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Zedler: Teutschland [1] HIS-Data
5028-43-273-5-01
Titel: Teutschland [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 273
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 150
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Hinweise:
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Übersicht
Grentzen Teutschlands
  Oberdeutschland
  Niederdeutschland
Eintheilung Teutschlandes

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Teutschland,  
 
  • Deutschland,
  • Teutsches-Reich,
  • Lat.
    • Germania,
    • Alemannia,
    • Teutonia,
    • Teutonicum Regnum, et
  • Allemagne,
 
  ein grosses Land in Europa, welches in der Zona temperata seine Lage hat, und bey dessen Grentzen, Eintheilung, Regiments-Form und andern Beschaffenheiten, man beständig auf die alten und neuern Zeiten sein Absehen richten muß, wie wir aus dem was folget, zur Genüge werden ersehen können.  
     
  Grentzen Teutschlands.  
  Bey den Grentzen von Teutschland, muß man die Zeiten sorgfältigst von einander unterscheiden, indem dieses Land nicht allezeit einerley Grentzen behalten hat. Die Grentzen Teutschlandes, sind von den heutigen gantz unterschieden. Weinrich in diss. de fin. Germ.
  In den ersten Zeiten wurden alle Grentzen von Teutschland gesetzet, der Rhein, der Oceanus, der Donau-Strohm, u. das schwartze Meer.  
  Der Rhein war die Grentze von der Abend-Seite, als worinnen alle u. jede mit einander übereinkommen.
  • Tacitus de mor. Germ. c 1.
  • Solinus c. 23.
  • Pomp. Mela
  • Eginhard c. 15.
  • Cluver in Germ. antiqv. …
  • Irenic. Exeg. Hist. Germ. …
  • Pontanus in Orig. Franc. …
  • Cäsar de B.G. …
  Gegen die Mittag-Seite grentzte Teutschland mit der Donau, als welche es von Vindelicien und dem Norico absonderte,
  • Ptolemäus c. 1.
  • Strabo l.c.
  Gegen Morgen hatte es die Weichsel.
  • Mela
  • Jornandes de reb. Get. …
  • Plinius in Hist. nat. …
  Nach Mitternacht zu, grentzte es mit der offenbahren See, woraus man sehen kan, daß es sich ehemahls gegen Morgen und gegen Mitternacht viel weiter, als jetzo erstrecket hat.  
  Zu des Tacitus Zeiten waren Teutschlands Grentzen der Rhein, die Donau, das Teutsche Meere, und die Sarmatischen Gebürge, welche dieses Reich von Sarmatien absonderten, daß also selbige gegen Morgen noch über die Weichsel hinaus giengen; gegen Abend und Mittag aber, enger eingeschränckt waren. Fast eben diese Grentzen findet man zu des Kaysers Carls des großen Zeiten.  
  Nachdem aber die Teutschen über den Rhein gegangen, auch Teutschland unter dessen Enckel Ludewig Germanicus ein besondres Reich worden, und derselbe einen Strich Landes jenseit des Rheins und der Donau erhielt: so wurden dessen Grentzen auf selbiger Seite ziemlich erweitert, da sie hingegen an andern Orten eingezogen worden. Es machte nehmlich von selbiger Zeit an, auf der Abend-Seite, der Rhein, nicht mehr die Grentze von Teutschland aus, sondern, es wurden selbige, und zwar um des Weines willen, über den Rhein-Strom erstrecket.
  • Regino
  {Sp. 274}
   
  ad a. 842.
  • Sigebert Gemblacensis a. 844.
  • Lehmann Chron. Spir. …
  Daher kam es also, daß was jenseit des Rheins lag, und sonsten Gallia Belgica genennet ward, zu Teutschland gerechnet wurde. Nach des Lotharius Absterben, kam ein Theil von Lothringen darzu, welches Ludovicus Germanicus, und Carl der Kahle mit einander in gleiche Theile theilten. Allein Ludewig des Stammlenden Printzen traten es vollends an Ludewigen den Jüngern ab, welches auch nachher Heinrich der Vogler durch besondere, zu Bonn, mit Carln dem Könige in Franckreich erreichtete Tractaten zu Teutschland brachte. Conring de fin. imp. …
  Gegen Mittag erweiterte man die Grentzen auch, indem Vindelicien und Noricum, und nach Hungern zu, die Leithe und Mur hinzu kamen. Otto Frisingensis
  Allein, nach Morgen waren selbige bis an die Oder eingeschräncket, indem jenseits die Slavi wohneten. Ditmarus
  Welche aber unter Friedrichs des I. Regierung ebenfalls unter Teutschland geriethen
  • Saxo Grammat. Hist. Dan. …
  • Conring l.c.
  • An. Fuldenses ad ann. 811.
  • Adam Bremensis
  Mitternachtwärts setzte man den Eider-Strom zur Grentze gegen Teutschland.
  • Wittichind
  • Helmold
  Heut zu Tage grentzet Teutschland  
   
  Die Länge von Norden gegen Süden, oder von der Ost-See, bis an Italien wird auf 151. Teutsche Meilen gerechnet, und die Breite von Franckreich bis an Pohlen 200. Teutsche Meilen.  
  Jacob Schopper sagt, es habe Teutschland beynahe die Forme eines Circuls, so daß weder die Länge noch die Breite, einander über 30 Meilen überträffen. Der gantze Umkreis begreiffe nach seiner Rechnung 465. Teutsche Meilen, nehmlich die Länge von der Stadt Bruck in Flandern, bis gen Preßburg in Ungarn durch Brüssel, Trier, Heydelberg, Regenspurg und Wien, oder zwischen Bruck und Marienburg in Preußen, durch Antorff, Cölln und Magdeburg 148. Teutsche Meilen, und etwas drüber. Die Breite, schreibt er, würde genommen von Sittich in Wallis, nach der geraden Linie bis gen Lübeck, durch Basel, Mayntz, Marpurg, Braunschweig und Lüneburg, und betrüge 120. Meilen.  
  Der Parchentus litigiosus sagt … Daß Teutschland in der Länge 186000. Schritt, vom Abend oder Bologne, bis an die Weichsel, gegen Morgen habe. Wenn man nun 4?00.[1] Schritt vor eine gemeine Teutsche Meile rechnet; so werden sich 171 ½  Meilen in der Länge finden.
[1] HIS-Data: Eine Ziffer nicht lesbar.
  Hier kommt Sansorinus bey nahe überein, welcher L. II. del governo di diversi Regni p. 21. schreibet, daß Teutschland in der Länge, von Morgen gegen Abend 840. und in  
  {Sp. 275|S. 151}  
  der Breite von Mittag oder den Venetianischen Gebiethen und Welschen Gebürge, gegen das Teutsche Meer, oder bis Mitternacht, 745. Welsche Meilen habe, welche, wenn man fünffe vor eine Teutsche rechnet, 168. in die Länge, und 149. in die Breite betragen.  
  Der Thesaurus Politicus, der zu Mayland gedruckt ist, setzet den Umkreis von 2600. Welschen, oder 520. Teutschen Meilen. Aber Adelarius Erichius, giebt nur 460. und Dresserus P.V. Isagog. Histor. 465. Meilen, zum gantzen Umfange von Teutschland an.  
     
  Wie aber die Grentzen Teutschlands in den Alten und Neuern Zeiten nicht immer einerley geblieben sind: so hat man auch bey der  
  Eintheilung Teutschlandes  
  auf verschiedene Zeit-Striche Achtung zu geben.  
  In den ältesten Zeiten wurde Teutschland nach den Völckern abgetheilet, deren fünff Haupt-Nationes, und was dieselben vor andere Völcker unter sich enthalten haben, aus dem Artickel Teutsche im XLII. Bande, p. 1680. u.ff. zur Genüge können ersehen werden.  
  Von den Römern wurde nachgehends dieses Land, in Teutschland dieß- und jenseit des Rheinstroms eingetheilet, und hat es das Ansehen, Cäsar habe, als er sich bey den Galliern befunden, diese Eintheilung am ersten gemacht. Cäsar de B.G. …
  Daher nannten die Römer in Ansehung Franckreichs denjenigen Strich Cis-Rhenanum, den wir jetzo Trans-Rhenanum nennen. Trans-Rhenanum aber war bey ihnen das übrige Teutschland.  
  Hieraus entstand, daß Germania Cis-Rhenana in das Obere und Untere abgesondert ward. Das Obere nennet Dio Cassius, was nach des Rheins Ursprunge zu lag. Das Untere aber, was sich an das Britannische Meer erstreckte, nehmlich von Mayntz an, bis an das Meer.
  • Dio Cassius
  • Tacitus
  • Cluver Germ. Ant. …
  • Svetonius Domit. …
  • Plinius
  • Paulus Diaconus
  • Irenicus Exeg. Germ. …
  • Lehmann
  • Pancirollus Not. Galliarum Voc. Germania.
  • Obrecht Prodr. Rer. Alsat. c. 5.
  Nachher ward das erstere auch das Ober-Teutschland, das andere aber das Untere genennet, Pancirollus Not. Dignit. … hingegen hieß Germania magna, oder das Große Teutschland.
  • Ptolomäus
  • Eutropius
  • Ammian Marcell. …
  • Cellarius Not. Orb. …
  Zur Zeit der Fränckischen Könige, ward dieses Reich in Ober- und Nieder-Teutschland eingetheilet,  
Oberdeutschland Jenes begriff unter sich  
   
  welche in den Turnier Ordnungen die Vier Lande heissen.  
Niederdeutschland Zu Nieder-Teutschland wurden gerechnet,  
   
  daher in den alten Historien die Teutschen nur in Francken und Sachsen getheilet werden, und die Eintheilung in das Francken- und Sachsen-Recht sei-  
  {Sp. 276}  
  nen Ursprung genommen hat. Unter den Francken waren die Völcker in Ober-Teutschland, unter den Sachsen die Völcker in Nieder-Teutschland begriffen, wovon es kömmt, daß noch zu den jetzigen Zeiten Chur-Pfaltz und Sachsen nach Absterben eines Teutschen Kaysers die zwey Reichs Vicariate vertreten.  
  In den folgenden Zeiten wurde Teutschland in 4 grosse Provintzen oder Gouvernements eingetheilet,  
Provinzen  
  welchen nach diesem  
 
  • Lothringen,
  • Bühmen und Mähren, so von den Slawen besessen gewesen, und
  • die Marck Brandenburg, welche die Vandalen besessen,
 
  beygefüget worden.  
Reichskreise Solches hat nachmals zu der ersten Eintheilung in die 6 Creyse Anlaß gegeben, indem Kayser Maximilian I. Teutschland erstlich 1500. zu Augspurg in 6 Creyse, den  
1500  
  eingetheilet. Weil aber unter selbigen noch nicht gantz Teutschland begriffen war, that er 1512. noch 4 andere Creyse, den Ober-Rheinischen, Ober-Sächsischen, Burgundischen und Österreichischen, hinzu, daß also die neueste Eintheilung von Teutschland nach den 10. Creysen entstanden ist. Diese zehen Creyse kommen in folgender Ordnung auf einander: [2]
[2] HIS-Data: siehe auch: Reichs-Matrikel
1512
  1. Der Österreichische.
  2. Der Burgundische.
  3. Der Nieder-Rheinische.
  4. Der Ober-Sächsische.
  5. Der Fränckische.
  6. Der Bayerische.
  7. Der Schwäbische.
  8. Der Ober-Rheinische.
  9. Der Westphälische.
  10. Der Nieder-Sächsische.
 
 
I. Der Österreichische Creys bestehet aus fünf Landschafften, diese sind
 
 
 
1. das Ertz-Hertzogthum Österreich,
2. das Hertzogthum Steiermarck,
3. das Hertzogthum Cärnthen,
4. das Herzogthum Crain,
5. die gefürstete Grafschaffte Tyrol.
 
 
II. Der Burgundische Creyß, welcher aber seit etlichen Jahren von Franckreich dem Teutschen Reiche entzogen worden. Die vornehmsten Städte darinnen sind: Dole, Besancon, Gräy, Poligei.
 
 
III. Der Nieder-Rheinische oder Chur-Rheinische Creyß, enthält:
 
 
 
1) Das Ertz Stifft Mayntz,
2) Das Ertz-Stifft Trier,
3) das Erz-Stifft Cölln,
  als die drey geistlichen Churfürstenthümer,
4) das weltliche Chur-Fürstenthum Pfaltz,
5) einige Graffschafften,
 
  • Schleida,
  • Manderscheid,
  • Reifferscheid,
  • Virneburg,
  • Aremberg.
 
 
IV. Der Ober-Sächsische Creys. Hierzu gehören:
 
 
 
1) Chur-Sachsen,
2) das Marggraffthum Meissen, nebst den Hertzogthümern
 
  • Weißenfels,
  • Merseburg,
  • Zeitz,
  • Altenburg,
  • Weimar,
  • Gotha,
  • Eisenach,
3) die Landgraffschafft Thüringen, nebst den Graffschafften
 
  • Stollberg,
  • Hohenstein,
  • Gleichen,
  • Beichlingen,
  • u. den beyden freyen Reichs-Städten
    • Mühlhausen
    • u. Nordhausen.
4) das Marggraffthum Lausnitz, welches sich in die Ober-Lausnitz, darzu die sogenannten Sechs-Städte gehören, und in die Nieder-Lausnitz theilet.
5) die Marck Brandenburg,, worunter die alte, mittel- neue- Ucker u. Prignitzer-Marck zu rechnen sind.
 
  {Sp. 277|S. 152}  
 
V. Der Fränckische Creys. Hierzu gehören
 
 
 
1) das Bißthum Bamberg,
2) das Bißthum Würtzburg,
3) das Bißthum Aichstädt,
4) der Sitz oder Residentz des Hoch- und Teutschen-Meisters Mergenheim,
5) das Marggrafthum Bareuth,
6) das Marggrafthum Anspach,
7) das Hertzogthum Coburg,
8) die Gefürstete Grafschafft Henneberg,
9) die freyen Reichs-Grafschafften:
 
 
  • Schwartzenburg,
  • Speckfeld,
  • Wertheim,
  • Löwenstein,
  • Hohenlohe,
  • Erbach,
10) die freyen Reichs-Städte,
 
 
 
VI. Der Bayerische Creys, hierzu gehören:
 
 
 
1) Das Hertzogthum Bayern,
2) die Ober-Pfaltz,
3) das Hertzogthum Neuburg,
4) das Stifft Salzburg,
5) die Bißthümer
 
6) die freye Reichs-Stadt Regenspurg, desgleichen auch die Grafschafft Ortenburg und die Herrschafft Maxelrain.
 
 
VII. Der Schwäbische Creys, bestehet ebenfalls aus verschiedenen kleinen Theilen, als
 
 
 
1) dem Hertzogthum Würtenberg,
2) dem Marggrafthum Baden
3) dem Fürstenthum Hohenzollern,
4) der Grafschafft Oettingen,
5) dem Fürstenthum Fürstenberg,
6) den forder Österreichischen Landen, worzu
 
  • die Marggrafschafft Burgau,
  • die Grafschafft Bregentz,
  • die Grafschafft Montfort,
  • die Grafschafft Feldkirch,
  • die Stadt Costnitz,
  • die Grafschafft Nellenberg,
  • die Grafschafft Hohenberg,
  • und verschiedene andere kleine Districte und Städte
  gehören.
7) Das Fürstenthum Mündelheim,
8) die kleine Herrschafft Hochstädt.
9) Etliche Grafschafften, als
 
  • Pappenheim,
  • Waldburg,
  • Rechberg,
  • Löwenstein,
  • Königseck,
  • Kirchberg,
  • Eberstein,
  • Hohenembs,
  • der Kletgau ein District von 4 Meilen am Ende des Schwartzwaldes,
  • die Herrschafft Geroldseck,
  • die Herrschafft Tannhausen,
  • die freye Herrschafft Justingen.
10) Freye Reichs-Städte an der Zahl 31, deren Nahmen folgende sind:
 
1) Ulm,
2) Augspurg,
3) Heilbrunn,
4) Memmingen,
5) Kempten,
6) Reutlingen,
7) Lindau,
8) Nördlingen,
9) Eschlingen,
10) Rothweil,
11) Uberlingen,
12) Dünckelspiel,
13) Hall in Schwaben,
14) Offenburg,
15) Weil,
16) Wimpffen, an Neckar,
17) Böpfingen,
18) Giengen,
19) Gemünd, im Rems-Thale,
20) Ahlen,
21) Biberach,
22) Buchhorn,
23) Gegenbach,
24) Zell,
25) Ravensburg,
26) Leutkirch,
27) Kauffbeuern,
28) Isny,
29) Wangen,
30) Buchau,
31) Pfullendorff.
 
 
VIII. Der Ober-Rheinische Creys, worzu
 
 
 
1) der Brißgau
2) die Landgrafschafft Elsaß, gehöret nunmehro unter die Cron-Franckreich,
3) der Sundgau,
4) die Grafschafft Mümpelgard,
5) die Pfaltzgrafschafften
 
  • Zweybrück,
  • Simmern,
  • Spanheim
6) die Landgrafschafft Hessen-Darmstadt und Hessen-Cassel,
7) die Wetterau, worinnen verschiedne Grafschafften befindlich sind.
8) Etliche freye Reichs-Städte, als
 
  • Worms,
  • Speyer,
  • Wetzlar,
  • Friedberg,
  • Gelnhausen,
  und endlich
9) folgende geistliche Herrschafften ge-
 
  {Sp. 278}  
 
 
  hören, nehmlich
 
  • das Ertz-Bißthum zu Bisantz, das Bißthum Worms, das Bißthum Speyer, das Bißthum Straßburg, die nunmehro in Frantzösischen Händen sind;
  • das Stifft Basel,
  • die Abtey Fulda
  • u.a.m.
 
 
IX. Der Westphälische Creys, bestehet aus geistlichen und weltlichen Herrschafften.
 
 
  Jene sind
 
1) das Stifft Lüttich,
2) das Bißthum Münster,
3) das Stifft Oßnabrück,
4) das Stifft Paderborn,
5) die Abtey Corvey,
6) die Abtey Cornelii Münster.
 
 
  Die weltlichen Länder sind,
 
 
 
1) das Hertzogthum Westphalen,
2) das Hertzogthum Cleve,
3) das Hertzogthum Jülich,
4) das Hertzogthum Bergen,
5) das Fürstenthum Ost-Friesland,
6) das Fürstenthum Minden,
7) das Fürstenthum Fehrden,
8) Einige Grafschafften, als
 
  • Oldenburg,
  • Delmenhorst,
  • Marck,
  • Ravensberg,
  • Lippe,
  • Pyrmont,
  • Schaumburg,
  • Spiegelberg,
  • Rietberg,
  • Hoya,
  • Diepholt,
  • Bentheim,
  • Stenfort,
  • Lingen,
  • Reckheim,
9) zwo Reichs-Städte Dortmund, und Hervorden, worzu von einigen auch noch Emden gerechnet wird, als welche Stadt theils vom Römischen Reiche, theils aber von den Staaten von Holland dependiret.
 
 
X. Der Nieder-Sächsische Creys. Hierzu rechnet man
 
 
 
1) die Hertzogthümer Braunschweig und Lüneburg zu Zell,
2) das Churfürstenthum Hannover,
3) das Hertzogthum Bremen,
4) das Hertzogthum Holstein,
5) das Hertzogthum Schleswick,
6) das Hertzogthum Mecklenburg, worinnen zugleich das Fürstenthum Schwerin, wie auch das Fürstenthum Ratzeburg und die Herrschafft Stargard befindlich ist.
7) Das Hertzogthum Lauenburg,
8) das Hertzogthum Magdeburg,
9) das Fürstenthum Halberstadt,
10) das Stifft Hildesheim.
 
  Man hat auch nachgehends Preußen und Böhmen zu neuen Reichs-Creyßen machen wollen, welches aber bis dato nicht erfolget ist.  
  Warum man aus den Wendischen Landen, die doch gröstentheils damahls schon jus civitatis germanicae bekommen hatten, keinen absonderlichen Creyß gemacht habe, das steht in Cocceji Prud. Jur. Publ. p. 97.
  Ohngeachtet es nun heutiges Tages bey der letztern und neuern Eintheilung verbleibet, so wird doch in gewissen Fällen noch immer auf die sechs Creyße gesehen, nehmlich  
 
1) wenn vom Müntz-Wesen im Reiche gehandelt wird,
2) wenn Creyß-Tage sollen ausgeschrieben werden, und
3) wenn man zur Kayserlichen Cammer Assessores bestellet.
 
  Niemand muß sich hierinnen irren lassen, daß der Sächsische Creyß zwey Assessores giebet, und dergestalt nach der neuen Eintheilung verfähret, auch Österreich und Burgundigen ihr Jus repraesentandi haben. Denn dem Sächsischen Creyße hat man ausserordentlicher Weise dieses vergönnet, damit die protestirenden Stände nicht Ursach hätten sich über Bayern zu beschweren wo so wohl der Chur-Fürste als der Creyß einen Römisch-Catholischen Assessorem geben. Österreich und Burgundien aber thun solches aus einem sonderbaren Privilegio, welches man ihnen schon zugetheilet hat, ehe noch an die neue Verfassung der Creyße gedacht worden. Langens Jus Publicum p. 744. u.ff.
     

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Stand: 13. September 2016 © Hans-Walter Pries