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Zedler: Nachdruck derer Bücher [3] HIS-Data
5028-23-60-8-06
Titel: Nachdruck derer Bücher [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 23 Sp. 76
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 23 S. 55
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Folgender Artikel: Nachdruck der Worte
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Privilegien
Erlaubnis des Verfassers
Gewohnheit
Literatur

Stichworte Text  Quellenangaben
Privilegien Noch mehr suchen gewinnsüchtige Nachdrucker ihr widerrechtliches Unternehmen dadurch zu rechtfertigen, wenn sie über ihre nachgedruckten Auflagen von hohen Häuptern besondere Privilegien nicht so wohl rechtmäßig ausbringen, als vielmehr listiger Weise erschleichen. Sie vermeynen hierdurch ein höchstbilliges Vorrecht vor denen erlangt zu haben, welche vor die ersten und folgenden Auflagen ihrer Bücher gantz kein Privilegium aufweisen können. Ja sie treiben ihr vermeyntes Recht so hoch, daß sie auch diejenigen, so durch ein älteres Privilegium weit eher ein bestätigtes Recht an ihrem Eigenthum erhalten haben, davon gäntzlich auszuschliessen suchen. Allein bey genauerer Untersuchung wird man befinden, daß auch sogar dergleichen Privilegien unbefugten Nachdruckern in beyden Fällen nicht das geringste Recht geben können.  
  Es ist aus denen Rechten bekannt, daß niemanden ein Privilegium gegeben werden könne, wodurch einem andern ein Schade zuwächst Wernher in Obs. For.
  Fürstlichen Personen ist niemals in den Sinn gekommen, ihren Verordnungen eine so unmenschliche Gültigkeit beyzulegen. Sie sind Väter des Vaterlandes. Sie lieben ihre sämtliche Unterthanen. Sie sind höchstbesorgt, ihrer allerseits Nutzen zu befördern. Diese gerechte und Landes-väterliche Vorsorge, so auf alle Unterthanen gleich gerichtet ist, erlaubet ihnen nicht, Freyheiten und Beleidigungen zu ertheilen, durch welche des einen Vortheil mit des andern Nachtheil befördert werde. Die Kayser Thedosius und Valens haben schon ehedem hierüber sich sehr deutlich erkläret, L. 7. C. de precib. Imper. offer.
  Hieraus folgert Trentacinquius in Var. Resolut. … daß alle Privilegien gleichsam stillschweigend die Clausul voraus setzten, dem Rechte eines dritten unbeschadet. Nun sind Bücher-Privilegien Bestätigungen derer Rechte, welche Buchhändlern an ihren Verlags-Büchern zukommen, wie in dem vorhergehenden des mehrern erwiesen worden. Nachdrucker haben zu denenselben niemahls ein Recht gehabt. So ist es unmöglich, daß ihnen ein ertheiltes Privilegium darzu eines geben kan. Der boßhaffte Nachdruck setzt, wie gleichfalls in dem vorhergehenden bereits ausgeführet worden, den rechtmäßigen Verleger in nicht geringen Schaden. Würden gewinnsüchtige Nachdrucker in der unersättlichen Begierde, mit anderer Nachtheil ihre Vortheile zu vermehren, durch Begnadigungen hoher Häupter unterstützet; so dürffte der Schade nur noch grösser, dem gemeinen Wesen selbst aber ein noch weit unheilbarers Ubel daraus zugezogen werden.  
  Wer diese Umstände wohl erwäget, wird nicht ohne allen Grund an der Billigkeit solcher Bücher-Privilegien zweifeln müssen. Und eben dieses scheint auch bey demjenigen  
  {Sp. 77|S. 56}  
  Falle Statt zu finden, da unbefugte Nachdrucker sich mit neuern Privilegien wider rechtmäßige Verleger schützen wollen, so ältere Freyheits-Briefe besitzen. Hier muß ohnfehlbar das letztere dem erstern, welches noch darzu so offt erneuert und bestätiget worden, nachstehen, indem von der tieffen und gnädigen Einsicht hoher Landes-Obrigkeiten nicht zu vermuthen stehet, dasjenige, was sie einem bereits gegeben, auch dem andern zuwenden zu können, und zu wollen. Siehe Leysers Medit. ad Dig.
  Daß aber dennoch dergleichen häuffig gesucht und auch erhalten werden, lehret zu jetzigen Zeiten die tägliche Erfahrung. Allein was sollen sie vor eine Gültigkeit haben, da man bey deren Auswürckung die wahren Umstände verheelet, und da sie also nur hinterlistiger Weise (sub- et obreptitie) erschlichen sind? Es erfordert ja der Zustand einer wohleingerichteten Republick, daß bey allen Landes-herrlichen Verordnungen zum Grunde geleget werde, was der Kayser Zeno l. 7. C. de divers. rescript. bey seinen Verordnungen voraus gesetzet wissen wolte, nehmlich dafern das Vorgeben dererjenigen, welche solche ausgebracht, mit der Wahrheit übereinstimmet. Bewährte Rechts- Lehrer sind darinnen einig, daß auch derjenige, welcher etwan durch allerhand Lug und Trug (per sub- et obreptionem) über ein fremdes Buch ein Privilegium erlanget, so wenig, als ein anderer, dem Eigenthums-Herren das Seinige zu entziehen, Fug und Macht habe. Siehe das kurtz vorher angeführte Leipziger Responsum.
  Selbst die Sächsischen Rechte haben in diesem Falle dergleichen Privilegien alle Rechts-Krafft abgesprochen. Siehe die oben angeführte Erl. Landes-Gebr. und andere Chur-Sächs. Verordnungen l.c.
  Zwar werden unbefugte Nachdrucker die Meynung einiger Rechts-Gelehrten vor sich anführen wollen, welche davor halten, daß ein Landes-Herr wegen des ihm zukommenden höchsten Rechts der Majestät zweyen Personen einerley Privilegien ertheilen könte, ohnerachtet dem einen dadurch ein mercklicher Schaden zuwüchse. Leyser l.c. …
  Weise und gerechte Regenten im Volcke verlangen nicht, daß man ihrer Majestät einen allzufreyen Gebrauch beylege, welche die Vorrechte der göttlichen aufzuheben scheint. Sie verlangen nicht durch ihre Gesetze die Verbindlichkeit der göttlichen Rechte zu vernichten, welche die eintzige Richtschnur ihrer eigenen Handlungen, ja der Grund ihrer Gesetze sind. Solte aber solches ein oder das andere mahl geschehen; so wird doch dadurch niemand ein Recht zuwachsen, aus einer gantz besondern Begebenheit, welche nur als ein Abfall von der Regel anzusehen, gleich als wenn es die allgemeine Regel selbst wäre, auf die schlechter Dings nothwendige Vergünstigung eigner Thorheiten einen sichern Schluß zu machen.  
  So wird auch eine andere Ausnahme, welche Stryck in Us. Mod. Pandect. … von der allgemeinen Regel macht, unbefugten Nachdruckern kein zulänglicher Grund eines vollkommenen Rechtes seyn können. Es meynt nemlich derselbe in dem angezogenen Orte, daß kein  
  {Sp. 78}  
  Reichs-Stand befugt sey, das einem oder dem andern Buchhändler von Sr. Kayserl. Majest. ertheilte Bücher-Privilegium aufzuheben, es wäre denn, daß hieraus vor seine eigene Unterthanen ein mercklicher Schaden zu besorgen stünde. Denn dafern diese eines Buchs vonnöthen hätten, solches aber von dem ersten Verleger um einen billigen Preiß nicht erhalten könnten; so sey kein Zweifel, daß nicht ein jedweder Fürst in seinem Lande jemanden die Erlaubniß geben könnte, eben dieses Buch zum Gebrauch und Besten seiner Unterthanen nachzudrucken. Denn da ja die Stände berechtiget wären, sogar eines und das andere wider die allgemeinen Reichs-Gesetze in ihren Ländern anzuordnen, wenn sie anders befinden, daß ihrer Unterthanen Nutzen und Bestes darunter leide; warum solten sie solches nicht vielmehr auf den Fall zu thun Macht haben, wenn es nur den Vortheil einer oder der andern Privat-Person anbetrifft? Jedoch sey sothane Gewalt nur in die Grentzen seines Landes oder Gebietes einzuschräncken. Widrigen falls aber müsse sich der Verkäuffer desselben, wenn er solches nehmlich ausser gedachtem Bezircke zu Marckte brächte, gefallen lassen, nach dem Inhalt des Kayserlichen Privilegii bestraffet zu werden.  
  Es wird also unbefugten Nachdruckern wenig oder nichts helffen, auf Privilegien zu trotzen, die von ihnen bloß betrüglicher und hinterlistiger Weise erschlichen worden. Und rechtmäßige Verleger werden sich weder an ihre vergebene Warnungen zu kehren, noch vor dem angedrohten Schaden zu fürchten, die geringste Ursache haben. Es ist GOtt Lob! noch Recht im Lande. Es sind noch weise und gerechte Personen, die es handhaben. Redliche Buchhändler leben als treue Unterthanen der gewissen Zuversicht, hohe Landes-Obrigkeiten werden sie bey ihren Rechten und Freyheiten allergnädigst zu schützen wissen.  
Erlaubnis des Verfassers Auch selbst die gegebene Erlaubniß des Verfassers einer Schrifft kan unbefugten Nachdruckern kein Recht geben, rechtmäßigen Verlegern den Vortheil anderweitiger Auflagen zu entziehen. Derjenige, so an einer Sache einem andern was vergönnen will, muß daran selbst annoch ein Recht haben. Wo man sich hingegen an derselben alles Rechts willkührlich begeben, da hat man zugleich auch dieser Freyheit entsaget. Alle Ertheilung der Erlaubniß geschiehet durch Pacte oder Verträge. Einem andern durch einen neuen Vergleich an einer Sache etwas zu vergönnen, welches den freyen Gebrauch eben derselbigen Sache, so man durch einen vorher geschlossenen Vertrag jemand eingeräumet, völlig aufhebt, ist ein gantz und gar ungültiges Unternehmen. Wie soll demnach die Erlaubniß ein sicherer Grund eines zu erwerbenden Rechts werden, welche selbst widerrechtlich ist?  
  Ein Gelehrter behält wohl das Recht des Eigenthums an seiner gelehrten Arbeit. Allein das Buch selbst, als eine cörperliche Sache, hat er um ein gewisses Geld an einen Buchhändler verkaufft und ihm würcklich übergeben. Das ihm sonst zukommende Recht, es zu verlegen, drucken, wieder auflegen zu lassen, und damit nach eigenem Gefallenen zu handeln, hat er zugleich an denselben abgetretten, wie oben  
  {Sp. 79|S. 57}  
  bereits erhärtet worden. Er hat also, weil er völlig hievor abgefunden ist, nicht mehr die geringste Freyheit übrig, damit nach eigenem Gefallen fernerweit zu verfahren. Ja es hat einen Widerspruch bey sich, das Recht einer neuen Auflage einem andern Buchhändler zu überlassen, davon man nach vollzogenem Vergleich mit dem erstern selbst ausgeschlossen wird. Folglich kan unbefugten Nachdruckern die Erlaubniß der Verfasser nicht zu statten kommen, welche selbst eine vorgegebene und denen Rechten zuwider lauffende Handlung ist. Denn hier trifft ein, was der alte Jurist Paulus in l. 29. ff. de R.J. denen Rechten gemäß zu seyn erachtet. Was einmahl oder bald Anfangs schadhafft oder mangelhafft ist, das kan durch die Länge der Zeit nicht wieder gut werden.  
Gewohnheit Nunmehr ist noch die letzte, aber ebenfalls sehr zerbrechliche Stütze übrig, auf welche gewinnsüchtige Nachdrucker ihr vermeyntes Recht zu gründen suchen. Sie beruffen sich nehmlich noch auf eine durchgängige Gewohnheit. Und der Herr von Ludewig trägt kein Bedencken, ihnen l.c. gleichfalls seinen Beyfall zu gönnen. Zwar ist wohl nicht zu läugnen, daß das unbefugte Bücher-Nachdrucken nunmehr leider bey denen sonst so redlichen Deutschen allerdings zu einer fast durchgängigen Gewohnheit geworden sey. Die vielfältigen Exempel davon liegen in denen gelehrten Geschichten fast wöchentlich am Tage. Sie ist auch durch eine ziemliche Länge der Zeit bey nahe so gut, als verjähret. Und dennoch ist dieses alles nicht vermögend, dieselbe genugsam zu berechtigen. Die vornehmste Eigenschafft, die hierzu nöthig ist, ermangelt.  
  Es erhellet aus dem gantzen Zusammenhang dessen, was bis anhero von dieser Materie beygebracht worden, daß diese Gewohnheit der Gerechtigkeit und Ehrbarkeit zuwider laufe. So wenig nun die gröbsten Verbrechen der jetzigen Welt, welche schon von undencklichen Zeiten biß hieher häuffig ausgeübet worden, eben dadurch die Natur einer zu Recht beständigen Gewohnheit annehmen können; eben so wenig kan solches von der allen Rechten widerstreitenden Gewohnheit des Bücher-Nachdrucks gesagt werden. Es heißt auch hier nach dem bekannten Sprüchwort der alten Deutschen: Tausend Jahr Unrecht ist keine Stunde recht. Schande vor Buchhändler, welche Deutsche heissen wollen, und doch nichts von der alten Deutschen Treue und Redlichkeit besitzen.  
Literatur Ein mehrers hiervon siehe  
 
  • in der 1732 zum Vorschein gekommenen Charletanerie der Buchhandlung, welche den Verfall derselben durch Pfuschereyen, Pränumerationen, Auctionen, Nachdrucken, Trödeleyen, u.d.m. befördert, von zwey der Handlung beflissenen unpartheyisch untersucht;
  • desgleichen in dem Schreiben eines Buchhändlers aus Europa an einen andern berühmten Buchhändler in Deutschland, die kürtzlich herausgekommene Charteque: Charletanerie der Buchhandlung, betreffend, dem Druck überlassen von Antoine de St. Genoveve;
  • ferner in denen unpartheyischen Gedancken über zwey schändliche Pasquille, betitelt 1) der Char-
 
  {Sp. 80}  
     
 
  letanerie der Buchhandlung, 2) Schreiben eines Buchhändlers aus Europa an einen Buchhändler in Deutschland, Hamburg, 1732.
 
 
  • wie auch in dem Rechtlichen und Vernunfftmäßigen Bedencken eines JCti, der unpartheyisch ist, von dem schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher, Halle 1726;
  • nicht weniger in dem Jenaischen Responso Juris, sammt völligen Beyfall dreyer Juristen-Facultäten (zu Giessen, Helmstädt und Erfurt) worinnen dargethan wird, daß denen Auctoribus derer in Druck gegebenen Bücher, und deren Cessionariis, welche von hohen Obrigkeiten keine Privilegien darüber ausgewürckt, kein Monopolium solchen Bücher-Verkauffs zustehe, noch vor weltlichen Gerichten ein Recht zukomme, andern den Nachdruck solcher Bücher zu verbieten, oder wider selbige um Bestraffung anzusuchen. Erfurt ,1726.
  • und endlich in eines aufrichtigen Patrioten unpartheyischen Gedancken über einige Quellen und Würckungen des Verfalls der jetzigen Buchhandlung, worinnen insonderheit die Betrügereyen der Bücher-Pränumerationen entdeckt und zugleich erwiesen wird, daß der unbefugte Nachdruck unprivilegirter Bücher ein allen Rechten zuwiderlauffender Diebstahl sey. Schweinfurt ,1733.
 
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries