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Quellenangaben |
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Steuer,
Lat. Census,
Tributum, Collecta,
oder auch Steura; |
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Definition |
Unter diesem
Worte wird überhaupt alle
Contribution
verstanden, die von
denen
Unterthanen eingefordert, und aus
Schuldigkeit geleistet wird, es mag
gleich auf die
Personen ein
Kopff-Geld gesetzet, oder die
Beschwerung auf die
Güter geleget werden. |
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Eigentlich aber ist es eine
Anlage, oder
Abgabe, so entweder nur freywillig,
oder aus
Noth, iedoch mit Einwilligung derer, so darzu gehören, von der
Landes-Obrigkeit,
um des
gemeinen Bestens
Willen, angeleget wird. In solchem
Sinne sind sie vormahls auch nur Beden oder Bitten
genen- |
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{Sp. 2053|S. 1041} |
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net worden. Es haben nehmlich, wie bekannten
Rechtens, eines
Landes
Unterthanen, oder die mit dem selben Vereinigte, zu dessen
Nothdurfft
gewisse
Bürden zu tragen, die entweder in
Diensten, als
Frohnen, Wachen etc. etc. oder
in einer Abgabe von ihrem
Vermögen
bestehen. |
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Das letztere wird |
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- Steuer,
- Schoß,
- Schatzung,
-
Anlage,
- Hülffe,
- Bede,
- Geld,
- Ungeld,
- Recht,
- Licent,
- Accis,
- Impost,
- und so fort
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genannt, und ist anders nichts, als was dem
Landes-Herrn zum
Dienst der
Republick zu
entrichten und abzustatten ist. |
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Einteilung |
In Deutschland theilet man selbige in |
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-
Reichs- Kreis- und
Land-
- ordentliche, und ausserordentliche,
als Cronen- Fräulein-Steuer;
- stets und nur auf eine Zeit währende;
-
Kopff- und
Vermögen- Rauch- Bewerbe-
- in Ansehung der verschiedenen
Anlagen in Pfennig- und
Quatember-
- in Betracht der Anwendung Land- Soldaten- Türcken- Brandt-
Steuer- Schantzen-Geld;
- wegen dessen, wovon sie zu entrichten, in Frucht- Fleisch-
Tranck- Bier- Wein-Steuer;
- Herrschaffts- und Neben-Steuer,
dergleichen zuweilen die
Obrigkeit neben jener hergebracht hat, dahin auch
Nach-Steuer oder Abschoß gehöret,
- freywillig: und nothwendige Steuern.
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Steuerrecht |
Steuer anzulegen stehet dem
Landes-Herrn zu, |
l. 214.
ff. de V. S. 2. f. 56. |
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Doch wird schon angedeuteter massen auch
Obrigkeiten ein gewisses Jus
collectandi, oder Neben-Steuern anzulegen, nachgelassen, wovon besser unten
ein mehrers. |
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Bemessung |
Die Anlage der Steuern geschieht nach
Gewohnheit verschiedentlich, als nach
den Schocken, nach den Quatembern, nach den Hufen, nach den Feuerstäten, nach
den Häuptern, u.s.w. und werden dazu gewisse Steuer-Bücher oder
Steuer-Register aufgerichtet. |
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Steuer-Register |
Zu einem solchen Steuer-Register wird erfordert, daß |
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1) |
der Einnehmer vereydet, |
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Reichs-Absch. 1544. §. 46. |
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2) |
Die
Güter,
Äcker, Wiesen, Gärten, Weinberge,
Wälder richtig
angegeben, |
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l.
4.
ff. d. censib. |
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3) |
Nach ihren Einkünfften geschätzet, |
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ibid. §. 1. |
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4) |
Alles ins Steuer-Buch gebracht, und |
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5) |
Die Steuer richtig eingetheilet werde. |
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Steuerpflichtiger |
Die auf die
Grundstücken gelegte Steuer träget der, so das
Eigenthum hat,
und die Nutzungen daraus ziehet, sein Eigenthum sey beschaffen, wie es wolle, |
l. 13.
ff. ... |
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auch der den Nießbrauch hat, |
l. 7. ... |
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nicht aber der Pfandes-Innhaber, |
a. l.
C. d. pign. |
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Sonst aber hält sich der Fiscus wegen der Steuer allemahl an den
gegenwärtigen Besitzer, |
l. 7. ... |
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und kan solche von ihm fordern, obgleich disfalls ein anders verglichen und
abgeredet wäre, |
l. 1. 2. 3. C. ... |
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Er hat auch deshalber ein stillschweigendes Pfand an den
Gütern, |
l. 5. ... |
Nach-Steuer |
Die Nach-Steuer ist ein gewisses
Geld, welches
Unterthanen, die entweder sich
anderswohin wenden, oder Erbe aus den
Gerichten wegnehmen, der
Obrigkeit lassen
müssen. Man theilet sie daher, ihn die eigentliche so genannte
Nach-Steuer, Ab- oder Nachschoß, und das von
denen Erben zu entrichtende Abzugs Geld. |
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Es kömmt damit, sowohl ob es zu geben, als in was für Quantität es zu
entrichten, |
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{Sp. 2054} |
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bloß auf die
Gewohnheit an, |
tit. C. quando ... |
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Wer aus Noth ausziehen muß, soll damit verschonet werden, |
a.
l. 36. ...
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Auch sollen
Fürsten, der Fiscus, Kirchen, Räthe und Ministri, |
Cap. Car. a. 25. |
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Professores,
Universitäts-Verwandte,
Geistliche, Kirchendiener, und deren
Wittwen, davon
frey seyn. |
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Steuerbefreiung |
So sind auch einige der gemeldeten
Personen von andern Steuern
frey, |
l. 10.
ff. ... |
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Insonderheit haben
Geistliche und die von
Adel, in Ansehung der Bier-Steuer,
freyen Tisch-Trunck. |
- Kirchen-Ordn. tit. von
Immunität.
- Resolut. grav. 1661. §.
119. 121.
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Zahlung |
Die Bezahlung und Abführung der Steuern betreffend; so geschiehet solche
gemeiniglich von denen
Unterthanen an ihre ordentliche
Obrigkeitt, als z.E. von
denen Bürgern an die
Räthe in den
Städten, und auf dem
Lande von denen
Bauern
dem Schultzen, welchen der
Amtmann deshalber
constituirt hat, welche auch deren
würckliche Abführung oder einmahl geschehene Bezahlung dergestalt befreyet, daß
z.E. die zahlenden Bauern nicht einmahl in subsidium, das ist, wenn der
Schultze gleich nicht in dem
Stande ist, daß er mehr bezahlen kan, dem Fisco
gehalten seyn, |
Berger in El. Disc. ... |
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Der
Amtmann aber ist von dem Fisco zu belangen, welcher den Schultzen, das
Geld in Empfang zu nehmen, eingesetzet hat, |
Berger l.c. p. 1422. |
Hebungsrecht |
Überhaupt wird das
Recht, Steuren anzulegen (Jus collectandi), wie
bereits gedacht,
billig unter die
Regalien gezählet, und kommt also niemanden
zu, als dem
Fürsten, der die
Landes-Fürstliche hohe Obrigkeitliche Macht hat, |
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Hingegen das Jus subcollectandi, das ist, die angesagten Steuern zu
distribuiren, oder
Mann vor Mann anzulegen, welches sonst auch die Neben-Steuer
genennet wird, gehört zu dem
Bürger- oder Stadt-Rechte, und an die
Unter-Obrigkeit, |
- Carpzov. lib. 4. ...
- Stryck.
c.l. §. 8.
- Berger c.l. n. 2.
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Und auf diese Weise ist eben dasselbe
Recht absonderlich in der
Chur-Sachsen
denen Stadt-Räthen und
Adelichen durch die Land-Tags-Recesse, und allen andern,
die statt des Magistrats sind, zugeeignet, |
Berger c.l. n. 3. |
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Wie aber, wenn die Stadt an einen von
Adel gehört? Ob der
Rath, oder der
Adeliche das Jus subcollectandi haben wird? Antwort: Alsdenn muß
vornehmlich auf die Posseß oder Gleichals-Posseß dieses
Rechtes gesehen werden,
und ist so nach der Besitzer in derselben sowohl zu defendiren, als auch
dergleichen Rathe eben dasselbe Recht nicht versagt werden mag, |
Berger d dec. ... |
Übermasse |
Die Stadt aber, welche durch Verjährung von undencklichen Jahren her das
Recht, eine Übermasse derer
Schocke oder
Land-Steuern, und zwar zum
öffentlichen Nutzen zu fordern erlanget hat, gebraucht eben das Recht, nach Art derer
ausserordentlichen
Beschwerungen, als derer Pfennig-Steuern, u.d.g. Darum kan
dieselbe von dem Steuer-Collegio nicht gezwungen werden, daß sie vorbesagte
Übermasse specificire, und von |
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{Sp. 2055|S. 1042} |
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derselben Rechnung ablege. |
Berger P. I. ... |
Einquartierung |
Heut zu Tage ist auch durch den Kriegs-Gebrauch aufkommen, daß, wo denen
Soldaten das Einquatierungs-Recht vergönnet ist, daselbst ebenfalls ein gewisser
Tribut bestimmet, und deßhalber dessen
Anlage und Abforderung vor gerecht
gehalten werde. Welches jedoch vor diesem anders gewesen, wie absonderlich
erhellet aus dem l. 5. ... |
Mevius P. II. ... |
Sachsen |
Sonst aber ist vornehmlich nach denen
Chur-Sächsischen Rechten
bey
entstehendem Concurs in der ersten Classe zu bezahlen, |
- C. 28. p. 1.
- Proc. Ordn. t.
42. §. 6.
- Erläut. Proc. Ordn. ad. 42. n. 8.
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Jedoch allein von den
Gütern, worauf solche hafftet, und dem Fahrniß, |
Erläut. Proc. Ordn. ad 42. n.
8. |
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Auch nur wegen der letzten 5 Jahre vor entstandenem Concurs, |
Eb. das. |
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Und sind die ältern Reste von denen Einnehmern selbst einzubringen, |
Eb. das. |
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wenn sie nicht solche durch Execution oder gerichtliche Auflagen gesuchet, |
Eb. das. |
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Der Verkäuffer, so sich an dem verkaufften Gute die Hypotheck
reserviret,
gehet mit seinem rückständigen Kauf-Gelde der Steuer im Concurs vor, |
Decis. 63. |
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Steuer-Schocke kan kein Verkäuffer von einem Gute auf das andere bringen, |
Decis. 65. |
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Und wenn Stücke von einem Gute verkaufft werden, sind so viel Schöcke, als
auf die verkaufften Stücken proportionaliter kommen möchten, mit zu übernehmen, |
Mandat 1637. |
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Wenn Obrigkeit die Land- und Tranck-Steuer verleget, soll ihr solcher Verlag
vor allen andern wieder zuerkannt werden, |
Resol. Grav. 1612. §. 17. |
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Grafen,
Herren und
Ritterschafft, welche
Güter besitzen, die
Ritter-Dienste
auf sich haben, sind in Ansehung dessen von der Steuer
frey, |
Land- und Tranck-Steuer-Ausschr. von 1671. |
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Und die Berg-Städte entrichten gegen andere
Städte nur die Helffte an Land-
und Tranck-Steuer, |
Eb. das. |
Abschaffung von Steuern |
Nun ist zwar nicht zu läugnen, daß sich gar viele
Fürsten und
Obrigkeiten
finden, welche ihre
Unterthanen mit neuen Steuern belegen, und sehr wenige die
sich mit denen alten hergebrachten befriedigen. Diesen unsterblichen Ruhm aber
haben die allerwenigsten erlanget, daß sie auch so gar die schon durch ihre
Vorfahren eingeführte Steuern abgeschaffet denen Unterthanen diese Last wiederum
abgenommen, und sie davon befreyet haben. |
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In der Policey findet man wohl hundert, und mehrere
Scribenten, welche
Mittel ausgesonnen, die Steuern zu vermehren. Solche aber abzuschaffen, ist wohl
kein
Werck vor einen
Bedienten; sondern, wenn es geschiehet, so ist es vor eine
Tugend des
Fürsten zu achten, in welchem
GOtt selbst diese gute
Gedancken
erwecket. |
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Wir haben nur drey
Kayser, von welchen dieses vornehmlich angerühmet wird.
Einen sittlichen Heyden, den Trajan, von welchem
Plinius in Paneg. c. 40. rühmet, daß er absonderlich die
Erbschaffts-Steuern bey natürlichen Erben abgeschaffet; so denn
Constantin denen Grossen, und Justinian
den Grossen, die zwey Christlichen
Herren. Denn von dem ersten
meldet Eusebius, in vita ... daß er die Steuern um den
vierten Theil gemildert. Und von dem andern ist die weitläufftige Satzung in
l. un. C. ... |
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{Sp. 2056} |
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noch jetzo in dem so genannten
Justinianischen Codice befindlich, als
worinnen alle Erbschaffts-Steuern überhaupt und auf einmahl aufgehoben worden. |
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Ein gleiches ist auch von Sr. letztverstorbenen
Königlichen
Majestät zu
rühmen, als welche Zeit Ihro geführten
Regierung nicht allein keine neue Steuren
angeleget, sondern auch viele alte gewöhnliche Steuern entweder gegen ihre
Unterthanen nicht gebrauchet, wie z.E. aus dem Königlich-Preußischen
Edict vom
Monat November 1731, die damals schon zum andernmahle denen
Ständen und
Unterthanen geschehene Erlassung der sonst gewöhnlichen Printzeßin-Steuer
betreffend, zu ersehen, oder solche wohl gar wieder aufgehoben, wie unter andern
in dem
Mandate vom 6 Novemb. 1717 in Ansehung der absonderlich in Dero
Residentzien eingeführt gewesenen Carossen- und Parücken-Steuer geschehen. |
Wovon in Ludwigs Gel. Häll. Anzeigen 1732.
... ein mehrers zu ersehen.
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Ludwigs Gedanken |
Wie denn derselbe nicht weniger auch in eben bemeldeten Anzeigen 1730. ...
bey Gelegenheit des Königlich-Preußischen
Rescripts wegen des eigenmächtigen
Collectirens, d.d.
Berlin den 4 Mertz 1728. von dem Steuer-Wesen
überhaupt gar feine
Gedancken hat welche gar wohl
verdienen, hieher gesetzt zu
werden. Und zwar lässt sich derselbe an dem letztbemeldetem Orte hiervon also
vernehmen: |
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In dem Steuer Wesen findet sich unter den
Römischen und
Deutschen Rechten
ein gar mächtiger Unterschied. Nach jenem schrieb der
Kayser, nach Gefallen
Steuren aus. Weil er daraus seinen
Staat in Kriegs- und
Friedens-Zeiten, wie
auch seinen Standesmäßigen Unterhalt, nehmen muste. Nach diesem, den Deutschen
Satzungen aber, war und ist noch jetzo das Steuer-Wesen eine
Sache, welche auf
den Reichs Tag, und eine ungezwungene Reichs-Bewilligung daselbsten ankommet:
weil das
Deutsche
Reich ihrem Oberhaupt die Rheinische
Provintz und andere
Vorrechte angewiesen, daraus so vieles Einkommen gefallen, als nöthig gewesen. |
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Nach welcher Beschaffenheit auch in denen
Deutschen Provintzien sich der
Landes-Herr gerichtet, als dessen Cammer-Einkünffte hinlänglich seyn müssen,
davon er seinen reichlichen Unterhalt haben mögen. Wenn also Steuren
ausgeschrieben wurden, so geschahe solches nach vorhergegangener
Landes-Bewilligung auf dem
Land-Tage, |
Seckendorff im Fürsten-Staat cap. 7.
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Dieses zum Voraus gesetzet; so ist die
Ursache leichtlich zu finden, warum
die Steuren den Deutschen
Unterthanen auch schon zu der Römer Zeiten so seltsam
vorgekommen, |
Tacitus in Annal. IV. c. 17.
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Dahingegen die Römische Unterthanen sich um so viel leichter begriffen, und
nach dem alleinigen Ausschreiben des
Kaysers sich gerichtet haben. |
DD ad l. un. C. de superindicto.
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Und welches noch mehr, so wurde auch denen Römischen
Stadt-Obrigkeiten
frey
gelassen, dem Befinden nach, unter der Bürgerschafft eine
Anlage zu machen, |
DD. ad l. 2. C. de decurion.
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Ob gleich die
Regul gehalten wurde, daß jeder, zum gemeinen Beytrag eines
gemeinen Nutzens, an sich
verbunden, |
lib. 5. ...
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Dahingegen, wenn der angegebene
Nutzen von |
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{Sp. 2057|S. 1043} |
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einigen nicht geglaubet werden wollen, nöthig gewesen, dieser halber die
meisten Stimmen gelten zu lassen. |
l. 19 D. ad municipalem.
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Da denn, wenn es auf einen blossen Wohlstand ankam, niemand seine Stimme dem
andern aufdringen, und, so zu
sagen, in des andern seinen Beutel votiren mögen,
wovon Aschaffenburg de aerario ... Klock
de Contribut. ... und unzählige andere Rechts-Gelehrte weitläufftig
handeln; ob selbige gleich durch das Gemenge der
Römischen Gesetze u.
Deutschen
Rechten viele Unordnungen in dem Steuer-Wesen anzurichten pflegen, wovon in
Cocceji Jur. ... dessen rechtliches, wohl und
umständlich gemachtes Bedencken über die Frage: Ob in der Steuer Freyheit sich
jemand mit der Verjährung von undencklichen Jahren zu schützen? zur Erläuterung
dienen kan. |
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Inzwischen war es sehr nöthig, denen
obrigkeitlichen Personen, auch andern
Vorgesetzten, hierunter Maaß und Ziel vorzuschreiben: indem es ja die
Erfahrung
gelehret, daß mit denen Rathäuslichen Bürger-Geldern öffters gar seltsam und
eigennützig umgegangen worden; weil ja, wenn gleich einem gemeinen
Bürger
entweder in quali et quanto zu viel geschiehet, dessen sein
Thun es
nicht ist, seine Obrigkeit zu verklagen, und darüber
ungnädige
Herren zu
bekommen. Sondern er giebt vielmehr, solange er kan, und fasset seine
Seele mit
Gedult. |
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Durch das vorerwehnte Königl.
Edict aber ist allen besorglichem
Urtheil
abgeholffen. Denn die ordentliche Ausgabe muß der
Stadt-Rath von der
ordentlichen Einnahme der Stadt-Gefälle hernehmen, und darüber dem
Landes-Collegio Rechnung thun. Will er aber etwas ausserordentliches Gutes
stifften: so ist ihme, darüber die Bürgerschafft mit einem Beytrage
anzugreiffen, gar nicht erlaubet; so gar, daß er auch straffbar handeln würde,
bey der Bürgerschafft nur einen willkührlichen Beytrag zu suchen. Denn ob gleich
das Verbrechen geringer; so ist doch der
Schaden einerley, ob die
Bürger in
Gutem, oder durch Zwang, ums
Geld gebracht werden. |
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Zum Exempel: man will
Allmosen sammlen; das Pflaster umwenden lassen; die
Häuser sollen auf eine gleiche Weise abgeputzet werden; man solle Laternen in
den Gassen brennen lassen, u.s.w. Alles dieses und dergleichen sind gute
nützliche, und zum Wohlstande gereichende
Dinge, aber da muß, vermöge des
besagten Edicts, nicht der
Stadt-Rath, sondern die höheren Landes-Collegia
Richter seyn. |
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Wie solches auch das Exempel an hiesigem
Orte (Halle) bewähret; da alles
höhern Ortes dißfals befohlen worden. Und ist folglich in dergleichen Fällen
anfangs die Frage, ob? zu unterscheiden, und so denn, auf was Weise? und wie
viel darzu erfordert werden solle? auszumachen: Weil auch in dem letztern, und
bey der Einrichtung solcher
Anlage, viele menschliche
Dinge vorgehen können,
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Stryck de rationib. civ. c. 7. |
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welche Sr. Kön. Maj. an ihren getreuen Unterthanen, bey
schwerer Straffe, vergütet wissen wollen. |
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Denn wenn die
Inwohner ums
Geld kommen, so ergiesset sich der
Schaden auf
das Land, und endlich über demjenigen, der dem Lande zu
befehlen hat. Bey
welchen Umständen dieses heilsame
Edict alle
Königl.
Unterthanen in ihrem
Reiche
und Landen
billig in tiefstem Dancke zu
erkennen, und sich daran, als einem
sichern Ancker und |
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{Sp. 2058} |
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Leitstern zu halten haben. |
Soweit bemeldeter
Ludewig. |
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