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Regiments-Forme (Forts.) |
Unter den Carolingischen
Kaysern war Teutschland ein
Monarchisches und
erbliches
Reich, dergestalt, daß sie mehrentheils durch Testamente darüber
disponirten. Die absonderliche
Provintzen wurden damahls durch
Hertzoge und
Gra- |
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{Sp. 284} |
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fen in der Fränckischen
Könige und Kayser
Nahmen
regieret. jene führten die
Regierung in den Provintzen, diese aber waren die oberste
Richter. Ob auch
gleich manchmahls
Reichs-Tage angestellet waren, wozu die
Bischöffe,
Hertzoge,
Grafen und
Obrigkeitliche Personen aus den
Städten beruffen wurden, so geschahe
es doch nicht darum, daß die Kayser ihre Einwilligung einholen wollten, sondern
nur um ihres Raths zu pflegen. Diese
Monarchische
Art blieb so lange, als der
Carolingische
Stamm seine erbliche Gerechtigkeit in der Nachfolge von
Teutschland exercirte. |
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Als aber die Teutschen Stände anfiengen 887 Arnolphen, Carolomanns
unächten Sohn, zu ihrem
Könige
zu erwehlen, maßten sie sich auch nebst dem Wahl-Recht mehrere Gerechtigkeiten
an, daß dadurch ihrer
Könige
Monarchische
Regierung ziemlich beschnitten wurde. Wozu noch kam, daß sie nach
Ludewigs IV. 912 erfolgtem
Tode, damit ihm der
Carolingische
Stamm in Teutschland gantz abgegangen war, fortfuhren, Könige
ihres Mittels zu erwehlen. Sie suchten anfänglich Ottoni,
Hertzogen in
Sachsen, die Crone aufzusetzen; er entschuldigte sich aber mit
seinem angehenden Alter, und schlug vielmehr den Conraden,
Hertzogen in Francken, vor, der im Jahr 912 zum Könige gesalbet ward. Jedoch
stund die
Regiments-Verwaltung allermeist bey dem Ottone, weil
solcher vor grösser angesehen war, jedoch dergestalt, daß er und sein Sohn den
König vor ihren Obern
erkennen musten. |
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Denn weil die
Teutschen von der Zeit sich des
Rechts, einen
König zu wehlen,
angenommen hatten; so brauchten sie solches nunmehr, und nach Ausgang des
Carolingischen Hauses um so viel mehr, ohngeachtet der eine Carolinische
Stamm
annoch in Gallien vorhanden war.
Kayser aber kan der Conrad
nicht genennet werden, weil die Teutschen auf das
Römische Reich noch kein Recht
hatten. |
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Im andern Jahre seiner
Regierung lehnten sich die Teutschen Hertzoge wider
ihn auf. Denn nach den damahligen Zeiten ward Teutschland in fünf grosse
Haupt-Völcker, oder in so viel grosse
Provintzen eingetheilet, deren jede ihren
eignen Ducem hatte, der so viel als ein Stadthalter bedeutete. Diese nun waren
Arnolphus in Bayern, Burcard in
Schwaben,
Everhard, ein sehr mächtiger
Graf in Francken,
Gisilbertus hergegen in Lothringen, und der vornehmste unter allen
Heinrich in
Sachsen und Thüringen, ein sehr mächtiger
Herr. |
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Zwar finden sich einige unter den neuern
Schrifftstellern, die behaupten
wollen ob wären die
Teutschen, nach Abgang des Carolinigischen
Stammes, in ihre
natürliche
Freyheit versetzet worden, denen wir aber nicht Beyfall geben können,
weil die Teutschen Fürsten, indem sie sich einen
König erwehlten, ihm auch die
Rechte zugleich übertrugen, welches um so viel mehr geschehen muste, weil die
Teutschen einen König nöthig hatten, der sie wider der Ungarn und Normänner
Einfälle vertheidigte. Nächst dem nennen die damahls lebenden
Scribenten die
Teutschen Fürsten Rebellen, welches nicht hätte geschehen können, wo sie sich
noch in ihrer Freyheit befunden hätten. |
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Seinen ersten Krieg must er mit Heinrichen dem
Vogler,
Hertzogen zu
Sachsen führen. Diesen hatte Otto
nach seinem |
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{Sp. 285|S. 156} |
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Absterben als einen
Herrn von gantz Sachsen hinterlassen, doch der neue
König, weil ihn die Tapfferkeit dieses
Fürsten sehr wohl bekannt war, stund an,
ihm so viel
Gewalt zu lassen, als sein
Vater gehabt. Es versprach ihm zwar
solches der König, jedoch die Sachsen wollten den leeren Verheißungen keinen
Glauben beymessen, daher riethen sie dem Heinrichen,
wenn Conrad ihm nicht gutwillig eben die Gewalt zu gestehen
wollte, die sein Vater gehabt, so könnte er sich ja derselben bedienen, ohne
jenen darum zu begrüßen. |
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Der
König, als er sahe, wie er den
Sachsen nicht würde gewachsen seyn,
suchte Heinrichen durch List, des
Bischoffs von Mayntz, des
Hattonis, zu fangen, welches aber mißlunge. Hierauff griff er
zum Waffen, ward aber bey Eresburg geschlagen. Also war dieser Heinrich
der erste, der als ein
Fürst und nicht mehr als ein Stadthalter über die Sachsen
zu
befehlen hatte. Endlich, als er dem Heinrichen mit
Gewalt
nichts nehmen konnte, verordnete er ihn auf seinem Todbette zum
Reichs-Nachfolger, ob es wohl das gäntzliche Ansehen hatte, daß sie bey ihren
Lebzeiten niemahls gute Freunde gewesen. |
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Er hat mit den übrigen gleiche Verdrießlichkeiten gehabt, doch er überwand
dieselben endlich, und brachte theils durch
Klugheit, theils durch Tapfferkeit
die wiedrigen
Fürsten, den eintzigen Heinrichen ausgenommen,
auf seine Seite. Denn er hielt vor das beste, daß man aus zwey Übeln das
kleinste erwehlen müste, entweder denen Fürsten die
Landesfürstliche
Gewalt
überlassen, und ihnen solche als
Lehn reichen, oder aber zuzugeben, daß sie sich
gantz und gar loßmachten, welchem letztern zu wiederstehen, er sich nicht von
hinlänglichen
Kräfften befande. Von daher demnach ist der
Ursprung der in dem
Reich erblich gewordenen
Würde herzuleiten, daß nehmlich die
Duces keine
bloßen Stadthalter mehr abgaben, sondern würckliche
Landesherren wurden, jedoch
so, daß sie Vasallen der
Teutschen Könige blieben. |
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Dessen Nachfolger Henricus Auceps, nachdem er mit den
Dalmiaciern, einem Meißnischen
Volcke, den Lothringern, und Ungarn einige Zeit
Kriege geführet, und endlich einen Waffen-Stillstand gemacht hatte, wand alle
seine Sorge dahin an, daß er das Kriegs-Wesen in einen bessern
Stand setzen
möchte. Und zwar erstlich
befahl er, daß jedesmahl der 9te von dem Landmann in
die Stadt ziehen, und daselbst wohnen, vor seine acht andern Gesellen aber
Häuser
bauen, zugleich den dritten Theil von allen Früchten einsammlen und
aufbewahren sollte; die übrigen acht aber sollten das Feld besäen, einerndten,
vor dem 9ten die Früchte schaffen, und am gehorigem
Orte bewahren. |
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Hiernächst
befahl er auch, daß alle Versammlungen, Zusammenkünffte und
Gastereyen in den
Städten gehalten würden, in deren Anlegung er Tag und Nacht
beschäfftiget war. Unter denen von ihm erbaueten Städten werden vornehmlich
Meissen, Quedlinburg, Merseburg, welches aber nur mit einer Mauer umgeben
worden, und Goslar erwehnet. Hieraus ist das Auffnehmen der Teutschen Städte
entstanden, deren es in Teutschland vor dieses Heinrichs Zeiten
sehr wenig gabe, die auch zur Abhaltung der Ungari- |
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{Sp. 286} |
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schen Einfälle nicht hinlänglich waren. Von diesen Zeiten scheinet auch der
Ursprung der Patriciorum herzuhohlen zu seyn, die aus dem
Adel genommen worden,
und die Stelle der
Obrigkeitlichen Personen in den
Städten versehen, deren
Nachkommen, gleichwie vormahls bey den Römern Patricii genennet worden. |
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Von diesem Heinrichen rühret auch die Bewahrung der
Grentzen her, indem er solche den
Marggrafen anvertrauete, welches von der
Marggraffschafft Schleswig, Meißen und Österreich allerdings gewiß, von
Brandenburg aber ist es noch zweiffelhafft. |
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Bey dem allem aber war er nicht
Kayser; jedoch hat dieses seine Richtigkeit,
daß, nachdem er sich allenthalben
Friede geschafft, er nach Rom zu gehen den
Vorsatz nahm, ohne Zweiffel die
Rechte des
Reichs auf solches zu gebrauchen,
ward aber durch Unpäßlichkeit davon abgehalten. Denn was die Kayser-Würde
anbelanget, so war solche den Carolingern eigen, die sie als ein Erb-Recht
besassen. Nachdem aber diese bey den
Teutschen aufhöreten, so hatten sie zwar
das Recht, sich einen
König zu erwehlen; auf das
Römische Reich aber fand sich
auf Seiten ihrer, weder einiges Recht, noch Verträge, noch ein durch Krieg
erlangter Anspruch. |
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So besaß auch Heinrich Rom nicht; wollte sich auch nicht
von dem Pabste crönen lassen, um dadurch zu zeigen, daß die Päbstliche Crönung
kein wesentliches Stück eines Teutschen
Kaysers oder Königes wäre. Doch geschahe
solches wieder bey seinem Nachfolger dem Ottone M. wie schon
gedacht worden, welcher nebst einigen seiner Nachfolger alle hohe
Regalien in
die
Hertzogthümer und Fürstenthümer Teutschlandes hatte. Diesem Otto
räumten auch selbst die Römer die
Kayserliche
Würde ein, dergestalt, daß von
selbiger Zeit an, allezeit ein König von Teutschland die
Ehre und Würde eines
Kaysers gehabt hat. |
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Als aber nach der Otten Abgang, die
Bischöffe in
Teutschland mächtig zu werden begunten, und dahero sich der Kayser
Gewalt zu
entziehen suchten, bediente sich dieser Gelegenheit der Pabst Gregorius
VII, daß er sich über Kayser Heinrichen IV.
erhub, selbigen in den
Bann that, und ihm so viel zu schaffen machte, daß er
sich vor ihm demüthigen muste. Ob es nun gleich Heinrichen
nachmahls gereuete, und er den Pabst wieder zum
Gehorsam zu bringen suchte,
konnte er doch selbiges nicht zu wege richten, sondern muste vielmehr
erfahren,
daß er selbst abgesetzt wurde. |
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Hierdurch fiel die
Kayserl.
Hoheit wieder um ein grosses, zumahl da dessen
Nachfolger Heinrich V. dem Pabst Calixtus
II. 1122. die
Investitur der
Bischöffe überlassen muste. Zwar die Kayser
Friedrich I. und Friedrich II.
bemüheten sich äusserst, die Kayserl. Hoheit, so wohl über den Pabst als in
Teutschland wieder in den vorigen
Stand zu setzen, sie konnten aber doch nicht
verhindern, daß nicht selbige nachhero in dem grossen Zwischen-Reiche vollends
den grösten Stoß bekommen; indem die
Reichs-Stände bey solchen Unruhen sich der
Landesherrlichen Hoheit und der
Regalien, welche die Kayser vormahls in ihren
Landen noch exerciret hatten, gäntzlich anmasseten. Solche der Stände grosse
Gewalt ist durch den Smalkaldischen und 30jährigen |
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{Sp. 287|S. 157} |
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Krieg noch mehr gestiegen, bis ihnen diese
Rechte, welche sie sich nach und
nach angemast hatten, durch den
Westphälischen Friedensschluß bestätiget worden;
woraus denn die gantz ausserordentliche
Forme des
Teutschen Reichs,
dergleichen man sonsten in keinem andern
Reiche hat, entstanden ist. |
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heutige Regierung |
Die heutige
Regierung von Teutschland kömmt auf den
Kayser und die
Reichs-Stände an.
Der Kayser wird durch die
Churfürsten erwehlet, ihm auch bey
der Wahl eine
Capitulation vorgeleget, welche er unterschreiben und beschweren
muß, darinnen enthalten ist, wie er seine
Regierung zu führen habe. |
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Er wird zwar des H.R.R. allerheiligstes Oberhaupt genennet, doch hat er vor
sich in den Ländern der
Reichs-Stände wenig
Rechte mehr übrig, welche man
reservata
nennet. Die vornehmsten von denselbigen sind, |
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- das Recht
Fürsten,
Grafen,
Freyherrn,
Ritter,
Edelleute und
Comites Palatinos zu machen,
-
academische
Privilegia zu bestätigen,
- Panisbriefe zu ertheilen,
- Messen in
Teutschland anzulegen,
- Reichsbelehnungen zu
verrichten,
- Reichstäge zu beruffen,
und
- Privilegia zu geben, welche durch das
gantze Teutsche Reich gelten.
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Alle übrige das gantze Reich betreffende Sachen kan der
Kayser vor sich
nicht thun, sondern muß entweder der
Churfürsten oder aller
Stände Einwilligung
dazu haben. Diese letztere wird in den wichtigsten Angelegenheiten erfodert, als
bey Kriegen,
Friedensschlüssen, neuen
Gesetzen,
Anlagen, und was dergleichen,
welche der Kayser auf einen Reichstage vortragen, und der Stände Einwilligung
erlangen muß. |
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Er hat zwar das
Recht, Reichstäge zu beruffen; doch muß er wegen der Zeit
und des
Orts vorhero mit den Churfürsten berathschlagen. Zu denselben werden
alle und jede Stände, und zwar was
Churfürsten,
Fürsten und
Reichs-Städte sind,
ein jeder insbesondere beruffen, die
Prälaten aber, so nicht
gefürstet sind,
bekommen nur nach ihren 2
Bäncken, der Schwäbischen und Rheinischen Prälaten, 2
Ausschreiben. Die Reichs-Grafen welche zusammen 4 Bäncke ausmachen, werden nach
ihren 4 directoriis der Schwäbischen, Wetterauischen, Fränckischen und
Westphälischen Grafen beruffen. |
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Wenn sich nun die Stände in einer gewissen
Reichs-Stadt auf die gesetzte
Zeit versammlet, gehen sie in Procession in die Kirche, woselbst Messe gelesen
wird, und von dar auf das Rathhaus. Alda setzt sich der
Kayser auf einen
erhabenen Thron, auf dessen rechter Seite etwas niedriger Chur-Mayntz, Bayern,
Brandenburg, auf der Lincken
Cölln,
Sachsen, Pfaltz, und Chur-Trier, dem Kayser
gegen über sitzen. Etwas niedriger sitzen wieder auf der rechten Seite die
geistlichen
Fürsten, und gantz unten die
Prälaten, auf der lincken Seite aber
die
weltlichen Fürsten, und gantz unten die
Reichs-Grafen. |
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Zwischen beyden
Bäncken stehet eine Querbanck, worauff der
Bischoff von
Lübeck sitzt, und der Bischoff von Osnabrüg, wenn dieser letztere ein
Protestante ist. In der Mitte steht der Directorial-Tisch, woran der
Chur-Mäyntzische
Cantzler und die Secretarien sitzen, welche das Protocoll
führen. Die
Reichsstädtischen Deputirte stehen gantz unten, ausser dem gemachten
Gatter. |
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Öffters pflegt der Kay- |
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{Sp. 288} |
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ser nicht selbsten zu erscheinen, sondern seinen Principal-Commissarium,
gleichwie die Stände ihre Gesandten zuschicken. Wenn ein jeder seinen
gewöhnlichen Sitz u. Stand eingenommen, geschiehet der Vortrag, welcher den
Ständen schrifftlich gereichet wird. Darauf begleiten sie den Kayser, oder
dessen Principal-Commissarium, mit gewöhnlchen Ceremonien, wieder in seinen
Pallast. Alsdann treten die Stände über den Vortrag in Berathschlagung zusammen. |
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Und zwar werden selbige in 3
Collegia
eingetheilet, |
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In einem jedweden Collegio werden die Stimmen besonders gesammlet, u. aus
den mehrern Stimmen ein
Schluß gemacht. Denselben theilen die Collegia einander
mit, u. bemühen sich, wofern sie nicht übereinkommen, solche in eine
Glecihförmigkeit zu bringen, woraus denn ein Reichs-Gutachten formiret wird,
welches man dem
Kayser zur Billigung zuschickt. Erfolget diese, so wird es in
die
Forme eines Reichs-Abschieds gebracht, u.
publiciret, welches hernach als
ein Grundgesetze des Teutschen Reichs gelten muß. |
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oberste Gerichte |
Die obersten
Gerichte
in Teutschland sind der
Kayserl. Reichs-Hofrath u. das Cammergerichte zu
Wetzlar, vor welchen alle
Stände des Reichs stehen müssen. |
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geringe Reichsgerichte |
Nach diesen sind etliche geringe
Reichsgerichte, als |
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diese haben aber nur ihre
Jurisdiction
über einen gewissen
District,
und es kan von selbigen an die beyden höchsten Gerichte appelliret werden. |
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Grundgesetze |
Die vornehmsten Grundgesetze des Teutschen Reichs, worauf die gantze
Regierung beruhet, sind die |
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