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geistliche oder Kirchensachen |
Dieses
Recht,
Gesetze zu geben, und vollstrecken zu lassen, erstrecket sich aber
nicht etwan nur auf
Polizey- und Justitz oder sogenannte
weltliche Sachen,
sondern auch vermöge der der
hohen Landes-Obrigkeit in Ansehung der
Geistl. oder
Kirchen-Sachen zustehenden
Macht und
Gewalt, auf diese nicht weniger, als auf
jene. Denn obgleich an und vor sich ein
Fürst und
Landes-Herr seine
Unterthanen
zu Annehmung einer andern
Religion, als worzu sich dieselben zeithero bekannt
haben, zu zwingen, so wenig, als dieselben deswegen zu
bestraffen befugt ist,
weil solche im Glaubens-Sachen einer andern Lehre und
Meynung beypflichten, als
der
Fürst und die
Geistlichkeit
glaubet; mithin einem jeden seine
völlige
Gewissens-Freyheit
billig ungekränckt zu lassen, wie bereits unter den
Artickeln:
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- Autonomia, im II
Bande,
p. 2272.
-
Religion, im XXXI Bande, p. 443
u.ff. und
- GOttes-Dienst, im XI Bande, p. 382
u.ff.
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mit mehrerm gezeiget worden, so ist doch hin-
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{Sp. 2269|S. 1150} |
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gegen auch soviel
gewiß, daß ein Fürst und Landes-Herr wenigstens in Ansehung
des öffentlichen GOttes-Dienstes und der dahin sich beziehenden
nöthigen
Kirchen-Zucht zu desto besserer Beschützung und Beybehaltung des öffentlichen
Ruhe-Standes in denen seiner
höchsten Gewalt unterworffenen
Ländern und
Staaten
allerhand gute und löbliche
Verordnungen und Veranstaltungen machen, auch die
Übertreter derselben, sie seyn übrigens einer Religion zugethan, welcher sie
wollen, auf das ernstlichste und nachdrücklichste bestraffen lassen könne.
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Was aber hierbey vor
Klugheit und Vorsicht zu gebrauchen, und wie weit sich
absonderlich derer Deutschen
Reichs-Fürsten und anderer
unmittelbaren freyen
Reichs-Stände
Macht und
Gewalt erstrecke, ist bereits oben in dem
Artickel:
Recht eines Fürsten in Kirchen-Sachen, im XXX
Bande,
p. 1391 u.ff. und Recht zu reformiren, ebend. p.
1418 u.ff. ausführlich dargethan worden.
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Seynd nun aber dergleichen Kirchen-Ordnungen gemachet; so verbinden selbige alle
und jede Unterthanen derselben
Republick und desselben
Fürstens; dergestalt,
daß, wenn darinnen nichts wider
GOttes Gebot verordnet worden, denenselben als
Ordnungen der Kirchen
Gehorsam geleistet werden muß.
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Sperner
P. I …, |
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und stehet denen
Geistlichen nicht
frey, wenn sie nicht nach
ihrem
Sinne gemacht sind, dieselben aus eigener
Gewalt, und nach eigenem
Belieben zu verwerffen, zu verdammen, oder ihnen alle
Verbindlichkeiten zu
benehmen. Denn es steht keinem Unterthanen zu, über die
Gesetze zu urtheilen;
sondern er muß demjenigen, was der Fürst haben will, schlechterdings gehorchen.
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Lincker Res. … |
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Wie denn auch von derselben Beobachtung die
Geistlichen selbst nicht
frey sind,
obschon in dem C. 7 et 10
X. de Constit. verordnet,
daß die
Verordnungen, und
Gesetze derer Leyen die Geistlichen oder Kirchen nicht
verbinden können, wenn sie auch gleich zu ihrem Besten gegeben worden, woferne
sie nicht besonders von der Kirche approbiret worden.
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Lincker in Dissert. … |
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Denn weil wir heut zu Tage keine besondere Geistliche
Republick, welche von der
Weltlichen gantz unterschieden wäre, aus
rechtmäßigen
Gründen behaupten können,
sondern vielmehr
sprechen, daß die Kirche ihrer äusserlichen Verfassung nach mit
allen ihren Kirchen-Dienern und Geistlichen der
weltlichen Obrigkeit nach dem
Befehle CHristi und derer Apostel unverworffen sey.
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Besiehe
Titii Probe des Deutschen Geistlichen
Rechtes … |
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So folget auch, daß, da die Kirche ihrer äusserlichen Verfassung nach und die
Geistlichen der
weltlichen Obrigkeit unterworffen sind, selbige auch in
Sachen,
welche die Religion nicht angehen, ihnen gültiger Weise
Gesetze vorschreiben
möge, und diese selbige auch zu beobachten aus dem
Rechte der Natur
verbunden
sind.
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Huber. de Jure … |
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Andere Personen aber, welche nicht Unterthanen desselben
Staates sind, |
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{Sp. 2270} |
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oder derselben Religion nicht beypflichten, sind auch nicht an dieselben
Kirchen-Gesetze gebunden; es geschehe denn solches stillschweigends wegen ihrer
habenden unbeweglichen
Grund-Stücken, als in deren Ansehung sie sich auch in
denen
Sachen, welche nicht die
Personen, sondern die
Güter, und davon der Kirche
und denen
Geistlichen zu entrichtenden
Abgaben betreffen, nach denen
Verordnungen des
Landes-Fürsten zu richten schuldig sind.
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Wenn dannenhero ein Catholischer in eines
Protestirenden
Landes-Herren
Gebiete
unbewegliche
Grund-Stücke besitzet, es verordnet aber der Landes-Fürst, daß von
einem jeden unbeweglichen Grund-Stücke denen Priestern jährlich ein gewisses
Opffer-Geld gegeben werden solle; so ist der Catholische Besitzer desselben Guts
auch
verbunden, sich nach dieser
Verordnung des Landes-Fürsten zu richten, und
von seinem Hausse, Garten oder Gute dem Pfarr-Herrn desselben
Ortes, in dessen
Kirchspiel das Grund-Stücke liegt, jährlich das gesetzte Opffergeld zu zahlen
schuldig.
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Besiehe Böhmers Jus … und
Christian Gottlieb Wolffens Systema des Geistl. Kirchen-Rechts
… |
Landesherr unterschiedlicher Religion |
Gegenwärtig wollen wir doch auch noch eines und das andere davon beyfügen, wie
sich ausserdem und sonst noch sowohl Catholische
Fürsten und
Landes-Herrschafften gegen ihre der Protestantischen Religion zugethane
Unterthanen, als auch
protestirende Fürsten und
Stände gegen ihre Catholische
Unterthanen, in denen Deutschen Reichs-Landen
zu bezeigen haben.
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Prot. Fürst mit kath. Untertanen |
Und zwar fliesset in Ansehung der letztern aus dem vorbemeldeten
Rechte,
Kirchen-Gesetze zu machen und vorzuschreiben, unter andern auch dieses, daß ein
Fürst Protestirender Religion denen in seinem
Gebiete befindlichen
Klöstern und
allen andern Catholischen Unterthanen, welche nicht in dem durch den
Westphälischen Friedens-Schluß festgesetzten 1624 Jahre den 1 Jenner einem
Bischoffe, das Diöcesan-Recht betreffend, unterworffen gewesen, und über die
nicht der Bischoff im bemeldeten Jahre dasselbe Diöcesan-Recht ruhig ausgeübet
hat, besonders auch Feyertage, und zwar sowohl ordentliche, als
ausserordentliche vorzuschreiben befugt sey. Denn die Catholischen Unterthanen
derer Evangelischen
Landes-Fürsten seyn nur in soweit denen
Bischöffen in
Ansehung des Diöcesan-Rechts unterworffen geblieben, in sofern solche die
Bischöffe im bemeldeten Jahre geruhig ausgeübet haben.
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Instrum. Pac. Art.
V §. 48. |
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Woraus denn augenscheinlich von sich selbst folget, daß die Catholischen
Unterthanen in denen
Dingen,
die ihr Gewissen und Glaubens-Bekänntniß nicht berühren, wohin ohnstreitig die
angesagten Göttliche Feyertage gehören, sich nach denen
Befehlen ihrer
Evangelischen
Landes-Herrschafft richten, und
dererselben Kirchen-Gewalt unterwürffig seyn müssen.
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Böhmer, J.E. … |
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{Sp. 2271|S. 1151} |
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folglich der
Fürst auch befugt sey, ihnen dergleichen Göttliche Feyertage
vorzuschreiben, |
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Und hindert nichts, wenn man gleich vorgeben will, daß nach denen Grund-Sätzen
derer Catholischen das Recht den GOttes-Dienst anzuordnen, und Feyertage
anzusetzen, denen Päbsten und
Bischöffen, als Geistlichen Kirchen-Regenten,
zugeschrieben, |
- Wiestner in Instit. …
- Gonzalez
ad c. 6 …
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und solches vermöge der Kirchen-Gewalt ausgeübet würde, welche alleine nach
ihrer Hypothesi denen obgedachten Regenten zustünde, folglich es dem
Geistlichen Rechte
zu wieder, wenn
weltliche
Landes-Herren, und zwar unterschiedener Religion,
dergleichen Göttliche Feyertage, sowohl ordentliche, als ausserordentliche,
anzusetzen sich unterfangen wollten, als welche ihrem Glaubens-Bekänntnisse nach
als unrechtmäßig angeordnet zu halten, und ob dieselben zwar sonst in
weltlichen
Sachen zu allem
Gehorsam
verbunden,
dennoch solches ihrer
Meynung nach in
Geistlichen Sachen seinen Abfall habe. |
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Denn das
Recht, Feyertage anzusetzen, ist eigentlich eine
Würckung der
Landes-Fürstlichen Hoheit oder der Obersten-Gewalt in der
Republick, welches in
denen ersten Zeiten, da die
Kayser und
Fürsten
sich noch des Rechtes, in
Kirchen-Sachen zu disponiren, gebrauchen mochten, von denen Kaysern beständig
ausgeübet worden, wie solches die Capitularien derer Fränckischen
Könige, beym
Baluzio Tom. I … Ditmarus beym
Leibnitz. T. I … und viele andere
Schrifftsteller
bezeugen. |
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Ob nun also gleich die Päbste vor den Zeiten der Reformation sich desselben
Rechtes unter dem Vorwande, es sey solches eine
Geistliche Sache, dergleichen
aber gehöreten nur ihrer und derer
Bischöffe Cognition zu, allein unterzogen,
und die
Fürsten davon ausgeschlossen; so haben sie doch die
Natur desselben
Rechtes durch ihr Unternehmen nicht verändern, und es dem Rechte in
Kirchen-Sachen dessen
Würckung es ist, entziehen können. |
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Da nun also das
Recht über Kirchen-Sachen dem
Landes-Fürsten zukömmt, und
zwar denen
Protestirenden Fürsten nicht allein über ihre Unterthanen
Protestirender, sondern auch Catholischer Religion, die Kirchen-Gewalt derer
Bischöffe aber in denen
Landen Protestirender Staaten gäntzlich suspendiret,
folglich stillschweigend der
Evangelischen
Landes-Herrschafft zugeeignet ist,
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Instrum. Pac. Art. V §. 48, |
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und also die Bischöffe in denen Landen Protestirender
Fürsten, wenn sie nicht im Jahre 1624 den 1 Jenner das Diöcesan-Recht über die
darinnen befindliche Catholische Unterthanen ruhig ausgeübet haben, sich ferner
über dieselben zum Nachtheil der
Höchsten
Landes-Herrschafft kein Recht anmassen können, vielmehr dem Fürsten in
solchem Falle die Catholischen Unterthanen in allen
Dingen, so ihr
Glaubens-Bekänntniß und Gewisssen nicht angehen, nach Innhalt des mehrmahls
angezogenen §. 48. Art. V.
Instrum. Pac.
gäntzlich unterworffen worden, und also höchst falsch |
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{Sp. 2272} |
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ist, daß solches nur auf die
weltlichen Geschäffte, nicht aber auch auf die
Geistlichen zu ziehen, als von welchem ersten gar kein Zweiffel entstanden,
folglich auch davon nicht in dem
Westphälischen Friedens-Schlusse, als einer
ausser allen Zweiffel gesetzten
Sache, gehandelt, das letzte aber wohl in
Zweiffel gesetzet, und diesem abzuhelffen zum
solennen endlichen
Termine der 1
Jenner des 1624 Jahres gesetzet worden; so bleibet unsere
Meynung ausser allem
Zweiffel höchst gegründet, daß nehmlich der Fürst auch befugt sey, ihnen
Göttliche Feyertage, sowohl ordentliche, als ausserordentliche, vorzuschreiben;
worwider nichts hindern mang, daß sie dergleichen Unternehmen des Landes-Fürsten
ihrem Glaubens-Bekänntnisse nach als was unrechtmäßiger Weise unternommenes
ansehen. |
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Denn wenn man dieses zum
Grunde der Betrachtung dieser Fragen setzen wollte,
müste sodann ohne allen Zweiffel folgen, daß nehmlich kein
Protestirender
Fürst
über seine Catholische Unterthanen sich einiges Stückes des Rechtes in
Kirchen-Sachen unterziehen möchte, da ja bekannt, daß nach denen Grund-Sätzen
der Cätholischen das gantze Recht in Kirchen-Sachen denen
weltlichen
Herrschafften
wider
Recht und
Billigkeit verweigert, und dem Pabste und denen
Bischöffen zugeeignet wird, so aber durch den
Westphälischen Friedens-Schluß
völlig geändert worden. |
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Eben so wenig mag dem
Rechte des
Fürsten, seinen Catholischen Unterthanen
Göttliche Feyertage vorzuschreiben, einigermassen hinderlich seyn, wenn sie sich
darauf beruffen, daß dergleichen willkührliche Feyertage mit zu denen
Kirchen-Gebräuchen und Ceremonien, auch öffentlichem GOttes-Dienste gehörten,
deren völlige
Freyheit in dem
Religions-Frieden denen
Protestanten
vorbehalten
worden, dergestalt, daß, da nach dem
Osnabrüggischen Friedens-Schlusse
Art. V. §. 31. denen Unterthanen unterschiedlicher Religion
nach dem Anno decretorio ihr freyer GOttes-Dienst, wie sie solchen
damahls ausgeübet, mit deutlichen Worten eingeräumet, die Protestirenden
Rechts-Gelehrten beständig dafür hielten, daß die Catholischen
Landes-Herren
ihren
Evangelischen Unterthanen nicht anmuthen könnten, mit ihnen ihre Feyertage
zu feyern, Henninges Medit. … noch vielweniger an
solchem Tage sich aller
Arbeit zu enthalten. |
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Wie nun, schliessen sie weiter, denen Catholischen Ständen nicht erlaubt
ist, ihren
Protestirenden Unterthanen
anzubefehlen, daß sie die Catholischen
Feyertage mit celebriren sollten; also müsse solches auch denen Protestanten in
Ansehung ihrer Catholischen Unterthanen unerlaubt seyn, weil die
Regel in dem
Instrum. Pac. Art. V §. 1, fest gegründet,
daß, was einem Theile recht ist, auch dem andern Theile vergönnt sey. Denn was
diese Regel anbetrifft; so leidet selbige in unterschiedenen Fällen, wo nehmlich
der
Grund des Unterschiedes ein anders erfordert, dergleichen in dem §. 16, 17,
19, 21, und 22. Art. V. Instr. |
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{Sp. 2273|S.
1152} |
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Pac. zu ersehen, ihren Abfall;
dergestalt, daß nicht so gleich also zu schliessen ist: Dieses stehet denen
Protestanten frey, folglich müsse es denen Catholischen auch frey stehen; oder
dieses ist denen Catholischen verboten, folglich muß es auch denen Protestanten
verboten seyn: Denn öffters erfordert der
Grund des Unterscheides, daß einer
Parthey etwas erlaubt, der andern hingegen solches untersaget sey. |
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Dergleichen Unterscheid des
Grundes äussert sich nun auch in gegenwärtigem
Falle. Denn es ist bekannt, daß bey uns
Protestanten, was die ordentlichen
Feyertage anbelanget, wir keine besondern feyern; welche nicht zugleich von der
Catholischen Kirche gefeyert werden. Also feyern wir den Sonntag, die drey hohen
Feste, die Apostel-Tage; und eben diese seyn gleicher
Gestalt bey der
Catholischen Kirche in beständigem Andencken. So haben wir auch öffters
Feyertage, welche ausserordentlicher Weise angesetzet werden, dergleichen sind
öffentliche Lob- und Danck-Feste wegen glücklich erfolgten Ausgangs einer zum
Nutzen des
Landes projectirten Sache oder erhaltenen Sieges, öffentliche Bet-
Buß- und Fast-Tage bey öffentlicher allgemeiner Landes-Noth und dergleichen. Und
vor diesen haben auch die Catholischen keinen Abscheu; vielmehr werden selbige
auch nach ihrem Glaubens-Bekänntnisse jederzeit mit grosser Andacht gefeyert.
Dieses seyn demnach diejenigen Feste welche bey uns üblich seyn, und von keiner
andern Gattung wissen wir etwas. |
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Da nun unsere Feyertage wider ihr Glaubens-Bekänntniß und Gewissen nicht
lauffen, vielmehr selbige auch von ihnen insgesammt gefeyert werden, und daher
denen Catholischen Unterthanen gegen ihre Gewissens-Freyheit und Confeßion
nichts zugemuthet wird, wenn sie gleich die von
Protestirender
Obrigkeit
angeordnete Feste, z.E. Buß-Tage, Danck-Feste, wiewohl nach dem Gebrauche der
Römischen Kirche mit feyern müssen, jedem
Landes-Fürsten aber in seinem
Gebiete
das Recht in Kirchen-Sachen über seine Catholische Unterthanen in
Sachen, welche
ihrer Confeßion und Gewissen nicht zuwider seyn, zustehet; So fliesset daraus,
daß auch solches dem so theuer erkaufften
Westphälischen Osnabrüggischen
Friedens-Schlusse nicht zuwider sey. |
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Kath. Fürst mit prot. Untertanen |
Anders aber verhält es sich in Ansehung derer
Protestirenden
Unterthanen in
eines Catholischen
Landes-Fürstens
Gebiete. Denn die Catholischen haben sehr
viele Feyertage denen Heiligen gewidmet, die sie ihnen zu
Ehren auch noch heut
zu Tage feyern, deren Celebrirung aber denen
Protestanten ohne Verletzung ihres
Gewissens nicht auferleget werden mag. |
- Henninges Medit. …
- Antevindic. Stat. Evangel. Episc. Hildesheim. …
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Wenn sie also die Catholischen Feyertage ihrer Confeßion zuwider mit zu
feyern gezwungen werden sollten; so würde solches eine Verletzung des Gewissens
ihrer Confeßion und Lehre, und daher entspringende Turbation des in dem Anno
decretorio festgesetzten
Zustandes der Kirchen seyn, so doch in dem
Westphälischen Osnabrüggischen
Friedens-Schlusse gäntzlich |
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{Sp. 2274} |
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untersaget ist. Woraus denn von sich selbsten, und zwar aus dem
Grunde der
Ungleichheit, folget, daß die bekannte
Regel: Was einem Theile gerecht ist, das
solle auch dem andern Theile gerecht seyn, hieher wegen des angeführten
Unterschiedes nicht zu ziehen sey, und, ob schon denen Catholischen untersaget
ist ihre
Protestirende Unterthanen zu Feyerung ihrer Feyertage anzuhalten,
dennoch denen Protestirenden solches wohl zustehe, als durch derer ihre
Feyertage die Catholischen nicht so wohl geärgert, und ihnen etwas wider ihr
Gewissen und Confeßion lauffendes angemuthet wird, als widrigen Falls wohl denen
Protestirenden Unterthanen Catholischer
Landes-Herren geschiehet. |
Siehe hiervon mit mehrerem Christian Gottlieb
Wolffens
Tractat von Buß- Bet- und Fast-Tagen, … und
Ejusd. Systema des geistlichen Kirchen-Rechts … |
Kath. Bischof mit prot. Untertanen |
Weil es sich aber öffters zuträgt, daß hingegen auch in eines Catholischen
Bischoffs
Gebiete
Protestirende Unterthanen wohnen; so fragt es sich nicht
unbillig, ob die
Bischöffe auch über selbige das Diöcesen-Recht und die
Kirchen-Gewalt auszuüben befugt seyn, oder aber ob nicht vielmehr die in anderer
und
weltlicher Fürsten ihren
Landen eingeführte Suspension der Bischöfflichen
Gewalt auch auf die Unterthanen der Bischöffe erstrecket werden möge? Und dabey
muß man wohl unterscheiden, ob nehmlich die Unterthanen eines Catholischen
Bischoffes im Jahre 1624. ein eigenes Consistorium gehabt haben, oder ob sie die
Jurisdiction derer Bischöffe dazumahl
erkannt haben, und ihr unterworffen
gewesen. |
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Haben sie in bemeldtem Jahre ein eigenes Consistorium gehabt, vor dem sie in
Kirchen- und
geistlichen Sachen gestanden haben, und ihm unterworffen gewesen;
so ist auch in Ansehung desselben die Kirchen-Gewalt und das Diöcesen-Recht
derer
Bischöffe suspendiret, und es stehet dem Bischoffe, wie nicht minder
derselben Officialen, in Kirchen-Sachen kein Recht zu; Vielmehr übet das
Consistorium über selbige das Diöcesen-Recht und die Kirchen-Gewalt nach wie vor
aus. |
Instrum. Pac. Westph. Art. V.
§. 31. |
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Woferne sie aber in bemeldtem Jahre kein eigenes Consistorium gehabt,
vielmehr der geistlichen
Gerichtsbarkeit derer Bischöffe unterworffen gewesen,
so müssen sie auch noch ferner in denen
Sachen, welche die Augspurgische
Confeßion mit nichts angehen der geistlichen Gerichtsbarkeit derer
Bischöffe
unterworffen seyn. In denen Fällen aber, welche die Augspurgische Confeßion, und
also ihr Gewissen angehen, seyn sie allerdings der Bischöfflichen
Gerichtsbarkeit nicht unterworffen, sondern gantz independent. |
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Und dahero, was die Glaubens-Artickel, Kirchen-Ceremonien, Gebräuche und
Ordnungen, Bestellungen derer Kirchen-Diener, die
Sachen, eine begangene
Simonie, den Pfarr-Satz, die Zehenden, die Anordnung der Feyertage, u.d.g.
betreffend, als welche nach dem
Religions-Frieden von 1555.
Art. 15. unter die Religions-Sachen gerechnet werden, anbelanget, dasselbe
ist allerdings der geistlichen
Gerichtsbarkeit derer
Bischöffe nicht
unterworffen. Nicht minder sind auch diejenigen Sachen, welche nach den Lehr- |
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{Sp. 2275|S. 1153} |
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Sätzen der Augspurgischen Confeßions-Verwandten durch eine nothwendige Folge
daraus fliessen, ob sie gleich nicht eigentlich die Glaubens-Artickel angehen,
allerdings der geistlichen Gerichtsbarkeit der Bischöffe entzogen. |
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Dahero denn, weil wir keine Heilige verehren, noch ihnen zu
Ehren einige
Fest-Tage feyern, auch kein
Bischoff seine ihme unterthänige Augspurgische
Confeßions-Verwandten zwingen kan, solche Feyertage, so denen Heiligen, die
besonders nur in der Römisch-Catholischen Kirche davor
erkannt und verehret
werden, gewidmet seyn, mit denen Catholischen zu feyern. Denn ausser dem, daß
dergleichen willkührliche Feyertage ohnstreitig mit zu denen Kirchen-Gebräuchen
und Ceremonien, auch öffentlichem Gottesdienste gehören, davon völlige
Freyheit
in dem Religions-Frieden denen
Protestanten vorbehalten worden; so ist auch
dieses sattsam bekannt, daß die Catholischen sehr viele Feyertage denen Heiligen
gewidmet, und ihnen zu
Ehren feyern, deren Celebrirung denen Protestanten ohne
Verletzung ihres Gewissens und Confeßion nicht auferleget werden mag. |
- Autor Medit. …
- Autor Antivindic. …
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Weil nun also die Anordnung derer Fest- und Feyertage nicht allein zu denen
Kirchen-Gebräuchen und Ceremonien gehöret, sondern auch derer Protestanten
Gewissen und Confeßion angehet, beyde Fälle aber, weil sie die Augspurgische
Confeßion betreffen, nach Inhalt des
Westphälischen Friedens-Schlusses keinem
Bischoffe zugehören, sondern vielmehr denen Protestanten selbst überlassen
werden müssen; so ist gantz sicher zu schlüssen, daß auch die Anordnung derer
Fest-Tage nicht von dem Bischoffe geschehen möge, und sie demselben in diesem
Stücke nicht unterworffen seyn. |
Stryck in Us. … |
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Hierzu kömmt noch dieses, daß unter denen
Sachen, welche die Augspurgische
Confeßion betreffen, nicht allein alle diejenigen Stücke, welche die
Glaubens-Artickel bezielen, sondern auch solche, welche auf einige Art und Weise
die freye Religions-Ubung turbiren, und solchen Sachen, welche zum
Wesen und
Wohlseyn der Religion und der Kirche nöthig sind, verhindern mögen, begriffen
werden. Daher denn Sincerus in seinem so betitelten Tractat:
Die auf das allerbeste gegründete
Jurisdictio ecclesiastica Catholischer Landes-Herren über
ihre Protestantische Unterthanen im Jahre 1726. §. 6. u.ff. wider den
Westphälischen Frieden starck verstossen, wenn er zu der denen Catholischen
Landes-Herren annoch vorbehaltenen Kirchen-Gewalt zehlet, daß ihnen
frey stünde,
ob sie ein Consistorium aufrichten, oder das bereits aufgerichtete denen
Unterthanen lassen wollten, als welches gantz offenbahr dem Art. V. §.
31. I.P.W. zuwider lauffet. |
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Denn die
Erfahrung zeiget zur Gnüge, daß das freye Religions-Exercitium
derer in Catholischer
Fürsten
Landen gelegenen Augspurgischen
Confeßions-Verwandten nicht frey und ungehindert sey, wenn sie keine
Consistorien haben, die mit Leuten ihrer Religion besetzet sind, und welche für
die Wohlfarth der Kirchen, sammt guter
Ordnung darinnen beyzubehalten, Sorge |
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{Sp. 2276} |
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tragen. Und daß der
Landes-Herr unterschiedener Religion für die Wohlfarth
und den glücklichen
Zustand derjenigen Kirche, die er als eine ketzerische und
Verdammenswürdige ansiehet, mit aufrichtigen Hertzen eyffrigst Sorge tragen
sollte, streitet wider die
Vernunfft, die Grund-Sätze seiner Religion und die
tägliche
Erfahrung. |
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Wer wollte also
sagen, daß die Bestellung derer Consistorien keinesweges so
beschaffen sey, daß sie die
Regierung nicht wenigstens stillschweigends angehen
sollte, da doch ohne selbige die Wohlfarth der Kirche, das freye
Religions-Exercitium und gute
Ordnung nicht füglich erhalten werden mag? Denn ob
schon die
Protestirenden
Rechts-Lehrer, vornehmlich diejenigen, welche nach
denen Grund-Sätzen einer gesunden
Sitten-Lehre und des
natürlichen Rechts
urtheilen, nicht zugeben, noch zugeben können, daß die Consistorien
schlechterdings nöthig wären; so erstrecken sie doch solches nicht auf den Fall,
wenn der Fürst einer unterschiedenen Religion zugethan ist. |
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Weil nun also dieser Grund-Satz richtig ist, daß alles dasjenige hierunter
begriffen werde, wodurch anderer
Gestalt das freye Religions-Exercitium und die
Wohlfarth der Kirche verhindert wird; so folget aus oben ausgeführten
Gründen
auch nothwendig, daß die Bestellung der Consistorien eine die Augspurgische
Confeßion betreffende
Sache, und folglich der geistlichen
Gerichtsbarkeit eines
Catholischen
Landes-Herrn nicht unterworffen sey, ob schon die Catholischen nach
geschlossenem
Religions-Frieden auf dem
Reichs-Tage zu Augspurg folgende
Beschwerden hervor gebracht: |
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„So unterstehen sich die Confeßions-Verwandten doch, eigene geistliche
Gerichte und Consistoria aufzurichten, und also die Catholischen in ihrer
rechtmäßigen Jurisdiction, deren sie zur Zeit des aufgerichteten Friedens noch
in Possession gewesen, zu entsetzen, und darzu nicht allein ihre eigene
Unterthanen, sondern auch in denen Gemeinschafftungen, und da etwa der
Catholische Stand in totum
directus dominus, der Confeßions-Verwandte
aber entweder Lehns- oder Pfandsweise gar, oder zum Theil utilis dominus
ist, die Unterthanen von dem Catholischen ordentlichen Consistorio
abzuweisen, und auf ihre neu aufgerichtete Gerichte zu zwingen, so solches die
Religion doch gar nicht angehe.“ |
Besiehe Cortrejus in Observ. … |
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Und also leidet in allen denen
Sachen, welche entweder die Religion derer
Protestanten, oder aber ihr Gewissen angehen, nicht minder in denenjenigen ohne
welche sonst das
freye und ungehinderte Religions-Exercitium nicht erhalten
werden könnte, die sonst denen Catholischen
Bischöffen gelassene Kirchen-Gewalt
ihren Abfall; dergestalt, daß selbige nichts anzuordnen befugt seyn, was beyden
Stücken einiger massen zuwider ist. |
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Hieraus folget nun, daß kein Bischoff befugt ist, die
Protestirende
Unterthanen zum Niederfallen vor dem Venerabili anzuhalten, weil
solches allerdings nach denen Grund-Sätzen ihrer Religion und Lehre ihrem
Gewissen zuwider ist. Noch weniger kan er sie anhalten, und ihnen
anbefehlen,
vor denen aufgerichteten Bildern derer Heiligen und Crucifixen niederzufallen,
als dergleichen
Thun nach der |
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{Sp. 2277|S. 1154} |
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Augspurgischen Confeßion für eine
Sache, die wider das Gewissen lauffet,
nicht unbillig gehalten wird, in welchen Sachen allerdings derer Bischöffe
Kirchen-Gewalt ausgeschlossen ist. |
Autor (oder vielmehr
Thomasius) in Antivind. … |
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Gleichergestalt ist auch kein Catholischer
Bischoff befugt, seine
Protestirende Unterthanen zu zwingen, an denen Catholischen Feyertagen, so zu
Ehren derer Heiligen angeordnet worden, sich aller
Arbeit gäntzlich zu
entschlagen, oder zu enthalten, als welches stillschweigends ebenfalls mit in
den
Zustand der Religion lauffet, welcher doch nach dem Gebrauche des Anni
decretorii schlechterdings beständig bleiben muß, per Art. V. I.P.W.
§. 31. ibi: quatenus illa dicto anno exercuerunt. |
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Ehe-Sachen |
Ob aber die
Ehe-Sachen auch hierzu gehören, und folglich von der
Kirchen-Gewalt derer Catholischen
Bischöffe exemiret seyn? ist noch nicht
gäntzlich ausgemachet. Viele derer
Protestirenden Rechtsgelehrten rechnen solche
Ehe-Sachen zu denen die Augspurgische Confeßion betreffenden Stücken, aus der
Ursache, weil die Lehr-Sätze derer Protestanten in Ehe-Sachen, welche sich nach
der Vorschrifft des unverfälschten göttlichen Gesetzes und denen richtigen
Grund-Sätzen einer gesunden Moral richten, mit der Lehre der
Römisch-Catholischen in vielen Stücken nicht übereinkommen, und dahero durch
Beyhülffe derer berühmtesten Rechtsgelehrten diese höchstwichtige Lehre gantz
eine andere
Gestalt gewonnen, als sie vor den Zeiten der Reformation
vorstellete. |
Göbel, in
Dissertat. … |
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Hingegen suchen die Catholischen
Schrifftsteller solches aus dem
Grunde,
weil wir dennoch in vielen, ja denen meisten Stücken, was die
Ehe-Sachen
anbetrifft, uns nach dem Päbstischen Rechte richteten, und wir also in denen
meisten Stücken mit ihnen einerley Recht hätten, wenige ausgenommen,
derenthalben doch überhaupt die Ehe-Sachen des
Bischoffs
Jurisdiction nicht
entzogen werden könnten, des Bischoffs habende
Gewalt zu gründen. Welcher
Meynung auch Henninges in Medit. … und Böhmer
in J.E. … beypflichten. |
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Wir überlassen demnach die Entscheidung dieser Frage eines jeden eigener
Beurtheilung, ob wir uns gleich nicht enthalten können, unsers Ortes der erstern
Meynung beyzupflichten. Denn daß wir uns in vielen Stücken nach dem
Päbstlichen
Rechte richten, und wo wir dasselbe für
billig zu seyn erachten, desselben
Lehr-Sätze annehmen, giebt denen
Bischöffen, unserm Ermessen nach, kein
grösseres Recht, als ihnen nach Maßgebung des
Westphälischen Friedens-Schlusses
zustehet; Noch kan selbiges einige Sachen, so in dem Westphälischen Frieden
unter denen die Augspurgische Confeßion betreffenden Sachen begriffen werden,
davon entziehen. |
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Denn woferne dieser Lehr-Satz statt finden sollte, würde alsdenn
ungezweiffelt folgen, daß auch die Bestellung derer Kirchen-Diener nicht zu
denen die Augspurgische Confeßion betreffenden Sachen gezogen werden könnte,
weil wir nehmlich bey derselben allerdings uns noch verschiedener Päbstischer
Rechte, z.E. der Ordination,
Investitur u.d.g. bedienen, dergleichen Bestellung
aber nach dem, was wir in dem vorhergehenden gemeldet haben, |
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{Sp. 2278} |
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allerdings unter die Augspurgische Confeßion betreffende Sachen gehöret,
über welche sich des
Bischoffs
Jurisdiction nicht erstrecken mag. Es ist
vielmehr die Observirung derer
Päbstlichen
Rechte in
Ehe-Sachen eine pur
willkührliche Sache, welche denen Protestirenden abzuschaffen, und auch wiederum
zu behalten, völlig freygestanden hat. |
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Wie nun, wenn ein
Fürste eines andern
Landes-Fürsten
Rechte in seinem
Gebiete wegen der darinnen steckenden besondern
Billigkeit einführet, derjenige,
dessen Rechte angenommen und eingeführet werden, sich die
Jurisdiction über die
Fälle, so aus solchem Rechte entschieden werden sollen, nicht anmassen kan,
vielmehr derselben Entscheidung und Beurtheilung desjenigen Landesfürsten, der
sie angenommen hat,
freyem Willen
billig anheim gestellet werden muß; Also
können auch die
Bischöffe aus der
Ursache, daß wir in
Ehe-Sachen die Päbstischen
Rechte öffters gebrauchen, solche nicht vor ihre
Gerichte ziehen, zumahl da
allerdings die
Protestirenden Unterthanen dadurch hefftig verkürtzet werden
möchten, diese Verkürtzung aber überall in dem
Westphälischen Friedens-Schlusse
gäntzlich untersaget worden. |
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Dergleichen Verkürtzung erhellet absonderlich aus denen Actis
Silesiacis, und zwar aus dem Gravamine V. woselbst folgendes
befindlich: |
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„So werden auch die Evangelischen, ratione ihrer Religions-
und Gewissens-Freyheit, auf vielerley Weise empfindlich gekräncket. Denen
begütherten Witwen und unverheyratheten Personen, wird die Verheyrathung an ihre
Religions-Verwandten schwer gemacht, verweigert, und dieselbe Catholische zu
heyrathen durch vielerley Verzögerungen und Verhinderungen gedrungen. Die
Heyrathen zwischen Catholischen und Evangelischen werden gleichfalls geweigert,
es sey denn, daß der Evangelische Theil den Catholischen Glauben anzunehmen sich
erkläre. Die bey denen A.C. Verwandten sonst zugelassene
Matrimonis, so wohl ratione Consanguinitatis, als zwischen
Gevattern u. Pathen, werden von der
geistl. Obrigkeit dermassen angefochten, daß
selbige entweder gäntzlich verbothen, oder wie auch wohl gar jam contracta
wieder dissolviret, u. pro irritis erkläret, oder doch,
wenn sie ohne Scheidung gelassen, hart und sehr empfindlich gestrafft werden,
oder sich zu der Cathol. Religion beqvemen müssen.“ |
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Und aus diesen
Gründen halten wir mit
Recht dafür, daß die
Ehe-Sachen und
die mit denselbigen verknüpffte Sachen, die Dispensation, Sonderung von Tisch
und Bette, Ehescheidung, u.d.g. betreffend, lediglich zu denen die Augspurgische
Confeßion betreffenden Sachen gehören, folglich in denenselben die geistliche
Gerichtsbarkeit Catholischer
Landes-Herren nicht statt finde. Wohin auch
dasjenige gehöret, was Johann Deckner in Consult. …
vorbringet, daß nehmlich die Commissarien des
Kaysers Ferdinands III.
in
Sachen des Evangelischen Raths wider den Catholischen Rath daselbst, die
Kirchen-Gewalt betreffend, den 29. Oct. 1650. dergestalt
gesprochen: |
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„Daß die Jurisdictio ecclesiastica nicht nur in Ehe-Sachen, sondern
auch in allen übrigen, was davon dependiret, nach Inhalt des I.P.
suspendiret, und |
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{Sp. 2279|S. 1155} |
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die Judicatur in Ehe-Sachen und dergleichen denen Evangelicis
inter Evangelicos allein, inter utriusque Religionis Partes des
beklagten Theils Religion-Verwandten, hingegen die Execution, wie auch
die Geld- und andern Straffen, dem von beyden Religionen ersetzten Rath
verbleiben, u.s.w.“ |
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Wenn nun also sich dergleichen Fälle zutragen, die aus dem
Grunde, weil sie
die Augspurgische Confeßion und das Gewissen angehen, derer
Bischöffe
Jurisdiction nicht unterworffen sind; So können auch die Bischöffe solche nicht
vor ihre
Gerichte und Consistorien ziehen; Vielmehr stehts es alsdenne denen
Augspurgischen Confeßions-Verwandten und Unterthanen
frey, auf gewisse
Schieds-Leute zu compromittiren, oder aber sich durch den Weg der Prorogation an
eines andern
Protestirenden
Fürstens Gerichte zu wenden, und von dannen die
Entscheidung derselben Frage zu erwarten. Zumahl da in dem
Westphälischen Friedens-Schlusse keine Art und Weise, die Streitigkeiten, so in Ansehung derer ausgenommenen und derer
Bischöffe Jurisdiction entzogenen Fälle entstehen, zu entscheiden,
vorgeschrieben, und also derer Unterthanen eigenen Willkühr, wie sie selbige
geendiget wissen wollen, überlassen ist. |
Göbel Dissert. … |
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Entstehet aber eine Streitigkeit in Ansehung dererjenigen Fälle, welche die
Augspurgische Confeßion und das Gewissen derselben nicht betrifft, folglich der
Jurisdiction derer
Bischöffe
unterworffen ist; so kan zwar der Bischoff, in
dessen
Gebiete sie sich befinden, und dessen Unterthanen sie sind, die
Untersuchung und Entscheidung derselben gültiger Weise vornehmen. Unterdessen
aber muß er sich doch nach denen Lehr-Sätzen derer Augspurgischen
Confeßions-Verwandten vollkommen richten, und ist nicht befugt, dieselben nach
den Lehr-Sätzen des Päbstlichen
geistlichen Rechtes zu entscheiden, weil er
anderer
Gestalt dem Gewissen derer
Protestirenden
Unterthanen
Gewalt anthun
würde. |
Henninges in Medit. … |
Kath. weltl. Fürsten mit prot. Untertanen |
Weil aber auch öffters in derer Catholischen
weltlichen Fürsten ihren
Landen
Protestirende Unterthanen sich befinden; so fragt es sich nicht unbillig, ob
auch dieselben Catholischen Fürsten befugt seyn, nach derjenigen Masse, die
denen Catholischen
Bischöffen in ihren Landen vorgeschrieben ist, über ihre
Protestirende Unterthanen das Recht in Kirchen-Sachen und die Kirchen-Gewalt
auszuüben? Und hierbey muß man gar wohl unterscheiden, ob nehmlich im Jahre
1624. als dem sonst so genannten Anno decretorio, dessen
Zustand,
Gebrauch, Observantz, Ubung, und Besitz den einzigen
Grund der Entscheidung
abgiebt, ein Catholischer
Landes-Herr gegen seine Unterthanen unterschiedener
Religion im Besitz der geistlichen
Jurisdiction und des Rechts in Kirchen-Sachen
gewesen ist, oder nicht. |
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Im ersten Falle muß es allerdings noch fernerhin dabey verbleiben;
Dahingegen im letzten Falle, wenn von ihnen in solchem 1624. Jahre derselbe
Gebrauch des Rechts in Kirchen-Sachen nicht ausgeübet worden, sich dessen ein
solcher
Landes-Herr ebenfalls aus keinerley Vorwande fürohin anmassen kan;
gestalt der gantze
Zweck und die einige Absicht des
Westphälischen
Friedens-Instruments dahin gegan- |
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{Sp. 2280} |
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gen, durch blosse Bestimmung der
That alle Irrungen und Streitigkeiten, die
ewige Vergessenheit und Beschwerden anbelangend, auf einmahl abzuthun und
aufzuheben; Dahero der
Stand des Besitzes in dem bemeldeten Anno regulativo
die alleinige Richtschnur bey allen vorfallenden Streitigkeiten ist, wie
denn solche Observantz des 1624. Jahres im bemeldetem Friedens-Instrumente §.
33. ausdrücklich eine
Regel, und §. 25. unicum solumque fundamentum totius
transactionis benennet wird, nach welcher Richtschnur alleine
gesprochen
werden muß, ohne daß man auf das Petitorium und die einem oder dem andern sonst
krafft der Landesherrlichen Gewalt zustehende Befugnisse sehen müsse. |
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Man bleibt vielmehr bloß bey dem Possessorio oder dem würcklichen
Posseß und dem Besitze solchen Rechtes, wie solches im offtbemeldten Anno
decretorio gewesen ist, ohne Absicht einiges Rechts oder andern
Beschaffenheit, wie aus dem Friedens-Executions-Haupt-Receß von
1650. §. 3. erscheinet, allwo es heißt: „Ohne Ansehen derer Jurium
Petitorii, fürnehmlich nach dem blossen facto Possessionis, usus,
Observantiae und Exercitii.“ |
Lincker Cons. … |
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Aus welchem unwiderleglichen und Felsenfesten Grund-Satze denn gleich
anfänglich dieser
Schluß folget, daß ein Catholischer
Landes-Herr gegen die in
seinem Lande gesessene, der Augspurgischen Confeßion zugethane Unterthanen, in
Sachen, die Religion betreffend, weiter etwas anders vorzunehmen und zu ordnen,
krafft des
Westphälischen Friedens-Schlusses, nicht befugt ist, als was er im
Anno regulativo würcklich ausgeübet hat, folglich, wie daselbst die
eigenen hieher gehörigen
Worte lauten, quoad usum, observantiam, Exercitium
und Possessionem von selbiger Zeit an, als dem Principio
regulativo gemäß, hergebracht hat. |
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Ein mehrers
Recht, als er im bemeldeten Jahre würcklich und in der
That
ausgeübet hat, kan er sich nicht anmassen. Und wenn also im bemeldeten Jahre der
Catholische
Landes-Herr keine geistliche
Jurisdiction und Gebrauch des Rechts in
Kirchen-Sachen besessen; so kan er auch nunmehro sich derselben nicht anmassen,
weil man anderer gestalt von der in dem Friedens-Schlusse festgestellten
Richtschnur, nehmlich von dem
Zustande und der Observantz des 1624. Jahres
abweichen, und einen gantz andern Gebrauch, eine andere Observantz, ein anderes
Exercitium und eine andere Posseß, als der Friedens-Schluß vorschreibet,
anführen würde; da doch eben um deswillen, damit über dem Rechte und der
Beschaffenheit solcher Observantz keine neue Streitigkeiten entstehen möchten,
das Friedens-Instrument alle Pacten, Verträge,
Conventionen, Reverse, u.s.w.
welche dieser Observantz des 1624. Jahres zuwider sind, gantz vernichtet und
aufgehoben hat. |
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Und darff man sich hierbey nicht aufhalten, und sehen, aus was vor einem
Rechte oder
Titel die in eines Catholischen
Landes-Herrn
Gebiete befindliche
Augspurgischen Confeßions-Verwandte und Unterthanen sich der sonst dem
Landes-Herrn ordentlicher Weise zustehenden Kirchen-Gewalt entziehen, und sich
derselben anmassen können. Und die Fragen, welche auf die Rechte, Befugnisse,
Qvalitäten, u.d.g. gehen, |
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{Sp. 2281|S. 1156} |
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kommen bey Entscheidung derer aus dem
Westphälischen Friedens-Schlusse zu
entscheidenden Streitigkeiten in keine Betrachtung. Denn das Friedens-Instrument
leget zur
Regel und Richtschnur, nach der alles ermessen und beurtheilet werden
muß, einzig und allein das Factum, die Observantz und Posseß des Anni
decretorii, nicht aber zugleich das Recht und den Titel. Dahero was dem
Facto oder der Observantz und Posseß des Anni decretorii nicht gemäß
ist, dasselbe, wenn es gleich in Ansehung des Rechtes noch so richtig, hell und
klar dargethan werden möchte, muß, weil es der in dem Friedens-Schlusse fest
gestellten Regel und Richtschnur zuwider ist, schlechterdings nicht beobachtet
werden. |
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Ubrigens wenn ein Catholischer
weltlicher
Landes-Fürst im Jahr 1624. die
geistliche
Jurisdiction über seine Unterthanen gehabt; so muß er selbige nach
demjenigen Masse, wie es denen
Bischöffen vorgeschrieben ist, nur in denen
Fällen und
Sachen, welche die Augspurgische Confeßion nicht angehen, ausüben,
und ihnen nicht in Ansehung des Processes etwas vorschreiben,was ihrer Religion
und Gewissens-Freyheit zuwiderlaufft. Dahero wir uns
billig auf das bereits oben
besagte beziehen, weil, was von denen Catholischen Bischöffen
gesagt worden,
auch denen Catholischen weltichen Landes-Herren, die im Jahre 1624. die
geistliche Gerichtsbarkeit über ihre
Protestirende Unterthanen gehabt, zukommt. |
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Literatur |
Was sonst noch für Fragen hieher gehörig sind, und etwan bey Gelegenheit
vorkommen könnten, selbige wollen wir der Weitläufftigkeit halber vorbey gehen,
und den geneigten Leser auf den Autorem
Tract. Juris Reformandi, und den Autorem
Antivindic. Hildes. verweisen, als in welchen beyden
Schrifften selbige
weitläufftig ausgeführet, und mit vollkommenem
Verstand
entschieden worden sind. |
Besiehe Christian Gottlieb
Wolffens Systema des
Geistl. Kirchen-Rechts, … |
|
Sonst aber handeln auch noch von denen Unterthanen und deren
Pflichten
überhaupt und besonders |
- Jacob Andreas Crusius in Tract. de
Eminenti Jure Principis in subditos,
- Naurath in Hypothesi Juris Subditorum.
- Besold
in Tract. de Jur.
et Ord. Civit.
- Speidel
in Bibl. Jur. Vol. II. v.
Subditus, nebst vielen andern daselbst
angezogenen Rechts-Lehrern.
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Dienstpflichten (Rittergut) |
Zum Beschluß dieses
Artickels fügen wir noch etwas aus der Wirthschaffts-
oder Haushaltungs-Wissenschafft bey: |
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Wer ein Land- und
Ritter-Guth zu kauffen
willens ist, hat der dabey
befindlichen Unterthanen halber über folgende Umstände Erkundigung einzuziehen: |
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- Wie viel der Unterthanen bey dem Guthe seyn?
- Wie viel gantzer Höfe,
Bauer- oder Pferdner-Güther, Hintersässer-Güther
und Häuser sich dabey befinden?
- Was sie an gewissen Schoß, Gülten, Zehenden, Erb- Feder- und
Haus-Zinsen, Eyern, Käsen, Lamms-Bäuchen, Gänsen und dergleichen, Fastnacht-
Herbst- Rauch- und andern Hünern,
Frohn-Diensten und andern beständigen
Gefällen jährlich abstatten müssen?
- Wie viel Anspann-Dienste zum
Ackern, Egen, Mist und Getreyde, auch Heu-
und Grummet-Einführen von den Unterthanen geleistet werden, auch ob sie bey
dem Einführen selbander zum Auf-
{Sp. 2282}
und Abladen dienen?
- Ob die Unterthanen mit Gras- und Getreyde-Mähen gewisse Tage thun, oder
gewisse Felder und Wiesen schneiden und hauen, oder ob sie bey dergleichen
Diensten gewissen Lohn bekommen?
- Ob die Unterthanen alle Hand-Dienste in der Heu- und Getreyde-Ernte
verrichten?
- Ob sie alle nöthige
Bau-Materialien laden und anführen?
- Ob sie Jagd-Dienste mit Führung des Zeuges und der Netze, auch selbst
mit Jagen leisten, und das Zeug und Netze wieder zur Stelle auf des
Ritter-Guthes
Grund und Boden bringen?
- Ob der Zehend-Schnitt eingeführet?
- Ob Erb-Schnitter, Erb-Drescher vorhanden, die alles Getreyde oder nur
ein gewisses ausdreschen?
- Ob Hausgenossen-Dienste mit einkommen, und erfordert werden?
- Ob so wohl der
Dienste, als
Erb-Zinsen halber, ein richtiges und
unstrittiges Erb-Register vorhanden? um alles dessen, was die Unterthanen zu
leisten
verbunden, versichert zu seyn.
- Ob die Unterthanen Inquisiten bewachen, und in
peinlichen Fällen die
Unkosten tragen?
- Ob Zwang-Gesinde auf dem Guthe?
- Ob und wie weit die Unterthanen das Bothschafft-Lauffen verrichten
müssen, und was sie zum Bothen-Lohne bekommen?
- Ob sie Flachs rauffen, rösten, auswaschen, stauchen, brechen, hecheln,
spinnen, ingleichen auch den Hanff, ob sie Hopffen abnehmen und pflücken,
auch Obst brechen müssen, und anderes mehr.
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Militärpflichten |
Endlich giebet uns auch die gewöhnliche, ob wohl nicht allzurichtige
Eintheilung der Unterthanen in dem Lehr- Wehr- und Nähr-Stande, noch die Frage
an die Hand: Ob die
Landes-Herren ihre sämtliche Unterthanen in gewisse Corps,
Compagnien und Regimenter eintheilen können? Da die Landes-Herren, vermöge der
Landesherrlichen ihnen zustehenden
Hoheit, berechtiget sind, von ihren
Unterthanen nach Gefallen Soldaten anzuwerben, so könne sie auch wohl die
sämtlichen Unterthanen in gewisse Corps, Compagnien und Regimenter eintheilen,
sie in den Waffen üben, und mit Officierern versehen lassen, damit sie Proben
ihrer Tapfferkeit ablegen, und also zur Vertheidigung des
Landes tüchtig werden
mögen; wie der
Artickel Land-Militz, im XVI.
Bande
p. 433. u.f. mit mehrerm besaget. |
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Verweis |
Siehe überhaupt auch noch den Artickel: Subditus,
im XL. Bande p. 1526. |
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