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Zedler: Knecht, ist diejenige Person [5] HIS-Data
5028-15-1065-7-05
Titel: Knecht, ist diejenige Person [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1083
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 533
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Deutsche (Forts.)
  Heirat
  Weitere fehlende Rechte
  Äußeres
  Veränderung durch Christianisierung
  Freilassung von Bauern
  Leibeigene
  Edel-Knechte

Stichworte Text Quellenangaben
Heirat Die Heyrathen derer Knechte bey denen Teutschen sind sehr eingeschränckt gewesen. Denn gleichwie die Teutschen überhaupt sehr auf die gleichen Ehen gesehen, also durffte ein Knecht oder Magd keine Ehe schliessen  
 
1) mit einer freyen Person, und so ja solche ungleiche Ehen eingegangen worden, so waren harte Straffen darauf gesetzet. Nach dem
 
 
 
  • Lege Salica ...
  • Capitular. Ludovici Pii de an. 819. c. 3.
  • Lege Ripuar. ...
 
 
  verlohr der freye Theil eben dadurch seine Freyheit, und muste den Herren seines Ehegattens auch vor den seinigen annehmen, welches der Lex Alamann. ... soweit limitiret, daß die Eltern einer freyen Weibs-Person, so einem Knecht sich verehliget, noch innerhalb 3. Jahren von Zeit der Heyrath die Vindicationem anstellen können, nach deren Verlauff sie nicht aus der Knechtschafft heraus kommen auch nichts von ihrer Eltern Hinterlassenschafft erben konte,
Lex dict. ...
 
  Nach denen Leg. Burgund. ... Longob. ... wurden sie beyde am Leben bestrafft, welches bey denen Sachsen in allen Ständen so sie nicht gleich verheyrathet, nach Adam. Bremens. Zeugniß eingeführet gewesen.
 
 
  Wenn eine freye Manns-Person aus Unwissenheit eine Magd geheyrathet, konte nach dem Jure Canonico, und zwar nach dem c. 2. et 4. X. de Conjudio Servor. vor null erkläret werden, es muste aber der Mann, nachdem er es erfahren, daß es eine Magd, nicht von neuen darein gewilliget haben.
  • Sanchez VII. ...
  • Franc. Florens. Tr. ...
 
2) Konte kein Knecht oder Magd eine Freygelassene oder Freygelassenen heyrathen, oder so es geschahe, gerieth der Freygelassene oder Freygelaßin wieder in die Knechtschafft,
  • Lex Ripuar. l.c. §. 9.
  • Lex Alamann. ...
 
  Die Kinder, so aus einer ungleichen Ehe gezeuget wurden, folgten dem geringern Stand nach der Charta 1. et 2.
  • ap. Goldast. l.c.
  • Lege Wisigoth. ...
 
  Es sey dann, daß sie der Herr, dem der Vater oder Mutter unterwürffig war, vor frey erklärte.
Marculf. Form. ...
 
  Nach der Zeit sind die Kinder ohne Unterschied ob der Vater ein Knecht oder freyer Mann, des Vaters, und seit des Kaysers Henrici IV. Zeiten der Mutter Stand gefolget.
 
3) Durffte ein Knecht auch wider
 
  {Sp. 1084}  
 
  des Herrn Willen keine andere Magd heyrathen, als eine, welche unter eben desselben Herrn Herrschafft stund, so der darwider handelte, wurde er mit Geld- oder Leibes-Straff beleget.
Lex Salica ...
 
  Jedoch wenn der Herr etwa keine Mägde nicht hatte, so der Knecht heyrathen hätte können, erlaubte er ihm gar leicht, von anderer Herrschafft sich eine zu holen. Die Kinder aus dergleichen Ehen wurden unter beyde Herren gemeiniglich getheilet.
  • Lex Wisigoth. ...
  • Charta 2. sub Conrad. ap. Goldast l.c. ...
  • Potgieser l.c. ...
  Uberhaupt aber wurden die Ehen derer Knechte ehemahls gar nicht vor rechtmäßig gehalten, daher auch nicht von dem Priester, wie andere Personen zusammen getrauet, bis solches endlich Carolus M. auch bey denen Knechten verordnet. Gundlingiana St. X. ...
  Hiernächst wurde des Herrn Consens in die Verehligung des Knechts oder Magds erfordert, wovor dem Herrn etwas gewisses gereichet wurde.
  • Tellez ad X. ...
  • Böhmer Jur. Eccl. ...
Weitere fehlende Rechte Mit denen Knechten derer Teutschen hat man keine Contractus schliessen können, und wer dergleichen gethan, ist gestrafft worden.
  • Lex Longob. ...
  • Lex Salica ...
  • Lex Ripuar. ...
  • Lex Bajuvar. ...
  • Lex Burgund ...
  • Potgieser l.c. ...
  Man hat sie nicht zugelassen, Zeugnis abzulegen, ausser in wenig Fällen. Capitular. ...
  Desgleichen sind sie nicht gehöret worden, wenn sie ihren Herrn vor Gericht anklagen wollen.
  • Capitular. ...
  • Lex Salica ...
  • Potgieser l.c. ...
  Sie haben nicht können Kriegs-Dienste thun.
  • Paullus Diaconus de Gest. ...
  • Capitular. Francor. ...
  • Hackenberg Germ. ...
  • Potgieser l.c. ...
  Desgleichen sind sie von allen geistlichen Ämtern ausgeschlossen gewesen, und haben nicht dazu können ordiniret werden.
  • Concilium Triburiens. c. 9.
  • Thomassin. de veter. ...
  • Bingham. Orig. ...
  Und welche Knechte ohne Vorbewust ihrer Herren und des Bischoffs schon ordiniret gewesen, sind wiederum deponiret, und dem Herrn restituiret worden.
  • 2 X. de Servis non ordinandis.
  • Leg. Longob. ...
  • Capitular. Aquisgranens. ...
  • Capitular. Francofurt. ...
Äußeres Ja die alten Teutschen haben darauf gehalten, daß auch in der äusserlichen Gestalt die Knechte von denen freyen Leuten unterschieden wären, damit man gleich bey dem ersten Anblick erkennen möchte, welches ein Knecht sey. Also haben sie denen Knechten nicht gestattet lange Haare zu tragen, sondern sie musten sich ihre Köpffe bescheren lassen.
  • Tacitus l.c. 28.
  • Dithmar. ad Tacit. ...
  • Chron. Magn. Belg. ap. Pistor. Script. ...
  • Trithemius Compend. Annal. I.
  • Lex Burgund. ...
  Jedoch in den folgenden Zeiten hat man ihnen dergleichen ordentlich verstattet, und ist die Abschneidung derer Haare nur als eine Straff bey denen Knech-  
  {Sp. 1085|S. 534}  
  ten gebraucht worden,
  • Leg. Longob. ...
  • Vadianus de Colleg. ...
  • Potgieser l.c. ...
  Aus diesem allen erhellet zur Gnüge, daß es bey denen Teutschen Knechte, und zwar vormahls deren eine grosse Anzahl gegeben, welche ob sie wohl in denen meisten Stücken von denen Knechten derer Römer unterschieden gewesen, allerdings vor wahre Knechte zu halten.  
Veränderung durch Christianisierung Es ist aber die Knechtschafft wie allenthalben, also auch in Teutschland einer grossen Veränderung unterworffen gewesen. Denn als die Christliche Religion eingeführet worden, und man zu glauben angefangen, daß die Knechtschafft mit selbiger nicht bestehen könne, aus Ursachen, weil Christus alle Menschen zu Schwestern und Brüdern gemacht, und all so gewollt, daß alle einander gleich seyn sollten, wie man die Sprüche der Heil. Schrifft von der durch Christi Verdienst erworbenen Freyheit und geistlichen Brüderschafft in Christo auf diese Weise erklären wollen; ja daß die Knechtschafft selbsten wider das Recht der Vernunfft streite, da ein jeder Mensch frey geboren werde; so hat insonderheit die Geistlichkeit die Herren dahin zu bereden gesucht, daß sie in remedium animae suae ihre Knechte nach und nach frey gelassen.
  • Gregorius M. Epist. 12.
  • Vita S. Bathildis in Actis Sanctor. 26. Januar.
  Dergleichen Manumissiones, von deren Solemnitäten und vielerlei Arten unter dem Articel Manumissio soll gehandelt werden, Potgieser l.c. ...
  insonderheit im 11. 12. und 13ten Jahrhundert starck frequentiret worden,
  • Thomasin. l.c. ...
  • Fontanini delle Masnade.
  • Gonzalez Tellez Tom. I. ad X. Gundlingiana St. X. ...
  • Hertius Diss. de Hominib. propr. ...
  Daher Bodinus de Republica ... vorgiebet, es wäre um die Mitte des 13. Jahrhunderts die gantze Knechtschafft unter denen Christen aufgehoben und alle Knechte freygelassen worden; wie sehr er sich aber geirret, hat unter andern Thomasius Diss. de Vsu practico Distinct. Homin. in liberos et servos ... wohl gezeiget.
  • Kreß Disqu. jurid. paroemiae: unter dem krummen Stabe ist gut wohnen. ...
  • Göbel de jure et judic. Rusticor. ...
  • Estor de homin. propr. ...
Freilassung von Bauern Denn zwar auch in Teutschland hatte um damahlige Zeiten sowohl als auch in denen folgenden und insonderheit dem 16. Seculo durch die innerliche Unruhen und sonst in Teutschen Reich vorgefallene Veränderungen, vornemlich aber durch den Bauren Krieg der Bauren-Stand eine grosse Änderung bekommen, und war der gröste Theil derer Teutschen Bauren als die eigentlichen Knechte derer Teutschen freye Leute geworden. Kopps Nachricht von denen armen Mannen in Heßen ... in Kuchenb. Anal. Hass. ...
  entweder durch freywillige Loßlassung ihrer Herren, Potgieser l.c. ...
  oder weil sie mit ihnen wegen ihrer Freyheit pacisciret hatten, vor welche Begönstigung die Knechte ihren Herren ein gewisses  
  {Sp. 1086}  
  Stück Geld zu zahlen pflegten, und dafür einen Laß-Brief erhielten.
  • Leg. Frision. Tit. 11.
  • Marculf. Formul. ...
  • Potgieser l.c. ...
  Oder durch Praescription ihrer Freyheit, zu deren gegründeter Vorschützung nach dem Leg. Longob. ... erfordert wurde, daß der allegans 30. Jahr in possessione libertatis gewesen, und noch dazu von freyen Eltern geboren worden, aber wohl nachgehends etwa durch Verkauffung in die Knechtschafft gerathen. Nach dem Leg. Burgund. ... wurd ein Knecht vor frey gehalten, wenn er 1. Jahr in Possessione Libertatis war, und der Herr indessen die Vindicationem nicht angestellet hatte.  
  Wenn ein Knecht einen geistlichen Orden angenommen, und der Herr innerhalb 3. Jahren die Vindication nicht anstellte, war er hernach auch frey. Capitular. Reg. Franc. ...
  Ob wohl die Teutschen Könige und Kayser sehr offt verbotten, daß keine leibeigene Leute in denen Städten zu Bürgern solten angenommen werden, so haben sie aber doch auch vielen Reichs-Städten Privilegia gegeben, daß, wenn sich auch ein Knecht oder Leibeigener eine gewisse Zeit ruhig daselbst aufgehalten, ihn der Herr nach deren Verlauff seine Freyheit nicht mehr könne streitig machen. Potgieser l.c. ...
  Ferner sind bißweilen einige durch die Landes-Gesetze von der Dienstbarkeit ihrer Herren befreyet worden, wohin die Fälle gehören, wenn ein freyer Mensch sich aus dringender Armuth dem andern als Knecht unterworffen, und er hernach das vor seine Unterwerffung erhaltene Geld mit einigen Zusatz restituiren konte, muste ihn der Herr frey lassen, Capitular. Caroli Calvi ...
  Wenn einer einen Kriegs-Gefangenen ranzioniret hatte, und es konte selbiger hernach seinem Erlöser nur so viel, als er vor ihn gegeben, restituiren, war er ebenfalls frey.
  • Dict. Capitul.
  • Datt Diatrib. ...
  • Potgieser l.c. ...
  Ferner wurde einem Knechte nach denen Gesetzen die Freyheit zuerkannt, ohne daß er dem Herrn etwas vor seine Befreyung erlegen durffte, in folgenden Fällen:  
 
  • wenn ein Knecht angab, daß sein Herr ein Frauenzimmer entführet.
Edict. Theodorici Gothor. Regis c. 19
  welches auch in denen Römischen Rechten l. 3. ... schon verordnet gewesen;  
 
  • Wenn ein Herr mit seines Knechts Weibe Ehebruch getrieben, so war so wohl der Knecht als sein Weib von der Dienstbarkeit loß.
Leg. Longob. ...
 
  • Deßgleichen, wenn ein Herr seinen Knecht oder Magd ein Auge oder Zahn ausgestossen,
Capitular. Reg. Franc. ...
 
  • oder ein Knecht bey behaffteter Kranckheit von dem Herrn verstossen worden,
Fleia ....
 
  • oder der Herr sich sonst auf andere Weise seiner Herrschafftlichen Gewalt gemißbrauchet.
Potgieser l.c. ...
  Es erhielten aber diese Leute auf unterschiedene Weise die Freyheit, einige wurden ohne Bedingung frey, bey andern behielten sich die bißherigen Herren bei der Loßlassung gewisse knechtische Praestationen als gewisse Frohn-Dienste, einen jährlichen Zinß etc. bevor.
  • Charta V. sub Ludovico
  {Sp. 1087|S. 535}  
   
  Rege ap. Goldast. l.c. ...
  • Leo ostiensis ...
  von welchen letztern Potgieser l.c. c. 11. saget, daß wenn man den blosen Namen der Freyheit wegnähme, sie noch als würckliche Knechte zu consideriren.  
  Daher finden sich auch noch viele Spuren der Knechtschafft bey denen heutigen sonst freyen Bauern in Teutschland, welche ihren Ursprung von denen freygelaßnen derer Teutschen, von deren Zustand schon Tacitus l.c. zu seinen Zeiten saget, daß er nicht viel von dem Zustand der Knechte unterschieden, haben.
Leibeigene Es sind aber noch in vielen teutschen Provintzen Leute in ihren ehemahligen Stande der Knechtschafft unverrückt biß auf heutigen Tag übrig blieben, welche niemahls die Freyheit erhalten. Böhmer Disp. de Jure ... Halle 1716.
  Zwar ist der Name der Knechte von ihnen nicht in Gebrauch, welches eben mag Anlaß gegeben haben, daß Thomasius l.c. behauptet: Omnem servitutem inter Christianos esse abrogatam; sondern sie werden  
 
  • leibeigene,
  • halbeigene,
  • eigenbehörige,
  • eigene Leute,
  • arme Leute,
  • arme Manne, etc.
 
  genennet.  
Edel-Knechte Daß man sie nicht mehr Knechte nenne, führen einige folgende Ursache an: Es sey nehmlich aus der Kriegs-Verfassung derer alten Teutschen bekannt, daß die Ritter im Kriege wiederum ihre Waffen-Träger gehabt, welche man Knapen oder Knappen, Schild Knapen und mit der Zeit auch Knechte, Edel-Knechte Schild-Knechte, und Lateinisch: Servos, Servientes, und Famulos genennet, daher offt in alten Documenten Riter und Knechte vorkomme. siehe Edel-Knechte Tom. VIII. p. 211.  
  Weil nun also der Knechts-Name auf die Waffen-Träger gekommen, hätte man um selbige von denen Mancipiis zu unterscheiden, letztere nicht mehr Knechte, Lateinisch Servos sondern eigene Leute, leibeigene etc. Lat. Homines proprios genennet.
  • Potgieser l.c. ...
  • Estor l.c. ...
  wodurch aber keineswegs ihr Stand verbeßert, oder sie aus der Knechtschafft, in die Freyheit versetzet worden, sondern, sie sind nach wie vor wahre Knechte verblieben, welches nebst andern Gründen, so unter dem Artickel Leibeigen anzuführen, daraus zu erweisen, daß wenn sich ein solcher Leibeigner vor einem freyen Menschen aufführen will, er vorhero von seinem Herrn muß frey gelaßen seyn.  
  Woher es komme, daß man heutiges Tages in einigen Provintzen Teutschlandes, als  
 
  • Westphalen,
  • Heßen,
  • Lausitz,
  • Mecklenburg,
  • Pommern etc.
 
  so viele leibeigene, und in anderen hergegen gar keine finde, führet Thomasius de Hom. ... diese Ursach an, daß in einigen Provintzen zeitig, in anderen aber erst in neuern Zeiten Academien errichtet worden: weil damahls nur das Jus Ro-  
  {Sp. 1088}  
  manum und Canonicum tractiret worden, und die Doctores und Professores Juris auf denen Academien alles nach diesen Rechten beurtheilen wollen, oder gesehen, daß die in selbigen enthaltene Verordnungen von denen Römischen Knechten sich nicht auf die Teutschen Knechte oder Leibeigene schicke, hätten sie selbige vor gantz freye Leute erkläret; hergegen in denen Landen, wo damahls noch keine Academien gewesen, sondern erst in neuern Zeiten errichtet worden, habe man die alten Teutschen Rechte noch beybehalten, nach welchen die leibeigene Bauern allerdings vor Knechte gehalten werden.  
  Thomasii Meynung verwirfft Noltenius Diss. ... und behauptet, daß in denen Landen, wo ehemahls die Wenden und Sclaven geseßen oder nach dem sie überwunden, hingebracht worden, da wären auch bis diesen Tag leibeigene, im übrigen aber nicht. Estor l.c. ... glaubt, daß man an beyden Meynungen noch auszusetzen finde. Überhaupt sind noch von denen vormahligen Knechten derer Teutschen und deren Eigenschafften, auch wie weit solche noch bey unsern heutigen so wohl leibeigene als freyen Bauern anzutreffen, nach zu lesen:
  • Friederic. Husanus Tr. hominibus propriis,
  • Erhard de Operis rusticorum.
  • Johann Herm. Stamm de Seruitute personali,
  • Pfeffinger ad Vitriar. Tom. II. p. 962. 984.
     

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Stand: 5. März 2013 © Hans-Walter Pries