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Zedler: Leipzig [14] HIS-Data
5028-
16-1652-18-14
Titel: Leipzig [14]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1800
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 911
Vorheriger Artikel: Leipzig [13]
Folgender Artikel: Leipzig … ein altes adeliches Geschlechte
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht

  Chronik (Forts.)
 
  1715-1730
  Verschiedenes
  Messen 1
  Wechselrecht
  Währung 1
  Handel
  Wein, Bergwerke
  Produkte
  Messen 2
  Währung 2
  Maß und Gewicht

Stichworte Text Quellenangaben
1715 Im folgenden 1715. Jahre ward wieder den 10. May eine General-Visitation vorgenommen, die hernach fast alle Jahre vor sich zu gehen pflegte. Sicul l.c. ...
  In eben diesem Jahre ward verordnet, daß im gantzen Lande einerley Maaß seyn sollte, des Wegen auch der Leipziger Scheffel, dessen 3. Viertheil einen gantzen Dreßdener gemacht hatten, kleiner gemacht werden muste. Sicul l.c. ...
  Gleiches ward auch mit andern Maassen zu flüßigen Dingen in Acht genommen. Sicul l.c. ...
  Ferner wurden auch sonst einige Verordnungen gemacht, deren Sicul l.c. ... kürtzlich gedencket.  
1716 Im 1716. Jahre ergieng unter andern wieder eine Verordnung gegen das leichtfertige Wesen in Coffee Häusern, die auch vom Könige bestätigt ward. Sicul l.c. ...
  Weil auch bey der dieses Jahr vorgegangenen Visitation die Collegia mit durchsucht wurden, so traff man hierinnen viele an, die verdächtig waren, und sich dahin begeben hatten, weil sie nicht vermuthend gewesen waren, daß man hier auch nachsuchen würde. Sicul l.c. ...
  Sonst ward auch dieses Jahr ein kostbarer Canal von Cautz an bis zum Stadt-Graben bey dem Peters-Thore geführet, damit das Wasser einen Abfall haben könnte, und denen Kellern in dieser Strasse nicht beschwerlich fielle. Sicul l.c. ...
  Es ward auch weiter eine Verordnung am schwartzen Brete angeschlagen, daß die Professores und andere, welche bey der dasigen hohen Schule läsen, alle verdächtige Meynungen und neue Arten zu reden und zu schreiben vermeiden sollten. Derer Studenten wegen  
  {Sp.1801|S. 912}  
  aber ward ein Befehl aus dem Ober-Consistorio angeschlagen, darinnen das Dorfflauffen und andere unanständige Aufführung untersagt ward. Sicul l.c. ...
1717 Im 1717. Jahre war das Jubel-Fest wegen des glücklichen Anfanges der Evangelischen Lehre, und ward so wohl in der Stadt als bey der hohen Schule besonders gefeyert; davon Sicul Leipz. Jahr-B. Beyl. II. ... zulängliche Nachricht ertheilet.
  Es kamen auch in diesem Jahre viele gute und nützliche Verordnungen zum Vorscheine, die  
 
  • Theils gegen den Kauff und Einkauff auch Verführung derer in der Stadt Leipzig eingehenden und vorhandenen Bruch- und andern rohen Silber;
  • Theils gegen die Buchführer und Buchdrucker wegen nicht censirter Bücher;
  • Theils wegen derer Überläuffer;
  • Teils wegen derer im Qvartiere stehenden Reuter;
  • Theils wegen Verbesserung der Feuer-Anstallten u. s. w.
 
  ergiengen. Es befahl auch der König in Zukunfft die Anhaltung und Gefangen-Nehmung derer Studenten nicht durch die Stadt-Knechte, sondern entweder durch die Stadt-Soldaten oder die Besatzung auf der Pleissenburg verrichten zu lassen. Sicul Leipz. Jahr-B. IV. ...
  Weiter ward auch unter andern Gebäuden das Königliche Reit-Haus im Zwinger zu bauen angefangen und vollendet. Sicul l.c. ...
1718 Im 1718. Jahre ergieng eine Verordnung, wie es forthin wegen Exsecution des Wechsel-Rechts bey der Stadt Leipzig gehalten, und der schnelle Lauff des Wechsel-Rechts nicht mehr durch Adpellationes gehindert werden sollte. Sicul l.c. V. ...
  Im Handels-Gerichte, wo die Wechsel-Sachen am meisten vorkommen, geschahe derer Unkosten wegen gleich Falls bessere Verfügung. Sicul l.c. ...
1719 Im 1719. Jahre kam eine Königliche Iurisdictions-Erläuterung, anlangend das Wechsel-Recht vor die Vniuersitäts-Verwandten, zum Vorscheine. Sicul l.c. ...
  An den Rath aber ergieng ein Befehl wegen des Zahl-Tages in der neuen Jahrs-Messe. Sicul l.c. ...
  Weiter war angeschlagen, daß die Studenten ihren Laquayen und Jungen bey unvermeidlicher Straffe keine Degen gestatten sollten; in gleichen, daß sie nicht mit Schlaff-Mützen und Schlaff- Peltzen auf denen Gassen herum gehen; die neu ankommenden aber nicht lange verzögern sollten, die gehörige Immatriculation zu suchen. Sicul l.c. ...
1720 Im Februario des 1720. Jahres lieff das Wasser durch den beständigen Schnee und Regen sehr hefftig wieder an. Sicul l.c. ...
  Weil auch zuvor aber Mahls ernstlich befohlen worden war, daß sich diejenigen, denen der Degen nicht gehörte, desselben enthalten sollten, ihnen auch dieselbe in grosser Menge abgenommen wurden, so kam es in Leipzig noch in diesem Jahre ziemlich ab. Sicul l.c. ...
  Den 23. May hatten die Studenten wieder mit denen Feld-Soldaten Händel, und es ward auch nicht eher recht ruhig, bis diese umqvartiret wurden. Sicul l.c. ...
  Den 1. Iulii ward wieder ein leichtes Erdbeben gespüret. Sicul l.c. ...
  Den 13. Septembr. soll man wieder eins verspürt haben. Sicul l.c. ...
  Im Jahre 1722. ward  
  {Sp.1802}  
  der Anfang zu Abtragung des Peters-Thors gemacht, und im folgenden Jahre das jetzige mit grossen Unkosten zu Stande gebracht. Sicul l.c. B. III. Forts. II. ...
1723 Im 1723. Jahre ward nicht nur der Königliche Befehl wegen derer Aduocaten, sondern auch der wegen des Dorfflauffens erneuert. Sicul l.c. B. III. Forts. V. ...
1724 Im 1724. Jahre ward von der hohen Schule im Namen des Königs ein Patent wieder die Seiler-Pfuscher im Drucke bekannt gemacht. Sicul l.c. VII. ...
  In eben diesem Jahre kam ein Königlicher Befehl gegen die Banquerouttirer heraus. Sicul l.c. ...
  Da Mahls hielt auch vorgedachte Fraternität derer Notarien ihr Iubilaeum. Sicul l.c. ...
1726 Den 17. Ian. des 1726. Jahres ließ die hohe Schule ein Verbot anschlagen, welches schon offte Unruhe verursacht hatte, daß sich kein Studente im Schlaff Peltze und Schlaff-Mütze, noch weniger zugleich mit brennenden Tobacks- Pfeiffen auf der Strasse antreffen lassen sollte, da zu Mahl einige noch ihre Degen, als ob sie sich einer Gefahr befürchten müsten, bey sich trügen; führte auch zugleich die des Wegen eingeschickte Königliche Verordnung an.  
  Weil auch an den Rath geschrieben worden, er mögte zusehen, daß es nicht vielleicht andere, die sich vor Studenten ausgäben, thäten, so ließ er gleich Falls dasselbe durch ein Patent bekannt machen, und ermahnte alle davon abzustehen. Einige Studenten schätzten sich aber durch dergleichen Anbringen sehr beleidigt, drungen auf den Rector, daß er ihnen das verbotene zugestehen sollte, brachen das Gatter vor dem schwartzen Brete in Stücken, riessen den Königlichen Befehl und des Rectors Vermahnung ab, und schlugen Brand- und Fehde-Briefe an, droheten auch der gantzen hohen Schule den Untergang.  
  Der Rector aber sparte keinen Fleiß, und mahnte sie noch Mahls von ihren Unternehmungen ab, berichtete es aber, als er sahe wie wenig es fruchtete, noch Mahls an den König. Auf erhaltenen Befehl ermahnte er sie noch Mahls zur Ruhe, ließ auch ein Stück der Königlichen Antwort, ja da dieses nichts helffen wollte, den gantzen Königlichen Befehl einrücken, und ermahnte sie nach äusserstem Vermögen zur Ruhe. Da sich endlich der Lermen einiger Massen gelegt hatte, fand man Gelegenheit, diejenigen um so viel leichter zu erkundigen, welche die Rädelsführer gewesen waren, um sie der Gebühr nach zu straffen. Sicul l.c. B. IV. Forts. I. ...
  Den 6. Mertz Abends um sechs Uhr entstund ein allgemeines Schröcken, indem auf dem Schüler-Chore in der Nicols-Kirche eine Flamme entstund, und eher zum Fenster heraus schlug, als man darinne wahrgenommen hatte. Die Gelegenheit hierzu hatte ein Kohl Feuer gegeben dessen sich die Instrumentisten bedient und unter eine Banck gesetzt hatten, da denn hernach der Wind hinein geblasen und das Holtz entzündet hatte; doch ward es glücklich wieder gelöscht. Sicul l.c. ...
  Den 11. Iul. dieses Jahres lieff noch ein ernster Befehl wegen des Auflauffens und Tumultuirens ein, welcher so gleich angeschlagen ward. Sicul l.c. Forts. III. ...
1728 Im 1728. Jahre kam ein Befehl gegen die so genannten Gratulanten heraus. Sicul l.c. IV. Forts. VIII. ...
  {Sp.1803|S. 913}  
  Ingleichen eine Verordnung, daß sich die Candidati Ministerii besser auf die Grund-Sprachen legen sollten. Sicul l.c. ...
1730 Im 1730. Jahre hatte endlich die Stadt mit allen Evangelischen, wegen des vor 200. Jahren übergebenen Augspurgischen Bekänntnisses, ein Jubel-Fest zu feyern; wovon Sicul l.c. IV. Forts. XII. seqq. mit mehrern zu sehen.
Verschiedenes Wer auch von der Einrichtung des Gottes-Dienstes, Regiments Bibliothecen u.s.w. mehrere Nachricht verlanget, kann Siculn und Vogeln in angeführten Schrifften nachsehen, die ihn vermuthlich hierinnen vergnügen werden.  
  Nur ist noch zu mercken, daß der Schöppen-Stuhl hieselbst unter allen Sächsischen Collegiis und Gerichten das einige ist, welches sich nicht zugleich Königlich-Polnisch, sondern bloß Chur-Fürstlich-Sächsisch schreibt. Sicul l.c. Subpl ...
  Sonst hat auch Buschius de Laude cultuque vrbis Lipsiensis und Friedrich Otto Mencke Leudes Lipsiae geschrieben.  
Messen 1 Was die offt gedachten Messen anbetriefft, so hat Leipzig jährlich, wie Theils aus vorhergehendem zu ersehen, drey schöne und grosse, jede zu 14. Tagen, nahmentlich die Neu Jahrs Oster- oder Iubilate-Messe, und denn die Michaelis-Messe.  
  Die Neu-Jahrs-Messe fänget sich an auf den Neu-Jahrs-Tag, oder, so derselbe auf einen Sonntag einfället, den andern Tag, als am Montage darnach, währet gantzer 14. Tage, davon die letztern 7. Tage die Zahl-Woche genennet werden, und müssen alle Wechsel-Briefe in solcher auf den 12. Januarii abgetragen und bezahlet seyn, wird auch keine Protestation weiter, als bis 10. Uhr Abends vor gültig erkannt.  
  Die Oster- oder Iubilate Messe fänget sich an 3. Wochen nach Ostern, am Sonntag Iubilate, währet eben Falls 14. Tage und werden die letzten sieben Tage als die Zahl-Woche gerechnet, in welcher alle Wechsel-Briefe des Donnerstages bezahlt seyn müssen. Es wird auch keine Protestation darüber länger, als bis 10. Uhr Abends angenommen und vor gültig erkannt.  
  Die Michaelis-Messe fänget sich den folgenden Sonntag nach diesem Feste an, währet gleich Falls 14. Tage, die Zahl-Woche mit gerechnet, in welcher letztern eben Falls alle Wechsel-Briefe des Donnerstags bezahlt seyn müssen, und keine Protestation darüber länger als bis 10. Uhr Abends geschehen kann und noch vor gültig erkannt wird.  
  Wenn an obgemeldeten Tagen die Messe öffentlich eingeläutet worden, so geschiehet in folgenden vier ersten Tagen Acceptation derer Wechsel-Briefe, und kann solche in der Neu-Jahrs-Messe längstens den Tag vor Ausläutung des Marckts, welche jeder Zeit am achten Tage der Messe geschiehet, geschehen, in der Oster- und Michaelis-Messe aber gilt solche bis auf den Freytag Vormittage um 10 Uhr, sonsten müssen sie protestiret werden. Von solcher Ausläutung bis den fünften Tag, wird die Bezahlung so wohl per Rescontro, als auch baar gethan, wiedrigens, wie oben gemeldet, mit der Protestation zu verfahren ist.  
Wechselrecht Ordinaire wechselt man von Hamburg auf die Messe, und stellet die Briefe in Reichs-Thaler Courant-Geld zu zahlen, wovor 30. pro Centum, weniger, oder auch mehr agio decourtiret, und die Valuta in Banco abgeschrieben wird, in Leipzig aber zahlen sie in der Zahl-Woche mit guten neuen gangbaren zwey Drittheiln und guten Groschen. Wobey zu  
  {Sp.1804}  
  mercken, daß die Wechsel-Zahlung geschiehet in lauter Zwey-Drittheil-Stücken, wenn solche Brandenburgischen oder Lüneburgischen Schlags seyn; so aber lauter Chur-Sächsische Zwey-Drittheile bezahlet werden; so kann man den vierten Theil der Summe an Zwey-Groschen-Stücken oder guten Groschen bezahlen.  
  Aus der Messe wechseln sie auf Hamburg a uso, sind 14. Tage Sicht, und stellen die Briefe in Reichs-Thaler di Banco, zahlen aber die Valuta in Leipzig mit 130. Reichs-Thalern, weniger oder mehr in neuen Drittheiln oder Groschen pro 100. Rthal. di Banco.  
  Ausser solchen Messen wechselt man von Hamburg ab nach Leipzig a uso, und stellet die Briefe in Rthl. Courant-Geld, wovor die Valuta nach Abzug 30 pro Centum I' Agio, weniger oder mehr, in Banco abgeschrieben wird; gleich Falls a uso wechseln die Leipziger wieder auf Hamburg, und stellen die Briefe in Rthl. Banco, zahlen aber die Valuta zu 130. Rthl weniger, oder auch mehr, in neuen Drittheilen und Groschen gegen 100 Rthl. Banco-Geld, wobey der Unterscheid zu mercken, daß das Hamburger Corant-Geld gegen dasiges Banco-Geld alle Zeit um 20. pro Centum mehr oder weniger differiret.  
  Von Leipzig wird auf folgende Örter gewechselt, als:  
  Auf die Franckfurter-Messe in Rthal. a 74. Kreutzer Wechsel-Geld, die Valuta a 98. Rthl. weniger oder mehr, in Specie pro 100. Rthl. Das Wechsel-Geld wird in Leipzig in Creutz- und Alberts-Thalern bezahlet. Sie wechseln auch auf die Franckfurter-Messe in Reichs-Thaler a 90. Kreutzer Courant-Geld, davor sie die Valuta a 96. oder 97. Reichs-Thaler weniger oder mehr, in neuen Drittheilen und Groschen pro 100. Rthl. a 90 Kreutzer Cour. vergnügen. Sonst aber wechseln sie per Franckfurt ausser der Messe a uso, oder 14. Tage Sicht, in Rthl. a 96. Kreutzer die Valuta a 98. Rthaler, weniger oder mehr, pro 100. Rthl. a 90. Kreutzern, solches wird mit neuen Drittheilen und Groschen contentiret.  
  Auf den Breßlauer-Marckt wechseln sie in Rthl. oder Kayserl. Geld zu 17. Kreutzer, die Valuta a 97. Rthl. weniger oder mehr, pro 100. Rthl Kayserlich Geld, zahlen sie in neuen Drittheilen und Groschen, in gleichen wechseln sie auch dahin ausser dem Marckt auf 14. Tage Sicht.  
  Auf Lion wird gewechselt auf die Foires oder Messen, und werden die Briefe gestellet in Cronen von 3. Livres oder Francken. Die Valuta bezahlen sie mit neuen Dritteln und Groschen a 106. Reichs-Thaler weniger oder mehr, pro 100. Cronen von 3. Livres oder Francken.  
  Auf Paris 106. Rthl. weniger oder mehr, pro 100. Cronen von 3. Livres.  
  Auf Bolzano per die Messe in Rthl. Courant-Geld, Valuta a 130. Rthl. weniger oder mehr in neuen Dritteln und Groschen pro 100. Rthl. courante Müntzen.  
  Auf Amsterdam 130. Rthl. weniger oder mehr pro 100. Rthl. Banco, oder 125. Rthl. weniger oder mehr pro 100. Rthl. Courant-Geld.  
  Auf Augspurg 98. Rthl. weniger oder mehr, pro 100. Rthl. Courant.  
  Aller dieser und andern Orten wird a uso oder 14. Tage Sicht gewechselt.  
Währung 1 In Leipzig und im gantzen Chur-Fürstenthume Sachsen werden die Rechnungen und Bücher geschrieben in Reichs-Thalern, guten Groschen und Pfennigen. Ein Reichs-Thaler hat allda 24. gute Groschen, und ein guter Groschen hat 4. Dreyer  
  {Sp.1805|S. 914}  
  oder 12. Pfennige, ein Pfennig hat 2. Heller. Ein fl. Meißnisch, worinnen vor diesem allda Buch gehalten, hat 21. gute Groschen. Ein alt Schock hat 20. gute Groschen, und ein neu Schock hat 60. gute Groschen. Ein Zwey-Drittheil-Stück hat 16. gute Groschen. Ein Drittheil-Stück hat 8. gute Groschen. Ein Sechstel-Stück hat 4. gute Groschen.  
  Über dem finden sich daselbst allerhand, gemüntzte, einfache und doppelte Groschen-Stücke, Ducaten a Marco werden verwechselt 50. Stück pro 133. Rthl. 8. gute Groschen, weniger oder mehr, oder jedes Stück pro 2. Rthl. 16. bis 17. und 18. gute Groschen, weniger oder mehr, in neuen Drittheilen und Groschen-Stücken. Ein Louis d’ Or 5. Reichs-Thaler. Hundert Species-Reichs-Thaler werden verwechselt pro 129. Reichs-Thaler Courant, weniger oder auch mehr.  
  Sonsten aber werden die Churfürstlichen Sächsischen, wie auch die Kayserlichen, in gleichen die Reichs-Städtischen gantzen Species-Thaler von einem Reichs-Thaler acht Groschen ausser der Wechsel-Zahlung angenommen, hingegen gelten die Frantzösischen gantzen Species-Thaler nach dem Königl. Polnischen und Chur-Fürstl. Sächsischen Befehle nicht mehr als 31. gute Groschen, u. die Chur-Brandenburgischen, wie auch Holländischen Species-Thaler, nicht mehr als 30. gute Groschen.  
Handel Die Leipziger Handlung, welche fast alle die Sächsischen in sich schlüsset, bestehet  
 
1.) in Sachsenlandes natürlichen Landes-Früchten, als: Korn, Wolle, Ertzen und etwas an Weine;
2.) in Manufacturen, und
3.) in Commission-Handlung.
 
  Die erste Art betreffend, so ist bekannt, was Sachsen jährlich vor eine Menge Getraides Theils in sich selbst verbraucht, Theils an die benachbarten Länder mittheilet.  
  Thüringen, welches eben Falls mehren Theils Sächsisch, giebt über dem noch guten Wein, in gleichen das zum Blaufärben dienliche Weyd-Kraut, den Safflor, Anies und andere Materialia mehr.  
  Durch beyde Länder aber durch und durch, so wohl in denen, die von dem Chur- Fürstenthume, oder auch von denen Fürstlichen Sächsischen Häusern dependiren, findet man so zahlreiche Schäffereyen, daß von der davon gesammleten Wolle ein eigener considerabler Jahr-Marckt gehalten werden könnte. Wie denn solches nicht eine derer geringsten Revenuen des sonst begüterten Sächsischen Adels zu nennen ist, in dem, was nur allein das weit entlegene Schweitzer-Land (derer nähern und innländischen Provintzien nicht zu gedencken) jährlich an Wolle aus Sachsen zühet, sich auf etliche hundert tausend Thaler erstrecket.  
Wein, Bergwerke So giebt es auch um Meissen und Dreßden stattlichen Wein, und in denen Gebürgen reiche Silber- und andere Berg-Wercke, die vor Mahls gute Ausbeute gegeben, und noch mit guten Nutzen zu gebrauchen stehen.  
Produkte Zu denen Sächsischen Manufacturen gehören  
 
  • die grosse Menge allerhand Couleuren Tücher, grobe und feine, schmahle und breite, welche fast in allen Sächsischen Städten und Flecken anzutreffen;
  • ferner die gantz und halb wollene und mit Seiden oder Leimen vermengte Zeuge und Stoffe, die wollenen, seidenen und baumwollenen Strümpfe und Hals-Tücher;
  • die vielerley Arten Leinewand, so wohl rohe als gebleichte, gefärbte und gemangelte;
  • die schönen Spiegel und Trinck-Gläser,
 
  {Sp.1806}  
   
  Unter denen Commission-Waaren verstehen wir alle Waaren, so denen Leipziger Kauff-Leuten in und ausserhalb denen Messen von allen Orten und Enden Europa zum Verkauff zugeschickt, oder von ihnen selbst verschrieben und entboten werden.  
Messen 2 Es sind aber derer Leipziger Messen dreye, als: Die Neujahr-Messe, so den Montag nach Neujahr angehet, die Jubilate-Messe und die Michael-Messe, auf welche dreyen Messen ein unbeschreiblicher Schatz von allerhand Kauff-Manns-Waaren, und eine unzählbare Menge Menschen allerhand Standes in Leipzig zu sehen ist. Denn ausser dem, daß viel Mahls die hohen Herrschafften selbst diese Messen mit ihrer Gegenwart zieren, so finden sich noch daneben so viel Fürstliche und andere hohe Standes-Personen, von fremden Kauff-Leuten aber von allen Orten und Enden eine solche grosse Menge ein, daß man offt Mühe hat, Qvartir zu bekommen:  
  Wie nun besagter Confluxus denen Verkäuffern sehr profitable ist, in dem sie in Friedens- und guten Jahr-Zeiten fast durchgehends einträgliche Messe halten; also haben hingegen auch so viele Einkäuffer die Stadt Leipzig gleichsam zu ihren Centro und Mittel-Punct, da sie alles, was ihnen nöthig, so zu reden, aus der ersten Hand finden können. Wie denn viel tausend keine andern Wege gelernet, als sich von Leipzig aus zu providiren, und wenn sie gleich ihren Fuß weiter hinaus zu setzen, und die Waaren noch näher an ihrer Quelle zu hohlen gedächten, dürfften sie doch manch Mahl mehr Schaden als Nutzen dabey empfinden, und die Commodität nicht haben, welche so grosse Messen, als die Leipziger sind, mit sich führen, nehmlich, daß man daselbst die Wahl und das Auslesen, Credit, lange Kundschafft, leichtes Geld, Gelegenheit zum Vertauschen, und dergleichen mehr antriefft, welches alles, wenn man die Waaren selbst aus dem Lande verschreiben wollte, hintangesetzt werden müste, zu geschweigen, daß mancher Verkäuffer, der gegen die Zahl-Woche Wechsel zu bezahlen, und seine Waaren noch meistens über dem Halse liegen hat, solche dem, der baar Geld giebt, vor einen leichten Preis wegschlägt, als selbige anderwärts und aus der ersten Hand vielleicht nicht zu erlangen gewesen.  
Währung 2 Es bestehet aber das Geld in Sachsen in Zwey-Drittheil-Stücken, Groschen, 6. Pfennigern und Dreyern. Ein Reichsthaler hat 24. Groschen oder 1½. Reichs-Gulden, ein ⅔. Stück ist 16. Groschen oder 1. Reichs-Gulden. Man hat auch 8. 4. und zwey Groschen-Stück. Ein Gulden Meißnisch beträgt 21. Groschen, und ist eigentlich nur eine fingirte Müntze, nach welcher die Ammts- und Cammer-Rechnungen eingerichtet werden. Eine solche eingebildete Müntze sind auch die alten Schocke, deren eines 20. Groschen macht.  
  Wer auf einige Monathe oder Wochen in oder ausser Leipzig Geld auf die Messe per Wechsel nehmen will, der muß sich offt zu einem Cours oder Wechsel-Agio verstehen, da die Interesse nicht vergessen ist. Eben so verhält es sich, wenn einer einen Wechsel in Leipzig prolongiren, oder Geld auf einige Wochen, nach der Messe wieder zu bezahlen, aufnehmen will.  
Maß und Gewicht Das Leipziger Maß und Gewicht  
  {Sp.1807|S. 915}  
  belangend, so hält man davor, daß 5/8. Ellen eine Brabanter Elle ausmachen, und eine Brabanter 1 5/7 Leipziger. Von der Reduction der Leipziger Elle mit denen Ellen anderer Länder, siehe unten Maas und Gewichte. Tom. X. p. 1386.  
  Hier ist noch zu mercken, daß  
 
  • 54. Kannen Leipziger alt Maas nach der Visir 63. Schenck Maas, oder einen Leipziger Eymer machen, 82 4/7 Kanne Dreßdnisch Maas betragen eben Falls einen Leipziger Eymer. Ein Fuder Wein 12. Eymer. Ein Faß hat 5. Schock oder 300. Kannen.
  • Ein Centner hat zu Leipzig 110. Pfund Kramer-Gewichte, oder 5. Stein. Ein Stein 22. Pfund, die Pfund aber sind schwerer und wiegen 90. eben so viel als 110. Pfund Kramer-Gewichte, daß also 11. Pfund Kramer-Gewichte 9. Pfund Fleischer-Gewichte machen.
  • Ein Wispel zu Leipzig hat 24. Scheffel. Ein Malter 12. Scheffel. Ein Scheffel 4. Viertheil. Ein Viertheil 4. Metzen.
  • Eine Ruthe hat zu Leipzig achtehalb Ellen und 2. Zoll. Eine halbe Elle oder Fuß-Maas hat 12. Zoll oder Daumen. Eine Leipziger halbe Elle hat bey nahe 11. Daumen Rheinländisch Fuß-Maas.
  • Ein Mandel ist 15. Stück. Ein Schock 60 Stück. Ein Saum 22. Tuch. Ein Tuch 32. Ellen.
Marpergers Neueröffnetes Kauff-Manns-Magazin ...
  Sonst hat man auch die Leipziger-Probe. Diese ist bey denen Zinngüssern die Proportion des in das zum Zinn gemischten Bleyes, denen Leipzigern gleich.  
  Tax-Ordnung Augusti, Herzogen zu Br. und Lb. ... Es soll hinführo kein ander Zinn vor volle Probe ausgebracht und gehalten werden, als Leipziger-Probe zum verkauffen verarbeitet: Was unter der Leipziger Probe verfertiget und darnach vor voll ausgegeben werden will, es sey gemacht, an welchen Orten es wolle, soll das Pfund höher als 6. Mr. Gr. nicht verkauffet, oder, wenn es darum nicht verkauffet werden will, in diesen Landen auf offenen Jahr-Märckten oder sonst gar nicht gelidten, sondern zurück gewiesen, und darauf von denen Beamten, Gerichts-Herren, auch denen Räthen derer Städte fleißige genaue Aufsicht genommen werden. Item §. 14. ...
  Item Fürstliche Priulegia, Statuta und Ordnung der Henrich-Stadt 1592. 25. Mart. Tit. XXXI. ... Die Kannen-Güsser sollen gute unwandelbare Waaren machen, nach Leipziger Wärung, Wird auch auf andere Metall gezogen, als: Derer Gold-Schmiede zu Naumburg Innung Artic. IIX. Soll auch ein jeder Gold-Schmied sein Silber also schmeltzen und legiren, daß alle gemachte Arbeit an Halt, Probe und der Feine der Leipziger Probe gemäß sich befindet, als nehmlich die Marck 7. Rthl. würdig.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries