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Majestät, Majestas, ist
ein
Lateinisches
Wort |
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{Sp. 535|S. 301} |
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und
bedeutet bey den alten
Scribenten die
Würde, den
Vorzug, das
Ansehen; die neuern aber
verstehen dadurch eben
dasjenige, was die Griechen [griech. Text]; die Lateiner |
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- rerum summam,
- rerum
imperium,
- summum imperium,
- arbitrium rerum omnium,
- vim imperii,
- summum rerum
judicium,
- summam potestatem
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genennet, |
siehe
- Bosius in introduct. in
notitiam rerum publicarum …
- Hertius in elem. prudent.
civil. … und
- Reinhard in theatr. prud. eleg. …
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Es heisset demnach die Majestät seinem innern und eigentlichen
Wort-Verstande nach nichts anders, als das höchste
Ansehen, die oberste
Hoheit
und
Gewalt im
Staate, welche ein jeder Souverain, er sey gleich ein
König,
freyer
Herzog oder
Republic, besitzet. |
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Bey der
Sache selbst, von der man in dem
natürlichen Recht, auch nach
einiger Lehr-Art in der
Politic handelt, ist insonderheit auf vier Stücke zu
sehen; was die Majestät sey, wie man sie eintheile, wer dieselbige habe, wie sie
erlanget werde und aufhöre? |
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1. Wesen |
Erstlich haben wir zu untersuchen was die Majestät sey? Grotius
de jure belli et pacis … nennet sie potestatem summam, cujus actus
alterius iuri non subsunt, ita ut alterius voluntatis humanae arbitrio possint
reddi. Welche Beschreibung zwar |
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- Kulpisius
in Collegio
Grotiano …
- Graswinckel ad Grotium …
- Böcler ad Grotium …
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billigen; sie ist aber nicht nur etwas dunckel, sondern auch nicht so genau
abgefasset. |
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Ziegler
de iuribus majest. …
sagt, sie sey
suprema potestas regendi civitatem. Thomasius aber in
jurisprudentia divina … beschreibt sie also, daß sie sey die höchste
Gewalt
der
Unterthanen
Thun und Lassen zu
regieren, und mit denen, die ausser der
Republick sind, im
Nahmen derselben Krieg und
Friedens-Sachen vorzunehmen, den
Endzweck der Republick zu erhalten. Andere geben die Sache kürtzer, daß die
Majestät die höchste Gewalt überall in einem
Staat sey. Diese Beschreibung
wollen wir zum
Grunde legen, und daraus die Beschaffenheit der Majestät etwas
genauer betrachten, wobey wir auf drey Stücke zu sehen haben |
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1) |
auf die Beschaffenheit dieser
Gewalt
selbst. |
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Ist sie die höchste; so folget, daß sie auch unumschränckt seyn müße, so daß
die hohe Obrigkeit niemanden als
GOtt dem Herrn allein wegen ihres
Thuns und
Lassens Rechenschafft geben dürffe. Denn wenn dieses wäre; so könnte sie nicht
die Höchste seyn, weil man alsdenn einen Obern über sich hätte. Wird ein
Herr an
die Fundamental-Gesetze eines
Landes gewiesen, oder ist dem andern mit
Lehns-Pflicht verwandt, oder begiebt sich ein schwächerer
Stand unter eines
mächtigern Schutz; oder ein
Regent muß dem andern eine jährliche Pension geben;
so muß man sehen, ob solche
Verbindlichkeit eine Unterwerffung mit sich führet?
Denn wenn dieses ist; so hat man nichts mehr denn den äusserlichen Schein der
Oberherrschafft. |
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Doch können auch solche Verbindlichkeiten bestehen, daß sie mit keiner
Unterwerffung verknüpffet, in |
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{Sp. 536} |
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welchem Fall die Majestät in ihrer
Krafft bleibet. Aus dieser Independentz folget weiter, daß
Fürsten, die niemand
als
GOtt über sich haben, an keine menschliche Gesetze gebunden sind. Weil sie
Menschen sind, stehen sie unter dem göttlichen
Gesetzen, indem sie GOtt als
ihren Ober-Herren anzusehen haben, menschliche Gesetze aber können sie deswegen
nicht verbinden, weil sie als die höchste
Obrigkeit keiner menschlichen
Bothmäßigkeit unterworffen sind. |
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Daß etliche unter der
Krafft des
Gesetzes eine Richtschnur abzugeben, und
unter der Krafft die
Unterthanen zu zwingen, oder inter vim legis directivam
und coactivam, einen Unterscheid machen wollen, und fürgeben daß ein
Fürst in so weit unter dem menschlichen Gesetz stünde, so ihm solches zu einer
Richtschnur diene, dieses ist gantz ungegründet. Denn man kan sich kein Gesetz
ohne die
Verbindlichkeit
einbilden, und daher geht’s nicht an, daß das Gesetz als ein Gesetze
eine Richtschnur seyn könne, ohne eine Verbindlichkeit zu haben, |
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welches mit mehrern
Buddeus in
diss. de principe legibus
humanis, sed non divinis soluto ausgeführet wobey auch zu lesen
Roetenbeccius in dissertat. super quaestione: an princeps sit
solutus legibus civilibus? Altd. 1684. |
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Aus Klugheit nehmen sie die Gesetze, die sie ihren
Unterthanen
vorgeschrieben, selbst in acht, damit sie durch ihr Beyspiel das
Volck
desto eher zum
Gehorsam bewegen mögen. Den Grund-Gesetzen kommen sie
zwar nach, wie aber selbige keine eigentliche Gesetze sind, sondern
vielmehr eingegangene Verträge und Vergleiche; also geschicht dieses nur
wegen des natürlichen Gebots, daß man die Verträge halten soll. |
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Es ist weiter aus dieser Independentz die ungegründete
Meinung der
Monarchomachorum oder Regiments-Stürmer zu ersehen, welche meinen, daß
Regenten
unter dem
Gerichte des
Volcks stehen müsten, so nicht nur höchst ungereimt
sondern auch gefährlich. Ungereimt ist dieses Vorgeben, weil solches was
widersprechendes in sich fasset, daß das Volck, welches sich dem Regenten
unterthänig gemacht, noch eine
Gewalt über demselbigen haben will, ein
Unterthan
aber seyn und die Gewalt zugleich haben, geht nicht an. |
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Gefährlich ist diese
Meinung, weil sie Gelegenheit zur Rebellion geben kan,
indem sich unter dem Volcke allezeit wideriggesinnte befinden, die wider den
Regenten
schädliche Anschläge schmieden, und das Volck anreitzen könnten, daß es
von dem
Könige Rechenschafft seines
Thuns und Lassens forderte. So heissen auch
die
Gründe nichts, die sie vor ihre
Meynung anführen. Denn wendet man ein, indem
das Volck der hohen Obrigkeit diese
Gewalt auftrage, so müste es auch selbige
haben, weil man einem nichts geben könnte, was man nicht selber habe, so
antwortet man: Das Volck gebe dem
Oberherrn die höchste Gewalt nicht
cumulative, daß es solche zugleich behalte, sondern privative daß es
dieselbe verliere. Und ob wohl das
Volck die höchste Gewalt, die es dem
Fürsten
übergiebt, virtualiter oder der
Krafft nach hat; so kan man doch nicht
sagen, daß solche bey denselben formaliter sey. Dannenhero ist auch der
Unterscheid ohne allen
Grund den etliche unter der Real- und Personal-Majestät
machen, wovon besondere
Artickel. Man lese Groti- |
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{Sp. 537|S.
302} |
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um de Jure belli et pacis … welcher die übrigen
Schein-Gründe, die sie gegen die unumschränckte Gewalt der höchsten Obrigkeit
vorbringen, übern Hauffen wirfft. |
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Ausser der Dependentz fliesset auch ausser der
Natur und Beschaffenheit der
höchsten Gewalt dieses, daß die
hohen Obrigkeiten geheiligte
Personen sind, an
denen sich niemand vergreiffen darff, und das nennt man die inuiolabilitatem,
auch Sanctitatem principum. Durch das natürliche
Gesetz hat zwar ein ieder
Mensch das
Recht, daß ihn niemand
beleidigen darff, welches aber einem
Fürsten
in weit höhern Grad zukömmt der hier nicht nur als ein Mensch, sondern auch als
ein Fürst anzusehen, an dessen Sicherheit nicht nur wegen der Wohlfahrt und
Erhaltung der
Republick viel gelegen, sondern auch um deßwegen mit dem grösten
Fleiß zu erhalten, weil sie immer den Anfällen
böser Leute zum Ziel stehen, die
den
Staat, oder die
Regierung gerne verändert sehen. |
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Hier finden sich zwey Abwege, die man zu vermeiden hat. Auf derer einem die
Monarchomachi stehen, daß man einen
Fürsten der nicht recht
regiere, vor
Gericht
fordern, straffen und absetzen könne, wie vorher schon angemercket worden. Auf
dem andern aber befinden sich die Machiavellisten, welche solche Lehr-Sätze
hegen, daß ein Fürst regieren könnte, wie er wollte, wenn auch
Land und Leute
darüber zu
Grunde gehen sollten. Doch wie weit man sich einem gottlosen
Regenten
wiedersetzen könne, dieses soll unten in dem
Artickel: Tyrannen,
gezeiget werden, |
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dahin unter andern Schneiders
Diss. de
illicita contra principem vitae defensione
Halle
1702. gehöret. |
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2) |
müssen wir das Object, darauf sich die höchste
Gewalt der
hohen Obrigkeit erstrecket, erwegen, welches alles ist, was sich in dem
Staat
befindet, als die
Personen der
Unterthanen, ihr
Thun und Lassen, und ihr
Haab und
Güter, soweit es der
Endzweck des
gemeinen Wesens erfordert.
Denn wie die Erhaltung des Staats eine höchste Gewalt, also muß sie sich
auch über alles erstrecken. |
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In Ansehung der Personen könnte man die Frage untersuchen: ob auch die
Geistlichen der
weltlichen Obrigkeit unterworffen? welches die Papisten läugnen.
Weil sie aber aus Theologischen Grundsätzen zugleich muß entschieden werden, so
halten wir uns dabey nicht auf. So viel
erkennet die
Vernunfft, daß, wenn die
Gewalt die höchste seyn soll, so müsse sie sich auf alle Unterthanen und
zugleich mit auf die geistlichen erstrecken: und die
Politici haben nicht ohne
Ursach gefraget: ob man
sagen könne, daß ein Päbstischer
Regent die höchste
Gewalt habe? weil die Geistlichen in seinem
Reich einen grossen Theil ausmachen,
die sich seiner
Herrschafft
entziehen. |
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2. Einteilung |
Wir kommen auf das andere Stück: wie man die Majestät eintheile ? welches
auf unterschiedene und zum Theil ungegründete Art geschiehet. Denn |
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1) |
ist die Eintheilung in majestatem realem et personalem bekannt,
welchen Unterscheid insgemein die
Regiments Stürmer machen wie man unter andern
aus dem Althusius in polit. … sehen kan. Jene sey die
Gewalt, die sich das
Volck vorbehalten |
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{Sp. 538} |
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hätte, wenn es etwa mit dem
Regiment nicht zufrieden wäre; dieser aber sey dieienige
Hoheit, die dem
Regenten
zukomme. Wie ungegründet aber diese Eintheilung sey, ist schon vorher
gezeiget worden, |
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davon man auch
-
Pufendorf
in jure naturae et
gentium …
-
Ziegler
de iurib. maj. …
-
Horn de civitat. …
- Böcler in institut politit. …
- Hertium in element. prud. civil. …
- u. andere
lesen kan. |
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2) |
Theilt man sie in majestatem absolutam und limitatam, davon jene
sey, wenn ein
Regent an keine gewisse
Verordnung gewiesen, und nach eigenem
Gutbefinden die
Regierung schlechterdings einrichten könnte, wie er wollte;
wofern aber gewisse Grund-Gesetze vorhanden, darnach er sich zu richten, so
werde dadurch die
Gewalt eingeschränckt, und das sey majestas limitata;
Becmann in meditat. politic. … erinnert, daß auch dieser
Unterscheid nichts heisse, indem, wenn die Majestät eingeschränckt werde, so
werde sie dependent, welches wider die
Natur der Majestät sey. |
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Es kommt aber darauf an, auf was Art die Einschränckung geschicht. Denn
bestehet sie nur darinnen, daß in einem
Reiche Grund-Gesetze da sind, die man
nicht sowohl vor eigentlich so genannte Gesetze, als vielmehr beyderseits
eingegangene Verträge und Vergleiche anzusehen hat; so thut dieses an sich der
höchsten
Gewalt keinen Eintrag. Denn daß sie solchen Grund-Gesetzen nachkommen,
dieses geschicht nicht wegen der
Krafft einer damit
verknüpfften
Verbindlichkeit, sondern wegen des freywillig aufgerichteten Vertrags, den man
nach dem natürlichen Recht zu halten
verbunden ist. |
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Siehe Thomasium in jurisprud. diuin. … |
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3) |
theilet man sie in majestatem perpetuam et temporariam, davon jene
der Regent
Lebens lang hat, diese aber nur auf eine
gewisse Zeit besitzet. Es haben
zwar einige gezweiffelt, ob das eine Majestät sey, die an eine gewisse
Zeit gebunden; andere aber
sagen, daß es der höchsten
Gewalt gar nicht
entgegen sey, wenn man selbe nur eine Zeitlang habe, welches man auch
aus den Exempeln derjenigen Regenten sehen könnte, die ihre
Regierung
freywillig nieder geleget. Auf diesen Umstand pflegt man bey der Frage:
ob der Römische Dictator die höchste Gewalt gehabt? mit Zusehen wovon
oben unter dem
Artickel
Dictator im VII. Bande p. 796 u.ff.
ein mehrers nachgesehen werden kan. |
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Wenn man aber weiter fraget: ob die Curatores oder Vormünde der
unmündigen
Königen die Majestät haben? so wird solches
billig geläugnet. |
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Siehe
- Ziegler
de jurib. maj. …
- Becmann in meditat. polit. …
- Hertium de
tutela regia …
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4) |
sey sie entweder usu fructuaria, wenn der König keine
Macht habe,
das
Reich auf andere nach seinem Belieben zubringen, oder patrimonialis,
wenn das Reich einem
eigenthümlich zustehet und man also das
Recht selbiges
andern zu überlassen hat, welche Eintheilung nur bey Königreichen und
Monarchien
angehet. Man theilt sie auch in die regulaire und irregulaire, in die
ordentliche und ausserordentliche, |
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siehe Hertium in element.
prud. civil. … |
3. Subjekt |
Drittens betrachten |
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{Sp. 539|S. 303} |
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wir das Subjectum der Majestät. Mit den
Personen welche die höchste
Gewalt haben, hat es nicht allemahl einerley
Bewandniß. Denn bißweilen ist sie in den Händen eines einigen
Menschen, welches
die Monarchie heisset, bißweilen ist sie bey den Rath, dazu man einige Personen
aus der
Republick erwählet, welches die Aristocratie ist, bisweilen kommt das
Regiment auf die allgemeine Versammlung aller und ieder Hauß-Väter an, und das
ist die Democratie, oder wie sie sonst auch genennet wird, die Politie. |
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Grotius de jure belli ac pacis … theilet das
Subjectum der Majestät in commune und proprium. Jenes sey das
Volck, ehe das proprium bestellet werde, bey dem auch die Majestät
ursprünglich gewesen, auch wenn das Subjectum proprium nicht mehr da sey,
wieder dahin kommen, dieses aber, oder das proprium wäre der
König
oder der Rath, |
welche Eintheilung
- Kulpisius in
Colleg. Grotian.
..
- Willenberg in sicilimentis juris gentium prudentiae …
- Becmann in meditation. politic. …
billigen. |
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Einige Ausleger aber des Grotius als Felden,
Ziegler,
Henniger, Osiander, sind damit nicht zufrieden, und wenden unter andern
ein, es wäre selbige so beschaffen, daß man leicht daraus eine zweyfache
Majestät schliessen könnte. Ob nun wohl keines weges der
Sinn des
Grotius dahin gegangen; so ist sie doch nicht nur was unverständlich,
sondern kan auch Anlaß zu dem Irrthum derer, die eine doppelte Majestät
statuiren, geben, oder doch darzu gemißbrauchet werden. |
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Wenn die
Republick ohne Haupt ist wie bey einem Interregno, so stehet
zwar die höchste
Gewalt bey dem
Volcke, aber nur vitualiter der
Krafft
nach, und nicht formaliter. Unerachtet aber in einem
gemeinen Wesen nach
Beschaffenheit der unterschiedenen Vorfallenheiten und
Regierungs-Formen die
Macht und
Gewalt der
hohen Obrigkeit bißweilen ziemlich eingeschräncket wird; so
ist doch diese Macht und Gewalt in Ansehung des gantzen gemeinen Wesens
unumschräncket. Denn was in einen gemeinen Wesen von der hohen Obrigkeit, mit
Einwilligung derer, welche vermöge der daselbst eingeführten
Regierungs-Art
darein zu willigen haben, und mit ihr zusammen das gantze gemeine Wesen
vorstellen, beschlossen wird, darwider hat niemand auf
Erden
Recht etwas zu
sagen, oder zu verhindern, daß es nicht geschehen, wenn er es nicht als eine
Beleidigung seiner anzusehen hat. |
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Nehmlich jedes gemeine Wesen hat seine
Macht und
Gewalt vor sich, und kein
Auswärtiger hat etwas darein zu
sagen, wenn ihm nicht durch dessen Gebrauch zu
nahe getreten wird. Denn ein gantzes
gemeines Wesen wird wie eine
Person
angesehen, und viele verhalten sich gegen einander wie verschiedene einzele
Personen. Gleichwie nun ein ieder
Mensch eine unumschränckte Gewalt und Macht
hat, sein bestes zu befördern, und ihm niemand sich zu widersetzen
Recht hat,
als wenn er seine Macht ihm zu
Schaden mißbrauchen will: eben so hat ein jedes
gemeines Wesen seine Macht und Gewalt, das
gemeine Beste zu befördern, gantz
unumschränckt, und kan niemand anders mit Recht sich dagegen auflegen so lange
er nicht Schaden abzuwenden
verbunden ist. |
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Die |
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{Sp. 540} |
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unumschränckte
Macht und
Gewalt, die gemeine Wohlfahrt und
Sicherheit zu befördern, wird eben die Majestät genennet. Da nun in der
Monarchie dieselbe bey einem, in der Aristocratie bey einigen, in der Politie
oder Democratie hingegen bey der gantzen
Gemeine anzutreffen; so ist die
Majestät in der Monarchie auch nur bey einem, in der Aristocratie bey einigen,
in der Politie oder Democratie bey der gantzen Gemeine, folgends in diesen
beyden letztern, nehmlich der Aristocratie und Democratie getheilet. |
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Jedoch wenn die vermischte
Regierungs-Forme etwas von der
Monarchie hat, daß
man nehmlich ein einiges Ober-Haupt erwählet; so kan doch der gröste Theil der
Majestät bey einem seyn. Wenn die Majestät entweder gantz oder doch grösten
Theils bey einer
Person ist; so nennet man sie einen
König. Und dannenhero
werden Könige Majestäten genennet. Jedoch gehet es hier, wie mit andern
Wörtern,
daß die Unbeständigkeit im
Reden die Bedeutung des
Wortes unterweilen in etwas
ändert. Denn es kommet nach diesem unter den
Völckern auch darauf an, ob
derjenige, der in der That ein König ist, auch von andern davor
erkannt wird.
Und es kan auch wohl geschehen, daß man einen für einen König
erkennet, der es
doch nicht ist, weil er nur einen kleinen Theil von der Majestät besitzet. |
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Wenn die Majestät unter viele getheilet ist; so sind sie alle zusammen, bey
denen sie stehet, so viel als ein
König; keiner aber unter ihnen allein ist ein
König, und daher kan man sie auch weder Könige, noch Majestäten nennen, indem
man nicht einem allein beylegen kan, wovon ihm nur ein Theil gehöret. Eben so
siehet man, daß in einer Politie oder Democratie, wo die Majestät bey der
gantzen
Gemeine stehet, die gantze Gemeine daher auch als wie ein König
anzusehen. |
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Die Lande wo entweder die gantze, oder doch der gröste Theil der
Macht bey
einem ist, wird ein Königreich genennet. Andere Länder haben verschiedene andere
Nahmen, wobey es viel auf die
Gewohnheit zu
reden mit ankommt, bey welcher
öffters die Einbildung die Oberhand hat. Derowegen, da wir hier bloß dasjenige
untersuchen, was in der
Vernunfft, nicht aber in den Einbildungen der
Menschen
gegründet ist; so wollen wir uns auch vor dieses mahl um die übrigen Nahmen
unbekümmert lassen. |
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In einer ieden
Regierungs-Forme, sie mag
Nahmen haben, wie sie will, soll
alles dasjenige geschehen, was die allgemeine Wohlfahrt und Sicherheit
erfordert; hingegen unterlassen werden, was jene hindert und dieser zuwider ist.
Da nun überall diejenigen welche beurtheilen müssen, was der gemeinen Wohlfahrt
und Sicherheit zuträglich ist,
Freyheit haben müssen; zu
befehlen und zu thun,
was sie von dieser Beschaffenheit zu thun erachten: so ist in ieder
Regierungs-Forme so viel Freyheit zu befehlen und zu thun, als in der andern. |
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Derowegen weil die Freyheit zu befehlen, oder überhaupt etwas zu thun, die
Gewalt ist; so ist in einer
Regierungs-Forme nothwendig so viel Gewalt, als in
derr andern. Nehmlich ein
gemeines Wesen hat so viel |
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{Sp. 541|S. 304} |
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Gewalt, als wie das andere. Denn überall wird sie, wie aus dem besagten
erhellet, durch die
Nothwendigkeit dessen, was die gemeine Wohlfahrt und
Sicherheit erfordert, bestimmet, und gehet demnach so weit, als die
Nothwendigkeit der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit selbst. |
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Es ist wohl wahr, daß man in einem kleinen
Staate nicht so vielen zu
befehlen hat, als wie in einem grossen. Allein dieses machet die
Gewalt selbst
nicht kleiner, noch grösser. Denn da die Gewalt nichts anders als die
Freyheit
zu befehlen ist, der aber, welcher vielen
befiehlet, nicht mehr Freyheit zu
befehlen hat, als der andere, so wenigen befiehlet; so hat auch derjenige,
welcher wenigen befiehlet, eben die Gewalt, so der andere hat, welcher vielen
befiehlet. Und auf solche weise bleibet in einem kleinen Staate so viel Gewalt,
als in einem grossen. |
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Weil nun in einem jeden
Staate so viel
Gewalt ist, als in dem andern; in
einem Königreiche aber entweder die gantze, oder doch der gröste Theil der
Gewalt bey dem
Könige stehet; ja in Ansehung auswärtiger Staaten es gleich viel
ist, ob der König alle Gewalt, oder nur den grösten Theil derselben hat; so hat
auch ein König in Ansehung auswärtiger Staaten so viel Gewalt, als der andere,
ob er gleich in Ansehung des Staates, den er
regieret, nicht so viel Gewalt hat,
als der andere, so gantz Souverain oder schlechterdinges unumschränckt ist. |
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Auswärtigen ist nichts daran gelegen, ob ein
König ohne Einwilligung der
Stände etwas thun und
befehlen kan, oder ob er es mit Einwilligung der Stände
thut. Es ist genug, daß es geschehen kan. z.E. wenn ein König ohne Einwilligung
der Stände keinen Krieg anfangen darff; so gewinnen dadurch die benachbarten
Staaten nichts, daß er mit ihnen den Krieg auf vorhergehende Einwiligung der
Stände angefangen. Wollte man gleich
sagen, daß benachbarte Staaten die Stände
bestechen könnten, damit sie nicht in den Krieg willigen; so ist eben dieses zu
besorgen, wo der König auch gleich ohne Einwilligung der Stände Krieg anfangen
darff. Denn er hat doch seine Räthe, mit denen er die
Sache überleget, und diese
können noch leichter, als die Stände bestochen werden, weil öffters nur einer
ist, der bey einem
Herrn viel zu sagen hat; da hingegen einer von den Ständen so
viel zu
sprechen hat, als der andere, auch es hier auf die Anzahl derer, die mit
einander einig sind, lediglich ankommet. |
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Die
Fragen, die bey dieser
Gelegenheit von einigen pflegen berühret zu
werden, ob nehmlich Ketzer und Ungläubige, ingleichen die
Weiber die höchste
Gewalt haben können?
untersuchet und beantwortet Becmann in
Medit. Polit. … |
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