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Quellenangaben |
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Homagium, ist eine
eidliche Versicherung der Treue und
Gehorsams,
welche die
Unterthanen ihrem
Territorial- oder
Landes-Herrn, unter dessen
Iurisdiction sie
wohnen, abstatten, welches, wie gemeldet, mit diesen
Formalien geschiehet: Gehorsam, treu, hold und gewärtig zu seyn.
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- Wehner V. Erbhuldigung.
- Hagen II. 11. n. 3.
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Dahero wird, |
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{Sp.718} |
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ausser denen
Cantzeleyen, denen Vasallen, Unterthanen und
Bedienten
geschrieben: Unsern lieben Getreuen; Die aber mit keinem
Juramente einem
Fürsten
obligirt sind, werden Liebe
Besondere genennet. |
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Wenn nun ein Fürst eine
Stadt-Obrigkeit Liebe Getreue nennet, und solches
die
Stadt ohne einige Protestation annimmt, ist solches eine Anzeige
zukommender Superiorität, sowohl als wenn die Stadt den Fürsten ihren
Erb-Herrn
nennet. |
Hagen II. 11. n. 9. |
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Es ist aber diese Erb- und Landes-Huldigung denen
Römischen Ciuil-Rechten
unbekannt, und hat erst auf Veranlassung des in
Lehen-Rechten befindlichen
Juraments durch eine Vniuersal-Gewohnheit ihr
Wesen bekommen. |
Maul de Homag. ... |
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Welche sich aber in der
Schrifft selbst
gegründet, |
- Jos. 1, 17.
- 2. Sam. 5, 7.
- 2. Chron. 23, 16.
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gemäßigte Huldigung |
Es differirt aber die gemäßigte Huldigung von der Landes-Huldigung. Jene kan
zuweilen, iedoch ohne weitere Einräumung der Subiection praestirt
werden. |
Heider von denen alten Reichs-Voigteyen p.
45. |
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Auf solche Weise hat sich vor diesem die
Stadt
Braunschweig zu sothaner
Huldigung gegen ihre
Herzoge, nicht aber zur Landes-Huldigung erkläret. |
Wehner v. Landes-Huldigung.
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Leistende |
Es leisten aber solche Erb-Huldigung eigentlich niemand, als die
Unterthanen
und Land-Sassen, die sich dem Vniuersal-Territorio und
Obrigkeitlichen
Gerichten des
Landes-Herrn unterworffen halten, ohne
Unterscheid der
Person, es
sey ein
Fürst,
Graf,
Freyherr,
Edler,
Bürger oder
Bauer, auch die
Geistlichen
sind nicht ausgenommen, wo sie
weltliche Güter besitzen, und daselbst wohnen, es
wäre dann ein anders durch gewisse Bedingung,
Gewohnheit oder Praescription
hergebracht, welchenfalls die zwar von Abschwerung des Eides, nicht aber von
Leistung der Treue und
Gehorsams absoluiret seyn können. |
- Maul. de Homagio ...
- Carl. ab Hag. d.l. n. 4.
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Es wird aber hier eine spontanea oder freywillige und von
Rechts
wegen zukommende Huldigung
verstanden: Denn wenn solche mit
Gewalt und
Unrecht
erpresset worden, so
obligiret sie nicht nur regulariter
nicht, sondern macht auch keinen
Unterthanen, oder praeiudiciret
demjenigen
Herrn, der sonst die
Bothmäßigkeit über ihn gehabt hat. |
Besoldus Thes. Pract. V.
Huldigung. |
Subjektion |
Hat nun eine
Stadt sich vormahls der
Freyheit
gerühmet, und sie huldiget
einen
Fürsten, so
verlieret sie ihre Freyheit, und wird vor subject
gehalten. |
Hagen l.c. n. 4 |
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Es wäre denn, daß von der Stadt das Homagium ex pacto et sub certa
conditione, ohne Einräumung der Subjection, geleistet würde, wie
denn die Stadt Bremen der Cron Schweden, welche wider sie das vormahls denen
Ertz-Bischöffen von der Stadt geleistete Iurament anzoge, opponiret,
und zur Antwort gegeben, es sey ein bedingtes Homagium gewesen, und
habe der Ertz-Bischoff zuvor schwören
müssen, daß es denen Stadt-Iuribus
unschädlich seyn
solle, und daß sie solches ex Pacto, nicht aber ex
Subjectione thäten. |
Burgold. ad I.P. ... |
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Gleiches ist auch von
Cöln, Speier und Worms zu
sagen, welche ihren
Bischöffen schwören, ihnen aber nicht subject sind. |
Besoldus Thes. Pract. v.
Huldigung. |
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Weil nun, wie gemeldet, das Homagium die Subditi oder
Land-Sassen praestiren müssen, so folget, |
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{Sp. 719|S. 373} |
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daß die Abschwörung dergleichen
Eides, die erste Er- und Bekenntniß der
Subiection an Seiten des schwörenden
Theils, weil es gleich bey Antrit der
Regierung geschiehet, an Seiten aber dessen, dem es geschicht, ein Merckmahl
zukommender Territorial-Superiorität sey. |
Gall. de Arrest. 6. n.
10. |
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So, daß derjenige, welcher das Homagium geleistet, sich aus
eigener
und zwar eidlichen Confeßion vor einen
Unterthanen
erkennet, mithin hieraus oder
aus einem daraus formirten
Instrument die Subiectio
eines, und Possessio Iurisdictionis anderntheils klar zu
probiren,
und als ein Testimonium omni exceptione maius et pro probatione probata
zu respectiren ist. |
- Men. 948. ...
- Knipschild II. ...
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Was aber von der aus dem Homagio beweißlichen Subiection
gedacht worden, ist nicht a priori, sondern a posteriori zu
verstehen, das ist, es ist einer deswegen kein
Unterthan, weil er schwöret,
sondern weil er ein Unterthan ist, so schwöret er; Gleichwie auch derjenige der
Landes-Herr nicht ist, weil er das Iurament annimmt, sondern er
exigirt es, und nimmt es an, weil er
Ober-Herr ist. |
Klock. V. ... |
Domizil |
Es ist aber Respectu der Huldigung ein
Unterthan regulariter
derjenige, der in eines
Herrn
Territorio
wohnet, und sein
Domicilium, mit dem Vorsatze, sich beständig in demselben, wo ihn nichts
abfordert, aufzuhalten, daselbst anrichtet. Entstehet dahero die
Frage: Wenn
einer
Güter
in eines anderen
Fürsten
Territorio hat, er aber anderwärts
wohnhafft ist, ob er erwehnter Güter halben gleichwohl das Homagium
abschwören müsse? Vor die Negatiuam streitet, daß die Erb-Huldigung
einen Personal-Werck sey, und
ratione
Personae und der
Habitation, nicht aber derer Güter halben praestiret werde; denn die
blosse Besitzung der Güter mache keinen Subditum, sondern sie folgte,
als ein Accessorium, der
Natur des Principalis. |
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Wenn aber einer mehr als eine Wohnung oder Domicilium hat, deren
eines er bewohnet, auf dem andern aber seine
Bediente hat, die selbigem in
seinem
Namen vorstehen, so muß er auch wegen derer letztern das Homagium
praestiren, weil er durch einen andern possidiret, und das
Domicilium gleichsam hat. |
- L. 18. ...
- Coler Proc. ...
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Gleiches ist auch zu
sagen, wenn iemand zweyerley
Haushalten anstellet, und
keines vor dem andern den
Vorzug hat, massen solchenfalls er bey beyden pro
praesenti zu halten ist, und einem jeden
Herrn des
Landes, worinne das
Domicilium aufgerichtet worden,
verbunden bleibet. |
Coler l.c. n. 38. |
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Wenn aber eines darunter das principalste ist, und man sich bey
demselben mehr als bey andern aufhält, auch sein meistes
Vermögen und
gantze
Familie bey sich hat, so ist auf dieses
vornehmlich zu sehen, und der
Dominus der Wohnung daselbst zu belangen. Welches aber nicht Statt hat in
denen
Ständen oder andern
unmittelbaren
Gliedern des Reichs, wenn sie sich nur
davor genugsam legitimiret, welche in anderer
Herren
Territoriis
ihre, obschon meiste,
Güter haben. |
Knipschild l.c. ... |
Freie |
Es sind deren gar viel im
Römischen Reiche, welche
ratione
Rerum
einem
Fürsten
das Homagium praestiren, wegen ihrer
Person aber
allerdings
frey, und niemanden als
Kayserl. Maj. unterworffen, mithin auch unter
denen Reichs-Constitutionibus begriffen sind. Ist dahero das
Argument, welches man |
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{Sp. 720} |
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ab Homagio respectu rerum praestito hernimmt, ziemlich schwach,
eine absolute Personal-Subiection daraus zu
schliessen, massen dadurch
die naturalis
Libertas inminuiret wird, und dahero als ein odieuses
Werck
billig zu restringiren und einzuziehen ist. |
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keine Begründung der Obrigkeit |
Schlüßlich folget aus dem, daß die Erb-Huldigung simpliciter et
absolute, oder auch allein vor keinen zulänglichen
Grund der
voigteylich-
oder Landes-Fürstl. Obrigkeit, sondern nur vor einen Behelff oder
Adminiculum könne angezogen werden, und daß keiner mehr daraus
profitiret,
als ihm von Rechts wegen vor
Macht und
Gewalt über den Praestanten
zukommet. |
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Z.E. eine Person kan die Erb-Huldigung erstlich seinem
Erb- und
Gerichts-Herrn, einem andern aber, als seinem Lands-Fürsten und
Landes-Herrn
praestiren, jenem in
Nieder-Gerichts-Sachen, diesem aber in
Sachen, welche
die Territorial-Superiorität angehen, unterworffen sind, und ist
dahero, gleichwie in andern
menschlichen
Verrichtungen, also auch bey dem
Homagio zu betrachten, in was Absehen und zu welchem
Effecte
solches exigiret und praestirt werde, denn
begehrt es einer
als ein Landes-Fürst, und wird ihm als einem solchen abgestattet, so inportirt
es Superioritatem territorialem. Begehrt es einer als ein Voigtey-Herr,
so kan es auch nichts weiters, als die voigteyliche Obrigkeit reichet,
extendiret werden. Ja, weil das
Wort Huldigung diuerse
Bedeutung
hat, so trägt es an und vor sich keine Subiection mit sich, es werde
denn ausdrücklich deswegen praestiret, welches der
Wort-Inhalt geben
muß. |
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Gleichwie aber vor dem
Domino Territorii die Praesumtio
ist, daß, was, in seinem Lande befindlich, ihm subiect sey, also hat es
sich auch mit dem Argumente a Subiectione ad Homagium, so, daß
regulariter alle
Unterthanen zur Erb-Huldigung
verbunden sind, und wer sich
deren entziehen
will, solches
beweisen
müste, biß dahin vor dem Herrn
billig
gesprochen wird. |
Maul de Homag. n. 8. |
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