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Quellenangaben |
Pflichtige |
Es sind die
Unterthanen personaliter den
Eid des
Gehorsams zu
praestiren
schuldig, so, daß auch einiger
Doctorum
Meynung nach
solches nicht, wie der Lehn-Eid, durch einen Gevollmächtigten kan praestiret
werden. |
Klock T. IV. ... |
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Die
Weiber aber, weil sie unter dem Eid der
Männer gleichsam begriffen sind,
werden nicht zur Erb-Huldigung gezogen, auch nicht leichtlich, wenn sie
Witben
sind, sondern müssen sich einen Curatorem oder Lehnträger schaffen. |
Ritter de Homag. Concl. 107. |
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Gleiches hat auch Statt an denen
Kindern und
Söhnen, so lange sie noch der
väterlichen Gewalt
unterworffen sind. Wenn sie aber ein besonders Haußhalten anfangen, und sich
verehelichen, oder in derer verstorbenen
Eltern
Güter treten,
müssen sie auch vor sich, wo sie das rechte Alter haben, wozu man das
zurückgelegte 18. Jahr, weil die plena Pubertas als denn da ist,
capable hält, das Homagium praestiren. |
- Ritter l.c. c. 105.
- Myler
de Stat. ...
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So werden auch die
Dienstboten und
Handwercks-Pursche regulariter
zu diesem Iurament nicht gezogen. |
Knipschild l.c. n. 43. |
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Wie wenn aber die
Unterthanen mit dem Herrn im Streit sind? Re. Sie sind
dessen ungeachtet schuldig, das Homagium zu praestiren, weil
der Besitzer eines
Rechts aus Vorschützung einer Immunität und
Befreyung Lite pendente seiner Possessio nicht |
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{Sp.721|S. 374} |
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zu berauben ist, sintemahl auch der
Herr dadurch keine
Macht bekommet, denen
Unterthanen wider die Rechte zu insultiren, oder des Processes
Lauff zu hindern. Es können auch solchenfalls die Unterthanen mit
Protestation die Huldigung abstatten. |
Maul de Homag. 1. n,. 15. |
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welcher hinzu setzet, daß, wo der Herr wider die Substantz und
Wesen der
Herrschafft
sich etwas anmasset, und eine solche Controuers
vorhanden wäre, die Unterthanen ohne Verletzung ihres Gewissens ihm nicht
huldigen könnten, in solchem Falle sey das Homagium bis zum Ausgang der
Sache zu differiren. |
Myler de Stat. Imp. ... |
Empfänger |
Was diejenigen anlanget, welchen das Homagium praestirt werden muß,
sind selbige
Fürsten und andere
Stände des Reichs. Denn wer ein Landes-Fürst
ist, und Landes-Fürstl. Obrigkeit hat, dem gebühret auch die Erb-Huldigung oder
Landes-Huldigung. Und zwar wird es regulariter denenjenigen, welche in
würcklicher
Regierung sind, praestiret, zuweilen aber werden die Erben
und Erbnehmen, wie auch die verbrüderte Häuser der Iuraments-Formel
beygesetzet. |
Reinck l.c. n. 4. |
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Wo das Recht der Erstgebut in einer Fürstlichen Familie eingeführet ist, so
wird auch ihm allein: Allen aber, wo sie mit einander: oder iedem besonders, wo
sie sich ins Land getheilet haben, praestiret: Auch denen
Frauen, wo
sie zur Succession fähig sind, wie nicht weniger denen Vormündern, wo
der
Lands-Herr noch ein Pupill ist, wiewohl an theils
Orten das
Homagium, bis nach erlangter dessen Maiorennität verschoben wird. |
-
Schwed. p. Spec. ...
- Myler l.c. n. 9.
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Ausser solchen
Territorial-Herren können alle
obrigkeitliche
Personen, die ihre Erb-Gerichte oder Iurisdictionem ordinariam haben,
ihren
Unterthanen das Iuramentum Fidelitatis und Subiectionis
auflegen. |
Surd. 47. n. 39. |
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Dahero können nicht nur die
unmittelbare Reichs-adeliche
Personen, sondern
auch die mittelbare in ihren
Flecken und
Dörffern, die sie von andern zu
Lehn haben, und Respectu deren sie auch einem andern schwören müssen, von
ihren subditis feudalibus oder Lehns-Unterthanen, die Erb-Pflicht,
nicht als ihre natürliche und
Territorial-Herren, sondern als Besitzere
der Lehen, und weil sie ihre
Güter von dem
Edelmann recognosciren, und
unter seiner Iurisdiction säßhaft sind, abfordern. |
- Ziegler
l.c. n. 2.
- Knipschild l.c. n. 12.
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Ja man siehet auch hin und wieder in denen
Municipal- und
Land-
oder Fürsten-Städten recipiret, daß, wo sie einen neuen
Bürger
annehmen, selbiger vor dem
Rath den Bürger-Eid ablegen muß, er sey ein gebornes
Bürger-Kind, oder ein fremder. |
Ziegler ad Calu. ... |
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Doch wird des
Landes-Herrn dabey gedacht, daß sie ihren Lands-Herrn und der
Stadt wollen treu, hold und gehorsam seyn. |
Knipschild l.c. n. 24. |
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Wie, wann in einer Stadt,
Dorf oder
Flecken einer die
Niedere- der andere
aber die Ober-Gerichte hat, wem gehöret die Huldigung? Wo deßwegen gewisse
Verträge oder Gewohnheit vorhanden sind, so thun die
Einwohner wohl, wenn sie
sich an dieselbe halten: Sind aber dergleichen nicht anzutreffen, so gebühret
die Erb-Huldigung mehr dem
Herrn, welcher mit dem
Territorio die
Civil- oder
niedere Iurisdiction hat, als demjenigen, der das
merum Imperium exerciret, als welcher ausser verübten Malefitz-Sachen
kein Jus Subjectionis oder einige Compedentz
praetendiren
kan. |
- Rosent. c. 6. ...
- Maul tit. 1. n. 17.
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Was die |
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{Sp. 722} |
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Pflicht der Obrigkeit |
Unterthanen wegen Praestirung der Erb-Huldigung ihrer
Obrigkeit
schuldig seyn, das ist selbige ordinarie vice versa zu praestiren
nicht gehalten: Gleichwohl kan entweder durch Pacta, oder durch eine
recipirte
Gewohnheit, eine Obrigkeit
obligiret seyn, daß sie
auf gewisse Grund-Gesätze oder Conditiones schwören muß, wie
dergleichen Exempel in denen Frantzösisch- Spanisch- Polnisch- Schwedischen
Königreichen und andern Potentaten, wie nichts minder von denen
Ständen des
Reichs, vornemlich von denen
Reichs-Städten anführet, oder daß sie wenigstens
münd- oder schrifftlich durch Reuerse verspricht, die Unterthanen in
ihren
Rechten, Freyheiten und Priuilegien ungekränckt zu lassen,
wodurch aber der
Dignität und
Hoheit der Obrigkeit nicht abgehet, weil
die Macht und Hoheit gar wohl mit der Conseruation derer Unterthanen
Priuilegien bestehen kan, wiewohl auch dieses klar, daß allzuviel
Priuilegia derer Unterthanen Anlaß zu stetem Streit und Mißverständniß
zwischen ihnen und der Obrigkeit geben. |
Maul d.c. 1. n. 12. |
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Wo nun auf gemeldete Art die Obrigkeit selbst
verbunden, sind die
Unterthanen zur Erb-Huldigungs-Leistung eher nicht gehalten, bis der
Regent dem
Werck seines
Orts ein Genügen gethan. |
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Zeitpunkt |
Fragt man aber ferner, wenn die Huldigung abzustatten? so fällt die Antwort,
daß, so offt ein Erb-Herr mit
Tod, oder in andere Wege abgehet, sind die
Unterthanen die Erb-Pflicht zu leisten schuldig, oder so offt einer eines andern
Unterthan wird; Und
obligiret eine solche Landes-Huldigung auch die
Erben derjenigen , welche das Jurament praestiret, so, daß, wenn
möglich wäre, daß ein
Regent so lang lebete, daß alle diejenige,
von denen er die Huldigung empfangen, vor seinem Tod verstürben,
dennoch bey seinem
Leben keine neue General-Huldigung zu exigiren ist, obschon
particulariter die
Kinder, die in ihrer Eltern
Güter succediren, oder neue
Unterthanen ihre Erb-Pflicht zu leisten schuldig sind. Doch hiebey ist die
Gewohnheit, krafft deren vor diesem zu Straßburg jährlich das Homagium
abgeschworen wurde, und der Nothfall nicht auszuschlüssen, weil zuweilen
selbige, entweder einer Empörung zu steuern, oder einen Verrath zu entdecken,
oder sonst ein gefährliches Unglück vom Staat abzuwenden, gar wohl öffters kan
repetiret werden. |
Besoldus v.
Huldigung. |
Art und Weise |
Was die Art und Weise des Homagii, und wie es praestirt
werden müsse? betrifft, ist gewiß, daß allezeit darauf zu sehen, wie solches zu
praestiren in
Gewohnheit gewesen, dahero wo die
Obrigkeit das
Homagium auf eine neue Art exigiren wolte, sind die
Unterthanen
selbiges zu schwören nicht verbunden, sondern können es
billig recusiren. |
Schrader de Feud. ... |
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Welches auch in soweit wahr ist, daß ein dergleichen wider die gewöhnliche
alte
Form praestirtes Iurament,
vor ein erzwungenes und durch
Furcht extorquirtes Iurament zu achten ist, welches dem
Schwörenden so wenig als seinen Nachfolgern praeiudiciret, ja es können
die
Unterthanen
deßwegen wider ihren
Herrn agiren, und fordern, daß
weil sie solches aus Furcht, Irrthum und falsch gemachter Inpression
geleistet, solches, in soweit es der gewöhnlichen alten
Form zuwider, entweder
aufgehoben und retractiret, oder doch dahin declariret und
erkläret werde, daß sie dadurch nicht verbunden, oder auch ihre Nachfolger
dergleichen zu thun gehalten seyn sollen. |
- Maul l.c. n. 19.
- Hagen
l.c.
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Inzwischen kan die Obrig- |
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{Sp. 723|S. 375} |
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keit etwas an der alten Form klärer machen, und von einem und andern,
welches keine wahre Änderung machet, statuiren. |
Rhet. Inst. ... |
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Wo aber keine gewisse
Form der Landes-Huldigung vorhanden, wollen einige
selbige aus denen
Lehen-Rechten 2. F. 5. hernehmen: Allein es wird
daselbst nur von dem Lehns-Eid
geredet, und läst sich auf einen
Unterthanen, der
seiner Obrigkeit genauer verbunden ist, als ein Vasall seinem
Lehn-Herrn, nicht appliciren, sondern erfordert etwas mehrers, daß er
nemlich wolle unterthänig, gehorsam u. gewärtig seyn, ingleichen dasjenige thun
und verrichten, was einem getreuen Unterthanen seinem rechten
Erb- und
Land-Herrn zu thun schuldig ist. |
Knipschild l.c. 9. n. 44. |
Leistung |
Bei der Praestation aber selbst ist zu notiren, daß |
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1) |
keine
gewisse Zeit in Iure zur Landes-Huldigung praescribiret
sey, sondern solche denen
Unterthanen erst angezeiget werde, mithin sie
nicht schuldig seyn uncitiret zu erscheinen. |
2) |
Daß selbige in eigner
Person, und durch keinen andern praestiret werde. |
3) |
Daß es mit Abschwörung eines leiblichen formalen Eides geschehe, so, daß
auch gleichgültige
Worte an Eides-Statt nicht genug seyn, oder bey
Grafen
und
Freyherren bey ihren
Ehren und wahren
Worten, es wäre dann ein anders
durch Gewohnheit, Conuention oder Verjährung hergebracht. |
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- Knipschild l.c. n. 51.
-
Besoldus
v. Huldigung.
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Es wird aber auch das Homagium abgeleget entweder collectiue
oder coniunctim, wenn das gantze
Volck einer
Stadt oder
Amts gesammt
und öffentlich, nach vorherigem Vortrag und vorgelesener Juraments-Formel,
schwöret; Oder separatim, welches der
Ritterschafft, den
Stadt-Obrigkeiten, und wo einer einen neuen
Unterthanen oder
Bürger abgeben
will, wiederfähret.
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Knipschild l.c. n. 52. |
Ursachen |
Die End-Ursachen, warum das Homagium exigiret wird, ist, daß der
Argwohn von denen
Unterthanen aufgehoben, und hingegen die
Obrigkeit ihrer
versicherter wird.
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Knipschild l.c. n. 26. |
Wirkung |
Der
Effect aber ist an Seiten der Obrigkeit, daß sie die Unterthanen,
sowohl ihrer Person als
Güter halben, in ihren Land-Schutz nehmen, und sie bey
ihren alten
Herkommen,
Freyheiten,
Recht und Gerechtigkeiten erhalten, schützen
und handhaben.
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J.P. Art. 5. 10. et 13. |
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Hingegen sind die
Unterthanen, krafft ihrer durch die Huldigung geleisteter
Confession, schuldig,
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- ihren
Herren Ehrerbietung, Treu und
Gehorsam zu leisten,
- ihren Geboten und Verboten zu pariren,
- im Nothfall die aufgelegte
Beschwerungen am
Steuer, Reiß, Folg,
Musterung und
Frohn-Diensten,
geduldig zu tragen,
- bey denen Land-Tägen zu erscheinen,
- vor denen
Gerichten zu stehen, und
- denen Lands-Verordnungen wegen Ellen, Maaß, Gewichte u.d. sich zu
unterwerffen.
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Myler l.c. 14. |
Verhältnis zum Kayser |
Weil aber alle
Unterthanen im R.
Reich, auch die
mittelbare,
Ih. Röm. Kays. Maj.
mit Subjection und
Gehorsam verbunden sind,
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R.J. Worms de an.
1504. §. wiewohl auch in der Executions-Ordnung
etc. |
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so fragt es sich: Wem sie am meisten verbunden, Kays. Maj. oder ihrem
unmittelbaren
Herrn?
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Vor denen letzten scheinen die Argumenta wichtiger zu seyn, weil sie
selbigem gleichsam aus doppelten
Ursachen verbunden, nemlich wegen des ihm
geschwornen Special-Eides, und ihm zukommender
Special-Jurisdiction, da hingegen sie Kays. Maj. nur, krafft ihrer
Vniuersal-Jurisdiction, obligat sind. Sie leben auch vornemlich nach
ihrer Obrigkeit Local-Gesetzen, ohne einige vorherige
Kayserl. Bewilligung;
und flüssen auch alle Fructus Ju-
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{Sp.724} |
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risdictionis, die
Bestraffungen, bona vacantia, die Lieferung an denen so
Personal- als Real-Oneribus auf die
unmittelbare
Territorial-Herren, so, daß
auch die Confiscatio Bonorum bey dem
Laster beleidigter Maj. denen
Ständen, nicht
aber dem
Kayserl. Fisco, gehöret.
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-
Cap.
- Ferd. III. Art. 28.
- Ferd. IV. Art. 28.
- Leopoldi
- Joseph.
- Car.
Art. 27.
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Verweigerung |
Wo nun die
Unterthanen, ohne
rechtmäßige Ursache, dergleichen seyn könten, wenn
sie davon durch besondere
Priuil. oder Praescription, wozu
aber nicht genug ist, daß man die Huldigung nicht gefordert, sondern man muß der
geforderten contradiciret, und die
Obrigkeit unter
Rechts
bewährter
Zeit acquiesciret haben, wozu 30. Jahr insgemein vor sufficient
gehalten werden, befreyet seyn, und bey einem Handschlag gelassen werden, wenn
der
Herr das Eid auf eine vorhin ungewohnte neue Art exigiret, wann es
bereits geleistet, und ohne Änderung des
Regentens, auch sonst ohne einige
wichtige Ursache, wiederum erfordert wird etc. das Homagium nicht
leisten wollen, so folget darauf die Amissio Bonorum, weil sie als
Land-Friedbrüchige zu betrachten sind, und vor Rebellen
erkannt werden: Doch kan
der
Magistratus aus eigener Macht die
Güter nicht einziehen, sondern es
muss eine Sententia declaratoria des
Ober-Richters
vorhergehen.
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Gail. de P.P. ... |
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Es werden auch wider diese halßstarrige
Unterthanen in dem
Kayserl.
Cammer-Gerichte Mandata poenalia, wenn der
Herr dem
Reich
immediate
unterworffen ist,
erkannt, und kommen denen Herren, wo sie in Possessione
sind, die Interdicta zustatten. Es hat auch ein Herr
Macht, dergleichen
muthwilligen Renitenten
Güter sowohl, als sie selbst, mit Arrest zu
belegen, zu incarceriren, die Frucht-Einsammlung ihnen zu verwehren,
sie zu pfänden, und die Güter so lang zu sequestriren, bis sie sich
accomodiren.
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Gail. de Arrest. n. 10. |
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Wenn aber ein
Unterthan gehuldiget zu haben verläugnet, um sich dem
Gehorsam
gegen die Obrigkeit zu entziehen, so kan in solchem Falle der
Herr ihm auflegen
ihre Güter zu
verkauffen, und sich andershin zu begeben.
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Aufhebung |
Die Contraria der Erb-Huldigung und wodurch sie amittiret,
oder der Effectus aufgehoben wird, sind,
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1) |
wenn die
Obrigkeit die
Unterthanen ausser Schutz, und gleichsam einem
andern Preis lässet. |
2) |
Wenn sie sich allzustrenge und grausam wider sie bezeugen. |
3) |
Wenn ein Unterthan seine
Pflicht aufsaget, und sein
Domicilium anderswohin transferiret. |
4) |
Wenn der Unterthan
verstirbet, denn seine
Pflicht ist
personal, und wird auf seine Erben nicht extendirt,
obschon Respectu der Obrigkeit dergleichen
Erb-Huldigung mehr erblich und auf die Nachkommen des Herrn zu
extendiren ist, und dahero auf den
Regenten, dessen
Erben und Nachkommen, pfleget eingerichtet zu werden. |
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Literatur |
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- Gail. 1. ...
Speidel v. Huldigung p.
617.
- Faust. Cons. ...
- Jacobus de S. Georgio Tract.
...
- Knipschild de Iur. ...
- Bruning Diss. de Homagio.
- Rüssel Dissert. de Homagio Helmst. anno
1675.
- Voigt Dissert. de Homagio. Helmst.
1682.
- de Lyncker. Diss. de
Religione Obsequii. Ien. 1682.
- Calvinus Lex. Iurid. v.
Homagium. p. 415.
- Schütze Vol. I. ...
-
du Fresne Glossar. v. Homag. et Hominium. p. 753.
etc.
- Spelmann Glossar. v. Homagium p. 294.
seqq.
- Mascardus de Probationibus
...
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{Sp.725|S. 376} |
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