|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Schändung (Schwächung oder 
Schwängerung) derer Weibs-Personen, 
Stupratio, 
Stuprum, 
Violatio mulierum sive 
foeminarum, heißt eigentlich die 
fleischliche 
Vermischung derer 
Manns-Personen mit einer noch 
unverehelichten				
				Weibes-Person, und zwar 
				vornehmlich entweder mit einer 
				Jungfrau, die sonst 
noch mit keiner Manns-Person etwas zu 
				thun 
gehabt, oder auch mit einer sonst gar ehrlichen und 
unberüchtigten Wittfrau. |  | 
|  | Geschiehet es aber mit einer unzüchtigen 
Vettel oder Jedermanns-Hure, die sich |  | 
|  | {Sp. 762} |  | 
|  | nehmlich vors 
				Geld 
von einem jeglichen brauchen läßt; so heißt solches alsdenn vielmehr mit einem 
besondern
				Namen 
Hurerey, wovon 
bereits unter diesem 				
				Worte im XIII 
				Bande, p. 1269. 
u.f. gehandelt worden. |  | 
|  | Die gegenwärtige Schändung oder 
Schwächung derer Weibs-Personen anlangend; so 
				theilet man dieselbe wiederum in eine 
gewaltsame 
(Stuprum violentum) und eine 
freywillige (Stuprum 
voluntarium oder spontaneum) die erstere wird 
sonst auch besonders die 
 Nothzucht
				
				genennet, 
unter welchen Worte im XXIV Bande, p. 1455. u.ff. 
ebenfalls ein mehrers nachgesehen werden 
kan. |  | 
|  | Die letztere aber oder die freywillige 
Schändung ist, wenn eine solche unverehlichte 
Weibs-Person sich entweder 
				gantz und gar nicht 
weigert, sich mit einer Manns-Person fleischlich zu 
vermischen, oder auch wohl dieser selbst zu 
Beraubung ihrer 
Ehre Anlaß und 
				Gelegenheit giebt. 
Und ist es auch eigentlich diese, wovon im 
gegenwärtigen Artickel 
			geredet wird. |  | 
|  | So viel demnach die 
				Bestrafung einer solchen 
freywilligen Vermischung oder einer blossen 
schlechten Schwächung (Stupri simplici) anbetrifft; 
so bestand solche ehemahls, nach Maßgebung des 
Römischen-Bürgerlichen Rechtes bey honetten
				Standes-Personen in Confiscirung des halben 
				
				Vermögens, bey geringern und niedrigern aber in 
einer 
				gewissen
Leibes-Strafe, nebst der 
Verweisung. | §. 4. 
				
	
				Inst. de public. judic.  Stryck. in Usu moderno …
 | 
|  | Welche Strafe, nach einiger 
				Meynung, in 
unserm 
					Deutschen 
					Reiche noch allezeit statt haben 
				soll, wo auf eine solche Schändung oder 
Schwächung derer Weibs-Personen nach einem 
				Statute keine gewisse Strafe gesetzt ist, | wie insonderheit Hahn ad 
Wesenbec. … davor hält. | 
|  | Allein nach denen heutigen 
			Gewohnheiten ist 
die Strafe der Schwängerung allezeit willkührlich, 
und selten Verweisung, öffters aber Gefängniß auf 8 
oder 14 
				Tage, oder auch nur eine blosse Geld-Straffe. |  | 
|  | In denen 
			
			Sächsischen
				Gerichten ist die Strafe 
des blossen Stupri, ohne 
				Unterscheid des 
				Geschlechts, Gefängniß, | Constitut. Elect. Saxon. … 
ibique
	Carpzov. … | 
|  | welches über 14 Tage nicht pflegt extendirt zu 
werden, | Carpzov. … | 
|  | und kan nicht in Geld-Strafe verwandelt 
werden. | Carpzov. in Jurisprud. eccles. 
… | 
|  | Erhöhet aber und geschärft wird die Strafe des 
Stupri, und hat 
Staupenschlag statt, |  | 
|  | 
| 1) | wenn der Wächter eine 
gefangene, |  | Constitut. Elect. Saxon. … 
ibique Carpzov. … und in Pract. crimin. | 
|  | 
| 2) | wenn einer eine Weibs-Person, die nicht				
				vollkommenen				
				Verstandes und mit 
Schwachheit des Haupts beladen, |  | Constitut. Elect. Saxon. … 
ibique Carpzov. … und in Pract. crimin. | 
|  | 
| 3) | wenn einer eine Türckin 
oder 
				Jüdin, |  | Carpzov. in Pract. 
crimin. … Wernh. sel. obs. for. … Berger. in Oecon. 
jur. …
 | 
|  | 
| 4) | wenn ein 
Bauer oder ein 
anderer Mensch von schlechter Condition ein 
Adlich 
Fräulein stuprirt hat, |  | Carpzov. in Pract. crimin. 
… | 
|  | Hierher ist auch zu referiren die |  | 
|  | {Sp. 763|S. 395} |  | 
|  | wider ein ausdrückliches Verbot unter dem 
Vorwande der Verlöbnisse begangene fleischliche 
Vermischung. | Carpzov. in Pract. crimin. 
… | 
|  | Jedoch ist die gefangene Weibs-Person, 
welche sich mit dem Wärter und Wächter des 
Gefängnisses fleischlich vermischet hat, ohne 
Staupenschlag zu verweisen, | Carpzov. … | 
|  | wie hingegen mit Staupenschlag das Stuprum 
zu bestrafen, das mit einem unmündigen Mägdgen 
begangen worden, wenn es nehmlich die 
				Jahre der 
Kindheit überstiegen und darein gewilliget hat. | Carpzov. in Pract. 
crimin. … Berger in Jurisprud. crimin. 
…
 | 
|  | Es kan auch die Strafe des Stupri bis auf den 
Staupenschlag erhöhet werden, wenn einer zwey 
oder mehrere stuprirt hat, die er alle nicht nehmen 
darf; oder, wenn einer, nach einem vollbrachten 
Stupro wieder ein anders und mehrmaliges mit 
				verschiedenen Mägdlein begangen hat, oder wenn 
ein Vormund die Pupillin, oder der 
				
				Knecht die 
Hausfrau, der er  
				
dient, stuprirt hat. | Carpzov. in Jurisprud. eccles. 
… | 
|  | Im Gegentheil wird die Strafe des Stupri 
gelindert, wenn sich entweder verlobte Personen 
vor der Trauung mit einander vermischt, oder die 
Personen, die beysammen geschlafen, hernach 
verehlichet werden. | Carpzov. in Pract. crimin. 
… | 
|  | Wiewohl das Gefängniß der 4. 5. oder 6. Tage, 
welches, wie Carpzov. l.c. … bewähret, 
vor diesem die Schöppen zu 
				Leipzig dictirt haben, 
nach heutiger Art zu sprechen, auf drey Tage 
eingezogen zu werden pfleget, | nach dem Zeugniß Bergers 
c.l. | 
|  | Ja in Absehen und zum Besten der noch zu 
vollziehenden 
			Ehe wird zuweilen die Strafe des 
Stupri in den Consistoriis gäntzlich erlassen. | Carpzov. in Jurisprud. eccles. 
… | 
|  | Aber daß diese Definition nicht im 
				Gebrauch 
sey, weil die Erlassung der Strafe, wie derselben 
Dictirung, der 
Weltlichen, nicht aber der 
Geistlichen 
Obrigkeit zukommt, | bezeuget Beyer. in Addit. ad 
Carpzov. c.l. | 
|  | Die Strafe des Stupri, welche in Gefängniß 
besteht, wird gelindert, ja muß auch gar remittirt 
werden, in Personen, welche, nach den 
				Sitten und 
der Art desselben 
				Ortes, wo es im Gebrauch ist, 
Kirchen-Busse zu 
				thun gezwungen worden. | Carpzov. in pract. crimin. 
… | 
|  | Wie denn überhaupt die Bestrafung der 
Schwängerung sowohl, als des von denen 
Verlobten zu frühzeitig unternommenen 
				
Beyschlafs, 
lediglich vor die weltliche Obrigkeit, nicht aber vor 
den geistlichen Richter oder die Consistorien, 
gehöret, und also auch nur von jener, nicht aber von 
diesem, zu bestimmen ist. | Carpzov. in Jurisprud. eccles. 
… | 
|  | Es ist aber diese Strafe des Stupri nicht eher zu 
dictiren, als bis der Punct wegen der ehelichen 
Verbindung, so einer dabey vorkommt, geendiget 
ist. | Wernher. in sel. obs. for. 
… | 
|  | Jedoch ist auch der weltlichen 
Unter-Obrigkeit 
nicht zugelassen, daß sie die Inquisiten wegen des 
Stupri und verbotenen Beyschlafs an den Pranger 
stellen lassen, | Carpzov. c.l. … | 
|  | Wie denn derselben überhaupt niemahls 
				
				vergönnet ist, ohne vorher eingeholtes und von 
einem 
	Collegio gefälltes 				
			Ur- |  | 
|  | {Sp. 764} |  | 
|  | theil die Strafe des Stupri zu erhöhen, | Beyer. in Addit. ad Carpzov. 
c.l. | 
|  | Wenn sich eine 				
	Wittwe stupriren lassen; so kan 
sie aus der Handwercks-Innung, in welcher sie nach 
dem 
			Tode des 
			
Ehemanns geblieben, gestossen 
werden. | Carpzov. … | 
|  | Wenn die Geschwächte klagt, sie zu 
				heyrathen 
oder auszustatten; so ist genug, daß im Libell die 
fleischliche Vermischung ausgedruckt werde, und 
wird die Defloration oder die Vollbringung nicht 
erfordert. | Wernher. in sel. obs. for. 
… Besiehe aber Berger. in Elect. Proc. matrim. 
…, allwo er Beklagten die Cautel an die Hand giebt, 
daß, wenn er wegen der blossen fleischlichen 
Vermischung zur Ausstattung der von ihm stuprirten 
Weibs-Person belanget wird, er sich der 
Schutzwehr des unförmlichen Libells gebrauchen 
solle. Siehe auch Eckard. in Exam. 
act. for. … | 
|  | Wenn Beklagter dem über den Beyschlaf und 
die Schwängerung, welche aus jenem folgen 
können, der Eyd von der Klägerin deferiret ist, den 
Beyschlaff gestehet, die Schwängerung aber 
				läugnet; so wird er zum Schwören nicht 
gelassen. | 
	Wernher. in sel. obs. for. … 
Berger. in Elect. proc. matrim. … allwo 
derselbe nicht unrecht				
				urtheilet, wenn er 
			saget, daß 
Klägerin übel thue, welche im Puncte des Stupri, 
oder des Beyschlafs, und der Schwängerung, dem 
Beklagten den Eyd über beydes deferirt. Sie solle 
ihm solchen vielmehr allein über das Stuprum, nicht aber auch über die 
	Schwängerung deferiren. Denn
Allein ein wenig hernach giebt er dem 
				Richter die Cautel an, daß, wenn 
	Beklagter das Stuprum gesteht, die Schwängerung aber läugnet, er die 
	Eydes-Delation schlechterdings verwerffe, und dagegen in dem Urtheil 
	spreche: „Und hat die, wegen der libellirten Schwängerung, unternommene 
	Eydes-Delation nicht statt.„| 1) | wenn Beklagter das 
Stuprum, oder die fleischliche Vermischung 
bekennet; so wird daraus, wenn das übrige darzu 
				nöthige vorhanden ist, die Schwängerung schon 
von selbst vermuthet, mithin nicht erst von 				
Nöthen 
seyn, die letztere zu  
				
				beweisen. Weiter |  | 2) | prästirt Beklagter über die 
Schwächung den ihm deferirten Eyd allein von 
Credulität, und wenn derselbe prästirt, wird er nicht 
allein von der Alimentation des 
			
Kindes, sondern 
auch von der Ausstattung der Stuprirten, 
entbunden: weil alsdenn vermuthet wird, daß die 
Klägerin von einem andern geschwächt, und also 
eine Hure sey, welcher keine Ausstattung zu bitten 
vergönnet, noch auszumachen 
ist. |  | 
|  | Wenn Beklagter aber so wohl die 
Schwängerung, als auch die fleischliche 
Vermischung läugnet, und über alles beydes dem 
ihm deferirten Eyd der Klägerin referiret, die 
Klägerin aber geschworen hat; so steht alsdenn 
Beklagten nicht mehr frey, sich der vorgeschützten 
Ausflucht der Hurerey weiter zu bedienen. | Berger. c.l. | 
|  | Ja daß nicht einmahl alsdenn Beklagten der 
				
				Beweiß oder die Eydes-Delation über gedachte 
Ausflucht zugelassen sey, wenn Klägerin den nur 
allein über die fleischliche Vermischung referirten 
Eyd 				
				
				würcklich abgeschworen hat, | meynet Berger. c.l. | 
|  | Ein anders wäre es, wenn Beklagter das 
Stuprum, über welches alleine ihm der Eyd deferirt 
worden, bekennet. | Berger. c.l. | 
|  | {Sp. 765|S. 396} |  | 
|  | Uberhaupt aber ist ein jeder Stuprator, oder der 
sich mit einer sonst gantz ehrbaren und 
unberüchtigten Weibs-Person fleischlich vermischet, 
gehalten, die von ihm geschwächte entweder zu 
heyrathen, oder auszustatten, wenn sie auch 
gleich |  | 
|  |  | Carpzov in Pract. 
crimin. … Stryck. ad Brunnem. Jus Eccles. 
…
 | 
|  | 
| 2) | Wenn sie auch gleich 
schon vorher von einem andern geschwängert 
worden, |  | Wernher in sel. obs. for. ... 
Widriger Meynung ist Carpzov c.l. … | 
|  | 
| 3) | Wenn sie auch gleich selbst 
zum Stupro Anlaß gegeben, |  | Carpzov c.l. ... | 
|  | Jedoch ist der Stuprator nicht 				
				
				verbunden, die 
Stuprirte zu dotiren oder auszustatten, wenn sich 
dieselbe weigert, sich mit ihm zu verehlichen. | Carpzov c.l. ... Widriger 
Meynung ist Berlich ... | 
|  | Allein, wenn gleich der 				
				Vater dem Stupratori die 
stuprirte 
					
					Tochter nicht zum Weibe geben 				
				will; so ist 
nichts destoweniger doch Stuprator, dieselbe zu 
dotiren und auszustatten, 
				schuldig, | c. 1. 				
				
	X. d. adulter. 
Modest. Pistor. …
 | 
|  | Wenn hingegen die Stuprirte einen andern 
heyrathet; so bittet sie hernach vergebens, von 
ihrem Stupratore ausgestattet zu werden. | Wernher in sel. obs. 
for. … Carpzov c.l. …
 | 
|  | wo nicht der Stuprator deshalber zu säumig 
gewesen. | Berger in Oecon. Jur. 
… | 
|  | Welche Saumseligkeit ihm doch nicht eher, als 
bis das Stuprum erwiesen, und die Condemnation 
darauf erfolget, zugeschrieben werden kan. | Wernher c.l. … | 
|  | Der Stuprator aber, welcher sich mit einer 
andern in ein Ehebündniß eingelassen, ehe und 
bevor die Stuprirte die Ausstattung gefordert hat, ist, 
diese nichts destoweniger zu dotiren und 
auszustatten, gehalten. | Carpz. c.l. … Berger 
c.l.
 | 
|  | Hierbey entstehet die 
				Frage, ob aber auch die 
Stuprirte, welche sich wiederum mit einem andern 
fleischlich vermischet, dem ohngeachtet noch um 
ihre Ausstattung bitten könne? Es scheinet aber 
disfalls wohl der 
				Unterschied zu machen zu seyn, 
ob nehmlich die Stuprirte sich vor, oder nach der 
bezeigten Saumseligkeit ihres ersten Stupratoris, 
weiter stupriren lassen. Im ersten Falle verliert sie 
das 
	Recht, den dotem und die Ausstattung zu 
fordern; nicht aber im letztern. | Berger in Oecon. Jur. 
c.l. | 
|  | Hingegen ist der Stuprator nicht gehalten, die 
Geschwächte zu heyrathen, oder auszustatten, 
wenn ihm eine empfindliche Leibes-Straffe auferlegt 
und angethan wird. | Carpzov in Pract. crim. 
… | 
|  | So ist auch ein Ehemann, welcher ein Mägdlein 
oder eine Wittwe stupriret, nicht verbunden, 
dieselbe auszustatten. | Carpzov c.l. ... 
Wernher in sel. obs. for. ... Widriger Meynung ist
	
		Berger in Supplem. ad elect. Proc. matrim. … 
		Berlich …
 | 
|  | Ferner kan die Weibs-Person, welche 
				weiß, 
daß sie von demjenigen stupriret worden, mit 
welchen sie nicht ehelich verbunden werden kan, 
als wenn 				
z.E. die allzu nahe 
Bluts-Freundschafft 
oder Schwägerschafft der Ehe im Wege und 
hinderlich ist, die Ausstattung von denselben nicht 
bitten. |  | 
|  | {Sp. 766} |  | 
|  |  |  | 
|  |  | Carpzov c.l. … Berger 
in Elect. Proc. matrim. …
 | 
|  | Ob gleich auch disfalls der Stuprator der Bürde 
das Kind zu ernähren, nicht befreyet wird. | Berger c.l. | 
|  | Eben so wenig ist auch der Stuprator, die 
Stuprirte zu nehmen oder auszustatten, schuldig, 
wenn er zur 				
				Zeit des Beyschlaffs mit dem Mägdgen 
eines gewissen Geldes wegen einig geworden. |  | 
|  | Besiehe aber Bergern … Supplem. ad jurispr. 
crimin. … allwo derselbe saget: Also kan auch eine 
von einem zu dreyen und mehrmahlen Stuprirte, 
wenn ihr auch gleich ein gewisser 
				Lohn dabey 
gegeben und von ihr genommen worden, vor eine 
Hure nicht gehalten werden; und also wird auch der 
Stuprator von der Ausstattung und Alimentation des 
Kindes nicht befreyet, wenn gleich die Stuprirte das 
Kind hernach erst in der mit einem andern 
getroffenen Ehe 
				gebohren hat. |  | 
|  | Ja daß von der Stuprirten mit dem Stupratore 
vor dem Beyschlaff eingegangene Pact: Sie, die 
Stuprirte, wenn sie gleich ein Kind von ihm bekäme, 
verlangte nichts, er solte nur etc. es thäte ihr nichts, 
den Stupratorem von der Ausstattung nicht befreye, 
noch vielweniger aber die Ernährung des Kindes 
entledige, weil die Stuprirte zum 
Nachtheil des 
Kindes, als des dritten, nicht pacisciren kan, | zeiget Berger in Oecon. Jur. 
… | 
|  | Wenn die Stuprite vor der Condemnation des 
Stupratoris
	stirbt; so hat derselben Erbe, es sey 
gleich ein aus demselben verbotenen Beyschlaff 
erzieltes Kind, oder ein anderer, kein Recht, zu 
klagen, oder den angefangenen Streit, im Namen 
und an statt der 
				Mutter, fortzusetzen; und wird also 
der Stuprator was die Ausstattung anlanget, 
allerdings befreyet. | Wernher in sel. obs. for. 
… | 
|  | Wenn der Stuprator die von ihm geschwächte 
Jungfer oder Wittwe nicht nehmen will; so  
				muß er 
ihr die Ausstattung alsobald geben, und darff die 
Zeit der 
			Hochzeit nicht erwartet werden. | Carpzov in Pract. 
crimin. … Berger in Oecon. Jur. c.l. 
…
 | 
|  | Aus welchem folget, daß wenn die stuprirte 
Weibs-Person, ehe sie heyrathet, verstirbt, der dos 
und die Aussteuer auf das Kind oder andere Erben 
transmittirt werde. |  | 
|  | Es muß aber der Stuprator der Geschwächten 
nicht nur die Aussteuer, welche derselben ihr 
				eigener Vater gegeben hätte, sondern so viel 
geben, als die Deflorirte nöthig hat, wenn sie darauf 
noch einen ihr anständigen Mann finden will. | Brunnemann in Jur. Eccles. 
… | 
|  | Allein, daß dieses die von mehrern 
angenommene Meynung sey, daß nehmlich der 
Stuprirten die Ausstattung nach dem 
				Stande ihres 
Vaters, als wieviel ihr derselbe entweder 
				würcklich 
gegeben haben  
				möchte, oder er auch seinen sonst 
schon ausgestatteten Töchtern mit zu geben 
			gewohnt gewesen, | behauptet Stryck 
l.c. Siehe auch Carpzov c.l. 
… | 
|  | Es kan auch die Stuprirte zu Erlangung ihrer 
Befriedigung in des abwesenden und |  | 
|  | {Sp. 767|S. 397} |  | 
|  | flüchtigen Stupratoris 
				Güter eingewiesen 
werden. | Carpzov in Jurispr. Eccles. 
… | 
|  | Der Stuprator hat nicht die 
Macht zu 				
				wählen, 
sondern wird schlechterdings die Stuprirte zu 
nehmen gezwungen, wenn er ihr die Ehe zugesagt 
und das Mädgen unter der Hoffnung der 
versprochenen Ehe in den Beyschlaff gewilliget 
hat. | Carpzov in Pract. crimin. 
… | 
|  | Wenn Beklagter zwar die Schwächung oder 
den Beyschlaff gestanden, in Ansehung der 
versprochenen Ehe aber den Reinigungs-Eyd 
geleistet hat; so wird derselbe nicht 
				gantz befreyet, 
sondern nur allein über die Frage wegen der 
versprochenen Ehe loßgesprochen. Aber in 
Ansehen des einmahl bekannten Stupri ist er 
keinesweges befreyet, sondern dennoch gehalten, 
der Stuprirten die Aussteuer zu zahlen. | Carpzov in Pract. crimin. … 
und in Jurisprud. Eccles. … | 
|  | Wenn Beklagter nicht schwören will, so ist er 
vor geständig zu halten, und die Vollziehung der 
Ehe ihm aufzuerlegen. | Carpzov in Jurisprud. Eccles. 
… | 
|  | Es kan ihm auch dieser Reinigungs-Eyd von 
dem Gegentheil, dem geschworen werden sollen, 
nicht erlassen werden. | Beyer in Addit. ad Carpzov c.l. 
Widriger Meynung ist Nicolai in tract. de Repud. et 
divort. … | 
|  | Wenn höchstdringende und unzweiffelhaffte 
				Vermuthungen wegen der versprochenen Ehe wider 
den Bekl. streiten; so wird ihm vielmehr die 
Vollziehung der Ehe aufzuerlegen, als der 
Reinigungs-Eyd zuzuerkennen seyn, zumahl wenn 
man über dieses noch sonst schon von der 
höchsten Leichtsinnigkeit des 
				leugnenden 
Beklagten überzeuget ist. | Carpzov in Jurisprud. Eccles. 
… | 
|  | Den Unterhalt des von einer geschwächten 
Weibs-Person betreffend; so ist der Stuprator 
schuldig, ihm solchen zu schaffen, so bald es nur 
gebohren worden. | Carpzov c.l. … | 
|  | Wiewohl andere der Meynung sind, daß nach 
drey 
				Jahren erst der Stuprator das Kind zu 
ernähren, vor dieser Zeit aber, und weil die drey 
Jahre noch währen, die Mutter ihm die Alimenten zu 
reichen gehalten sey. | Hartm. Pistor. … 
Coler. …
 | 
|  | Wie aber und wie lange das Kind zu ernähren 
sey? wird dem Gutachten des Richters 
überlassen, | Carpzov c.l. … allwo er … 
gedencket, daß die um diesen Fall befragten 
Schöppen gemeiniglich dem Kinde, bis es völlig 13 
Jahr  
				alt geworden, statt der Alimenten jährlich zwölff 
alte Schock zugesprochen haben. |  | 
|  | Wenn der Stuprator kein Vermögen hat, daraus 
das Kind ernährt werden kan; so ist der Vater 
desselben oder der väterliche Groß-Vater, dem über 
den Beyschlaff des Sohnes, als Stupratoris, der Eyd 
deferirt werden kan, | Berger in Oecon. Jur. 
… | 
|  | die Alimenten zu reichen gehalten. | Carpzov in Jurisprud. 
Eccles. … Stryck us. mod. …
 | 
|  | Welche aber doch nicht gezwungen werden 
kan, daß er die Stuprirte dotire und ausstatte. |  | 
|  | Und wenn auch die Geschwächte, |  | 
|  | {Sp. 768} |  | 
|  | nach erlittener Schwängerung, mit einem 
andern Hochzeit gemacht hat; so kan sie dennoch 
wider den Stupratorem klagen, daß er das Kind 
ernähre, | Wernher sel. obs. for. 
… | 
|  | als welches der Stuprator zu ernähren 
gehalten, wenn er sonst gleich, die Stuprirte zu 
dotiren, nicht schuldig ist. | Carpzov in Pract. crimin. 
… | 
|  | Wie z.E. ein Ehemann. | Wernher in sel. obs. for. 
… | 
|  | Jedoch hat die Geschwängerte kein Recht, vor 
das Kind die Alimenten zu fordern, wenn sie mit 
mehrern den Beyschlaff getrieben, und muß 
derhalben alsdenn selbst dem Kinde die Alimenten 
reichen, wie sie etwan sonst auch, wenn der Vater 
nicht vorhanden, ihr aus einem mehrmahligen und 
mit mehrern gepflogenen Beyschlaff empfangenes 
Hur-Kind (spurium et vulgo quaesitum) zu ernähren 
schuldig ist. | Surd. de aliment. … 
Wernher sel. obs. for. …
 | 
|  | Wenn die geschwängerte Weibs-Person wider 
einen von den Stupratoribus, deren jeder in 
Ansehen der Zeit Vater des Kindes seyn kan, 
dieses zu ernähren klaget; so ist sie, ihre Intention, 
und daß Beklagter der würckliche Vater desselben 
sey, zu beweisen schuldig; in welchem Fall aber sie 
zur Eydes-Delation ihre Zuflucht nehmen kan. | Wernher. sel. obs. for. 
… | 
|  | Wenn die Stuprirte der Hurerey mit andern 
verdächtig ist; so ist die Alimentation des Kindes 
dem beklagten Stupratori nicht aufzubürden, ehe 
und bevor nicht die Stuprirte sich mit ihrem Eyde 
von dem Verdacht gereiniget hat. | Carpzov in Jurispr. 
Eccles. … Tessaurus …
 | 
|  | Wenn sich aber auch schon der Stuprator mit 
der Stuprirten bey und wegen der Schwängerung 
verglichen; so sind doch dem Kinde die Alimenten 
zu reichen, ob gleich von diesen in dem Vergleiche 
nichts gedacht worden. | Carpzov c.l. … | 
|  | Eine nicht angesessener Stuprator ist so lange 
in dem Gefängniß zu enthalten, biß er cavirt, daß er 
sich auf Erfordern vor Gerichte jederzeit stellen und 
den Bescheiden oder Urtheilen Gnüge thun wolle, 
und solches entweder mit Pfanden oder Bürgen, 
oder auch nur vermittelst Eydes. | Carpzov. c.l. … | 
|  | Wenn der Stuprator abwesend und flüchtig ist; 
so sind aus dessen Vermögen dem aus dem Stupro 
erzielten Kinde die Alimenten zu reichen. | Carpzov c.l. … | 
|  | Wenn auch von dem Stupratore die Alimenten 
versprochen worden, das Kind aber vor dem 13 
Jahre, und also noch währender Kindheit, 
verstorben; so ist derselbe zu Prästirung der 
Alimente weiter nicht gehalten, noch auch die 
Mutter befugt, demselben an deren Statt etwas 
abzufordern. | Carpzov. in Pract. crimin. 
… | 
|  | In welchem Falle jedoch die bey dem 
Begräbniß des Kindes gemachten Leichen-Kosten 
von dem Stupratore zu bezahlen seyn. |  | 
|  | Ja es wird ein Unterscheid gemacht, ob von 
dem Stupratore eine gewisse Geld-Summe statt der 
Alimenten überhaupt versprochen worden, oder 
aber derselbe die Alimenten jährlich, oder alle 
Monate abgetragen. Im ersten Falle, oder wenn 
derselbe eine ge- |  | 
|  | {Sp. 769|S. 398} |  | 
|  | wisse Summe Geldes statt der Alimenten 
versprochen; so ist er solche alsdenn gantz 
schuldig, wenn gleich das Kind nach wenig Jahren 
stirbt; im letztern Fall aber, oder wenn keine 
gewisse Summe versprochen, sondern die Alimente 
des Kindes zu 
bestimmten Zeiten gereichet worden; 
so kan die Mutter, wenn das Kind gestorben, 
alsdenn der Alimenten wegen nichts weiter von dem 
Vater verlangen. | Finckelthaus … 
Stryck in us. mod. …
 | 
|  | Wenn gleich der Stuprator in 
peinlichen Sachen 
den Reinigungs-Eyd prästirt oder die Marter 
ausgestanden, und sich dadurch also von der 
				Straffe befreyet hat; so ist doch der Stuprirten die 
Klage auf das Privat-Interesse allerdings noch 
unbenommen. | Stryck c.l. … Berger …, 
allwo derselbe sagt: Wenn gleich wider den 
Stupratorem die Inquisition angestellet worden; so 
kan doch die Stuprirte annoch Klage, und zwar die 
Bürgerliche, nehmlich auf die Ausstattung oder 
Alimenten, anstellen, und können auch beyde 
Processe zugleich tractiret 
werden.
 | 
|  | Im übrigen ist das Kind eben nicht 
schlechterdings bey der Mutter 
aufzuerziehen, 
sondern es kan auch dem Stupratori oder dessen 
Vater zugelassen werden, daß er selbst das Kind zu 
sich nehme und ihm die Alimenten reiche, wenn er 
nur Versicherung macht, das Kind wohl zu 
erziehen. | Stryck c.l. … Berger in 
Oecon. Jur. …
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|  | Sonst aber ist der Stuprator nicht gehalten, 
dem Kinde die Unkosten zu der Legitimation durch 
einen 
				
				Pfaltzgrafen darzureichen. | Werner in sel. obs. for. …. 
Widriger Meynung ist Berger in Oecon. Jur. 
… | 
|  | Wenn ein Testirer diejenigen von seinen 
Kindern, die ein 				
böses
				Leben
				erwählet und der 
				Familie einen Schandfleck zugezogen, von der 
Erbfolge ausgeschlossen haben wollen; so ist die 
Stuprirte und hernach von dem Stupratore zum 
Weibe genommene Tochter von der Succeßion 
nicht abzutreiben. | Wernher in sel. obs. for. 
… | 
|  | Wer aber ein Stuprum begeht, wird zu einem 
unter dem Bedinge des Wohlverhaltens verlassenen 
Fideicommiß nicht zugelassen. | Lyncker … | 
|  | Eine Weibsperson, welche vorgiebt, sie sey 
schlaffend und unwissend stuprirt worden, kan 
zuweilen zum Reinigungs-Eyde zugelassen 
werden. | Wernher in sel. obs. 
for. … Berger P. II Supplem. ad Jur. crim. 
…
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|  | Endlich wird das Stuprum, wie alle andere 
Fleisches-Lüste und Missethaten, die aus dem 
bekannten L. Julia kommen, was das öffentliche 
Interesse und die Straffe anlangt, ordentlicher 
Weise in fünff Jahren verjähret, | l. 29 §. 6 in fin. ad L. 
Jul. de adulter. Wernher in sel. obs. for. … Zanger 
in Tract. de except. …
 | 
|  | Wenn es auch gleich unter einem 
				Juden und 
einer 
				Christin begangen worden. | Wernher l.c. 
… | 
|  | Allein, was das Privat-Interesse anlangt; so ist 
der Stuprator, wenn auch gleich bereits fünff Jahre 
verlauffen sind, nichts desto weniger gehalten, die 
Stuprirte zu heyrathen. | Mod. Pistor. … 
Carpzov Pract. crim. …
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|  |  | Sonst können hierbey 				
				vornehmlich auch 
noch 
	Köppen … Gilhaus in Arb Jud. crim. c. | 
|  | {Sp. 770} |  | 
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	nachgesehen werden.Besold 
	… Ludovici 
	… Böckel in Disquis. … Nic. Everhard Vol. II Cons. 8 u.ff. Sam. Hoser in 
				Disp.
	Tubing. 1685. in causa deflorationis, Martin Uranius 
				Tom.
	III de Deflor. Cons. 1 u.ff. Besold P. III Consil. 140 und andere in 
	Speidels Bibl. Jurid. Vol. II v. 
	Stuprum, … angezogene
				Rechtslehrer
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