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Quellenangaben
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Pflichten |
Hat nun also der Römische König, als
König, keine
Regierungs-Rechte, so hat
er auch in solchem
Stande nichts, als weitläufftige
Pflichten gegen das
Reich
auf sich, und liegt ihm also weder ein Schutz des Reichs, noch Erhaltung
gemeiner Reichs-Rechte, u.s.w. ob. Denn die Regierungs-Rechte und Pflichten sind
aufs genaueste mit einander verbunden, und wer jene besitzet, ist nach der
Teutschen Reichs-Verfassung so fort auch zu diesen angewiesen. |
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Es zeigen sich daher auch die
ordentlichen
Reichs-Vicarien währendem
Vicariats in gleicher
Verbündlichkeit gegen das
Reich, als der
Kayser,
und haben sich in gleicher Maß, als wenn sie selbst die neueste
Capitulation
beschworen hätten, darnach zu richten. Es waltet deswegen auch kein
Zweifel,
daß sich ein Römischer König in dem Falle, da er sich aus Auftragung des Kaysers
der
Regierung
würcklich annehme, auch so fort seiner bereits beschwornen
Pflichten zu
erinnern
haben würde. |
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Es scheinet über dieses, daß die neueste
Capitulation, wenn sie die
Wahl eines Römischen Königes, da dem Kayser,
wegen hohen
Alter, oder beharrlichen Unbäßlichkeit, der Regierung weiter
vorzustehen untüchtig wäre, genehm hält, zugleich die
Gelegenheit anzeige, da
der Römische König dem Ansehen nach vom Kayser, und vielleicht auch zum
Theile
vom Reiche, zur Regierung bevollmächtiget werden könne. |
Spener l.c. … |
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Daß in solchen Fällen der König seine
Gewalt nicht vom
Kayser, sondern vom
Reiche haben, wollen
Schweder Syntagm. … und
Horn Jur. … welche sich auf viele
Reichs-Abschiede bey der
Ferdinandinischen Königs-Würde beziehen, worinnen ihnen auch Carls des V.
eigene Bekenntnisse in denen Urkunden bey
Goldasto
Constitut. … gönnstig scheinen. |
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Dem allen ungeachtet aber kan man doch dem
Kayser hierinnen seine
Macht
nicht nicht absprechen, in dem die
Chur-Fürsten den König nur der künfftigen Nachfolge
wegen
wählen, und das
Reich zwar wohl zu frieden ist, daß der künfftige
Nachfolger in Fällen des
Kayserlichen Abwesens oder Unvermögens, die
Regierung
führe, aber doch hierinnen dem Kayser
gantz und gar nicht vorschreibe. Dem
Kayser ist also zwar die Wahl benommen, einen
erwählten Könige die Nachfolge zu
entziehen, aber nicht Zeit seines Abwesens die Regierung |
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{Sp. 1265|S. 624} |
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demselben entweder gäntzlich zu wegern, oder nach Belieben einzuschräncken
und willkührlich einzurichten. Damit reimt sich alles, was Carl der V.
vorgegeben, gar wohl. |
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Vertretung des Kaisers |
Ist ein König von einem
Kayser zum Beystande erwählet, und dieser, ohne
seinen
Willen anders zu erklären,
verreiset, so
verstehet sich wohl unläugbar,
daß dem Könige unter der Zeit die
Regierung zustehe. In dessen hat er keinen
gegründeten Anspruch, weil er gewärtig seyn muß, daß der Kayser eine andere
Anordnung treffe, der er ordentlicher Weise nicht mit
Rechte widersprechen darff
oder kann. In so ferne stehen seine und derer
ordentlichen Vicarien-Rechte
in einiger Gleichheit. Denn diese können es gleich Falls nicht hindern, wenn der
Kayser bey seinem Abwesen andere Reichs-Verweser
bestellen will. |
Spener l.c. …. |
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Doch ist hier wieder der gantz besondere
Umstand auszunehmen, wenn das
Reich
einen Römischen König
völlig an des
Kaysers Stelle hätte treten heissen, da
dieser etwa in eine gefährliche Kranckheit, durch welche er gantz und gar das
Regement weiter zu führen untüchtig würde, gefallen wäre; sinte Mahl er also
würcklich und in der
That selbst Kayser seyn würde, ob er sich gleich des
Kayserl.
Namens bis auf endlichen Abgang des Kaysers noch zu äussern hättte. Und
in solchen Fällen hätte er sich denn auch
nothwendig derer dahin gehörigen
Pflichten zu unterzühen. |
Spener l.c. … |
Vorzüge |
Ob aber wohl ordentlicher Weise einem Römischen Könige weder eigentliche
Regierungs-Rechte noch auch besondere
Pflichten zustehen und obliegen, so hat er
doch wegen seiner Wahl und Erhebung im
Reiche und sonsten nach dem
Kayser die
höchsten Vorzüge zu genüssen. |
- Spener l.c. …
-
Auctor des Teutschen Reichs-Staats …
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Darunter gehört denn, wie offte gedacht worden, daß er nebst dem Kayser des
Reichs-Haupt
genannt wird. |
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Weiter liegt am
Tage,
wie ihm die mächtigsten
Reichs-Fürsten nach dem
beständigen
Reichs-Herkommen mit Ehr-furcht begegnen, und die
Reichs-Städte, so
er in dieselbigen komme mit Übergebung derer Schlüssel, Reichung derer
Praesente, u.s.w. auf gleiche Art als dem
Kayser selbst
dienen. |
- Müller Reichs-Tags-Theatr. ...
- Auctor Coronat. ...
- Spener l.c. ...
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Rang |
Er bekommt vor allen
Ständen, auch so gar denen
Chur-Fürsten, wenn sie
gleich
Könige sind, ohne Wieder-Rede den
Rang. In der Päbstlichen Capelle ist
ihm der Rang
unmittelbar nach dem Kayser und noch vor dem
Könige in Franckreich
angewiesen. So haben auch des Römischen Königs Maximilians des I.
Gesandten vor denen Frantzösischen bey denen Burgundischen
Tractaten den
Vorzug genommen, und auch bekommen, und als sich der ietzige
Kayser als
Spanischer König zu Wien befand hat er nie Mahls vor dem Römischen Könige
Josepho den Rang
begeret oder erhalten. |
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Was aber da Mahls vorgegangen, als der Römische König selben
tractiret
hat, da er dem Könige in Span- |
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{Sp. 1266} |
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nien zugleich die Ober-Stelle gegeben, ist etwas ausserordentliches, und kan
von andern, denen das dermahlige Ceremoniel besser bekannt ist, genauer
untersucht werden. |
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Man
weiß auch nie Mahls, daß es mit einem
Könige darüber zu Streitigkeiten
gekommen als mit Franckreich. Doch dieses hat sich gegen das vorgedachte
Päbstliche Cerimoniel mit nichts
verwahret, sondern stillschweigend
eingelassen. Dasjenige hingegen, was bey denen Burgundischen Tractaten
vorgegangen, zu entschuldigen,
mögte vielleicht dieser eintzige Einwand übrig
seyn, daß König Carl in Franckreich den Römischen König als seinen
Schwieger-Vater tractiret, und ihm Patrem genennet. |
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Unter dessen ist im
Jahre 1533. auf dem
Reichs-Tage am ersten ein
Rang-Streit gegen Ferdinands des ersten Gesandten erreget worden, wodurch beyde
Machten wegen des Ranges sehr eifersüchtig worden, und an einander gerathen,
auch ieder Theil seine Vertheidiger erhalten. |
- Andler Constitut. Imp. Tit. Kayser.
- Zwantzig
Theatr. …
- Faber
Staats-Cantzley …
- Wiquefort l’Ambassad. …
- Müller Reichs-Tags-Theatr. …
- Bellai Hist.
IV.
- Spener l.c. …
- Auctor
des Teutschen Reichs-St. …
- Pfeffinger
l.c.
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Des Römischen Königs Parthey nehmen |
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Die
Gründe worauf sie fussen sind: |
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1.) |
Der Römische König sey der unstreitige Nachfolger des
Kaysers. |
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2.) |
Sey zwischen ihm und dem
Kayser in Ansehung der
Würde ein geringer oder
gar kein
Unterschied, welches letztere sich aus vorhergehenden widerleget. |
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3.) |
Wäre er im Abwesen oder bey Verhinderung des Kaysers, in gleichen wenn
derselbe dem
Regimente
übel vorstünde, aus eigener
Macht, vermöge seiner
Wahl befugt, die
Regierung
zu versehen, welcher
Meynung |
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-
Carpzov
de Lege ...
-
Crusius de Praeeminentia
...
- Schönborn Polit. ...
- Bechmann
in A.B. ...
-
Mylerus ad
Rumelinum in
eamd. ...
-
Rhetius
Institut. ...
-
Schilter Instit. ...
-
Nitzschius ad Capitul. ...
-
Horn Jur. ...
-
Struv
Syntagm. ...
- Bru-
{Sp. 1267|S. 625}
nemann Jur. ...
- Münchmayr Jur. ...
- u.a.m.
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beygethan sind; da hingegen dieses, wie vorher
mehr als ein Mahl gedacht worden, etwas ausserordentliches und
eigentlich eine Ausnahm von der
Regel ist; sinte Mahl ein
Römischer König nur eigentlich darum gewählet wird, daß man einen gewissen
Nachfolger des Kaysers habe, und ordentlicher Weise gar keiner eigentlichen und
noch weniger eigenen
Rechte mächtig ist, als die ihm der Kayser verstattet,
welcher Meinung auch |
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Arumaeus Jur. …
- Gylmannus Symphorem. … in
Caussa Nordhausen
contra Rotenburg …
- Pauermeister
de Jurisdictione
…
- Stephani de Jurisdictione …
- Zollner de Elect. …
- Reinh. König Theatr. …
- Wurmser Jur. …
- Dan. Otto Jur. publ. ...
- Rumelinus ad A.B. …
-
Mylerus Addit. …
- Carpzov l.c. …
-
Fritsch
de Imperiali …
-
Cocceii Prudent. …
-
Nitzschius ad
Capit. Josephi …
-
Titius
Jur. …
- Zschackwitz Einl. zum Jure …
- u.a.m.
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4.) |
Werde er bloß durch die
Capitulation gehindert, daß er nicht bey
Leb-Zeiten und
Gegenwart des Kaysers
Theil an der
Regirung nehme; wie wohl
hierinnen nicht nur die Capitulation, sondern auch das
Herkommen
gegen ihn ist. |
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5.) |
Bestätige er derer
Chur-Fürsten, welche zum Theile
würcklich Könige,
überhaupt aber auch
Königen
gleich zu schätzen wären und derer übrigen
Stände
Freyheiten; davon ie doch, wie es anzunehmen sey, gleich Falls schon
gedacht worden. |
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6.) |
Werde er von allen den Kayser ausgenommen mit dem
Majestäts-Titel
beleget. |
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7.) |
Sprächen auch alle
Bücher, so von dem Ceremoniel handelten, vor
ihn. |
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Die gegenseitige
Meynung, so andern
Königen den
Rang zuspricht, behaupten |
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- Theodorus Godofredi de la Préséance ...
- Jacobi Godofredi de Jure ...
- Carpzov
Diss. ...
-
Titius Specim. ...
- Mariana de Re ...
-
Limnaeus
Jur. ...
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Ihre
Gründe sind folgende: |
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1.) |
In einem
Reiche könne es nicht zwey höchste Häupter geben, und sich
daher der Römische König gantz und gar nicht so eine
Gewalt zueignen, als
der Kayser; davon auch schon im vorhergehenden zulänglich gehandelt worden. |
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2.) |
Könne ein
regierender König nimmermehr einem Könige in
Hoffnung und der
den blossen
Namen führe weichen. |
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3.) |
Fänden sich
alte Nachrichten, daß bisweilen Römische Könige denen
Königen in Franckreich ohne Bedencken gewichen wären. |
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4.) |
Bezeuge Thomas Campegius de Auct. ...
und Auberius de Prééminence ... daß auf
dem Tridentinischen Concilio die
Schrifft an den König von
Franckreich eher verlesen worden sey, als die an den Römischen König. |
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5.) |
Bleibe doch ein starcker Unterschied zwischen einer fremden
aufgetragenen und |
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{Sp.1268} |
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eigenen
Gerichtsbarkeit, wenn sich auch ein Römischer König dergleichen, wie
Ferdinand der I. gethan hätte, unterzühen sollte. |
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6.) |
Hätte sich Kayser Carl der IV. selber beschieden, daß einem
Römischen Könige der
Rang nach dem
Könige in
Franckreich gebühre, und hätte daher im Jahre 1378. als er mit seinem
Sohne Wenceslao zu Paris
gewesen, willig nachgegeben, daß der König in Franckreich den Vortrit
behalten. |
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7.) |
Folge aus dem vorhergedachten der
Satz, daß zwischen einem Römischen
Könige und andern Cron-Printzen, dergleichen in Spanien der Printz von
Asturien, in England der Printz von Wallis und in Franckreich der
Dauphin sey, gar kein Unterschied walte, und der Römische König dem
Kayser im Römischen Reiche eben so folge, als jene ihren
Vätern in ihrem
Erb-Reichen; deswegen denn auch ein Römischer König eben so wenig befugt
sey, den Rang vor andern würcklich
regierenden Königen zu fordern, als jene.
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Auf diese Einwürffe wird geantwortet. |
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1.) |
Obgleich zwey Reichs-Häupter in gleicher
Macht und
Gewalt bey dem
Teutschen Reiche etwas ungewöhnliches, so sey es doch an sich selbst
falsch,
daß es dergleichen gar nicht gäbe, wie aus
verschiedenen
Exempeln bey
Goldasto
Constitut. …
Auentino Annal. … auch aus andern vorangeführten Stellen mit
Otten dem I. und II. zu ersehen. So mache auch die
Subordination nicht, daß der Subordinatus in Ansehung der dritten
Person einen geringern
Rang habe. |
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2.) |
Sey ein Römischer König gar nicht ein König in
Hoffnung, sondern werde
als ein
gewisser künfftiger
Kayser erwählet, und würcklich
gecrönet, habe
auch nächst demselben die höchsten
Vorzüge und im Abfalle von der
ordentlichen Regel mehr Mahlen würcklich
regiert. |
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3) |
Würden die Frantzosen, wenn sich alte ihnen so gönnstige Nachrichten
fänden, dieselbe ans Tage
Licht gebracht, und nicht so lange damit zurück
gehalten haben. |
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4) |
Wären die Briefe auf dem Concilio in solcher
Ordnung verlesen und
beantwortet worden, wie sie angekommen, ohne daß daher Jemanden an seiner
Würde
sollte
Nachtheil zugefüget worden seyn. |
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5) |
Könnte man gerne einräumen, daß sich ein König von Franckreich in
Ansehung seiner
Gewalt und
Macht gewaltig von dem Römischen Könige
unterscheide; alleine dieses würde auch, wenn man zugleich seine ungemessene
Regierung in
Erwegung zöge, gegen den Kayser selbst anzuführen seyn; da er
nun diesem willig wiche, so läge am Tage, daß man die
Vorzüge derer grossen
Herren nicht eben nach ihrer Gewalt abzumessen pflege. |
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6) |
Aus dem Exempel Wenceslai könne gar nichts gemachet werden. Denn
zu geschweigen, daß noch erst die
Wahrheit desselbigen, was
Wilhelmi Nancii Continuator und
Spondonius Tom. I. Contin. Annal.
Baronii ad an. 1378. §. 3. davon meldeten, zu
untersuchen wäre, so würde doch, wenn sichs auch zehn Mahl befände, daraus
wenig zu machen seyn, wenn man
Kayser Carls des IV. über grosse
Liebe gegen den König in Franckreich, und Wenceslai Jugend und
Ehrerbietung gegen den Blutsverwandten König betrachtete. |
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7) |
Sey endlich die Vergleichung mit einem Cron-Printzen in diesem Falle |
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{Sp. 1269|S. 626} |
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gantz und gar nichts
nütze, sinte Mahl derer keiner, anderer
Vorzüge eines
Römischen Königs nicht zu gedencken, weder
gecrönt worden wäre, noch den
Titel Majestät, der doch dem Römischen Könige, so gut als andern, ja , wenn
man auf die
Gewohnheiten des
Römischen Reichs sähe, noch vor denenselben
gebührte, empfangen hätte. So zeigen auch die stillschweigende Verträge
anderer
Staaten gegen das Reich und dessen Haupt den
Beweis des
Widerspruchs. |
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