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Quellenangaben |
Deutschland |
Die Teutschen
Käyser haben gleiche
Macht gehabt biß auf Henricum IV.
welchem Pabst Gregorius VII. und seine Nachfolger viel
Verdruß deswegen
angethan, indem ihm sonderlich Pabst Gregorius beschuldigte, es wären
alle diejenigen, welche der Kayser zu Bischöffen gemacht, durch Simonie
dazu gekommen. Weil nun der Kayser wohl nicht
gantz ohne
Schuld seyn mochte, so
verlangte der Pabst deswegen Rechenschafft. |
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{Sp. 1942} |
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Sein Sohn Henricus V. wurde endlich derer vielen Verdrüßlichkeiten
müde, und schloß auf dem
Reichs-Tag
zu Worms
an. 1122. mit Pabst
Calixto II. den Vergleich, daß der
Kayser die
Belehnung mit dem Ringe und
Bischoffs-Stab dem Pabste
völlig abtrat, also, daß mit der
Wahl und Einweyhung
ungehindert könnte verfahren werden, hingegen sollte die Wahl vom
Volcke und
denen
Geistlichen, und zwar in
Gegenwart des Kaysers oder seiner Abgeordneten
verrichtet werden, ohne Simonie und
Gewalt, und wenn sie auch über der
Wahl nicht einig werden könnten, sollte der Kayser Metropoliten und
Suffraganeos zu
Rathe ziehen, und alsdenn demjenigen Comperenten
beystehen, welcher das beste
Recht hätte, und den
erwählten Bischoff binnen 6
Monathen von Zeit der Einweyhung mit denen Reichs-Lehen und
Regalien durch den
Scepter beleihen
solle, von welcher Ceremonie die Scepter-Lehen ihren
Ursprung
haben. |
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Was die
Kayserliche
Hoheit dadurch vor
Schaden gelitten, liegt jedermann am
Tage.
Im übrigen war es damals noch in
gutem
Zustande, weil so wohl die
Metropoliten noch die Einweyhung, als auch die
Geistlichen, die Comprovincialen,
und das
Volck die Wahl behielten, die Teutschen
Käyser und
Könige
gebrauchten
sich auch ihres
alten
Rechts derer Spoliorum, d.i. die
bewegliche
Verlassenschafft des Bischoffs und die Einkünffte des letzten
Jahres, darinnen
derselbe
verstorben war, in die
Kayserliche Cammer ziehen, sie waren bey der
Wahl zugegen und konnten dadurch verhindern, daß man ihnen keine
Person, die
ihnen zuwider war, aufdringen konnte. |
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Allein auch dieses verlohren sie bald, indem die Dom- und Capitular-Herren
derer Cathedral-Kirchen sich allein die Erwählung eines Bischoffs anmaßten, und
die andern
Geistlichen nebst dem
Volcke gantz ausgeschlossen, womit so wohl der
Pabst als der Kayser zufrieden waren, in dem sich jeder einbildete, es wäre
besser, daß die Wahl bey wenig
Personen beruhete, indem man dieselben mit
leichterer Mühe auf seine Seite bringen könnte, wozu auch vielleicht die Käyser
darinnen
Gelegenheit gegeben, daß sie schon in ältern Zeiten denen
Capiteln
dieses
Recht gegeben, wie solches Otto I. bey dem Bißthum Bamberg
gethan. |
Monzambano l.c.
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Endlich kam es so weit, daß Honorius III. alle Wahlen vor null und
nichtig erklärte, welche nicht von Capitel allein geschehen waren, und nicht
lange hernach
publicirte
Kayser Fridericus II. eine güldene Bulle von
der Kirchen-Freyheit, darinnen er dem Capitel die freye
Macht, die Bischöffe zu
wählen, confirmirte, sich des
Rechts, die
bewegliche Verlassenschafft derer
Bischöffe, und die Einkünffte des letzten Jahres einzuziehen begab, auch die
Appellationes an den Pabst ohne Ausnahme erlaubte. |
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Da nun unter denen Canonicis sehr offt Streit über der Wahl
entstand, und diejenigen, welche wegen der Wahl schwürig waren, durch
Appellationes bey dem Pabste sich Hülffe zu schaffen suchten, hatte dieser
erwünschte Gelegenheit, die Wahl nach ihren Gefallen zu entscheiden, denen
Käysern ihr dabey habendes
Recht, denen Capiteln die freye Wahl und denen
Metropoliten die Ordination aus denen Händen zu spielen. |
Lehmann l.c. ...
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Die Päbste fien- |
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{Sp. 1943|S. 983} |
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gen auch an das jus Spolii zu exerciren, Expectativen zu
Bißthümern, und öffters einem zu etlichen zu geben,
gewisse Bißthümer zur
Ersetzung sich zu reserviren, die menses Papales einzuführen,
daß nemlich der Pabst, wenn ein Bischoff in einem von diesen Monathen
stirbt,
einen andern einsetzen kan. Es sind aber solche Monathe Ianuarius, Martius,
Majus, Iulius, September, November. |
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Es ist dem Pabst das grosse Interregnum im
Teutschen Reiche hierzu
sehr beförderlich gewesen, und nachdem er sich einmal in Besitz gesetzt, war es
ihm leicht, auch nach dem Interregno solches weiter zu exerciren,
welches man aus denen vielen Gratiis, Expectativis, Reservatis, bullis de
non eligendo, und dergleichen sehen kan. |
- Monzambano l.c.
- Conring. l.c. ...
- Lehmann
l.c. ...
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Hierzu kamen noch die Annaten, welche die Bischöffe dem Pabste
desto eher einräumten, weil sie ihm ihr
Glück allein zu dancken hatte. |
Ludewig de Iure Annat. |
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siehe Annatae Tom. II. p. 383. seqq. |
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Auf diese Art wurden die Bischöffe dem Päbstlichen Stuhle völlig
unterworffen, und die Canonici wurden entweder überstimmt, oder wenn
sie sich nicht ihr Glück verschertzen
wolten,
musten sie auf die Päbstliche
Seite treten. Dem
Kayser blieb also nichts übrig als die
Belehnung mit denen
Reichs-Lehen, und
Regalien. Es wurde auch der
Titel eingeführt, daß sich die
Bischöffe von
GOttes und des Apostolischen Stuhls
Gnaden
schrieben. |
- Lehmann l.c. ...
- Conring. l.c. ...
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Die Canonici
lebten auch nicht mehr nach des H. Augustini
und Benedicti Regeln, daher sie denjenigen, welcher nach dem Ausspruch
der Conciliorum nicht erwehlt werden konte, postulirten,
ungeachtet es in der
That einerley war, und pflegten dahero die Bischöffe sich
auch eine besondere
Freyheit
herauszunehmen, indem sie durch Weyh-Bischöffe,
Vicarios, Archi-Presbyteros und Archi-Diaconos ihr
Amt
verrichten
liessen, indem sie selbst sich nur in
politische
Sachen steckten, und wurde
dadurch der independente Kirchen-Staat immer mehr und mehr in
Teutschland befestiget. |
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Die Käyser suchten zwar unterschiedliche malen sich von diesem Joche loß zu
machen, in Ertheilung derer Reservationum und Expectantiarum,
und hätte solches auch zu Costnitz, als die Avisamenta Nationum Germaniae
überreicht worden, geschehen können, allein, man erklärte nur die
künfftigen Provisiones, wenn man selbige einer Simonie
beschuldigen könte, vor ungültig. |
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Das
an. 1436. versammlete Basler Concilium
griff die
Sache mit gehörigem Eyffer an, und wurde beschlossen, daß juxta
statuta
juris communis jede Kirche ihren Bischoff
erwählen
sollte, welchen hernach
die Metropoliten consecriren sollten, die Annaten wurden aufgehoben,
und der Pabst behielt nichts weiter, als das
Recht die Metropoliten zu
confirmiren. |
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Die Frantzosen wusten sich dieses
Schlusses wohl zu
gebrauchen und gab
Carolus VII. durch eine sanctionem pragmaticam demselben die
Krafft eines
Gesetzes, biß endlich durch den Vertrag Pabsts Leonis X.
und Francisci I.
unterschiedenes geändert wurde. |
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Allein was die
Teutschen
anlangt, so wollte
Kayser Fridericus III.
nebst denen mächtigsten
Reichs-Ständen
ohne
Noth neutral bleiben, ja
man hielt es vielmehr mit dem abgesetzten Pabst Eugenio IV. und nach
dessen
Tode mit desselben Nachfolger Nicolao V, ließ dem Concilio
das sichere Ge- |
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{Sp.1944} |
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leit aufkündigen, also, daß sie nach Lausanne sich begeben musten,
und ihre
Decreta und Canones in
Teutschland gar nichts galten. |
Schilter de Lib. … |
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Kayser Fridericus III. wurde endlich dahin gebracht, daß er
an.
1448 den 17 Febr. zu Aschaffenburg mit Pabsts Nicolai V. Abgesandten
die so genannten Concordata nationis Germanicae schloß, welche
fürnemlich, was die Bischöffe anbelangt, hierinne bestand, daß der Pabst alle
Bißthümer besetzen sollte, worinne der letzte Bischoff ein Cardinal gewesen,
oder an dem Päbstlichen Hofe, und von demselben eine besondere
Bedienung gehabt,
ingleichen wenn ein Bischoff zu Rom oder in der Hin- und Rückreise intra
duas diaetas legales oder binnen 40 Italiänischen Meilen von Rom
gestorben
war, wie auch wenn der vorige Bischoff war abgesetzt, oder an einen andern
Ort
beruffen worden, oder hatte selbst sein
Amt niedergelegt, wie auch wenn die
Wahl
oder Postulation cassirt worden, oder wenn nach der Wahl die
Praesentation gar nicht oder doch nicht binnen der von Nicolao III.
in der Decretali: cupientes gesetzten Zeit geschehen war. |
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Der Pabst sollte auch zur confirmation derer ihm praesentirten
Bischöffe und in so fern
verbunden seyn, wenn er nicht wegen einer
vernünfftigen
und zulänglichen
Ursache mit zu Rathe-Ziehung derer Cardinäle vor rathsam
hielte, eine würdigere
Person zu erwählen. Er bedung sich auch die Annaten
oder an derer statt eine
gewisse Summe, welche von der Vacanz des
Bißthums zu rechnen von denen Einkünfften des ersten Jahres binnen denen 2
nächsten Jahren in 2
Terminen abgetragen werden sollten, und sollten die
Bischöffe nur die Erleichterung haben, daß wenn die Taxe an einem
Orte zu hoch
gemacht wäre, wolle er eine besondere Commission deswegen niedersetzen
lassen, welche nach geschehener
Untersuchung einen leidlichen Preiß setzen
sollten. Sonst aber sollten die
Capitula bey ihrer freyen Wahl bleiben,
und die Metropoliten sollten die Ordination
verrichten. |
- Cortrejus ad Concord. …
- Schilter Instit. …
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Diese Concordata waren in der
That denen
Ständen sehr
nachtheilig,
allein sie wären endlich gern zu frieden gewesen, wenn sie nur der Pabst
gehalten hätte. Denn man siehet aus der Reichs-Historie unter Maximiliano I.
Carolo V. und denen nachfolgenden
Käysern, daß die Päbste sich immer mehr
und mehr
Gewalt anmassen wollten. Dahero in die Wahl-Capitulationes
derer Käyser gesetzt worden, sie sollten sich bemühen, daß der Pabst dieselben
halten möchte. |
Titius Spec. … |
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Es sehen also die Römisch-Catholischen
Stände dieselben noch als ein
Gesetze
an, da hingegen die
Protestanten sich nicht darnach richten, welche
Freyheit
ihnen auch in dem
Religions- und
Westphälischen Frieden confirmirt
worden. |
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Die
Protestantischen Bischöffe brauchen also keine Confirmation vom
Papste zu erwarten, sondern empfangen nach geschehener Wahl vom
Kayser die
Belehnung über ihre Reichs-Lehen, müssen aber die Helffte über die ordentliche
Cantzley-Taxe geben. |
- I. Part. V. §. 21.
- Titius
l.c. …
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Daß aber die Catholischen Stände sich nicht mit
Recht in gleiche
Freyheit
setzen können, hat |
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- Conring. l.c. …
- Titius l.c. …
-
Kulp. ad
Monzamb. P. II. …
- Isterus
de Feud. …
- u. andere
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behauptet. |
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Amt |
Das Amt der Bischöffe war Anfangs mit derer |
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{Sp. 1945|S. 984} |
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Presbyterorum ihrem einerley, so bald aber die Bischöfe vor denen
Ältesten einen
Vorzug erlangten, war ihr Amt, daß sie die
Regierung in der
Kirche führten. Sie lehrten das
Volck,
verwalteten die Sacramenta, sahen auf die
Kinder-Zucht,
sprachen die Gefallenen, wenn sie rechtschaffene Busse gethan, von
ihren Sünden loß, ordinirten die Ältesten und übrigen Kirchen-Bedienten, und
trugen Sorge, daß alles ehrlich und ordentlich in der
Gemeine Christi zugehen
möchte. |
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Sie haben aber anfangs solche Stücke nicht allein
verrichtet, sondern zogen
überall die Ältesten zu
Rathe, und geschahe alles mit dererselben einstimmigen
Bewilligung. Daher Polycarpus Epist. ad Philipp.
c. I, nicht einmahl in seinen, sondern zugleich in derer Ältesten
Namen
schreibt. |
Heineccius l.c. … |
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Sonst pflegten auch in denen ersten drey
Seculis die
Christen, wenn sie
wegen zeitlicher Güter mit einander stritten, die Entscheidung dem Bischoffe zu
überlassen, weil sie nach der Ermahnung Pauli I. Cor. 6. seqq.
es vor eine Schande hielten, daß diejenigen, welche in Ansehung der
geistlichen
Glückseeligkeit weit geringer wären,
sollten vor
geschickter angesehen werden,
ihre
Sachen zu entscheiden, als sie unter einander selbst, zumahl es ein
Ärgerniß bey denen
Heyden gegeben hätte, und die Einigkeit unter der
Gemeine
durch den Bischoff besser konnte erhalten werden. |
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Allein man darff deßwegen die damahligen Bischöffe nicht als
ordentliche
Richter und
Obrigkeitlichen Personen
über die
Gemeine
ansehen, sondern die
Partheyen compromittirten nur auf ihn, er war also nur ein Schiedsmann,
daher auch solches nur audientia Episcopalis
genennet wurde. |
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Als Constantinus M. sich zur Christlichen Religion bekennte,
verlangten die Bischöffe eben dieses
Recht
unter dem Vorwand, da die
Heydnischen
Käyser ihnen solches gelassen, würden sie ja unter der
Christlichen Ober
Herrschafft nicht im schlechtern
Zustande seyn sollen, als unter denen Heyden.
Constantinus M. mag nun solche Schein-Gründe geglaubet haben oder
nicht, so durffte er doch die Christen, welche den stärcksten
Theil seiner
Unterthanen ausmachten, nicht vor den
Kopff stossen, ließ ihnen dahero die
Audientiam Episcopalem, und machte ein judicium delegatum daraus,
also, daß sowohl
Geistliche und
Weltliche mit Vorbeygehung der
Weltlichen Obrigkeit, oder auch per
adpellationem von dieser ihrer
Urtheln bey
denen Bischöffen ihre
Sachen entscheiden lassen könten, und die
Decreta
derer Bischöffe sollten so gültig seyn, als wenn sie vom
Kayser selbst gegeben
worden wären. |
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Wiewohl diese
Gewalt nicht lange mag gedauert haben, denn es scheinet, als
wenn sie unter denen folgenden Käysern im 4. und 5
Seculo auch nicht einmahl
über die
Geistlichen in
Civil-Sachen eine ordentliche
Jurisdiction
gehabt hätten, sondern wenn sie ja eine
Sache entschieden, hatten die Partheyen
auf sie compromittirt gehabt. Justinianus gab ihnen wieder
einige Macht, indem er ihnen die Jurisdiction über ihre untergebenen
Clericos, in gleichen über die Mönche ihrer Dioecesium,
wiewohl nur in caussis pecuniariis einräumte, die
peinlichen Sachen
aber sollten vor denen
weltlichen Richtern abgethan werden, wobey es auch in
denen Orientalischen
Provintzien beständig geblieben, im Occident aber nur bis
auf Carolum M. Sie haben zwar auf
unterschiedenen Conciliis
provincialibus ihre Jurisdiction zu erweitern gesucht, es hat
ihnen aber |
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{Sp. 1946} |
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nicht recht glücken wollen. |
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Unter Carolo M. aber wurde ihre
Macht sehr vermehret, indem
derselbe ihnen nicht allein die Jurisdictionem ordinariam in personalibus
über den Clerum u. die in ihrer Dioeces gelegene
Clöster
gab, sondern er nahm auch unter seine Capitularia eine
Constitution
auf, von welcher ihn die
Geistlichen überredeten, daß sie von Constantino M.
wäre. Es ist aber dieselbe folgenden Inhalts: Quicunque litem
habens, sive possessor, sive petitor fuerit, vel initio litis, vel decursis
temporum curriculis, sive cum negotium peroratur, sive cum iam coeperit promi
sententia, iudicium elegerit sacrosanctae legis antistitis, illico sine aliqua
dubitatione, etiamsi alia pars refragatur, ad Episcoporum iudicium cum sermone
litigantium dirigatur. Omnes itaquae caussae, quae vel praetorio jure, vel
ciuili tractantur, Episcoporum Sententiis terminatae, perpetuo stabilitatis iure
firmantur. Nec liceat ulterius retractari negotium, quod Episcoporum Sententia
deciderit. |
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Ob nun gleich ihre
Gewalt
dadurch sehr vermehrt worden, so konnte doch von denen Bischöffen an die
Königlichen missos oder an den
König selbst
appellirt werden, da denn in diesem Falle der König selbst oder der Comes
palatii den letzten Ausspruch that. |
Culpis ad Monzamb. … |
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In caussis realibus, und über die Kirche- und des Cleri
Güter
hatten sie keine
Iurisdiction, indem solche die
Käyser und Könige durch
ihre Advocatos und Vicedominos exerciren liessen. |
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Allein nach denen Zeiten derer Carolingischen Käyser schafften sie sich die
vom Kayser gesetzten Advocatos vom Halse und nahmen sich selbst
dergleichen an. |
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Da sie aber diese
Gewalt bisher in des Kaysers
Namen
mögen gehabt haben, so
zogen sie solches nach und nach als ein Stück der
Landes-herrlichen-Hoheit an
sich, welches vielleicht zu Henrici IV Zeiten, und in dem grossen
Interregno geschehen seyn mag. |
Lehmann l.c. … |
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Aus diesem Mißbrauch ist endlich ein
rechtmässiger
Gebrauch worden, nachdem
in der güldenen Bulle, in denen
Constitutionibus Maximiliani I. in
denen Wahl-Capitulationibus und in dem
Münsterischen Friedens-Schlusse
ihnen dieses
Recht zugestanden worden. |
- Kulpis ad Monzamb. …
- Titius l.c. …
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Daß aber die Bischöffe zu hohen
Ansehen und
Macht gestiegen, hat fürnehmlich
die Unwissenheit und Aberglauben in denen mittlern Zeiten verursacht, indem sie
als
Gelehrte in den geheimen Rath hoher Potentaten gezogen, und ihnen dadurch
Anlaß grosse
Reichthümer zu sammlen gegeben worden. |
- Monzamb. …
- Kulpis ad Monz. l.c.
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Man gab ihnen auch viel
Macht, daß sie denen
Heyden widerstehen, und die
Religion vielleicht auch mit
Gewalt fortpflantzen könnten. |
Schweder Introd. … |
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Ingleichen suchten die
Käyser die Macht derer
Hertzoge zu schwächen, welches
alles auch in denen damahligen Zeiten wohl
gethan zu seyn scheinet. |
- Itterus de feud. …
- Burgold. ad Instr. …
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Daher es nicht anders kommen konnte, als daß sie nach einer
weltlichen
Gewalt strebten, sonderlich da hohe Personen zu dergleichen
Ämtern genommen
wurden. |
Lehmann. l.c. IV, 3. |
Regalien |
Was die Feuda regalia anlangt, welche die |
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{Sp.1947|S.985} |
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Bischöffe besitzen, so empfangen sie dieselben noch dem
Kayser zu
Lehn. |
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Rechtsprechung |
In Ansehung der
Person derer Bischöffe
erkannte der Metropolit mit Zuziehung
des Synodii in Kirchen- und
Civil-Sachen, in
peinlichen aber wurde er der
weltlichen Obrigkeit ausgelieffert. Hatte der Metropolit ein
Urthel über ihn
gesprochen, so konnte er von demselben an den Patriarchen appelliren, wider
dessen Ausspruch aber kein Rechts-Mittel statt hatte. Denn auf dem Concilio zu
Sardica haben die Occidentalischen Bischöffe erst ausgemacht, daß die
Adpellationes an den Päbstlichen Stuhl gelten
sollten, in der Orientalischen
Kirche aber hat man demselben dieses
Ansehen niemahls eingeräumt, welches auch
in
gewissen
Ländern in Occident so gehalten worden, wie man solches in
Franckreich und Teutschland bemercket, ausser daß die
Käyser und
Könige öffters
unmittelbar, oder doch durch ihre Missos die
Sachen entscheiden lassen, und
konnten sich die Bischöffe nur in dem Fall an den Päbstlichen Stuhl, oder den
Primatem Dioeceseos wenden, wenn ihnen der Metropolit verdächtig war. |
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Endlich aber haben die Päbste es dahin gebracht, daß alle
Sachen
unmittelbar
vor ihnen anhängig gemacht worden. Nachdem Henricus V. mit Pabst
Calixto II. den oben gedachten Vergleich geschlossen, haben die Bischöffe
nebst allen
Geistlichen sich in personalibus
völlig von der
Kayserlichen Iurisdiction
frey gemacht. |
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Kirchenrecht |
In dem
Jure Canonico werden ihr
Amt und
Jura in iura ordinis,
iurisdictionem, legem dioecesanam und dignitatem
eingetheilet,
weil aber die
Doctores nicht einig sind, worinnen iurisdictio
u. lex dioecesana von einander
unterschieden sind, halten viele solche
vor einerley. |
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Einsetzung |
Die Art und Weise zur Bischöfflichen
Würde zu gelangen ist, daß einer vom
Capitel dazu durch die meisten Stimmen
erwählet wird, welches entweder per
electionem oder postulationem geschicht. Jene hat statt, wenn
einer kein Impedimentum Juris Canonici hat, und müssen zum wenigsten
über die Helffte derer Canonicorum ihn erwählt haben. Siehe
Electio. |
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Postulatio ist, wenn einer ein impedimentum juris Canonici
hat, und von rechtswegen nicht könnte erwählt werden, aber doch dazu gelangen
kann, wenn zum wenigstens zwey Drittheile derer Canonicorum ihm ihre
Stimmen geben, siehe Postulatio. |
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Ist er nun erwählt, so muß er binnen einem
Jahre sich bey dem Päbstlichen
und
Kayserlichen Hoffe melden, u. bey jenem die Confirmation, bey
diesem aber die Belehnung über die
Regalien suchen, in Ansehung derer
Länder,
welche sie nach und nach, sonderlich in denen mittlern Zeiten durch die
Freygebigkeit derer Käyser an sich gezogen. |
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Diese geschahe anfangs mit Übergebung eines Bischoff-Stabs und Ringes, damit
anzuzeigen, daß die Belehnung nicht nur auf die Lehns-Güter u.
Regalien, sondern
auch auf die Bischöffliche
Würde gieng. Durch den Vergleich Henrici V.
mit Calixto II. fiel die
Investitur durch den Ring und
Bischoffs-Stab weg, und sollte der
Kayser den erwählten Bischoff nur mit denen
Reichs-Lehen und Regalien durch den Scepter belehnen, daher die Scepter-Lehne
ihren
Ursprung haben. |
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Gleichwie aber bey denen
weltlichen Fürsten
die Beleihung durch die Fahnen,
also hat auch bey denen Geistlichen die durch den Scepter aufgehört, und werden
heut zu
Tage Geist- und Weltliche durch das Schwerdt belehnt. |
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Reichstag |
In so ferne sie entweder wegen ihrer
Person, oder wegen ih- |
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{Sp.1948} |
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|
rer
unmittelbaren
Stiffter und Reichs-Lehne-Reichs-Stände sind, haben sie in
dem Fürstl. Collegio ihren Sitz auf der Geistlichen Banck, die
Protestirenden
Bischöffe aber sitzen auf der Quer-Banck. |
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Literatur |
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- Chrysostomus Hom. XI. ad I. Tim.
- Zosimus II, 33.
- Nicephorus VII, 48.
- Sozomanus I. 9.
- Helmoldus I. 4.
- Petavius de hierarchia Eccl.
I.
- De Manca Conc. Sacr. et Imp.
VI. 2.
- Duarenus de Eccl. Ministr. V.
11.
-
Ziegler de Episcop.
Centuriat. Magdeb. III. 7.
- Eusebius Hist. Eccl. VI. 43.
- Fontana Tyroein. Episc.
- August. Barbosa de officio et
potestate Episcopi.
- Stephanus de Alvin de potest.
Episc.
- Bruschius de Episc. Germ.
- Christ. Wintzeler de
jurisdictione Episc. Germ.
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