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Text |
Quellenangaben
und Anmerkungen |
Rechte der Eltern über die Kinder |
Wir haben nunmehro auch von dem
Rechte,
welches die Eltern über die
Kinder haben, zu handeln. Es wird dieses die
väterliche Gewalt
genennet. Wenn die Kinder nicht
gehorchen, so kan die
Kinderzucht nicht von statten gehen. Dieses ist der
Grund
von der väterlichen Gewalt, und bestehet sie in denenjenigen Rechten, welche als
nöthige und
bequeme
Mittel in Ansehung des
Gehorsams
derer Kinder zu derselben
Zucht gehören. |
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Andere hegen so wohl von dem
Grunde
der väterlichen Gewalt, als von ihrer
Natur
selber andere
Gedancken,
welche wir hierbey anzuführen vor nöthig erachten. |
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Die
Meynung des Hobbesii, daß dieses als
ein
Recht
des Sieges anzusehen, und daß der
Mutter daher ein
Vorzug
gebühre, ist allbereit von uns angeführet worden. Seine
Sätze sind unter andern
von |
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Kulpisio
in Colleg. Grot. …
- Boeclero ad Grotium …
- Alberto in Compend. Juris Nat. …
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widerleget worden.
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Hornius
de Ciuit. … leitet diese
Gewalt aus dem
göttl. Willen unmittelbar her. Alle
Herrschafft, die ein
Mensch gegen den andern hätte,
würde von
GOtt
mitgetheilet, u. also auch diese.
Henniges in Obs. ad Grot. …
pflichtet dieser
Meynung gleichfalls bey. Die Eltern hätten diese Gewalt von
GOtt
unmittelbar erhalten; der
Vater hätte den Vorzug vor der Mutter, indem der
Mann die Herrschafft über die
Frau hätte, und nach deren
Stande
richte |
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{Sp. 942} |
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sich auch der Stand des
Kindes. |
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Wider diese
Meynung erinnert
Bufendorf de Jure Nat. et Gent. …
nachfolgendes: Es sey wider die
Majestät
GOttes, wenn man behaupte, daß er denen
Menschen
seine Macht
mittheile. Die Macht des Allerhöchsten sey unendlich, und derjenige, welcher
eine aufgetragene Macht habe, müsse sie eben so ausüben, als derjenige, dem sie
aufgetragen worden, welches aber zwischen GOtt und Menschen nicht statt finde.
In
gewisser Absicht kan man wohl
sagen, daß die väterliche Macht von dem
göttlichen Willen oder einer göttlichen Überlassung
herrühre. Gott hat denen Eltern gewisse
Pflichten
auferlegt, und eben dadurch ihnen eine gewisse Macht ertheilet; folglich
geschicht solches nicht unmittelbar, sondern mittelbar, und der göttliche Wille
ist nicht die nächste, sondern die entfernte
Ursache. |
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Die
gantze
Sache
scheinet auf einen Wort-Streit anzukommen, indem die
Redens-Art
Concessio potestatis dauinae in
verschiedenem
Verstande kan genommen werden.
Grotius de Jure Belli et Pacis … führet den
Grund
ex generatione her. Beyde Eltern trügen zu
Zeugung des
Kindes das
ihrige bey, dahero käme diese
Gewalt
ordentlich so wohl dem
Vater
als der
Mutter zu. Ereigneten sich aber Mißhelligkeiten unter denen
Ehe-Leuten, so gienge wegen des
Vorzugs
des
Geschlechts
der väterliche
Befehl dem mütterlichen vor. Welchen letztern Satz er in der
beygefügten Anmerckung mit unterschiedenen Zeugnissen erläutert. Dieses
behaupten gleichfalls |
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Kulpisius
in Colleg. Grot. …
- Boecler ad Grot. …
- Willenberg in Sicilim. Jurispr. …
- Hochstätter in Colleg. Pufend. …
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Doch ergreiffen andere die Gegen-Meynung. Hobbesius
erinnert, wenn die Zeugung des
Kindes der
Grund
von derer Eltern ihrer
Gewalt
sey, so muß der
Mutter eine weit grössere
Macht
als dem
Vater
beygeleget werden. Jene trüge weit mehr durch die Schwangerschaft und durch die
schmerzhaffte
Geburt als dieser bey. Der Vater wäre über dieß offt
ungewiß, und
hätte sich nur aus blosser
Wollust, ohne die Absicht zu haben,
Kinder zu
zeugen,
mit seinem
Weibe
fleischlich vermischet. |
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Pufendorf
de Jure Nat. et Gent. …
urtheilet, die Zeugung gebe nur
Gelegenheit zur
Herrschafft,
selbst aber verursache sie sie nicht, indem die
Kinder als unsers gleichen
gebohren würden. Er sucht also einen andern
Grund,
und vermeynt ihn darinne gefunden zu haben, daß das natürliche Gesetz, welches
denen Eltern die Versorgung derer Kinder aufgetragen, ihnen auch zugleich eine
Herrschafft eingeräumet hätte. Wozu noch die stillschweigende Einwilligung des
Kindes käme. Doch hat
Thomasius in Jurisp. Diuin.
… gar wohl erinnert, daß diese Einwilligung des Kindes ohne Grund sey. |
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Jäger in Obseru. ad Grot. … hält es vor das
rathsamste, daß man des
Hornii
und Grotii
Meynung zusammen nehme, und sage, die Eltern hätten ihre
Macht
zwar
von der Zeugung derer
Kinder, aber auch durch ein göttliches
Recht, welches
GOtt
denen Eltern mitgetheilet, und Treuer ad
Pufend.
de Off. Hom. et Ciuis … lencket
seine
Meynung endlich dahin, daß alles, was die Eltern bey ihren Kindern thäten,
nur
Pflichten der Gefälligkeit wären, u. ihre
Gewalt
nur blos zum Besten derer Kinder eingerichtet werden
müsse. |
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Grenzen |
Weil annoch von denen
Grentzen der
väterl.
Gewalt
unterschiedene Meynungen gewesen: so
wollen wir dieselbe mit
beybringen, ungeachtet wir davor halten, daß sie sich nicht weiter, als wiefern
sie ein dienliches Mittel zur Kinderzucht ist, erstrecke. |
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Wir
fragen erstlich: ob sich die
väterl.
Gewalt auch auf das
Le- |
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{Sp. 943|S. 505} |
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Leben und Tod |
ben und
Tod derer
Kinder erstrecke? bey einigen
Völckern
sollen die Eltern eine so grosse
Macht
gehabt haben. Dionysius Halicarnassensis
Antiquitat. Rom. II. und Valer. Maximus
… berichten dieses von denen Römern, welches auch aus andern Stellen derer
Römischen Geschicht-Schreiber bekannt ist. Bodinus
de Republica … will dieses gleichfalls von denen Hebräern behaupten; doch
erhellet das Gegentheil aus
Deut. 21,
18. 19. wo
GOtt ausdrücklich
befohlen, daß die Eltern ihren
ungehorsamen Sohn zu denen Ältesten der
Stadt
führen
sollen. Allein eine
Gewohnheit
derer Völcker kan zwar wohl zu einer Erläuterung nicht aber zu einem
Beweise
in dem Rechte der Natur dienen. Es stehe dahin, ob die Eltern nicht dieses
Recht
nach erst vorher gegangener Einwilligung der
Obrigkeit
erhalten. Man hat vielleicht um soviel desto eher darein gewilliget, weil man
sich
vorgestellet[1],
es würden die Eltern wegen der
natürlichen
Neigung zu ihren Kindern sich dieses
Rechts nicht mißbrauchen. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: vorgellet |
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Es haben deswegen andere dieses
Recht
aus
gewissen
Gründen
zu behaupten gesuchet.
Thomasius in Fundament.
Juris Nat. et Gent. … leget diese
Gewalt
dem
Vater,
als dem Haupte der Familie bey, weil in dem
Stande
der Freyheit,
die oberste
Herrschafft,
welche das Recht über
Leben
und
Tod derer erwachsenen misshandelnden
Kinder zustehe, nicht vorhanden wäre.
Er
verstehet aber durch das Recht über Leben und Tod nicht die Gewalt die Kinder
nach Gefallen umzubringen, sondern das Recht, sie im Nothfalle auch an dem
Leben zu straffen. Nach dem Hobbesio ist
diese
Meynung von einem andern Engländer
Robert Filmer in einem
Buch
Patriarcha vertheidigt worden. Es ist aber dieser von
Algernon Sidney und
Joann Locke in ihren
Schrifften
de Regimine Ciuili widerleget worden. |
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Barbeyrac hat in denen Noten ad
Bufendorf. de Jure Nat. et Gent. …
einen Auszug von den
Gedancken
des Locks über diese
Materie gemacht. Es beruhet diese
Hypothesis
darauf, daß es sich bey denen Familien in dem natürlichen Stande eben also
verhielte wie in dem
bürgerlichen. In dem bürgerlichen hätte die
Obrigkeit das
Recht
über das
Leben
u. den
Tod derer
Unterthanen: also auch hätte ein
Vater
ein gleiches Recht über seine
Kinder. Es ist aber diese
Meynung ungegründet. Die äusserliche Ruhe und Sicherheit
erfordert bey der Bürgerschafft schlechterdings dieses
Mittel. Bey denen
Priuat-Familien in dem natürlichen Stande ist solches Mittel nicht nöthig,
indem die Sicherheit auf andere Weise kan erhalten werden. |
Buddeus in Institut. Theol.
Moral … |
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Andere legen diese
Gewalt
dem
Vater,
als Vater, bey. Es ist aber dieses gleichfalls nicht gegründet. Der Vater soll
das
Kind
erziehen, nicht aber umbringen. Erweisset sich dasselbige
widerspenstig, so kan er solches von sich stossen, und vermeynet er hierbey noch
nicht gesichert gnung zu seyn, so bringet er dieses Kind nicht als ein Kind
sondern als einen Feind um. So viel ist wohl
wahr, daß sich in dem natürlichen
Stande die
väterliche Gewalt weiter erstrecket als in dem bürgerlichen; gleichwohl aber
begreifft sie das
Recht
derer Eltern über der Kinder
Tod u.
Leben
nicht in sich, indem es der
Endzweck
des
Standes
derer Eltern und derer Kinder nicht mit sich bringt. |
-
Kulpisius in Colleg. Grot. …
- Willenberg in
Siciliment. …
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Güter |
Ferner
fragen wir auch hierbey, ob sich die
väterliche Gewalt auch auf die
Güter
derer
Kinder erstrecke? Es kan dieses einen gedoppelten
Verstand haben. |
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{Sp. 944} |
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Einmal, ob die Eltern
schuldig sind, derer Kinder
Güter
in
Verwahrung zu nehmen, und vor deren Erhaltung zu sorgen? Dieses ist
allerdings
billig: weil die Güter die Mittel der zukünfftigen
Glückseligkeit
derer Kinder sind, vor welche die Eltern gleichfalls sorgen
müssen.
Hernachmahls, ob die Eltern den Unterhalt aus denen Gütern derer Kinder nehmen,
oder durch die
Arbeit derer Kinder so viel zu gewinnen suchen können, als
zu ihrer Unterhaltung
nöthig ist? Solches ist denen Eltern unverwehret. Sie sind
zu Erziehung derer Kinder eigentlich nur deswegen
verpflichtet, weil sie nicht
im
Stande
sind sich selber zu erziehen. Haben aber die Kinder selbst Mittel, so brauchen
die Eltern solche nicht her zu geben, und ist genung, wenn sie nur die nöthige
Vorsorge dabey anwenden. |
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Verpfändung und Verkauf |
Endlich entstehet noch die Frage: ob der
Vater
Macht
habe seine
Kinder zu verpfänden, oder zu
verkauffen? Diese Frage gehet nur auf
den Nothfall, wenn der Vater sich nicht vermögend befindet, sein
Kind zu
ernähren. Denn weil er die Wohlfarth und nicht das Elend seines Kindes befördern
muß: so erhellet hieraus, daß er nicht die freye Macht habe, mit seinem Kinde zu
schalten, wie er selbst
will. Einige bejahen diese Frage schlechterdings, als |
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- Grotius in Jure Belli et Pac. ...
- Ziegler
ad Grot. ...
-
Kulpisius in Colleg. Grot. ...
- Osiander ad Grot. ...
- Wilhelm Grotius in Enchir. ...
- Müller ad h.l. ...
-
Hornius in Polit. ...
-
Pufendorf de Jure Nat. et Gent. ...
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Es sey ja besser, sagen sie, daß das
Kind in einem unglückseligen Zustand
beym
Leben
bliebe, als daß es
sterbe. So lange es lebe, könne es noch von allem
Unglücke
befreyet werden. Der
Tod hingegen mache alles aus, es müsse also hier bey der
vernünfftigen
Regel
bleiben: das aus zweyen
Ubeln das kleinere zu
erwählen sey. |
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Kulpisius erinnert noch dabey, es werde
väterliche Gewalt dadurch nicht auf einen andern gebracht, sondern er bekäme
nur ein der
Herrschafft
ähnliches
Recht,
daß er sich dieses
Kindes als eines
Knechtes bedienen könne. Und Willenberg in Siciliment. …
mercket noch hierbey an, es müsse diese Verkauffung mit dem Bedinge geschehen,
daß der
Vater oder iemand von denen Anverwandten, wenn sie in bessere
Umstände
kämen, das
Kind
aus seinem Elende wieder zu erlösen berechtiget wären. |
Welches auch bey dem
Thomasio in Jurispr. Diuin. … zu finden.
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Boekler in Not. ad Grot.
… und
Buddeus in Element. Phil. Pract. … behaupten das Gegentheil. Der letztere
meynet sonderlich, daß ein Vater im höchsten Nothfalle zwar seinen
Sohn einem
andern geben könne, es wäre aber dieses kein
Verkauff zu
nennen. |
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Wenn wir auf die
Praxin von dieser
Sache
kommen, so scheinet diese
Frage nicht eben allzu
nöthig zu seyn. Die
Knechtschafft ist zu unsern Zeiten in dem bürgerlichen
Stande
aufgehoben, und der
Menschen-Verkauff ein nach denen
Rechten nicht beständiger
Contract. Hiernächst ist auch nicht nur das
gemeine Wesen zu Versorgung
dergleichen Kinder
verbunden, sondern es ist auch dergleichen Einrichtung
allbereit getroffen; ist also diese Verkauffung weder ein gerechtes, von dem wir
hier handeln, noch ein höchst-nothwendiges Mittel. |
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Dauer |
Wird auch noch gefraget, wie lange die
väterliche Gewalt währet? so ist zwar kein
gewisses Ziel hierbey zu setzen,
indem es so lange währen muß, so lange die Eltern die
Kinder brauchen. Doch hat
Grotius de Jure Belli et Pac. … drey Grade
der väterlichen Gewalt gese- |
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{Sp. 945|S. 506} |
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tzet. Der erste Grad ist in dem
Stande des kindischen Unvermögens, da sie so
wohl Versorgung als
Unterweisung
bedürfen. Der andere Grad derselben ist, wenn die Kinder zu
völligem
Verstande
gekommen, und zur
Nothdurfft
erzogen sind, sich aber annoch in der Familie
befinden. Der dritte Grad ist der überbleibende
Effect
der väterlichen Gewalt, wenn die erzogenen Kinder von der übrigen Familie derer
Eltern abgezogen sind, doch ist dieser letzte Grad nicht so wohl ein Grad der
noch dauernden, als viel mehr ein Effect der allbereit geendigten väterlichen
Gewalt, |
welches auch
behauptet. |
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Ziegler
aber ad Grotium … meynet, es sey diese
Eintheilung nicht nöthig, indem die Kinder allezeit denen Eltern den
Gehorsam
schuldig wären. |
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Die
väterliche Gewalt wird so wohl durch ordentliche und
gewöhnliche als durch
ausserordentliche u. ungewöhnliche Mittel aufgehoben. Das ordentliche Mittel
ist, wenn die
Kinder ihre
eigene
Haushaltung anstellen und sich
verheyrathen,
welches mit der Eltern Einwilligung geschehen muß. Die ausserordentlichen Mittel
sind die Enterbung, wenn der
Vater
den Sohn aus der Familie stößt, und die Adoption, wenn ein anderer das
Kind an
Kindes-Statt annimmt. |
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Pflichten der Kinder |
Die
Pflichten
derer
Kinder endlich bestehen darinne. Sind sie noch unter dem ersten Grade der
vollkommenen Gewalt, so sind sie
verbunden, denenselben mit ehrerbietigen
Liebe
in allen ihren
Handlungen sich zu unterwerffen, denen
Befehlen ihrer Eltern
müssen sie, wenn sie ihnen auch gleich sehr hart zu seyn scheinen, willig
gehorsamen,
nichts nach ihrem
eigenen
Kopffe beginnen, und die väterlichen Züchtigungen demütig
und zu ihrer Besserung erdulden. Sind sie zu
Verstande
gekommen, und stehen annoch unter dem andern Grade der
unvollkommenen
väterlichen Gewalt, so sind sie, in so weit sie noch disfalls unter
väterlicher Gewalt sind, nemlich in denen
häuslichen
Geschäfften ihrer Eltern
noch allerdings zu eben denenjenigen
Schuldigkeiten
verpflichtet. |
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Doch es nicht zu
leugnen, daß die
Regeln
der
Klugheit
denen Eltern andere Mittel bey denen erwachsenen als unerwachsenen
Kindern
vorschreiben. Sind aber die
Kinder gar nicht mehr unter der
väterlichen Gewalt, als wovon sie der andere Grad zum
Theil, der dritte aber
völlig befreyet; so müssen sich
billig Eltern bescheiden, ihre Gewalt, deren
Entzweck
sie erlanget, nicht mehr vergeblich oder
unrechtmäßig zu
gebrauchen. Doch
bleibet auf Seiten derer Kinder in beyden Fällen in Ansehung der grossen
Wohlthat der Erzeugung und
Erziehung die ehrerbietige Liebe und Danckbarkeit
eine
Pflicht.
Sie sind zu
gantz besondern Liebes-Pflichten denen Eltern verbunden, und müssen
die gemeinen Pflichten der Gefälligkeit, Bescheidenheit, Friedfertigkeit und
Gedult denenselben in einem besondern Grad erweisen. |
Müller im Rechte der Natur … |
Literatur |
Von dieser
Materie sind noch überhaupt zu lesen |
- Joann Egelius de Jure naturali parentum
in liberos.
- Textor in Synopsi Juris Gentium c.
7.
- Rechenberg in Institutionibus Jurispr. naturalis II.
3.
- Werner in clementis Juris Naturae 27.
- Gerhard in delineatione Juris Naturae
III. 3.
- Wolff in Instit. Jurispr. natur. ...
- Schwartz in
Disput. de Limitibus pietatis liberorum
erga parentes.
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