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Zedler: Bischoff [1] HIS-Data
5028-3-1937-9-01
Titel: Bischoff [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 1937
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 980
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Bibel
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

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Übersicht


Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Name Bischoff kommt von dem Griechischen Worte episkopos her, woraus die alten Teutschen Bißkop und die neuern Bischoff gemacht haben.  
  Das Wort episkopos kömmt her von episkopein, inspicere, adtendere, und heißt so viel als Inspector, ein Aufseher.  
  Daher mit diesem Namen GOtt, als der allwissende Auffseher über alle Dinge, und unter denen Menschen denen Auffsehern über die Kampff-Spiele, über das Volck und dessen Sitten, über Kauff- und Verkauffung derer Lebens-Mittel etc. beygeleget worden.
  • Suicer. Thes. ...
  • Campegius Vitringa Lib. III. ...
  • Grotius ad Matth. ...
  Eben diesem Namen führten auch die Obrigkeitlichen Personen, welche die Griechen in entlegene Provintzen abschickten, die Iurisdiction daselbst zu beobachten, und allerhand Streitigkeiten abzuthun. Sie hiessen auch sonst  
 
  • armosai, aptatores,
  • ephoroi, inspectores,
  • und phylakes, custodes.
 
  Postellus de Republ. ... Amelius Erörterung P. I. ... nebst denenjenigen, welche behaupten wollen, daß die Ordnung in der ersten Christlichen Kirche nach der Verfassung der Jüdischen Synagoge wäre eingerichtet worden, sagen, ein Bischoff wäre eben das, was bey denen Ebräern ein [ein Wort hebräisch] und [ein Wort hebräisch] gewesen.  
Urkirche Bey denen ersten Christen wurden durch die Bischöfe alle Geistliche verstanden, welche in einer Gemeinde das Wort GOttes lehreten, die Sacramenta austheilten, und vor den äusserlichen Gottes-Dienst und gute Ordnung Sorge trugen.  
  Was weiter zu einem rechtschaffenen Bischoff erfordert wird, hat Paulus 1 Tim. 3. 1. Tit. 1, 6. Hieronymus advers. Iovin. ... und andere Kirchen-Lehrer weitläufftig vorgeschrieben.  
  Im Anfange hieß auch derjenige ein Bischoff, welcher auch nur eine kleine Gemeine hatte, so viel als deren an einem Tische das Abendmahl zusammen halten konten. Denn weil sich das Christenthum noch nicht weit ausgebreitet hatte, waren die Gemeinden nicht groß, und waren auch auf kleinen Flecken und Dörffern Bischöffe, ja in grossen Gemeinden sind deren wohl etliche gewesen,
  • Hebr. 13, 17.
  {Sp. 1938}  
   
  • Phil. 1, 1.
  • Act. 20, 28.
  da denn jene, nemlich die auf dem Lande, chorepiskopai  oder Land-Bischöffe genennt worden, welche zwar anfangs lange keinem Bischoffe unterworffen, endlich aber haben sie unter denen Bischöffen stehen müssen, und sind gleichsam dererselben Vicarii gewesen.
  • Concil. Ancyr. 13.
  • Neocaesar 13.
  welche nichts weiter thun konten, als was ihnen der Bischoff erlaubte.
  • Concil. Nic. II. 14.
  • Schilter Inst. ...
  • Clarckson l'Etat. ...
  Es waren auch die Episcopi, Presbyteri und Diaconi einerley, welches man aus denen Sprüchen Tit. 1. 5. seqq. 1 Pet. 5, 1. Act. 20. , 17. seq. und denen Schrifften derer Kirchen-Väter sehen kan.
  • Erasmus in Antidot. ...
  • Hieron. P. II. ...
  • Salmasius de Prim. Pap.
  • Ziegler ad Lancell. ...
  • Schilter Inst. ...
  • Pfaffius Instit. ...
  • Heineccius Abbild. der alten und neuen Griech. Kirchen III. 1. §. 10.
  Wiewohl die Engländer deßwegen sehr mit einander streiten und der Unterschied unter ihnen zwischen denen Bischöfflichen und Presbyterianern sattsam bekannt ist.
  • Sam. Hill. diss. ...
  • Hammondi Diss. ...
  • Io. Prideaux Quaest. ...
  • Buddeus diss. ...
  Nach derer Apostel Tode ereignete sich eine grosse Veränderung. Denn weil die Ältesten, so in gleicher Würde stunden, öffters mit einander in Uneinigkeit geriethen, und jeder sich diejenigen, welche er getaufft hatte, als seine eigene Schaaffe zueignete, so befand man vor gut, die Haupt-Regierung der Kirche einem unter denen ältesten aufzutragen, der die Aufsicht über die Gemeine und übrige Geistlichen haben, und daher episkopos heissen sollte, doch war er nicht in Ansehung seines Amtes und Bothmäßigkeit, sondern nur der Ordnung wegen höher als die Presbyteri, als welche er auch vor seine Collegen erkannte, und als der vornehmste unter ihnen angesehen wurde.
  • Rothmahler in der 79. Pred. über Act. 14, 23.
  • Cyprianus Epist. 40.
  • Hiernoymus Comment. ad Tit. I.
  • Lindhammers Erkl. der Ap. Gesch. ...
  Allein viele Gemeinden waren mit dieser Ordnung nicht zufrieden, zumahl die Presbyteri sich auf die Apostolische Zeiten und hergebrachten Freyheiten bezogen. Daher zu Corintho, Smyrna und andern Orten üble Folgerungen entstanden, welche zu steuern die Kirchen-Väter die beweglichsten Brieffe an sie schreiben musten.
  • Clemens Rom. Epist. ad Corinth.
  • Ignatius Epist. ad Smyrn.
  • Heineccius l.c. §. 11.
  • Irtigius sec. II. ...
  • Dantes de ordin. ...
Apostolische Sukzession Da nun aus Hieronymo und andern zu sehen, daß die Bischöffe nur um der guten Ordnung willen eingesetzt, und hingegen zur Apostel Zeiten jeder Geistlicher also genennt worden sey, scheinet also noch eines grossen Beweisses von nöthen zu seyn, daß der Bischoffs-Stand göttlichen Rechtens, Befehls und Verordnung sey, und als wenn derjenige nicht das Amt eines Geistlichen verwalten, oder einen anderen ordiniren könnte, wenn er nicht selbst von einem ordinirt worden, dessen Vorfahren im geistlichen Amte von denen Aposteln durch Aufflegung derer Hände zu Bischöffen gemacht worden.  
  Diese Meynung ist in der Englischen Kirche so weit getrieben worden, daß man nachfolgende Puncte als göttliche Wahrheiten zu behaupten sucht:  
 
1) Als Christus de-
 
  {Sp. 1939|S. 981}  
 
  nen Aposteln das Kirchen-Regiment übergeben, habe er ihnen zugleich die Macht, Successores im Apostel-Amte einzusetzen, übergeben,
2) die Succession aber hätten die Bischöffe, weil Apostel und Bischoff einerley wäre, dem Namen, Person und Amte nach,
3) dahero hätten sie auch das Recht zu ordiniren, confirmiren und Iurisdiction zu halten,
4) sonderlich wären die Bischöffe Nachfolger des Apostels Petri,
5) und zwar durch GOttes Auctoritaet selbst, deren Orden oder Stand eben solche Auctoritaet hätte, als die Glaubens-Articul, die man insgemein glaubet,
6) die Bischöffe hätten einen andern und höhern Orden als die andern Geistlichen, dahero sowohl die Clerici als Layen ihnen einen allgemeinen Gehorsam leisten müsten, sonderlich weil sie in vielen geistlichen Dingen beyder Richter wären,
7) kein Ältester dürffe sein Amt ohne des Bischoffs Einwilligung niederlegen,
8) die Kirchen-Güter müsten von denen Bischöffen nach Gefallen verwaltet werden.
9) Die Ältesten könten ohne des Bischoffs Erlaubniß nicht aus ihrer Dioeces gehen.
10) Der Bischoff hätte Macht, einen Clericum denen andern vorzuziehen,
11) auf Conciliis hätten nur allein die Bischöffe recht zu votiren,
12) die Personen derer andern Geistlichen gehörten denen Bischöffen als eigen zu,
13) die Bischöffe wären so nöthig, daß wer sich von ihnen absonderte, wäre ein Ketzer.
14) die Kirche müßte die Bischöfe in Ehren halten, sie könten auch weltliche Ämter annehmen.
 
  Ob nun diese Meynung von der Successione Episcopali gegründet sey, läßt man an seinen Ort gestellt seyn, und hat man sonderlich zu erwegen, daß, wenn alle diejenigen Actus, welche derjenige, so von keinem Apostolischen Successore ordinirt worden, exercirt hat, ungültig seyn sollen, keiner von der Gültigkeit seiner Tauffe u. der Genüssung des H. Abendmahls überzeugt seyn konte, weil kein Priester leichtlich dergleichen geistliche Genealogie wird aufweisen können.
  • Pfaff. Diss. ...
  • Maimbourg de L'. Eglise ...
  • Benthems Engl. Kirchen- und Schulen-Staat c. 23.
  • Sarpi Hist. ...
  • Arnolds Kirchen- und Ketzer-Hist. P. II. ...
  • Vitringa l.c. ...
  Es folgt nicht, daß dergleichen ordinirte Person zu einem geistlichen Amte erfordert werde, ob gleich nicht zu läugnen ist, daß die Apostel zu Alexandrien, Antiochien, Epheso, Jerusalem selbst die Bischöffe eingesetzt haben, welchem Exempel diese gefolgt und so wohl in denen übrigen Städten der Provintz, als auch ausser derselben Priester bestellt haben, um das Evangelium mehr und mehr auszubreiten.  
Wahl War aber eine Gemeine schon in guter Verfassung, so kamen wenigstens aus derselben Provintz drey Bischöffe an denselben Ort, welche denn aus denen Gläubigen etliche ernennten, welche sie vor geschickt zu diesem Amte hielten. Hierauf stand der Gemeine frey, dasjenige einzuwenden, was sie wider die vorgeschlagene Person einzuwenden hatten. Waren es Fehler von Wichtigkeit, so schlugen die Bischöffe andre Personen dazu vor, welchen mit derer Geistlichen und des Volcks Einwilligung die Kirche konte anvertraut werden, welcher denn gleich zum Bischöffe ernennt, und durch Gebet und Aufflegung derer Hände zu diesem Amte ordinirt wurde.  
  Bißweilen gaben die Geistlichen und das Volck ohne vorhergegangene Befragung einem ihre Stimmen, oder die Episcopi Ordinatores fragten solche selbst,  
  {Sp. 1940}  
  wen sie zum Bischoff verlangten, worauf die Stimmen gesammlet, und der erwählte confirmirt wurde. Die letzte Art nennte man postulationem. Den gantzen Actum nennten die Griechen cheirotonian und die Lateiner Ordinationem, die Aufflegung derer Hände aber wurde he epithesis ton cheiron genennt.
  • 1 Tim. 5. 22.
  • Vitringa l.c. ...
  • Cyprianus Epist. ...
  • Eusebius Hist. ...
  • Theodorus Hist. ...
  Ob dieses Recht die Bischöffe zu wählen denen Geistlichen und Volcke regulariter gehört habe, wie Thomasius ad Monzamb. ... behauptet, oder vielmehr aus einer Nothwendigkeit, weil die Käyser Heyden gewesen, solches exercirt haben, wie Kulpisius ad Monzamb. l.c. zu erweisen sucht, würde hier zu weitläufftig auszuführen.  
  Solche Art zu wählen blieb in der Morgenländischen Kirche biß auf Kayser Iustinianum, welcher zuerst anbefohlen, daß die Geistlichkeit allein wählen, und die vornehmsten der Stadt nur dabey zu Rathe gezogen werden sollten, welche aber an. 781 durch das Concilium Nicenum II. auch ausgeschlossen worden. In der lateinischen Kirche ist das Volck länger bey der Wahl geblieben. Aber im 11. 12. und 13. Seculo haben die Geistlichen an der Haupt- und Dom-Kirche sich allein der Wahl angemaßt, worinnen sie auch durch Päbstliche, Käyserliche und Königliche Privilegia confirmirt worden.
Metropoliten Anfangs war kein Unterscheid unter den Bischöffen, und hatte keiner über den andern etwas zu befehlen. Allein aus der weltlichen Eintheilung des Römischen Reichs ist auch eine besondere Art Bischöffe entstanden. Denn gleichwie in jeder Provintz eine oder etliche Haupt-Städte (metropoleis) waren, also gab man auch nach und nach denen daselbst befindlichen Bischöffen die Ehre, daß sie über die andern in demselben Lande die Auffsicht haben sollten.  
  Anfangs geschahe solches ohne Veränderung des Namens, indem sie so wohl Bischöffe hiessen als andere, hatten auch keine Herrschafft über die untergebenen Kirchen, nur daß sie die Auffsicht führten, und bey vorfallender Vacantz neue Bischöffe ordinirten. Nachdem sie aber ihr Ansehen mehr und mehr befestiget hatten, und das so genannte Ius metropolitanum unterschiedenen auf dem ersten Concilio zu Nicea bestätiget wurde, so legte man ihnen auch grössere Titel bey. Die Bischöffe wurden ihnen auch subordinirt und bekam ein solcher Metropolit das Directorium in geistlichen Sachen. Heineccius l.c. ...
  Wenn nun ein Bischöfflicher Stuhl erlediget wurde, so wurde solches nach Hoffe und auch an den Metropoliten berichtet. Damit ihnen der Kayser die Freyheit zu wählen geben, und der Metropolit die Wahl befördern möchte. Hierauf wurde vom Metropoliten ein Intercessor oder Visitator an die Clerisey und Gemeine desselben Orts abgeschickt, der mit Vorlesung der Canonum sie zur Wahl anmahnen und ihnen zeigen muste, was vor Qualitaeten zu einem guten Bischoffe erfordert würden, damit sie dergleichen Person wählen möchten.  
  Hierauf schritten die gegenwärtigen Comprovinciales, Presbyteri und die Gemeine in seiner Gegenwart zur Wahl, und wurde ein schrifftlich Decret darüber verfertiget, das die Anwesenden unterschrieben, und einige von ihnen dem Metropoliten überbrachten. Vor diesem fund sich auch der Erwählte zum Examine ein. Nach  
  {Sp. 1941|S. 982}  
  diesem setzte der Metropolit zu Untersuchung der Wahl und der Qualitaeten des neuen Bischoffs einen Tag und Ort an, wobey die Comprovinciales und Gemeine erscheinen musten. Hatte man nun nichts erhebliches wider ihn einzuwenden, und der Kayser hatte ihn nach abgelegtem Eyde der Treu confirmirt, so geschahe Ordination von dem Metropoliten und denen Comprovincialibus, worüber er ein Zeugniß erhielt, damit ihm nicht Sitz und Stimme unter den anderen Bischöffen der Provintz streitig gemacht werden möchte.  
  Er muste auch dem Metropoliten nach geschehener Ordination sein Glaubens-Bekänntniß schrifftlich überreichen und versprechen, sich denen Canonibus gemäß zu verhalten.  
Patriarchate Constantinus M. hatte das Römische Reich in 4 Praefecturas, nemlich in Orientem, Illyricum, Italiam und Galliam eingetheilt, jede Praefectur in ihre Dioeceses, und diese in ihre Provintzien. Diese Eintheilung machte auch unter denen Orientalischen Bischöffen eine Veränderung, indem in denen 5 Dioecesibus, daraus der Orient bestand, nach und nach 4 Patriarchatus, aufgerichtet wurden, nemlich Constantinopel, Alexandrien und Antiochien, wovon jedes wieder gewisse Provintzien unter sich hatte, um Sorge vor dieselben zu tragen, Metropoliten und Ertz-Bischöffe zu ordiniren, Synodos oder Kirchen-Versammlungen zu halten. Denen Metropoliten wurde auch hierdurch ihre Freyheit ähnlich beschnitten, indem sie des Patriarchen Einwilligung einhohlen musten, wenn sie einen Bischoff ordiniren wollten.
  • Concil. Nic. ...
  • Spanhemius ad Conc. ...
  • Concil. Pol. ...
  • Socrates Hist. ...
  • Suicer Thes. ...
  • Basnage Histoire ...
  • Heineccius l.c. ...
  Hingegen in der lateinischen Kirche wurden keine Patriarchate aufgerichtet, und verblieben dahero die Metropoliten noch länger bey ihrer Freyheit, biß sie sich endlich auch der Gewalt des Römischen Stuhls unterwerffen müssen. Dahero auch die Bischöffe sich dazu zu bequemen gezwungen waren.  
Fränkisches Reich Im übrigen hat man mit der Wahl nicht allezeit so verfahren, wie von der Griechischen Kirche solches beschrieben worden. Wie denn die Fränckischen Könige in ihren Landen alle Bischöffe erwählt und constituirt haben. Conring. de constit. ...
  welcher auch §. 26. 32. 33. hinzusetzt, man habe damahls nicht einmal die Einwilligung des Pabsts nöthig gehabt, und Baronius irret sich, wenn er meynt, der Pabst habe hierinnen denenselben nachgesehen, man könne auch nicht sagen, daß Carolus oder Otto dieses Recht durch eine Concession von Pabst Adriano und Leone erlangt hätten.  
  Das ist gewiß, daß, nachdem durch die Geistlichkeit und die Gemeine die Wahl geschehen, die Metropoliten doch nicht eher den neuerwehlten Bischoff einweyhen dürffen, biß der Hoff seinen Consens und Confirmation drein gegeben.
  • Itterus de Feudis ...
  • Burgold. ad Instr. ...
     

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Stand: 13. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries