Stichworte |
Text |
Quellenangaben
|
Zentbare Untertanen |
Was die Personen, wieder welche die Fraischl. Obrigkeit vollzogen werden
kan, betrifft, so sind solches die Zentbaren
Unterthanen, nicht nur die in eines
Fürsten
und Fraisch-Herrn, sondern auch die ausser ihres
Lands-Herrns
Gebiete liegen, wegen der Zenth aber einem andern unterworffen, und
dessen zentbare Leute, Zentverwandte, oder
Zentgesessene Unterthanen sind, und einen zentbaren
Grund und
Boden bewohnen. |
|
Dienst-Leistungen der Untertanen |
Diese zentbaren Unterthanen nun, sind dem
Zent-Herrn zu
verschiedenen Dienst-Leistungen
verbunden. Denn
|
|
|
1) |
leisten sie ihm die Zent-Pflicht, welches an theils
Orten von jungen Gesellen in dem 7ten Jahre ihres Alters zu geschehen
pfleget, |
|
Leyp. de concurr. Jurisdict. q. 12.
|
|
2) |
Leisten sie zur Erkänntniß der Zenth, den Zenth-Habern,
Rug-Habern, Land-Knechte, Zent, Büttel, Frey-Boten Brodt oder
Leibe. |
|
|
|
3) |
Sie sind auch schuldig, das
Gericht mit zu besitzen, und werden die
Beysitzer im Gericht, wie vor gemeldet, Zent-Schöpffen,
Blut-Schöpffen genannt. |
|
|
|
4) |
Müssen sie der Zenth folgen, und selbige beschützen. |
|
|
|
5) |
An theils
Orten, ist durch
Gewohnheit hergebracht, oder wird auch
von dem Zent-Herrn ausdrücklich verlanget, wie das Hochstifft Bamberg
von vielen Fränckischen von
Adel, auf deren
Gütern es die Zenth hat,
begehret, daß Zentbare Unterthanen die zur Fraischlichen
Obrigkeits-Verwaltung benöthigte Kosten tragen, und das Hencker-Geld,
und was vor |
|
|
|
{Sp.
1066} |
|
|
|
Unkosten auf das Richten gehen, zahlen, und die Justitz, als
Galgen, Räder etc. mit aufrichten helffen müssen. |
6) |
Es müssen die Verbrechere an der Zent-Rugen
anzeigen, verbüssen, und sich straffen lassen; |
|
|
Zent-District |
gleichwie aber die
hohe Landes-Obrigkeit in dero
Gebiet eine gegründete
Meinung hat, daß alles, was in ihrem
Bezircke gelegen ist, auch mit zu der ihr
darinnen zustehenden
Gerichtsbarkeit gehöre; also verhält es sich auch mit dem
Zent-Herrn, daß dessen Fraischlicher Obrigkeit und Gerechtigkeit in
zweiffelhafften Fällen, Zent-District oder alle, die im Gebiete
wohnen,
unterworffen seyn. Wenn nun die
Einwohner und gantze
Gemeine eines
Orts zentbar
ist, obschon ein anderer die allgemeine Voigteyliche Obrigkeit daselbst hat, so
können alle Schaden und Verbrechen, so nicht
peinlich, als da sind
Marckungs-Sachen, Blut-Rünst, Injurien und alle frevelhaffte Sachen zur Zenth
gezogen werden. An theils
Orten giebt es in dem Zent-Bezirck, zentfreye
Örter, da man nicht einfallen darff, sondern der Thäter muß heraus
geliefert werden. |
Wehner l.c. |
Gegenstand der Zent |
Der vornehmste Gegenstand der Zentbaren Obrigkeit ist der
Mensch. |
|
Tiere |
Es fragt sich aber, ob selbige sich nicht auch auf unvernünfftige Thiere
erstrecke? Und zwar, weil unvernünfftige Thiere niemahls aus Vorsatz, oder
wohlbedachtem Muthe, wie der Mensch, was unrechtes begehen; so können sie auch
eigentlich nicht sündigen, und dahero auch vornehmlich und ordentlicher Weise
nicht gestraffet werden. Wenn aber eines Menschen Verbrechen mit dem Vieh
vermenget ist, wie in der
Sodomiterey, und dem
gemeinen Wesen
daran gelegen, daß alles aus dem Wege geräumet werde, wodurch das Gedächtniß
einer solchen
schändlichen That erneuert werden kan; so ist besser, wenn auch
ein solch unvernünftiges Thier umgebracht, und es folglich gleichsam gestrafft,
werde, welches auch dem Göttlichen Geboth gemäß, |
- 2 B. Mose XXI, 28.
- 3 B. Mose XX, 15. u.ff.
|
|
Zuweilen müssen sie auch gantz ohne Schuld des
Menschen
Verbrechen mit helffen ausbüssen, als wenn mit dem Vater-Mörder ein Affe,
Schlange, Hund und Hahn in einen Sack gestecket, und insgesamt ins Wasser
geworffen, oder an theils Orten, mit denen Juden zugleich Hunde aufgehangen
werden. |
Versteg. de mero et mixto Imp. §.
17. |
|
Ja es können auch solche unvernünfftige Thiere zuweilen gantz
allein und nicht bey Gelegenheit, oder in
Gesellschafft eines andern
Übelthäters, gestrafft werden, weil sie doch wahrhaffig nicht recht thun, ob
sie es schon nicht wissen oder
verstehen, und das Andencken einer solchen
Schand-That auszutilgen ist, wie dergleichen
Straffen nicht nur nach dem
Göttlichen Gesetze, sondern auch nach denen
Bürgerlichen und
Päbstlichen Rechten
geordnet sind. |
Müller ad Struv. Ex. 4. θ. 73. |
|
Also
erzehlet das Exempel eines gehangenen Schweins, |
Gu. Pap.
dec. 238. |
|
und auf dem Concilio zu Worms sind Bienen zum
Tode verdammet worden, welche
einen Menschen todt gestochen, |
Versteg ex
Losaeo l.c. |
|
Ist auch nicht ein so gar altes Exempel in Anspach zu sehen |
|
|
{Sp.
1067|S. 543} |
|
|
gewesen, da ein Wolff, welcher unterschiedene Menschen erbissen, und
verwundet, wiewohl schon getödtet, an Galgen gehangen worden. |
|
|
Ja es gehet auch die
Straffe gar auf leblose
Sachen, da Statuen, Häuser etc.
niedergerissen, und das Gedächtniß der Verbrechungen um so mehr ausgerottet
wird. |
Vinnius de Jurisdict. c. 1. n. 17. |
Tote Körper |
Es fragt sich auch, ob das merum imperium, oder Centh sich auf todte
Cörper
erstrecke? und scheinet solches mit nein abzufertigen zu seyn, weil alle
Verbrechen sich mit dem
Tode enden, und ein todter Cörper keine Schmertzen mehr
fühlet, worauf doch die
Straffen angesehen. Denn was man von Versagung der
Begräbnisse meldet, und solches vor eine
Art der Straffe ausgiebt, sey keine
Straffe, weil diese Verneinung keinem andern, als einem todten Cörper, geschehen
kan. |
Müller ad Struv. Ex 4. θ.
73. |
|
Weil aber alle
Straffen ein doppeltes Absehen haben, nehmlich daß der Sünder
gestrafft, oder gebessert, oder auch andere von gleichen Verbrechen abgehalten
werden; so ist nicht
unbillig, auch nach dem
Tode ein Exempel zu statuiren,
welches denn eine besondere
Art der Straffe ausmachet. Zum
Beweiß kan das
Laster
beidigter Majestät dienen, da dessen Begeher auch nach dem Todt erst noch
angeklagt und verdammet werden kan, nicht anders, als wenn er noch lebte. |
L,
quisquis
C. ad L. Jul. Maj. |
|
Also wenn ein Maleficant aus Überweisung seines
bösen
Gewissens selbst Hand an sich leget, so kan auch an dem todten Cörper die
Straffe vollzogen werden, |
- arg.
L defuncti 5. C. Si
reus vel accus.
- Menoch A.J.C. 254. n. 14.
|
|
und wer
auf ewig aus einem Lande verwiesen worden, der kan auch nicht todt wieder herein
gebracht werden, |
Verstegen. de mero et mixt. Imp. §.
25.
|
|
Inzwischen wird mit schlechtem
Verstande vorgegeben, daß, wenn todte
Cörper zur
Anatomie denen
Ärtzten überlassen werden, solches ihnen zur
Straffe geschehe,
nachdem es vielmehr des
gemeinen Wesens
Nutzen zum
Grunde hat. Und in Erwägung
dieses Absehens können auch die Befreundte keinen Schimpff vorwenden. |
|
|
Es ist auch nach der
Gewohnheit in
Deutschland eingeführt, daß die
Fraisch-Herrn sich des todten Cörpers, welcher durch einen
ausserordentlichen Zufall umgekommen, annehmen, und auch an demselben eine Probe
ihrer zukommenden Fraischlichen Jurisdiction ausüben wollen. Welches
absonderlich bey streitiger Zenth gar genau beobachtet, und wo man nicht weiter
kommen kan, ein Glied vom
Cörper abgelöset, oder etwas von seinem Kleide
geschnitten, oder auch nur ein Span an dem
Orte, wo der unglückselige
gestorben,
ausgehauen wird. |
|
Vater Richter über Sohn oder Weib |
Ferner wird gefraget, ob ein
Vater oder
Mann über seines Sohns und
Weibs
Verbrechen
erkennen kan? Und hat zwar ordentlicher Weise der Vater keine
Jurisdiction über den
Sohn. Gleichwohl wenn der Vater an einem
Orte die Centh
eigenthümlich besässe; so wollen einige, daß der Sohn seine Gleichheit, die er
sonst mit dem Vater hat,
verliere, und durch sein Verbrechen der väterlichen
Jurisdiction unterworffen werde, nicht anders, als eine andere Privat-Person;
und zwar nicht als seinem Vater, sondern als einer |
|
|
{Sp. 1068} |
|
|
in Fraischlicher Obrigkeit sitzenden personae publicae |
- L. l.
C. ubi senat.
- tot. tit. C. de Crimin.
|
|
Welches alsdenn zugestehet Stephanus
de Jurisdict. l. 1. c. 7. n. 13. wenn der
Vater eine
Obrigkeitliche
Stelle, in der Stadt hat, und dessen
Kinder gleich andern
Bürgern und
Einwohnern
seiner sämtlichen Jurisdiction, so wohl in Ansehung derer
verübten Verbrechen, als vorkommender Vergleiche, unterworffen seyn. |
|
|
Und diese könnte etwa
gedultet werden, wenn einer von niedrigem
Stande zur
Obrigkeitlichen
Würde gestiegen, jedennoch bey keiner solchen, welche eine derer
allerhöchsten, und von Erben zu Erben fortgehenden
Ehren-Stellen mit sich
führet. Denn wo dieses, oder es hat einer, als ein
Fürst,
Graf,
Freyherr, das
merum Imperium, so höret die
väterliche Gewalt über den
Sohn auf, weil
er mit dem
Vater gleicher Würde und
Adels ist, deren er, vor gesprochenem
Urthel
nicht beraubet werden kan; sondern es ist und bleibet der Sohn eines Fürsten,
schon bey seines
Vaters
Leben ein Fürst, und hat den
Grund seiner Befreyung
nicht vom Vater sondern von denen
Gesetzen, und
Kayserlicher Begnadigung.
|
Lincker de Jurisd. Centen. n. 19. |
|
Ein gleiches ist auch von denen
Weibern zu
sagen, welche krafft
Rechtens
gleicher Würde und
Hoheit mit den
Männern werden. Doch kan ein
Vater und
Mann
den verbrechbaren
Sohn oder
Frau gefänglich einziehen, setzen, und das
Verbrechen entweder einem höhern zur Entscheidung übergeben, oder wo das
Verbrechen gar zu ausschweiffend, einem benachbarten
Fürsten
die Untersuch- und
Ausmachung des Vebrechens auftragen. |
|
Verbrechen eines Fürsten in einem andern Gebiet |
Wie, wenn aber ein Fürst in eines andern
Gebiete ein Verbrechen begehet, wer
kan ihn deswegen straffen? Und zwar was souveraine Potentaten,
Könige und
Fürsten seyn, ob schon einige wollen, daß durch das Verbrechen die
Gleichheit des
Standes aufgehoben werde; So klebet ihnen doch der gleichsam von
GOtt ihne angehängte Character am allerersten an. Und wie sie niemand, als GOtt
vor ihren Obern
erkennen; als lassen sie sich auch von keinem straffen. Und
dieses hat um so mehr statt, wenn ein solcher Potentat in eines andern
Landen,
ohne feindlichen oder wiedrigen Vorsatz, kommet, nichts wieder den
Staat
unternimmet; sondern nur sonst gantz gemeine Verbrechen begehet. |
|
Reichsfürsten unterliegen nicht der Zent |
Was aber unsere
Reichsfürsten
betrifft, weil soche den
Kayser zu ihrem Obern
haben, und in
peinlichen Sachen denselben vor einen
Richter erkennen; so kan
deren Verbrechen auch nicht von einem andern Fürsten abgestraffet werden. |
Hilliger Lib. 12. C. 20. |
|
Und dieses wird auch auf der
Fürsten Gemahlinnen und
Kinder zu deuten seyn, weil das
Weib die
Würde und den
Rang des
Mannes
hat, und eines Fürsten
Sohn schon ein Fürst bey seines
Vaters
Leben ist. |
Michael de Inquis. Crim. c.
5. §.
16.
|
|
Nichts minder können die in der Fürstlichen Hofstatt befindliche
Bediente, von
keiner untern Obrigkeit in
peinlichen Sachen geladen, wieder sie Untersuchung
angestellet, noch weniger selbige verurtheilet werden. Massen wenn auch schon
eine Stadt die
Criminal-Jurisdiction privative von einem
Fürsten
erhalten |
|
|
{Sp. 1069|S. 544} |
|
|
hätte; so ist doch solche wieder
den Fürsten selbst und dessen Bediente nicht zu vollstrecken, wo nicht ein
anderes durch ein absonderlich
Gesetz, Bedingung oder
Gewohnheit hergebracht. Ja
es wollen es auch einige auf fremde
Orte ausdehnen, daß wo ein Fürstlicher
Minister, der in würcklichen Diensten stehet, und seinem Herrn
mit Pflicht verwandt ist, wohin die blossen
Edelleute nicht zu ziehen, daselbst
verbrechbar geworden, man selbigen seinem
Herrn zur
Straffe
überlassen soll. |
|
|
Von dem
unmittelbaren Reichs-Adel fragt sichs, ob selbige der
Fürsten und
Stände Fraischlicher Jurisdiction unterworffen, wenn sie in
deren
Gebiete verbrechbar geworden? und wollen einige sie ohne
Unterschied davon befreyet wissen, und Ihro
Kayserlichen
Majestät deren
Verbrechen zur
Erkäntniß und
Bestraffung unterwerffen, |
per L. II.
C. ubi
senat. vel clariss. |
|
Andere machen einen Unterscheid, ob das Verbrechen in
einem dem
Reich unmittelbar unterworffenen, und dem Delinquenten zustehenden
Orte, oder in
Bezircke eines
Fürsten, und
Stands des Reichs begangen worden; daß
ersternfals Ihre Kayserliche Majestät, letztern aber der
Zenth-Herr des Orts, wo
das Verbrechen begangen worden, straffen könne. |
R.I. de Ao. 1394. §.
Ebener massen ist man. |
|
Andere aber legen ohne Unterscheid Fürsten und Ständen des Reichs die
Erkänntniß in
peinlichen Dingen wieder einen
unmittelbaren Edelmann bey, wenn er
nur in des Fürsten
Gebiete anzutreffen ist. |
L. I. C.
ubi Senat. |
|
Weil nun das Verbrechen den Übelthäter demjenigen unterwirfft,
der sonst dessen
Richter nicht war, und willigt derselbe gleichsam
stillschweigend in die ihm bevorstehende
Straffe, der sich unterstehet in eines
andern
Gebiet zu sündigen, ist auch noch keine
Verordnung da, welche den
Adel von der
Stände
Jurisdiction in
peinlichen Fällen befreyete; so
bleibet es solchem nach
billig bey denen alten
Gesetzen, welche keine
Unterschied zwischen des Delinquentens
Adelichem oder Privat-Stande machen |
- L. I. L. ubi de Crim.
- L. 3. de offic. praes.
|
Fälle, welche zur Criminal-Jurisdiction gehören |
Was die Fälle, welche zur Criminal-Jurisdiction gehoren,
betrifft; wenn sie nach dem
bürgerlichen Recht
bestimmet werden sollen, so sind alle, so öffentliche als Privat, so ordentliche
als ausserordentliche Laster von der Beschaffenheit, daß sie eine
Bestraffung wieder die Verbrecher
verdienen, es
sey nun das Verbrechen groß oder gering, |
L. 3. §. merum est de jurisdict.
|
|
Dahero hanget auch das
Recht zu straffen, der Civil-Jurisdiction nicht an, wo es
nicht ausdrücklich vergünstiget worden. |
L. 2. et fin.
C. de mod. mulctar. |
|
Um so mehr gehören |
|
|
- die Hurerey oder Stupra und Fornicationes,
- das crimen falsi oder betrügliche Mißbräuche,
- Schläge mit Prügeln,
- oder
die sonst mit einer
Gewalt und
Überfallung geschehen,
|
|
|
zur obern, nicht aber zur
niedern Gerichtbarkeit, weil dieses öffentliche
Laster oder crimina publica
sind, und nach Maßgebung derer öffentlichen Gesetze geahndet werden, wie aus
denen Titulis Juris |
|
|
- ad L. Juliam de adulteriis,
- ad L. Corneliam de falsis et
- ad L. Juliam de vi publica vel privata
|
|
|
bekannt ist. Dahero gehören auch
geringere
Bestraffungen, welche zuweilen diesen Ver- |
|
|
{Sp.
1070} |
|
|
brechen zuerkannt werden, zur Criminal-Jurisdiction. |
Hahn
ad Wes. Tit. de Jurisdict. n. 5. |
|
Und wenn schon zuweilen Original-Sachen
von dem
Richter
Jurisdictionis
bassae, oder welchem bloß die
niedere Gerichtsbarkeit zustehet, nur mit
Gelde abgestrafft werden, weil die Klage vielleicht nur auf Geld angestellet
worden; weil aber dennoch das Verbrechen so beschaffen, daß es seiner innern
Beschaffenheit nach, eine
Leibes-Straffe mit sich bringet; so wird der
Ursprung
der
That, wornach das
Recht der Richterlichen Gewalt abzumessen, angesehen, und
muß die Klage vor dem Land-Gerichte angestellet werden, ob solche schon nicht
peinlicher, sondern bürgerlicher weise angebracht wird, je wenn auch wegen
grosser Verbrechen hauptsächlich nur auf eine Geld-Straffe gehandelt würde,
welche der Parthey zuzueignen wäre; so wäre doch die Klage bey dem
Ober-Gerichte
anzustellen. |
Coler. de process. exec. p.
2. c. 1. n.
140.
|
|
Und diß sey vom
Bürgerlichen Rechte
gesagt. |
|
|
Was aber den heutigen Gerichts-Brauch und die unterschiedene
Gewohnheiten
der
Örter betrifft; so fället schwer zu bestimmen, was eigentlich zur Zent-
oder Ober-Gerichtsbarkeit, und was zur Voigtey oder
Nieder-Gerichten gehöre,
weil auch unterschiedene
Constitutionen, besonders der Sächsischen
Lands-Ordnungen, sich auf die Gewohnheiten beziehen, und denselben durch ihre
Verordnungen nichts benommen haben wollen. Noch mehrere Zweifel ereignen sich
hierbey im Lande zu Francken und
Schwaben, wo die
Stände des Reichs in ihren
Ländereyen viel Vermischungen mit denen von
Adel und andern Herrschaftlichen
Unterthanen leiden müssen, allwo die Rügen und Fälle bey einer Zent anders, denn
bey der andern, gehalten werden. Solchen Schwierigkeiten nun zu begegnen,
pflegen sich benachbarte Stände deswegen zu vergleichen, was sie zu den
Obern-
oder Nieder-Gerichten gezogen wissen wollen, wie dergleichen Vergleich zwischen
dem Hochstifft Bamberg, und dem Hoch-Fürstlichen Hause
Brandenburg zu finden.
|
Meichsner,
Tom 4. dec. 10. |
|
Wo aber gleichwohln
dergleichen Vertrag nicht vorhanden; so muß man bloß auf die Oberservantz und
alte
Gewohnheit sehen, |
Klock d 1. C. 28. n.
415. |
|
|
|