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Quellenangaben und Anmerkungen
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Einteilung |
Die Stände derer
Menschen
sind nach ihren natürlichen und Moral-Kräfften ferner sehr unterschiedlich, und
kan eine richtige
Eintheilung von denenselben, ihrer Vielheit wegen, nicht wohl
gegeben werden. In dessen werden gemeiniglich alle Stände bekanntermassen in
drey Haupt-Stände
getheilet, |
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wie richtig, wollen wir anietzo nicht untersuchen. |
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Abermahl theilet man alle
Menschen
in |
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Ferner der Stand derer |
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[1] |
HIS-Data: siehe
Alter |
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bekannt; und wer will sie alle erzehlen? |
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Nun solte ein vollkommener Staats-Mann alle diese Stände wissen, und zwar
nicht etwa nur nennen, und eintheilen; sondern die
Kräffte, womit sie ihren
Zweck erhalten, solten ihm wohl bekannt seyn, so gar, daß, wenn er sie so gut
wissen könnte, als diejenigen selbst, die sie zu ihrem Zweck gebrauchen, es vor
dessen Absicht um so viel besser wäre. Denn weil er sich den Unterschied der
Menschen
zu
Nutzen machen soll; so muß er, ihrer
Kräffte sich zu bedienen, nicht
fragen, ob sie können, oder wollen, sondern er muß, wie weit dieselben gehen,
selbst wissen: denn so müssen sie offt thun, was sie nicht wollen; und wenn sie
sich anbieten, kan man sich vor ihrer Stümpfferey hüten. |
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Weil es nun aber eben so ohnmöglich ist, alle Stände, als alle
Menschen, zu
erkennen; so soll einer, der die Staats-Klugheit nur vor sich gebrauchet,
wenigstens dahin sehen, daß er die Stände, mit welchen er gedencket, in seinem
Leben am meisten zu thun zu haben, also ken- |
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{Sp. 1098} |
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nen lerne. |
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Ein
Fürst aber hilfft sich durch die Räthe. Also hat er Räthe, die die
benachbarten Fürsten, und deren
Kräffte, wohl kennen; er hat welche, die Kenner
von
geistlichen Sachen, und was dahin gehöret, sind; andere, welche Kenner von
dem Stande der Juristen sind; andere von der Medicin, von der
Philosophie, von
der Mathematic u.s.w. darum werden auch Ungelehrte
billig darzu genommen: als
Leute, welche die
Kauffmannschafft, und
Manufacturen,
verstehen, ingleichen die
gute Kenner sind von der Öconomie, und was dahin gehörig. Vor allen andern sind
auch die zu gedencken, welche der Kriegs-Sachen kundig sind. |
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Je genauer solche Leute denjenigen Stand, darüber sie zu Rathe gezogen
werden, verstehen, ie bessere Rathschläge können sie ertheilen; hingegen wo
solche Leute mangeln, da wird nach und nach ein
Land mit Prahlern, Ignoranten,
Stümpfern und Betrügern, angefüllet, die so wohl des
Landes-Herrn, als der
Unterthanen, Wohlfahrt, wie das Feuer das Öl, verzehren. |
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Wir wollen aber nun ferner sehen: ob die von denen
Menschen eingeführten
Stände alle nöthig, oder doch nützlich sind? Einige von denen Gelehrten haben
gar zu viel Hochachtung vor dieses Menschen-Werck; so gar, daß sie sich auch
wohl, wie bereits angemercket worden, bereden, daß im Stande der Unschuld
Republicken, und vielleicht auch
Universitäten,
Studenten, und Pedelle, gewesen
seyn würden. Man siehet aber gar leicht, daß dieses irrig sey. Denn sothane
Stände sind nur Mittel wider die Boßheit und Unvollkommenheit derer Menschen;
und können also im Stande der Unschuld und Vollkommenheit nicht gewesen seyn. |
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Wie sie nun denen Unvollkommenheiten entgegen gesetzet sind, also sind sie,
wie alle menschliche
Dinge, hier und dar noch mit vieler Unvollkommenheit selbst
behafftet. Doch sind sie deswegen nicht zu verachten oder zu verwerffen, so
lange man nichts bessers weiß. Es hat sich deßwegen der sonst vortreffliche
Andreas Rudolph Bodenstein, oder Carlstadt,
sehr lächerlich gemacht, daß er nicht mehr Doctor seyn, und heissen wolte,
sondern Holtz zu Marckte führte, und sich Nachbar Andreas
nennen ließ. Aber könnte nicht vielleicht eine so genannte
Liebes- und
Freundschaffts-Republick (Respublica amoris et amicitiae)
aufgerichtet werden, darinnen wir alle tugendhafftig, einfolglich einander
gleich, und nach keinem, als dem natürlichen Stande, unterschieden wären? |
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Im Kopffe hat schon Plato dergleichen
Republick gestifftet;
in der That aber ist es nicht möglich: weil, wenn auch schon, welches nicht zu
hoffen stehet, ein gantzes
Land voll so fromme und Christliche Leute, als
iemahls nach dem
Fall einige auf der
Welt gewesen, vorhanden wären, sie
deshalber doch alle noch lange nicht vollkommen seyn würden. Sie würden z.E. von
auswärtigen Feinden angegriffen; so müste nothwendig einer ihnen die
Ordnung,
nach welcher sie sich gegen ihre Feinde wehren solten, vorschreiben: Also könnte
der Obrigkeitliche Stand dennoch nicht gäntzlich bleiben; anderer Umstände zu
geschweigen. |
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Die Stände demnach, die keinen eiteln oder
unrechtmäßigen
Zweck haben, sind
alle nützlich. Denn sie haben alle ihre besonderen |
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{Sp. 1099|S. 563} |
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Kräffte, die ein Staats-Kluger
vernünfftig gebrauchen kan: gebraucht er sie
anders; so liegt der Fehler nicht am Stande, sondern an denen Leuten, die in
solchem Stande leben, oder derer Leute, so desselben sich bedienen. Ist aber der
Zweck eitel, als derer Gauckeler, Seil-Täntzer, u.d.g. so thut ein der
Staats-Klugheit Befliessener wohl, wenn er sich um denselben gar nicht
bekümmert. Ist er hingegen unrechtmäßig, als derer Kupler, Spitzbuben,
Beutelschneider, und anderer Betrüger; so muß man sich gleichwohl, damit man
sich vor ihnen hüten könne, einiger massen um ihren Stand bekümmern. In diesem
Absehen lieset ein Politicus Spitzbuben- und Beutelschneider-Historien, nicht
ohne
Nutzen. |
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Wenn auch die Stände schon offt dem Elende und der Boßheit derer
Menschen,
als Mittel, entgegen gesetzet sind, und hieraus richtig folget, daß, wo dergleichen Elend und Boßheit
nicht ist, auch solche Stände nicht seyn können; so muß man doch
deswegen die Stände nicht verachten, sondern vielmehr hoch schätzen. Also ist
die Monarchie ein Zustand der
Republick, der von der gantz natürlichen
Gleichheit derer Menschen am meisten abgehet, und nicht eher nöthig ist, als bis
die Boßheit derer
Unterthanen den höchsten Grad erreichet: Deswegen bleibt sie
doch die beste
Regierungs-Art, indem kein
Regent den
Nutzen seiner
Unterthanen
besser befördern kan, als ein
Monarch. |
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Es kan zwar keiner auch die Unterthanen in grösser Elend setzen; aber wenn
er dieses thut, so ist es alsdenn nicht so wohl ein Fehler oder Mangel des
Standes, als vielmehr der
Person, so in solchem Stande lebet, und desselben
mißbrauchet. Wie es denn allerdings solche Staats-Mängel und Gebrechen giebet,
welche aber schlechterdings nicht dem Stande an und vor sich selbst, sondern nur
denen in solchem Stande lebenden
Personen, beyzumessen sind, als daß man z.E. in
der Aristocratie nicht allemahl die besten Rathschläge ergreiffen kan. Ein
mehrers siehe unter dem
Worte
Staats-Raison. |
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Hieraus sehen wir, daß die Stände nützlich sind, nur möchte man doch fragen:
ob auch einige unter denenselben nöthig sind? Welche Frage aber schon oben mit
einigem Unterscheid ist beantwortet worden. Denn, wenn man das
Wort:
nöthig,
also nehmen wolte, daß es einen Stand bedeute, ohne welchem das menschliche
Geschlecht gar nicht bestehen könne; so möchten sich unter denen natürlichen
Ständen, als der
Ehestand, der Stand der
Eltern und
Kinder, wohl einige finden,
von welchen man die Frage bejahen könnte. |
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Ob aber von denen durch Willkühr derer
Menschen
eingeführten Ständen ein eintziger sey, von dem man solches mit Bestand der
Wahrheit
sagen könne, ist
billig zu zweifeln. Denn gesetzt, es wären keine
Republicken; würde deswegen das
menschliche
Geschlecht nicht bestehen können? wie machen es denn die Thiere? Das
schwächere läufft vor dem stärckern; das gleich starcke weist seine Zähne, und
bringt dadurch seinen Feind dahin, daß er
Friede hält. |
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Ein anders aber ist es, zu
sagen, ob solche Stände nicht zu der göttlichen
Absicht, nach welcher er will, daß die Menschen allhier in
Zufriedenheit leben
sollen, nöthig sind. Denn gewißlich, also ist der Wehr- Lehr- und Nehr-Stand |
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{Sp. 1100} |
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nöthig, und also gar viele von denen andern Ständen. Darum wenn
Seneca in seiner 90 Epistel wider den Posidonius
behauptet, die Stände wären eine
Erfindung derer Menschen, nicht aber der
rechten
Vernunfft, und gehöreten also zur Eitelkeit und Thorheit; so muß man die
Krafft der Vorurtheile bewundern, daß sie einen sonst so klugen
Mann zu diesen
abgeschmackten
Meynungen haben verleiten können. |
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Seiner Stoischen Vorurtheile aber waren zweye: |
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1) |
Daß er, wie alle Stoicker, eine vollkommene Glückseeligkeit denen Weisen
in diesem
Leben zueignete, welche doch, wie unter andern
Rüdiger
im 2 Capitel seiner Zufriedenheit erwiesen, nicht seyn kan: ob man wohl
dasjenige, was er
Zufriedenheit nennet, auch Glückseeligkeit, nur aber nicht
vollkommene Glückseeligkeit, wie sich die Stoischen Weisen zu erlangen
einbildeten, nennen könnte. Weil aber die Stoicker gleichwohl, ohnedem den
Schein dieser Glückseeligkeit zu haben, sich bereden musten, daß sie
unempfindlich wären; so könnten sie sothane Unempfindlichkeit auch brauchen,
die Stände zu entbehren, folglich zu glauben, daß die Stände weder nöthig
noch nützlich wären. Das |
2) |
Vorurtheil war, daß die Stoicker die uralte Lehre von der
Natur nicht
recht verstunden. Denn die Alten
sagten nicht unrecht, daß man klüglich und
gerecht leben würde, wenn man der Natur folgete, wodurch sie, wie
Rüdiger in angeführter Zufriedenheit Cap. 2. §. 15. und
16. zeiget, die natürlichen Triebe, so ferner man ihnen, nach dem von
GOtt
abgezielten
Zweck, folget, verstunden. Denn solcher gestalt beförderten die
Menschen, indem sie klüglich der von GOtt vergönneten Lust nachhiengen, ihre
zeitliche Glückseeligkeit; sie blieben aber auch bey der Tugend und
Gerechtigkeit, indem sie die göttliche Absicht dererselben beobachteten.
Aber die Stoicker trenneten die
Klugheit und Lust von der Tugend: und hieß
bey ihnen, der
Natur folgen, nur allein der Tugend folgen. |
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Weil nun die meisten Stände derer
Menschen zu der
Klugheit, und Vergnügen
dererselben, und keiner als etwa der Lehrstand, welcher bey denen Alten der
Stand derer
Weltweisen war, zur Tugend, gehören; so siehet man
gar leicht, warum bemeldeter Seneca nicht allein immer so auf
das Exempel derer Thiere dringet, sondern sich auch ungemein gefallen läßt, daß
die Scythen sich, auch noch zu seiner Zeit, mit Fuchs- und Mäuse-Fallen
(vermuthlich sind es Hamster gewesen) gekleidet; und daß Diogenes
Cynicus, der alle seine Meublen in der Tasche herumtrug, und bishero
noch mit einem Becher seinen Tranck aus den Flüssen geschöpffet hatte, als er
sahe, wie ein Junge mit den Händen Wasser nahm, über sich selbst unwillig war,
daß er bishero nicht eben so klug gewesen, seine Tasche erleichterte, und den
Becher weg warff. Welches doch eine grosse Thorheit war. Denn wo das Ufer etwas
hoch war; da konnte er mit den Händen nicht so gut schöpffen, als mit dem
Becher. Man siehet also hieraus gründlich, warum Seneca alle
Stände so verachtet, und den Stand derer Weltweisen allein erhebet. |
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juristische Einteilung |
So viel hiernächst die Abtheilung derer Stände nach denen
Rechten
anbetrifft; so sind solche ebenfalls entwe- |
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{Sp. 1101|S. 564} |
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der natürlich oder angenommen. Der natürliche Stand ist bey denjenigen, so
ausser der
Republick leben, da einander alle gleich, und darinnen, nach
Einführung der Republicken, sich niemand befindet, als
Regenten, so keinen Obern
in der
Welt über sich haben. Man
verstehet, aber auch die natürlichen Umstände
darunter, so den
Menschen in der bürgerlichen
Gesellschafft unterscheiden, und
betrachtet |
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I) |
seine Geburt, indem er entweder bereits an das
Licht der
Welt gebohren ist, oder noch gebohren werden soll; von diesem wird
dafür gehalten, er sey schon da, wenn es auf seinen
Vortheil ankömmt. |
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l. 7. 26.
ff. de stat. hom. |
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Daher er in seiner
absterbenden Freunde
Güter zu immittiren oder
einzuweisen, |
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l. 7. ff. d ventr. in poss. mitt. |
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bey Theilung einer Erbschafft ihm sein Theil auszusetzen, |
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l. 3. ff. si pars her. pet. |
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er vom
Vater zum Erben einzusetzen, |
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l. 1.
C. d. posth. her inst. |
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seine
Mutter währender Schwangerschafft mit Marter und
Straffe zu
verschonen, |
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l. 3.
ff. d. poen. |
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dem
Vater aber nutzet er nicht. |
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- l. 7. ff. d. stat. hom.
- l. 2. §. 6. excus. tut.
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II) |
Sein
Geschlecht, nach welchem er entweder
Mannes- oder
Weibes-Person. Zwitter werden zu dem
prävalirenden Geschlechte gerechnet, |
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- l. 10. ff. d. stat. hom.
- l. 15. §. 1. ff. d. testib.
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und können das erwählte Geschlecht nicht wieder ändern |
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a.
l. 5.
C. d. O. et A.
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1) |
die Kindheit, so von Zeit der Geburt bis
ins 7 Jahr währet, |
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l. 18. C. d. jur. delib. |
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2) |
Das unmannbare Alter, so ordentlich bis
ins 12te bey
Weibs- und ins 14 bey
Manns-Personen, |
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pr. 1. quib. mod. tut. fin. |
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in Verbrechen bey beyden bis ins 14 |
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Peinliche-Hals-Gerichts-Ordn. an.
164 |
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bey verschiedener Alimentation bey
Weibs-Personen bis ins 14
bey Manns-Personen bis ins 18 Jahr gehet, |
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- l. 14. §. 1. ff. d. alim. leg.
- l. 40. §. 1.
ff. d. adopt.
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und bald der Kindheit, bald auch der Mannbarkeit beygezehlet
wird |
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- l. in. ff. d. R.J.
- l. 23. ff. d. furt.
- §. 9.
1. d. inut. stip.
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3) |
Die Unmündigkeit oder Minderjährigkeit,
so bis ins 25. |
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pr. 1. d. curat. |
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nach
Sächsischen Rechten bis ins 21 Jahr gehet |
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|
Lüb. Recht l. 1. a. 32. |
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4) |
Die Mündigkeit Majorennität oder das
männliche Alter, so nach Sächsischen Lehn-Recht nach 13 Jahr 6
Wochen anfangen soll, |
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|
Lehn-Recht c. 26. |
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|
wiewohl vor dem 18 oder 21 Jahre keiner zur Lehns-Pflicht
gelassen wird. |
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Mandat 1707 |
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zur
Chur wird einer mit 18 Jahr mündig. |
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|
G.B. c. 7. |
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und ausserordentlich wird einer durch die JahrsGebung (per
veniam aetatis) mündig
gesprochen. |
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l. 1. C. d. his. qui ven. |
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5) |
Das hohe Alter, so nach 55. |
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l. 3. C. qui aetat. l. profess. |
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|
Lehn-Recht l. 1. a. 42. |
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l. un. C. qui aetat. se excus. |
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das höchste Alter aber ist 100 Jahr |
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l. 56. f. d. usufr. |
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IV) |
Die Gesundheit, so daß von Gesunden dem
Gemüthe nach
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1) |
Rasende, Tolle, Unsinnige, Aber- und Wahnwitzige,
oder Wahnsinnige, die zwar ihren Stand,
Würde, und
Eigenthum, |
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l. 20. ff. d. stat. hom. |
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väterliche
Gewalt und
Ehre behalten, |
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l. 8. ff. d. his qui sui l. al. jur. |
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|
sonst aber zu allem ungeschickt, und von Freunden, oder der
Obrigkeit, zu verwahren |
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Landes-Ordn. 1555. tit. was
zu Ober- und Erb-Gerichten etc. |
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l. 1. ff. d. cur. fur. |
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und gehöret zur Raserey gewisser massen der Jähzorn. |
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|
l. 48. ff. d. R.J. |
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{Sp. 1102} |
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Blöde, so ienen gleich zu achten, |
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l. 2. C. d. cur. fut. |
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nicht aber bloß Einfältige. |
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l. 1. ff. d. dol… |
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3) |
Verthuliche und Verschwender, denen die
Verwaltung
ihres
Vermögens untersaget wird. |
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l. 1. 10. ff. d. cur. fur. |
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4) |
Dem
Leibe nach Stumme, Taube, Blinde, Lahme, |
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l. 8. 10. C. qui rest. fac. |
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und immer Krancke von andern zu unterscheiden. |
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5) |
Verrichtungen und andere natürliche
Beschaffenheit, da auch Wachende und Schlaffende, welche letztere kein
Verbrechen begehen, |
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c. 8. caus. 15. qu. t. |
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|
und daher auch nicht zu
straffen, |
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clem. un. d. homicid. volunt. |
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Mondsüchtige, Nüchterne und Trunckene, Satte oder
Hungernde und Dürstende unterschieden werden |
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Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. a. 166. |
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Der angenommene Stand ist entweder der
politische,
oder bürgerliche. |
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|
Im erstern ist einer entweder |
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1) |
ein Mitglied der Republick, so nach Gelegenheit auch an der
Regierung
Theil hat, als z.E.
Reichs-
Land- Mit-Stand, oder ein
Fremder; |
2) |
Obrigkeit, oder
Unterthan; |
3) |
Adlich oder unedel; zu dem erstern
gehöret der
Fürsten-
Grafen-
Freyherrn-
Herren-Adels-Stand; von den letztern
aber werden einige daher, daß sie zwar nicht von Adel, iedoch tapfferen und
guten Herkommens sind, unterschieden; |
4) |
Civil- oder Militair Standes, |
5) |
Bürger, oder
Bauer; |
6) |
Gelehrt, oder Ungelehrt, |
7) |
Geistlichen, oder
weltlichen Standes,
die Eintheilung in den Lehr- Nehr- u. Wehr-Stand
ist unnöthig; |
8) |
Vornehmen und geringen Standes; |
9) |
Ehelich, oder ehelos, u.s.w. |
|
|
|
Der bürgerliche Stand ist nach dem
Römischen Rechte
dreyerley, |
|
|
- der Stand der
Freyheit, darinnen sich
Freygebohrne und
Freygelassne befinden:
- der Stand der Bürgerschafft, wovon vormahls alle Fremde
ausgeschlossen gewesen;
- und der Haus-Stand, da einer sein eigner
Herr, und
weder der Väterlichen noch der
Herrschafftlichen
Gewalt unterworffen ist,
leidet auch eine dreyfache Abänderung,
|
|
|
|
§. 1. l. d. cap. demin. |
|
|
- §. 2. 1.
eod.
- l. 10. §. 6. ff. d. in jus voc.
- l. 17. §. 1. ff. d. poen.
|
|
|
§. 1. l. d. adopt. |
|
Die freywillige
Verpflichtung setzet den Verpflichteten gleichfalls in eine
Art des bürgerl. Standes, wovon er sich durch Leistung des
schuldigen Eydes wieder befreyet. Gewisse
Personen aber werden, wenn sie
verkürtzet worden, ohne würckliche Leistung wieder in vorigen Stand gesetzet. |
l. 2. C. ex quib. caus.in int. rest. |
Kursachsen |
Im übrigen soll, vornehmlich nach denen
Chur-Sächsischen Rechten,
ein ieder Stand bey seiner Handthierung und Nahrung gelassen werden, |
- Landes-Ordn. von 1555. tit. Brauen.
- Resolut. Grav. 1661. §.
118.
|
|
Und der Edelmann von seinen Ritter-Solden und
Ritter Gütern sich
unterhalten, |
Eb. das. |
|
die
Bürger bey ihrem Brauen, Mältzen, Schencken, und andern bürgerlichen
Handthierungen belieben, |
Eb. das. |
|
die
Bauern ihres Pflügens und Ackerwers[1] warten, |
Eb. das.
|
[1] |
HIS-Data: wohl richtig; Ackerwercks, siehe
Acker-Arbeit |
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|
und die
Geistlichen sich des Weins- und Bier-Schancks, der Kauffmanschafft
etc. Verkauffs auf Wucher, und dergleichen, enthalten |
General-Artickel 15. |
|
Insonderheit soll man in Kleidung den Unterscheid der Stände nicht stöhren, |
Policey-Ordn. 1661 |
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{Sp. 1103|S. 565} |
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|
tit. 22. §. 2. |
|
sondern die höhern Standes den Niedrigen mit guten Exempeln vorgehen. |
Eb. das. |
|
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