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4. Erlangung und Aufhören |
Viertens ist zu
untersuchen, wie die Majestät erlanget werde und aufhöre? In
einer Monarchie kan man die Majestät entweder
ordentlich oder ausserordentlich
erlangen. Ordentlich geschichts durch die
Erbfolge oder durch die
Wahl, da auf
beyden Seiten die
Sache auf Einwilligung des
Volcks ankommet, daß, wenn das
Regiment mit des Volcks Genehmhaltung einer Familie überlassen wird, so entsteht
daher die Erbfolge; wird es aber nur einer eintzelen
Person aufgetragen, so
heist es eine Wahl, die zwar nicht das
gantze Volck vonimmt, |
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{Sp. 542} |
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diejenigen aber, welche sie anstellen, präsentiren doch dasselbige; das, was
hierinnen die
Stände thun, geschicht in
Nahmen des Volcks. |
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Bey der Erbfolge ist noch dieser Unterscheid, daß bey einem regno
patrimoniali oder
eigenthümlichen
Reiche die Erbfolge auf den
Willen des
vorigen Regenten ankommt; bey einem solchen Reiche aber, so das
Volck einer
gewissen Familie in die Hände geliefert, auf dem Willen des Volcks beruhet, wie
wohl auch dorten dessen Einwilligung dabey ist, in dem man den Regenten auf
solche Masse das Reich überlassen, daß er
Macht haben soll, einen Nachfolger zu
wählen. |
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Ausserordentlich erlangt man die
Herrschafft
durch die Eroberung, nur muß
der Krieg aus
rechtmäßigen Ursachen geführet werden, auch entweder ausdrückliche
oder stillschweigende Einwilligung des überwundenen
Volcks darzu kommen. |
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In einer Aristocratie kommt man zur Mitgenossenschafft an der
Regierung
durch eine ordentliche Wahl; und indem einer ein Glied der
Republik wird, so
kommt er bey einer
Democratie in die
Gesellschafft derer, die das
Regiment
gemeinschafftlich führen. |
Die
Scribenten, so diesen Punct weiter ausgeführet und
erläutert haben, sind in der bibliotheca iuris imperantium quadripartita p.
145. u.ff. angeführet worden. |
Ursprung |
Aus diesem können wir
erkennen, was die Majestät vor einen
Ursprung habe?
darüber ehe dem so viel
Disputiret worden. Man hat hievon drey
Meinungen, die
sonderlich bekannt sind: Einige haben die Majestät
unmittelbar von
Geld
herleiten wollen, welche Meinung auf zweyerley Art pflegt vorgetragen zu werden.
Denn etliche machen einen Unterscheid unter der Majestät und unter der
Ertheilung derselbigen und
sagen, daß
Gott zwar unmittelbar Urheber der Majestät
sey, sie werde aber mittelbar vermittelst der Einwilligung des
Volcks diesem
oder jenem übergeben, welches die
Gedancken des
Conrings
de
majestate civili §. 14. sind. |
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Andere gehen noch weiter und behaupten, daß
Gott
unmittelbar einem die
höchste
Gewalt auftrage, so daß das
Volck nichts mehr dabey thäte, als daß es
diejenige Person
anzeige, der Gott die höchste Gewalt aufgetragen, |
als
-
Horn de civitate. …
- Ziegler
de iurib. majest.
…
- Böcler in institut. polit. …
- Masius
in seinem Tractat de interesse principum circa religionem euangelic.
- nebst andern Protestantischen Theologen.
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Wieder diese
Meinung wollen wir dreyerley erinnern. Einmahl hat man schon zu
den ältesten Zeiten dieses den Leuten weiß gemacht, daß die
Könige und
Regenten
unmittelbar von
GOtt eingesetzet würden, und dieses zu einem Staats-Streich
gebraucht, damit man auf solche Art das
Volck desto eher in dem blinden
Gehorsam
erhielte, in welcher
Einbildung sie noch mehr durch allerhand Betriegereyen der
Priester unterhalten worden. Andere haben damit ihren
Fürsten schmeicheln und
ihn in ein desto grösseres
Ansehen bringen wollen, oder haben sich durch
verschiedene Sprüche
Heiliger Schrifft, die sie nicht recht verstanden, dahin
verleiten lassen, daß also die Veranlassung und Absicht solcher Meinung nichts
daucht. |
Siehe Treuern in not. ad Pufendorff de
officio hominis et ciuis … |
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Sie ist |
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{Sp. 543|S. 305} |
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auch vors andere an sich ungegründet. Denn giebt
man für, daß einem die Majestät
unmittelbar von
Gott ertheilet werde; so ist
wohl war, daß vor Zeiten dieses bey dem Mose, im
2. B.
Mose 3.4. Josua, 4. B. Mose 27, 18. 5. B. Mose 3. 28. Saul und
David 1. Sam. 9, 15. cap. 16, 12. geschehen; welches aber was
ausserodentliches war, das heut zu Tage nicht mehr geschicht, wie die
Erfahrung
bezeuget, daß die ordentlichen Mittel, die
Regierung zu erlangen, bloß die
Erbfolge und die Wahl sind, welches also, wie vorher angemercket worden, durch
die Einwilligung des
Volcks bewerckstelliget wird, daß, wenn dieses nichts dabey
thäte, so wäre es gantz vergebens, daß man der Wahl wegen eine Zusammenkunfft
anstellte. |
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Es ist auch drittens diese vorgefaßte
Meinung dem
Staat mehr
schädlich, als
beförderlich, weil diejenigen, die deren Ungrund einsehen, leicht auf die
Gedancken gerathen können, daß man die höchste
Gewalt durch allerhand
Betrügereyen zu befestigen suche, und daher andere wieder den
Regenten zu
reitzen Anlaß nehmen können; zumahl wenn er nicht die beste
Regierung führet.
Doch kommen auch diejenigen nicht aus, welche zwar zu geben, daß man die
Majestät mittelbar erlange; gleichwohl aber dafür halten, daß
Gott die
unmittelbare
Ursache davon sey. Denn sie hat gleichen
Ursprung mit den
Republicken, daß wie dergleichen von
Menschen angeleget wird, also erlangt
dadurch die Majestät auch ihren Anfang. |
Man lese
- Hertium de modo constit. ciuit.
…
- Thomasium in juris prudentia diuin. … und in den
Schrifften wieder Masium,
- Böhmern in jure public vniu. …
-
Buddeum de concord. relig. christ. statusque ciuilis …
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die andere
Meinung ist, daß das
Volck ordentlicher Weise, indem es durch
seine Einwilligung das
Regiment den
Regenten übergebe, die Majestät zuwege
brächte;
GOtt aber solches heilsame Vorhaben der
Mensch
sich gefallen liessen, |
auf welche Art Grotius de jure belli et pacis …
und Thomasius in fundament. iur nat. et gent. … von der
Sache urtheilen. |
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Noch andere erwählen die Mittel-Strasse und
sagen, daß Gott zwar in so weit
überhaupt Urheber der Majestät sey, so fern man nach seinem
Willen zur Erhaltung
und Ruhe des
menschlichen
Geschlechts habe bürgerliche
Gesellschafften
aufrichten müssen; Sie werde aber durch die Einwilligung des Volcks, es sey
durch eine Erbfolge oder Wahl, einem
unmittelbar aufgetragen, iedoch so, daß
Gott dabey seine besondere Direction habe und ohne dessen
Willen niemand zur
Regierung
kommen könnte, |
welches die
Meinung des
-
Pufendorfs
in jure naturae et gentium. …
- Thomasii in juris prud. diuin. …
- Culpisii in Colleg. Grotiano. …
- Hochstetters in coll. Pufendorf. exercitat …
- Willenbergs in
Siciliment. iur. gent. prudent. …
- Buddei in element.
philos. practic. … in dissertat. de concordia religionis christ. statusque
ciuilis … welches er noch ferner in der Disquis. theol. de mo-
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{Sp.
544} |
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deram. inculpat. tutelae in controuersiis theol. … und in der Vorrede
der Comment. acad. de concordia relig. christ. statusque civilis
gezeiget, nach dem einigen diese Meinung nicht anstehen wollen. |
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Sie ist aber in der That die
vernünfftigste
Meinung, die mit dem Interesse
des
Staats am allerbesten übereinkommt, und der
Schrifft gemäß ist. Denn nach
diesen Grund-Satze kan man die
Schrifft-Stellen, die einander entgegen zu seyn
scheinen, füglich mit einander vereinigen. Heist es
Sprüchw. 8,
15. 16. durch mich regieren die Könige, durch mich herrschen die Fürsten und
Röm. 13, 7. Es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott, so geht
dieses darauf, daß die Majestät überhaupt von
Gott sey, und er dabey seine
besondere Direction habe, wenn aber
Petrus, 1. Epist. 2, 13.
Die Obrigkeit eine
menschliche Ordnung nennet, so hat dieses in so weit statt,
daß durch die Einwilligung des
Volcks niemand
unmittelbar die höchste
Gewalt
übergeben wird. |
Die besondere
Schrifften von dem
Ursprung der Majestät sind in
der bibliotheca iuris imperantium quadripartita. p. 142. u.ff. erzehlet. |
Aufhören |
Die Majestät hört auf durch den gäntzlichen Untergang der
Republik wenn das
Volck entweder
gar ausgerottet, oder gefangen
weggeführet wird, durch den
Tod
des Regenten, durch dessen freywillige
Abdanckung, durch die Verlassung; kurtz
von der
Sache zu
reden, wenn iemand ein Regent zu seyn aufhöret, so höret auch
die Majestät auf. |
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Zu Rom hatte man ehemahls, so lange es noch eine freye Republic vorstellte,
und die Ober-Herrschafft bey dem
Volcke verblieb, die
Gewohnheit, daß auch
demselben, und mithin ihren vornehmsten
Obrigkeitlichen Personen, als denen
Bürgermeistern und Stadt-Richtern die Majestät beygeleget ward. Als aber selbige
nachgehends bey veränderten Umständen der Republic die
Regierung an eine
eintzige Person
überlassen musten; so hat man angefangen, die Majestät nur allein von dem
würcklichen Ober-Haupte des
Staats, oder denen
Kaysern zugebrauchen. Ja man
legte mit der Zeit der
Gewalt
und
Herrschafft
selbst den
Nahmen Majestas
bey, |
wie aus dem Trebellius Pollio in
Gallieno c. 14. zu schlüssen. |
Souveränität |
Die Frantzosen nennen es nach ihrer Mund-Art
Souveraineté,
welches
Wort aber seinen ersten
Ursprunge nach ebenfalls von nichts anders, als
was wir hoch erhaben oder über andere hinaus seyn heissen, genommen ist. |
Besiehe
Pufendorff de Jur. Nat. et Gent.
… |
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Diese
erkennet also in den
Grentzen ihres
Gebietes und auch ausser selbigen
keinen höhern
Menschen über sich, und wenn mit solcher würcklich versehene
Personen bey Uberschreitung der bedungenen Grund-Gesetze, in Uneinigkeit und
Krieg mit ihren sonst gewesenen
Unterthanen verfallen sind, hat man diese nicht
als jener Obere anzusehen gehabt; sondern die
Rechts-Lehrer
sagen, daß beyde
Partheyen mit Brech- und Aufhebung ihres Bürgerlichen Bundes, zur natürlichen
Freyheit gegriffen, da eine wieder so gut als die andere geworden, und dann
willkührlich den Entscheid ihres Zwists dem Schwerdte und der dahinter
steckenden Verfügung Göttlicher Vorsorge aufgetragen haben; dergleichen auch
geschiehet, wenn eine Majestät mit der andern, oder |
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{Sp. 545|S. 306} |
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eine
Republik mit der andern in Zwist und Krieg verfällt. |
Siehe Barbeyrac in annotat. ad
Pufendorffii J.N. et Gent. … |
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Wenn man der Rabbinen vorgeben glauben wollte, so würden die Jüdischen
Könige keine solche Majestät, oder Oberherrlichkeit vor ihre
Person gehabt
haben, dieweil sie unter dem Synedrio oder hohen Rath gestanden, und dessen
Botmäßigkeit und richterlichen Gewalt unterworffen gewesen seyn sollen, so gar
daß sie auf dessen
Erkänntniß sich der Geisselung und andern
Straffen
unterwerffen müsten, welches sich aber keinesweges so verhalten hat, obgleich
nach verschiedenen Zeiten die Ober-Gewalt eines Königs mit verschiedenen
Grund-Gesetzen und Bündnissen eines Königs eingeschrenckt gewesen seyn mag; |
Seldenus de Synedriis … |
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welches aber bey den Jüden so wenig, als bey andern
Völckern, die
Unterthanen zu
Richtern der Obrigkeitlichen Majestät macht,
|
Puffendorfff
l.c. |
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sondern jenen nur, wenn diese mit
Befehlen die ausdrücklich
und pünctlich bedungene oder von
GOtt und der
Natur selbst gestellte Gräntze
überschreiten, in seiner Maase das
Recht giebt nicht zu gehorchen, wie die
Rechts-Lehrer zu
reden pflegen, mit dem obangeregten Anfügen, daß wenn die
Majestät das Recht nicht zu gehorchen, denen
Unterthanen mit
Gewalt nehmen
wolle, es dann wohl zu einer natürlichen Gleichheit unter beyden und zum
Schwerdts-Ausschlag kommen könne. |
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Unter denen Schul-Gelehrten hat es ehemahls viel Streit gegeben, ob die
menschliche Majestät, weil sie doch wie andere Berechtigungen derer
Menschen
gegen und übereinander von
Gott herrührete, durch diesen an jene mittelbar oder
unmittelbar
gegeben worden sey? |
Siehe
Pufendorf l.c.
… |
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Endlich hat man doch grösten theils
erkannt,
daß dieselbe, als eine durch menschlich freywilligen Vergleich endlich zu
Stande gekommene und darauf
würcklich beruhende
Sache, wohl von Gott an die Hand gegeben und genehm
gehalten, aber doch durch menschlich Zuthun eingeführet, diesemnach
mittelbar, oder solchergestalt von Gott sey, daß sein
Wille hierinnen,
durch menschliches zuthun, befolget worden sey. |
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Sonst sind die
Menschen ziemlich eines, daß ein schwer Verbrechen sey, wenn
ein
Unterthan sich an Ober-Herrlicher Majestät vergreiffen, dero
Person antasten
oder die hohen
Rechte eines Bürgerlichen
gemeinen Wesens zu sich reissen und
gefähren wolle. Und ist also das
Crimen laesae Majestatis. das Laster der
verletzten Majestät beständig vor sehr sträfflich angesehen worden, wovon unter
einem besondern
Artickel ein mehrers. |
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Gleichwie nun heute zu Tage die höchste
Gewalt und die davon herabhängenden
Rechte in einem
Staate gar öffters getheilet sind und dennoch der
Ehren-Titel
Majestät hauptsächlich bey demjenigen verbleibet, welcher entweder das gröste
Stücke davon ausübet, oder welchem der Gebrauch dasselbe zueignet: Also
geschiehet es auch, daß ein Staat dem andern in gewissen Stücken unterwürffig
wird, in einigen aber Souverain oder bey seiner unumschränckten
Macht und
Gewalt verbleibet, in Ansehung dessen man ihm allerdings die Majestät lassen
muß. |
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Auf solche Weise sollen nach des Forstners und anderer
Publicisten
Meinung die |
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{Sp. 546} |
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Chur- und
Fürsten des Reichs über solche
Länder herrschen welche im Anfange gantz freye und independente
Völcker
gewesen und nachgehends den
Kaysern theils durch freye Bewilligung, theils auch
durch das Recht der Waffen, jedoch nur allemahl auf gewisse Masse unterwürffig
worden. Daher sie denn auch folgern, daß in allen Stücken, worinn zwischen
Kayser und
Ständen durch die
Reichs-Gesetze und das
Herkommen nicht ein anders
ausgemacht, denen Ständen die
Souveraineté oder eine unumschränckte
Gewalt und
Ober-Herrschafft allemahl verbleibe. |
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M. der Reichs-Stände |
Hierbey fragt es sich nicht
unbillig, ob und in wie fern denn also wohl die
Deutschen Reichs-Stände noch eine würckliche Majestät haben? und ob denn auch
solchemnach die der Papistischen Religion zugethane Printzen sich derselben mit
Bestand
Rechtens rühmen oder nur erfreuen können? |
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Jenes zu entscheiden, muß man die Beschaffenheit der Reichs-Stände nach
ihren uralten
Wesen betrachten, und zwar wie
Deutschland vor den Zeiten der
Carolingier gewesen. Daß selbiges nun damahls seine vollkommene
Freyheit
gehabt, und jedes dessen
Volck independenter geherrschet, ist ausser allen
Zweiffel, daher zu
beweisen nicht nöthig. Und obgleich die Francken eine
Veränderung gemachet zu haben scheinen; so war es in der that doch nichts
anders, als ein Systema verschiedener zur Behauptung ihrer Freyheit sich
zusammen verbundener
Völcker, welche damit sie ihren
Zweck desto eher
erreicheten, sich ein gewisses Ober-Haupt erwähleten. |
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Nun ists zwar an dem, daß Carl der Grosse verschiedene
Deutsche
Völcker
überwunden und ihm unterwürffig gemachet, wiewohl dieses von allen z.E. denen
Sachsen nicht
gesaget werden kan, die sich mehr als Alliirte dem Carl
associiret, als daß sie Uberwunden hätten genennet werden können. Nachdem aber
dieses Carls
Geschlechte in
Deutschland erloschen, so dachten
dessen vorhin bezwungene
Fürsten an ihre vorige
Freyheit, suchten selbige wieder
herfür, und setzten sich je mehr und mehr in deren Gebrauch, daher der zu ihrem
Könige erwählte Conrad sammt seinen Nachfolgern nicht anders, als durch jener
freye Willkühr zu sothaner
Würde gelangete. |
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Verschiedener der nachherigen Deutschen
Kayser haben denen Deutschen Fürsten
ihre
Freyheit
zwar zu schmälern gesucht, manche es auch ziemlich weit gebracht,
jedoch haben jene sich allemahl darbey erhalten, biß endlich in dem
Westphälischen Frieden ihnen in so ferne völlig zugestanden worden, daß demnach
dieser Frieden in Ansehung eines Kaysers, nichts anders, als dessen
Declaratoria in Ansehung derer
Stände ihrer Freyheit ist, und diese in
selben keine neuen
Rechte erlanget, sondern die uhralten ihnen nur zugestanden
worden. Weil nun die sämmtlichen
Fürsten des Reichs sich aus gantz
freyen Willen
ein Ober-Haupt erkieset, und gesammtes
Reich ebenfalls aus gantz freyer Willkühr
sich in einen
Cörper mit einander vereiniget; so wird von selbsten folgen, daß
denen
Reichs-Ständen,
die Majestät in obentworffenen
Verstande nicht
abzusprechen. |
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Protestanten |
Diese aber haben bloß die
Protestantschen. Denn weil die Majestät eine
Independentz von einer andern
Gewalt zum voraus setzet, die Catholischen
Printzen aber in
geistlichen Din- |
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{Sp. 547|S. 307} |
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gen den Pabst vor ihr
allerhöchstes Haupt
erkennen, dessen
Macht einige so weit ausdehnen, daß sie
ungescheut lehren, es habe gedachter Pabst die Macht,
Könige und
Fürsten eben so
leicht vom Throne zu stossen als ein Pacht-Herr seinen Pacht-Mann abzusetzen,
Ziegler
de Jur. Maj. … befugt, welche Lehre jeder rechtschaffener
Catholischer Printz
billig verwirfft: Also folget hieraus, daß Catholische
Printzen in sothaniger massen, die Majestät nicht gantz schlechterdings in allen
besitzen sondern deren vornehmstes Stücke mit dem Pabste getheilet haben; und
obgleich einige der
Sachen mit einer Distinction helffen wollen; so kommt doch
alles auf das irrige praesuppositum an, also ob ein
Geistlicher kein
pars et membrum Reipublicae oder vielmehr kein
Unterthan wäre. |
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Souveränität der Stände |
Ob nun wohl dieses alles, wenn es ohne
Nachtheil der allerhöchsten
Kayserlichen Majestät ausgedeutet wird, einigen Schein hat; so ist doch solche
Souverainité der
Stände durch die
Pflicht, womit sie dem Kayser zugethan,
gleichsam als ein kleiners Licht, durch ein grösseres unkänntlich, daß man ihnen
fast nicht anders als uneigentlich oder nach dem mindesten Theil solche
independence beylegen mag. Welches denn auch andere daher viel lieber mit
dem
Nahmen
der hohen Landes-Obrigkeit beleget wissen wollen; wovon unter dem
Artickel Lands-Hoheit in dem XVI. Bande p. 500
u.ff. ein mehrers. Aus dieser
Ursache wird keinem
Stande in des Kaysers
Hof-Lager die Souverainité zugestanden, und müssen deren Gesandten auf
dem
Reichs-Tag die Händel der ihren von dem Ertz-Marschall beurtheilen lassen. |
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Titel |
Jedoch bedienen sich die
Chur- und
Fürsten des Majestät-Insiegels, und kan
an den ersten, krafft der
güldenen Bulle, das
Laster der beleidigten Majestät
begangen werden. So haben auch die
Stände in dem Receß des Convents zu
Franckfurt also uneigentlich die Majestät und Eminetz von sich
gesaget. Den
Titul Majestät aber haben sie sich niemahls angenommen, ist ihnen auch
von keinem andern gegeben worden, ausser daß die Cardinäle 1408 dem
Hertzog
Heinrich zu Braunschweig Ew. Majestät geschrieben. |
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Unter den
Königen hat schon Theodoricus in Italien sich in einem Brief
Königl. Maj. geschrieben, welchem Exempel nachgehends viel andere gefolget. Doch
sind die Käyser und Könige anfangs nicht so accurat gewesen, daß sie nicht auch
andere
Titul neben diesem und statt desselben gebraucht. Denn da findet sich,
daß sie sich öffters nur Durchlauchtigkeit, Excellenz, Magnificenz, Sublimität
und Hoheit geschrieben. Besonders aber ist der Titul Königliche
Würde mit und
ohne der Majestät gewöhnlich gewesen, bis nachgehends die Majestät allein
gebraucht worden. |
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Wiewohl man hier zu unterscheiden hat, was
Könige untereinander, oder was
der Kayser und das
Reich denenselben gethan. Denn da hat das Reich anfänglich
den Königen nur Königliche
Würde gegeben, biß dasselbe 1633 auf dem Convent zu
Heilbrunn der Cron Schweden und Engelland die Majestät zugestanden, welche
dieser wegen 1641 nach langen Berathschlagungen dem König von Franckreich von
dem
Reichs-Tag zu Regenspurg ebenfalls gegeben werden muste. Endlich haben die
Könige in
Westphälischen |
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{Sp. 548} |
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Frieden so wohl unter sich, als auch vom
Reich, die Majestät bedungen, welche auch der Kayser dem König von Franckreich
aus der Reichs-Cantzley zu geben versprochen. Die andern aber bekommen selbige
vom Kayser nur in Hand-Briefen, nicht aber, wenn die Ausfertigung aus der
Kayserlichen Cantzley geschiehet, von welcher sie nur Durchlauchtigkeit
bekommen, wie davon die Exempel nach dem Westphälischen Frieden bey dem
Pfeffinger
ad Vitriar. … zu lesen. Vor wenig Jahren hat man an
gewissen
Europäischen Höffen dem Groß-Fürsten aus Moscau den
Titel seiner
Czaarischen Majestät zugestanden, wiewohl derselbe 1721 selbst den Titel eines
Kaysers von Rußland annahm, und daß ihm solcher von andern Potentzien beygeleget
werden möchte, Ansuchung that. |
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- Ihro Kayserl. Majestät, ist der
Titel eines Römischen
Käysers;
- Seine Allerchristliche Majestät, des Königs von
Franckreich;
- Seine Catholische Majestät, des Königs von
Spanien;
- Seine Großbrittanische Majestät, des Königs von
Engelland;
- Seine Apostolische Majestät des Königs von Ungarn.
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Literatur |
|
- Pitiscus
- Hertius de superiorit. territ.
-
Europ. Herold.
…
- Mullers Reichs-Tags. theatr. 4. vorst. …
- Fürstenerius de jure suprem.
- Becman. de dignit.
- Limnäus J.P. …
-
Reinking de reg. sec. et
eccles. …
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