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Quellenangaben
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Definition |
MERUM IMPERIUM, ist eine
öffentliche
Ge- |
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{Sp. 1059|S. 539} |
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walt über die
Laster und Verbrechen
Recht zu sprechen, und die Maleficanten
zu straffen oder wie Ulpianus es beschreibet, eine potestas gladii oder
Macht, mit dem Schwerdte die Verbrecher zu
bestraffen; da denn durch das
Schwerdt nicht eben eigentlich das Hencker-Schwerdt, sondern eine jede schwere
Bestraffung verstanden wird, |
L. 70. de R.J.
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auch: Criminal-Jurisdiction |
Dieses Merum Imperium wird auch
Criminalis Jurisdictio
genannt. Denn ob schon einige unter beyden einen Unterscheid machen, und jene
mit der bloßen Untersuchung und
Erkänntniß über das Verbrechen; dieses aber mit
der würcklichen Vollstreckung des ausgesprochenen
Urtheils versehen wollen:
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Müller ad Struv. Ex. 4. θ. 73. |
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So wird doch heut zu
Tage unter beeden kein Unterschied mehr gehalten, sondern das Merum Imperium
begreiffet alles, was sonst zu der Criminal-Jurisdiction gehöret, und ist also
nicht mit der blossen
Bestraffung beschäfftiget, sonst hätte der Nachrichter
allein das Merum Imperium, sondern
erkennet auch über das Verbrechen,
und
spricht das
Urtheil; Welches auch insonderheit Knipschild
de Nobilit. Lib. III. c. 3. n. 59. dem Juri Civili gemäß zu
seyn,
beweiset. |
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Doch ist gleichwohl heut zu Tage nichts ungewöhnliches, daß einer die
Criminal-Jurisdiction ohne das Merum Imperium, das ist, daß er
Macht
habe, den Delinquenten zu verfolgen, und zu fangen, theils auch gar die
Beschaffenheit des Verbrechens zu untersuchen, und die desfalls gefertigten
Acten auch zum Verspruch
Rechtens zu verschicken; so, daß die Execution entweder
ein anderer verrichtet, oder er eine benachbarte
Obrigkeit zur Execution
braucht, welche den Delinquenten
abstraffet. |
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Aktenabforderung |
Auf welchen Fall die Frage entstehet: Ob der Benachbarte nicht die
Gerichtliche Acten abfordern könne, um sich daraus zu ersehen, ob in der
Inquisition recht verfahren sey? und antwortet herauf Stryck
in Usu Med tit. de Jurisdict. n. 10. daß vormahls von der
Wittenbergischen Juristen-Facultät dahin sey
gesprochen worden, wo man sich von
einer
Universität Urtheils und
Rechts habe erhohlet, so sey genug, wenn man das
blosse
Urtheil ausliefert. Wären aber nach der geschöpfften Sententz andere
Defensions-Anzeigungen vor den Beklagten an den Tag kommen, so sey der
Delinquent wieder an die Criminal-Obrigkeit zurücke zu schicken, damit derselbe
über die neue Umstände sich von einem
Collegio Juridico bescheiden
lasse. |
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Namen |
Es wird aber das Merum Imperium gröstentheils zum Unterschiede des
Imperii mixti, und weil es keine Vermischung mit der Jurisdictione
simplici hat, also genannt. Zu Deutsch bekommet es nach
Veränderung der
Örter verschiedene
Nahmen. |
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- In Francken und in der Pfaltz, wie auch andern benachbarten
Orten, wird das
Merum Imperium die
- in Bayern und anstossenden
Örtern die
- Fraisch,
- hohe Fraisch,
- Fraischische Obrigkeit;
- in andern
Orten der
- in
Sachsen
- peinliche Gerichte über
- Zent-Gericht,
- Hoch-Gericht,
{Sp.
1060}
- Ober-Gericht,
-
Vogthey, über das Malefitz
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genannt.
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Wehner unter dem
Articul Zenth. |
Zenth |
Und zwar wird das
Wort Zenth |
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Besold. unter dem
Worte
Zehend; |
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- oder vom
Worte Centum, weil zu der
Fränckischen Kayser Zeiten eines jeden
Grafen
Gebiete auf 100 Flecken oder
Dörffer eingeschräncket war. Und weil die Grafen nicht allen
Sachen vorstehen
können; so hat man gewisse
Landgrafen
erwehlen müssen.
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Als wovon es sonderlich
Speidel unter dem Wort Centh-Graf
herleitet. |
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- Oder es ist ein Stammwort,
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wie mit Wiederlegung anderer Meinungen Lincker
de Jurisdict. Centen. c. 1. §. 2.
schreibet. |
abhängige Bezeichnungen. |
- Der
Herr, dem die Zenth zukommet, wird
Zent-Herr, Fraisch-Herr;
- der Fall zur Zenth gehörig, ein Zenth- oder
Fraisch-Fall:
- Die Leute, welche der Zenth unterworffen, Zenthbare
Unterthanen;
- die darunter gelegene
Güter Zentbare Güter, Zenth Höfe,
- das
Gericht, das Zenth-Gericht;
- der Richter,
Zenth-Graf, in Österreich Bann-Richter;
- die Beysitzer oder Schöpffen Blut-Schöpffen, Zenth-Beysitzer
genannt.
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Einteilung |
Es wird aber die Zenth getheilet, in |
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- eine Universal oder samtlich, und allgemeine Zent,
- und eine Speciale oder umschränckte.
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Jene ist, wenn man alle
Arten von Verbrechen, grosse und kleine, ohne
Unterscheid des
Orts, zu
Dorff und
Feld, soweit sich der Zenthbare Boden erstrecket, abstraffen
kan: |
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Diese aber, sonst die Fraisch-Zenth genannt, wo man in eines andern
Gebieth
gewisse Verbrechen
bestraffen kan, wie man solches durch gewisse Bedingung,
Gewohnheit oder Verjährung an sich gebracht hat. Und gehet diese
Fraisch-Zenth von dem Mero Imperio darinnen ab, daß dieses
alle Laster und Verbrechen abstraffet; Die Fraisch-Zent aber insgemein auf
gewisse Fälle, und zwar insgemein auf die so genannte 4 hohe Rügen,
als Mord, Diebstahl, Nothzwang, und Brand,
eingeschräncket wird. |
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Beyde aber werden wiederum in eine eigene, und gemeinschafftliche oder
gesammte Zenth eingetheilet, nachdem einer dieselbe allein, oder mit einem
andern zugleich
verwaltet. |
Knich.
de Super. Terr. cap. 4. n. 330. |
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Ja es geschicht öffters, daß einer die hohe
Malefizische Obrigkeit,
der andere aber die umschränckte Zenth besitzet, und obgemeldte 4 hohe Rügen,
der ordentliche Fraisch- und
Territorial-Herr,
aber alle andere Verbrechen straffen kan. |
Wehner l. c.
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Insgemein wird auch die Zenth in |
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- die sämmtlich
und allgemeine Zenth,
- Fraisch-Zenth,
- hohe Zenth,
- Mittel- und
Nieder-Zenth,
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getheilet. |
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Wer das Merum Imperium erteilen könne? |
Was die
Causam efficientem, oder wer das Merum Imperium
ertheilen könne? betrifft, so hat solche
Macht, erstens bey den Römern das
gemeine
Volck gehabt. |
L. 2. §. 3. de orig. Jur. |
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Welches nachgehends
selbige den Kaysern mit andern gehabten
Rechten und Befugnüssen übergeben, |
- dict. L. 2. §. 11. de Or. Jur.
- L. 1. ff. de constit. Princ.
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Bey welchem
auch |
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{Sp. 1061|S. 540} |
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annoch selbige Allerhöchst anzutreffen ist, und von ihm also gleichsam als
aus einer Brunn-Quelle auf andere geleitet wird, entweder mit denen
Regalien,
wenn es Personen von hohem und stätem
Range seyn, wie
Fürsten
und Stände des
Reichs, oder ohne dieselbe, wenigstens ohne die höhern Regalien oder sonst
so genannten Majestäts-Rechte. Doch maßen Ihro
Kayserliche Majestät sich die
Macht
nicht an, die hohen Gerichte mit den Ständen in ihren Ländereyen zugleich zu
bestellen; sondern lassen sie darinnen ungekräncket. |
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Vor diesem, und nach denen
Römischen Gesetzen, kam auch die Jurisdictio
criminalis oder das Merum Imperium nur denjenigen zu, denen es die
Gesetze
verschrieben, oder von Kaysern gegeben wurde. |
L. 1. de off. ejus cui mund.
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Aber heut zu Tage, da
Fürsten
und Stände des
Reichs nicht nur die Civil-
sondern auch die Criminal-Jurisdiction krafft eines beständigen und
unveränderlichen
Rechtes haben und ausüben, auch auf ihre Nachkommen vererben
können; so sind sie auch solche andern zu ertheilen befugt. Ja es ist auch so
weit damit gekommen, daß wo die Leute dem
Lehen anhängig, selbige mit dem Lehen,
wenn nur die erforderlichen Umstände, welche bey Veräusserung des Lehens zu
beobachten nöthig seyn, in acht genommen werden, auf andere gebracht werden
können. |
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Welche das Merum Imperium erlangen können? |
Was diejenigen, welche das Merum Imperium oder Zentbare Obrigkeit
erlangen können, betrifft, welche |
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- Cent, oder Fraiß-Herren,
- Ober- und
Hoch-Gerichts-Herren,
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also Gerichts-Herren genannt werden; so könnte den
Bürgerlichen Rechten nach das Merum Imperium so wohl
Obrigkeitlichen,
als Privat-Personen,
verliehen werden. Nach der alten
Gewohnheit des
Deutschen
Reichs aber, kommet solche nebens und krafft der
Superioritate Territoriali allen dessen
Ständen zu, welche solche wieder
verleihen können. |
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Unter dem
unmittelbaren Reichs-Adel, haben auch nicht zwar alle, sondern nur
einige, die Fraischische Obrigkeit, jedoch nicht krafft und vermöge
erstgedachter Superiorität, sondern aus sonderbarer Begnadigung, dergleichen
auch viel mittelbare von
Adel, und Municipal-Obrigkeiten aus eben diesem
Ursprunge haben können, |
Lincker de Jure Cent. c. 2, §. 5.
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Zwar giebet sich Knipschild de Nobilit. l. 1 C. 3. n. 1.
u.ff. viele Mühe, zu
beweisen, daß dem Reichs-Adel, besonders in
Schwaben,
dieses
Recht noch vor den
Kayserlichen Begnadigungen zustehe, nebst dem
Vorgeben, daß selbiger die hohe Obrigkeit nur in ihren Schlößern, Höfen, oder
auch der
Unterthanen Häusern, sondern auch ausser denselben in dem gantzen
Bezircke ihrer
Herrschafft
auszuüben vor Alters berechtiget gewesen, welches
ihnen auch von dem Kayser Maximiliano I. vergönnet
worden sey. Gleichwie aber sonst allen
unmittelbaren Adels-Genossen die Zentbare
Obrigkeit nicht abgesprochen wird; also kan man sie auch nicht allen zugestehen,
man wollte denn der offenbahren
Wahrheit selbst wiedersprechen, welche durch
gnugsame Exempel
beweiset, daß viele Reichs-Freye von
Adel das Hals-Gerichte
nicht haben. Wenn auch Kayser Maximilian I. überhaupt
allen miteinander den Blut-Bann |
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{Sp. 1062} |
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oder die
Zeichen, Stock und Galgen erlaubet hatte; was hätten diejenigen von
ihm, dem
Knipschild mit ihren Supplicaten angezogene von Adel nöthig
gehabt, auch nach des höchstermeldten löblichsten Kaysers
Tode, um die
Ertheilung des Blut-Bannes anzulangen. In der
Kayserlichen Confirmation, welche
ersterwehnter Knipschild n. 32. anziehet, wird
ausdrücklich gemeldet, daß Ihre
Kayserliche Majestät nur denjenigen die
Gnade
der Bestätigung angedeyen lassen, welche vor Alters dergleichen Recht
hergebracht, welches voraus setzet, daß sie es nicht alle müssen gehabt haben. |
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Daß aber die Stände des Reichs die Criminal-Jurisdiction haben, ist nicht so
zu
verstehen, ob
verwalteten sie solche vor sich und in eigener
Person, sondern
sie thun solches durch ihre hierzu bestellte
Richter, welche aber deßwegen keine
delegati Judices sind, oder krafft habender Vollmacht die Fraischliche
Obrigkeit ausüben; sondern sie
erkennen darüber vermöge eines ihnen
eigenthümlich zustehenden
Rechtes, wie ihnen solches eingeräumet worden |
Obrecht l. 2. c. 7. n. 69. u.ff. |
Arten, die Zent zu erlangen: 1.
Begnadigung |
Die Arten, wie die Zent- oder Fraischliche Obrigkeit erlanget werde,
betreffend; so ist die 1. die Begnadigung, sie geschehe durch
Belehnung,
Privilegium, oder andere Zuläßigkeit. Wenn nun einem ein Schloß oder
Lehn mit
hoch und
niederer Obrigkeit ertheilet worden; so hat er ohne Zweifel das
Merum Imperium. Ein gleiches will man davor halten, wenn ein
Ort mit denen
Gewaltsamen verliehen wird, denn dis
Wort bedeutete vor diesem so viel als
Obrigkeit, gleichwie das Wort Ehe das Gebot, davon dis Wort
Ehe-Gericht entsprungen, und Ehehaften die
Zubehörungen der
Gerichtsbarkeit bedeuteten. |
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Wie wenn aber ein
Ort mit denen
Gerichten begnadigt wird, ist alsdenn auch
das Merum Imperium mit darunter zu verstehen? |
Also meinen Carpzov.
L. Praxi Crim. 3. qu. 109. n. 89. und Schurff 1.
C. 26. n. 2. |
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Ihre
Gründe sind, daß man die Begnadigungen Hoher Häupter und
Fürstlicher
Personen in dem weitesten
Verstande deuten könne, so sey auch das
Wort Gerichte das
Geschlechts-Wort, welches unterschiedene
Arten, und also auch
die Ober- und
Unter-Gerichte begreiffe, und komme ungereimt heraus, die
Worte
mit den Gerichten auf eine einige besondere
Art derselben einschräncken wollen:
Und diese Meinung, daß unter dem Wort Gerichte die Unter- und Ober-Gerichte
begriffen werden, sey auch denen noch heut zu Tage in
Deutschland üblichen
Gewohnheiten gemäß, und habe also die sonst vor gar bekannt angenommene
Rechtsregel nicht mehr Statt, daß das Merum Imperium nicht unter der
General-Vergünstigung der
Gerichtsbarkeiten stecke. Doch verstehen sie solches
nur von der Erlaubniß, welche von einem Fürsten geschiehet. Denn wenn ein
geringerer einem andern dergleichen
Freyheit von Gerichten ertheilte; so werden
nur die Unter-Gerichte verstanden; wenn er auch schon hinzu gesetzet hätte, mit
allen Gerichten und Obrigkeiten. |
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Andere aber wollen nicht zugeben, daß unter der General-Vergünstigung der
Gerichtsbarkeit das Merum Imperium begriffen sey: Weil solches
niemanden eher, als wo es gantz ins |
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{Sp. 1063|S. 541} |
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besondere mit deutlichen und ausgeruckten
Worten vergönnet worden, zustehe.
Und ob schon das Wort
Jurisdictio oder Gerichtsbarkeit,
heut zu Tage bißweilen das Merum Imperium begreiffe; so hätten sie doch
unterschiedene Naturen, daß dahero nothwendige Gewißheit von der
Special-Concession vorhanden seyn müsse, und in solchem Absehen würde auch dem
Wort Gerichte gemeinglich das Wort
Peinlich
oder Hohe zugesetzet. |
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Andere machen einen Unterscheid, das deßwegen ein Streit sey zwischen dem
Lehn-Herrn und Vasallen, oder zwischen dem Lehn-Mann und einem Dritten.
Ersternfalls wollen sie, daß man erwegen soll, ob der Vasall den
Ort
mit der
Jurisdiction käufflich, oder Schenckungs- und Vermächtniß-Weise bekommen
habe. Letzternfalls sey es
billig, daß der Lehn-Herr oder Concedente die
Erklärung mache, wie viel er unter dem
Wort Gerichten wolle verstanden
haben, welcher denn sonder Zweiffel, bloß die
Unter-Gerichte darunter begreiffen
wird. |
L. 191. de R. J. |
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Ersternfalls aber wenn z.E. der
Ort, mit den
Gerichten gekaufft worden wäre;
sey es
billig, daß die Auslegung wieder den
Lehen-Herrn, welcher, was er mit dem
Wort Gerichte verstanden haben wollen, klärer ausdrücken
können, gemacht, und dem Vasallen die Ober- und
Unter-Gerichte zugesprochen
werden. Wäre aber ein Streit unter dem Vasallen und einem andern, so wollen sie,
daß´die General-Worte auch überhaupt und in einem weitern
Verstande angenommen
und auff alles dasjenige gedeutet werden sollen, was sie in ihrem
Begriff haben. |
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Andere machen zwischen dem unbestimmten
Worte Gerichte, und
dem Zusatz alle diesen Unterschied, daß das Merum Imperium alsdenn
darunter begriffen sey, wenn ein
Ort mit allen
Gerichten, (cum omnimoda
Jurisdictione, welches doch nach Maßgebung des
Bürgerlichen Rechtes seinen
Abfall leidet, Versteg de mixto et mero Imp. §. 26.)
verliehen ist, besonders da aus den vorhergehenden und nachfolgenden Worten
nicht zu schlüssen ist, daß der Concedente sich solches vorbehalten habe.
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Brunnemann ad L. 3. ff. de Jurisdict. n. 3. |
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Letztlich wollen einige unter dem
Wort Gerichte das
Merum
Imperium mit begreiffen, wenn es dem
Lehen ohne hin mit angehangen, weil solche
dingliche Rechte ordentlicher Weise auf alle nachfolgende Besitzer mit der
Sache
selbst gebracht werden können. |
Stryk. in usu pr. Tit. de Jurisdict. §.
13. |
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Wie, wenn aber ein
Ort schlechtweg ohne alle Meldung der
Gerichte oder
Gerichtsbarkeit verliehen worden, ob auch das Merum Imperium dadurch
mit ertheilet worden sey? Antwort: Ins gemein halten die
Rechts-Lehrer davor,
daß wo dem Orte,
Flecken, Schlosse oder
Dorffe das Merum Imperium mit
anhängig, und allezeit ohne Wiederspruch also ausgeübet worden, daß so denn mit
Belehn- und Vergebung des Ortes auch das Merum Imperium übergeben sey.
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Besold.
C. 270. num. 9. |
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Ein anders ist, wo das Merum Imperium dem Orte nicht anhängig, oder
daselbst sonst schon eingeführt gewesen. Würde auch ein Ort mit allen
Recht- und
Gerechtigkeiten, wie auch Zugehörungen verliehen; so ist auch das Merum
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{Sp. 1064} |
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Imperium darunter begriffen,
Gail. Lib. 2. O. 62. num. 8. weil unter dem
Nahmen der
Pertinentien oder Zubehörungen auch die
Jurisdiction und das
Imperium
verstanden werde. |
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Dieses ist noch zu mercken, daß wo einer mit der omnimoda Jurisdictione,
das ist, mit Ober- und
Unter-Gerichten investiret ist; so wird davor gehalten,
daß er solche mit Begebung seines
Rechtes und ohne Vorbehalt verliehen habe.
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Coler. de Process. Exec. p. 2. c. 1. n.
136. |
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Welches
um so wahrhaffter, wenn sie erblich überlassen werden. |
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2. Verjährung |
Der andere Weg, das Merum Imperium an sich zu bringen, ist die
Verjährung, welche jedoch nach den
Römischen Gesetzen, das Merum Imperium
betreffend, nicht statt gehabt zu haben scheinet, weil solches niemand
zugekommen, ausser dem es durch ein ausdrückliches
Gesetze zugestanden worden.
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L. 1. pr. et. §. de offic. ejus cui mand. |
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Heut zu Tage aber, da alle
Arten der
Gerichte, und also auch die
Criminal-Jurisdiction gleichsam zu einem
ordentlichen
Eigenthume werden können; so kan auch die letztere selbst gar wohl
verjähret werden, wenn man nur nicht dadurch das summum Imperium, wie
einige wollen,
verstehet, und so weit ausdehnet, daß man dadurch aller, auch der
Kayserlichen
Bothmäßigkeit entledigt seyn wolle, oder auch, daß eine
Privat-Person dadurch eine
Obrigkeitliche Person zu werden gedächte; Denn das
wäre alsdenn so gut, als ein
Laster der beleidigten Majestät, |
L. 3 ad L.
Jul. Maj.
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sondern nur in so weit, daß eine
Obrigkeitliche Person, durch
ihre verrichtete Handlungen und bey gehörigem Besitz, auch mit Beyhülffe anderer
Erfordernisse, die Fraisch durch Verjährung erlangen, oder seine bereits
besessene und vollstreckte Handlungen durch andere vermehren könne, besonders in
einem andern
Gebiete. |
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Wie viel
Zeit aber zur Verjährung erfordert werde, ist unter denen
Rechts-Lehrern annoch zweiffelhafft. Einige sind mit 10 Jahren, wenn der
Fürst
oder derjenige, wieder den eine dergleichen Verjährung Statt haben soll, solches
leidet und dultet, zufrieden, ohne diese Wissenschafft und Dultung aber
verlangen sie eine
undenckliche Zeit; weil die quasi possessio
jurisdictionis ein persönliches Recht ist. Alle dergleichen
Rechte aber,
welche sich nur auf gewisse
Personen beziehen können, weil sie continuam
causam haben, oder durch einen widrigen Gebrauch niemahls unterbrochen
werden müssen, anders nicht, als mit des
Herren Wissen, binnen 10 Jahren, ohne
diese aber erst in undencklicher Zeit verjähret werden. Andere dringen ohne
Unterschied auf eine solche undenckliche Zeit, weil sie das Merum Imperium
mit
unter die
Regalien zehlen, welche
Meinung auch der
Gewohnheit gemäß ist. |
Wehner unter dem
Artickel Zenth. |
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Die Verjährung selbst aber wird durch würcklich vollzogene Fraischliche
Handlungen erwiesen. Als wo einer Galgen, Rad, oder andere dergleichen
Zeichen
des Meri Imperii aufrichten lassen, Zent-Richter bestellet,
Befehl
wieder Zentbare Verbrechen ausgehen, und der
Orten anschlagen läst, wo er die
Fraisch ausüben will, und darauf die Handlungen selbst, wozu auch eine einige
gnug ist, vollbringet, wenn sie nur keinen |
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{Sp. 1065|S. 542} |
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mercklichen Mangel haben, und mit der
Gewalt, Heimlichkeit und guten
Willen
erschlichen sind. Die Fraiß-Zeichen aber allein, ohne einige dergleichen
peinliche Handlungen nutzen nichts; sondern sind nur Vorbereitungen zu denen
dahin sich beziehenden Handlungen selbst, welche anders nicht als durch
Executiones,
Bestraffungen, Befrey- und Loßsprechung von demselben, oder auf
andere Gerichtliche Weise sich sehen lassen. Über dem aber müssen an dem
Orte
selbst, wo man die Fraisch zu haben vorgiebt, schlechterdings nicht nur die
Fraisch-Zeichen als z.E. Galgen, Rad, etc. anzutreffen seyn, sondern die damit
verknüpfften Handlungen selbst, an selbigem Orte, und an solchen Zeichen
vollstrecket, und also der Ort gleichsam in Besitz genommen werden. |
Michael de Inquis. Crim. c. 3. n. 46. |
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Es muß aber auch der Besitz davon ungestört, und ohnunterbrochen seyn,
welche sich durch den unaufhörlichen Gebrauch, mit der
Meinung, seine
Jurisdiction zu behalten, und zu behaupten ansehen lässet. |
Michael
d. l. n. 47. |
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Allwo er auch einen rechtmäßigen
Titel, nebst guter Treue und Glauben, auch
bey einer noch so lang gewährten Verjährung, nur in so weit verlanget, als
derjenige, welcher die Verjährung vor sich anziehet, seine würcklich
vollstreckten Handlungen, mit einer
rechtmäßígen oder
wahrscheinlichen Ursache,
die sich entweder auf ein unstreitiges
Recht, oder getroffenen Vergleich
gründet, und mit keinem Mangel beflecket ist, rechtfertigen kan. |
Michael d. l. n. 48. |
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Und n. 48. hält er auch
fast wieder die gemeine
Meinung derer
Rechts-Lehrer, die Wissenschafft und
Dultung desjenigen, der es erweisen können, nicht vor nöthig. |
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