Stichworte |
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Quellenangaben |
Rechte |
Die
Rechte
derer
Jungfrauen nun selbst gelangen und; so bestehen selbige kürtzlich im
folgenden: |
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Kranz |
Hauptsächlich ist wohl das Recht, einen Crantz zu tragen, was besonders,
welches andern
Weibs-Personen
nicht zustehet, so bereits mit einer
Manns-Person
sich fleischlich vermischet haben, daferne nur die fleischliche Vermischung
nicht im Nothzwange geschehen. Und zwar stehet dieses Recht, Kräntze zu tragen,
allen
Jungfrauen zu, sie mögen aus einem unbefleckten, oder aber befleckten
Ehe-Bette gezeuget worden seyn; so gar, daß auch diejenige
Jungfrau, welche
fälschlich bekannt hat, sie sey von einem andern geschwängert worden, wenn sich
das Gegentheil hernach ausweiset, davon nicht ausgeschlossen werden kan. Denn
ohngeachtet sie durch ihre
schändliche That ihrem
Privilegio
renunciret zu haben geglaubet wird, weil aber niemand, der seine eigene
Schande,
ohne beygebrachte erhebliche Muthmassungen bekennet, Glauben beygemessen wird;
so wird auch dieser ihrem Geständnisse nicht geglaubet, folglich kan sie auch
nach der Zeit sich wieder ändern, und die Rechte der Jungfrauen, samt dem
Rechte, einen Krantz zu tragen,
billig gebrauchen, bevorab, wenn sie zur
Vermeidung alles Argwohns sich endlich reinigen will, sie hätte niemahls sich
mit einer Manns-Bilde fleischlich vermischet. |
- arg. l. 31. …
- Meier Disp. cit.
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Vortäuschung |
Ferner gehöret hieher, daß, wenn einer eine sich vor eine
Jungfer auffüh- |
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{Sp. 162} |
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rende
Weibs-Person
geheyrathet hat, er findet sie aber
wahrhafftig nicht als eine unberührte
Jungfrau, solche geschlossene
Ehe, so wohl als die Ehe-Gelöbnisse, hinwiederum
getrennet werden kan. |
- Brouwer de Jure Connub. …
- Stryck de sponsaliorum dissolutione …
-
Carpzov
Iprud. Consist. …
-
Struv
Diss. de Jure Divortiorum …
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Wovon bereits in dem
Artickel:
Ehestand, im VIII
Bande, p. 360. u.ff. und
Ehe-Scheidung, ebend. p. 351. u.ff. wie auch
Verlöbnisse (Trennung der) im XLVII Bande, p. 1192.
u.ff. mit mehrerm gehandelt worden. |
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Woraus umso viel deutlicher erhellet, wie die Bedingung: Ich will dich
heyrathen, wenn du eine
Jungfer bist; weil sie weder unerbar, noch unmöglich
ist, allerdings bestehen kan, ohngeachtet sie schon stillschweigend darunter
begriffen, unnöthig und überflüßig ist. |
Pagenstecher l.c. §. 35. |
Morgengabe |
Hieher gehöret auch die Morgengabe, welches nichts anders als dasjenige
Geschenck ist, so der
Bräutigam den andern Tag der
Hochzeit frühe Morgens seiner
Braut zu geben pfleget, gleichsam zu einer Vergeltung oder Belohnung vor die ihr
geraubte Jungferschafft. |
- Beyers Jus Germ. …
- Gundling de Emtione uxoris, dote et Morgengaba,
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worvon aber ebenfalls schon in dem
Artickel:
Morgengabe, im XXI Bande, p. 1639. u.ff. mit
mehrern und ausführlich gehandelt worden, |
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Ausstattung |
weiter ist dieses ein Vorrecht der
Jungfern, daß dererselben
Vater sie
auszustatten schuldig sey, |
l. 19.
ff. de R.N. |
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welches aber bey denen
Wittwen, als da sie schon einmahl ihre
Ausstattung erhalten haben, nicht statt findet; worvon gleichergestalt in den
Artickeln:
Dos, im VII
Bande, p.
1342. u.ff. und Heurats-Guth im XII Bande; p.
1940. gedacht worden. |
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Meister-Töchter |
Diesem wollen wir noch als ein besonderes
Recht
derer
Jungfrauen beyfügen, daß an manchen
Orten
unter denen
Handwerckern keiner zu dem Meister-Rechte gelangen kan, welcher
nicht, daferne eine vorhanden, eine Meisters
Tochter
heyrathen will, wiewohl
dergleichen
Statuten gantz unvernünfftig und
unbillig zu seyn scheinen, bevorab da die
Ehen nicht gezwungen, sondern freywillig geschlossen werden sollen, welches
letztere aber durch dergleichen Statuten verhindert wird. Mit besserem Rechte,
und weil dergleichen bey der
Ehe höchsterforderliche
Freyheit
in der Wahl dadurch nicht eingeschräncket wird, seyn diese
Statuten der Handwercker gültig, welche die
Verordnung treffen, daß diejenigen, welche eines Meisters
Tochter heyrathen, von vielen
Beschwerden
die sie sonst ehe sie zum Meister-Rechte gelangen, erfüllen müssen, dispensiret
und frey sind, |
- Adrian Beyer in Synt. Jur. opif.
…
- Besolds
Thesaur. pract. Tom. I. verb.
Handwercker …
- Stephani de Jurisdict.
…
- Georg Beyer, Delin. Jur. Germ. …
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keine Adoption |
Sie können niemand an Kindesstatt annehmen, angesehen nach dem § 10. J.
de adopt. nur denen
Wittben, welche ihre
Kinder verlohren haben, nicht aber
andern noch im |
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{Sp. 163|S. 95} |
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Ehestande lebenden
Weibs-Personen,
vielweniger denen
Jungfrauen, solches vergönnet ist. |
l. 5.
C. de adopt. |
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Angesehen die Novella Leonis 27. Vermöge welcher auch denen
Jungfrauen solche Annehmung an
Kindes statt zugestanden worden, nur in Orient
gültig gewesen, ausser dem Oriente aber niemahls angenommen worden. |
- Hoppius ad §. 10. I. de Nupt.
- Pagenstecher de Jure Virgin. …
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keine Vormünder |
Und wie bereits in dem
Artickel:
Weiber-Rechte; desgleichen Vormundschaft
(ausserordentliche) im L Bande, p. 937. u.ff. und
Vormundschaft (rechtmäßige) ebend. p. 977. u.ff.
gedacht worden, daß die
Weibs-Personen
insgesamt, die
Mutter und Groß Mutter ausgenommen, nicht mögen Vormünder
abgeben; also werden unter solchen nicht minder die
Jungfrauen gäntzlich von der
Vormundschaft ausgeschlossen. |
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Erbrecht |
Diejenigen
Jungfrauen, welche vor Verlauff des 25. Jahres sich haben
schwängern lassen, können derenthalben auch von ihren
Eltern gültiger Weise
enterbet werden, welches aber von denen
Söhnen, die vor dem 25. Jahre andere
beschlaffen haben, nicht anzunehmen. |
Nov. 115. c. 3. |
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Desgleichen sind einige derer
Rechts-Lehrer, besonders aber Anton
Matthäus de Crimin. … derer
Gedancken,
daß, wenn eine
Jungfrau, die sich von einem andern, aus besonderer hefftiger
Liebe zu demselbigen, hat schwängern lassen, in einem Testamente zum Erben
eingesetzt, des Testirenden Bruder aber darinnen übergangen, und mit nichts
bedacht worden, dieser übergangene Bruder solches Testament wegen der zum Erben
eingesetzten geschwächten
Weibs-Person,
als ein liebloses anfechten könne; denen aber Menoch A.I.Q.
… so wohl auch Harprecht ad Jul.
Clar. … widersprechen, welcher letztern
Meynung auch deswegen, weil dergleichen Schwächung in denen
Rechten
keine Unehre nach sich ziehet, auch nur diejenige Weibs-Person, welche um Geld
zu verdienen, sich mit andern fleischlich vermischet, und eine öffentliche Hure
abgiebt, infam zu nennen, l. 4. … so von dergleichen Weibs-Personen
nicht zu sagen, Zahn de Jur. municip. …
Carpzov P. II. …
billig beyzupflichten. |
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Dieses ist auch ein besonderes Vorrecht der
Jungfern vor denen
Wittwen, daß
an statt, da die Wittwen des ihnen unter der Bedingung, daferne sie nicht wieder
heyrathen würden, verlassenen Vermächtnisses
verlustig werden, so bald sie ihren
Wittwen Stuhl verrücket und sich wieder verheyrathet haben, auch deshalber bey
einem solchen verlassenen Vermächtnisse, ehe sie dasselbige erhalten, die
Cautionem Mutianam zuförderst bestellen, und vermittelst derselben, wenn
sie wieder heyrathen solten, das Vermächtniß mit allen eingehobenen Nutzungen zu
restituiren versprechen müssen, |
-
Nov. 77. …
- Müller de odio
secundarum nupt. …
-
Carpzov P. II. …
- Frantzkius Lib. I. …
- Stryck Us. mod.
…
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sie dasjenige Vermächtniß, das ihnen unter der Bedingung
verlassen worden, daferne sie sich niemahls verheyrathen, sondern ihre |
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{Sp. 164} |
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Jungfrauschafft bis an ihr Ende behalten würden, sogleich
erhalten, ohne daß sie zuförderst die Cautionem Mutianam zu bestellen
schuldig wären; angesehen in Betrachtung derer
Jungfrauen solche Bedingung vor
unmöglich und schändlich geachtet, folglich aus der
Natur
derer unmöglichen und schändlichen Bedingungen davor gehalten wird, als ob
dasselbe Vermächtniß ihr unter keiner Bedingung, sondern schlechtweg und
unbedingt, wäre verlassen worden. |
- l. 7. …
- Pagenstecher l.c. …
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Wenn jemand einer
Jungfrauen eine Ausstattung vermacht hat; so ist solches
Vermächtniß ein bedingtes Vermächtniß, und kan von der
Jungfrau nicht eher
gefordert werden, als wenn sie würcklich
geheyrathet hat; angesehen ausser dem
Ehestande keine Ausstattung statt findet. |
l. 3.
ff. de jur. dot. |
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Folglich wenn die
Jungfrau, der ein solches Vermächtniß ist verlassen
worden, stirbt, ehe sie würcklich
Hochzeit gemachet hat, ob sie sich schon mit
einer
Manns-Person
verlobet hat; so kommt das Vermächtniß nicht auf die Erben der Jungfrau,
angesehen die unter einer gewissen Bedingung verlassene Vermächtnisse,
dergleichen gegenwärtiges Vermächtniß ist, wenn derjenige, dem sie sind
vermachet worden, vor Erfüllung der Bedingung stirbt, erlöschen, und auf
dererselben Erben nicht verfället werden können. |
l. un. … |
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Wenn aber einer
Jungfrau eine Ausstattung ist vermachet worden, diese aber
heyrathet nicht, sondern gehet in das
Kloster, so ist nach der
Auth. nisi rogati C. ad SCt. Trebell. dieselbe
der ihr vermachten Ausstattung nicht verlustig, sondern es muß ihr dieselbe, dem
ohngeachtet, ob sie schon nicht heyrathet, gegeben werden, woferne sie nur zu
der Zeit, da sie in das Kloster gegangen ist, 16 Jahr alt gewesen, in das
Kloster freywillig, nicht gezwungen, gegangen, und nach dem Probe-Jahre mit
gewöhnlichen Ceremonien eingekleidet worden, und das Kloster-Gelübde zierlich
abgelegt hat. |
Richter ad
Auth.
nisi rogati … |
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Wie denn bey denen Vermächtnissen noch dieses zu gedencken, daß, wenn jemand
einer
Jungfrauen etwas vermachet hat, und zwar nicht etwann aus naher Freund-
oder Bekanntschafft, sondern vielmehr ihrer
Keuschheit halber, und weil sie ihre
Jungfrauschafft so wohl bewahrete, dieselbe Jungfrau aber lässet sich
herrnachmahls, ehe das Vermächtniß ihr noch anfället, schwängern, sie das
Vermächtniß nicht fordern könne, weil die Art und Bedingung, unter welcher ihr
das Vermächtniß ist verlassen worden, nunmehr ermangelt. |
- §. 29. …
- Kornmann de Virginit. Jur. …
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Verwaltung des Vermögens |
Was denen
Jungfrauen in Ansehung der
Verwaltung
ihres
Vermögens vor Vorrechte vor andern
Weibs-Personen zustehen,
äussert sich aus demjenigen, was wir bereits in dem
Artickel:
Vormund
(kriegerischer) im L Bande, p. 908. und Vormundschafft (immerwährende) ebend.
p.
972. u.ff. wie auch in dem Artickel: Weiber-Rechte, weitläufftig gezeiget haben. |
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Nur ist hierbey zu gedencken, daß, wenn eine
Jungfrau vor ihrer Vereheligung
etwas von ihrem
Vermögen |
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{Sp. 165|S. 96} |
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verschencket hat, sie
heyrathet nachgehends, und zeuget
Kinder, selbige
befugt seyn, von der Schenckung, wenn sie auch gleich von ihr beschworen worden,
abzugehen, angesehen in denen
Rechten
die Vermuthung ist, es habe die Jungfrau auf diese Art ihre
Güter
verschencket, wenn sie keine
Kinder zeugen dürffte; und dahero gehet die
natürliche der vormaligen Freygebigkeit vor, |
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Auf gleiche Weise, wie es
Rechtens,
daß, wenn eine
unverheyrathete
Jungfrau ein Testament gemachet, solches nach
Sachsen-Recht, wenn sie
heyrathet, und nach vollzogener Priesterlichen Trauung
beyleget, nicht gültig, nicht etwan aus dieser
Ursache,
als ob die
Ehe eine Art wäre, das Testament ungültig zu machen, sondern weil
nach Sachsen-Rechte sie die beweglichen Güter ihrem
Manne
hinterlassen muß, auf welche Art und Weise das Testament wiederruffen wird,
damit es nicht heisse, sie habe von eines andern
Sachen,
die dem Manne bereits zugehöret, ein Testament gemachet. |
Carpzov de Jure Foem. … |
privilegierter Gerichtsstand |
Wie denen
Wittwen das
Recht
angediehen, daß sie in denen Rechten unter denen armseligen und miserablen
Personen begriffen werden, ohne Unterscheid, wes
Standes,
Würden
und
Vermögens sie seyn, in Ansehung dessen sie auch mit vielen
besondern
Privilegien
und Freyheiten, so wohl ihrer
Person,
als
Güter
wegen, begnadiget werden, unter denen, was die Person betrifft, das vornehmste
ist, daß zur Beförderung der Wittwen-Rechte und zu Verkürtzung der Processe,
sie, wenn sie Beklagtens Stelle vertreten, die erste Instantz vor dem
Kayser
selbst, oder heut zu Tage vor dem höchsten
Gerichte
des
Landes-Herrn
selbigen
Orts haben, also, daß, wenn sie vor ihrer ordentlichen
Unter-Obrigkeit
belanget werden, sie sich daselbst einzulassen nicht gehalten seynd, sondern
alsobald auf die Hohe
Lands-Obrigkeit und vor selbiger habende privilegirte erste Instantz sich
beruffen können; hingegen wenn sie von jemand auch gleich auf ein
Special-Rescript vor dem höchsten Gericht selbiger
Lande verklaget
werden, sie wider ihren
Willen für demselben zu erscheinen, und daselbst Recht zu
nehmen nicht gezwungen werden mögen, sondern die Wahl haben, ob sie vor ihrer
ordentlichen Unter-Obrigkeit, oder vor dem höchsten Gerichte sich stellen, und
desselben rechtlichen Ausspruchs sich unterwerffen wollen; hingegen daferne sie
Klägers Stelle vertreten, ihre Beklagte mit Übergehung derer Beklagten
ordentlichen Gerichts-Instantz sogleich vor Deroselben Landes-Herrn höchste
Gerichte zu ziehen, |
- l.un. …
- Carpzov Disp. de Judicio
Imperatoris extraordinario.
- Berger Elect. Discept.
For. …
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Also stehet auch denen
Jungfrauen, sie mögen
arm oder
reich, mündig oder unmündig seyn, auch ohne Unterscheid, ob
sie schon bey Jahren, und sich das ehelose Leben erwehlet haben, oder noch bey
ihrem besten Alter, und das
Heyrathen nicht verredet haben, |
- Franc. Vivius Decis. Neapol. …
- Gräven Concl. Pract. …
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(nicht aber denen- |
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{Sp. 166} |
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jenigen, welche noch in
väterlicher Gewalt stehen,
Carpzov l.c. … oder welche kein jungfräulich Leben führen,
Hilliger in Donell. … Christinäus
Vol. II …) |
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solches Recht des privilegirten Gerichts-Standes auf gleiche
Weise, wie denen
Wittwen,
billig zu, obschon weder in der Aufschrifft, noch im
Texte des angeführten l. un. C. quando Imp. int. pup. derer
Jungfern
Meldung geschiehet. |
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Angesehen solche in den
Rechten
unter denen
Wittwen verstanden werden, |
l. 242. … |
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und daher auch dieses privilegirten Gerichts-Standes,
besonders da die
Ursache,
weswegen denen Wittwen solcher
Vorzug
gegeben worden, sich nicht minder bey denen
Jungfrauen äussert, geniessen
müssen. |
- Carpzov Lib. II. …
- Lyncker de Gravam. Extrajudic. …
- Brunnemann ad l. un. C.
quando Imp.
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Welches auch in der Hertzogl. Magdeburgischen Proceß-Ordnung
vom Jahre 1696 … in denen
Worten:
Armselige Personen, als Wittwen, sie sind reich oder arm, Jungfrauen, ob
sie gleich majorennes, u.s.w.
ausdrücklich auf die Jungfrauen ist gezogen worden. |
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peinliche Fälle |
Die
Rechte
derer
Jungfrauen in
peinlichen Fällen sind ferner diese, daß, wenn eine Jungfrau, die eines
erbaren Wandels, und der sonst niemand etwas nachzusagen weiß, (denn wenn es
eine leichtsinnige und leichtfertige Dirne, die sonst mit
Mannsbildern
verdächtig umgegangen, findet solches nicht statt. Pagenstecher
l.c. §. 65.) sich von einem andern hat schwängern lassen, die
Vermuthung vor die Jungfrau sey, sie habe sich nicht anders, als unter
geschehener Versprechung, sie zu
ehelichen, schwängern lassen; folglich
derjenige, der sie geschwängert hat, sich vermittelst Eydes, er habe ihr nicht
vor der Schwängerung die
Ehe versprochen, reinigen muß. |
Carpzov P. I. … |
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worvon in dem
Artickel:
Schändung der Weibs-Personen, im XXXIV Bande, p.
761 u.ff. schon weitläufftiger gehandelt worden. |
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Bey dem versuchten Nothzwange oder der Nothzüchtigung stehet der
Jungfer die
Macht
zu, wenn sie siehet, sie könne ihre Jungfrauschafft und
Keuschheit wider den
Nothzwänger nicht anders, als mit dessen Entleibung, beschützen, sie berechtiget
sey, denselben ohne alle Schuld und
Straffe
zu entleiben, und zu Beschützung ihrer Jungferschafft zu ermorden, |
- l. 1. …
-
Struv
de Vindicta
privata. …
- Simon Disp. de Justitia hominis …
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Welches aber nach bereits erlittener Nothzüchtigung, aus
Ursachen,
weil es alsdenn nicht so wohl eine Beschützung ihrer Jungferschafft, als
vielmehr eigenmächtige Rache wegen der ihr zugefügten gewaltsamen Beraubung
derselben ist, nicht gesagt werden kan. Gestalt denn in diesem Falle sie nicht
von aller
Straffe
befreyet wird, sondern, ohngeachtet die ordentliche Straffe des Todschlags,
wegen des hefftigen Schmerzens und gerechten
Zorns, wegfällt, mit einer
ausserordentlichen Straffe belegt werden muß. |
Simon Diss. cit. § 10. |
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Was aber die Straffe des Nothzwanges betrifft, so ist davon in dem
Artickel:
Nothzucht, im XXIV Bande, p. 1455 u.ff. zur
Gnüge geredet worden. |
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Eben dieses ist auch von dem Verbrechen des
Jungfern- |
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{Sp. 167|S. 97} |
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Raubes zu gedencken; welches Verbrechen gleichfals in dem
Artickel:
Raptus, im XXX Bande, p.
878 u.ff. weitläufftig erkläret worden. |
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Hier wollen wir nur noch mit wenigen von zwey Verbrechen, die in Ansehung
derer
Jungfern begangen werden, ein weniges anführen. |
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Und zwar das erstere von dem Falle wenn einer eine noch unmannbare
Jungfer
beschläfft und stupriret, als in welchem Falle, wenn er keine
Gewalt
dabey gebrauchet hat, sie auch schon über 7. Jahr alt ist, er mit
Staupen-Schlägen des Landes
ewig verwiesen, bey verübter Gewalt aber, oder wenn sie noch unter 7. Jahr alt
ist, ob er gleich keine Gewalt dabey gebrauchet, mit dem Schwerdte vom
Leben
zum
Tode gebracht werde. |
-
Carpzov P. IV. …
- Coler
…
- Berger Oecon. Jur. …
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Das andere hingegen handelt von den Beschimpfungen und Schmähungen, so denen
Jungfern angethan werden, welche verschiedentlich und entweder in Real oder
Verbal-Injurien eingetheilet werden müssen. |
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Unter die erste gehöret die Verwundung, welche, wie bey andern
Menschen,
zu
bestraffen. Nur ist dieses bey den
Jungfern was besonderes, daß, wenn jemand
eine Jungfrau im Gesichte verwundet, und sie dadurch ungestaltet wird, es nicht
genug ist, daß der Verwundende das Artzt-Lohn und Schmertzen-Geld ihr zu
ersetzen schuldig, sondern er muß noch über dieses auch vor den grossen ihr
zugefügten Schaden, daß sie nemlich heßlich geworden, und nunmehro keine so
bequeme Gelegenheit zu
heyrathen bekommen kan, nach Ermessen des
Richters,
eine gewisse Summe
Geldes
zahlen. |
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Und zwar führet Pagenstecher l.c. §. 61. dieses
aus dem
Grunde
her, weil nach dem §. 1. in fin. J. de obligat. quae quasi ex delict.
auch dasjenige, was dem Verwundeten Zeit währender Verwundung zu verdienen
entgangen, oder was er nach der Zeit und in Zukunfft, weil er durch die
Verwundung darzu untüchtig gemacht worden, nicht verdienen kan, und solchemnach
Schaden leidet, ersetzen muß. Über dieses,
schreibet
er darauf weiter, muß nunmehr eine solche armselige
Weibs-Person,
welche vielleicht ihr gantzes Heyraths-Gut in dem schönen Gesichte
herumgetragen, sich, wegen der zugefügten Narben, alles
Vortheils, den sie sonst
erhalten können, auf ewig beraubt sehen; da hingegen wenn eine
Manns-Person,
oder ein
verheyrathetes
Weibsbild
also im Gesichte verwundet und ungestalt worden, sie, vor solche ihr zugefügte
schändliche
Gestalt,
nichts fordern kan. |
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Weiter gehöret unter die Real-Injurien, wenn einer einer erbaren
Jungfer
wider ihren
Willen einen Kuß giebt; gestalt denn dieser, daferne nicht
die Landes-Gewohnheit ein anders mit sich bringet, oder die
Jungfrau sich mit
schmeichelnden
Worten
darzu bereden lassen, oder daß ihr solches nicht so sehr zuwider sey, sich durch
verblümte Worte oder
Thaten
schon erkläret hat, |
Pagenstecher l.c. §. 83. |
|
deshalber von der Jungfrau gar wohl mit der Injurien-Klage
belanget werden kan. |
- Stryck de J. Jure Sens. …
- Strauch ad Jus Justin. …
-
Struv.
S.J.C.
…
- Müller Disp. de osculo nocivo.
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Ja wenn die
Jungfrau gleich der
Manns-Person,
die ihr wider ihren
Willen einen Kuß geben wollen, eine Ohrfeige gegeben hat,
mag sie doch deswegen von der Manns-Person nicht belanget, |
|
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{Sp. 168} |
|
|
und als eine Injuriantin
bestrafft werden. |
Müller l.c. … |
|
Hingegen mag sie, wenn sie siehet, daß sie sich des Kusses nicht erwehren
kan, zu dessen Vermeidung keinesweges die
Manns-Person
tödtlich verwunden, ohngeachtet ihr solches bey dem Nothzwange nicht zur
Straffe
gereichet; angesehen zwischen dem Nothzwange und einem gewaltsamen geraubten
Kusse ein grosser Unterscheid ist, da durch den Nothzwang die Jungferschafft
gäntzlich geraubet und entzogen wird, welches aber durch einen gewaltsamen
geraubten Kuß nicht geschiehet. Daß also dasjenige, was im ersten Falle
Rechtens,
auf den andern nicht zu ziehen. |
Wolffs Selecta opuscula … |
|
So gehöret auch hierunter, wenn einer heimlich einer erbaren
Jungfer
beständig nachgehet und sie verfolget, und also verursachet, daß sie in übeln
Ruff und
böses Gerede kommt, als in welchem Falle die Jungfer auch ihn mit der
Injurien-Klage belangen kan. Welches aber nicht auf den Fall zu ziehen, wenn er,
nachdem er gehöret, daß sie zu einer
Hochzeit gebeten worden, sie zu careßieren
und zu bedienen, auf den Großvater gehet, oder es so anstellet, daß er auch zu
dieser Hochzeit gebeten werde, oder aber die Gasse, wo sie wohnet, öfters auf-
und abgehet, als welches alles der Jugend-Hitze zuzuschreiben. |
Dietherr Suppl. Speidel. voc.
Jungfrau. |
|
Also auch ist dieses nur eine derer stärcksten Real-Injurien, wenn er sie
geiler Weise an denen Brüsten oder Geburts-Gliedern betastet, als welches mit
der Landes-Verweisung, auch, nach Gelegenheit derer Umstände und gebrauchten
gewaltsamen Thätlichkeiten, mit dem
Staupenschlage
bestraffet werden kan, wenn auch gleich die
Manns-Person
vorschützen wolte, es sey solches aus hefftiger Liebe geschehen. |
Wolff l.c. §. 67. |
|
Ferner ist hieher zu ziehen, wenn jemand einer
Jungfer den Crantz vom
Kopffe reisset, oder der
Braut an dem ersten
Hochzeit-Tage
den Braut-Crantz raubet, und an dessen Stelle ihr eine Haube aufsetzet;
angesehen er ihr dadurch Schuld giebt, sie hätte vor der Hochzeit sich nicht
keusch genug aufgeführet, und wäre nicht
würdig, einen Crantz zu tragen, |
- arg. l. 13. …
- Ludwell Exerc.
…
- Meier Disp. de serto virgin. …
|
|
Welches aber nicht auf den andern
Hochzeit-Tag zu ziehen. Denn wenn jemand
gleich an dem andern Hochzeit-Tage der
Braut den Crantz raubet, und ihr eine
Haube oder aber einen Vexier-Crantz aufsetzt, (daferne der Vexir Crantz nur
nicht
unzüchtig und schändlich, und mit Figuren des männlichen Gliedes oder
Hörnern und dergleichen ausgespickt ist, gestalt denn in diesem Fall derjenige,
der der Braut solchen an dem andern Hochzeit-Tage aufsetzet, nicht von aller
Straffe
einer Injurie befreyet ist, vielmehr weil der
Wille,
die Braut zu schmähen, aus solchem Bezeigen vermuthet wird, solchen Willen zu
injuriren abschwören muß,) so mag er deshalber nicht als ein Injuriante
bestraffet werden. |
Meier l.c. … |
|
Unter die Verbal-Injurien gehöret, wenn jemand eine erbare
Jungfrau, (anders
verhält es sich, wenn sie an verdächtigen
Örtern,
oder in Huren-Habit sich irgendwo aufhält, oder mit ihren
unzüchtigen und
Hurerischen Geberden und
Worten
sich verdächtig machet, als in welchem |
|
|
{Sp. 169|S. 98} |
|
|
Fall diese
Straffe
wegfällt. Pagenstecher, l.c. §. 169.
Theodorici Coll. Crim. … ) mit Worten zur Hurerey verleiten
will, als welches Laster, nebst einer der hierdurch geschmäheten Jungfrau zu
leisten schuldigen Abbitte, noch mit einer ausserordentlichen Straffe beleget
wird. |
l. 15. … |
|
Ferner wenn einer bößlicher und schmähsüchtiger Weise sich berühmet, er habe
diese oder jene erbare
Jungfer fleischlich gebrauchet; in solchen Falle kan er
ebenfalls mit der Injurien-Klage belanget, und noch über den Wiederruf
willkührlich mit Gefängniß, oder zeitlicher, ja ewiger Verweisung, und, nach
Gelegenheit derer Umstände, wohl noch mit
Staupen-Schlägen gestrafft werden, |
- Churf. Sächs. 45. Const. P. IV. und daselbst
Carpzov def. 2
- Schultz Synops. Inst. …
- Beyer verb. jure commun.
- Berlich P. V. …
- Coler decis.
…
- Philippi 4. …
|
|
Noch weiter, welcher sich garstiger Worte und Zoten bey einer erbaren
Jungfrau bedienet, begehet eine wörtliche Injurie, |
l. 15. ff. de injur. |
|
und mag so wohl als derjenige, welcher eine Jungfrau aus
Vorsatz ein
Weib
schilt, als ein Injuriant
bestrafft werden. |
Lauterbach Compend. Jur. … |
|
Eben dieses ist auch zu sagen, wenn einer eine ehrliche und unbescholtene
Jungfrau fraget, ob sie auch mit
Recht
und guten Gewissen einen Crantz tragen könne? ingleichen ob es sie noch
gedencke, daß sie eine Jungfrau gewesen? u. d. gl. angesehen derselbe doch auf
diese Masse zweifelt, ob sie auch sich erbar und honett bishero aufgeführet
habe, aller und jeder Zweifel aber an des andern Ehrbarkeit, wenn er ohne
vorhergehende
rechtmäßige Ursache
und Anzeigungen geschiehet, eine Injurie in sich hält. |
Meier Disp. cit. … |
|
Worzu auch noch dieses kommt, daß, wenn zwey
Jungfrauen bey einander stehen,
und einer saget zu oder von einer derselben: das ist eine rechte keusche
Jungfer! die andere sich solches als eine Injurie annehmen und vindiciren könne,
angesehen durch dergleichen
Worte
die andere ausgeschlossen, und als unkeusch angegeben würde, |
Vincentius Caroc de Revelat. Confess. qu.
39. |
|
daferne diejenige
Person
nur, welche solchergestalt gesprochen, nicht mit der einen
Jungfrau allein
bekannt ist, die andere aber nicht gekennet hat, als in welchem Falle, weil er
von der unbekannten Jungfrau ihren
Sitten nicht
reden
können, noch wollen, er selbige durch solche
Worte
auch nicht ausschliessen, vielmehr lediglich von der bekannten Jungfrau reden
wollen. |
Kornmann de Jure Virginit. … und des
Deutschen Rechts-Gelehrten I. Haupt-Th.
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