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Text |
Quellenangaben |
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Schändung (Schwächung oder
Schwängerung) derer Weibs-Personen,
Stupratio,
Stuprum,
Violatio mulierum sive
foeminarum, heißt eigentlich die
fleischliche
Vermischung derer
Manns-Personen mit einer noch
unverehelichten
Weibes-Person, und zwar
vornehmlich entweder mit einer
Jungfrau, die sonst
noch mit keiner Manns-Person etwas zu
thun
gehabt, oder auch mit einer sonst gar ehrlichen und
unberüchtigten Wittfrau. |
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Geschiehet es aber mit einer unzüchtigen
Vettel oder Jedermanns-Hure, die sich |
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{Sp. 762} |
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nehmlich vors
Geld
von einem jeglichen brauchen läßt; so heißt solches alsdenn vielmehr mit einem
besondern
Namen
Hurerey, wovon
bereits unter diesem
Worte im XIII
Bande, p. 1269.
u.f. gehandelt worden. |
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Die gegenwärtige Schändung oder
Schwächung derer Weibs-Personen anlangend; so
theilet man dieselbe wiederum in eine
gewaltsame
(Stuprum violentum) und eine
freywillige (Stuprum
voluntarium oder spontaneum) die erstere wird
sonst auch besonders die
Nothzucht
genennet,
unter welchen Worte im XXIV Bande, p. 1455. u.ff.
ebenfalls ein mehrers nachgesehen werden
kan. |
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Die letztere aber oder die freywillige
Schändung ist, wenn eine solche unverehlichte
Weibs-Person sich entweder
gantz und gar nicht
weigert, sich mit einer Manns-Person fleischlich zu
vermischen, oder auch wohl dieser selbst zu
Beraubung ihrer
Ehre Anlaß und
Gelegenheit giebt.
Und ist es auch eigentlich diese, wovon im
gegenwärtigen Artickel
geredet wird. |
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So viel demnach die
Bestrafung einer solchen
freywilligen Vermischung oder einer blossen
schlechten Schwächung (Stupri simplici) anbetrifft;
so bestand solche ehemahls, nach Maßgebung des
Römischen-Bürgerlichen Rechtes bey honetten
Standes-Personen in Confiscirung des halben
Vermögens, bey geringern und niedrigern aber in
einer
gewissen
Leibes-Strafe, nebst der
Verweisung. |
- §. 4.
Inst. de public. judic.
- Stryck. in Usu moderno …
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Welche Strafe, nach einiger
Meynung, in
unserm
Deutschen
Reiche noch allezeit statt haben
soll, wo auf eine solche Schändung oder
Schwächung derer Weibs-Personen nach einem
Statute keine gewisse Strafe gesetzt ist, |
wie insonderheit Hahn ad
Wesenbec. … davor hält. |
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Allein nach denen heutigen
Gewohnheiten ist
die Strafe der Schwängerung allezeit willkührlich,
und selten Verweisung, öffters aber Gefängniß auf 8
oder 14
Tage, oder auch nur eine blosse Geld-Straffe. |
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In denen
Sächsischen
Gerichten ist die Strafe
des blossen Stupri, ohne
Unterscheid des
Geschlechts, Gefängniß, |
Constitut. Elect. Saxon. …
ibique
Carpzov. … |
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welches über 14 Tage nicht pflegt extendirt zu
werden, |
Carpzov. … |
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und kan nicht in Geld-Strafe verwandelt
werden. |
Carpzov. in Jurisprud. eccles.
… |
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Erhöhet aber und geschärft wird die Strafe des
Stupri, und hat
Staupenschlag statt, |
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1) |
wenn der Wächter eine
gefangene, |
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Constitut. Elect. Saxon. …
ibique Carpzov. … und in Pract. crimin. |
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2) |
wenn einer eine Weibs-Person, die nicht
vollkommenen
Verstandes und mit
Schwachheit des Haupts beladen, |
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Constitut. Elect. Saxon. …
ibique Carpzov. … und in Pract. crimin. |
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3) |
wenn einer eine Türckin
oder
Jüdin, |
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- Carpzov. in Pract.
crimin. …
- Wernh. sel. obs. for. …
- Berger. in Oecon.
jur. …
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4) |
wenn ein
Bauer oder ein
anderer Mensch von schlechter Condition ein
Adlich
Fräulein stuprirt hat, |
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Carpzov. in Pract. crimin.
… |
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Hierher ist auch zu referiren die |
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{Sp. 763|S. 395} |
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wider ein ausdrückliches Verbot unter dem
Vorwande der Verlöbnisse begangene fleischliche
Vermischung. |
Carpzov. in Pract. crimin.
… |
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Jedoch ist die gefangene Weibs-Person,
welche sich mit dem Wärter und Wächter des
Gefängnisses fleischlich vermischet hat, ohne
Staupenschlag zu verweisen, |
Carpzov. … |
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wie hingegen mit Staupenschlag das Stuprum
zu bestrafen, das mit einem unmündigen Mägdgen
begangen worden, wenn es nehmlich die
Jahre der
Kindheit überstiegen und darein gewilliget hat. |
- Carpzov. in Pract.
crimin. …
- Berger in Jurisprud. crimin.
…
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Es kan auch die Strafe des Stupri bis auf den
Staupenschlag erhöhet werden, wenn einer zwey
oder mehrere stuprirt hat, die er alle nicht nehmen
darf; oder, wenn einer, nach einem vollbrachten
Stupro wieder ein anders und mehrmaliges mit
verschiedenen Mägdlein begangen hat, oder wenn
ein Vormund die Pupillin, oder der
Knecht die
Hausfrau, der er
dient, stuprirt hat. |
Carpzov. in Jurisprud. eccles.
… |
|
Im Gegentheil wird die Strafe des Stupri
gelindert, wenn sich entweder verlobte Personen
vor der Trauung mit einander vermischt, oder die
Personen, die beysammen geschlafen, hernach
verehlichet werden. |
Carpzov. in Pract. crimin.
… |
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Wiewohl das Gefängniß der 4. 5. oder 6. Tage,
welches, wie Carpzov. l.c. … bewähret,
vor diesem die Schöppen zu
Leipzig dictirt haben,
nach heutiger Art zu sprechen, auf drey Tage
eingezogen zu werden pfleget, |
nach dem Zeugniß Bergers
c.l. |
|
Ja in Absehen und zum Besten der noch zu
vollziehenden
Ehe wird zuweilen die Strafe des
Stupri in den Consistoriis gäntzlich erlassen. |
Carpzov. in Jurisprud. eccles.
… |
|
Aber daß diese Definition nicht im
Gebrauch
sey, weil die Erlassung der Strafe, wie derselben
Dictirung, der
Weltlichen, nicht aber der
Geistlichen
Obrigkeit zukommt, |
bezeuget Beyer. in Addit. ad
Carpzov. c.l. |
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Die Strafe des Stupri, welche in Gefängniß
besteht, wird gelindert, ja muß auch gar remittirt
werden, in Personen, welche, nach den
Sitten und
der Art desselben
Ortes, wo es im Gebrauch ist,
Kirchen-Busse zu
thun gezwungen worden. |
Carpzov. in pract. crimin.
… |
|
Wie denn überhaupt die Bestrafung der
Schwängerung sowohl, als des von denen
Verlobten zu frühzeitig unternommenen
Beyschlafs,
lediglich vor die weltliche Obrigkeit, nicht aber vor
den geistlichen Richter oder die Consistorien,
gehöret, und also auch nur von jener, nicht aber von
diesem, zu bestimmen ist. |
Carpzov. in Jurisprud. eccles.
… |
|
Es ist aber diese Strafe des Stupri nicht eher zu
dictiren, als bis der Punct wegen der ehelichen
Verbindung, so einer dabey vorkommt, geendiget
ist. |
Wernher. in sel. obs. for.
… |
|
Jedoch ist auch der weltlichen
Unter-Obrigkeit
nicht zugelassen, daß sie die Inquisiten wegen des
Stupri und verbotenen Beyschlafs an den Pranger
stellen lassen, |
Carpzov. c.l. … |
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Wie denn derselben überhaupt niemahls
vergönnet ist, ohne vorher eingeholtes und von
einem
Collegio gefälltes
Ur- |
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{Sp. 764} |
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theil die Strafe des Stupri zu erhöhen, |
Beyer. in Addit. ad Carpzov.
c.l. |
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Wenn sich eine
Wittwe stupriren lassen; so kan
sie aus der Handwercks-Innung, in welcher sie nach
dem
Tode des
Ehemanns geblieben, gestossen
werden. |
Carpzov. … |
|
Wenn die Geschwächte klagt, sie zu
heyrathen
oder auszustatten; so ist genug, daß im Libell die
fleischliche Vermischung ausgedruckt werde, und
wird die Defloration oder die Vollbringung nicht
erfordert. |
Wernher. in sel. obs. for.
… Besiehe aber Berger. in Elect. Proc. matrim.
…, allwo er Beklagten die Cautel an die Hand giebt,
daß, wenn er wegen der blossen fleischlichen
Vermischung zur Ausstattung der von ihm stuprirten
Weibs-Person belanget wird, er sich der
Schutzwehr des unförmlichen Libells gebrauchen
solle. Siehe auch Eckard. in Exam.
act. for. … |
|
Wenn Beklagter dem über den Beyschlaf und
die Schwängerung, welche aus jenem folgen
können, der Eyd von der Klägerin deferiret ist, den
Beyschlaff gestehet, die Schwängerung aber
läugnet; so wird er zum Schwören nicht
gelassen. |
- Wernher. in sel. obs. for. …
- Berger. in Elect. proc. matrim. … allwo
derselbe nicht unrecht
urtheilet, wenn er
saget, daß
Klägerin übel thue, welche im Puncte des Stupri,
oder des Beyschlafs, und der Schwängerung, dem
Beklagten den Eyd über beydes deferirt. Sie solle
ihm solchen vielmehr allein über das Stuprum, nicht aber auch über die
Schwängerung deferiren. Denn
1) |
wenn Beklagter das
Stuprum, oder die fleischliche Vermischung
bekennet; so wird daraus, wenn das übrige darzu
nöthige vorhanden ist, die Schwängerung schon
von selbst vermuthet, mithin nicht erst von
Nöthen
seyn, die letztere zu
beweisen. Weiter |
2) |
prästirt Beklagter über die
Schwächung den ihm deferirten Eyd allein von
Credulität, und wenn derselbe prästirt, wird er nicht
allein von der Alimentation des
Kindes, sondern
auch von der Ausstattung der Stuprirten,
entbunden: weil alsdenn vermuthet wird, daß die
Klägerin von einem andern geschwächt, und also
eine Hure sey, welcher keine Ausstattung zu bitten
vergönnet, noch auszumachen
ist. |
Allein ein wenig hernach giebt er dem
Richter die Cautel an, daß, wenn
Beklagter das Stuprum gesteht, die Schwängerung aber läugnet, er die
Eydes-Delation schlechterdings verwerffe, und dagegen in dem Urtheil
spreche: „Und hat die, wegen der libellirten Schwängerung, unternommene
Eydes-Delation nicht statt.„
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|
Wenn Beklagter aber so wohl die
Schwängerung, als auch die fleischliche
Vermischung läugnet, und über alles beydes dem
ihm deferirten Eyd der Klägerin referiret, die
Klägerin aber geschworen hat; so steht alsdenn
Beklagten nicht mehr frey, sich der vorgeschützten
Ausflucht der Hurerey weiter zu bedienen. |
Berger. c.l. |
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Ja daß nicht einmahl alsdenn Beklagten der
Beweiß oder die Eydes-Delation über gedachte
Ausflucht zugelassen sey, wenn Klägerin den nur
allein über die fleischliche Vermischung referirten
Eyd
würcklich abgeschworen hat, |
meynet Berger. c.l. |
|
Ein anders wäre es, wenn Beklagter das
Stuprum, über welches alleine ihm der Eyd deferirt
worden, bekennet. |
Berger. c.l. |
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{Sp. 765|S. 396} |
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Uberhaupt aber ist ein jeder Stuprator, oder der
sich mit einer sonst gantz ehrbaren und
unberüchtigten Weibs-Person fleischlich vermischet,
gehalten, die von ihm geschwächte entweder zu
heyrathen, oder auszustatten, wenn sie auch
gleich |
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- Carpzov in Pract.
crimin. …
- Stryck. ad Brunnem. Jus Eccles.
…
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2) |
Wenn sie auch gleich
schon vorher von einem andern geschwängert
worden, |
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Wernher in sel. obs. for. ...
Widriger Meynung ist Carpzov c.l. … |
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3) |
Wenn sie auch gleich selbst
zum Stupro Anlaß gegeben, |
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Carpzov c.l. ... |
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Jedoch ist der Stuprator nicht
verbunden, die
Stuprirte zu dotiren oder auszustatten, wenn sich
dieselbe weigert, sich mit ihm zu verehlichen. |
Carpzov c.l. ... Widriger
Meynung ist Berlich ... |
|
Allein, wenn gleich der
Vater dem Stupratori die
stuprirte
Tochter nicht zum Weibe geben
will; so ist
nichts destoweniger doch Stuprator, dieselbe zu
dotiren und auszustatten,
schuldig, |
- c. 1.
X. d. adulter.
- Modest. Pistor. …
|
|
Wenn hingegen die Stuprirte einen andern
heyrathet; so bittet sie hernach vergebens, von
ihrem Stupratore ausgestattet zu werden. |
- Wernher in sel. obs.
for. …
- Carpzov c.l. …
|
|
wo nicht der Stuprator deshalber zu säumig
gewesen. |
Berger in Oecon. Jur.
… |
|
Welche Saumseligkeit ihm doch nicht eher, als
bis das Stuprum erwiesen, und die Condemnation
darauf erfolget, zugeschrieben werden kan. |
Wernher c.l. … |
|
Der Stuprator aber, welcher sich mit einer
andern in ein Ehebündniß eingelassen, ehe und
bevor die Stuprirte die Ausstattung gefordert hat, ist,
diese nichts destoweniger zu dotiren und
auszustatten, gehalten. |
- Carpz. c.l. …
- Berger
c.l.
|
|
Hierbey entstehet die
Frage, ob aber auch die
Stuprirte, welche sich wiederum mit einem andern
fleischlich vermischet, dem ohngeachtet noch um
ihre Ausstattung bitten könne? Es scheinet aber
disfalls wohl der
Unterschied zu machen zu seyn,
ob nehmlich die Stuprirte sich vor, oder nach der
bezeigten Saumseligkeit ihres ersten Stupratoris,
weiter stupriren lassen. Im ersten Falle verliert sie
das
Recht, den dotem und die Ausstattung zu
fordern; nicht aber im letztern. |
Berger in Oecon. Jur.
c.l. |
|
Hingegen ist der Stuprator nicht gehalten, die
Geschwächte zu heyrathen, oder auszustatten,
wenn ihm eine empfindliche Leibes-Straffe auferlegt
und angethan wird. |
Carpzov in Pract. crim.
… |
|
So ist auch ein Ehemann, welcher ein Mägdlein
oder eine Wittwe stupriret, nicht verbunden,
dieselbe auszustatten. |
- Carpzov c.l. ...
- Wernher in sel. obs. for. ...
- Widriger Meynung ist
- Berger in Supplem. ad elect. Proc. matrim. …
- Berlich …
|
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Ferner kan die Weibs-Person, welche
weiß,
daß sie von demjenigen stupriret worden, mit
welchen sie nicht ehelich verbunden werden kan,
als wenn
z.E. die allzu nahe
Bluts-Freundschafft
oder Schwägerschafft der Ehe im Wege und
hinderlich ist, die Ausstattung von denselben nicht
bitten. |
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{Sp. 766} |
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- Carpzov c.l. …
- Berger
in Elect. Proc. matrim. …
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Ob gleich auch disfalls der Stuprator der Bürde
das Kind zu ernähren, nicht befreyet wird. |
Berger c.l. |
|
Eben so wenig ist auch der Stuprator, die
Stuprirte zu nehmen oder auszustatten, schuldig,
wenn er zur
Zeit des Beyschlaffs mit dem Mägdgen
eines gewissen Geldes wegen einig geworden. |
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Besiehe aber Bergern … Supplem. ad jurispr.
crimin. … allwo derselbe saget: Also kan auch eine
von einem zu dreyen und mehrmahlen Stuprirte,
wenn ihr auch gleich ein gewisser
Lohn dabey
gegeben und von ihr genommen worden, vor eine
Hure nicht gehalten werden; und also wird auch der
Stuprator von der Ausstattung und Alimentation des
Kindes nicht befreyet, wenn gleich die Stuprirte das
Kind hernach erst in der mit einem andern
getroffenen Ehe
gebohren hat. |
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Ja daß von der Stuprirten mit dem Stupratore
vor dem Beyschlaff eingegangene Pact: Sie, die
Stuprirte, wenn sie gleich ein Kind von ihm bekäme,
verlangte nichts, er solte nur etc. es thäte ihr nichts,
den Stupratorem von der Ausstattung nicht befreye,
noch vielweniger aber die Ernährung des Kindes
entledige, weil die Stuprirte zum
Nachtheil des
Kindes, als des dritten, nicht pacisciren kan, |
zeiget Berger in Oecon. Jur.
… |
|
Wenn die Stuprite vor der Condemnation des
Stupratoris
stirbt; so hat derselben Erbe, es sey
gleich ein aus demselben verbotenen Beyschlaff
erzieltes Kind, oder ein anderer, kein Recht, zu
klagen, oder den angefangenen Streit, im Namen
und an statt der
Mutter, fortzusetzen; und wird also
der Stuprator was die Ausstattung anlanget,
allerdings befreyet. |
Wernher in sel. obs. for.
… |
|
Wenn der Stuprator die von ihm geschwächte
Jungfer oder Wittwe nicht nehmen will; so
muß er
ihr die Ausstattung alsobald geben, und darff die
Zeit der
Hochzeit nicht erwartet werden. |
- Carpzov in Pract.
crimin. …
- Berger in Oecon. Jur. c.l.
…
|
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Aus welchem folget, daß wenn die stuprirte
Weibs-Person, ehe sie heyrathet, verstirbt, der dos
und die Aussteuer auf das Kind oder andere Erben
transmittirt werde. |
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Es muß aber der Stuprator der Geschwächten
nicht nur die Aussteuer, welche derselben ihr
eigener Vater gegeben hätte, sondern so viel
geben, als die Deflorirte nöthig hat, wenn sie darauf
noch einen ihr anständigen Mann finden will. |
Brunnemann in Jur. Eccles.
… |
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Allein, daß dieses die von mehrern
angenommene Meynung sey, daß nehmlich der
Stuprirten die Ausstattung nach dem
Stande ihres
Vaters, als wieviel ihr derselbe entweder
würcklich
gegeben haben
möchte, oder er auch seinen sonst
schon ausgestatteten Töchtern mit zu geben
gewohnt gewesen, |
behauptet Stryck
l.c. Siehe auch Carpzov c.l.
… |
|
Es kan auch die Stuprirte zu Erlangung ihrer
Befriedigung in des abwesenden und |
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{Sp. 767|S. 397} |
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|
flüchtigen Stupratoris
Güter eingewiesen
werden. |
Carpzov in Jurispr. Eccles.
… |
|
Der Stuprator hat nicht die
Macht zu
wählen,
sondern wird schlechterdings die Stuprirte zu
nehmen gezwungen, wenn er ihr die Ehe zugesagt
und das Mädgen unter der Hoffnung der
versprochenen Ehe in den Beyschlaff gewilliget
hat. |
Carpzov in Pract. crimin.
… |
|
Wenn Beklagter zwar die Schwächung oder
den Beyschlaff gestanden, in Ansehung der
versprochenen Ehe aber den Reinigungs-Eyd
geleistet hat; so wird derselbe nicht
gantz befreyet,
sondern nur allein über die Frage wegen der
versprochenen Ehe loßgesprochen. Aber in
Ansehen des einmahl bekannten Stupri ist er
keinesweges befreyet, sondern dennoch gehalten,
der Stuprirten die Aussteuer zu zahlen. |
Carpzov in Pract. crimin. …
und in Jurisprud. Eccles. … |
|
Wenn Beklagter nicht schwören will, so ist er
vor geständig zu halten, und die Vollziehung der
Ehe ihm aufzuerlegen. |
Carpzov in Jurisprud. Eccles.
… |
|
Es kan ihm auch dieser Reinigungs-Eyd von
dem Gegentheil, dem geschworen werden sollen,
nicht erlassen werden. |
Beyer in Addit. ad Carpzov c.l.
Widriger Meynung ist Nicolai in tract. de Repud. et
divort. … |
|
Wenn höchstdringende und unzweiffelhaffte
Vermuthungen wegen der versprochenen Ehe wider
den Bekl. streiten; so wird ihm vielmehr die
Vollziehung der Ehe aufzuerlegen, als der
Reinigungs-Eyd zuzuerkennen seyn, zumahl wenn
man über dieses noch sonst schon von der
höchsten Leichtsinnigkeit des
leugnenden
Beklagten überzeuget ist. |
Carpzov in Jurisprud. Eccles.
… |
|
Den Unterhalt des von einer geschwächten
Weibs-Person betreffend; so ist der Stuprator
schuldig, ihm solchen zu schaffen, so bald es nur
gebohren worden. |
Carpzov c.l. … |
|
Wiewohl andere der Meynung sind, daß nach
drey
Jahren erst der Stuprator das Kind zu
ernähren, vor dieser Zeit aber, und weil die drey
Jahre noch währen, die Mutter ihm die Alimenten zu
reichen gehalten sey. |
- Hartm. Pistor. …
- Coler. …
|
|
Wie aber und wie lange das Kind zu ernähren
sey? wird dem Gutachten des Richters
überlassen, |
Carpzov c.l. … allwo er …
gedencket, daß die um diesen Fall befragten
Schöppen gemeiniglich dem Kinde, bis es völlig 13
Jahr
alt geworden, statt der Alimenten jährlich zwölff
alte Schock zugesprochen haben. |
|
|
Wenn der Stuprator kein Vermögen hat, daraus
das Kind ernährt werden kan; so ist der Vater
desselben oder der väterliche Groß-Vater, dem über
den Beyschlaff des Sohnes, als Stupratoris, der Eyd
deferirt werden kan, |
Berger in Oecon. Jur.
… |
|
die Alimenten zu reichen gehalten. |
- Carpzov in Jurisprud.
Eccles. …
- Stryck us. mod. …
|
|
Welche aber doch nicht gezwungen werden
kan, daß er die Stuprirte dotire und ausstatte. |
|
|
Und wenn auch die Geschwächte, |
|
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{Sp. 768} |
|
|
nach erlittener Schwängerung, mit einem
andern Hochzeit gemacht hat; so kan sie dennoch
wider den Stupratorem klagen, daß er das Kind
ernähre, |
Wernher sel. obs. for.
… |
|
als welches der Stuprator zu ernähren
gehalten, wenn er sonst gleich, die Stuprirte zu
dotiren, nicht schuldig ist. |
Carpzov in Pract. crimin.
… |
|
Wie z.E. ein Ehemann. |
Wernher in sel. obs. for.
… |
|
Jedoch hat die Geschwängerte kein Recht, vor
das Kind die Alimenten zu fordern, wenn sie mit
mehrern den Beyschlaff getrieben, und muß
derhalben alsdenn selbst dem Kinde die Alimenten
reichen, wie sie etwan sonst auch, wenn der Vater
nicht vorhanden, ihr aus einem mehrmahligen und
mit mehrern gepflogenen Beyschlaff empfangenes
Hur-Kind (spurium et vulgo quaesitum) zu ernähren
schuldig ist. |
- Surd. de aliment. …
- Wernher sel. obs. for. …
|
|
Wenn die geschwängerte Weibs-Person wider
einen von den Stupratoribus, deren jeder in
Ansehen der Zeit Vater des Kindes seyn kan,
dieses zu ernähren klaget; so ist sie, ihre Intention,
und daß Beklagter der würckliche Vater desselben
sey, zu beweisen schuldig; in welchem Fall aber sie
zur Eydes-Delation ihre Zuflucht nehmen kan. |
Wernher. sel. obs. for.
… |
|
Wenn die Stuprirte der Hurerey mit andern
verdächtig ist; so ist die Alimentation des Kindes
dem beklagten Stupratori nicht aufzubürden, ehe
und bevor nicht die Stuprirte sich mit ihrem Eyde
von dem Verdacht gereiniget hat. |
- Carpzov in Jurispr.
Eccles. …
- Tessaurus …
|
|
Wenn sich aber auch schon der Stuprator mit
der Stuprirten bey und wegen der Schwängerung
verglichen; so sind doch dem Kinde die Alimenten
zu reichen, ob gleich von diesen in dem Vergleiche
nichts gedacht worden. |
Carpzov c.l. … |
|
Eine nicht angesessener Stuprator ist so lange
in dem Gefängniß zu enthalten, biß er cavirt, daß er
sich auf Erfordern vor Gerichte jederzeit stellen und
den Bescheiden oder Urtheilen Gnüge thun wolle,
und solches entweder mit Pfanden oder Bürgen,
oder auch nur vermittelst Eydes. |
Carpzov. c.l. … |
|
Wenn der Stuprator abwesend und flüchtig ist;
so sind aus dessen Vermögen dem aus dem Stupro
erzielten Kinde die Alimenten zu reichen. |
Carpzov c.l. … |
|
Wenn auch von dem Stupratore die Alimenten
versprochen worden, das Kind aber vor dem 13
Jahre, und also noch währender Kindheit,
verstorben; so ist derselbe zu Prästirung der
Alimente weiter nicht gehalten, noch auch die
Mutter befugt, demselben an deren Statt etwas
abzufordern. |
Carpzov. in Pract. crimin.
… |
|
In welchem Falle jedoch die bey dem
Begräbniß des Kindes gemachten Leichen-Kosten
von dem Stupratore zu bezahlen seyn. |
|
|
Ja es wird ein Unterscheid gemacht, ob von
dem Stupratore eine gewisse Geld-Summe statt der
Alimenten überhaupt versprochen worden, oder
aber derselbe die Alimenten jährlich, oder alle
Monate abgetragen. Im ersten Falle, oder wenn
derselbe eine ge- |
|
|
{Sp. 769|S. 398} |
|
|
wisse Summe Geldes statt der Alimenten
versprochen; so ist er solche alsdenn gantz
schuldig, wenn gleich das Kind nach wenig Jahren
stirbt; im letztern Fall aber, oder wenn keine
gewisse Summe versprochen, sondern die Alimente
des Kindes zu
bestimmten Zeiten gereichet worden;
so kan die Mutter, wenn das Kind gestorben,
alsdenn der Alimenten wegen nichts weiter von dem
Vater verlangen. |
- Finckelthaus …
- Stryck in us. mod. …
|
|
Wenn gleich der Stuprator in
peinlichen Sachen
den Reinigungs-Eyd prästirt oder die Marter
ausgestanden, und sich dadurch also von der
Straffe befreyet hat; so ist doch der Stuprirten die
Klage auf das Privat-Interesse allerdings noch
unbenommen. |
- Stryck c.l. …
- Berger …,
allwo derselbe sagt: Wenn gleich wider den
Stupratorem die Inquisition angestellet worden; so
kan doch die Stuprirte annoch Klage, und zwar die
Bürgerliche, nehmlich auf die Ausstattung oder
Alimenten, anstellen, und können auch beyde
Processe zugleich tractiret
werden.
|
|
Im übrigen ist das Kind eben nicht
schlechterdings bey der Mutter
aufzuerziehen,
sondern es kan auch dem Stupratori oder dessen
Vater zugelassen werden, daß er selbst das Kind zu
sich nehme und ihm die Alimenten reiche, wenn er
nur Versicherung macht, das Kind wohl zu
erziehen. |
- Stryck c.l. …
- Berger in
Oecon. Jur. …
|
|
Sonst aber ist der Stuprator nicht gehalten,
dem Kinde die Unkosten zu der Legitimation durch
einen
Pfaltzgrafen darzureichen. |
Werner in sel. obs. for. ….
Widriger Meynung ist Berger in Oecon. Jur.
… |
|
Wenn ein Testirer diejenigen von seinen
Kindern, die ein
böses
Leben
erwählet und der
Familie einen Schandfleck zugezogen, von der
Erbfolge ausgeschlossen haben wollen; so ist die
Stuprirte und hernach von dem Stupratore zum
Weibe genommene Tochter von der Succeßion
nicht abzutreiben. |
Wernher in sel. obs. for.
… |
|
Wer aber ein Stuprum begeht, wird zu einem
unter dem Bedinge des Wohlverhaltens verlassenen
Fideicommiß nicht zugelassen. |
Lyncker … |
|
Eine Weibsperson, welche vorgiebt, sie sey
schlaffend und unwissend stuprirt worden, kan
zuweilen zum Reinigungs-Eyde zugelassen
werden. |
- Wernher in sel. obs.
for. …
- Berger P. II Supplem. ad Jur. crim.
…
|
|
Endlich wird das Stuprum, wie alle andere
Fleisches-Lüste und Missethaten, die aus dem
bekannten L. Julia kommen, was das öffentliche
Interesse und die Straffe anlangt, ordentlicher
Weise in fünff Jahren verjähret, |
- l. 29 §. 6 in fin. ad L.
Jul. de adulter.
- Wernher in sel. obs. for. …
- Zanger
in Tract. de except. …
|
|
Wenn es auch gleich unter einem
Juden und
einer
Christin begangen worden. |
Wernher l.c.
… |
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Allein, was das Privat-Interesse anlangt; so ist
der Stuprator, wenn auch gleich bereits fünff Jahre
verlauffen sind, nichts desto weniger gehalten, die
Stuprirte zu heyrathen. |
- Mod. Pistor. …
- Carpzov Pract. crim. …
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Sonst können hierbey
vornehmlich auch
noch
- Köppen …
- Gilhaus in Arb Jud. crim. c.
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{Sp. 770} |
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- Besold
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- Ludovici
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- Böckel in Disquis. …
- Nic. Everhard Vol. II Cons. 8 u.ff.
- Sam. Hoser in
Disp.
Tubing. 1685. in causa deflorationis,
- Martin Uranius
Tom.
III de Deflor. Cons. 1 u.ff.
- Besold P. III Consil. 140
- und andere in
Speidels Bibl. Jurid. Vol. II v.
Stuprum, … angezogene
Rechtslehrer
nachgesehen werden. |
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