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Text |
Quellenangaben
und Anmerkungen |
Titel |
Es wird auch dem Römischen Könige der
Titel Semper Augustus, oder,
wie es in der Teutschen Reichs Schreib-Art
gewöhnlich ist: Allezeit
Mehrer des Reichs beygeleget, wiewohl sich ehe dem die
Kayser in so
ferne von denen Römischen Königen
unterschieden, daß diese nur bloß den Titel
Augustus, oder Mehrer des Reichs, ohne Beysatz
Allezeit bekämen. |
- Diploma Frid. II. bey
Frehero
Tom. I. …
- Diploma Henrici
bey Lehmannen …
- Epist. Wenceslai ad
Papam bey Leibnitzen Cod. …
- Diploma Maximil. I. bey Müllern
im Reichs-Tags-Theatro
…
- Reichs-Tags-Absch. zu Speier
1542. Prooem. zu Nürnberg 1542. Prooem.
zu Augspurg 1555. und
1557. Prooem.
- Cammer-Gerichts-Ordn. 1555. Prooem.
- Eckstorm Chron. …
- Leuckfeld Antiqq.
…
- Pfeffinger
ad
Vitriarii …
- Spener
l.c. …
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Weiter bekommt er den
Titel König in Germanien. Denn
so bald dieser mit dem Römischen Titel vereinbaret ward, und so viel
bedeuten
sollte, daß keiner als der Teutsche erwählte
König der Römischen
Hoheit
mächtig
sey, ward er auch, so bald er üblich, so fort dem Römischen Könige zugleich mit
dem
Kayser zugeeignet. |
Spener l.c. … |
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Weiter erhält ein Römischer König fast alle
Titel, welche dem Kayser
beygelegt werden, den Titel Unüberwindlichst ausgenommen,
welchen man noch bey keinem antrifft: Hingegen ist der Titel Serenissimus
Princeps ac Dominus, beyden im
Lateinischen gemein, wie wohl man ie doch den
Kayser
Unterschieds wegen auch Gloriosissimum beygenannt findet. Kaysers
Carls des IV. Urkunden
nennen seinen
Sohn selbst Serenissimum
Principem Dominum, Kayser Carl der V. aber nannte seinen Bruder
serenissimum et potentissimum Principem. |
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Im
Teutschen
unterscheiden sich die
Titel zum
Theil viel besser. Die
Urkunden von Maximilians des I.
Wahl
schreiben
den
Kayser
Allerdurchlauchtigst, Großmächtigst,
Allergnädigst; Gleiche
Praedicate,
das letzte ausgenommen, legt der König selbst seinem
Vater bey. Dieser giebt ihm
hingegen den Titel Durchlauchtiger Fürst, auch
Durchlauchtigst. Die
Chur-Fürsten nennen ihn Durchlauchtigster,
Großmächtigster Fürst,
Gnädigster Herr. Da aber heute zu
Tage die
weltlichen Chur-Fürsten selbst Durchlauchtigste heissen, ist
wohl zu
glauben, daß der Römische König eben Falls, wie |
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{Sp. 1270} |
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der Kayser, von denen Chur- und Fürsten Allerdurchlauchtigster
zu nennen stünde. Wie wohl wie kann der Kayser den Römischen König nunmehro den
Titel nach von denen Chur-Fürsten unterscheiden, da er diese laut der
Capitulation gleich Falls Durchlauchtigste, und die Könige
unter ihnen Großmächtigste zu nennen hat. |
-
Limnaeus ad
Capitulat. Maximil. II. …
- Leibnitz Cod.
- Müller Reichs-Tags-Theatr. …
- Capitulat. Caroli VI. Art. 3.
- Spener
l.c. …
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Von dem
Kayser empfängt der Römische König weiter den
Titel Ew.
Liebden; er aber nennet den Kayser seinen Herrn und
Sr. Majestät, doch wohl mit dem Beysatze und Sr.
Liebden. Kayser Friedrich der IV. (III.) schrieb seinen
Sohn Maximilianen den I. Durchlauchtiger Fürst und lieber
Sohn, Ew. Liebden. In der Urkunde an die
Chur-Fürsten hingegen hieß es:
Dem Durchlauchtigsten Fürsten, Unsern Lieben Sohn, und gab also
der Kayser dem Könige gegen die Chur-Fürsten einen höhern Titel, als wenn er an
ihn selbst schrieb. |
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Der König aber schrieb dem
Kayser Allerdurchlauchtigster,
Großmächtigster Fürst, unser lieber Herr und Vater etc. Ew. Liebden etc.
Im Ausschreiben an die Chur-Fürsten nennte der König den Kayser noch vermischt
Sr. Kayserl. Gnaden wie auch Sr. Kayserlichen Majestät.
Zu Carl des V. Zeiten aber war es
gewöhnlich, daß sich Ferdinand der I.
von dem Kayser nicht anders als mit dem Praedicate, Ihrer
Kayserlichen Majestät, oder Ihrer Liebden und Kayserlichen
Majestät erklärte, wovon viele Zeugnisse in denen
Reichs-Abschieden und
Capitulationen anzutreffen. |
- Pfeffinger ad Vitriarii
…
- Spener l.c. …
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Von allen andern Hohen und Niedrigen bekommt der König den unstreitigen
Majestäts-Titel und die Teutsche Reichs-Cantzley selbst, welche sich bekannter
Massen andern Königen solchen Titel zuzuschreiben weigert, trägt kein Bedencken,
einen Römischen König beständig Majestät zu nennen. |
- Reichs-Abschied zu Worms 1535. Proem.
zu Augspurg 1555. §. 66. zu Worms 1564. §. 5.
- Pfeffinger ad Vitr. l.c. …
- Müller l.c. …
- Cuspinianus
Austr. …
- Spener l.c. …
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Wappen |
Das gewöhnliche Wapen eines Römischen Königs ist zwar der Reichs-Adler, aber
doch nur mit einem
Kopfe. Und ob er wohl hierinnen, wie in dem eigentlichen
Kayserlichen
Titel, wieder in etwas von dem
regierenden Kayser
unterschieden
ist, so wird doch hierdurch dessen übrigen auf gleiche Art überkommenen
Vorzügen
nicht das geringste entzogen. In dessen
mangelt es noch gar sehr an eigentlicher
Nachricht, wie und wenn es zum Unterschiede des Königlichen Wapens von dem
Kayserlichen gelanget seye; in dem man vor Wenceslai Zeiten den Adler
kaum besonders als ein Wapen, sondern als ein Bild neben oder bey dem auf dem
Throne sietzenden Kayser
vorstellte. Unter Wenceslao wird hernach am
ersten der Adler mit zwey Köpfen im Siegel vorgestellet, und nachge- |
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{Sp. 1271|S. 627} |
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hends
müste allen Falls der
Gebrauch aufgekommen seyn, daß ein zu Rom
gecrönter Kayser den Adler mit zwey Köpfen und der
Kayser Crone, ein noch nicht
daselbst gecrönter aber den Adler mit einem Kopfe und der Königlichen Crone im
Wapen geführet hätte. Dieses hat man auch ob wohl die Römische
Crönung
abgegangen und das in einem Zwischen-Reiche
erwählte Reichs-Haupt, so fort den
zweyköpfigen Adler zum Wapen angenommen, dabey gelassen, daß ein sogenannter
Römischer König nur den einköpfigen gebrauchen soll. |
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Ob sich nun ein Römischer
Kayser, der bis zu seiner Crönung bloß den
Titel
eines Römischen Königes führet, auf so
kurtzer Zeit ein besonder Insiegel
deswegen verfertigen lassen, stehet noch zu
untersuchen, sinte Mahl die Crönung
bald nach der Wahl erfolget, und sichs also mit der Änderung im Titel leichte
gegeben, aber nicht reimen will, daß man auf so kurtze Zeit
unnöthiger Weise
zweyerley Reichs-Siegel verfertigt hätte. Es scheinet auch nicht, daß die
eigentlich sogenannten Römischen Könige, welche bey
Leb-Zeiten eines Kaysers
erwählt werden, sich dergleichen leichte haben verfertigen lassen. |
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Daß Ferdinand der I. wegen derer vielen unter seinem
Namen und
Insiegel auszufertigenden
Sachen, dergleichen gehabt haben
möge, scheinet aus
dem Reichs-Abschiede zu Speier 1542. §. 143. zu
Nürnberg 1542. §. 44. zu Augspurg 1555. §. 143. zu
erhellen, weil aber Ferdinand der III. und IV. Rudolph der IV.
Maximilian der II. und Josephus dergleichen Sachen als
Römische Könige nicht auszufertigen gehabt haben, so läßt man es dahin gestellet
seyn, ob sie gleich Falls, wie jener,
eigene Siegel gehabt haben. |
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Bey denen
Crönungen
aber, da der
Ertz-Cantzler dem Könige die Insiegel
vorträgt, ist es wohl alle Mahl, wie bey Maximilians des I. Crönung,
geschehen, daß man die
Kayserliche und Reichs-Insiegel gebraucht hat, |
wie bey
Müllern l.c. … zu sehen. Man findet in dessen von dem
Wapen mit dem Adler Nachricht bey
- Heineccio de
vett. …
- And. Matthai de Nobil. …
- Wecken
Beschr. Dreßden …
-
Schützen Jur. …
-
Limnaeo ad Capit. Ferdinandi I.
Prooem. … ad Capitul. Maximil. II. Art. 18 …
- Frehero ad Petrum ab Andlo
…
-
Carpzoven de Lege …
-
Schwedern Introduct. …
- Dan. Otten Jur. …
-
Mylero ad Rumelinum A.B. …
- Casio de Republ. …
-
Schiltern Institut. …
- Multzio Corp. …
-
Hornen Jur.
…
-
Struven Syntagm. …
- Brunnemannen Jur. …
-
Pfeffingern
ad
Vitr.
…
- und
Spenern l.c. …
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Majestätsbeleidigung |
Es ist auch ferner gar leicht zu
zweifeln, ob an einem Römischen Könige die
Majestät beleidigt werden könne. Denn da ausser Streit ist, daß dieses
Laster,
so gar wider die
Reichs-Vicarien und
Chur-Fürsten begangen werden könne, |
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{Sp. 1272} |
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so fällt es desto weniger bedencklich, denjenigen als einen
Majestät-Schänder anzusehen, der wider das Reichs-Haupt, ob es gleich noch keine
würckliche
Regierung führt, gefrevelt hätte, sinte Mahl das
Reich, in dem es
durch die
Wahl und
Crönung desselben zum Reichs-Haupte, die Majestät an ihm ein
Mahl auf bündigste
erkennet, zugleich wollen muß, daß sie von allen auf solche
Weise angesehen und vor unverletzlich gehalten werden. |
-
Reinking
de Regim. …
- Lyncker
de Rege …
- Horn
Jur. …
- Spener
l.c. …
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Vergleich Kaiser-König |
Ist nun gleich der Unterschied eines Römischen Königs und
Kaysers im
vorhergehenden deutlich gnug angezeiget; in dem ein Kayser das würckliche und
selbst
regierende Reichs-Haupt, ein Römischer König hingegen eben Falls ein
wahres Reichs-Haupt, aber nur in
Hoffnung der künfftigen
Würcklichkeit ist; so
wird doch nicht undienlich seyn, mit
Spenern l.c. … aus
Limnaeo ad Capit. …
Pfeffingern
ad
Vitr. … und andern dahin gehörigen
mehr, anzuführen, worinnen ein Römischer König mit dem Kayser übereinkomme oder
sich von ihm unterscheide, auch zugleich die dabey gemachten
Erinnerungen
beyzufügen. |
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Übereinstimmung |
Die
Übereinstimmung des Königs mit dem
Kayser zeigt sich also |
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1.) |
wegen der gleichen
Art der Erhebung, nehmlich der
Wahl, |
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2.) |
daß solche Wahl bey der Seits von denen
Chur-Fürsten alleine geschicht, |
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3.) |
daß
Franckfurt bey beeden der
ordentliche
Wahl-Ort ist. |
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[1] |
HIS-Data: Nr. in der Vorlage übersprungen |
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5.) |
Daß dem Römischen Könige so wohl als dem Kayser das
Reich
und dessen Wohlfahrt anbefohlen wird; dabey ie doch der Unterschied in
Ansehung der
gegenwärtigen
Würcklichkeit, welche dem Kayser alleine, und in Ansehung der
zukünfftigen Würcklichkeit, welche nach der
Regel dem Römischen Könige bloß
ohne weitere Folge zustehet, in Acht zu nehmen. |
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6.) |
Daß die
Capitulation von beyden gleich nach der Wahl, beschworen
wird, wobey ie doch dasjenige, was nur
gesagt worden, in Absicht auf die
Würckung eben Falls Statt findet. |
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|
7.) |
Daß der Crönungs-Ort und die
Crönung, bey beyden nicht unterschieden
sind. |
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8.) |
Daß die Crönungs-Gebräuche fast durchgängig übereinstimmen. |
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9.) |
Die
Ordnung derer Taffeln bey dem Crönungs-Mahle nicht geändert ist;
wobey Limnaei Streit mit
Schützio, ob die
goldene Bulle davon Verfügung
thut, nichts auf sich hat. |
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10.) |
Daß der Majestäts-Titel beyden nach dem Reichs-Stilo zustehe. |
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11.) |
Daß dieses auch von dem Titel Semper Augustus zu
sagen. |
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12.) |
Daß beyde Reichs-Häupter hiessen. Hier
verstehet ein ieder gar leichte,
daß die Beschaffenheit eines Reichs-Haupts bloß das
Reich und die
Stände,
nicht aber den Kayser selbst mit angehe. Denn diesen nennet der König seinen
Herrn, und ist also in Ansehung dessen mehr ein
Reichs-Glied als
Reichs-Haupt. Es wird also der Römische König gar füglich ein Caput
quiescens, oder ruhendes, ein Kayser aber ein Caput vigilans oder
wachendes Haupt genannt, welches der
Reichs-Abschied zu Speier
1570. §. 24. zu Re- |
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{Sp. 1273|S. 628} |
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genspurg 1567. §. 42. bestätiget. Trüge auch gleich ein
Kayser dem Könige die
Regierung auf, so wäre er doch erst nach dem Kayser
das oberste Reichs-Haupt. |
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13.) |
Das beyde der
Christlichen Kirche Advocaten und
Schutz-Herren sind. Es scheinet aber, daß diese
Pflicht mit
denen übrigen bey Leb-Zeiten eines
regierenden Kaysers gleich
Falls ruhe. |
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14.) |
Daß der Gebrauch der
goldenen Bulle dem Könige eben so wohl
als dem Kayser
frey stehe. Heute zu Tage aber mögte dieses wohl
einem Römischen Könige schwerlich, ohne
Kayserliche Vollmacht,
zustehen. Denn die
Worte in Ferdinandi
III. Capitulation Art. 46. die goldene Bulle, als ein
uraltes Insigne eines
regierenden Kaysers oder Königs
scheinen durch regirend anzudeuten, was allen
Falls vor ein König die goldene Bulle brauchen möge; und es ist
nicht zu
läugnen, daß sich würcklich vor Zeiten ein noch nicht
zu Rom
gecrönter Kayser der goldenen Bulle enthalten, und bloß
des Insigels bedienet habe. Wie wohl die
veränderten
Umstände
haben gemacht, daß jetzo ein Kayser, oder ein an dessen Stelle
regierender König, ohne Bedencken die goldene Bulle an denen
Urkunden brauchet.
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15.) |
Daß das Encaustum gleichmäßig von ihm gebraucht wird.
Doch dieses hat nach denen heutigen Umständen nichts auf sich,
und ist auch noch nicht erwiesen, daß der Römische König dessen
berechtiget wäre. |
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16.) |
Daß das Reichs-Pannier im Felde vor ihm so wohl, als vor dem
Kayser flüget, welches man, als ein
Zeichen der Königlichen
Würdigkeit
erkennen, oder davor halten muß, daß vormahls dem
Könige vom Kayser aufgetragen gewesen, einem Kriegs-Heer
vorzustehen. |
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17.) |
Daß er eben so gut, wie der Kayser, bey der
Crönung
Riter
schlage; |
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18.) |
auch aller Standes-Erhöhungen mächtig sey; wobey man sich im
vorhergehenden
Raths erhohlen kann, wie dieses angenommen werden
müsse. |
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19.) |
Daß er die
Erkenntniß über Reichs-Lehen, welche einem
Theile
gäntzlich und endlich abgesprochen werden
sollen, habe. Doch
hierinnen kann heutiges Tages nicht ein Mahl ein
Kayser mehr
frey verfahren, geschweige denn ein König. Es taugen auch diese
und mehrere folgende Vergleichungen deswegen nicht, weil ein
Römischer König, der vorgezeigten
Regel
nach, nicht aus
eigenem
Rechte, sondern vermöge
Kayserlicher Vollmacht dergleichen
vermag. Will man aber den König mit dem Kayser in gewisse
Vergleichung setzen, so muß es solche Stücke betreffen, die des
Königs eigene Beschaffenheit, nicht aber des Kaysers Vollmacht
anbelangen, weil gegen Theils des Vergleichens kein Ende noch
Nutzen seyn würde, da ein Kayser dem Könige gelegentlich alle
Regierungs-Rechte auftragen dürffte.
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20.) |
Daß der Römische König in einerley Befugniß mit
dem Kayser
hohe Schulen stifften und
privilegiren mögte, doch hier gilt, ob es
gleich viele behaupten, und mit der
hohen Schule zu
Jena, welche
Kayser Ferdinand der I. noch als Römischer König mit
Freyheiten versehen hat, bestätigen, eben dasselbe, was schon
offte erinnert worden. Dahin gehört auch |
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21.) |
daß er
Reichs-Tage ausschreibe. |
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22.) |
Die Reichs-Abschiede mit sei- |
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{Sp. 1274} |
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23.) |
[2]Gesetze ausgehen lasse, und deren Festhaltung anbefehle, und
dieses |
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[2] |
HIS-Data: korrigiert aus: 22 |
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|
24.) |
in Königlicher
Macht und
Vollkommenheit; ja |
|
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25.) |
bey der
Kayserlichen Majestät des Römischen Königs, und des
Reichs schwehren
Ungnade; wobey auch |
|
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|
26.) |
Sr. Kayserlichen Majestät, und des Römischen Königs ernstliche
Meynung angeführet wird. |
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27.) |
Daß er mit dem
Banne oder
Acht drohe und
bestraffe; |
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28.) |
daß er solchen Bann gelegentlich wieder zuruck halte. |
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29.) |
Daß er die Reichs-Acht in Geld-Straffe verwandele; |
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30.) |
die Schuldigen derselbigen derselbigen Reichs-Acht
völlig entbinde. |
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|
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31.) |
Reichs-Steuern ausschreibe. Doch das letztere hätte füglich
wegbleiben mögen, da die
Kayserliche
Regierung in dergleichen
Majestäts-Rechten selbst der Massen in
Schrancken stehet, daß
alle
Handlung davon mißlich und bedencklich fället. Was aber das
anbelanget, daß ein Römischer König,
|
|
|
|
32.) |
gleich wie der Kayser die
Chur-Fürsten Neven und Oheim, die
Reichs-Fürsten und
Stände aber seine und des
Reichs-Unterthanen
nenne, hat seine Richtigkeit, und ist viel mehr von denen dem
Römischen Könige
billich zugelegten Vorzügen, als aus der
Capitulation herzuleiten, weil man sonst kühnlich alle
Kayserliche
Rechte hieher ziehen könnte.
|
|
|
Unterschiede |
Bey demjenigen, worinnen sich der
Kayser von dem Könige
unterscheidet,
findet so vieles Bedencken nicht statt, Dieser
Unterschied aber bestehet
darinnen |
|
|
1.) |
[3] Der Kayserliche
Titel unterscheidet beyde von einander. Denn ob wohl ehe
Mahls der Titel und bey beyden, so der Kayser noch nicht zu Rom
gecrönt war,
nur Königlich seyn konnte, so ist doch dieses, so viel des
regierenden
Kaysers Titel anlangt, jetzo verschwunden. |
|
[3] |
HIS-Data: Nr. in der Vorlage nicht vorhanden. |
|
|
2.) |
Die Art und
Zeit der
Wahl eines Königs und Kaysers ist
offenbar unterschieden. Denn jener wird im Zwischen-Reich
erwählt, dieser aber bey stehender
Regierung. |
|
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|
3.) |
Man wählt den
Kayser, um das Zwischen-Reich zu verkürtzen;
diesen, um dasselbige gar zu vermeiden. Denn der Kayser soll die
Regierung so fort in eigener
Gewalt antreten, aber nicht der
König, welcher gelegentlich in des Kaysers
Namen, und an dessen
Stelle
regieren kann. Daher auch diejenigen irren, welche dem
Könige eine eigene Gewalt beylegen, als welche nicht, ausser bey
einer Ausnahme der vor angeführten
Regel, weswegen ordentlicher
Weise ein Römischer König gewählt wird, Statt findet. |
|
|
|
4.) |
Chur-Maintz hat in der
goldenen Bulle seine zur Beruffung
der Wahl bestimmte
Fürsten,
bey der Römischen Königs-Wahl aber, muß sichs dieselbe erst von
denen gesammten
Chur-Fürsten[4]
ansetzen lassen, und ist bey diesem
Geschäffte zuforderist auf
eine vorläuffige Handlung derer Chur-Fürsten verwiesen. |
|
[4] |
HIS-Data: korrigiert aus: Chur-Fristen |
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|
5.) |
Die Wahl eines Römischen Königs, erfordert die Einwilligung des
Kaysers;
die Kaysers-Wahl aber bedarff keiner Einwilligung eines andern. |
|
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|
6.) |
Der Kayser
bekommt den
Titel Unüberwindlichster, der
König aber nicht. |
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|
7.) |
Der Kayser führt den zweyköpffigen, der Römische König aber nur den
einköpffigen Adler; wie wohl dieses erst in denen zwey letzten
Jahrhunderten
beliebt worden ist. |
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|
8) |
Der Kayser regiert in eigenem
Namen und |
|
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{Sp. 1275|S. 629} |
|
|
|
Gewalt; dem Römischen Könige aber gebührt, so lange der Kayser
lebt, keine
Regierung. Denn ob gleich einige dem Römischen Könige auch eine eigene
Regierung beylegen, so ist es doch
falsch, und sie widersprechen sich offt
selbst. Die Haupt-Ursache einer Römischen Königs-Wahl aber ist schon vorhin
angegeben, und braucht hier nicht widerholt zu werden. |
|
|
|
9) |
Des Königs Gewalt eignet sich anders nicht, als daß es der Kayser
zulasse, oder zulassen soll. Dieses ist auch, worauf sich das vorhergehende
beziehet. |
|
|
|
10) |
Der Kayser
hat jederzeit, so weit es die Reichs-Verfassung nachgiebt, seine
vollkommene
Regierung, des Römischen Königs vollkommene Regierung aber
fängt sich erst an, wenn der regierende Kayser abgehet; sinte Mahl die
eingeschränckte, und abhangende
Gewalt, wenn er gleich vor den Kayser
regieret, dennoch der Vollkommenheit zuwider ist; welches sich auch damit an
Tag geleget, daß |
|
|
|
11) |
unangesehen des Königs Ferdinanden aufgetragenen
Regiments, die
Reichs-Cammer ihm weder
verpflichtet gewesen, noch anders, als aus des
Kaysers
Befehl, mit ihm gehandelt, auch diese lediglich das Kayserliche
Cammer-Gerichte genannt worden. |
|
|
|
Es stehet auch ein Römischer König in seinen unläugbaren
Pflichten gegen den
Kayser; ob er aber das
Laster der beleidigten Majestät gegen denselben begehen
könne, ist etwas
zweifelhafft. Denn es scheinet dasselbe eine
Art der
Unterthänigkeit voraus zu setzen, welche man sich dem Könige gegen den Kayser so
blosser Dings nicht beyzulegen getrauet. Da aber gleich wohl in
Bundes-Verfassungen, dergleichen man im
Reiche antrifft, diesem Laster eine viel
weitläuffigere
Erklärung gegeben werden kann, auch das
Herkommen fast selbst vor
die Bejahung der Frage
spricht, kann man sich dieser gleichfalls beyzupflichten
gar wohl entschliessen.
|
|
|
Zwey Beyspiel, aus welchen sich das
Herkommen, wegen derer Römischen Könige, so
sich an dem Kayser und dem
Reiche verschulden dürffen, zu erledigen ist, zeigen
Conrad, Kayser Henrich des IV. und Henrich, Kaysers Friedrichs des
II. Sohn,
beyderseits erwählte Römische Könige;
|
davon
- der
Auctor Vitae Henrici IV.
- Godefridus Coloniensis ad
an. 1234.
seq.
- Albericus ad an. 1234.
- und die Acta
Electionis Conradi IV. bey Leibnitzen Prodr.
…
nachgesehen werden können. |
|
Beyde Printzen waren in offenbarer Verrätherey und Aufruhr gegen ihre
Väter, als
regierend Kayser, und zugleich gegen das Reich
begriffen. Sie waren dessen Theils durch ihre
Thaten, Theils durch ihre Briefe
überzeuget, und alles, was das
Laster beleidigter Majestät auf sich haben
konnte, leuchtete aus ihren Anmassungen hervor. Man kann also leichte, da man
die
alten Geschicht-Schreiber zu Vorgängern hat, ihr Verbrechen mit jenem
verhasten
Namen belegen.
|
|
|
Ein Römischer König
erkennet des Kaysers
Majestät; er nennet ihn, ob man dieses
auch gleich nicht im genauesten
Verstande annimmt, seinen
Herrn; und so ist kein
Zweifel, daß er wenigstens gegen das
Reich und
|
|
|
{Sp. 1276} |
|
|
dessen Haupt, in solcher
Verbindlichkeit, als ein ungleich
Verbundener stehe.
Von diesem aber ist ausgemacht, daß er des Höhern Majestät durch feindseeliges
Verfahren kräncken, und sich also wieder eine feindseelige Ahndung auf den Hals
ziehen könne. Ein
Sohn eines
Regenten ist eben so wohl dessen
Unterthan, als ein
anderer, und kan also in so ferne des
Vaters Majestät verletzen. Stehet nun
gleich diesem
Satze in etwas entgegen, daß der Römische Könige, da er des
regierenden Kaysers
Sohn wäre, auch selbst mit einer Majestät bekleidet werde;
so bleibt doch der
Schluß von denen
Pflichten, und Verwürckung eines ungleich
Verbundenen, an und vor sich beständig.
|
|
|
Ein
Exempel wird die
Sache deutlicher
vorstellen. Die Rhodiser stunden
ehe dem gegen die Römer in einem ungleichen Bunde, welchen
Grotius de Jure … ein Foedus de Imperio ac
Majestate comiter colenda nennet. Gleichwohl beschwehrte sich der Römische
Feld-Herr Lentulus, als die Rhodiser ihm und seiner
Schiffs-Flotte und
Völckern ihren
Hafen verschlossen, auch Proviant und andere
Nothdurfft verweigert hatten, über die von denen Rhodisern verletzte
Majestät des
Römischen Reichs,
|
wovon Cicero Epist.
… und Brisson de Verbor. … Nachricht geben.
Spener l.c. …
|
Richter |
Fragt man aber, wer in solchem Falle bey einem Römischen Könige
Richter seyn
würde; so ist ohne Bedencken zu antworten, daß dieses
Erkenntniß dem
Reiche
zugehörte. Dieses würde auf gleiche Art und Weise, wie mit der Absetzung eines
Kaysers, davon unter dem
Worte
Kayser,
Tom. XV. p. 329. seq. gehandelt worden, zu verfahren haben; womit
denn auch denen
Zweifeln, die wegen der
Majestät eines Römischen Königs gemacht
werden können, begegnet wird. Dasjenige, so beyde vorgemeldete Printzen
betroffen, bewähret das dieses Falls gültige
Reichs-Herkommen. Beyde Mahle
brachten die Kayser die Verwürckungen derer Könige an die
Stände auf den
Reichs-Tag. Diese fälleten, nach gnugsam erörterten Umständen, und Uberführung
deren Beschuldigten, das
Urtheil, und entsetzten sie ihrer
Würde. Stellen auch
gleich die letztern Zeugnisse, wie es scheinet, alles auf den Ausspruch des
Vaters; so ist doch die Vollziehung dieser Rechts-Handlung ohne das bekannt
gnung, und man darff sich durch den Bericht derer Geschicht-Schreiber nicht irre
machen lassen, welche, wie es an sich
Rechtens ist, den Ausspruch und die
Vollführung des
Urtheils des Kaysers
Namen zuschreiben.
|
Spener l.c. …
|
Absetzung |
Sollte sich ein Römischer König wider
Vermuthen feindlich gegen das
Reich, oder
dessen Haupt den Kayser bezeigen, und finge an, die Reichs-Rechte, so viel an
ihm wäre, zu kräncken, oder
wollte sich gegen die
Capitulation der
Regierung anmassen, und den Kayser ausschlüssen; so würde seine Absetzung wohl
aller Dings
Rechtens seyn müssen; wie denn dieses schon durch die Beyspiele
König Henrichs und Conrads bestätiget worden. Doch findet man kein Exempel, daß
ein Römischer König, ohne des regirenden Kaysers Zuthun, und ohne, daß dieser
vornehm-
|
|
|
{Sp. 1277|S. 630} |
|
|
lich die Absetzung Rechtens zu seyn erachtet hätte, auf dem Reichs-Tage
angeklagt, geschweige gar verurtheilet worden wäre. Denn der
Kayser, als das
höchste Reichs-Haupt, läst sich in dem allen nie Mahls ausschlüssen, und ist
also
unnöthig, solche unbegreiffliche
Umstände zu ersinnen, da auch gegen des
Kaysers
Willen wider einen Römischen König zu verfahren stünde.
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Spener l.c. …
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Abdankung |
Was weiter von der freywilligen Abdanckung eines
Kaysers gemeldet worden, mag
auch hier füglich angenommen werden. |
Spener l.c. …
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