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Quellenangaben und Anmerkungen
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Wer Könige machen könne? |
Fragt man aber noch: wer Könige machen könne, so ist wohl kein
Zweifel, daß
einem regierenden
Herrn überhaupt, welcher keinen, als
GOtt über sich
erkennet,
selbst
frey stehet, die Königliche
Würde und
Namen anzunehmen. Die
Exempel derer
Longobardischen, Algarbischen, Aragonischen, Portugiesischen,
Castilianischen, Nauarrischen, Irrländischen und neuerer
Zeiten
Preußischen bestätiget diesen
Satz zur Gnüge. |
Pfeffinger ad
Vitriarii Jus
publ. … |
Papst |
Sonst hat der Pabst, als ein Statthalter Christi dergleichen auch gesucht,
und sich zugeschrieben. |
- Glossa ad
C. ….
- Antonius de Rosellis Monarch. …
- Cataldinus de Buoncompagnis de Potestate
Papae …
- Bernhardus
Considerat. …
- Marsilius Patauinus Defens. pacis … bey
Goldasto Monarch. …
- Theodorus
Laedus Replica …. contra Gregorium de Heimburg
- Felinus in C. Ego, 4.
X.
de Jureiurando …
- Martinus
Laudensis de Princip. …
- Bellarminus
Controuers. …
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daß er auch
würcklich einigen die Königliche
Würde verlie- |
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{Sp. 1228} |
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hen, erhellet aus dem
Exempel |
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- Demetrii oder Soinmur,
Herzogs
in Croatien und Dalmatien
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bey Baronio Annal. … |
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- Rogerii Herzogs in Sicilien, Apulien und
Calabrien
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bey Baronio l.c. … |
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- Der Bestätigung Henrichs Königs in England als Heren von Irrland
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bey Rogerio de Hoveden Annal. …
Baronio l.c. … |
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Wie wohl dieses Irrland auch schon zuvor ein Königreich gewesen, und sich
nach Mahls erst dessen Beherrscher mit dem blossen
Herren-Titel
davon befriediget haben, |
davon
- der
Auctor Vitae Caroli
M. bey Pithaeo …
- das Chronicon.
Ademari bey Labbeo
Bibl. …
- Adamus Bremens. Hist. …
- Leibnitz Cod. …
- Traité de Paix entre le Roy Philippes de Bel et
le Roy d'Angleterre de
an. 1293 ibid.
...
- Traitté d'Alliance entre Edouard Roy d'Angleterre
et Guy Comte de Flandres de an. 1296
ibid. ...
- Traitté particulier, fait entre les Rois de
France Philippes et d'Angleterre Edouard an. 1325
ibid. ...
- Prorogation de la Treve entre les Roys de France
Charles et d'Angleterre Edward an. 1325.
ibid. ...
- Traitté de Paix inter eosd. an eod.
...
- Cartel de Deffy d'Edouard. III. Roï
d'Angleterre, au Roi Philippes de Valois de an. 1340.
ibid. ...
- Lettre de Deffy de Loys de Valois, Duc
d'Orleans, envoyee au Henry Roi d'Angleterre an. 1402.
ibid. ...
- Henrici Angliae Regis confimatio articulorum
tractatus in Vrbe Troia Campaniae conclusi an. 1420.
ibid. ...
- Foedus perpetuae pacis inter Franciscum I. et
Henricum VIII. et Regna Franciae et Angliae an. 1527.
ibid. ...
zeugen. |
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Daß der Pabst auch Portugall den Königlichen
Titel zugesprochen, ersiehet
man aus Baronio l.c. … |
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Gleiches will auch bey Angelo Maria Cherubini
Magn. Bullar. … von Leone, Könige in Armenien behauptet werden.
Mehrere Exempel von Colojanno Könige in Bulgarien, in gleichen von
Böhmen und Petro Könige in Arragonien, findet man eben
daselbst p. 84. 86. Daß er im Jahre 1342. das Königreich Adeia
in Italien gestifftet, und an Ludwigen, Herzog von Anjou,
verliehen
habe, kann man aus Leibnitzen Codice …
erkennen, wie
wohl daselbst
vermuthlich aus Versehen des
Druckers das Jahr 1382. gesetzt ist. |
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Was aber Pius V. bey Auftragung der Groß-Herzoglichen
Florentinischen
Würde selbst bekannt hat, daß weder Petrus noch einer
seiner Nachfolger in der ersten Kirche solche
Gewalt gehabt habe, daß er Könige
oder
Herzoge machen können, ist bey Schardio
Script. Rer. Germ. … zu sehen. |
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Man wird auch wohl nicht leichte einen tüchtigen
Grund zu Behauptung dieses
Päbstlichen
Rechts auftreiben können. Man wird ein Mahl keine stillschweigende
Bewilligung anderer
Völcker ausfindig machen können. Es sind auch keine
öffentliche deswegen errichtete Verträge aufzubringen. Die gegenseitig beyge- |
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{Sp. 1229|S. 606} |
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brachte Exempel können die
Sache gar nicht bestärcken; sinte Mahl sie
entweder bey der grössesten Unwissenheit oder denen verwirreten
Umständen
dermahliger Zeiten befindlich sind, sich auch offt auf die blosse Salbung,
Crönung oder
Gebrauch des Königlichen
Titels
gründen. |
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Es unterstund sich deshalben nicht ein mahl Cosmus der I.
Herzog oder
Fürst zu Florentz nur den Groß-Herzoglichen
Titel zu führen, da ihn
doch der Pabst zum Könige
gecrönet hatte, weil sich
Kayser Maximilian
der I. von dessen Nachfolger erst des vorhergehenden
Sohn
Franciscus den Groß-Herzoglichen Titel erhielt, dawider gelegt hatte;
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wovon
- Cherubini. Magn. Bullar. …
- von Franckenberg
Europ. Herold …
- Thuanus Hist. …
- Natalis Comes Hist. …
- Schardius
Script. Rer. Germ.. …
- und andere mehr, welche
Pfeffinger ad
Vitriarii Jus
publ. … anführet,
nachzusehen sind. |
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Was sich mit dem Könige in Portugall im Jahre 1654 zugetragen, ist bey
Lundorpio
Act. publ. … zu suchen. |
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Der Brief, welchem der Pabst wegen der Königlich-Preussischen Cron-Würde an
den König in Franckreich geschrieben, ist bey Pfeffingern
l.c. … anzutreffen. Es hat sich aber schon
Kayser Friedrich der II.
wie aus seinem
Schreiben bey
Goldasto Constitut.
Imp.
… erhellet, über die Päbstliche Unternehmung in Verleihungen Königlicher Würde
sehr beschweret. Man findet ein gleiches bey andern
Catholischen, unter welchen
Franciscus de Victoria Relect. Moral. … und
Joan. Caramuel. Lobkoviczius de Philippo … zu
nennen steht. |
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Der letztere meldet unter andern an letzt angeführter Stelle, der Pabst
könne nicht ein Mahl
Grafen,
geschweige dann Könige machen. |
Wer mehreres zu wissen verlangt, kann Ludewigen Diss. de
Auspicio Regum. … im Päbstl.
Unfuge … und Joh. Phil. Schneidern Meditatt. Jur. natur. et
publ. . … Praes.
Adamo Balthas. Wernero Cons. … nachschlagen.
Pfeffinger ad
Vitr.
Jus … |
Kaiser |
Mehrerers
Recht Könige zu machen hat der
Kayser vor sich. |
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Auf solche Weise ward Herodes vom Rathe zu Rom vor einen König der
Juden
erklärt. |
Josephus Antiqq. Jud. … |
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Kayser Nero erklärte Tiridatem zum Könige in Armenien. |
Xiphilinus Neronc. |
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Carl der kahle machte im Jahre 377. Bosonem zum Könige in Burgund. |
- Regino ad an. 877.
- Marianus Scotus ad an. 876.
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- Sigebertus Gemblacensis, ad an. 877 …
- Albericus Monachus trium fontium ad an
877. ...
- Pfeffinger ad Vitriarii Jus …
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Böhmen |
Otto der Grosse erhub Wenceslaum zum Könige in Böhmen. |
- Dubrauius Hist. Bohem. …
- Vita S. Wenceslai 8. bey
Surio
…
- Albericus ad an. 951. …
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Wie wohl man kaum
wissen kann, was man von diesem letztern halten |
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{Sp.1230} |
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soll. Daß Böhmen zuvor schon Könige gehabt, hernach aber einige bloß den
Titel derer
Herzoge geführet haben, erhellet aus denen |
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- Annal. Franc. Pithoeanis ad an. 805.
p. 18. 845. p.
41. 856. p. 52.
- Reginone ad an.
850.
- Ottone Frising. VI, 11. p. 124.
- Sigeberto Gemblac. ad an. 893.
- Alberico ad an. 899. p. 229.
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Unter Kayser Henrichen dem I. gedenckt
Wittichindus Corbeiensis Annal. I. bey
Meibomio Script. Rer. Germ.
Tom. I. p. 639. daß er nach Prag
gegangen, und der König Wenceslaus sich an ihn ergeben habe. Es muß
also Balbinus Miscell. Bohem. …
Unrecht haben, wenn
er will, dieser sey erst vom gedachten Kayser im
Jahre 935. zum Könige gemacht
worden, da der Feld-Zug nach dem Zeugnisse Sigeberti
Gemblacensis schon im Jahre 930. vor sich gegangen. |
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Weiter nennet Wittichindus l.c. … bey
dem Feld-Zuge Kayser Ottens des Grossen aber Mahl einen König in Böhmen,
Namens
Boleslaum, deswegen sich dieses, da er Wenceslaum erst dazu
gemacht haben soll, nicht allzu wohl mit vereinigen lassen will. Doch ist
vermuthlich der daher entspringende
Zweifel leichter gehoben, als es
anfänglich
scheinen mögte. Daß Böhmen denen Kaysern unterworffen worden, sieht man aus |
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- Eginhardi Vita Caroli …
- Adamo
Bragens. …
- Reginone ad an. 890.
- Aenea Siluio 13. und
- Glafeyen
Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen ...
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Daß die Francken bey denen von ihnen überwundenen
Völckern den
Titel eines
Königes durchaus nicht leiden können, sondern dero
Ober-Herren sich mit dem
Herzoglichen Titel begnügen lassen
müssen, ist gleich Falls ausser Streit. |
Glafey l.c. … |
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Daß es auch bey denen
alten
Geschicht-Schreibern nichts ungewöhnliches gewesen,
mächtige
Regenten gar leichte mit dem Königlichen
Titel zu beehren,
mögte, wo es hier anders der Ort wäre, wo davon zu handeln stünde, leichte zu
beweisen seyn. |
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Nun kommt es nur darauf an: ob
Kayser Henrich oder Otto denen Böhmen die
Königliche
Würde aufs neue wieder
verliehen habe. Man kann aber in seiner Maße
beydes behaupten. Daß Wittichindus bey dem
Kriegs-Zuge Kayser Henrichs den damahligen
Herzog in Böhmen schon König nennet,
kann nach Glafeys l.c. p. 29. Geständnisse selbst
daher entstanden seyn, weil er sein Absehen auf die Würde gerichtet, die er nach
dem bekommen. Ob nun der damahlige Wenceslaus den
Titel
würcklich
angenommen, und dieser wieder mit ihm erloschen, ist noch nicht ausgemacht; denn
sonst mögte wohl die Anmassung des Königlichen Titels bey Boleslao
richtig seyn. |
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Unter dessen sey dem, wie ihm wolle, so kann hernach leichte
Kayser Otto der
Grosse hierinnen eine Änderung getroffen, und ihm Wenceslao dem H. aufs
neue aufgetragen haben. Wie wohl man dieses, da es keiner als
Dubrauius erzählet, dahin gestellet seyn
läßt. |
Glafey l.c. p. 29. |
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Eben daher, daß der Königliche
Titel da Mahls noch nicht alle Nachfolger
derer vorhergehenden angegangen, kommt, daß man noch
verschiedene vom
Kayser
ernannte Könige in Böhmen antrifft, |
davon die bey
Pfeffingern
ad
Vitriarii Jus … angeführ- |
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{Sp.1231|S. 607} |
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te Exempel bey denen zugleich daselbst angezeigten Stellen und
Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen nachgeschlagen werden
können. |
weitere |
Auf solche Weise ward, nach dem Berichte Ademari
bey Lobbeo Bibl. MSSCt. Tom. II. p. 168.
Horns Orb. Imper. Per. 3. de Regno Vngar. §.
2. p. 72. und anderer mehr, vom
Kayser Otten dem III. oder
nach andern Henrichen dem II. Stephan der H. zum Könige in
Ungern
gemacht. Mehrere
Exempel von Polen, Lithauen, Dänemarck, denen Obotriten,
Sardinien, Österreich, Burgund, Savoyen und s.w. mit denen es Theils im
Wercke
gewesen, Theils zum
Stande
gekommen, daß ihre Beherrscher von denen Kaysern zu Königen erkläret worden
sind, wäre hier anzuführen zu weitläufftig. |
Wer Nachricht davon zu haben verlanget, kann sie nebst denen
benöthigten Zeugnissen, bey mehrgedachtem
Pfeffinger l.c. p. 424. seqq.
antreffen. |
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Will man hier einen Einwurff machen, ob diese vom
Kayser allererst zu
Königen erklärte auch
würcklich davor zu halten gewesen, so ist zwar
wahr, daß
man dieses, in so ferne man sie vor
Unterthanen des Kaysers halten
wollte, noch
sehr bestreiten und manchen Zweifel darüber erregen könnte. Aber es folgt
deswegen nicht, weil ihnen der Kayser den Königs-Titel gegeben, so müssen sie
auch seine Unterthanen gewesen seyn; sinte Mahl sie gar wohl ihre freye
Gewalt
haben können, ob ihnen gleich der Kayser den Königlichen Titel erst
verleihen
müssen: zu Mahl, so man die lange eingewurtzelt gewesene
Meynung,
daß die Kayser alleine Könige machen könnten, dabey in Betrachtung ziehet, |
wovon
- Pfeffinger
l.c. p. 426.
- Furstenerius
de Supprematu 32. und
- Spener Teutsche Staats-Reichs-Lehre
IV. 5. §. 4. not. c. p. 133. seq.
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auswärtige Anerkennung |
Ist es nun freylich nicht ohne, daß sich der Königliche
Stand in denen
neuern Zeiten mit einer weit ausnehmendern
Hoheit als ehedem, bekleidet sehe,
und dürffte also hart halten, wenn die auswärtigen
Staaten, denjenigen der aller
seiner Lande wegen ein Reichs-Lehns-Mann wäre, vor einen Könige
erkennen
sollten. Doch da mögte der neue König sorgen, wie er die Erkennung seiner
Würde
bey denen auswärtigen behauptete. Die Lehnbarkeit würde man ihm mit schlechten
Bestand verrücken dürffen. Einem Könige von Neapolis kann man in Ansehung der
Päbstlichen Lehnbarkeit, die
Majestät nicht streitig machen. Neulicher Zeit ist
ein König von Sardinien in dieser Qualität vor einen König
erkannt worden. |
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Daher legt sich an den
Tag, daß fremde
Staaten noch immer nicht so wohl auf
die ausnehmende
Macht eines
Regenten, als auf andere
Umstände seiner Königlichen
Würde zu sehen
gewohnt geblieben. Vielleicht mögte es noch anstößlich scheinen,
wenn ein neuer König bloß vom
Kayser, welches in Ansehung seiner
Chur-Würde
unumgänglich wäre, erhoben worden, massen andere Staaten vor ietzo den
Königlichen
Stand auf
gantz
verschiedene
Gründe
bauen. Aber wer weiß nicht, daß
die Chur-Fürsten so ohne den Königs-Titel bey denen Auswärtigen fast alle
Königen gleiche
Rechte haben. Hat das
Herkommen nun dieses schon gebilliget, so
wird nicht vieler Zweifel dagegen übrig bleiben. |
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Niemand spricht denen |
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{Sp.1232} |
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Chur-Fürsten auch nur als Chur-Fürsten, wie vorher schon gedacht worden, die
Majestät ab. Ein und des andern Chur-Fürsten Reichs-Lande können in Ansehung des
Landes
Vermögens einem mäßigen Königreiche die Wage halten. Niemand hat über
dieses gegen Polen und Böhmen, aus diesem
Grunde, daß sie ihre
Würde vom
Kayser
hätten, ie Mahls einigen Einwand gebracht. Stehen nur ietzo die Chur-Staaten in
weit bessern
Rechte, gegen das
Reich, als ehe dem Polen und Böhmen, so wird man
noch weniger
Ursache haben, etwas dagegen einzuwenden als bey jenen. |
Spener l.c. … |
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Daß also der
Kayser noch heut zu Tage im
Reiche mit Einwilligung derer
Stände würde Könige machen können, wann nur keinem andern alten
Fürstlichen
Hause dadurch zu nahe getreten würde, zeiget Spener l.c.
… |
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Daß sich auch Auswärtige, wenn sie den Königlichen
Titel anzunehmen in
Willens haben, ob ihnen der
Kayser gleich nichts
vorzuschreiben hat, zurerst um die Kayserliche Einwilligung zu bewerben pflegen,
weil doch das meiste darauf ankommt, ob sie andere Könige davor
erkennen
wollen, welche hernach desto weniger Bedencken tragen können, so der Kayser als
der erste
Christliche
Fürst kein
Bedencken träget, dergleichen zu
thun, zeiget Spener l.c.
not. d. und ist auch schon unter dem
Titel
Kayser
Tom.
XV. p. 326. angeführet. |
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König |
Ob aber auch, wie
Pfeffinger ad
Vitriarii Jus … die
Frage aufwirfft, ein blosser König wieder einen
König machen könne, scheinet fast
unnöthig, lange zu
untersuchen. Wenigstens
würde es noch denen heutigen
Begriffen, da es darauf ankäme, ob ihn die
Auswärtigen davor
erkennen wollen, nicht wohl
möglich seyn. Die Exempel derer
angefürten Fränckischen Könige Clotharii des II. der seinen
Sohn Dagobertum, Dagoberti, so seinen Sohn Sigebertum zum
Könige in Austrasien, und Childeberti, welcher Thassilonem
zum Könige in Bayern gemacht, scheinen nichts zu
beweisen. Denn die erstern
beyde, wurden zu Mit-Regenten ihrer
Väter angenommen, und konnten also auch
leichtlich den Königlichen
Titel von einem Stücke
Landes, das ihnen dieselbe
unter dem Titel eines Königsreichs anvertraueten, annehmen. Ob Thassilo
davor zu halten gewesen wäre, wenn nicht schon zwar Könige über die Bayern
geherrscht hätten, liese sich noch untersuchen. |
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So kann man auch nicht
sagen, ob daß gebrauchte
Wort Rex eben in so
hohen Verstande, als es von denen Fränckischen Königen selbst gebrauchet worden,
anzunehmen sey, zu Mahl da, wie bekannt, und bey
Spenern
l.c. … zu sehen, ehe dem gewöhnlich gewesen, die
Teutschen
Landschafften
über Haupt Regna zu nennen, da es denn bey dem letztern Falle leicht
nur so viel als Regente und zwar etwas mehr als das da Mahls gewöhnliche
Wort
Dux, aber doch nicht so viel als König
bedeuten sollen, in so ferne es
die Francken sonst ihren Beherrschern alleine beyzulegen gewohnt gewesen. |
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Doch dem sey wie ihm wolle; so
beweisen hingegen die vom
Kayser Otten dem
I. angeführten Exempel, da er unter andern Berengarium zum
Könige der Longobarden |
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{Sp. 1233|S. 608} |
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verordnet, nicht das geringste; sinte Mahl wohl keiner
läugnen wird, daß er
würcklich Kayser gewesen, ob er wohl die Päbstliche
Crönung noch nicht
empfangen, und sich also bis dahin nur König genannt hat. Es wird auch über
dieses aus vorhergemeldeten deutlich zu
erkennen seyn, wie man dieses etwa
annehmen könne. |
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Rangfolge |
Es sind aber alle Könige einander am
Range gleich, in dem einer so wohl die
Majestät besietzt als der andere; doch ist ehe dem vermöge des Päbstlichen
Ceremoniells und eingeführten
Herkommens einer dem andern theils wegen
Alterthums seines Königlichen
Standes, theils wegen der Hochachtung, welche die
Römische Päbste oder Kayser denenselben zustunden, theils wegen des langwierigen
Besietzes, da ein König beybringen konnte, daß sein Vorfahren in
solemnen
Zusammenkünfften vorgesessen, theils auch wegen der
ansehnlichen
Macht und
weitläufftigen Lande, die einer vor dem andern besaß, vorgezogen worden. |
Zwantzig Theatr. Praeced. l. 3.
p. 11. seq. |
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In des Paris von
Grassis verzeichnetem Ceremoniell und Rang-Reglement
am Päbstlichen Hofe p. 158. ist folgende
Ordnung unter denen Königen
beobachtet: |
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1) |
Der
Römische König. |
2) |
Der König in Franckreich. |
3) |
- - -
in Castilien und Spanien. |
4) |
- - -
in Aragonien. |
5) |
- - -
in Portugall. |
6) |
- - -
in England, welcher iedoch mit denen drey vorhergehenden des
Ranges
wegen streitig. |
7) |
- - -
beyder Sicilien, so mit dem König in Portugall streitig. |
8) |
- - -
in Schottland. die unter |
9) |
- - -
in
Ungern einander
gleichfalls |
10) |
- - -
in Navarra. streitig. |
11) |
- - -
in Cypern |
12) |
- - -
in Böhmen. |
13) |
- - -
in Polen. |
14) |
- - -
in Dänemarck. |
|
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Doch ausser dem, daß hier noch viele fehlen, so gilt auch was
Kayser
Maximilian der II. dem Frantzösischen Gesandten im Jahre 1564. zur
Antwort gegeben: Es gienge die Könige nichts an, was der Pabst an seinem
Hofe in
weltlichen Dingen[1] verordnete und vorschriebe. |
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Im Jahre 1648. suchte zwar noch Franckreich bey
Westphälischen
Friedens-Handlung, den
Rang vor Schweden zu behaupten, es ward ihm aber
frey
geantwort, daß keine Crone geringer als die andere wäre, und Schweden nimmermehr
nachgeben, sondern gleiches behaupten würde. |
Zwantzig l.c. … |
|
Wenn aber
gecrönte Häupter in ihrem
Hause oder Hof-Lager zusammen kommen, so
erhält derjenige, so Gast ist, den Vorrang. |
Zwantzig l.c. p. 12. |
Titel |
Die
Titel, so gecrönte Häupter bekommen, als Allerdurchlauchtigst,
Groß-Mächtigst, und Allergnädigst, sind so schon bekannt gnug, daß man sich
hierbey nicht aufhalten darff. Die übrigen Titel aber, so einige unter ihnen
führen als |
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{Sp. 1234} |
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|
Catholisch,
Allerchristlichs, können unter Beschreibung derer Königreiche,
deren Beherrschern sie zustehen nachgesehen werden. |
Becmann Notit. … |
Einweihung |
Die Einweihung derer
Europäischen Könige geschiehet heut zu Tage
gemeiniglich durch die
Crönung und Salbung, wie auch der dabey
gewöhnlichen
Überreichung des Schwerdts, Scepters und Reichs-Apfels, davon die besondern
Titel nachgesehen werden können; daß man ihnen ehe dem auch wohl bloß eine
Lantze oder Schwerd überreichet, und sie also zu Königen eingeweihet, ist
Tom. XVI. p. 713. unter Lantze und p. 1472. unter
Lehns-Reichung zu sehen. |
|
andere Völker |
Was hin und wieder unter andern
Völckern in und ausser
Europa dabey
gewöhnlich gewesen oder noch ist, kann daselbst nachgesehen werden. |
|
Juden |
Die
Juden hatten
Anfangs keinen König, sondern
GOTT der HERR selbst war ihr
König, als dessen Hofhaltung die Hütte des Stiffts
vollkommen abbildete. |
Hotting.
Diss. de Theocratia
Israel. |
|
Indessen sahe
GOtt zuvor, daß sie so nicht bleiben, sondern gleich denen
andern Orientalischen Nationen einen König verlangen würden. Daher gab er ihnen
schon in der Wüsten
Verordnung, wie derselbe beschaffen seyn
solte. |
Deut. 17, 14. |
|
Als sie hernach zu Samuels Zeiten einen König
begehrten, so stellte ihnen
Samuel das
Recht eines Königs vor. |
1. Sam. 8, 11. seq. |
|
Er ward, wie aus dem
1. B. der Kön. 1, 34. 39. und andern
Stellen zu
ersehen, vom hohen Priester gesalbet, und man will, daß ihm erstlich etwas von
der H. Salbe aufs Haupt gegossen, hernach aber ihm zwischen den Augbraunen an der
Stirne eine runde Figur mit Salb-Öle gezogen worden, anzudeuten, daß er von
GOtt
mitten aus Israel
erwählt worden, daß die Königliche Crone auf sein Haupt
gesetzt würde. Daß bey seiner Einweihung eine Crone gebraucht worden, siehet man
auch aus 2. B. der Kön. 11, 12. |
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Sonst
muste er auch das
Gesetz selbst abschreiben, wie aus
Leuit.
27. zu sehen. Der Hohe, Priester muste ihm grosse
Ehre erzeigen, und stund
ausser Amts-Sachen unter ihm, wie wohl auch der König selbst bey Anordnung des
GOttes-Dienstes viel mit zu
sagen hatte. |
- Cunaeus de Rep. Ebr. …
- Schickard. Jur. Reg. …
-
Carpzovii
- Goodwin Mos. et Aaron …
|
- Sigonius de
Rep. Ebr. …
- Basnage Ant. Jud. …
- Reland.
Ant. Ebr. …
- Leybekker de Rep. Ebr. …
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Mehrer Nachricht findet man bey Lundio Jud.
Heiligth. III. 10. seq. |
Siehe auch |
Was die Könige anderer
Völcker, als derer
Teutschen, Lacedaemonier,
Persier u.s.w. zu
sagen gehabt, oder noch haben, davon wird an seinem Orte
Nachricht ertheilet. |
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