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Zedler: Stand, Zustand, Stand der Menschen [2] HIS-Data
5028-39-1093-4-02
Titel: Stand, Zustand, Stand der Menschen [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 1097
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 562
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Übersicht
  Einteilung (Forts.)
  juristische Einteilung
 
  Kursachsen

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Einteilung Die Stände derer Menschen sind nach ihren natürlichen und Moral-Kräfften ferner sehr unterschiedlich, und kan eine richtige Eintheilung von denenselben, ihrer Vielheit wegen, nicht wohl gegeben werden. In dessen werden gemeiniglich alle Stände bekanntermassen in drey Haupt-Stände getheilet,  
   
  wie richtig, wollen wir anietzo nicht untersuchen.  
  Abermahl theilet man alle Menschen in  
   
  Ferner der Stand derer  
 
[1] HIS-Data: siehe Alter
  bekannt; und wer will sie alle erzehlen?  
  Nun solte ein vollkommener Staats-Mann alle diese Stände wissen, und zwar nicht etwa nur nennen, und eintheilen; sondern die Kräffte, womit sie ihren Zweck erhalten, solten ihm wohl bekannt seyn, so gar, daß, wenn er sie so gut wissen könnte, als diejenigen selbst, die sie zu ihrem Zweck gebrauchen, es vor dessen Absicht um so viel besser wäre. Denn weil er sich den Unterschied der Menschen zu Nutzen machen soll; so muß er, ihrer Kräffte sich zu bedienen, nicht fragen, ob sie können, oder wollen, sondern er muß, wie weit dieselben gehen, selbst wissen: denn so müssen sie offt thun, was sie nicht wollen; und wenn sie sich anbieten, kan man sich vor ihrer Stümpfferey hüten.  
  Weil es nun aber eben so ohnmöglich ist, alle Stände, als alle Menschen, zu erkennen; so soll einer, der die Staats-Klugheit nur vor sich gebrauchet, wenigstens dahin sehen, daß er die Stände, mit welchen er gedencket, in seinem Leben am meisten zu thun zu haben, also ken-  
  {Sp. 1098}  
  nen lerne.  
  Ein Fürst aber hilfft sich durch die Räthe. Also hat er Räthe, die die benachbarten Fürsten, und deren Kräffte, wohl kennen; er hat welche, die Kenner von geistlichen Sachen, und was dahin gehöret, sind; andere, welche Kenner von dem Stande der Juristen sind; andere von der Medicin, von der Philosophie, von der Mathematic u.s.w. darum werden auch Ungelehrte billig darzu genommen: als Leute, welche die Kauffmannschafft, und Manufacturen, verstehen, ingleichen die gute Kenner sind von der Öconomie, und was dahin gehörig. Vor allen andern sind auch die zu gedencken, welche der Kriegs-Sachen kundig sind.  
  Je genauer solche Leute denjenigen Stand, darüber sie zu Rathe gezogen werden, verstehen, ie bessere Rathschläge können sie ertheilen; hingegen wo solche Leute mangeln, da wird nach und nach ein Land mit Prahlern, Ignoranten, Stümpfern und Betrügern, angefüllet, die so wohl des Landes-Herrn, als der Unterthanen, Wohlfahrt, wie das Feuer das Öl, verzehren.  
  Wir wollen aber nun ferner sehen: ob die von denen Menschen eingeführten Stände alle nöthig, oder doch nützlich sind? Einige von denen Gelehrten haben gar zu viel Hochachtung vor dieses Menschen-Werck; so gar, daß sie sich auch wohl, wie bereits angemercket worden, bereden, daß im Stande der Unschuld Republicken, und vielleicht auch Universitäten, Studenten, und Pedelle, gewesen seyn würden. Man siehet aber gar leicht, daß dieses irrig sey. Denn sothane Stände sind nur Mittel wider die Boßheit und Unvollkommenheit derer Menschen; und können also im Stande der Unschuld und Vollkommenheit nicht gewesen seyn.  
  Wie sie nun denen Unvollkommenheiten entgegen gesetzet sind, also sind sie, wie alle menschliche Dinge, hier und dar noch mit vieler Unvollkommenheit selbst behafftet. Doch sind sie deswegen nicht zu verachten oder zu verwerffen, so lange man nichts bessers weiß. Es hat sich deßwegen der sonst vortreffliche Andreas Rudolph Bodenstein, oder Carlstadt, sehr lächerlich gemacht, daß er nicht mehr Doctor seyn, und heissen wolte, sondern Holtz zu Marckte führte, und sich Nachbar Andreas nennen ließ. Aber könnte nicht vielleicht eine so genannte Liebes- und Freundschaffts-Republick (Respublica amoris et amicitiae) aufgerichtet werden, darinnen wir alle tugendhafftig, einfolglich einander gleich, und nach keinem, als dem natürlichen Stande, unterschieden wären?  
  Im Kopffe hat schon Plato dergleichen Republick gestifftet; in der That aber ist es nicht möglich: weil, wenn auch schon, welches nicht zu hoffen stehet, ein gantzes Land voll so fromme und Christliche Leute, als iemahls nach dem Fall einige auf der Welt gewesen, vorhanden wären, sie deshalber doch alle noch lange nicht vollkommen seyn würden. Sie würden z.E. von auswärtigen Feinden angegriffen; so müste nothwendig einer ihnen die Ordnung, nach welcher sie sich gegen ihre Feinde wehren solten, vorschreiben: Also könnte der Obrigkeitliche Stand dennoch nicht gäntzlich bleiben; anderer Umstände zu geschweigen.  
  Die Stände demnach, die keinen eiteln oder unrechtmäßigen Zweck haben, sind alle nützlich. Denn sie haben alle ihre besonderen  
  {Sp. 1099|S. 563}  
  Kräffte, die ein Staats-Kluger vernünfftig gebrauchen kan: gebraucht er sie anders; so liegt der Fehler nicht am Stande, sondern an denen Leuten, die in solchem Stande leben, oder derer Leute, so desselben sich bedienen. Ist aber der Zweck eitel, als derer Gauckeler, Seil-Täntzer, u.d.g. so thut ein der Staats-Klugheit Befliessener wohl, wenn er sich um denselben gar nicht bekümmert. Ist er hingegen unrechtmäßig, als derer Kupler, Spitzbuben, Beutelschneider, und anderer Betrüger; so muß man sich gleichwohl, damit man sich vor ihnen hüten könne, einiger massen um ihren Stand bekümmern. In diesem Absehen lieset ein Politicus Spitzbuben- und Beutelschneider-Historien, nicht ohne Nutzen.  
  Wenn auch die Stände schon offt dem Elende und der Boßheit derer Menschen, als Mittel, entgegen gesetzet sind, und hieraus richtig folget, daß, wo dergleichen Elend und Boßheit nicht ist, auch solche Stände nicht seyn können; so muß man doch deswegen die Stände nicht verachten, sondern vielmehr hoch schätzen. Also ist die Monarchie ein Zustand der Republick, der von der gantz natürlichen Gleichheit derer Menschen am meisten abgehet, und nicht eher nöthig ist, als bis die Boßheit derer Unterthanen den höchsten Grad erreichet: Deswegen bleibt sie doch die beste Regierungs-Art, indem kein Regent den Nutzen seiner Unterthanen besser befördern kan, als ein Monarch.  
  Es kan zwar keiner auch die Unterthanen in grösser Elend setzen; aber wenn er dieses thut, so ist es alsdenn nicht so wohl ein Fehler oder Mangel des Standes, als vielmehr der Person, so in solchem Stande lebet, und desselben mißbrauchet. Wie es denn allerdings solche Staats-Mängel und Gebrechen giebet, welche aber schlechterdings nicht dem Stande an und vor sich selbst, sondern nur denen in solchem Stande lebenden Personen, beyzumessen sind, als daß man z.E. in der Aristocratie nicht allemahl die besten Rathschläge ergreiffen kan. Ein mehrers siehe unter dem Worte Staats-Raison.  
  Hieraus sehen wir, daß die Stände nützlich sind, nur möchte man doch fragen: ob auch einige unter denenselben nöthig sind? Welche Frage aber schon oben mit einigem Unterscheid ist beantwortet worden. Denn, wenn man das Wort: nöthig, also nehmen wolte, daß es einen Stand bedeute, ohne welchem das menschliche Geschlecht gar nicht bestehen könne; so möchten sich unter denen natürlichen Ständen, als der Ehestand, der Stand der Eltern und Kinder, wohl einige finden, von welchen man die Frage bejahen könnte.  
  Ob aber von denen durch Willkühr derer Menschen eingeführten Ständen ein eintziger sey, von dem man solches mit Bestand der Wahrheit sagen könne, ist billig zu zweifeln. Denn gesetzt, es wären keine Republicken; würde deswegen das menschliche Geschlecht nicht bestehen können? wie machen es denn die Thiere? Das schwächere läufft vor dem stärckern; das gleich starcke weist seine Zähne, und bringt dadurch seinen Feind dahin, daß er Friede hält.  
  Ein anders aber ist es, zu sagen, ob solche Stände nicht zu der göttlichen Absicht, nach welcher er will, daß die Menschen allhier in Zufriedenheit leben sollen, nöthig sind. Denn gewißlich, also ist der Wehr- Lehr- und Nehr-Stand  
  {Sp. 1100}  
  nöthig, und also gar viele von denen andern Ständen. Darum wenn Seneca in seiner 90 Epistel wider den Posidonius behauptet, die Stände wären eine Erfindung derer Menschen, nicht aber der rechten Vernunfft, und gehöreten also zur Eitelkeit und Thorheit; so muß man die Krafft der Vorurtheile bewundern, daß sie einen sonst so klugen Mann zu diesen abgeschmackten Meynungen haben verleiten können.  
  Seiner Stoischen Vorurtheile aber waren zweye:  
 
1) Daß er, wie alle Stoicker, eine vollkommene Glückseeligkeit denen Weisen in diesem Leben zueignete, welche doch, wie unter andern Rüdiger im 2 Capitel seiner Zufriedenheit erwiesen, nicht seyn kan: ob man wohl dasjenige, was er Zufriedenheit nennet, auch Glückseeligkeit, nur aber nicht vollkommene Glückseeligkeit, wie sich die Stoischen Weisen zu erlangen einbildeten, nennen könnte. Weil aber die Stoicker gleichwohl, ohnedem den Schein dieser Glückseeligkeit zu haben, sich bereden musten, daß sie unempfindlich wären; so könnten sie sothane Unempfindlichkeit auch brauchen, die Stände zu entbehren, folglich zu glauben, daß die Stände weder nöthig noch nützlich wären. Das
2) Vorurtheil war, daß die Stoicker die uralte Lehre von der Natur nicht recht verstunden. Denn die Alten sagten nicht unrecht, daß man klüglich und gerecht leben würde, wenn man der Natur folgete, wodurch sie, wie Rüdiger in angeführter Zufriedenheit Cap. 2. §. 15. und 16. zeiget, die natürlichen Triebe, so ferner man ihnen, nach dem von GOtt abgezielten Zweck, folget, verstunden. Denn solcher gestalt beförderten die Menschen, indem sie klüglich der von GOtt vergönneten Lust nachhiengen, ihre zeitliche Glückseeligkeit; sie blieben aber auch bey der Tugend und Gerechtigkeit, indem sie die göttliche Absicht dererselben beobachteten. Aber die Stoicker trenneten die Klugheit und Lust von der Tugend: und hieß bey ihnen, der Natur folgen, nur allein der Tugend folgen.
 
  Weil nun die meisten Stände derer Menschen zu der Klugheit, und Vergnügen dererselben, und keiner als etwa der Lehrstand, welcher bey denen Alten der Stand derer Weltweisen war, zur Tugend, gehören; so siehet man gar leicht, warum bemeldeter Seneca nicht allein immer so auf das Exempel derer Thiere dringet, sondern sich auch ungemein gefallen läßt, daß die Scythen sich, auch noch zu seiner Zeit, mit Fuchs- und Mäuse-Fallen (vermuthlich sind es Hamster gewesen) gekleidet; und daß Diogenes Cynicus, der alle seine Meublen in der Tasche herumtrug, und bishero noch mit einem Becher seinen Tranck aus den Flüssen geschöpffet hatte, als er sahe, wie ein Junge mit den Händen Wasser nahm, über sich selbst unwillig war, daß er bishero nicht eben so klug gewesen, seine Tasche erleichterte, und den Becher weg warff. Welches doch eine grosse Thorheit war. Denn wo das Ufer etwas hoch war; da konnte er mit den Händen nicht so gut schöpffen, als mit dem Becher. Man siehet also hieraus gründlich, warum Seneca alle Stände so verachtet, und den Stand derer Weltweisen allein erhebet.  
juristische Einteilung So viel hiernächst die Abtheilung derer Stände nach denen Rechten anbetrifft; so sind solche ebenfalls entwe-  
  {Sp. 1101|S. 564}  
  der natürlich oder angenommen. Der natürliche Stand ist bey denjenigen, so ausser der Republick leben, da einander alle gleich, und darinnen, nach Einführung der Republicken, sich niemand befindet, als Regenten, so keinen Obern in der Welt über sich haben. Man verstehet, aber auch die natürlichen Umstände darunter, so den Menschen in der bürgerlichen Gesellschafft unterscheiden, und betrachtet  
 
I) seine Geburt, indem er entweder bereits an das Licht der Welt gebohren ist, oder noch gebohren werden soll; von diesem wird dafür gehalten, er sey schon da, wenn es auf seinen Vortheil ankömmt.
l. 7. 26. ff. de stat. hom.
 
  Daher er in seiner absterbenden Freunde Güter zu immittiren oder einzuweisen,
l. 7. ff. d ventr. in poss. mitt.
 
  bey Theilung einer Erbschafft ihm sein Theil auszusetzen,
l. 3. ff. si pars her. pet.
 
  er vom Vater zum Erben einzusetzen,
l. 1. C. d.  posth. her inst.
 
  seine Mutter währender Schwangerschafft mit Marter und Straffe zu verschonen,
l. 3. ff. d. poen.
 
  dem Vater aber nutzet er nicht.
  • l. 7. ff. d. stat. hom.
  • l. 2. §. 6. excus. tut.
 
II) Sein Geschlecht, nach welchem er entweder Mannes- oder Weibes-Person. Zwitter werden zu dem prävalirenden Geschlechte gerechnet,
  • l. 10. ff. d. stat. hom.
  • l. 15. §. 1. ff. d. testib.
 
  und können das erwählte Geschlecht nicht wieder ändern
a. l. 5. C. d. O. et A.
 
III) Das Alter, als
 
 
 
1) die Kindheit, so von Zeit der Geburt bis ins 7 Jahr währet,
l. 18. C. d. jur. delib.
 
 
2) Das unmannbare Alter, so ordentlich bis ins 12te bey Weibs- und ins 14 bey Manns-Personen,
pr. 1. quib. mod. tut. fin.
 
 
  in Verbrechen bey beyden bis ins 14
Peinliche-Hals-Gerichts-Ordn. an. 164
 
 
  bey verschiedener Alimentation bey Weibs-Personen bis ins 14 bey Manns-Personen bis ins 18 Jahr gehet,
  • l. 14. §. 1. ff. d. alim. leg.
  • l. 40. §. 1. ff. d. adopt.
 
 
  und bald der Kindheit, bald auch der Mannbarkeit beygezehlet wird
  • l. in. ff. d. R.J.
  • l. 23. ff. d. furt.
  • §. 9. 1. d. inut. stip.
 
 
3) Die Unmündigkeit oder Minderjährigkeit, so bis ins 25.
pr. 1. d. curat.
 
 
  nach Sächsischen Rechten bis ins 21 Jahr gehet
Lüb. Recht l. 1. a. 32.
 
 
4) Die Mündigkeit Majorennität oder das männliche Alter, so nach Sächsischen Lehn-Recht nach 13 Jahr 6 Wochen anfangen soll, 
Lehn-Recht c. 26.
 
 
  wiewohl vor dem 18 oder 21 Jahre keiner zur Lehns-Pflicht gelassen wird.
Mandat 1707
 
 
  zur Chur wird einer mit 18 Jahr mündig.
G.B. c. 7.
 
 
  und ausserordentlich wird einer durch die JahrsGebung (per veniam aetatis) mündig gesprochen.
l. 1. C. d. his. qui ven.
 
 
5) Das hohe Alter, so nach 55.
l. 3. C. qui aetat. l. profess.
 
 
  60.
Lehn-Recht l. 1. a. 42.
 
 
  oder 70 Jahren angehet,
l. un. C. qui aetat. se excus.
 
 
  das höchste Alter aber ist 100 Jahr
l. 56. f. d. usufr.
 
IV) Die Gesundheit, so daß von Gesunden dem Gemüthe nach
 
 
 
1) Rasende, Tolle, Unsinnige, Aber- und Wahnwitzige, oder Wahnsinnige, die zwar ihren Stand, Würde, und Eigenthum,
l. 20. ff. d. stat. hom.
 
 
  väterliche Gewalt und Ehre behalten,
l. 8. ff. d. his qui sui l. al. jur.
 
 
  sonst aber zu allem ungeschickt, und von Freunden, oder der Obrigkeit, zu verwahren
Landes-Ordn. 1555. tit. was zu Ober- und Erb-Gerichten etc.
 
 
   und zu bevormunden sind,
l. 1. ff. d. cur. fur.
 
 
  und gehöret zur Raserey gewisser massen der Jähzorn.
l. 48. ff. d. R.J.
 
 
2) Albere,
 
  {Sp. 1102}  
 
 
  Blöde, so ienen gleich zu achten,
l. 2. C. d. cur. fut.
 
 
  nicht aber bloß Einfältige.
l. 1. ff. d. dol…
 
 
3) Verthuliche und Verschwender, denen die Verwaltung ihres Vermögens untersaget wird.
l. 1. 10. ff. d. cur. fur.
 
 
4) Dem Leibe nach Stumme, Taube, Blinde, Lahme,
l. 8. 10. C. qui rest. fac.
 
 
  und immer Krancke von andern zu unterscheiden.
 
 
 
5) Verrichtungen und andere natürliche Beschaffenheit, da auch Wachende und Schlaffende, welche letztere kein Verbrechen begehen,
c. 8. caus. 15. qu. t.
 
 
  und daher auch nicht zu straffen,
clem. un. d. homicid. volunt.
 
 
  Mondsüchtige, Nüchterne und Trunckene, Satte oder Hungernde und Dürstende unterschieden werden
Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. a. 166.
  Der angenommene Stand ist entweder der politische, oder bürgerliche.  
  Im erstern ist einer entweder  
 
1) ein Mitglied der Republick, so nach Gelegenheit auch an der Regierung Theil hat, als z.E. Reichs- Land- Mit-Stand, oder ein Fremder;
2) Obrigkeit, oder Unterthan;
3) Adlich oder unedel; zu dem erstern gehöret der Fürsten- Grafen- Freyherrn- Herren-Adels-Stand; von den letztern aber werden einige daher, daß sie zwar nicht von Adel, iedoch tapfferen und guten Herkommens sind, unterschieden;
4) Civil- oder Militair Standes,
5) Bürger, oder Bauer;
6) Gelehrt, oder Ungelehrt,
7) Geistlichen, oder weltlichen Standes, die Eintheilung in den Lehr- Nehr- u. Wehr-Stand ist unnöthig;
8) Vornehmen und geringen Standes;
9) Ehelich, oder ehelos, u.s.w.
 
  Der bürgerliche Stand ist nach dem Römischen Rechte dreyerley,  
 
  • der Stand der Freyheit, darinnen sich Freygebohrne und Freygelassne befinden:
  • der Stand der Bürgerschafft, wovon vormahls alle Fremde ausgeschlossen gewesen;
  • und der Haus-Stand, da einer sein eigner Herr, und weder der Väterlichen noch der Herrschafftlichen Gewalt unterworffen ist, leidet auch eine dreyfache Abänderung,
 
  §. 1. l. d. cap. demin.
 
  • §. 2. 1. eod.
  • l. 10. §. 6. ff. d. in jus voc.
  • l. 17. §. 1. ff. d. poen.
  §. 1. l. d. adopt.
  Die freywillige Verpflichtung setzet den Verpflichteten gleichfalls in eine Art des bürgerl. Standes, wovon er sich durch Leistung des schuldigen Eydes wieder befreyet. Gewisse Personen aber werden, wenn sie verkürtzet worden, ohne würckliche Leistung wieder in vorigen Stand gesetzet. l. 2. C. ex quib. caus.in int. rest.
Kursachsen Im übrigen soll, vornehmlich nach denen Chur-Sächsischen Rechten, ein ieder Stand bey seiner Handthierung und Nahrung gelassen werden,
  • Landes-Ordn. von 1555. tit. Brauen.
  • Resolut. Grav. 1661. §. 118.
  Und der Edelmann von seinen Ritter-Solden und Ritter Gütern sich unterhalten, Eb. das.
  die Bürger bey ihrem Brauen, Mältzen, Schencken, und andern bürgerlichen Handthierungen belieben, Eb. das.
  die Bauern ihres Pflügens und Ackerwers[1] warten,
Eb. das.
[1] HIS-Data: wohl richtig; Ackerwercks, siehe Acker-Arbeit
  und die Geistlichen sich des Weins- und Bier-Schancks, der Kauffmanschafft etc. Verkauffs auf Wucher, und dergleichen, enthalten General-Artickel 15.
  Insonderheit soll man in Kleidung den Unterscheid der Stände nicht stöhren, Policey-Ordn. 1661
  {Sp. 1103|S. 565}  
    tit. 22. §. 2.
  sondern die höhern Standes den Niedrigen mit guten Exempeln vorgehen. Eb. das.
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries