HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Wittwe [1] HIS-Data
5028-57-1938-3-01
Titel: Wittwe [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 1938
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 982
Vorheriger Artikel: Wittwe [Übersicht]
Folgender Artikel: Wittwe [2]
Hinweise:

vorhergehender Text  Artikelübersicht   Teil 2  Fortsetzung

Übersicht
Rechte
  Sachsen
Heirat einer Witwe oder Jungfer?

Stichworte Text   Quellenangaben
  Wittwe, Wittbe, Witbe, Wittib, Witfrau, verwittibte Weibs-Person, Lat. Vidua, oder Viduata Mulier, Frantz. Veuve, heist in denen Rechten in eigentlichem und genauerm Verstande eine gewesene Ehefrau, der ihr Mann abgestorben.  
  In uneigentlichem Verstande aber wird auch wohl eine solche, der ihr Mann unvermögend oder abwesend ist, oder endlich auch eine jedwede Weibs-Person, die keinen Mann hat, noch jemahls gehabt hat; folglich auch so gar eine Jungfer, weil sie vor sich allein und ausser der Gesellschafft eines Mannes lebet, (welches eben insonderheit das Lateinische Wort Vidua anzeiget, als ob man sagen wolte, sine duitate) vor eine Wittwe angenommen.
  • l. malum. 242 §. viduam. 3. ff. de V.S.
  • Gloss. in l. fin. in verb. orbitantes C. de plag. ibique Baldus Isidorus Etymol. …
  • Consil. Argent. …
  Siehe auch den Artickel: Viduare, im XLVIII Bande, p. 1039.  
  wiewohl auch andere das Lateinische Wort Vidua vielmehr von dem Worte Iduo, Iduas, welches so viel heißt, als von einander scheiden oder trennen herleiten wollen. Chromhard in Comp. Jur.
  Das deutsche Wort: Wittwe hingegen soll ihren Jammervollen Zustand anzeigen. Denn  
  {Sp. 1939|S. 983}  
  dieses Wort kommt, nach einiger Meynung, entweder von dem Alt-Sächsischen Worte Witgen her, welches so viel heißt als winseln, seuffzen, weil eine Witbe ihren verlohren Ehegatten mit Thränen Händewinden und Winseln beweinet und beklaget; oder von der Nieder-Sächsischen Sprache, darinnen sie heisset Wedeweh, Wehweh, weil sie allenthalben Weh und Elend hat. Nach des Wachters Anzeige, soll dieser Nahme von denen Celten herkommen, und so viel als eine eintzeln gewordene, von andern abgeschiedene und verlassene Person bedeuten.  
  Sonst aber ist auch diejenige vor eine Wittwe zu achten, deren Ehemann in des Reichs-Acht gethan, oder zu ewiger Dienstbarkeit auf die Galeren verdammt worden. Felinäus in significantibus
  Hieher gehöret auch ferner der Text im c. 2. §. sed neque … allwo unter andern ausdrücklich gesaget wird, daß auch die Kirche als eine Wittwe zu halten, welche einen untüchtigen Vorsteher oder Bischoff, (inutilem Episcopum) hat.
  • Gl. ibid. in verb. inutilem.
  • Jason in l. fin. n. 3. ff. de offic. …
  Zugleich aber ist hierbey noch zum Voraus zu erinnern, daß alle in denen Rechten enthaltene Verordnungen, die Wittwen betreffend, überhaupt sich auf alle und jede Wittwen ohne Ausnahme beziehen, sie seyn sonst gleich nur vom Bürger- oder Bauer- oder dagegen von Adel- oder noch höhern Stande, wenn nicht desselben ausdrückliche Meldung und besondere Anzeige geschiehet.  
Rechte Was nun hiernächst die denen Wittwen zustehenden Rechte und Wohlthaten anbelanget, so behält und geneust eine Witwe zuförderst alle u. jede Rechte, Ehren und Würden, mithin auch den Gerichts-Stand und die Wohnung ihres verstorbenen Mannes, solange sie im Wittwen-Stande bleibet, und sich nicht anderweit verehlichet, oder ein geiles und liederliches Leben führet, oder eine ihres vorigen Mannes Stande unanständige Handlung anfängt.
  • l. fin. C. de bon.
  • Barbosa
  • Paurmeister de Jurisd. …
  • Gail
  • Klock de Contrib. c. 14.
  • Carpzov
  • Guido Papä
  • Menoch
  • Jacob Benius de Privil. …
  • Hondedeus
  Und also, wenn auch gleich eine aus niedrigem und noch so schlechtem Stande entsprossene Weibs-Person einen Patricium oder so genannten Geschlechts-Herrn, oder gar einen von Adel geheyrathet hat und derselbe vor ihr verstorben ist, so bleiben ihr alle von ihrem Manne zugeflossenen Vorzüge nach wie vor, und solange sie sich nicht anderweit verheyrathet, ungekränckt. Tiraquell de Nobil. …
  Eben daher rühret auch, daß absonderlich eines verstorbenen Handwerck-Meisters Wittwe ebenfalls die ihrem verstorbenen Manne zugestandenen Rechten noch nach seinem Tode zu geniessen hat, und unter andern befugt ist, das von demselben bey seinem Leben getriebene Handwerck auch durch Gesellen fortzusetzen, wie davon in der Handwercker verschiedenen Ordnungen und Gebräuchen ein mehrers nachzusehen.  
  Welches alles aber auf eine blosse Braut, deren Bräutigam vor der Priesterl. Einsegnung gestor-  
  {Sp. 1940}  
  ben, nicht erstrecket, noch selbige für eine Wittwe angesehen werden mag, wenn durch selbige die Heyrath oder der Ehestand erst vollzogen wird. Menoch de Arb. Jud. …
  Es hat auch eine Wittwe das Recht in ihres Mannes Gütern so lange zu bleiben, bis sie wegen ihres Witthums, Erbtheils und anderer Forderungen abgefunden worden, und hat bis dahin ihren Unterhalt zu geniessen, wenn auch schon Kinder von ihres Mannes erster Ehe vorhanden sind.
  Sie thut aber wohl, wenn sie, vielen Weiterungen vorzukommen, also bald ein Inventarium verfertigen lässet; es wäre denn daß ihr die Verwaltung der von ihrem verstorbenen Manne hinterlassenen Güter mit dem Erben zugleich überlassen worden, Wernher in Sel. Obs. For.
  Einer Wittwe ist ordentlich nicht zugelassen, vor Ablauf des Trauer-Jahres zur andern Ehe zuschreiten. Ob zwar die wiederholte Ehe einer Wittwe in den Rechten nicht wohl begünstiget ist; so gilt doch das Versprechen nicht, wenn eine Ehefrau ihrem sterbenden Manne angelobet, eine Wittwe zu bleiben, und wenn es auch gleich vermittelst eines Eydes geschehen wäre.
  • l. 1. 2. et tot. tit. C. de indict. viduit.
  • Carpz.
  • Berger in Oecon. Jur. …
  Wenn ihr aber von ihrem Manne selbst etwas mit dem Bedinge vermachet worden, daß oder solange sie Wittwe bleiben werde; so wird sie, nach der meisten Rechtsgelehrten Meynung ihres Vermächtnisses verlustig, wenn sie aus dem Wittwen-Stande tritt; so, daß alsdenn auch die so genannte Mutianische Caution von ihr zu leisten. Nov. 22. …
  Welches aber nicht statt hat, wenn es von jemand anderm geschehen, oder ein solches Vermächtniß einer Jungfer, l. 79. §. ult. ff. de cond. et demonstr.
  oder einer fremden Wittwe hinterlassen worden, arg. l. 62. …
  massen alsdenn diese Bedingung vor nicht beygefügt zu achten,
  • dd. ll.
  • Berger in Oecon. Jur. …
  • Cothmann
  • Zepper in Cynos. legal.
  Eine Wittwe kan auch ohne ihrer Eltern Vorwissen sich wieder verheyrathen, es wäre denn, daß sie sich wieder in ihres Vater Haus und Gewalt begeben hätte. Stuck
  Eine Wittwe, die nach des Mannes Tode in Unzucht lebt, schändet ihren verstorbenen Mann, und verliert die ihr von demselben hinterlassene Vermächtniß und Erbschafft, wie auch ihr eigenes Heyraths-Gut. Gail.
  Wovon und von mehrern dahin einschlagenden rechtlichen Würckungen in denen Artickeln: Trauer-Jahr, im XLV Bande, p. 114 u. ff. und Zweyte Ehe ein mehrers nachgelesen werden kan.  
  In Indien heissen zur Zeit noch an theils Orten die Wittwen, so sich mit ihren verstorbenen Männern nicht zugleich wollen verbrennen lassen, ein Schandfleck ihres Geschlechts, ein Spott des Pöbels, und die allerunwürdigsten Seelen.  
  Sonst aber werden unter denen gesitteterern Völckern, und also auch absonderlich bey uns in Deutschland, die Wittwen, gleich den Waysen, ob sie auch schon hohen Standes und guten Vermögens sind, der Treu-  
  {Sp. 1941|S. 984}  
  heller genannt, und unter die miserablen oder Mitleidens-würdigen Personen gezehlet, und haben in Ansehung dessen in den Rechten viele Gunsten und besondere Vorzüge. Zorer
  Siehe auch den Artickel: Miserable Personen, im XXI Bande, p. 461.  
  Unter denselben ist nun diese eine nicht der geringsten, daß sie, mit Vorbeygehung des ordentlichen Richters, sich sogleich an den obersten Richter unmittelbar wenden, und denselben um Hülffe und Schutz anrufen mögen. Welches jedoch auf den Fall nicht statt hat, wenn die Sache Lehen-Güter anbetrifft. Paris de Puteo de Feud. Redintegr.
  Und rühmet man besonders, so viel diesen Punct betrifft, in der Böhmischen Historie von dem Hertzoge Bretislao, welcher im Jahre 1055 mit Tode abgegangen, daß ihn seine Unterthanen, wegen seiner höchstlöblichen Regierung, einen Vater des Vaterlandes, auch einen Beschützer der Wittwen und Waysen, und einen solchen Fürsten genennet, der seines gleichen vor ihm nicht gehabt. Siehe Peter Becklers Hist. Hovor. … welcher auch p. 123 vom Könige Ladislao, der im Jahre 1457 gestorben, rühmet, daß, da derselbe kurtz vor seinem Ende dem damahligen Gubernatorn, George,Herrn zu Podiebrad, die Regierung übergeben, er solchen unter andern gar ernstlich vermahnet, und gebeten, wohl und weislich zu regieren, auch zuförderst Wittwen und Waysen Recht und Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen.  
  So rühmet man auch sogar von dem ehemaligen heydnischen Könige in Peru, Maytio Capac, daß er unter andern gute Gesetze vor Wittwen und Waysen gemacht habe. Siehe Joh. Friedr. Schmiedens Politische Fragen …
  Ob aber unter der Benennung der Wittwen und Waysen auch die Klöster oder andere milde Stifftungen zu begreiffen? davon handelt besonders Limnäus in Jur. Publ.  
  Übrigens besiehe hierbey den Artickel: Wayse, im LIII Bande, p. 848 u.f.  
  Sonst kan zwar auch eine Wittwe bey denen Römisch-Catholischen in das Kloster gehen und eine Nonne werden, oder Profeß thun; sie wird aber alsdenn nicht, wie sonst eine Jungfer, eingeweyhet. Hondedeus
  Bey denen Protestanten aber werden insonderheit die Prediger Wittwen wohl bedacht, indem sie durchgehends das halbe oder gantze Gnaden-Jahr, an einigen Orten aber auch ein jährliches Gnaden Geld, und wo Wittwen-Kasten gestifftet sind, wie denn dergleichen an vielen Orten löblich angeleget werden, daraus ihren geziemlichen Antheil zu geniessen haben. Siehe Wittwen-Kasse.  
  Die an einigen Orten durch böse Gewohnheit eingeführte Weise, daß der Nachfolger in der Pfarre, die von seinem verstorbenen Vorfahren hinterlassene Wittwe oder Tochter zu heyrathen, sich verbinden müsse, will von wenigen gelobet werden, ob sie gleich den Vorwand der Versorgung vor sich führet. Siehe Pfarr-Wittwe, im XXVII Bande, p. 1299 und in dem Artickel: Annus, im II Bande, p. 415 u.ff.  
  In dem Lüneburgischen und Pommern wird nach Absterben der Juncker oder derer von Adel ihren Wittwen und Töchtern verstattet, sich der Abnutzung des Lehn-Guts ein Jahr lang zu gebrauchen, welches da-  
  {Sp. 1942}  
  selbst das Wittwen-Jahr genennet wird. Besold in Thes. Pract. v. Wittib, und in Contin. eod.
  Was die sonst noch denen Wittwen insbesondere zustehenden Rechte und die daraus entspringenden Würckungen anbelanget; so sind dieselben schon hin und wieder in ihren besondern Artickeln umständlich abgehandelt worden, und geschiehet auch in denen nachfolgenden Artickeln gnugsame Anzeige, wo und unter was vor Benennungen deshalber ein mehrers nachzulesen. Immittelst kan hiervon auch besonders in denen Artickeln:  
 
  • Weib, im LIV Bande, p. 1 u.ff.
  • und Weiber-Rechte, ebend. p. 78 u.ff.
  • wie auch Mutter, im XXII Bande, p. 1606 u.ff.
  • desgleichen Wittwen-Rechte,
  • und Wittwen-Sachen;
 
  und noch ferner in  
 
  • Heinr. Newenhans Tract. de Jur. ac Priv. Viduitatis,
  • Pruckmanns Tract. de Different. utriusque Sexus,
  • Ant. Merendä Contr. Jur. …
  • Speidels Bibl. Jur. Vol. II. v. Vidua, und andern daselbst angezogenen Rechts-Lehrern
 
  ein mehrers nach gesehen werden.  
Sachsen Doch aber mercken wir hierbey nur noch mit wenigen an, was etwan in denen Chur- Sächsischen Rechten insbesondere der Wittwen wegen verordnet, zu befinden.  
  Es muß nehmlich in denen Chur-Sächsischen Landen eine Wittwe ein gantzes, und ein Wittwer ein halbes Jahr trauren, ehe sie sich wieder verehligen können, Ehe-Ordn. c. 5.
  Einer Wittwe stehet frey, aus des Mannes Verlassenschafft den dritten, und wenn Kinder vorhanden, den vierdten Theil zu nehmen, oder ihr Einbringen wieder zu fordern, c. 20.
  welches Wahl-Recht aber ihr bey einem vorhandenen widrigen Statute nicht zustehet. Decisiv-Befehl 1606.
  Das halbe Hochzeit-Geschencke bekommt sie nur, wenn es noch vorhanden, Dec. 51.
  und die bey des Mannes Leben die Ehe gebrochen, ist ihres Einbringens verlustig. Const. 21. …
  Adeliche Wittwen, denen kein Leib-Gedinge ausgemacht ist, haben die Wahl, solches, oder ihr Einbringen zu fordern, Const. 44. …;
  doch das erstere nicht, wenn sie nicht einmahl ein Ehe-Geld versprochen. Dec. 55.
  Wenn sie Erbe nehmen, können sie von der Fräulichen Gerechtigkeit nichts bekommen, Const. 37. …;
  dürffen auch sonst diese vor sich selbst ohne der Erben Wissen nicht nehmen, Const. 33. …;
  ob sie wohl deshalber das Innebehaltungs-Recht haben. Ibid.
  Der Geistlichen Wittwen und Kinder haben ein halbes Gnaden-Jahr, Kirchen-Ordn. t. von Immunit.
  davon aber die Wittwe mehr nicht, als jedes Kind, bekommt. Dec. 48.
  Der Schulmeister und Küster Wittwen und Kinder haben dessen nicht zu geniessen. Rescript 1619.1701.
  Der Bergleute Wittwen und Waysen werden aus der Knappschaffts Casse versorgt.
  • Berg-Decret 1659. §. 4.
  • Berg-Resol. 1709. §. 38.
  Der Wittwen und Waysen Sachen sollen in Güte abgethan, Proc. Ordn. t. 1. §.
  besonders auch in Vorbeschied gezogen werden. Vorbeschieds-Mandat §. 2.
  Wenn eine Wittwe ihres Einbringens und Gegen-Vermächtnisses halber klaget, muß ihr nach erlangtem Armen-Rechte der Beklagte die Unkosten vorschiessen. Erläut. Proc. Ordn. ad. 1.
  Vor Gerichte müssen Wittwen und Jungfrauen sowohl, als Eheweiber, Curatores haben. Proc. Ord. t. 8.
  {Sp. 1943|S. 985}  
  §. 1.
  Ausser Gerichte aber mögen selbige ohne Curatore beständig handeln, Const. 15. p. 2.
  auch Wittwen die bey des Mannes Leben gemachte Schulden agnosciren. Mandat 1722.
  Solten auch Wittwen, welche sonst keine Unterthanen aus hohem Alter, Schwach- und Kranckheit, oder ihrer Kinder halber, der Herrschafft zu dienen, verhindert, und aus erheblichen redlichen Ursachen sich anders wohin zu begeben genöthiget werden, denenselben mag von der Obrigkeit des Ortes an ihrem Abzuge und Erlassung keine Hinderniß geschehen, und anderer Orten die Aufnehmung nicht verweigert werden. Landes-Ordn. im Marggr. Nieder-Lausnitz von 1652 …
  Welches auch in denen Hochfürstl. Sachsen-Gothaischen Landen in den meisten Puncten eben also beobachtet wird, wie aus der dasigen Landes-Ordnung hin und wieder gantz deutlich zu ersehen.  
Heirat einer Witwe oder Jungfer? Übrigens pfleget die Frage aufgeworfen zu werden: Ob und inwiefern es besser gethan sey, eine Wittwe oder Jungfer zu heyrathen? Die den Jungfern das Wort reden, beweisen ihre Meynung daher: Weiln Jungfern mit mehrerer Ehre zu verehren, als Wittwen. So sey auch besser ein junges Mädgen zu heyrathen, als eine junge Wittwe, denn es während der Wittwen ihre Heyrathen allezeit verächtlicher gewesen, als der Jungfern, nach dem alten Sprichwort: Wer Wittwen nimmt, Kaldaunen frißt, denckt nicht, was drinnen gewesen ist.  
  So wären auch die Sitten der Jungfern viel beqvemer, der Wittwen ihre hingegen meistentheils beschwerlicher; Jungfern liessen sich leicht ziehen, wie der Mann will, welches aber bey Wittwen nicht zu hoffen, denn diese wären nach des ersten Mannes Sitten gewöhnt, und hätten einen Eckel vor den Sitten des neuen Mannes, klagten immer über jetzigen Ehestand, und erzehlten, wie es ihnen wohl und angenehm in voriger Ehe gegangen, und habe also ein Mann gedoppelte Arbeit, erstlich ihnen die Sitten ihres vorigen Mannes ab, hernach seine des andern Mannes Sitten anzugewöhnen. Daher komme der Zanck, Handgemenge, Mord und Todschlag, oder auch Ehescheidung.  
  Herr Pagenstecher hat, Jungfern zu heyrathen vor Wittwen, diesem Grund: Semper in obscuris id quod minimum est, sequimur; So giebet auch eben dieser Autor noch eine Ursache an, wiewohl mehr im Schertz als Ernst: Jungfern könnten servando nicht serviret werden.  
  Ferner giebt man noch und zwar zur Haupt-Decision an: Jungfern zu heyrathen sey besser, weiln die erste Ehe favorabel sey, die andere aber odiös.  
  Endlich sey auch von der Heyrath der Wittwen viel Incommodität und wenig Nutzen vor den neuen Mann zu hoffen, weil präsumiret werde, es sey alles des ersten Mannes, was sie habe.  
  Man lese hiervon nach  
 
  • Christian Ulrich Grupens Tractat, welchen er von dieser Materie zu Jena 1714 in 8 herausgegeben hat, wovon die Gelehrte Fama XXXV Theil, p. 803 redet;
  • und den Artickel: Ehestand, im VIII Bande, p. 371.
 
     

vorhergehender Text  Artikelübersicht   Teil 2  Fortsetzung

HIS-Data 5028-57-1938-3-01: Zedler: Wittwe [1] HIS-Data Home
Stand: 12. Juli 2013 © Hans-Walter Pries