinne
vorgestellten Rechten, gar kein
Schluß auf
würckliche Gerechtsame,
so einem Könige daher zuzusprechen seyn, zu machen. Zwar spricht
Pfeffinger
ad
Vitriar. l.c. … das
Recht der Standes-Erhöhung der
Majestät zu, welche einem Römischer Könige durch
die Wahl würcklich angediehen sey: Doch müsse man von diesem Rechte keinen
Schluß auf andere Majestäts-Rechte machen, als welchen ein König durch die
Capitulation aufs bündigste abgesagt habe. |
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Der
Satz von der
Standes-Erhöhung wird dadurch bestätiget: daß |
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1.) |
der
Reichs-Abschied, 1548. §. 66. hiervon zeugte, |
2.) |
die Capitulationen Ferdinandi III. Art. 46. seq.
Ferdinandi IV. Art. 44. seq.
Josephi Art. 43. das Maß, in welchem der
König dieses Recht gebrauchen solle, vorgeschrieben würde, |
3.) |
der König bey seiner
Crönung
Riter schlüge, die in höhern
Range, als der
gemeine Adel stünden, |
4.) |
die Exempel von
verliehenen
Freyherrlichen
und adelichen
Würden von
König Ferdinanden dem I. angeführet werden könnten, |
5.) |
Keiner bisher ein
Kayserlich
Priuilegium vorzubringen gewüst,
darinnen dem Römischen Könige die
Standes-Erhöhung besonders erlaubet worden
wäre, |
6.) |
bey zutretendem Ansehen vieler
Rechts-Lehrer an dem eigenen Königlichen
Gerechtsam der erblichen Standes-Erhöhung weiter kein
Zweifel übrig bleibe. |
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Dagegen aber dienen folgende Einwendungen: Die aus der
Wahl eines Römischen
Königs entspringende Majestät, sey zwar wohl in guter Masse richtig; aber habe
doch dabey so viele Bedencken, daß es schwer falle, etwas festes darauf zu
bauen. Wenn aus derselben das
Recht der
Standes-Erhöhung entspringen
sollte, so
wäre nicht abzusehen, warum man ihm nicht auf gleiche Weise die übrigen
Kayserlichen
Gerechtsame zusprechen dürffe. Die Ausübungen der Standes
Erhöhungen von Ferdinanden dem I. seyen auf gleiche Weise, als dessen Ausübung
derer übrigen Majestäts-Rechte anzunehmen. Der
Riter-Schlag bey der
Crönung
habe
hier gleichfalls wenig zu
sagen. Die
Worte der
Capitulation, wegen der
Standes-Erhöhung, verfügten, wie es damit dereinst, so ein Römischer König
würcklich Kayser würde, gehalten werden sollte. |
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König Ferdinands allgemeine Vollmacht wäre statt eines
Priuilegii
anzusehen gewesen, und da man auch nach ihm keine Probe angeben könnte, daß ein
anderer Römischer König ie Mahls |
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{Sp. 1264} |
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Grafen,
Baronen, oder
Edelleude
gemacht, so dürffte man sich den
Mangel eines
Kayserlichen
Priuilegii nicht befremden lassen. Endlich
verdiene
derer Rechts-Lehrer Ansehen keine weitere Achtbarkeit, als in so ferne ihre
Sätze in denen Reichs-Gesetzen, oder
Herkommen,
oder der
vernünfftigen
Analogie und Gleichheit
gegründet wären. |
Spener l.c. … |
|
Will man denn von einem dem Römischen König zuständigen
Rechte
reden,
welches er aus
Kayserlicher Vollmacht versiehet, so ist dieses kaum zu
entschuldigen, in dem derjenige, so ein Recht aus eigener
Macht versiehet, doch
einen
Vorzug vor dem behält, der auß willkührlicher Auftretung dazu befugt wird. |
Spener l.c. … |
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