Stichworte |
Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
|
Name |
Bischoff kommt von dem
Griechischen
Worte
episkopos
her, woraus die
alten
Teutschen Bißkop und die neuern Bischoff gemacht haben. |
|
|
Das
Wort
episkopos kömmt her von
episkopein,
inspicere, adtendere, und heißt so viel als Inspector, ein
Aufseher. |
|
|
Daher mit diesem
Namen
GOtt, als der allwissende Auffseher über alle
Dinge,
und unter denen
Menschen denen Auffsehern über die Kampff-Spiele, über das
Volck
und dessen Sitten, über Kauff- und
Verkauffung derer
Lebens-Mittel etc.
beygeleget worden. |
- Suicer. Thes. ...
- Campegius Vitringa Lib. III. ...
- Grotius ad Matth. ...
|
|
Eben diesem Namen führten auch die
Obrigkeitlichen Personen, welche die
Griechen in entlegene
Provintzen abschickten, die
Iurisdiction daselbst
zu beobachten, und allerhand Streitigkeiten abzuthun. Sie hiessen auch sonst
|
|
|
- armosai, aptatores,
- ephoroi,
inspectores,
- und phylakes, custodes.
|
|
|
Postellus de Republ. ...
Amelius Erörterung P. I. ... nebst denenjenigen,
welche behaupten
wollen, daß die
Ordnung in der ersten Christlichen Kirche nach
der Verfassung der Jüdischen Synagoge wäre eingerichtet worden,
sagen, ein
Bischoff wäre eben das, was bey denen Ebräern ein [ein Wort hebräisch] und [ein
Wort hebräisch] gewesen. |
|
Urkirche |
Bey denen ersten
Christen wurden durch die Bischöfe alle
Geistliche
verstanden, welche in einer
Gemeinde
das Wort GOttes lehreten, die Sacramenta austheilten, und vor den äusserlichen
Gottes-Dienst und
gute
Ordnung Sorge
trugen. |
|
|
Was weiter zu einem rechtschaffenen Bischoff erfordert wird, hat Paulus
1
Tim. 3. 1. Tit. 1, 6. Hieronymus
advers. Iovin. ... und andere Kirchen-Lehrer weitläufftig vorgeschrieben. |
|
|
Im Anfange hieß auch derjenige ein Bischoff, welcher auch nur eine kleine
Gemeine hatte, so viel als deren an einem Tische das
Abendmahl zusammen halten
konten. Denn weil sich das Christenthum noch nicht weit ausgebreitet hatte,
waren die Gemeinden nicht groß, und waren auch auf kleinen
Flecken und
Dörffern
Bischöffe, ja in grossen Gemeinden sind deren wohl etliche gewesen, |
|
|
{Sp. 1938} |
|
|
|
|
|
da denn jene, nemlich die auf dem
Lande,
chorepiskopai
oder Land-Bischöffe genennt worden, welche zwar anfangs lange keinem Bischoffe
unterworffen, endlich aber haben sie unter denen Bischöffen stehen
müssen, und
sind gleichsam dererselben Vicarii gewesen. |
- Concil. Ancyr. 13.
- Neocaesar
13.
|
|
welche nichts weiter
thun konten, als was ihnen der Bischoff erlaubte. |
- Concil. Nic. II. 14.
-
Schilter Inst. ...
- Clarckson l'Etat. ...
|
|
Es waren auch die Episcopi, Presbyteri und Diaconi einerley, welches man aus
denen Sprüchen Tit. 1. 5. seqq. 1 Pet. 5, 1. Act.
20. , 17. seq. und denen
Schrifften derer Kirchen-Väter sehen kan. |
- Erasmus in Antidot. ...
- Hieron. P. II. ...
- Salmasius de Prim. Pap.
-
Ziegler ad Lancell. ...
-
Schilter
Inst. ...
- Pfaffius Instit. ...
- Heineccius Abbild. der alten und neuen Griech. Kirchen
III.
1. §. 10.
|
|
Wiewohl die Engländer deßwegen sehr mit einander streiten und der
Unterschied unter ihnen zwischen denen Bischöfflichen und Presbyterianern
sattsam bekannt ist. |
- Sam. Hill. diss. ...
- Hammondi
Diss. ...
- Io. Prideaux Quaest. ...
- Buddeus diss. ...
|
|
Nach derer Apostel
Tode ereignete sich eine grosse
Veränderung. Denn weil
die Ältesten, so in gleicher
Würde stunden, öffters mit einander in Uneinigkeit
geriethen, und jeder sich diejenigen, welche er getaufft hatte, als seine
eigene
Schaaffe zueignete, so befand man vor gut, die Haupt-Regierung der Kirche einem
unter denen ältesten aufzutragen, der die Aufsicht über die
Gemeine und übrige
Geistlichen haben, und daher
episkopos
heissen
sollte, doch war er nicht in Ansehung seines
Amtes und
Bothmäßigkeit,
sondern nur der
Ordnung wegen höher als die Presbyteri, als welche er
auch vor seine Collegen
erkannte, und als der
vornehmste unter ihnen
angesehen wurde. |
- Rothmahler in der 79. Pred. über Act. 14, 23.
- Cyprianus Epist. 40.
- Hiernoymus Comment. ad Tit. I.
- Lindhammers
Erkl. der Ap. Gesch. ...
|
|
Allein viele
Gemeinden waren mit dieser
Ordnung nicht zufrieden, zumahl die
Presbyteri sich auf die Apostolische Zeiten und hergebrachten
Freyheiten bezogen. Daher zu Corintho, Smyrna und andern
Orten üble Folgerungen
entstanden, welche zu steuern die Kirchen-Väter die beweglichsten Brieffe an sie
schreiben musten. |
- Clemens Rom. Epist. ad Corinth.
- Ignatius Epist. ad Smyrn.
- Heineccius l.c. §. 11.
- Irtigius sec. II. ...
- Dantes de
ordin. ...
|
Apostolische Sukzession |
Da nun aus Hieronymo und andern zu sehen, daß die Bischöffe nur um
der
guten
Ordnung willen eingesetzt,
und hingegen zur Apostel Zeiten jeder
Geistlicher also
genennt worden sey, scheinet also noch eines grossen
Beweisses
von nöthen zu seyn, daß der Bischoffs-Stand göttlichen Rechtens,
Befehls und
Verordnung sey, und als wenn derjenige nicht das
Amt eines Geistlichen
verwalten, oder einen anderen ordiniren könnte, wenn er nicht selbst
von einem ordinirt worden, dessen Vorfahren im geistlichen Amte von
denen Aposteln durch Aufflegung derer Hände zu Bischöffen gemacht worden. |
|
|
Diese
Meynung ist in der Englischen Kirche so weit getrieben worden, daß man
nachfolgende Puncte als göttliche Wahrheiten zu behaupten sucht: |
|
|
|
|
|
{Sp. 1939|S. 981} |
|
|
|
nen Aposteln das Kirchen-Regiment übergeben, habe er ihnen zugleich die
Macht, Successores im Apostel-Amte einzusetzen, übergeben, |
2) |
die Succession aber hätten die Bischöffe, weil Apostel und
Bischoff einerley wäre, dem
Namen,
Person und
Amte nach, |
3) |
dahero hätten sie auch das
Recht zu ordiniren, confirmiren
und Iurisdiction zu halten, |
4) |
sonderlich wären die Bischöffe Nachfolger des Apostels Petri, |
5) |
und zwar durch
GOttes Auctoritaet selbst, deren Orden oder
Stand eben solche Auctoritaet hätte, als die Glaubens-Articul, die
man insgemein glaubet, |
6) |
die Bischöffe hätten einen andern und höhern Orden als die andern
Geistlichen, dahero sowohl die Clerici als Layen ihnen einen
allgemeinen
Gehorsam leisten müsten, sonderlich weil sie in vielen
geistlichen Dingen beyder
Richter wären, |
7) |
kein Ältester dürffe sein
Amt ohne des Bischoffs Einwilligung
niederlegen, |
8) |
die Kirchen-Güter müsten von denen Bischöffen nach Gefallen
verwaltet
werden. |
9) |
Die Ältesten könten ohne des Bischoffs Erlaubniß nicht aus ihrer
Dioeces gehen. |
10) |
Der Bischoff hätte
Macht, einen Clericum denen andern
vorzuziehen, |
11) |
auf Conciliis hätten nur allein die Bischöffe recht zu
votiren, |
12) |
die Personen derer andern
Geistlichen gehörten denen Bischöffen als
eigen zu, |
13) |
die Bischöffe wären so
nöthig, daß wer sich von ihnen absonderte, wäre
ein Ketzer. |
14) |
die Kirche müßte die Bischöfe in
Ehren halten, sie könten auch
weltliche
Ämter annehmen. |
|
|
|
Ob nun diese
Meynung von der Successione Episcopali gegründet sey,
läßt man an seinen Ort gestellt seyn, und hat man sonderlich zu
erwegen, daß,
wenn alle diejenigen Actus, welche derjenige, so von keinem
Apostolischen Successore ordinirt worden, exercirt hat,
ungültig seyn
sollen, keiner von der Gültigkeit seiner Tauffe u. der Genüssung
des H. Abendmahls überzeugt seyn konte, weil kein Priester leichtlich
dergleichen geistliche Genealogie wird aufweisen können. |
- Pfaff. Diss. ...
- Maimbourg de L'. Eglise ...
- Benthems
Engl. Kirchen- und Schulen-Staat c. 23.
- Sarpi
Hist. ...
- Arnolds Kirchen- und Ketzer-Hist. P. II. ...
- Vitringa l.c. ...
|
|
Es folgt nicht, daß dergleichen ordinirte
Person zu einem
geistlichen Amte erfordert werde, ob gleich nicht zu
läugnen ist, daß die
Apostel zu Alexandrien, Antiochien, Epheso, Jerusalem selbst die Bischöffe
eingesetzt haben, welchem
Exempel diese gefolgt und so wohl in denen übrigen
Städten der
Provintz, als auch ausser derselben Priester
bestellt haben, um das
Evangelium mehr und mehr auszubreiten. |
|
Wahl |
War aber eine
Gemeine schon in guter Verfassung, so kamen wenigstens aus
derselben
Provintz drey Bischöffe an denselben
Ort, welche denn aus denen
Gläubigen etliche ernennten, welche sie vor
geschickt zu diesem
Amte hielten.
Hierauf stand der Gemeine
frey, dasjenige einzuwenden, was sie wider die
vorgeschlagene Person einzuwenden hatten. Waren es Fehler von Wichtigkeit, so
schlugen die Bischöffe andre Personen dazu vor, welchen mit derer
Geistlichen
und des
Volcks
Einwilligung die Kirche konte anvertraut werden, welcher denn gleich zum
Bischöffe ernennt, und durch Gebet und Aufflegung derer Hände zu diesem
Amte ordinirt wurde. |
|
|
Bißweilen gaben die Geistlichen und das
Volck ohne vorhergegangene Befragung
einem ihre Stimmen, oder die Episcopi Ordinatores fragten solche
selbst, |
|
|
{Sp. 1940} |
|
|
wen sie zum Bischoff verlangten, worauf die Stimmen gesammlet, und der
erwählte confirmirt wurde. Die letzte Art nennte man postulationem.
Den
gantzen Actum nennten die Griechen cheirotonian
und die
Lateiner Ordinationem, die Aufflegung derer Hände aber wurde
he epithesis ton cheiron genennt. |
- 1 Tim. 5. 22.
- Vitringa l.c. ...
- Cyprianus Epist. ...
- Eusebius Hist. ...
- Theodorus Hist. ...
|
|
Ob dieses
Recht die Bischöffe zu
wählen denen
Geistlichen
und
Volcke
regulariter gehört habe, wie Thomasius ad
Monzamb. ... behauptet, oder vielmehr aus einer
Nothwendigkeit, weil die
Käyser
Heyden gewesen, solches exercirt haben, wie
Kulpisius ad Monzamb. l.c. zu erweisen sucht,
würde hier zu weitläufftig auszuführen. |
|
|
Solche
Art zu wählen blieb in der Morgenländischen Kirche biß auf
Kayser
Iustinianum, welcher zuerst anbefohlen, daß die
Geistlichkeit allein
wählen, und die
vornehmsten der
Stadt nur dabey zu
Rathe gezogen werden
sollten,
welche aber
an. 781 durch das Concilium Nicenum II. auch
ausgeschlossen worden. In der lateinischen Kirche ist das
Volck länger bey der
Wahl geblieben. Aber im 11. 12. und 13.
Seculo haben die
Geistlichen an
der Haupt- und Dom-Kirche sich allein der Wahl angemaßt, worinnen sie auch durch
Päbstliche,
Käyserliche und
Königliche
Privilegia confirmirt worden. |
|
Metropoliten |
Anfangs war kein
Unterscheid unter den Bischöffen, und hatte keiner über den
andern etwas zu
befehlen. Allein aus der
weltlichen Eintheilung des
Römischen
Reichs ist auch eine besondere
Art Bischöffe entstanden. Denn gleichwie in jeder
Provintz eine oder etliche Haupt-Städte (metropoleis)
waren, also gab man auch nach und nach denen daselbst befindlichen Bischöffen
die Ehre, daß sie über die andern in demselben
Lande die Auffsicht haben
sollten. |
|
|
Anfangs geschahe solches ohne
Veränderung des
Namens, indem sie so wohl
Bischöffe hiessen als andere, hatten auch keine
Herrschafft über die
untergebenen Kirchen, nur daß sie die Auffsicht führten, und bey vorfallender
Vacantz neue Bischöffe ordinirten. Nachdem sie aber ihr
Ansehen mehr
und mehr befestiget hatten, und das so genannte Ius metropolitanum
unterschiedenen auf dem ersten Concilio zu Nicea bestätiget
wurde, so legte man ihnen auch grössere
Titel bey. Die Bischöffe wurden ihnen
auch subordinirt und bekam ein solcher Metropolit das
Directorium in
geistlichen Sachen. |
Heineccius l.c. ... |
|
Wenn nun ein Bischöfflicher Stuhl erlediget wurde, so wurde solches nach
Hoffe und auch an den Metropoliten berichtet. Damit ihnen der
Kayser die
Freyheit zu
wählen geben, und der Metropolit die
Wahl befördern
möchte. Hierauf
wurde vom Metropoliten ein Intercessor oder Visitator an die
Clerisey und
Gemeine desselben
Orts abgeschickt, der mit Vorlesung der
Canonum sie zur Wahl anmahnen und ihnen zeigen muste, was vor Qualitaeten
zu einem
guten Bischoffe erfordert würden, damit sie dergleichen
Person wählen
möchten. |
|
|
Hierauf schritten die gegenwärtigen Comprovinciales, Presbyteri und
die Gemeine in seiner
Gegenwart zur Wahl, und wurde ein schrifftlich Decret
darüber verfertiget, das die Anwesenden unterschrieben, und einige von ihnen dem
Metropoliten überbrachten. Vor diesem fund sich auch der Erwählte zum
Examine ein. Nach |
|
|
{Sp. 1941|S. 982} |
|
|
diesem setzte der Metropolit zu
Untersuchung der Wahl und der
Qualitaeten des neuen Bischoffs einen
Tag und
Ort an, wobey die
Comprovinciales und Gemeine erscheinen musten. Hatte man nun nichts
erhebliches wider ihn einzuwenden, und der
Kayser hatte ihn nach abgelegtem
Eyde
der Treu confirmirt, so geschahe Ordination von dem Metropoliten und
denen Comprovincialibus, worüber er ein Zeugniß erhielt, damit ihm
nicht Sitz und Stimme unter den anderen Bischöffen der
Provintz streitig gemacht
werden möchte. |
|
|
Er muste auch dem Metropoliten nach geschehener Ordination sein
Glaubens-Bekänntniß schrifftlich überreichen und versprechen, sich denen
Canonibus gemäß zu verhalten. |
|
Patriarchate |
Constantinus M. hatte das
Römische Reich in 4 Praefecturas,
nemlich in Orientem, Illyricum, Italiam und Galliam
eingetheilt, jede Praefectur in ihre Dioeceses, und diese in
ihre
Provintzien. Diese
Eintheilung machte auch unter denen Orientalischen
Bischöffen eine
Veränderung, indem in denen 5 Dioecesibus, daraus der
Orient bestand, nach und nach 4 Patriarchatus, aufgerichtet wurden,
nemlich Constantinopel, Alexandrien und Antiochien, wovon jedes wieder
gewisse
Provintzien unter sich hatte, um Sorge vor dieselben zu tragen, Metropoliten und
Ertz-Bischöffe zu ordiniren, Synodos oder
Kirchen-Versammlungen zu halten. Denen Metropoliten wurde auch hierdurch ihre
Freyheit ähnlich beschnitten, indem sie des Patriarchen Einwilligung einhohlen
musten, wenn sie einen Bischoff ordiniren
wollten. |
- Concil. Nic. ...
- Spanhemius ad Conc. ...
- Concil.
Pol. ...
- Socrates Hist. ...
- Suicer Thes. ...
- Basnage
Histoire ...
- Heineccius l.c. ...
|
|
Hingegen in der lateinischen Kirche wurden keine Patriarchate aufgerichtet,
und verblieben dahero die Metropoliten noch länger bey ihrer
Freyheit, biß sie
sich endlich auch der
Gewalt des Römischen Stuhls unterwerffen
müssen. Dahero
auch die Bischöffe sich dazu zu
bequemen gezwungen waren. |
|
Fränkisches Reich |
Im übrigen hat man mit der
Wahl nicht allezeit so verfahren, wie von der
Griechischen Kirche solches beschrieben worden. Wie denn die Fränckischen
Könige
in ihren Landen alle Bischöffe erwählt und constituirt haben. |
Conring. de constit.
... |
|
welcher auch §. 26. 32. 33. hinzusetzt, man habe damahls
nicht einmal die Einwilligung des Pabsts
nöthig
gehabt, und Baronius
irret sich, wenn er
meynt, der Pabst habe hierinnen denenselben nachgesehen, man könne auch
nicht
sagen, daß Carolus oder Otto dieses
Recht durch eine
Concession von Pabst Adriano und Leone erlangt hätten. |
|
|
Das ist
gewiß, daß, nachdem durch die
Geistlichkeit und die
Gemeine die Wahl
geschehen, die Metropoliten doch nicht eher den neuerwehlten Bischoff einweyhen
dürffen, biß der Hoff seinen Consens und Confirmation drein
gegeben. |
- Itterus de Feudis ...
- Burgold. ad Instr. ...
|
|
|
|