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Zedler: König (Römischer) [7] HIS-Data
5028-15-1240-2-07
Titel: König (Römischer) [7]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1277
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 630
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Übersicht
Vergleich mit den Reichsvikaren
Majestät
Recht der künftigen Regierung

Stichworte Text Quellenangaben
Vergleich mit den Reichsvikaren Gegen die Vicarien, so dieselbe ihr ordentliches Vicariat führen, unterscheidet sich der Römische König fast wie gegen den Kayser. Denn diese haben alsdenn ein würckliches Regiment, da es hingegen der Römische König erst bekommen soll. Jene sind Zeit Ihres Vicariats der würcklichen Haupt-Regierung, aus eigenen unabhangenden ob wohl dem Ursprung nach von dem Reiche herrührenden Rechten, mächtig; dieser aber, wo keine Ausnahme der ordentlichen Regel Statt findet, nicht; in welchem letztern Falle aber, so er wider Willen eines Kaysers erwählt wäre, seine Gewalt derer Vicarien Gewalt näher träte, ob er gleich nicht, wie diese, die Regierung in eigenem, sondern fremden Namen versähe: Gewöhnlicher Weise mögte auch des Römischen Königs von dem Kayser übertragene Regierung, derjenigen Vicariats-Gewalt gleich seyn, welche im Abwesen, oder bey Unvermögen des Kaysers, allen Falls denen ordentlichen Vicarien zufallen müste. Da sich denn dasjenige leichter vereinige liesse, was einige Rechts-Lehrer, wegen einiger Gestalten von des Römischen Königs zu gleich aus der Wahl herrührenden Vicariats-Gewalt, auf die Bahne bringen. Spener l.c. …
  Es mag bey dem allen, der einem Römischen Könige unstreitig gebührende Majestäts-Titel nicht im Wege stehen, wie auch dises nichts dabey thut, daß das Vicariat nur endlich und undauerhafftig, der Römische König aber zum rechten und beständigen Reichs-Haupte bestimmet ist; dann es ist schon vorher gedacht, wie die Vicarien, so gar der Majestät mächtig sind, ob sie gleich den Titel nicht führen, und weil auch die Endlichkeit der Majestät nichts benimmt, so kan daher eben Falls dem Könige nichts besonders gegen die Vicarien zuwachsen.  
  Derowegen ist die Frage: ob ein Römischer König ein Vicarius genannt werden könne, in der That unerheblich, und laufft auf einen blossen Wort-Streit hinaus; denn es wird wenig verschlagen, man mag nun einen Römischen König, in so fern er im Namen und Vollmacht des Kaysers eine Zwischen-Regierung übernimmt, einen Vicarium nennen, oder in so ferne man das Wort von denen ordentlichen Vicarien verstehet, und ein Römischer König nach des Kaysers Tode die Regierung nicht als Vicarius, sondern als würcklicher Nachfolger übernimmt, auch in der Regel, bey Abwesen und Verhinderungen des Kaysers, keine so nöthige Ansprache auf ein Vicariat hat, nicht mit diesem Namen belegen wollen. Da zweifels ohne auch dieser lieber in der gewöhnlichen Reichs-Schreib-Art, nach der Kay-  
  {Sp. 1278}  
  serlichen Majestät Anziehung, zugleich als König, und vor sich selbst der Regierung wird vorstehen wollen, als eine Ehre in dem Titel des Vicarii suchen. Wenn man dieses erwegt, muß man sich billich wundern, wie die Staats-Rechts-kundigen bey vorhergehender Frage, so viele Aufhebens machen können.  
  Kurtz von der Sache zu kommen: Man halte es nun mit  
 
  • Th. Michaele de Jurisdict. …
  • Matth. Stephani de Jurisdictione
  • Reinkingen de Regim. …
  • Speidelio Notabil. voc. König
  • Schiltern Institut. …
  • Krügern de Nouemuiratu …
  • Limnaeo Jur. …
  • u.a.d.g.
 
  welche ihn mit dem Titel eines Vicarii belegt wissen wollen; oder mit  
   
  welche das Gegentheil behaupten, so ist beydes gleichgültig, und kann in Ansehung derer von denen Auctoribus angegebenen Gründe auch beyder Seits tadelhafft seyn.
Majestät Nun folgt letzlich noch der Streit über der Beschaffenheit der Majestät des Römischen Königs: ob nehmlich diese eine eigene oder abhangende Macht und Gewalt habe, und dergl. m. Die meisten Fragen sind fast vor unnütze und unerheblich zu achten, zu Mahl, wenn man der Sache mit allerhand Grillen zu rathen gedenckt, und einer mit diesem, der andere mit jenem spitzfindigen Unterschiede angestochen kommet, wo durch denn die gantze Abhandlung in ihren Schrifften nur verwirrter gemacht wird.  
  Da schreiben einige mit Schützen Coll. … dem Kayser und Könige Majestatem vnam eamdemque numero zu. Hingegen ficht Limnaeus ad Capit. Rudolphi II. … diese Lehre hefftig an, und will sie verwerffen, bringet aber den Unterschied der Maiestatis personalis und realis auf die Bahn, behauptet auch den Satz, daß eine Maiestas nicht eben summa seyn dürffte. Strauch kömmet mit des Römischen Königs Majestät, als einer Maiestate vicaria sed a lege nec simpliciter delegata, angezogen, worinnen der Sache nach Paurmeister de Jurisdict. … und Carpzov de Lege … fast mit ihm übereinstimmen.  
  Weiter wollen Rümelinus ad A.B.Mylerus in Addit. … von gar keiner Majestät des Römischen Königs, so wenig als von einer Majestät derer Vicarien wissen. Mehrere, welchen des Kaysers Majestät von der Römisch-Königlichen zu unterscheiden beliebt, setzen jene in Actu diese in Potentia; iedoch daß auch dieser Königlichen Majestät aus Kayserlicher Vollmacht der Actus zustehen könne, als Kulpis de Imper. … Lyncker de Rege Rom. welches mit der Lehre vom Actu primo et secundo, von denen sich jener wenig von der Potentia unterscheidet, und dem Römischen Könige zugeschrieben wird, ziemlich  
  {Sp. 1279|S. 631}  
  ziemlich übereinkommet, wie wohl Müller im Reichs-Tags-Theatro … den Actum primum auch dahin deutet, daß dieser, so bald der Kayser abwesend oder verhindert sey, aus eigener und von der Wahl herrührenden Macht, in Actum secundum ausbrechen möge; welches zwar so lange der Kayser selbst regieren wolle oder könne, nicht geschehen dürffe, wohl aber, da der Kayser den König auch dieses Falls bevollmächtige; in welchem Falle aber Mahls der vom Kayser verliehenen Gewalt eine eigene Römische Königliche Befugniß beytrete.  
  Zwar erkennet Cocceii … bey dem Römischen Könige Maiestatem aber inaequaliter sinte Mahl er seine Majestät bey Leb-Zeiten des Kaysers und wieder dessen Willen nicht ausüben könne. Wovon diejenige Meynung wenig abgehet, nach welcher der Römische König Maiestatem et Potestatem propriam non quidem summam, verum subordinatam haben soll, welche Meynung Horn Jur. … Struv Syntagm. … behaupten.  
  Will man aber davon etwas Reichs-Satzung, mäßig gedencken, so bekömmet der Römische König die Majestät durch die Wahl in der Maße, wie der Kayser, doch mit der in der Capitulation deutlich vorgeschriebenen Bedingung, daß die Würcklichkeit oder rechte Ausübung der Majestät bis auf Eröffnung der Kayserlichen Regierung in Ruhe stehen soll. Es ist also seine Macht an ihr selber eine eigene und unabhande Macht wie die Kayserliche: Nur würde sie alsdenn eine abhangende Gewalt seyn, wenn der Römische König vor der erfüllten Bedingung gewisse Rechte versehen sollte. Es gehet demnach des Römischen Königs Majestät, so weit sie gegen die Majestät, welche unter dem Titel Kayser T. XV. p. 321. beschrieben worden ist, gehalten wird, in keinem Theile etwas ob, es seye denn daß man dieses ausnimmt weil sich ihre Ausübung in etwas verzühen lassen muß.  
  Denn man muß zum voraus setzen, daß die Majestät und Gewalt, so des Kaysers, als des Römischen Königs nicht wie gewöhnlich, nach denen Schul-Regel-mäßigen Begriffen, sondern vielmehr nach denen Einsichten und Wort-Gebrauche derer Staaten selbst zu verstehen sey. Ferner, daß die Kayserliche Majestät an ihr selbst mit ihren mannigfaltigen Beschaffenheiten denen gemeinen Schul-Regeln wenig gemäß sey. Zu dem auch diese sonst unrechtmäßige Majestät gleich wohl nach dem Maße derer Verträge, eine vollkommene, höchste und unabhangende Gewalt seyn, und in vernünfftiger Ermessung derer angerühmten Beschaffenheiten bleibe. Wenn man dieses voraussetzet, kan man sich in Beurtheilung der Eigenschafft einer Römisch-Königlichen Majestät leichte zu rechte finden.  
  Diese hat an sich damit eine gantz besondere Abweichung von denen Schul-Regeln, daß sie nach denen eingegangenen oder nach denen im Herkommen befindlichen Verträgen in Ruhe stehen, und ungeschäfftig seyn muß. Denn der Haupt-Zweck der Wahl ist, daß man ein Zwischen-Reich vermeide. Da giebt die Wahl dem Könige eine eigene Majestät, welche in Ansehung der Würde und Vorzügen sich so gleich zeiget, auch so viel die künfftige anzutretende Gewalt  
  {Sp. 1280}  
  Krafft der Wahl, anbetrifft, von dem Kayser gantz unabhangend ist. Man träget also kein Bedencken, solche Königliche Majestät der Kayserlichen in allen ihren Beschaffenheiten gleich zu stellen.  
  Denn so unabhangend und vollkommen die Kayserliche Majestät würcklich nach denen Verträgen ist, so unabhangend und vollkommen ist auch die Königliche Majestät in Zukunfft ohne alle weitere von dem Reiche oder denen Chur-Fürsten zu erwartende Erklärung. Es nennet sie Müller l.c. Maiestatem eamdem numero eamque totam, welches mit behörigem Unterschiede der Zeit und bey vorausgesetzter Bedingung leichtlich eingeräumt werden kan.  
  Die ferner von Müllern gebrauchten Redens-Arten aber sind bedencklicher, da des Römischen Königs Majestät von der Kayserlichen Majestät weder Specie noch Numero unterschieden, sondern gleichsam als eine Seele in zwey Leibern seyn und bleiben soll; mit welchen Gedancken sich vorhergehende Lehre nicht mehr reimen lässet. Denn ist gleich des Kaysers und des Königs Majestät in Ansehung der Auftragung und der zugleich dabey befindlichen Eigenschafften einerley; so bleiben dennoch die Majestätischen Würckungen gewaltig unterschieden, in dem der Kayser dieselben ieder Zeit auszuüben befugt, der Römische König aber dererselben weiter nicht mächtig ist, als es die Kayserliche Bevollmächtigung verstattet.  
  Wenn also gleich der König mit Kayserlicher Genehmhaltung die Majestät ausübet, so zeiget sich doch solche Ausübung anders, als bey dem Kayser: Massen des Königs eigene Majestät in Ruhe steht, auf künfftige Fälle wartet, und bey aufgetragener Regierung alleine in des Kaysers Namen würcket. Dieses aber ist nur in der Regel zu behaupten, da nicht die Chur-Fürsten selbst in des Reichs Namen eine dienliche und ausdrückliche Ausnahme bey der Wahl eines Königs beliebt hätten. Wäre solche beliebte Ausnahme erfindlich, so mögten sich Müllers Erklärungen von des Römischen Königs Majestät füglicher schützen, daß dieselbe auch in der Art zu würcken mit der Kayserlichen würcklich übereinkomme. Doch kan man kaum sagen, ob nicht die Ausnahme von der Regel der Dyarchie oder Doppel-Herrschafft näher treten würde, als Müller glauben will. Denn der einerley gesinnte Wille, so sich bey dem Kayser so wohl als dem Könige finden sollte, da beyde des Regemens mächtig würden, ist so leichte in Zweifel zu zühen, als man ihn anderweit kaum ie Mahls zwey Regenten zutrauen kan. Spener l.c. …
  Sagt man also eine Majestät, welche einer nicht brauchen könne, sey gar keine Majestät, so ist freylich zu antworten, daß es keine Majestät sey, deren man sich bereits würcklich gebrauchen solle; aber es ist doch eine Majestät, die einem wesentlich gebühret und zustehet. Das Exempel eines Cron-Printzen reimt sich gar nicht gnug auf einen Römischen König. Denn es kan ein uneingeschränckter König manches noch in dem Staate zum Nachtheile seines Cron-Printzen vornehmen und seine künfftige Regierung einschräncken, oder dieselbe wohl gar auf einen seiner andern Printzen bringen, daß  
  {Sp. 1281|S. 632}  
  also eines Cron-Printzens Recht noch mancher Versuchung unterworffen bleibet. Eines Römischen Königs Majestät hingegen kan der Kayser nichts benehmen, ja das Reich selbst nicht über die verglichenen Bedingungen weiter verkimmern, sondern diese beruhet nunmehro in eigenen Rechten, und zeuget sich so fort, als sich die Bedingung ihrer Übung ereignet.  
  Es mögen nun hier Titius Jur. … und Hertius Paroem. … nebst andern Staats-Rechts-Lehrern, welche dem Römischen Könige die Majestät aberkennen, sagen, was sie wollen. Sollten hier derer Sätze gelten, daß sich eine Majestät stets im regieren und schützen geschöfftig erweisen müste, so wäre es freylich mit der Majestät eines Römischen Königs gethan. Allein die Verträge und Grund-Gesetze eines Staats dienen auch der Majestät des Regenten die behörige Gestallt zu geben. Diese Verträge sprechen einer Majestät mehrere Rechte zu, als der andern. Davon kan derer alten Römischen Dictatoren würckliche Majestät ein Zeugniß ablegen. Man brauchet also nicht zu zweifeln, daß des Römischen Königs Majestät nach denen Reichs-Verträgen gleichfalls vor eine wahre Majestät zu halten sey.  
  Diese wird nach der Reichs-Schreib-Art, mit diesem Namen belegt. Das Reich hat auch durch derer Chur-Fürsten Wahl gar wohl eine Majestät stifften können, welche noch in Ruhe stehen, zu behöriger Zeit aber in die würckliche Regierung treten soll. Weiß gleich die gemeine Staats-Rechts-Lehre nichts von dieser Art, so kan es doch nichts schaden. Man braucht nicht ein Mahl mit Hertio bey dem Majestäts Titel eine Notionem abusiuam anzugeben. Daß die gemeine Staats-Rechts-Lehre noch nicht alle Arten derer Staats-Rechts-Verträge einsiehet, und also unzulängliche Lehren von der Majestät heget, kan diejenigen keines Mißbrauchs des Titels beschuldigen, welche einen weitläufftigern Begriff von der Majestät nach denen Reichs-Verträgen hegen. Man lasse allen Falls eine in Ruhe stehende und auf eine Zeit aufhörende Majestät denen angegebenen Regeln ungemäß seyn, so kan sie sich deswegen dennoch in denen Staats-Verträgen gründen, und nach deren Sinne eine wahre Majestät bedeuten. Den Zweifel mit dem Actu primo und Potentia kan man unberührt stehen lassen, weil man sich schon ausser dem zu erklären vermögend ist.  
  Von des Römischen Königs Majestät ist ein Mahl das Reich überzeuget, und will damit nicht allein auf die blossen Vorzüge, sondern auch auf die durch die Wahl bestimmte Macht und Gewalt gesehen haben. Niemand kan hierbey des Reichs so deutlich offenbarte Einsichten meistern, da sie so gar durch derer auswärtigen Staaten Erkenntniß solches Titels unterstützet werden. Ein Cron-Erbe aber hat nicht ein Mahl seines Staats, geschweige derer auswärtigen Zugeständniß des Titels der Majestät vor sich. Die Majestät anderer Königreiche ist lediglich darauf gestellt, daß sie ihn dem Namen und gelegentlich dem Wesen nach allein führe. Unser Reich hat dis Falls andere Wege erlesen, welche ihm frey stehen müssen.  
  Spricht gleich Pfeffinger ad Vitr.  
  {Sp. 1282}  
  Jus … Es sey besser, daß sich eine priuat oder ausser ansehnlichen öffentlichen Bedienungen stehende Person derer Fragen von der Majestät eines Römischen Königs gäntzlich enthalte, sinte Mahl es gantz und gar nicht vor sie gehöre, und es ein Zeichen eines eitel gesinnten Menschen sey, die Macht derer Könige nach dem Maß-Stabe seiner Neigung abzumässen; so lässet man sie nur gegen diejenigen gelten, welche aus der gemeinen Staats-Rechts-Lehre die Majestät eines Römischen Königs über die Gebühr zu verunglimpfen suchen, welche man doch keinem leichtlich zu trauen darff.  
  Ausser dem würde es der Staats-Rechts-Lehre sehr enge Schrancken setzen, da ein Rechts-Lehrer, so gleich stille schweigen sollte, wenn des Kaysers oder Königs Majestät zu erklären stünde. Über dieses hat vor längst der Kayser die besondern Lehrer von des Reichs-Haupt-Macht ihre vernünfftige und sittsame Meynung zu eröffnen befreyet, wovon ein Exempel in Friedrichs des I. Historie bey Ottone Morena de Reb. … anzutreffen.
  In dessen wird bey der Abhandlung der Majestät eines Römischen Königs gleichfalls ein, ob wohl ungleiches Exempel die Sache deutlicher machen. Niemand kan einer Frau, so der Mann ihre Dotal-Güter verwaltet, und den Nüß-Brauch davon zühet, die Herrschafft über selbige absprechen, ob sie wohl, so lange der Mann lebet, in Ruhe steht, und dieser denen bürgerlichen Rechten nach vor einen Herrn darüber gehalten wird. Gleiches wird in seiner Maße von der Majestät eines Römischen Königs zu sagen seyn, welcher die Majestät haben, und doch derselbigen Ausübung nicht mächtig seyn soll. Spener l.c. …
  Was zu deutlicherer Erklärung der Majestät eines Römischen Königs dienen kan, ist bey Spenern l.c. … zu sehen, erhellet aber auch vermuthlich aus dem, was vorher gemeldet worden, zur Gnüge. Es weißt sich zwar Titius mit dem Vernunfft-Schlusse, da die Majestät alleine auf das Regierungs-Recht ankomme, und sich in demselbigen gründe, besietze derjenige, der ein Recht erstlich zukünfftige Regierung und folglich auch der künfftigen Majestät habe, gewißlich die Regierung und Majestät an ihr selbst noch nicht; es lässet sich aber der daher entstehende Zweifel leichtlich aus dem, was vorher gemeldet worden, heben.  
Recht der künftigen Regierung Das Recht der künfftigen Regierung schicket sich zwar nicht recht zur würcklichen Verwaltung der Regierung; denn, hat einer das Recht erst ins künfftige zu regieren, so hat er es nicht gegenwärtig. In dessen stimmet dieses Recht der künfftigen Regierung und als denn anzutretenden würcklichen Ausübung der Majestät gar wohl mit der bereits zugesprochenen und durch bündige Vergleiche über gebenen in dessen aber doch in einiger Ruhe stehenden Regierung und Majestät überein, davon zwar die n.e. bey Spenern l.c. … mehrers erläutern, hier aber, weil vermuthlich alles aus vorher gemeldeten deutlich gnug in die Augen fället, billig mit Stillschweigen übergangen wird.  
  Man mag also wohl behaupten, daß der Römische König das sichere Recht zur künff-  
  {Sp. 1283|S. 633}  
  tigen Regierung und völligen Majestät besietze, und dennoch auch zugleich feste stellen, daß er bereits in der blossen Eigenschafft eines Römischen Königs, der zwar deutlich dargestellten Majestät wohl befugt und berechtigt bleibe. Spener l.c. …
     

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Stand: 6. März 2013 © Hans-Walter Pries