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Quellenangaben |
Heirat |
Die
Heyrathen derer Knechte bey denen
Teutschen sind sehr eingeschränckt
gewesen. Denn gleichwie die Teutschen überhaupt sehr auf die gleichen
Ehen
gesehen, also durffte ein Knecht oder
Magd keine
Ehe schliessen |
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1) |
mit einer freyen
Person, und so ja solche ungleiche Ehen eingegangen
worden, so waren harte
Straffen darauf gesetzet. Nach dem |
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- Lege Salica ...
- Capitular. Ludovici Pii de an. 819.
c. 3.
- Lege Ripuar. ...
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verlohr der freye
Theil eben dadurch seine
Freyheit, und
muste den
Herren seines
Ehegattens auch vor den seinigen annehmen, welches der
Lex Alamann. ... soweit limitiret,
daß die
Eltern einer freyen
Weibs-Person, so einem Knecht sich
verehliget, noch innerhalb 3.
Jahren von Zeit der
Heyrath die
Vindicationem anstellen können, nach deren Verlauff sie nicht aus
der Knechtschafft heraus kommen auch nichts von ihrer Eltern
Hinterlassenschafft erben konte, |
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Lex dict. ... |
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Nach denen Leg. Burgund. ...
Longob. ... wurden sie beyde am
Leben
bestrafft, welches bey denen
Sachsen in allen
Ständen so sie nicht
gleich
verheyrathet, nach Adam. Bremens.
Zeugniß eingeführet gewesen. |
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Wenn eine freye
Manns-Person aus Unwissenheit eine
Magd geheyrathet,
konte nach dem
Jure Canonico, und zwar nach dem c. 2.
et 4.
X. de Conjudio Servor. vor null
erkläret werden, es muste aber der
Mann, nachdem er es
erfahren, daß es
eine Magd, nicht von neuen darein gewilliget haben. |
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- Sanchez VII. ...
- Franc. Florens. Tr. ...
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2) |
Konte kein Knecht oder Magd eine
Freygelassene oder Freygelassenen
heyrathen, oder so es geschahe, gerieth der Freygelassene oder
Freygelaßin wieder in die Knechtschafft, |
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- Lex Ripuar. l.c. §. 9.
- Lex Alamann. ...
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Die
Kinder, so aus einer ungleichen Ehe
gezeuget wurden, folgten dem
geringern
Stand nach der Charta 1.
et 2. |
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- ap.
Goldast. l.c.
- Lege Wisigoth. ...
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Es sey dann, daß sie der
Herr, dem der
Vater oder
Mutter
unterwürffig war, vor
frey erklärte. |
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Marculf. Form. ... |
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Nach der Zeit sind die
Kinder ohne
Unterschied ob der
Vater ein
Knecht oder freyer
Mann, des Vaters, und seit des
Kaysers Henrici IV.
Zeiten der
Mutter
Stand gefolget. |
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3) |
Durffte ein Knecht auch wider |
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{Sp. 1084} |
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des
Herrn
Willen keine andere
Magd
heyrathen, als eine, welche unter
eben desselben Herrn
Herrschafft stund, so der darwider handelte, wurde
er mit Geld- oder
Leibes-Straff beleget. |
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Lex Salica ... |
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Jedoch wenn der Herr etwa keine Mägde nicht hatte, so der Knecht
heyrathen hätte können, erlaubte er ihm gar leicht, von anderer
Herrschafft sich eine zu holen. Die
Kinder aus dergleichen
Ehen wurden
unter beyde Herren gemeiniglich
getheilet. |
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- Lex Wisigoth. ...
- Charta 2. sub Conrad. ap.
Goldast l.c. ...
- Potgieser l.c. ...
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Uberhaupt aber wurden die
Ehen derer Knechte ehemahls gar nicht vor
rechtmäßig gehalten, daher auch nicht von dem Priester, wie andere
Personen
zusammen getrauet, bis solches endlich Carolus M. auch bey denen
Knechten
verordnet. |
Gundlingiana St. X.
... |
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Hiernächst wurde des Herrn Consens in die Verehligung des Knechts
oder
Magds erfordert, wovor dem
Herrn
etwas
gewisses gereichet wurde. |
- Tellez ad
X. ...
- Böhmer Jur. Eccl. ...
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Weitere fehlende Rechte |
Mit denen Knechten derer
Teutschen hat man keine
Contractus
schliessen können, und wer dergleichen
gethan, ist gestrafft worden. |
- Lex Longob. ...
- Lex Salica ...
- Lex Ripuar.
...
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- Lex Bajuvar. ...
- Lex Burgund ...
- Potgieser l.c. ...
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Man hat sie nicht zugelassen, Zeugnis abzulegen, ausser in wenig Fällen. |
Capitular. ... |
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Desgleichen sind sie nicht gehöret worden, wenn sie ihren
Herrn
vor
Gericht
anklagen
wollen. |
- Capitular. ...
- Lex Salica ...
- Potgieser l.c. ...
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Sie haben nicht können Kriegs-Dienste thun. |
- Paullus Diaconus de Gest. ...
- Capitular. Francor. ...
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- Hackenberg Germ. ...
- Potgieser l.c. ...
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Desgleichen sind sie von allen geistlichen
Ämtern ausgeschlossen gewesen,
und haben nicht dazu können ordiniret werden. |
- Concilium Triburiens. c.
9.
- Thomassin. de veter. ...
- Bingham. Orig. ...
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Und welche Knechte ohne Vorbewust ihrer
Herren und des
Bischoffs schon ordiniret gewesen, sind wiederum deponiret,
und dem Herrn restituiret worden. |
- 2
X. de Servis non ordinandis.
- Leg.
Longob. ...
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- Capitular. Aquisgranens. ...
- Capitular. Francofurt. ...
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Äußeres |
Ja die
alten
Teutschen haben darauf gehalten, daß auch in der äusserlichen
Gestalt die Knechte von denen freyen Leuten
unterschieden wären, damit man
gleich bey dem ersten Anblick
erkennen
möchte, welches ein Knecht sey. Also
haben sie denen Knechten nicht gestattet lange Haare zu tragen, sondern sie
musten sich ihre
Köpffe bescheren lassen. |
- Tacitus l.c. 28.
- Dithmar. ad Tacit. ...
- Chron.
Magn. Belg. ap. Pistor. Script. ...
- Trithemius Compend. Annal. I.
- Lex
Burgund. ...
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Jedoch in den folgenden Zeiten hat man ihnen dergleichen
ordentlich
verstattet, und ist die Abschneidung derer Haare nur als eine
Straff bey denen
Knech- |
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{Sp. 1085|S. 534} |
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ten gebraucht worden, |
- Leg. Longob. ...
- Vadianus de Colleg. ...
- Potgieser l.c. ...
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Aus diesem allen erhellet zur Gnüge, daß es bey denen
Teutschen Knechte, und
zwar vormahls deren eine grosse Anzahl gegeben, welche ob sie wohl in denen
meisten Stücken von denen Knechten derer Römer unterschieden gewesen, allerdings vor
wahre Knechte zu halten. |
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Veränderung durch Christianisierung |
Es ist aber die Knechtschafft wie allenthalben, also auch in
Teutschland
einer grossen
Veränderung unterworffen gewesen. Denn als die Christliche
Religion eingeführet worden, und man zu
glauben
angefangen, daß die
Knechtschafft mit selbiger nicht bestehen könne, aus
Ursachen, weil Christus
alle
Menschen zu
Schwestern und Brüdern gemacht, und all so gewollt, daß alle
einander gleich seyn
sollten, wie man die Sprüche der
Heil. Schrifft von der
durch Christi Verdienst erworbenen
Freyheit und
geistlichen Brüderschafft in
Christo auf diese Weise
erklären
wollen; ja daß die Knechtschafft selbsten wider
das
Recht der
Vernunfft streite, da ein jeder Mensch
frey
geboren werde; so hat
insonderheit die
Geistlichkeit die Herren dahin zu bereden gesucht, daß sie
in remedium animae suae ihre Knechte nach und nach
frey gelassen. |
- Gregorius M. Epist. 12.
- Vita S. Bathildis in
Actis Sanctor. 26.
Januar.
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Dergleichen Manumissiones, von deren
Solemnitäten
und vielerlei
Arten unter dem
Articel
Manumissio soll gehandelt werden, |
Potgieser l.c. ... |
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insonderheit im 11. 12. und 13ten
Jahrhundert starck
frequentiret worden, |
- Thomasin. l.c. ...
- Fontanini delle Masnade.
- Gonzalez
Tellez
Tom. I. ad X.
Gundlingiana St. X. ...
- Hertius
Diss.
de Hominib. propr. ...
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Daher Bodinus de Republica ...
vorgiebet, es wäre um die Mitte des 13. Jahrhunderts die
gantze Knechtschafft
unter denen
Christen aufgehoben und alle Knechte freygelassen worden; wie sehr
er sich aber geirret, hat unter andern
Thomasius
Diss. de Vsu practico Distinct. Homin. in liberos et servos ... wohl gezeiget. |
- Kreß Disqu. jurid. paroemiae: unter
dem krummen Stabe ist gut wohnen. ...
- Göbel de jure et judic. Rusticor. ...
- Estor de homin. propr. ...
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Freilassung von Bauern |
Denn zwar auch in Teutschland hatte um damahlige Zeiten sowohl als auch in
denen folgenden und insonderheit dem 16.
Seculo durch die innerliche
Unruhen und sonst in Teutschen Reich vorgefallene
Veränderungen,
vornemlich aber
durch den Bauren Krieg der
Bauren-Stand
eine grosse Änderung bekommen, und war der gröste
Theil derer Teutschen Bauren
als die eigentlichen Knechte derer
Teutschen
freye Leute geworden. |
Kopps Nachricht von denen armen Mannen in
Heßen ... in Kuchenb. Anal. Hass. ... |
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entweder durch freywillige Loßlassung ihrer
Herren, |
Potgieser l.c. ... |
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oder weil sie mit ihnen wegen ihrer
Freyheit
pacisciret
hatten, vor welche Begönstigung die Knechte ihren Herren ein gewisses |
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{Sp. 1086} |
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Stück
Geld zu zahlen pflegten, und dafür einen Laß-Brief
erhielten. |
- Leg. Frision. Tit. 11.
- Marculf. Formul. ...
- Potgieser l.c. ...
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Oder durch Praescription ihrer
Freyheit, zu deren gegründeter
Vorschützung nach dem Leg. Longob. ...
erfordert wurde, daß der allegans 30.
Jahr in possessione
libertatis gewesen, und noch dazu von freyen
Eltern geboren worden, aber
wohl nachgehends etwa durch Verkauffung in die Knechtschafft gerathen. Nach dem
Leg. Burgund. ... wurd ein Knecht vor
frey
gehalten, wenn er 1. Jahr in Possessione Libertatis war, und der Herr
indessen die Vindicationem nicht angestellet hatte. |
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Wenn ein Knecht einen geistlichen Orden angenommen, und der
Herr innerhalb
3. Jahren die Vindication nicht anstellte, war er hernach auch frey. |
Capitular. Reg. Franc. ... |
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Ob wohl die
Teutschen Könige und
Kayser sehr offt verbotten, daß keine
leibeigene Leute in denen
Städten zu
Bürgern solten angenommen werden, so haben
sie aber doch auch vielen
Reichs-Städten
Privilegia gegeben, daß, wenn
sich auch ein Knecht oder
Leibeigener
eine
gewisse Zeit ruhig daselbst
aufgehalten, ihn der
Herr nach deren Verlauff seine
Freyheit nicht mehr könne
streitig machen. |
Potgieser l.c. ... |
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Ferner sind bißweilen einige durch die
Landes-Gesetze von der
Dienstbarkeit
ihrer
Herren befreyet worden, wohin die Fälle gehören, wenn ein freyer
Mensch
sich aus dringender
Armuth dem andern als Knecht unterworffen, und er hernach
das vor seine Unterwerffung erhaltene
Geld mit einigen Zusatz restituiren
konte, muste ihn der Herr
frey lassen, |
Capitular. Caroli Calvi
... |
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Wenn einer einen Kriegs-Gefangenen ranzioniret hatte, und es konte
selbiger hernach seinem Erlöser nur so viel, als er vor ihn gegeben,
restituiren, war er ebenfalls
frey. |
- Dict. Capitul.
- Datt Diatrib. ...
- Potgieser l.c. ...
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Ferner wurde einem Knechte nach denen
Gesetzen die
Freyheit zuerkannt, ohne
daß er dem
Herrn etwas vor seine Befreyung erlegen durffte, in folgenden Fällen: |
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- wenn ein Knecht angab, daß sein Herr ein
Frauenzimmer entführet.
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Edict. Theodorici Gothor. Regis
c. 19 |
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welches auch in denen
Römischen Rechten l. 3. ...
schon
verordnet gewesen; |
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- Wenn ein Herr mit seines Knechts
Weibe Ehebruch getrieben, so war so
wohl der Knecht als sein
Weib von der
Dienstbarkeit loß.
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Leg. Longob. ... |
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- Deßgleichen, wenn ein Herr seinen Knecht oder
Magd ein Auge oder Zahn
ausgestossen,
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Capitular. Reg. Franc. ... |
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- oder ein Knecht bey behaffteter Kranckheit von dem Herrn verstossen
worden,
|
Fleia .... |
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- oder der Herr sich sonst auf andere Weise seiner Herrschafftlichen
Gewalt gemißbrauchet.
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Potgieser l.c. ... |
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Es erhielten aber diese Leute auf
unterschiedene Weise die
Freyheit,
einige wurden ohne Bedingung
frey, bey andern behielten sich die bißherigen
Herren
bei der Loßlassung gewisse knechtische Praestationen als gewisse
Frohn-Dienste, einen jährlichen
Zinß etc. bevor. |
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{Sp. 1087|S. 535} |
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Rege ap. Goldast. l.c. ...
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von welchen letztern Potgieser l.c. c.
11.
saget, daß wenn man den blosen
Namen der
Freyheit wegnähme, sie noch als
würckliche Knechte zu consideriren. |
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Daher finden sich auch noch viele Spuren der Knechtschafft bey denen
heutigen sonst freyen
Bauern in
Teutschland, welche ihren
Ursprung von denen
freygelaßnen derer
Teutschen, von deren
Zustand schon
Tacitus l.c. zu seinen Zeiten
saget, daß er nicht viel von dem
Zustand der Knechte unterschieden, haben. |
- Jo. Bohemus de Mor. ...
-
de Ludevvig de Conduct. ...
-
Thomasius de jurisd. ...
- Böhmer de Libertate
...
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Leibeigene |
Es sind aber noch in vielen
teutschen Provintzen Leute in ihren ehemahligen
Stande der Knechtschafft unverrückt biß auf heutigen
Tag übrig blieben, welche
niemahls die
Freyheit erhalten. |
Böhmer
Disp. de Jure ...
Halle
1716. |
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Zwar ist der
Name der Knechte von ihnen nicht in
Gebrauch, welches eben mag
Anlaß gegeben haben, daß Thomasius l.c.
behauptet: Omnem servitutem inter Christianos esse abrogatam; sondern
sie werden |
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-
leibeigene,
- halbeigene,
- eigenbehörige,
- eigene Leute,
-
arme
Leute,
- arme Manne, etc.
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genennet. |
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Edel-Knechte |
Daß man sie nicht mehr Knechte nenne, führen einige folgende
Ursache
an: Es sey nehmlich aus der Kriegs-Verfassung derer
alten
Teutschen bekannt, daß die
Ritter im
Kriege wiederum ihre Waffen-Träger gehabt, welche man Knapen
oder Knappen, Schild Knapen und mit der Zeit auch
Knechte, Edel-Knechte Schild-Knechte, und
Lateinisch: Servos,
Servientes, und Famulos genennet, daher offt in alten
Documenten Riter und Knechte vorkomme.
siehe
Edel-Knechte
Tom. VIII. p. 211. |
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Weil nun also der Knechts-Name auf die Waffen-Träger gekommen, hätte man um
selbige von denen Mancipiis zu unterscheiden, letztere nicht mehr
Knechte,
Lateinisch Servos sondern eigene
Leute, leibeigene etc.
Lat. Homines proprios genennet. |
- Potgieser l.c. ...
- Estor
l.c. ...
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wodurch aber keineswegs ihr
Stand
verbeßert, oder sie aus der
Knechtschafft, in die
Freyheit versetzet worden, sondern, sie sind nach wie vor
wahre Knechte verblieben, welches nebst andern
Gründen,
so unter dem
Artickel
Leibeigen anzuführen, daraus zu erweisen, daß wenn sich ein
solcher Leibeigner vor einem freyen
Menschen
aufführen
will,
er vorhero von seinem Herrn
muß
frey gelaßen seyn. |
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Woher es komme, daß man heutiges Tages in einigen
Provintzen
Teutschlandes, als |
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- Westphalen,
- Heßen,
- Lausitz,
- Mecklenburg,
- Pommern etc.
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so viele leibeigene, und in anderen hergegen gar keine finde, führet
Thomasius de Hom. ... diese
Ursach an, daß in einigen Provintzen
zeitig, in anderen aber erst in neuern Zeiten
Academien errichtet worden: weil
damahls nur das
Jus Ro- |
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{Sp. 1088} |
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manum und
Canonicum
tractiret worden, und die
Doctores
und Professores Juris auf denen Academien alles nach diesen
Rechten
beurtheilen wollen, oder gesehen, daß die in selbigen enthaltene
Verordnungen
von denen Römischen Knechten sich nicht auf die Teutschen Knechte oder
Leibeigene schicke, hätten sie selbige vor gantz
freye Leute erkläret; hergegen
in denen Landen, wo damahls noch keine Academien gewesen, sondern erst in neuern
Zeiten errichtet worden, habe man die alten
Teutschen Rechte noch beybehalten,
nach welchen die leibeigene
Bauern allerdings vor Knechte gehalten werden. |
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Thomasii
Meynung verwirfft Noltenius Diss.
... und behauptet, daß in denen
Landen, wo ehemahls die Wenden und Sclaven
geseßen oder nach dem sie überwunden, hingebracht worden, da wären auch bis
diesen Tag leibeigene, im übrigen aber nicht. Estor l.c.
... glaubt, daß man an beyden
Meynungen noch auszusetzen finde. |
Überhaupt sind noch von denen vormahligen Knechten derer
Teutschen und deren
Eigenschafften, auch wie weit solche noch bey unsern heutigen so wohl
leibeigene
als freyen Bauern anzutreffen, nach zu lesen:
- Friederic. Husanus Tr. hominibus propriis,
- Erhard de Operis rusticorum.
- Johann Herm. Stamm de Seruitute personali,
-
Pfeffinger ad
Vitriar.
Tom. II. p. 962. 984.
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