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Zedler: König [2] HIS-Data
5028-15-1222-9-02
Titel: König [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1227
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 605
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Folgender Artikel: König, ein adeliches Geschlechte
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Übersicht
Wer Könige machen könne?
  Papst
  Kaiser
 
  Böhmen
  weitere
  auswärtige Anerkennung
  König
Rangfolge
Titel
Einweihung
andere Völker
Juden
Siehe auch

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Wer Könige machen könne? Fragt man aber noch: wer Könige machen könne, so ist wohl kein Zweifel, daß einem regierenden Herrn überhaupt, welcher keinen, als GOtt über sich erkennet, selbst frey stehet, die Königliche Würde und Namen anzunehmen. Die Exempel derer Longobardischen, Algarbischen, Aragonischen, Portugiesischen, Castilianischen, Nauarrischen, Irrländischen und neuerer Zeiten Preußischen bestätiget diesen Satz zur Gnüge. Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ. …
Papst Sonst hat der Pabst, als ein Statthalter Christi dergleichen auch gesucht, und sich zugeschrieben.
  • Glossa ad C. ….
  • Antonius de Rosellis Monarch. …
  • Cataldinus de Buoncompagnis de Potestate Papae …
  • Bernhardus Considerat. …
  • Marsilius Patauinus Defens. pacis … bey Goldasto Monarch. …
  • Theodorus Laedus Replica …. contra Gregorium de Heimburg
  • Felinus in C. Ego, 4. X. de Jureiurando …
  • Martinus Laudensis de Princip. …
  • Bellarminus Controuers. …
  daß er auch würcklich einigen die Königliche Würde verlie-  
  {Sp. 1228}  
  hen, erhellet aus dem Exempel  
 
 
  • Demetrii oder Soinmur, Herzogs in Croatien und Dalmatien
bey Baronio Annal.
 
 
  • Rogerii Herzogs in Sicilien, Apulien und Calabrien
bey Baronio l.c.
 
 
  • Der Bestätigung Henrichs Königs in England als Heren von Irrland
bey Rogerio de Hoveden Annal. … Baronio l.c. …
  Wie wohl dieses Irrland auch schon zuvor ein Königreich gewesen, und sich nach Mahls erst dessen Beherrscher mit dem blossen Herren-Titel davon befriediget haben, davon
  • der Auctor Vitae Caroli M. bey Pithaeo
  • das Chronicon. Ademari bey Labbeo Bibl. …
  • Adamus Bremens. Hist.
  • Leibnitz Cod. …
  • Traité de Paix entre le Roy Philippes de Bel et le Roy d'Angleterre de an. 1293 ibid. ...
  • Traitté d'Alliance entre Edouard Roy d'Angleterre et Guy Comte de Flandres de an. 1296 ibid. ...
  • Traitté particulier, fait entre les Rois de France Philippes et d'Angleterre Edouard an. 1325 ibid. ...
  • Prorogation de la Treve entre les Roys de France Charles et d'Angleterre Edward an. 1325. ibid. ...
  • Traitté de Paix inter eosd. an eod. ...
  • Cartel de Deffy d'Edouard. III. Roï d'Angleterre, au Roi Philippes de Valois de an. 1340. ibid. ...
  • Lettre de Deffy de Loys de Valois, Duc d'Orleans, envoyee au Henry Roi d'Angleterre an. 1402. ibid. ...
  • Henrici Angliae Regis confimatio articulorum tractatus in Vrbe Troia Campaniae conclusi an. 1420. ibid. ...
  • Foedus perpetuae pacis inter Franciscum I. et Henricum VIII. et Regna Franciae et Angliae an. 1527. ibid. ...
 zeugen.
  Daß der Pabst auch Portugall den Königlichen Titel zugesprochen, ersiehet man aus Baronio l.c. …  
  Gleiches will auch bey Angelo Maria Cherubini Magn. Bullar. … von Leone, Könige in Armenien behauptet werden. Mehrere Exempel von Colojanno Könige in Bulgarien, in gleichen von Böhmen und Petro Könige in Arragonien, findet man eben daselbst p. 84. 86. Daß er im Jahre 1342. das Königreich Adeia in Italien gestifftet, und an Ludwigen, Herzog von Anjou, verliehen habe, kann man aus Leibnitzen Codiceerkennen, wie wohl daselbst vermuthlich aus Versehen des Druckers das Jahr 1382. gesetzt ist.  
  Was aber Pius V. bey Auftragung der Groß-Herzoglichen Florentinischen Würde selbst bekannt hat, daß weder Petrus noch einer seiner Nachfolger in der ersten Kirche solche Gewalt gehabt habe, daß er Könige oder Herzoge machen können, ist bey Schardio Script. Rer. Germ. … zu sehen.  
  Man wird auch wohl nicht leichte einen tüchtigen Grund zu Behauptung dieses Päbstlichen Rechts auftreiben können. Man wird ein Mahl keine stillschweigende Bewilligung anderer Völcker ausfindig machen können. Es sind auch keine öffentliche deswegen errichtete Verträge aufzubringen. Die gegenseitig beyge-  
  {Sp. 1229|S. 606}  
  brachte Exempel können die Sache gar nicht bestärcken; sinte Mahl sie entweder bey der grössesten Unwissenheit oder denen verwirreten Umständen dermahliger Zeiten befindlich sind, sich auch offt auf die blosse Salbung, Crönung oder Gebrauch des Königlichen Titels gründen.  
  Es unterstund sich deshalben nicht ein mahl Cosmus der I. Herzog oder Fürst zu Florentz nur den Groß-Herzoglichen Titel zu führen, da ihn doch der Pabst zum Könige gecrönet hatte, weil sich Kayser Maximilian der I. von dessen Nachfolger erst des vorhergehenden Sohn Franciscus den Groß-Herzoglichen Titel erhielt, dawider gelegt hatte; wovon
  • Cherubini. Magn. Bullar. …
  • von Franckenberg Europ. Herold
  • Thuanus Hist. …
  • Natalis Comes Hist. …
  • Schardius Script. Rer. Germ.. …
  • und andere mehr, welche Pfeffinger ad Vitriarii Jus publ. … anführet,
 nachzusehen sind.
  Was sich mit dem Könige in Portugall im Jahre 1654 zugetragen, ist bey Lundorpio Act. publ. … zu suchen.  
  Der Brief, welchem der Pabst wegen der Königlich-Preussischen Cron-Würde an den König in Franckreich geschrieben, ist bey Pfeffingern l.c. … anzutreffen. Es hat sich aber schon Kayser Friedrich der II. wie aus seinem Schreiben bey Goldasto Constitut. Imp. … erhellet, über die Päbstliche Unternehmung in Verleihungen Königlicher Würde sehr beschweret. Man findet ein gleiches bey andern Catholischen, unter welchen Franciscus de Victoria Relect. Moral. … und Joan. Caramuel. Lobkoviczius de Philippo … zu nennen steht.  
  Der letztere meldet unter andern an letzt angeführter Stelle, der Pabst könne nicht ein Mahl Grafen, geschweige dann Könige machen. Wer mehreres zu wissen verlangt, kann Ludewigen Diss. de Auspicio Regum. … im Päbstl. Unfuge … und Joh. Phil. Schneidern Meditatt. Jur. natur. et publ. . … Praes. Adamo Balthas. Wernero Cons. … nachschlagen. Pfeffinger ad Vitr. Jus …
Kaiser Mehrerers Recht Könige zu machen hat der Kayser vor sich.  
  Auf solche Weise ward Herodes vom Rathe zu Rom vor einen König der Juden erklärt. Josephus Antiqq. Jud. …
  Kayser Nero erklärte Tiridatem zum Könige in Armenien.  Xiphilinus Neronc.
  Carl der kahle machte im Jahre 377. Bosonem zum Könige in Burgund.
  • Regino ad an. 877.
  • Marianus Scotus ad an. 876.
  • Sigebertus Gemblacensis, ad an. 877 …
  • Albericus Monachus trium fontium ad an 877. ...
  • Pfeffinger ad Vitriarii Jus
Böhmen Otto der Grosse erhub Wenceslaum zum Könige in Böhmen.
  • Dubrauius Hist. Bohem. …
  • Vita S. Wenceslai 8. bey Surio
  • Albericus ad an. 951. …
  Wie wohl man kaum wissen kann, was man von diesem letztern halten  
  {Sp.1230}  
  soll. Daß Böhmen zuvor schon Könige gehabt, hernach aber einige bloß den Titel derer Herzoge geführet haben, erhellet aus denen  
 
  • Annal. Franc. Pithoeanis ad an. 805. p. 18. 845. p. 41. 856. p. 52.
  • Reginone ad an. 850.
  • Ottone Frising. VI, 11. p. 124.
  • Sigeberto Gemblac. ad an. 893.
  • Alberico ad an. 899. p. 229.
 
  Unter Kayser Henrichen dem I. gedenckt Wittichindus Corbeiensis Annal. I. bey Meibomio Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 639. daß er nach Prag gegangen, und der König Wenceslaus sich an ihn ergeben habe. Es muß also Balbinus Miscell. Bohem.Unrecht haben, wenn er will, dieser sey erst vom gedachten Kayser im Jahre 935. zum Könige gemacht worden, da der Feld-Zug nach dem Zeugnisse Sigeberti Gemblacensis schon im Jahre 930. vor sich gegangen.  
  Weiter nennet Wittichindus l.c. … bey dem Feld-Zuge Kayser Ottens des Grossen aber Mahl einen König in Böhmen, Namens Boleslaum, deswegen sich dieses, da er Wenceslaum erst dazu gemacht haben soll, nicht allzu wohl mit vereinigen lassen will. Doch ist vermuthlich der daher entspringende Zweifel leichter gehoben, als es anfänglich scheinen mögte. Daß Böhmen denen Kaysern unterworffen worden, sieht man aus  
 
  • Eginhardi Vita Caroli …
  • Adamo Bragens. …
  • Reginone ad an. 890.
  • Aenea Siluio 13. und
  • Glafeyen Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen ...
 
  Daß die Francken bey denen von ihnen überwundenen Völckern den Titel eines Königes durchaus nicht leiden können, sondern dero Ober-Herren sich mit dem Herzoglichen Titel begnügen lassen müssen, ist gleich Falls ausser Streit. Glafey l.c. …
  Daß es auch bey denen alten Geschicht-Schreibern nichts ungewöhnliches gewesen, mächtige Regenten gar leichte mit dem Königlichen Titel zu beehren, mögte, wo es hier anders der Ort wäre, wo davon zu handeln stünde, leichte zu beweisen seyn.  
  Nun kommt es nur darauf an: ob Kayser Henrich oder Otto denen Böhmen die Königliche Würde aufs neue wieder verliehen habe. Man kann aber in seiner Maße beydes behaupten. Daß Wittichindus bey dem Kriegs-Zuge Kayser Henrichs den damahligen Herzog in Böhmen schon König nennet, kann nach Glafeys l.c. p. 29. Geständnisse selbst daher entstanden seyn, weil er sein Absehen auf die Würde gerichtet, die er nach dem bekommen. Ob nun der damahlige Wenceslaus den Titel würcklich angenommen, und dieser wieder mit ihm erloschen, ist noch nicht ausgemacht; denn sonst mögte wohl die Anmassung des Königlichen Titels bey Boleslao richtig seyn.  
  Unter dessen sey dem, wie ihm wolle, so kann hernach leichte Kayser Otto der Grosse hierinnen eine Änderung getroffen, und ihm Wenceslao dem H. aufs neue aufgetragen haben. Wie wohl man dieses, da es keiner als Dubrauius erzählet, dahin gestellet seyn läßt. Glafey l.c. p. 29.
  Eben daher, daß der Königliche Titel da Mahls noch nicht alle Nachfolger derer vorhergehenden angegangen, kommt, daß man noch verschiedene vom Kayser ernannte Könige in Böhmen antrifft, davon die bey Pfeffingern ad Vitriarii Jus … angeführ-
  {Sp.1231|S. 607}  
    te Exempel bey denen zugleich daselbst angezeigten Stellen und Glafey Pragmat. Gesch. der Cron Böhmen nachgeschlagen werden können.
weitere Auf solche Weise ward, nach dem Berichte Ademari bey Lobbeo Bibl. MSSCt. Tom. II. p. 168. Horns Orb. Imper. Per. 3. de Regno Vngar. §. 2. p. 72. und anderer mehr, vom Kayser Otten dem III. oder nach andern Henrichen dem II. Stephan der H. zum Könige in Ungern gemacht. Mehrere Exempel von Polen, Lithauen, Dänemarck, denen Obotriten, Sardinien, Österreich, Burgund, Savoyen und s.w. mit denen es Theils im Wercke gewesen, Theils zum Stande gekommen, daß ihre Beherrscher von denen Kaysern zu Königen erkläret worden sind, wäre hier anzuführen zu weitläufftig. Wer Nachricht davon zu haben verlanget, kann sie nebst denen benöthigten Zeugnissen, bey mehrgedachtem Pfeffinger l.c. p. 424. seqq. antreffen.
  Will man hier einen Einwurff machen, ob diese vom Kayser allererst zu Königen erklärte auch würcklich davor zu halten gewesen, so ist zwar wahr, daß man dieses, in so ferne man sie vor Unterthanen des Kaysers halten wollte, noch sehr bestreiten und manchen Zweifel darüber erregen könnte. Aber es folgt deswegen nicht, weil ihnen der Kayser den Königs-Titel gegeben, so müssen sie auch seine Unterthanen gewesen seyn; sinte Mahl sie gar wohl ihre freye Gewalt haben können, ob ihnen gleich der Kayser den Königlichen Titel erst verleihen müssen: zu Mahl, so man die lange eingewurtzelt gewesene Meynung, daß die Kayser alleine Könige machen könnten, dabey in Betrachtung ziehet, wovon
  • Pfeffinger l.c. p. 426.
  • Furstenerius de Supprematu 32. und
  • Spener Teutsche Staats-Reichs-Lehre IV. 5. §. 4. not. c. p. 133. seq.
auswärtige Anerkennung Ist es nun freylich nicht ohne, daß sich der Königliche Stand in denen neuern Zeiten mit einer weit ausnehmendern Hoheit als ehedem, bekleidet sehe, und dürffte also hart halten, wenn die auswärtigen Staaten, denjenigen der aller seiner Lande wegen ein Reichs-Lehns-Mann wäre, vor einen Könige erkennen sollten. Doch da mögte der neue König sorgen, wie er die Erkennung seiner Würde bey denen auswärtigen behauptete. Die Lehnbarkeit würde man ihm mit schlechten Bestand verrücken dürffen. Einem Könige von Neapolis kann man in Ansehung der Päbstlichen Lehnbarkeit, die Majestät nicht streitig machen. Neulicher Zeit ist ein König von Sardinien in dieser Qualität vor einen König erkannt worden.  
  Daher legt sich an den Tag, daß fremde Staaten noch immer nicht so wohl auf die ausnehmende Macht eines Regenten, als auf andere Umstände seiner Königlichen Würde zu sehen gewohnt geblieben. Vielleicht mögte es noch anstößlich scheinen, wenn ein neuer König bloß vom Kayser, welches in Ansehung seiner Chur-Würde unumgänglich wäre, erhoben worden, massen andere Staaten vor ietzo den Königlichen Stand auf gantz verschiedene Gründe bauen. Aber wer weiß nicht, daß die Chur-Fürsten so ohne den Königs-Titel bey denen Auswärtigen fast alle Königen gleiche Rechte haben. Hat das Herkommen nun dieses schon gebilliget, so wird nicht vieler Zweifel dagegen übrig bleiben.  
  Niemand spricht denen  
  {Sp.1232}  
  Chur-Fürsten auch nur als Chur-Fürsten, wie vorher schon gedacht worden, die Majestät ab. Ein und des andern Chur-Fürsten Reichs-Lande können in Ansehung des Landes Vermögens einem mäßigen Königreiche die Wage halten. Niemand hat über dieses gegen Polen und Böhmen, aus diesem Grunde, daß sie ihre Würde vom Kayser hätten, ie Mahls einigen Einwand gebracht. Stehen nur ietzo die Chur-Staaten in weit bessern Rechte, gegen das Reich, als ehe dem Polen und Böhmen, so wird man noch weniger Ursache haben, etwas dagegen einzuwenden als bey jenen. Spener l.c. …
  Daß also der Kayser noch heut zu Tage im Reiche mit Einwilligung derer Stände würde Könige machen können, wann nur keinem andern alten Fürstlichen Hause dadurch zu nahe getreten würde, zeiget Spener l.c. …  
  Daß sich auch Auswärtige, wenn sie den Königlichen Titel anzunehmen in Willens haben, ob ihnen der Kayser gleich nichts vorzuschreiben hat, zurerst um die Kayserliche Einwilligung zu bewerben pflegen, weil doch das meiste darauf ankommt, ob sie andere Könige davor erkennen wollen, welche hernach desto weniger Bedencken tragen können, so der Kayser als der erste Christliche Fürst kein Bedencken träget, dergleichen zu thun, zeiget Spener l.c. not. d. und ist auch schon unter dem Titel Kayser Tom. XV. p. 326. angeführet.  
König Ob aber auch, wie Pfeffinger ad Vitriarii Jus … die Frage aufwirfft, ein blosser König wieder einen König machen könne, scheinet fast unnöthig, lange zu untersuchen. Wenigstens würde es noch denen heutigen Begriffen, da es darauf ankäme, ob ihn die Auswärtigen davor erkennen wollen, nicht wohl möglich seyn. Die Exempel derer angefürten Fränckischen Könige Clotharii des II. der seinen Sohn Dagobertum, Dagoberti, so seinen Sohn Sigebertum zum Könige in Austrasien, und Childeberti, welcher Thassilonem zum Könige in Bayern gemacht, scheinen nichts zu beweisen. Denn die erstern beyde, wurden zu Mit-Regenten ihrer Väter angenommen, und konnten also auch leichtlich den Königlichen Titel von einem Stücke Landes, das ihnen dieselbe unter dem Titel eines Königsreichs anvertraueten, annehmen. Ob Thassilo davor zu halten gewesen wäre, wenn nicht schon zwar Könige über die Bayern geherrscht hätten, liese sich noch untersuchen.  
  So kann man auch nicht sagen, ob daß gebrauchte Wort Rex eben in so hohen Verstande, als es von denen Fränckischen Königen selbst gebrauchet worden, anzunehmen sey, zu Mahl da, wie bekannt, und bey Spenern l.c. … zu sehen, ehe dem gewöhnlich gewesen, die Teutschen Landschafften über Haupt Regna zu nennen, da es denn bey dem letztern Falle leicht nur so viel als Regente und zwar etwas mehr als das da Mahls gewöhnliche Wort Dux, aber doch nicht so viel als König bedeuten sollen, in so ferne es die Francken sonst ihren Beherrschern alleine beyzulegen gewohnt gewesen.  
  Doch dem sey wie ihm wolle; so beweisen hingegen die vom Kayser Otten dem I. angeführten Exempel, da er unter andern Berengarium zum Könige der Longobarden  
  {Sp. 1233|S. 608}  
  verordnet, nicht das geringste; sinte Mahl wohl keiner läugnen wird, daß er würcklich Kayser gewesen, ob er wohl die Päbstliche Crönung noch nicht empfangen, und sich also bis dahin nur König genannt hat. Es wird auch über dieses aus vorhergemeldeten deutlich zu erkennen seyn, wie man dieses etwa annehmen könne.  
Rangfolge Es sind aber alle Könige einander am Range gleich, in dem einer so wohl die Majestät besietzt als der andere; doch ist ehe dem vermöge des Päbstlichen Ceremoniells und eingeführten Herkommens einer dem andern theils wegen Alterthums seines Königlichen Standes, theils wegen der Hochachtung, welche die Römische Päbste oder Kayser denenselben zustunden, theils wegen des langwierigen Besietzes, da ein König beybringen konnte, daß sein Vorfahren in solemnen Zusammenkünfften vorgesessen, theils auch wegen der ansehnlichen Macht und weitläufftigen Lande, die einer vor dem andern besaß, vorgezogen worden. Zwantzig Theatr. Praeced. l. 3. p. 11. seq.
  In des Paris von Grassis verzeichnetem Ceremoniell und Rang-Reglement am Päbstlichen Hofe p. 158. ist folgende Ordnung unter denen Königen beobachtet:  
 
1) Der Römische König.
2) Der König in Franckreich.
3)    -    -    - in Castilien und Spanien.
4)    -    -    - in Aragonien.
5)    -    -    - in Portugall.
6)    -    -    - in England, welcher iedoch mit denen drey vorhergehenden des Ranges wegen streitig.
7)    -    -    - beyder Sicilien, so mit dem König in Portugall streitig.
8)    -    -    - in Schottland.   die unter 
9)    -    -    - in Ungern        einander gleichfalls
10)    -    -    - in Navarra.        streitig.
11)    -    -    - in Cypern
12)    -    -    - in Böhmen.
13)    -    -    - in Polen.
14)    -    -    - in Dänemarck.
  Doch ausser dem, daß hier noch viele fehlen, so gilt auch was Kayser Maximilian der II. dem Frantzösischen Gesandten im Jahre 1564. zur Antwort gegeben: Es gienge die Könige nichts an, was der Pabst an seinem Hofe in weltlichen Dingen[1] verordnete und vorschriebe.
[1] HIS-Data: siehe Weltliche Sachen
  Im Jahre 1648. suchte zwar noch Franckreich bey Westphälischen Friedens-Handlung, den Rang vor Schweden zu behaupten, es ward ihm aber frey geantwort, daß keine Crone geringer als die andere wäre, und Schweden nimmermehr nachgeben, sondern gleiches behaupten würde. Zwantzig l.c. …
  Wenn aber gecrönte Häupter in ihrem Hause oder Hof-Lager zusammen kommen, so erhält derjenige, so Gast ist, den Vorrang. Zwantzig l.c. p. 12.
Titel Die Titel, so gecrönte Häupter bekommen, als Allerdurchlauchtigst, Groß-Mächtigst, und Allergnädigst, sind so schon bekannt gnug, daß man sich hierbey nicht aufhalten darff. Die übrigen Titel aber, so einige unter ihnen führen als  
  {Sp. 1234}  
  Catholisch, Allerchristlichs, können unter Beschreibung derer Königreiche, deren Beherrschern sie zustehen nachgesehen werden. Becmann Notit. …
Einweihung Die Einweihung derer Europäischen Könige geschiehet heut zu Tage gemeiniglich durch die Crönung und Salbung, wie auch der dabey gewöhnlichen Überreichung des Schwerdts, Scepters und Reichs-Apfels, davon die besondern Titel nachgesehen werden können; daß man ihnen ehe dem auch wohl bloß eine Lantze oder Schwerd überreichet, und sie also zu Königen eingeweihet, ist Tom. XVI. p. 713. unter Lantze und p. 1472. unter Lehns-Reichung zu sehen.  
andere Völker Was hin und wieder unter andern Völckern in und ausser Europa dabey gewöhnlich gewesen oder noch ist, kann daselbst nachgesehen werden.  
Juden Die Juden hatten Anfangs keinen König, sondern GOTT der HERR selbst war ihr König, als dessen Hofhaltung die Hütte des Stiffts vollkommen abbildete. Hotting. Diss. de Theocratia Israel.
  Indessen sahe GOtt zuvor, daß sie so nicht bleiben, sondern gleich denen andern Orientalischen Nationen einen König verlangen würden. Daher gab er ihnen schon in der Wüsten Verordnung, wie derselbe beschaffen seyn solte. Deut. 17, 14.
  Als sie hernach zu Samuels Zeiten einen König begehrten, so stellte ihnen Samuel das Recht eines Königs vor. 1. Sam. 8, 11. seq.
  Er ward, wie aus dem 1. B. der Kön. 1, 34. 39. und andern Stellen zu ersehen, vom hohen Priester gesalbet, und man will, daß ihm erstlich etwas von der H. Salbe aufs Haupt gegossen, hernach aber ihm zwischen den Augbraunen an der Stirne eine runde Figur mit Salb-Öle gezogen worden, anzudeuten, daß er von GOtt mitten aus Israel erwählt worden, daß die Königliche Crone auf sein Haupt gesetzt würde. Daß bey seiner Einweihung eine Crone gebraucht worden, siehet man auch aus 2. B. der Kön. 11, 12.  
  Sonst muste er auch das Gesetz selbst abschreiben, wie aus Leuit. 27. zu sehen. Der Hohe, Priester muste ihm grosse Ehre erzeigen, und stund ausser Amts-Sachen unter ihm, wie wohl auch der König selbst bey Anordnung des GOttes-Dienstes viel mit zu sagen hatte.
  • Cunaeus de Rep. Ebr. …
  • Schickard. Jur. Reg. …
  • Carpzovii
  • Goodwin Mos. et Aaron …
  • Sigonius de Rep. Ebr. …
  • Basnage Ant. Jud. …
  • Reland. Ant. Ebr. …
  • Leybekker de Rep. Ebr. …
    Mehrer Nachricht findet man bey Lundio Jud. Heiligth. III. 10. seq.
Siehe auch Was die Könige anderer Völcker, als derer Teutschen, Lacedaemonier, Persier u.s.w. zu sagen gehabt, oder noch haben, davon wird an seinem Orte Nachricht ertheilet.  
     

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Stand: 27. April 2023 © Hans-Walter Pries