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Quellenangaben |
Deutsche |
Die
Teutschen
haben ebenfalls von denen
ältesten Zeiten her ihre Knechte
gehabt, |
- Caesar de Bell. Gall. ...
- Tacitus de Mor. Germ. ...
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Eintritt in die Knechtschaft |
Jedoch mag deren Anzahl
anfangs nicht allzustarck gewesen seyn, welche sich
aber in folgenden Zeiten ungemein vermehret. Denn bey denen Teutschen wurden
Knechte |
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1) |
die im
Krieg gefangene, |
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3) |
welche sich freywillig in die Knechtschafft er- |
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{Sp. 1079|S. 531} |
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geben entweder wegen
Armuth oder aus Devotion gegen die
Kirchen oder endlich durch Verspielung ihrer Freyheit, welche schon die
ältesten
Teutschen auf das Spiel zu setzen pflegten, |
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5) |
welche von einem Knechte oder einer Magd, oder aber auch nur von
einen von beyden, ob gleich eines von den
Eltern
frey gewesen,
erzeuget
wurden. |
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Kemmerich Access. Instit. ... |
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Kriegsgefangene |
Was die im Krieg gefangene anbelanget, so haben solche die
Teutschen eben
wie andere
Völcker zu Knechten gemacht. Nun aber ist bekannt, daß die alten
Teutschen beständig mit Kriegen beschäfftiget gewesen, entweder mit auswärtigen
Nationen oder unter sich selbst. Zu denen erstern gehören die vielen Schlachten,
welche sie mit denen Römern gelieffert, aus welchen insonderheit der von denen
Cimbris und Teutoribus mit denen Römern geführte Krieg, |
Livius Epitom. ... |
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Die Varianische Niederlage |
Tacitus Annal. ...
Seneca Epist. 27.
Lansius Orat. ... |
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Ferner die vielen Kriege, so die Francken, Alemannen und
Sachsen mit denen Römern geführet, als unter denen
Kaysern Probo und
Constantio. |
- Vopiscus in Probl. 14.
- Zosimus III, 1.
- Mamertinus Panegyr.
...
- Julianus Imp. Epist. ad Atheniens.
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allhier zu bemercken, in welchen allen sehr viele von der
Römischen Armee zu Knechten derer
Teutschen gemacht worden. |
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Von denen innerlichen Kriegen derer Teutschen ist hier hauptsächlich zu
gedencken derjenige, welchen die Francken unter dem
Könige Clodovaeo im
Jahr 491. geführet, darinnen erstere die
gantze
mächtige Nation der Alemannen
überwunden, und zu ihren Knechten gemacht. |
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Daher man noch heutiges
Tages
so viele
leibeigene
Bauren in
Schwaben und Bayern findet. Auf gleiche Weise machten sich die Francken an die
Sachsen, nahmen insonderheit unter dem
Kayser Carolo M. deren sehr viel gefangen
und vertheilten sie in andere
Lande. |
- Eginhardus Vit. Caroli M. ...
- Annales Francici apud Lambec.
Comment. ...
- Annales Hildeshem. ...
- Annales Laurisheim. ad
an. 804.
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Slawen |
Gleiche Bewandniß hat es mit denen Wenden oder Slaven, und denen unter
diesen
Namen begriffenen
Völckern gehabt, welche Henricus Auceps und
die folgende Kayser und
Herzoge zu
Sachsen mit langwierigen Kriegen gäntzlich
überwunden, und in Polen, Böhmen und in ganz
Teutschland herum vertheilet,
welche man in die allerhärteste Knechtschafft verstossen, so daß man biß diesen
Tag einen Knecht, welcher in harter
Dienstbarkeit stehet, einen Slaven oder
Sclaven
nennet. |
- Wittichindus Annal. I.
- Ditmarus Chron. ...
- Schaten.
Annal. Paderborn. ...
- Helmoldus Chron. Panor. ...
- Wip-
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{Sp. 1080} |
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- Hackenberg Germ. Med.
Diss. ...
- Hertius
Diss. de homin. propr. ...
- Potgieser de Conditione et Statu Servorum ...
- Mascov Diss. Orig. Jur. Publ. ...
- Pfeffinger
ad
Vitriar. Jus
publ. ...
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Von diesen Slavis kommen noch jetzo die vielen
leibeigenen Bauern
in Böhmen, Mähren, Schlesien,
Brandenburg, Lausitz, Mecklenburg, Pommern etc. |
- Hackenberg l.c.
- Böhmer Diss. ...
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durch Gesetz |
Zu denen, welchen die
Gesetze die
Freyheit
genommen, gehören die Wildfange, welche heut zu Tage in denen
Rheinischen
Landen der
Churfürst von Pfaltz sich
zueignet, ehemahls aber auch andern
Fürsten
z.E. |
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Butkens Trophées de Brabant ... |
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- Albert. Badens. ad an.
1112.
- Lambecius Orig. ...
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durch Wildfang |
solch Jus Wildfangiatus zugestanden,
Krafft dessen sie alle Fremde,
welche sich in ihren Landen betreten liessen, und nicht aus dem
Teutschen Reiche
oder auch nur nicht aus selbiger
Provintz
Teutschlandes waren, und sich mit
keinen Pass-Port versehen hatten, zu ihren Knechten machten. |
- Gundling Digest. ...
- Estor de Ministerial. ...
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Ingleichen machten die
Clöster diejenigen
Personen, welche sich ein Jahr
lang in ihren Gebiete aufgehalten, zu ihren Knechten. |
Diploma Conradi II. apud
Mabillon. Seculo VI. ... |
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Dergleichen
Gewohnheit ist auf dem Hüttenberg bey der Wetterau, ferner in
Algow. |
- Hertius Opusc. ...
- Estor l.c. ...
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Es waren aber auch viele, welche sich freywillig aus besonderer Devotion
denen
Clöstern und Kirchen, besonders denen, welche grossen Heiligen zu
Ehren
erbauet worden, zu
eigen ergaben. |
Mabillon.
Praefat.
Secul. Benedictin. ... |
Einteilung |
Die Knechte bey denen
Teutschen sind in 3.
Classen
eingetheilet worden,
nemlich in |
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1) |
Servos Regios oder Fiscales oder
Fiscalinos, oder Homines Fisci,
Teutsch:
Königs-Leute, welche die
praedia fiscalia und bona
Domanialia derer
Teutschen Könige und
Kayser besorgten, und bessern
Standes-Genossen als derer Privat-Personen ihre Knechte. |
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2) |
Servos Ecclesiasticos, Homines Ecclesiae, Teutsch:
- Gottes-Leute,
- Closter-Leute,
- St. Petres-Leute,
- des Heil. Creutz-Leute,
- Kirchen-Leute,
- Altar-Leute,
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deren insonderheit eine sehr grosse
Anzahl gewesen.
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- Böhmer Diss. ...
- de Gudenus Syllog. ...
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Benennungen |
Sonst aber werden denen Teutschen Knechten vielerley
Benennungen von den
Scribenten der mittlern Zeit beygeleget, als: |
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- Albani oder Albini, welche Benennung ohne
Zweiffel
seinen
Ursprung von denen
Sachsen so ad Albim oder an der Elbe
gewohnet, und die Carolus M. als Gefangene aus ihrem Va-
{Sp. 1081|S. 532}
terlande weggeführet und in seinem
gantzen
Reiche herum vertheilet, wie
schon oben gezeiget worden, genommen, nachgehends aber alle, welche von
denen
Gütern ihrer bißherigen
Herren weg, und in andere
Bothmäßigkeit
gekommen, mit dieser Benennung beleget worden
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Ferner |
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- Servi Beneficiarii,
- Bordarii,
- Bubones oder Bubii, Teutsch: Buben,
- Casales oder Casati,
- Coloni,
- Cossati oder Cotarii, oder Cottarii, oder
Cotseti, Teutsch: Kottner, Kötter, Kotsaßen, Coßaten,
- Gasindii, Teutsch:
Gesinde,
- Lassi oder Lazzi, Lati, Lidi, oder Liddones
oder Liti ingleichen Luti oder Leuti,
- Malmann, Maselmann, Mansionarii, Massarii,
- Servi Nativi,
- Oblati,
- Obnoxii,
- Originarii oder Originales.
- Schalck,
- Sclaven,
- Smurdi,
- Wildfänge etc.
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- Pfeffinger
ad
Vitriar.
Jus ...
- Potgieser l.c. c. 3.
- Aaron. Matthaeus de Nobilit. IV. 23.
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Vergleich mit den Römern |
Gleichwie die
Teutschen in denen meisten Stücken ihre besondern Gebräuche
gehabt, und diejenigen Gelehrten daher sehr
irren, welche alles nach
Römischen
Begriffen
beurtheilen
wollen; also ist auch die Einrichtung der Knechtschafft
bey denen Teutschen weit von derer Römer ihrer
unterschieden gewesen. Zwar
darinnen kommt sie bey beyden
Völckern überein, daß des
Herrn
Gewalt sich sowohl
über des Knechts
Leib als
Gut erstrecket, darunter auch das Jus Vitae et Necis
begriffen gewesen, so sie aber in Gegentheil gantz anders als die Römer
exerciret. |
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Tacitus l.c. 25.
schreibt von ihnen:
Verberare Servum ac vinculis et opere coercere, rarum. Occidere solent, non
disciplinae ac severitate, sed impetu et ira vt inimicum, nisi quod impune. |
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Dienste |
Die Dienste, welche die Knechte derer
Teutschen ihren
Herrn leisteten, sind
gleichfalls gar sehr von denen Operis Servorum apud Romanos
unterschieden. Denn da die Römer die meisten nur zu ihrer Commodität im
Hauß-Wesen
gebrauchten, so
schreibt hergegen Tacitus
l.c. von denen Teutschen zu seiner
Zeit: Ceteris servis non in nostrum
morem descriptis per familiam ministeriis vtuntur, suam quisque sedem, suos
penates regit. Frumenti modum Dominus, aut pecoris, aut vestis, ut colono
injungit, et servus hactenus paret, cetera domus officiae uxor et liberi
exequuntur. |
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Zinsknechte |
Ob nun wohl die
Teutschen in folgenden Zeiten denen Römern einiger massen
nachgeahmet, und einige Knechte und
Mägde zu ihren Hauß-Wesen gezogen, welche
die Scriptores der mittlern Zeit Gasindos oder non casatos
nennen, so haben sie doch denen meisten besondere
Häuser und Felder selbige
zu
bauen überlassen, von welchen sie ihre
Zinßen gegeben, und dem
Herrn
gewisse
Dienste sowohl mit der Hand als mit ihren Zug-Vieh geleistet, so noch heutiges
Tages Frohn-Dienste genennet werden, und welche einige aus der Jurisdictione
patrimoniali herführen wollen, so aber allerdings noch ein Uberbleibsel der
Knecht- |
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{Sp. 1082} |
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schafft, auch an solchen
Orten, wo die Bauren vor
freye Leute gehalten
werden, ist. |
-
Thomas. Diss. cit. § 67,
seqq.
- Potgieser l.c. II, 3.
- Balthasar. de Oper. subdit.
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siehe Landsiedeley T. XVI. p. 551. |
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Der
Zinß, welchen die Knechte ihren
Herren
schuldig waren, bestund in Feld-
und Garten-Früchten, in Vieh als Hünern, den Eyern, ja auch in
baaren
Gelde. |
- Potgieser l.c. 4.
- Böhmer de libertate ...
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Wobey noch dieses zu bemercken
würdig, daß die Knechte derer
Clöster und
Kirchen ehemahls auch noch dem
Könige einen Zinß reichen
musten. |
Eckart Franc. Orient. ... |
Verkauf und Überlassung |
Vermöge der
Herrschafftlichen
Gewalt haben die
Teutschen ihre Knechte auch
gar offt veräussert und einen andere
Herren überlassen. Daher findet man, daß
sie solche |
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- Leg. Frision. ...
- Lex Alaman. ...
- Leg. Langobard.
...
- Potgieser l.c. c. 7.
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- vertauschet, welches nach dem stilo medii
aevi Concambium
genennet wird.
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- Charta 3. 22. et
24. ap. Goldast Scriptor. ...
- Potgieser l.c. c. 5.
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- Gregor. Turonens. III. 15.
- Leg. Wisigoth. ...
- Leg.
Longob. ...
- Marculf Formul. II. 22.
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jedoch durffte solches nicht ausserhalb
Landes geschehen. |
- Canon. IX. Concil. Cabillon.
- Lex Alaman. ...
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-
Capitul.
Caroli
Calvi c. 34.
- Potgieser l.c. c. 26.
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Flucht |
Entlieff bey denen
Teutschen ein Knecht, so konnte sich solchen der
Herr
zueignen, wo er ihn fand, ohne daß ihm einer solchen vorenthalten dürffen, und
so sich Jemand unterstand, dergleichen zu
thun, wurde er um 40. Solidos
bestrafft, |
Lex Alamann. Tit. 84. |
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und wie es sey gehalten worden, wenn es ein Servus
Ecclesiae gewesen, ist Lex Alamann. Tit.
20. nachzulesen. |
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Es durffte auch einem solchen entlauffenen Knecht niemand keinen Vorschub
thun. |
- Leg. Burgund. ...
- Leg. Wisigoth. ...
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vielweniger zur Flucht veranlassen, |
- Lex Salica
- Lex Bajuwar. ...
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Die Flüchtigen verfolgten die
Herren mit Steck-Briefen, |
Marculfi Form. 19. |
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Wolte sich ein solcher dem Herrn oder dem, der ihn vindiciren
sollte, widersetzen, konnte ihn dieser, ohne in
Straffe zu verfallen, tödten. |
Leg. Longob. ... |
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Doch hatten sie auch ihre Frey-Städte, wo sie sicher hinfliehen konnten,
ohne daß sich die
Herren an ihnen vergreiffen durfften, bevor er von dem
Priester an den Herrn ausgeantwortet wurde, |
- Lex Alamann. Tit. III.
- Leg. Longob. ...
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welche
Gewohnheit die
Teutschen ohne
Zweiffel von denen
Römern, nachdem sie die Christliche Religion angenommen, beybehalten. |
Potgieser l.c. 10. |
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Wenn ein Knecht von einem andern
Herrn vorenthalten wurde, oder gar vorgab,
als ob er kein Knecht sondern ein
freyer
Mensch sey, so konnte der Herr die
Vindicationem, welche in
alten Documenten das Besetzen,
Besatzung-Recht, Satz-Recht genennet wird, anstellen, welches
gemeiniglich vor dem
Grafen geschahe. |
- Marculf. Form. ...
- Capitul. ...
- Datt de
Pace ...
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behauptete er |
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{Sp. 1083|S. 533} |
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er sey
frey, kam es wohl bißweilen zwischen beyden Partheyen zu einem
solchen Vergleich, daß der Knecht zwar vor einen freyen Menschen erkläret wurde,
doch aber einen Stuck
Geld oder sonst etwas von seinen
Vermögen erlegen muste. |
Charta 8. ap.
Goldast Script. Rer. Alamann. |
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Blieb aber der Knecht beständig darauf, er sey
frey, und der
Herr solches
nicht gnugsam erweisen konnte, stund es letztern
frey, jenen zum
Duell
heraus zu fordern, um dem Streit ein Ende zu machen, wie der
Kayser Otto II.
im
Jahr 983. auf dem
Reichs-Tag zu Verona
verordnet. |
Potgieser l.c. 11. |
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