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Quellenangaben |
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Eltern, diejenigen
Personen,
welche
Kinder
gezeugt, werden in Ansehung ihrer Kinder Eltern
genennet. |
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So |
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{Sp. 973|S. 502} |
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vielerley
Arten
als sind, wodurch von einer
Manns- und
Weibs-Person
können
Kinder gezeugt werden; so vielerley sind auch Arten derer Eltern. |
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ehelich und unehelich |
Ordentlicher Weise werden die
Kinder im
Ehestande
gezeuget, und die Eltern Coniuges, Eheleut, die Kinder aber Liberi
legitimi,
rechtmäßige Kinder genennet. Zeuget aber ein
Mann mit
Kebs-Weibern Kinder, so heissen die Zeugenden
Personen
Concubini, Beyschläffer, die Kinder aber naturales, natürliche
Kinder. |
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Begeben sich aber Leute auch ausser dem
Ehestande,
und zwar ohne den
Entzweck
Kinder zu zeugen, zusammen, und es kommen aus einer solchen auf keine Weise vor
rechtmäßig zu haltenden Vermischung, Kinder hervor, so werden die zeugenden
Personen
Scortatores, Hurer, die Kinder aber Spurii, Huren Kinder,
genennet. |
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Der
Name
derer Eltern gehöret eigentlich nur denen erstern; doch wird er auch in
ausschweifernden
Verstande denen letztern beygelegt. |
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Stand der Eltern und Kinder |
Es ist nicht genung, daß die
Kinder gezeuget werden, sondern der
Nutzen
der
Gesellschafft erfordert, daß sie auch erzogen, das ist, daß sie auch zu
tüchtigen Mitgliedern der Gesellschafft müssen gemacht werden. Diese
Erziehung
kan von niemand anders geschehen, als von denenjenigen
Personen,
welche die Kinder erzeugt haben. Es entstehet dahero eine
Pflicht
solcher Personen gegen die Kinder. Weil aber eine jede Pflicht ein
gewisses
Recht
voraussetzt, hiernächst auch zur Ausführung der Pflicht der Erziehung gewisse
Rechte, als Mittel, denen Eltern
müssen zugegeben werden; und diesem Rechte
derer Eltern einige Pflichten derer Kinder entgegen zu setzen seyn; so entstehet
ein Wechsel-Verhältniß zwischen denen Eltern und Kindern in Ansehung ihrer
Rechte und Pflichten. Eine jede solche Wechsel-Verhältniß wird ein
Stand
genennet, und dahero werden wir von dem Stande derer Eltern und Kinder zu
handeln haben. |
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Das
Wesen
dieses Standes bestehet in denen
nothwendigen Mitteln, welche zu Erziehung derer
Kinder gehören, und in der Erziehung selber als dem
Endzwecke.
Wir
wollen unsere Betrachtung also
eintheilen, daß wir erstlich die
Verbindlichkeit derer Eltern gegen ihre Kinder,
herrnachmahls, wer von denen Eltern eigentlich die Verbindung habe, dann
worinnen die nothwendigen Mittel der Erziehung bestehen, ferner was die Eltern
vor
Recht
über ihre Kinder haben, und worauf sich dasselbe
gründet, und endlich die
Pflichten
derer Kinder selbst genauer
erwägen. Von denenjenigen Mitteln, welche die
Klugheit bey der Kinder Erziehung erfodert, zu handeln, wollen wir bis unter dem
Titel
Erziehung derer Kinder versparen. |
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Pflichten der Eltern |
Bey der
Frage von der
Verbindlichkeit, welche die Eltern gegen ihre
Kinder haben,
fällt dieses vor, ob solche Verbindlichkeit
vollkommen, oder
unvollkommen sey?
Nach dem ersten ist es eine schlechterdings
nöthige
Schuldigkeit; nach dem
andern ist es als eine Gefälligkeit zu betrachten. Daß es aber eine nöthige
Schuldigkeit sey, erhellet daher. Leute, welche Kinder zeugen,
leben entweder im
Ehestande,
oder ausser dem Ehestande, wie wir oben gezeigt haben. Bey denen, die in dem
Ehestande leben, ist die Behauptung dieses Satzes von gar keiner Schwürigkeit.
Der
Zweck
des Ehestandes, wie wir unter dem
Titel
Ehestand
T. VIII . p. 360. seq. Erwiesen, ist nicht nur die blosse
Erzeigung, sondern auch die
Erziehung derer Kinder. Es folget also eine
Pflicht
aus der andern, und ein
Stand
aus dem andern. Und
Eheleute sind keine Eheleute zu nennen, wenn sie sich der
Erziehung entledigen wollen. |
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Nichts desto weniger sind auch diejenigen, die ausser der Ehe
Kinder Zeugen,
dennoch zu der Erziehung dererselben
verbunden. Unsre
Thaten
müssen allemahl auf die
Geselligkeit
hinauslauffen. Es ist nicht genug Kinder in die
Welt
zu setzen, sondern |
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{Sp. 938} |
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sie müssen auch als
geschickte Mitglieder der
Gesellschafft dienen können. Wie können aber Kinder solche werden, wenn sie
keine Erziehung haben. Der
Satz: qui vult finem, vult etiam media,
findet hierbey statt. Nun wird man zwar wohl einwenden, dergleichen Leute
wollten den
Endzweck
nicht haben, allein man muß auch wiederum mercken, daß wenn es in denen
moralischen
Dingen auf die
Pflichten
ankömmt, das velle debere ebenso viel sey als wie das velle.
Und da ihnen das Antecedens beliebig gewesen, so müsten ihnen die
Consequentia, die die Gesellschafft von ihnen erfordert, gleichfalls nicht
zu wider seyn. Andre mit der Last zu belegen, welche unsre
Lust erwecket, kan
auf keine Art und Weise gebilliget werden. |
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Hiernächst darff man nur die Triebe der
Natur
bemercken. Warum hat dieselbe denen Eltern die [ein Wort Griechisch] oder die
hefftige Neigung zu denen
Kindern eingepräget, wenn sie nicht die Erziehung
derer Kinder dadurch wolte befördert
wissen? Würden gleich Kinder von denen
Fremden offt besser als von ihren Eltern erzogen, so rühre dieses aus der
Verderbniß her, und würde bey unverderbten Eltern die Erziehung ebenso gut u.
dabey noch leichter, wegen der dabey sich findenden
Liebe, von statten gehen.
Was leichter geschicht, ist der
Natur gemässer. Die unverderbte Natur ist der
göttl. Wille, der göttl. Wille ist ein
Gesetz; Es ist also ein
Gesetz, aus welchem eine
Verbindlichkeit flüsset, daß die Eltern ihre Kinder
erziehen
sollen. |
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Vorzug von Vater oder Mutter |
Weil derer Eltern zwey sind, nehmlich
Vater
und
Mutter, so entstehet daher die andere
Frage, welche unter
diesen beyden Personen
den
Vorzug
haben soll? Hobbesius de Ciue … leget der
Mutter den Vorzug bey. Er leitet die
Macht
derer Eltern über ihre
Kinder aus dem
Rechte
des Sieges, und
schlüsset daher den Vorzug der Mutter, weil sie das
Kind zuerst
in ihrer
Gewalt
hätte. Die
Gründe
des Hobbesii werden überhaupt von denen
Lehrern des
natürl.
Rechts vor unrichtig erkläret. In diesem Falle aber ist folgendes zu
mercken: zwischen der Mutter u. dem Kinde ist kein
Krieg. Der Sieg aber ist eine
Folgerung des Krieges, also, wo kein Krieg ist, da kan auch kein Sieg seyn.
Ferner so kömmt ja das
Kind eher in die Hände der Weh-Mutter, als in die Hände
der Mutter selbsten, hätte sich also die erstere eines Rechtes über die Kinder
sich anzumassen. Endlich so behauptet ja Hobbesius,
ein ieder Mensch
würde in seiner
Freyheit
gebohren: Geräth nun ein Kind sogleich unter die
Herrschaft
der Mutter, so wird ja diese von ihm behauptete Freyheit gäntzl.
aufgehoben. |
Pufend.
de Jur. Nat. et Gent. … |
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Wir finden hierbey
nöthig zu
erinnern, daß, weil wir hier mehr von dem
Rechte
derer Eltern über ihre
Kinder, als von der
Verbindlichk. selber
reden,
man nicht
meynen
müsse, als wenn wir von der uns gesetzten
Ordnung
abwichen. Die Verbindlichk., Kinder zu erziehen, ist mit dem Rechte derer Eltern
über ihre Kinder unumgängl. verbunden indem das letztere eine Folgerung aus dem
erstern ist. Wer also das Recht hat, der hat auch die Verbindlichkeit, u. folgen
wir nur hierbey der
Lehrart derer Lehrer des
natürl.
Rechtes. |
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Wir kommen wieder zu den
Sachen
selbsten. Andre legen dem
Vater
den
Vorzug
bey; nicht daher, weil das
männl.
Geschlechte
dem
weibl.
fürgienge, sondern weil der Vater über die
Mutter selbst eine
Herrschaft
habe, und das Haupt der
Familie sey. |
-
Kulpisius
in Coll. Grot. …
- Wilhelm. Grot. in Enchirid. …
-
Thomas. in Fundam. Jur. Nat. et Gen.
…
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Doch hält in dieser letztere in Jurispr. Diu. … dafür, die
Gewalt
über die
Kinder käme aus blosen natürl.
Ursachen
beyden Eltern zu, deren beyde legten den
Grund
zu der
Gesellschafft der
Ehe,
doch nimmt er davon aus, wenn die Eltern sich unter |
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{Sp. 939|S. 503} |
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ein ander eines andern verglichen.
Pufendorf
de Off. Hom. et Ciu. … setzet hierbey
unterschiedene
Umstände aus
einander. Die Eltern befänden sich entweder in dem natürl. Stande oder in der
bürgerlichen
Gesellschafft, dorten erzeugten sie Kinder entweder ausser der Ehe, und da
habe die
Mutter, welche den
Vater
entdecken müste, den
Vorzug:
oder in der Ehe, und da käme es darauf an, wie sich die Leute in der Ehe mit
einander dißfalls verglichen. In der bürgerlichen Gesellschafft sey der
Mann das
Haupt der Familie, und habe eine gewisse
Herrschafft
über die
Frau,
deßwegen gehöre ihm auch der Vorzug in der Herrschafft über die Kinder. Wie
wenig die Herrschafft des Mannes über die Frau gegründet sey, haben wir bey dem
Ehestande
gezeiget, woraus dann flüsset, daß bey der Herrschafft über die Kinder ebenfalls
keinen Vorzug zu finden, und beyde Eltern bey der Erziehung derer Kinder ein
gleiches
Recht,
und eine gleiche
Verbindlichkeit haben. |
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Stiefeltern und Großeltern |
Weil noch andere
Personen
mit dem
Namen
derer Eltern beleget werden, als die Stief-Eltern und Groß-Eltern, so entstehet
daher die Frage: ob diese auch eine gleiche
Verbindlichkeit haben? Eine
Nothwendigkeit
ist es bey denenselbigen nicht, weil ein fremder des andern
Endzweck
auszuführen nicht
verbunden ist. Weil aber doch der neue Ehegatte, der sich
mit denjenigen verknüpfft, der
Kinder hat, sich stillschweigend anheischig
macht, was das Hauswesen anbetrifft, in allen beyzustehen; die Kinder aber zu
dem Hauswesen gehören: also erfodert es die Erbarkeit, daß der neue Ehegatte
gleichfalls vor seine Stiefkinder sorge. |
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Die Groß-Eltern haben in der
Erziehung derer
eigenen
Kinder ihrer
Pflicht
schon ein Genügen gethan. Ist es also gleichfalls keine
Nothwendigkeit
bey ihnen. Weil aber die Pflicht der Erbarkeit dasjenige von einem ieden
erfordert, was er auf eine
bequemliche Weise der
Gesellschafft zum
Dienste
thun
kan; die Groß-Eltern aber zur Erziehung ihrer Enckel, weil sie eher mit ihnen
bekannt, als fremde, bequemlicher sind: so sind sie auch auf eine gewisse Art
dazu verbunden. Welches gleichfalls bey andern Anverwandten statt hat. Sind aber
Eltern, Anverwandten und bekannte unvermögend, die Kinder zu erziehen, so muß
sich das
gemeinen Wesen
dererselben annehmen, in dem der
Nutzen,
daß Kinder
geschickte Mitglieder der Gesellschafft werden, dem gemeinen Wesen
zukommt. |
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Inhalt der Pflicht |
Sind also die Eltern denen
Kindern
verpflichtet, so fragt es sich nunmehro,
worinnen diese
Pflicht
bestehe? Es wird aber diese Pflicht unter dem
Namen
der Erziehung begriffen, und bestehet darinnen, daß man die
Kinder, da sie durch
die blose
Geburt sich selbst zu versorgen in Ermangelung derer dazugehörigen
Geschicklichkeiten untüchtig seyn, nicht alleine solange sie untüchtig dazu
sind, versorge, sondern auch sie indem sie erwachsen, in den
Stand
setze, damit sie solches künfftig selber auf eine gesellige Art thun, und also
tüchtige und nützl. Glieder der
menschl.
Gesellschafft werden
mögen. |
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Erziehung |
Diese
Pflicht
der Erziehung überhaupt kan wieder in zwey besondere Pflichten
eingetheilet
werden: nemlich in die Pflicht der Versorgung derer
Kinder im
Stande
ihres kindischen Unvermögens, und in die Pflicht der
Unterweisung. |
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Versorgung |
Zu der ersten gehören wiederum die Pflicht der Säugung, der Ernährung, der
Pflegung, der Beschützung, der Cur, wenn sie kranck seyn, u. wenn sie
verstorben
der Begrabung dererselben. |
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Wir wollen bey |
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{Sp. 930} |
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der erstern u. der letztern von diesen Pflichten stille stehen bleiben. Es
wird gefraget, ob eine
Mutter
verbunden ihr
Kind selber zu träncken, oder ob sie dieses
durch andre könne
verrichten lassen? Die
Meynungen sind hiervon
unterschieden. Einige halten davor,
es wäre nicht
nöthig, daß die Mutter solches selber verrichte, denn dem Kinde
gienge nichts darunter ab, es bekäme seine Milch so gut von einer andern als von
der Mutter, die Mutter erhalte dabey ihre Gesundheit, u. entziehe sich manchen
Beschwerlichkeiten und Kranckheiten, und in der
Heil. Schrifft wäre kein Gebot vorhanden, welches die Mütter dazu verbinde.
Andere hingegen wenden ein: Es wäre allerdings der
göttliche Wille, daß eine Mutter ihr Kind selbst träncken
solte.
GOtt
habe ihr deßwegen die Brüste gegeben, und es so weislich geordnet, daß nach der
Geburt sich in denenselben die Milch einstelle. Dieses wäre nicht vergebens
geschehen, und könnte kein ander Absehen dabey seyn, als daß die Mutter das Kind
selbst träncken solte. Die
Natur zeige auch dieses an denen unvernünfftigen
Thieren. |
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Hiernächst wäre nicht unbekannt, daß die
Kinder durch fremde Milch offt viel
Böses zu ihrer Ungesundheit und Verderbung des Fleisches einzusaugen pflegten.
Oftmals litte auch das
Gemüthe, welches von denen
unordentlichen
Begierden,
derer säugenden
Personen
in dem Säuglinge etwas annehme, hierbey
Schaden. Eine
Mutter
bekomme hierdurch mehr
Liebe zu ihrem Kinde, u. werde zugleich
angetrieben, sonderlich wenn sie dabey
vernünfftig
sey, fleißiger auf ihr
Kind Acht zu haben, welches nach diesem zu der übrigen
Kinderzucht nicht wenig beytrage. |
- Jäger in Obseru. ad Grot. …
- Wolff in denen vernünfftigeren Gedancken von dem
gesellschaftl. Leben derer Menschen …
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Uberhaupt sind zwar alle
Mütter
verbunden, ihre
Kinder selbst zu träncken,
GOtt hat ihnen die dazu gehörigen
Mittel gegeben, folglich
will er auch den
Entzweck
haben, welches denn auch der eintzige
wahre
Grund
solcher
Verbindlichkeit ist. Denn daß man
meynet, eine Mutter müsse
um deßwillen ihr
Kind selbst stillen, damit das Kind nicht durch die fremde
Milch Schaden leiden möge, so träget sich doch solches nur zufälliger Weise zu,
und macht nicht so wohl eine Verbindlichkeit, als nur eine Behutsamkeit, nach
denen
Regeln
der
Klugheit
eine Amme zu
wählen. |
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Doch werden deßwegen nicht alle einzelne
Personen
derer
Mütter
dadurch verpflichtet, diejenigen sind ausgenommen, welche wegen Schwachheit
ihres
Leibes sich nicht in dem
Stande
befinden, ihrer
Pflicht
ein Genügen zu thun. Es ist ja
vernünfftig
auf Mittel zu dencken, wodurch beyden der Mutter so wohl als dem Kinde in
solchen Fällen könne geholffen werden. Gesetzt auch, daß dem Kinde durch die
fremde Verpflegung etwas abgienge, so ist doch an dem Wohlseyn der Mutter weit
mehr gelegen, daß es also bey der bekannten
Regel
bleibt, man müsse aus zweyen Ubeln das kleinere erwählen. Die Mutter ist zwar
verbunden ihr
Kind zu ernähren, aber nicht mit ihrem
Untergange. Diejenigen hingegen, welche nur aus
Bequemlichkeit oder aus andern
eiteln und zur Wollust gehörigen Absichten dergleichen Pflicht unterlassen, sind
billig nicht werth den
Namen
treuer Mütter zu führen u. gehöret dieses mit unter die Fehler der jetzigen
Zeiten. |
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Was die Begrabung derer
Kinder anlanget, so ist dieses zwar nicht eigentl.
eine
Pflicht
gegen die Kinder, in dem denen Todten nichts dran gelegen ist, ob sie begraben
werden, oder nicht, es gehet ihre Begräbniß vielmehr die Lebendigen an, u.
geschiehet dem
gemeinen Wesen
zum Besten. Weil aber die Eltern
verbunden sind, vor |
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{Sp. 941|S. 504} |
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ihre Kinder in Ansehung aller auch den
Nutzen
der
menschl.
Gesellschafft betreffenden
Zwecke
zu sorgen haben: so sind die Eltern gleichfalls verbunden, die Kosten auf das
Begräbniß derer Kinder zu wenden, ungeachtet dieses nicht so wohl eine Pflicht
gegen die Kinder, als eine Pflicht gegen die menschliche Gesellschafft, in
Ansehung derer Kinder, ist. |
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Unterweisung |
Was die
Pflicht
der
Unterweisung anbelanget, so enthält sie wiederum drey besondere Stücke. |
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Erstl. müssen die Eltern denen
Kindern die ächten Lehren von
GOtt und der wahren Gottseligkeit beybringen; indem durch
diese so wohl das geistl. und ewige, als das zeitliche Wohl derer
Kinder
befördert wird. |
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Zum 2. müssen sie die Eltern zu allen gesellschaftlichen
Tugenden, zur
Gefälligkeit, Bescheidenheit, Friedfertigkeit und
Gedult anführen, daß bey ihnen
sich aber blicken lassende
Böse beyzeiten unterdrücken; denn hierdurch werden
die
Kinder zu
Menschen
gemacht, welche der
Gesellschafft zu
dienen fähig und den daher entspringenden
Nutzen
zu genüssen würdig sind. |
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Zum 3. müssen sie davor sorgen, daß die
Kinder eine ehrliche
Kunst
lernen, um so wohl der
Welt
hierdurch
nützliche Dienste
zu leisten, als auch dereinst sich selbst auf eine gesellige Art zu ernähren im
Stande
zu seyn. |
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Sind die Eltern
geschicket, und lassen es ihre andere
Geschäffte zu, diese
Unterweisung selbst zu unternehmen, so ist es besser, als wenn sie es durch
andere Leute verrichten lassen. Die
Lust, welche mit der [ein Wort Griechisch]
oder natürlichen Liebe derer Eltern gegen ihre Kinder
verknüpfft ist, leichtert
die dabey sich findenden
Mühe, u. das, was mit einer Zuneigung zu einer
Sache
geschiehet, geräth allemahl besser, als dasjenige, wozu wir nur durch andere
äusserliche
Gründe
angetrieben werden. |
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Sind aber die Eltern nicht im
Stande,
oder werden sie durch andere wichtige Geschäffte verhindert, die Unterweisung
selbst zu unternehmen: so kan auch dieses durch andere
geschickte
und treue Leute geschehen. Was einer durch andere ausführen läst, das wird ihm
selber zugeschrieben. Doch fället deßwegen nicht alle Sorge bey denen Eltern
weg, indem ihnen die Bemühung übrig bleibt, tüchtige, getreue und
kluge
Lehrmeister zu
erwählen. |
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