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Vergleich mit den Reichsvikaren |
Gegen die
Vicarien,
so dieselbe ihr
ordentliches Vicariat
führen,
unterscheidet sich der Römische König fast wie gegen den
Kayser. Denn diese
haben alsdenn ein
würckliches
Regiment, da es hingegen der Römische König
erst bekommen
soll. Jene sind
Zeit Ihres Vicariats der würcklichen
Haupt-Regierung, aus
eigenen unabhangenden ob wohl dem
Ursprung nach von dem
Reiche herrührenden
Rechten,
mächtig;
dieser aber, wo keine Ausnahme der
ordentlichen
Regel Statt findet, nicht; in welchem letztern Falle aber, so er
wider
Willen eines Kaysers
erwählt wäre, seine Gewalt derer Vicarien
Gewalt näher träte, ob er gleich nicht, wie diese, die Regierung in eigenem,
sondern fremden
Namen versähe:
Gewöhnlicher Weise
mögte auch des Römischen
Königs von dem Kayser übertragene Regierung, derjenigen Vicariats-Gewalt
gleich seyn, welche im Abwesen, oder bey Unvermögen des Kaysers, allen Falls
denen ordentlichen Vicarien zufallen
müste. Da sich denn dasjenige leichter
vereinige liesse, was einige
Rechts-Lehrer, wegen einiger
Gestalten von des
Römischen Königs zu gleich aus der
Wahl herrührenden
Vicariats-Gewalt, auf die
Bahne bringen. |
Spener l.c. …
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Es mag bey dem allen, der einem Römischen Könige unstreitig gebührende
Majestäts-Titel nicht im Wege stehen, wie auch dises nichts dabey thut, daß das
Vicariat nur endlich und undauerhafftig, der Römische König aber zum
rechten und beständigen Reichs-Haupte bestimmet ist; dann es ist schon vorher
gedacht, wie die
Vicarien, so gar der Majestät mächtig sind, ob sie
gleich den Titel nicht führen, und weil auch die Endlichkeit der Majestät nichts
benimmt, so kan daher eben Falls dem Könige nichts besonders gegen die
Vicarien zuwachsen. |
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Derowegen ist die
Frage: ob ein Römischer König ein Vicarius
genannt werden könne, in der
That unerheblich, und laufft auf einen blossen
Wort-Streit hinaus; denn es wird wenig verschlagen, man mag nun einen Römischen
König, in so fern er im
Namen und Vollmacht des Kaysers eine Zwischen-Regierung
übernimmt, einen Vicarium nennen, oder in so ferne man das
Wort von
denen ordentlichen
Vicarien
verstehet, und ein Römischer König nach des
Kaysers
Tode die
Regierung nicht als Vicarius, sondern als
würcklicher
Nachfolger übernimmt, auch in der
Regel, bey Abwesen und Verhinderungen des
Kaysers, keine so
nöthige Ansprache auf ein Vicariat hat, nicht mit
diesem Namen belegen
wollen. Da zweifels ohne auch dieser lieber in der
gewöhnlichen Reichs-Schreib-Art, nach der Kay- |
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{Sp. 1278} |
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serlichen Majestät Anziehung, zugleich als König, und vor sich selbst der
Regierung wird vorstehen wollen, als eine
Ehre in dem
Titel des Vicarii
suchen. Wenn man dieses
erwegt, muß man sich
billich wundern, wie die
Staats-Rechts-kundigen bey vorhergehender Frage, so viele Aufhebens machen
können. |
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Kurtz von der
Sache zu kommen: Man halte es nun mit |
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- Th.
Michaele de Jurisdict. …
- Matth.
Stephani de Jurisdictione …
-
Reinkingen
de
Regim. …
-
Speidelio Notabil. voc.
König
…
-
Schiltern
Institut. …
- Krügern
de Nouemuiratu …
-
Limnaeo Jur.
…
- u.a.d.g.
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welche ihn mit dem
Titel eines Vicarii belegt
wissen wollen;
oder mit |
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welche das Gegentheil behaupten, so ist beydes gleichgültig, und kann in
Ansehung derer von denen
Auctoribus angegebenen
Gründe auch beyder Seits
tadelhafft seyn. |
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Majestät |
Nun folgt letzlich noch der Streit über der Beschaffenheit der
Majestät des
Römischen Königs: ob nehmlich diese eine
eigene oder abhangende
Macht und
Gewalt
habe, und dergl. m. Die meisten
Fragen sind fast vor unnütze und unerheblich zu
achten, zu Mahl, wenn man der
Sache mit allerhand Grillen zu rathen gedenckt,
und einer mit diesem, der andere mit jenem spitzfindigen
Unterschiede
angestochen kommet, wo durch denn die
gantze Abhandlung in ihren
Schrifften nur
verwirrter gemacht wird. |
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Da
schreiben einige mit
Schützen
Coll. … dem
Kayser und Könige Majestatem vnam eamdemque numero zu. Hingegen ficht
Limnaeus ad
Capit. Rudolphi II. … diese
Lehre hefftig an, und will sie verwerffen, bringet aber den Unterschied der
Maiestatis personalis und realis auf die Bahn, behauptet auch den
Satz, daß eine Maiestas nicht eben summa seyn dürffte.
Strauch kömmet mit des Römischen Königs Majestät, als einer
Maiestate vicaria sed a lege nec simpliciter delegata, angezogen, worinnen
der Sache nach Paurmeister de Jurisdict. … und
Carpzov de Lege … fast mit ihm übereinstimmen. |
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Weiter wollen Rümelinus ad
A.B. …
Mylerus in Addit.
… von gar keiner
Majestät des Römischen Königs, so wenig als von einer Majestät
derer
Vicarien wissen. Mehrere, welchen des
Kaysers Majestät von der
Römisch-Königlichen zu unterscheiden beliebt, setzen jene in Actu diese
in Potentia; iedoch daß auch dieser Königlichen Majestät aus
Kayserlicher Vollmacht der Actus zustehen könne, als
Kulpis
de Imper. … Lyncker de Rege Rom. welches mit
der Lehre vom Actu primo et secundo, von denen sich jener wenig von der
Potentia unterscheidet, und dem Römischen Könige zugeschrieben wird,
ziemlich |
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{Sp. 1279|S. 631} |
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ziemlich übereinkommet, wie wohl Müller im Reichs-Tags-Theatro
… den Actum primum auch dahin deutet, daß dieser, so bald der Kayser
abwesend oder verhindert sey, aus eigener und von der Wahl herrührenden
Macht,
in Actum secundum ausbrechen möge; welches zwar so lange der Kayser
selbst
regieren wolle oder könne, nicht geschehen dürffe, wohl aber, da der
Kayser den König auch dieses Falls bevollmächtige; in welchem Falle aber Mahls
der vom Kayser
verliehenen
Gewalt eine eigene Römische Königliche Befugniß
beytrete. |
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Zwar
erkennet
Cocceii … bey dem Römischen Könige Maiestatem
aber inaequaliter sinte Mahl er seine
Majestät bey
Leb-Zeiten des
Kaysers und wieder dessen
Willen nicht ausüben könne. Wovon diejenige
Meynung
wenig abgehet, nach welcher der Römische König Maiestatem et Potestatem
propriam non quidem summam, verum subordinatam haben soll, welche Meynung
Horn Jur. …
Struv Syntagm. …
behaupten. |
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Will man aber davon etwas
Reichs-Satzung, mäßig gedencken, so bekömmet der
Römische König die
Majestät durch die Wahl in der Maße, wie der
Kayser, doch mit
der in der
Capitulation
deutlich vorgeschriebenen Bedingung, daß die
Würcklichkeit oder rechte Ausübung
der Majestät bis auf Eröffnung der
Kayserlichen
Regierung
in Ruhe stehen soll. Es ist also seine
Macht an ihr selber eine eigene und
unabhande Macht wie die Kayserliche: Nur würde sie alsdenn eine abhangende
Gewalt
seyn, wenn der Römische König vor der erfüllten Bedingung
gewisse
Rechte
versehen sollte. Es gehet demnach des Römischen Königs Majestät, so weit sie
gegen die Majestät, welche unter dem
Titel
Kayser T.
XV. p. 321. beschrieben worden ist, gehalten wird, in keinem
Theile etwas
ob, es seye denn daß man dieses ausnimmt weil sich ihre Ausübung in etwas
verzühen lassen muß. |
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Denn man muß zum voraus setzen, daß die
Majestät und
Gewalt, so des Kaysers,
als des Römischen Königs nicht wie gewöhnlich, nach denen Schul-Regel-mäßigen
Begriffen, sondern vielmehr nach denen Einsichten und Wort-Gebrauche derer
Staaten selbst zu
verstehen sey. Ferner, daß die
Kayserliche Majestät an ihr
selbst mit ihren mannigfaltigen Beschaffenheiten denen gemeinen Schul-Regeln
wenig gemäß sey. Zu dem auch diese sonst
unrechtmäßige Majestät gleich wohl nach
dem Maße derer Verträge, eine
vollkommene, höchste und unabhangende Gewalt seyn,
und in
vernünfftiger Ermessung derer angerühmten Beschaffenheiten bleibe. Wenn
man dieses voraussetzet, kan man sich in Beurtheilung der
Eigenschafft einer
Römisch-Königlichen Majestät leichte zu rechte finden. |
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Diese hat an sich damit eine
gantz besondere Abweichung von denen
Schul-Regeln, daß sie nach denen eingegangenen oder nach denen im
Herkommen
befindlichen Verträgen in Ruhe stehen, und ungeschäfftig seyn muß. Denn der
Haupt-Zweck der Wahl ist, daß man ein Zwischen-Reich vermeide. Da giebt die Wahl
dem Könige eine eigene
Majestät, welche in Ansehung der
Würde und
Vorzügen
sich so gleich zeiget, auch so viel die künfftige anzutretende
Gewalt |
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{Sp. 1280} |
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Krafft der Wahl, anbetrifft, von dem Kayser gantz unabhangend ist. Man
träget also kein Bedencken, solche Königliche
Majestät der
Kayserlichen in allen
ihren Beschaffenheiten gleich zu stellen. |
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Denn so unabhangend und vollkommen die Kayserliche Majestät würcklich nach
denen Verträgen ist, so unabhangend und vollkommen ist auch die Königliche
Majestät in Zukunfft ohne alle weitere von dem
Reiche oder denen
Chur-Fürsten zu
erwartende Erklärung. Es
nennet sie Müller l.c. Maiestatem
eamdem numero eamque totam, welches mit behörigem Unterschiede der
Zeit und
bey vorausgesetzter Bedingung leichtlich eingeräumt werden kan. |
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Die ferner von Müllern gebrauchten
Redens-Arten aber sind
bedencklicher, da des Römischen Königs Majestät von der
Kayserlichen Majestät
weder Specie noch Numero unterschieden, sondern gleichsam als
eine
Seele in zwey
Leibern seyn und bleiben soll; mit welchen
Gedancken sich
vorhergehende Lehre nicht mehr reimen lässet. Denn ist gleich des Kaysers und
des Königs Majestät in Ansehung der Auftragung und der zugleich dabey
befindlichen
Eigenschafften einerley; so bleiben dennoch die Majestätischen
Würckungen gewaltig unterschieden, in dem der Kayser dieselben ieder
Zeit
auszuüben befugt, der Römische König aber dererselben weiter nicht mächtig ist,
als es die Kayserliche Bevollmächtigung verstattet. |
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Wenn also gleich der König mit
Kayserlicher Genehmhaltung die
Majestät
ausübet, so zeiget sich doch solche Ausübung anders, als bey dem Kayser: Massen
des Königs eigene Majestät in Ruhe steht, auf künfftige Fälle wartet, und bey
aufgetragener
Regierung alleine in des Kaysers
Namen
würcket. Dieses aber ist
nur in der
Regel zu behaupten, da nicht die
Chur-Fürsten selbst in des
Reichs
Namen eine dienliche und ausdrückliche Ausnahme bey der Wahl eines Königs
beliebt hätten. Wäre solche beliebte Ausnahme erfindlich, so mögten sich
Müllers
Erklärungen von des Römischen Königs Majestät füglicher
schützen, daß dieselbe auch in der Art zu
würcken mit der Kayserlichen würcklich
übereinkomme. Doch kan man kaum
sagen, ob nicht die Ausnahme von der
Regel der
Dyarchie oder Doppel-Herrschafft näher treten würde, als Müller
glauben will. Denn der einerley gesinnte
Wille, so sich bey dem Kayser so wohl
als dem Könige finden sollte, da beyde des Regemens mächtig würden, ist so
leichte in
Zweifel zu zühen, als man ihn anderweit kaum ie Mahls zwey
Regenten
zutrauen kan. |
Spener l.c. …
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Sagt man also eine
Majestät, welche einer nicht brauchen könne, sey gar
keine Majestät, so ist freylich zu antworten, daß es keine Majestät sey, deren
man sich bereits würcklich gebrauchen solle; aber es ist doch eine Majestät, die
einem wesentlich gebühret und zustehet. Das
Exempel eines Cron-Printzen reimt
sich gar nicht gnug auf einen Römischen König. Denn es kan ein
uneingeschränckter König manches noch in dem
Staate zum
Nachtheile seines
Cron-Printzen vornehmen und seine künfftige
Regierung einschräncken, oder
dieselbe wohl gar auf einen seiner andern Printzen bringen, daß |
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{Sp. 1281|S. 632} |
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also eines Cron-Printzens
Recht noch mancher Versuchung unterworffen bleibet.
Eines Römischen Königs Majestät hingegen kan der
Kayser nichts benehmen, ja das
Reich selbst nicht über die verglichenen Bedingungen weiter verkimmern, sondern
diese beruhet nunmehro in eigenen Rechten, und zeuget sich so fort, als sich die
Bedingung ihrer Übung ereignet. |
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Es mögen nun hier
Titius Jur. … und
Hertius Paroem. … nebst andern
Staats-Rechts-Lehrern, welche dem Römischen Könige die
Majestät aberkennen,
sagen, was sie wollen. Sollten hier derer Sätze gelten, daß sich eine Majestät
stets im
regieren und schützen geschöfftig erweisen müste, so wäre es freylich
mit der Majestät eines Römischen Königs gethan. Allein die Verträge und
Grund-Gesetze eines
Staats dienen auch der Majestät des
Regenten die behörige
Gestallt zu geben. Diese Verträge
sprechen einer Majestät mehrere
Rechte zu, als
der andern. Davon kan derer alten Römischen Dictatoren würckliche
Majestät ein Zeugniß ablegen. Man brauchet also nicht zu zweifeln, daß des
Römischen Königs Majestät nach denen Reichs-Verträgen gleichfalls vor eine wahre
Majestät zu halten sey. |
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Diese wird nach der Reichs-Schreib-Art, mit diesem
Namen belegt. Das Reich
hat auch durch derer
Chur-Fürsten Wahl gar wohl eine Majestät stifften können,
welche noch in Ruhe stehen, zu
behöriger Zeit aber in die würckliche
Regierung
treten soll. Weiß gleich die gemeine
Staats-Rechts-Lehre nichts von dieser Art,
so kan es doch nichts
schaden. Man braucht nicht ein Mahl mit
Hertio bey dem Majestäts
Titel eine
Notionem abusiuam anzugeben. Daß die gemeine Staats-Rechts-Lehre noch nicht
alle
Arten derer Staats-Rechts-Verträge einsiehet, und also unzulängliche Lehren
von der Majestät heget, kan diejenigen keines Mißbrauchs des
Titels
beschuldigen, welche einen weitläufftigern
Begriff von der Majestät nach denen
Reichs-Verträgen hegen. Man lasse allen Falls eine in Ruhe stehende und auf eine
Zeit aufhörende Majestät denen angegebenen
Regeln ungemäß seyn, so kan sie sich
deswegen dennoch in denen
Staats-Verträgen gründen, und nach deren
Sinne eine
wahre Majestät bedeuten. Den Zweifel mit dem Actu primo und
Potentia kan man unberührt stehen lassen, weil man sich schon ausser dem zu
erklären vermögend ist. |
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Von des Römischen Königs
Majestät ist ein Mahl das
Reich überzeuget, und
will damit nicht allein auf die blossen
Vorzüge, sondern auch auf die durch die
Wahl bestimmte Macht und
Gewalt gesehen haben. Niemand kan hierbey des Reichs so
deutlich offenbarte Einsichten meistern, da sie so gar durch derer auswärtigen
Staaten Erkenntniß solches
Titels unterstützet werden. Ein Cron-Erbe aber hat
nicht ein Mahl seines Staats, geschweige derer auswärtigen Zugeständniß des
Titels der Majestät vor sich. Die Majestät anderer Königreiche ist lediglich
darauf gestellt, daß sie ihn dem
Namen und gelegentlich dem
Wesen nach allein
führe. Unser Reich hat dis Falls andere Wege erlesen, welche ihm
frey stehen
müssen. |
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Spricht gleich
Pfeffinger
ad Vitr. |
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{Sp. 1282} |
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Jus … Es sey besser, daß sich eine priuat oder ausser
ansehnlichen öffentlichen
Bedienungen stehende
Person derer Fragen von der
Majestät eines Römischen Königs gäntzlich enthalte, sinte Mahl es gantz und gar
nicht vor sie gehöre, und es ein
Zeichen eines eitel gesinnten
Menschen sey, die
Macht derer Könige nach dem Maß-Stabe seiner
Neigung abzumässen; so lässet man
sie nur gegen diejenigen gelten, welche aus der gemeinen
Staats-Rechts-Lehre die
Majestät eines Römischen Königs über die Gebühr zu verunglimpfen suchen, welche
man doch keinem leichtlich zu trauen darff. |
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Ausser dem würde es der Staats-Rechts-Lehre sehr enge
Schrancken setzen, da
ein Rechts-Lehrer, so gleich stille schweigen sollte, wenn des Kaysers oder
Königs Majestät zu erklären stünde. Über dieses hat vor längst der Kayser die
besondern Lehrer von des Reichs-Haupt-Macht ihre
vernünfftige und sittsame
Meynung
zu eröffnen befreyet, |
wovon ein Exempel in Friedrichs des I.
Historie bey Ottone Morena de Reb. …
anzutreffen. |
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In dessen wird bey der Abhandlung der Majestät eines Römischen Königs
gleichfalls ein, ob wohl ungleiches Exempel die Sache deutlicher machen. Niemand
kan einer
Frau, so der
Mann ihre Dotal-Güter
verwaltet, und den
Nüß-Brauch davon zühet, die
Herrschafft
über selbige absprechen, ob sie wohl, so lange der Mann lebet, in Ruhe steht,
und dieser denen
bürgerlichen Rechten nach vor einen
Herrn darüber gehalten
wird. Gleiches wird in seiner Maße von der Majestät eines Römischen Königs zu
sagen seyn, welcher die Majestät haben, und doch derselbigen Ausübung nicht
mächtig seyn soll. |
Spener l.c. …
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Was zu deutlicherer Erklärung der Majestät eines Römischen Königs dienen
kan, ist bey Spenern l.c. … zu sehen, erhellet aber
auch vermuthlich aus dem, was vorher gemeldet worden, zur Gnüge. Es weißt sich
zwar Titius mit dem Vernunfft-Schlusse, da
die Majestät alleine auf das
Regierungs-Recht ankomme, und sich in demselbigen
gründe, besietze derjenige, der ein Recht erstlich zukünfftige Regierung und
folglich auch der künfftigen Majestät habe, gewißlich die Regierung und Majestät
an ihr selbst noch nicht; es lässet sich aber der daher entstehende Zweifel
leichtlich aus dem, was vorher gemeldet worden, heben. |
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Recht der künftigen Regierung |
Das
Recht der künfftigen
Regierung schicket sich zwar nicht recht zur
würcklichen Verwaltung der Regierung; denn, hat einer das
Recht erst ins
künfftige zu
regieren, so hat er es nicht
gegenwärtig. In dessen stimmet dieses
Recht der künfftigen Regierung und als denn anzutretenden würcklichen Ausübung
der Majestät gar wohl mit der bereits zugesprochenen und durch bündige
Vergleiche über gebenen in dessen aber doch in einiger Ruhe stehenden Regierung
und Majestät überein, davon zwar die n.e. bey
Spenern
l.c. … mehrers erläutern, hier aber, weil vermuthlich alles aus vorher
gemeldeten deutlich gnug in die Augen fället,
billig mit Stillschweigen
übergangen wird. |
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Man mag also wohl behaupten, daß der Römische König das sichere Recht zur
künff- |
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{Sp. 1283|S. 633} |
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tigen Regierung und völligen Majestät besietze, und dennoch auch zugleich
feste stellen, daß er bereits in der blossen
Eigenschafft eines Römischen
Königs, der zwar deutlich dargestellten Majestät wohl befugt und berechtigt
bleibe. |
Spener l.c. …
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