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Quellenangaben |
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Teutsche Staats-Raison, oder Staats-Raison des Heiligen Römischen Reichs Teutscher Nation,
Lateinisch Ratio Status
Imperii Romano-Germanici, oder Teutonici, oder auch |
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{Sp. 197|S. 112} |
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Sacri Romani Imperii Teutonicae Nationis. |
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Nachdem wir kurtz zuvor unter dem Artickel Teutsche Staats-Kranckheiten die von einem und
dem andern an dem Teutschen Staats-Cörper oder der Teutschen Staats-Verfassung bemerckten
Gebrechen oder Unbequemlichkeiten erzehlet; so wollen wir nunmehr auch mit wenigem diejenigen
Mittel berühren, wodurch einige
denenselben so, andere wieder anders, ein jeder aber nach seiner
Meynung, abgeholffen
wissen
wollen. Wobey wir jedoch
wiederum weiter nichts zu
thun gedencken, als dieselben
nur mit ihrer
Urheber eigenen
Worten zu erzehlen, ohne uns
weiter selbst in einen so verfänglichen
Streit zu mengen, oder uns denselben
gleichsam
eigen zu machen. |
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Und zwar giebt zuförderst der verkappte Hippolytus a Lapide, oder vielmehr der unter diesem
erdichteten
Nahmen verborgen liegende
Bogislaus Philipp Chemnitius, (wiewohl auch andere noch andere zu dessen
Verfasser angeben) in seinem
Tractate de Ratione Status Imperii
Romano-Germanici, welcher erst ohne
Benennung des
Orts 1646
in 4, und hierauf wiederum zu
Freystadt 1647 in 12 zum
Vorschein gekommen, aber auch gar
bald wegen seiner allzu groben Anzüglichkeiten, besonders wider der das Durchlauchtigste
Ertzhaus Österreich
confisciret worden, folgende sechs
Regeln, die ihm Staats-Raisons zu
nennen beliebet, und welche, seiner
Meynung nach, bey einer solchen
Regierungs-Art, als er
Teutschland andichtet, das ist, wie er
saget, in der
Aristocratie, allwo die
höchste Gewalt bey den
Vornehmsten, die Schatten-Bilder der
Königlichen
Gewalt aber bey dem
Fürsten sind, in Acht
zunehmen wären. Nehmlich: |
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1) Müsse man sich der Eintracht befleißigen, und aller Partheylichkeit müssig gehen; |
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2) müsse die Kayserliche Gewalt nicht allzulange bey einem Hause bleiben, damit solches nicht bey
so langem Gebrauch der Bilder die
Lust ankomme, die Ober-Herrschafft selbst
an sich zuziehen. |
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3) Obgleich die oberste Macht nur auf einen gebracht würde, mit der Gewalt,
Geschäffte eines jeden zum
allgemeinen Besten
und zur Einigkeit der
Republick
zuverwalten und zu
dirigiren; so
müsten doch auch die Vornehmsten das
Staats-Ruder beständig in den Händen haben, und sich die Gewalt, über die Haupt-Sachen auf denen
Reichs-Tägen zu
erkennen, vorbehalten,
welche aus der
Ursache offters
angestellt, oder dagegen ein beständiger
Rath
bestelt werden müste, dergleichen zu
Anfang des 16
Jahrhunderts das so genannte Regiment
gewesen. |
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4) Müsten nur die Bilder der
Majestät dem Fürsten gelassen, die
Rechte und die Gewalt aber selbst
der
Republick vorbehalten werden. |
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5) Solte das
Leben, die
Güter und das
Ansehen der
Stände des Reichs nicht eintzig und allein
der
Willkühr des
Kaysers unterworffen; noch
auch |
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6) das Kriegs-Wesen und die festen Orte seiner Gewalt allein überlassen werden. |
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Hernach giebt sich der gedachte Hippolytus viel
Mühe, zuzeigen, daß der Kayser sowohl, als
einige Stände, auf mancherley Art wieder diese
Gesetze gehandelt hätten;
und zwar nicht ohne hefftige und
gantz schamlose |
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{Sp. 198} |
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Verspottung des
Hausses Österreich, und
einiger
Churfürsten. |
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Ob nun aber vielleicht wohl eines Theils dergleichen Gesetze nicht so schlechterdings zu verachten
seyn
möchten; so bildet man sich doch anderer
Seits vergebens ein, daß dadurch die Wohlfahrt Teutschlandes erhalten werden könne, indem ja mehr
als zu
gewiß, daß
Teutschland keine von denen
Politicis so genannte
Aristocratie sey. Daher
schreibet eben dieser
Hippolytus, die vermeynten Staats-Kranckheiten Teutschlandes zu heilen, sechs
Mittel vor. |
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Erstlich räth er P. III. c. 1. p. 509 u. f. die Bestrebung nach der Einigkeit, und eine allgemeine
Vergessenheit und Abstellung aller
Beschwerungen dadurch nur ein beständiger Haß des einen gegen den andern
unterhalten werde, auch daß man wegen des
Unterscheids der
Religion keine Trennung anrichten, und
aus der
Ursache die
allgemeine Wohlfahrt nicht verabsäumen
solle. |
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Hierauf aber antworten andere, und absonderlich der ebenfalls verkappte
Severin de Monzambano, oder vielmehr
Samuel
Pufendorff, in Libro de Statu. Imperii
Germanici c. 8 §. 3. Dieses Mittel könne zwar zu einer Schul-Rede eine
reiche
Materie an die Hand geben;
zum
Nutzen der Republick aber werde
es alsdenn erst angewendet werden können, wenn alle grosse
Herren in Teutschland,
ihre
Gemüths-
Bewegungen nach den Gesetzen der
Weltweißheit zu mäßigen
anfangen würden. |
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Hernach gebeut Hippolytus P. III. c. 2. p. 514 u. f. das
Hauß Österreich
auszurotten, und dessen
Güter zum Fisco zu
schlagen. Dieses aber hiesse, wie Monzambano, dargegen einwendet, als ein Hencker, und nicht als
ein
Artzt, verfahren. Gleich als ob
derjenige alsbald verdiente ausgerottet zu, werden, welcher Güter, so das Mittelmäßige übersteigen,
erlanget hat. Gesetzt aber fahrt der letztere fort, man wolte einem so harten
Decrete
gehorchen; wer
wird denn zu Ausrottung einer solchen Macht Hand anlegen sollen, welche so grosse
Staaten besitzt, und daran gantz
Europa gelegen, daß sie nicht
einem oder zweyen zuwachsen? |
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Ein
Theil der
Vornehmsten in Teutschland ist diesem
Hause gewogen; viele hassen solches nicht; die übrigen sind zu Umkehrung einer solchen Last im
geringsten nicht vermögend. Man müste demnach Bundes-Genossen annehmen; und wer würden diese
anders seyn, als die Frantzosen, oder Schweden? Denn diese trachteten allerdings darnach, als
Hippolytus dieses schrieb, und
rühmten sich gegen die Unerfahrnen
mit grossem Beyfall, daß sie die
Freyheit Teutschlandes, so
durch die Österreicher unterdrücket worden, wieder herstellen
wollen. |
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Aber es war unhöflich, daß man eine so grosse
Arbeit umsonst von ihnen
verlangen wolle. Es war auch kein Rentmeister vorhanden, der diese Beute so unverletzt zu dem Fisco
brächte. Ja es
muthmassen vielmehr nicht gar
einfältige, daß es sich alsdenn wohl zutragen
möchte, wenn auch denen Feinden des
Hauses Österreich ihr Unternehmen von Statten gienge, daß die Stände des Reichs sich dadurch wenig
oder nichts gebessert befinden würden. |
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Denn wenn es auch das Hauß Österreich nicht wäre; so müste |
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{Sp. 199|S. 113} |
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Teutschland dennoch ein Oberhaupt
haben. Es befiehlet demnach Hippolytus P. III. c. 3. p. 537 u.f. einen andern
Kayser zu
erwehlen, dem er nach seiner Rede-
Kunst eine prächtige Begleitung von
Tugenden beylegt; aber daß er nur mit
einem leeren
Titel prange, und, ohne
alle Königliche Gewalt, die Stelle eines Vorsitzers oder anderer
Obrigkeit
verwalte. |
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Aber, saget Monzambano, eines dergleichen Vorsitzers und Regierers kan man sich in einer
Aristocratischen Republick bedienen,
wo die Vornehmsten in einer
Stadt beysammen wohnhafft sind.
Wenn man ihm aber weiter keine Gewalt zugestehen wolte, so fährt der letztere fort, sehe ich nicht,
worzu Teutschland einen Kayser
nöthig haben würde, wenn es anders erst
zu einer
würcklichen Aristoractie
gemacht worden wäre. |
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Was aber Hippolytus der
Gewalt seines
Kaysers abnimmt, das scheinet er seinen
Einkünfften wieder zuzusetzen. Daher
bestimmet er die Österreichischen Herrschafften gleichsam zu einem Stamm- und Erb-Gut des Reichs,
und wenn diese etwa noch nicht hinlänglich seyn möchten, so solten die
Churfürsten wieder hergeben,
was ihnen von Carln IV, geschenckt oder bestätiget worden. |
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Es scheinet aber, versetzet Monzambano, als ob er, Hippolytus die
Eigenschafft der
menschlichen
Gemüther nicht kennte, daß
er
glaubt, es liessen sich selbige bey so
grossem
Vermögen in so
enge
Grentzen der Gewalt willig
einschräncken. Die Churfürsten, sagt Monzambano weiter werden auch nach dem Untergange des
Hauses Österreich nicht so
willig seyn, dasjenige, was sie durch drey und mehr
Jahrhunderte ruhig besessen, wieder
herzugeben. Es möchte demnach wohl
billiger seyn, daß ein jeder
dasjenige, was er so lange besessen, auch ferner behalte. |
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Zum Vierten erinnert Hippolytus, P. III. c. 4. p. 543 u. ff. daß man das gute Vertrauen zwischen
denen
Ständen wieder herstellen, und hingegen
das Mißtrauen ausrotten
solle. Und dieses würde geschehen, wenn
man die Beschwerden, so meistens aus einer Trennung in der
Religion entstünden, durch beyderseitige
gütige
Handlungen, bey Seite schaffte.
Aber da dieses, antwortet Monzambano, das erste Mittel schon in sich fasset; was braucht man damit
gleichsam eine besondere Büchse anzufüllen? |
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Was sonst noch Hippolytus von
Bestellung eines
Regiments, von
Zusammenberuffung der Reichs-Täge wegen wichtiger
Geschäffte, von Abschaffung des
Reichs-Hof-Raths, als seinem fünfften Mittel, P. III. c. 5. p. 567 und endlich von Unterhaltung
beständiger Völcker und Anlegung einer Kriegs-Casse, als dem sechsten Mittel, P. III. c. 6. p. 569 darzu
die Annaten anzuwenden,
erinnert, wird sich aus demjenigen, was
wir alsbald weiter anführen werden, gar leicht
beurtheilen lassen. |
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Nunmehr ist noch übrig, daß wir auch anderer
Gedancken hiervon
beybringen. Um aber uns in eine so gefährliche und delicate
Sache weder allzusehr zu
vertieffen, noch auch irgend gar eine gerechte Verantwortung auf den Hals zu ziehen; so
wollen wir nur gegenwärtig
noch gantz kürzlich beyfügen, was offtgedachter
Monzambano in dem oben erwehnten
Tractate c. 8. §. 4. |
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{Sp. 200} |
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u. ff. davon
schreibet, und uns zugleich
keiner andern, als seiner selbst
eigenen
Worte bedienen, in so weit es
unserm Vorhaben gemäß ist. |
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Es ist demnach, sagt offtbezogener Monzambano l.c. niemand geschickter, die
wahrhafftigen Staats-Raisons des
Teutschen Reichs zu erforschen, ausser
die, so dessen Verbindung und Zusammenhang etwas genauer einsehen. Es ist nehmlich vor allen
Dingen und statt des
Grundes voraus zu setzen, daß
die gegenwärtige Staats-Verfassung von Teutschland durch
öffentliche
Gesetze und des
Volckes
Gewohnheiten bereits
dergestalt befestiget worden, daß es nicht
möglich, solche ohne die grosse
Zerrüttung oder auch wohl gar ohne
völligem Umsturtz des Reichs, auf einen
andern Fuß zu setzen. |
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Daher hat so wohl der
Kayser alle Bemühungen, diese
Republick in die
Form eines
ordentlichen
Königreichs zu bringen,
zu
unterlassen, als es
hingegen auch denen Ständen nicht beschwerlich seyn
muß, das
Band, darinne sie nunmehr stehen, zu
ertragen, noch sich die
Begierde zu einer völligen und
unumschränckten
Freyheit ankommen zu lassen,
als wodurch endlich wenigstens der grosse
Theil unter ihnen nur in eine unerträgliche
Dienstbarkeit verfallen
möchte. |
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Denn es ist fast nicht zu
zweiffeln, daß, wenn das
gegenwärtige Band zerrissen
würde, die schwächern Stände, wo nicht von denen stärckern selbst, wenigstens doch von denen
Auswärtigen nach und nach unterdrücket werden dürfften. Und darinne bestehet eben die von denen
Teutschen so genannte Einigkeit zwischen Haupt und Gliedern. Welche jedoch leicht nicht besser
unterhalten werden kan, als wenn jedes von ihnen vielmehr nur das seinige zu erhalten, als etwas
fremdes an sich zu bringen suchet; mithin einem jeden seine wohlhergebrachten Rechte gelassen, und
keinem, den schwächern zu unterdrücken, verstattet, folglich unter allen und jeden, ob sie sonst zwar
einander am
Vermögen etwas
ungleich, dennoch durchgehends eine gleiche
Freyheit und Sicherheit
beybehalten werden. |
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Die
alten Anforderungen
müssen niemahls wieder hervor gesucht
werden; und wie ein jeder das seine besitzt, so solte er es auch in Zukunfft behalten. Die neuern
Streitigkeiten aber solten nach dem
Willkühr und dem Gutachten der Stände,
ohne
Gunst oder Haß, beygelegt werden. Wer
sich dieser ihrem Ausspruche wiedersetzt; wäre von denen übrigen zum
Gehorsam zu
bringen. |
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Wenn es diese Verbindung der Stände erfordert, sich einen neuen Fürsten zu
erwehlen; so muß solches mit grosser
Behutsamkeit geschehen, damit dieser nicht nach der
völligen
Herrschafft streben
möge. Zu dem Ende sollen die Kriegs-Völcker und festen Plätze nicht seiner freyen Willkühr überlassen
werden. Ja es sind ihm auch
gewisse und genaue
Gesetze vorzuschreiben,
wie weit sich eigentlich seine
Macht und
Gewalt erstrecken
solle, dergleichen in denen bisherigen
Wahl-Capitulationen
durchgehends beobachtet worden. |
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Nicht weniger scheinet auch bey einer solchen
Regiments-Forme, da die
höchste Gewalt bey
einem nicht allein ist,
nöthig zu seyn, einen beständigen
Rath zu haben, welcher aus
denenjenigen, so einigen |
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{Sp. 201|S. 114} |
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Antheil an der
Regierung nehmen, bestehe,
und vor welchen so wohl die
vornehmsten und wichtigsten
einheimische als ausländische Angelegenheiten zu bringen, worauf alsdenn von selbigem, nachdem
man zu vorher mit einem jeden darüber besonders zu
Rathe gegangen, ein allgemeiner
Schluß zu fassen wäre.
Und scheinet auch fast der schon seit 1663 bisher fortgesetzte
Reichstag nichts anders, als eben ein
dergleichen Raths-Collegium zu seyn. Wie denn auch
Teutschland selbst nicht wenig daran
gelegen zu seyn scheinet, daß solcher, so wohl zu desto besserer
Verknüpffung des allgemeinen
Reichs-Bandes, als auch zu desto
bequemerer Besorgung
derer
öffentlichen Staats-Geschäffte,
unverrückt fortgesetzet werde. |
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Besonders hat man zu verhüten, daß nicht einige wenige weder unter sich, noch mit auswärtigen,
Bündnisse eingehen, wodurch über lang oder kurtz einem oder dem andern Gliede Teutschlandes
geschadet werden könne. Wenn sie aber wider andere gerichtet sind; so ist
vornehmlich darauf zu sehen, daß
Teutschland durch solche
Gelegenheit nicht in
Krieg verwickelt werde. Wenn nun aber
gleichwohl mit denen Auswärtigen ein Krieg entstehet; so ist nicht zu verstatten, daß einer oder der
andere auf sich besonders bedacht seyn, oder, wie man sonst zu sagen pflegt, neutral bleiben wolte;
sondern ein jedes Reichs-Glied, wenn es von einem andern angefallen wird, muß durch aller übrigen,
und auch so gar derjenigen ihre
Kräffte beschützet werden,
welche weil sie etwas weiter als andere von dem Kriegs-Schauplatze abgelegen, daher auch von der
Gefahr weit entfernet zu seyn scheinen. |
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Aber man muß mercken, daß der
Staat des Teutschen Reichs
nicht also beschaffen sey, daß die Anwendung derer bisher erzehlten
Rathschläge allezeit zu hoffen wäre.
Über dieses ist bekannt, was so wohl seit geraumer
Zeit von dem in
gewissen Fällen denen
Reichs-Ständen, zustehenden
Rechte der Neutralität gestritten,
als auch bisher von denen Ständen selbst beobachtet worden. |
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Vor allen Dingen aber hat man sorgfältigst vorzubauen, damit sich auswärtige nicht in die Teutschen
Angelegenheiten mengen, oder dem Reiche ferner das geringste Theilgen abzwacken. Ja man
widersetze sich, mit vereinigten
Kräfften einem jeden nach
Erweiterung seiner
Grentzen
begierigen Feinde, damit nicht
eine oder die andere mächtige
Landschafft von dem Reiche
durch ihn abgerissen, und Teutschland solchemnach auf dieser Seite desselben weitern Einfällen bloß
gestellet werde. |
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Wenn sich aber zeiget, daß etwas dergleichen unternommen werde, so vermehre man die
Gegenwehr bey
Zeiten, und suche solche Bundes-
Genossen, welchen auch selbst daran gelegen, daß nicht des einen immer mehr und mehr
anwachsende
Macht denen andern zur Last
werden möge. |
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Übrigens aber hat man sich in Errichtung der nöthigen Kriegs-Macht allezeit nach der Nachbarn
ihrer zu achten, damit nicht erst, nach bereits erfolgtem Einbruche, die Werbungen angestellet, und, da
die Grentzen solcher Gestalt schon weit und breit verwüstet worden, die dagegen dienliche
Mittel allzu spät vorgekehret werden. |
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Und damit endlich auch die unterschiedenen Re- |
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{Sp. 202} |
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ligions-Verwandten aus einem übermäßigen Eyfer vor ihre
Religion nicht etwann die Ruhe und die
Einigkeit von Teutschland unterbrechen; so haben alle und jede
Ursache,
demjenigen, was in denen öffentlichen
Reichs-Gesetzen, und absonderlich in
denen Westphälischen Friedens-Instrumente, diesen Punct betreffend, gar heilsam
verordnet worden, auf
das genaueste nachzuleben. Wovon unter dem Artickel Teutsche Staats-Verfassung ein mehrers. |
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Indessen aber beschliessen wir die
gegenwärtige
Materie mit des Gottlieb
Gerhard Titius zu Ende seines Speciminis Juris Publici Romano-Germanici gebrauchten
Worten: Manum de tabula! Nam
philosophari quidem hic licet, sed paucis tantum. |
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