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Quellenangaben |
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Trauung, Zusammengebung, Einseegnung
oder Copulation neuer Eheleute, Benedictio
sacerdotalis, Hierologia. |
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Die Trauung ist eine Erklärung der
ehelichen
Einwilligung vor dem Priester, die nach
Verwechselung der Trau-Ringe vor der
Priesterlichen Einseegnung begleitet wird. |
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In der ersten Kirche waren die Trauungen nicht
gebräuchlich, sondern nahmen nach diesen den
Anfang durch die Priesterliche Benediction und
Seegen, so die neuen
Eheleute in den Kirchen in
Gegenwart
gewisser Zeugen über sich
sprechen
ließ. |
- Platina in Vit. Pontif.
Soteris
- Concil. Trident. …
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Sind dahero
menschliche
Ordnungen, so durch
das
Canonische Recht eingeführet worden, so aber
sehr
löblich und
nützlich sind, und dahero von
denen
Christlichen |
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{Sp. 281|S. 154} |
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Potentaten approbiret worden. In etlichen
Holländischen
Provintzien sind sie nicht üblich,
sondern die
Ehen werden von dem Secretario und
Zeugen geschlossen. |
Voetii Polit. Eccles.
… |
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Man kan aber die Trauungen in ordentliche
und ausserordentliche eintheilen, und gehöret zu
der letztern, wenn zum
Zeichen einer ungleichen
Heyrath die
Braut dem
Bräutigam
zur lincken Hand
angetrauet wird. |
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Die Trauung
verrichtet ein einer Pfarre
vorgesetzter Priester, und kan man sich zwar aus
besonderer Zulassung eines andern Priesters
bedienen,
muß aber dem ordentlichen Pfarr-Herrn
seine Gebühr nichts desto weniger entrichten. |
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Sie geschiehet |
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- ordentlich in der Kirche,
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c. 3. … |
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- aus besonderer Zulassung aber auch zu
Hause, und
in casu necessitatis wohl gar vor dem
Bette.
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Es geschiehet aber die Trauung auf dem
Nothfall vor dem Bette, wenn nehmlich der eine
Theil hefftig darnieder lieget, oder sich eine
Manns-Person mit seiner deflorata vor dem Wochen-Bette
trauen läßt. |
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Grosse
Herren und Potentaten lassen sich
offtermahls ihre entferneten Bräute im
Nahmen ihrer
darzu gevollmächtigten
Ministres antrauen, und wird
solche gevollmächtigte Trauung mit gewissen
Solennitäten verrichtet, als in Beyseyn einiger
Zeugen und Befestigung des Ehebettes, da der
Mandatarius sein nackendes Bein zur Braut in das
Bette stossen muß. Dergleichen
Exempel genug in
denen
Historien zu finden. |
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Gleichwie der
Hertzog von Medina de los
Torres 1666. bey der Vermählung mit der
Spanischen Infantin des
Kaysers Person vertreten.
Und Verulamius in der Lebens-Beschreibung
Heinrichs des VII, gedencket eines solchen
Abgesandten, der im Nahmen Maximilians des
ersten nicht allein bey der Prinzeßin aus klein
Britannien in der Trauung an des Bräutigams Stelle
gestanden, sondern auch hernachmahls in
Gegenwart vieler hohen Damen das blosse Bein ins
Braut-Bette stecken, und gleichsam dem
Beyschlaff
in Vollmacht vollziehen müssen. |
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Zuweilen aber geschiehet die Trauung im
Nothfalle auch wohl in der Richter-Stuben oder vor
dem Consistorio, welches des wiederspenstigen
Theils ermangelnden Consens ersetzet, es mag
gleich der halsstarrige Theil
wollen oder nicht
wollen, zumahl wenn derselbe weder durch
ernstliches Zureden, noch auch durch Gefängniß-
oder Geld-Straffen und in andere Wege darzu zu
bringen gewesen. |
Carpzov. in Jurisprud. Consist.
… |
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In der Fasten- und Advents-Zeit sind die
Trauungen verboten, |
c. 10. … |
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mögen aber des Sonntags wohl
geschehen. |
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Eine getrauete, von ihrem Manne aber noch
nicht fleischlich erkannte
Weibs-Person kan, wenn
sie von neuen Braut wird, keinen Krantz mehr
tragen; die fleischliche Beywohnung vor der
Trauung aber wird willkührlich bestrafft Denn so
lange diese von der Obrigkeit nicht aufgehoben
worden, ist ein jeder
schuldig, sich darnach zu
richten, und stehet niemand frey dieselbe nach
seinem Belieben zu unterlassen. |
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Wenn derowegen gleich ein paar Personen
schon etliche
Jahre ohne Trauung als Eheleute
zusammen
gelebet haben; so können sie dennoch
zu derselben angehalten werden, wenn sie anders
dererjenigen
Rechte, so denen
wahrhafftigen
Eheleuten zukommen, sich
theilhafftig machen
wollen. |
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{Sp. 282} |
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Wenn also in solchem Fall eines von
dergleichen Eheleuten verstirbet; so kan der
überbliebene Ehegatte die statuarische Portion nicht
bekommen, es können auch die aus solcher Ehe
erzeugte
Kinder nicht als ächte und ehrlich
gebohrne betrachtet werden. Es müste denn seyn,
daß die Obrigkeit hierunter dispensirte, doch
können sie auch in diesem Falle nicht anders, als
die von dem
Fürsten legitimiret sind, geachtet
werden: Weil nehmlich eben die
Würckung der
Trauung ist, daß sie eine
würckliche Ehe anzeiget.
Doch wird zu Erlangung der Rechte eines
Ehegattens in
Sachsen auch noch die Beschreitung
des Ehebettes erfordert. |
C. 19. p. 3. |
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Kinder aber werden wenn sie nach
öffentlicher
Verlöbniß erzeuget worden auch wenn die Eltern
vor der Priesterlichen Copulation verstorben, zu der
Eltern Verlassenschafft gelassen. |
Dec. 49. |
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Wäre es aber, daß nach vollzogenem
Verlöbnisse, der Bräutigam die Braut beschlaffen,
nachgehends aber davon gelauffen, und die Braut
sitzen lassen, daß sie also nicht getrauet werden
könnten; so kan allerdings die Braut vor des
abwesenden rechtmäßige
Frau erkläret, und in sein
Vermögen eingewiesen werden. |
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Wie aber wenn der Bräutigam nach
geschehener Schwängerung seiner Braut
verstirbet? Die meisten
meynen, daß die Kinder in
solchem Fall als ächte Kinder erkannt werden
müsten. |
Carpzov … und Bruckner in
Decis. Matrim. … |
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Aber es kan doch so schlechterdings nicht
gesaget werden; sondern man muß sehen, ob in
denen
Statuten dergleichen versehen ist. Denn daß
ein Fürst denen Kindern dieses Recht ertheilen
könne, ist ausser allem
Zweiffel. Also ist
z.E. in
Sachsen d. Dec. 49. enthalten, daß die vor der
Trauung erzeugte Kinder, als eheliche und rechte
Erben, zu derer Eltern Erbe und Verlassenschafft
auf begebene Fälle zugelassen, die Eltern aber
nichts destoweniger wegen ihrer Begünstigung
bestraffet werden sollen. |
Stryck
in Not ad Brunnemanni
Jus Eccl. … |
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Ist aber dergleichen Anordnung nicht
vorhanden; so ist, wegen der Uneinigkeit unter
denen
Rechtsgelehrten, einer solchen Braut zu
rathen, daß sie bey der Obrigkeit anhält, die Ehe vor
recht und gültig zu erklären. |
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Das Heckerling-Streuen, so der Braut des
Nachts, wenn sie getrauet werden
soll, die Setzung
eines Kindes vor die Thür, so dem Bräutigam, und
das Nestel-Knüpffen, so ihm auch wiederfährt, sind
Injurien und
Boßheiten, so zu bestraffen. |
P.H.G.O. … |
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Sonst aber soll nach denen
Chur-Sächsischen
Rechten insbesondere die Trauung ausserhalb der
Noth, anders nicht, denn in der Kirchen,
geschehen. |
- General-Artick. 13.
- Ehe-Ordnung. ...
- Policey-Ordn. ....
- Synodal-Decret ...
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Doch mögen die von Adel, Graduirte, und
andere in Chur- und Fürstl.
Raths-Bestallungen
oder
vornehmen
Raths-Collegiis begriffene
Personen, solche in denen Häusern ohne
Dispensation verrichten lassen. |
Policey-Ordn. 1661.
… |
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In denen
Preußischen
Landen ist wegen der
Hauß-Trauung dißfalls andere Verfassung. Es ist
die Hauß Trauung einem jedweden in allen
Städten
der Königlichen Preußischen Lande, absonderlich in
Berlin, erlaubet, so daß man auch daselbst fast gar
niemanden mehr in denen Kirchen |
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{Sp. 283|S. 155} |
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trauen siehet. |
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Wie kostbar es in
verschiedenen andern
Landen ist, wenn man die Erlaubniß erhalten will,
sich im Hause trauen zu lassen, das ist zur Gnüge
bekannt. Gleichwohl
rühmet man die Hauß-Trauung
als eine sehr löbliche und rühmliche Sache,
absonderlich in grossen Städten, wo das
Volck in
grosser Menge zusammen läuft, und öffters neuen
Eheleuten allerhand
Schande anthut, dergestalt,
daß es Bräute giebet, welchen ihr Trauungs- und
Ehren-Tag zu einem rechten Marter-Tage gemacht
wird. |
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Deßwegen könnten manche Städte, wo doch
sonst eine
gute
Policey und rühmliches
Regiment,
waltet, zum Exempel angeführet werden, allwo sich
die
Mägde zu souverainen
Richtern des Bräutigams
und der Braut aufwerfen, und letztere wenn sie
schon bißweilen von gutem
Stande,
gar entsetzlich über ihre Zunge springen lassen, welche eingerissene
böse
Gewohnheit
billig sollte
abgeschaffet werden. |
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In Berlin hingegen sind die Bräute bey der
Hauß-Trauung alles dieses Unheils überhoben und
dürffen sich keine sorgsamen
Gedancken machen,
weder durch Heckerling-Streuen, noch sonst auf
einige Art und Weise
prostituiret zu werden. |
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Sonsten haben wir die
Verordnung, daß kein
Pfarrer jemanden ohne vorhergehende
Proclamation. |
- General. Art. 13.
- Mandat. 1713
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sonderlich auswärtige und fremde Personen,
nicht copuliren soll. |
Ebendas. |
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Wie denn Fremde vor der Copulation
genugsames Zeugniß ihrer
Ledigkeit
anschaffen, |
Mandat 1700.1705. |
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oder solches so wohl, daß sie einander im
verbothenen Grade nicht verwandt, vermittelst
Eydes erhalten müssen. |
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Soldaten, als: Unter-Officierer und Gemeinde
sind, sonder Vorwissen und Willen ihres
commandirenden Officiers. |
Mandat 1693.1709. |
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auch wenn sie gleich einem Schein von ihren
Officierern bringen, doch nicht ohne
vorhergehendes Aufgeboth zutrauen |
Mandat 1709. |
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Wenn eine Copulation vor
Gerichte geschiehet,
ist der Diaconus nicht ohne des Superintendenten
Vorbewust darzu zu
begehren. |
Rescript. 1634. |
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Bey einem stummen Menschen lässet man zu,
daß die Trauung in geheim, und ohne öffentlichen
Kirchgang geschehe. |
Rescript 1658. |
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Wenn Braut und Bräutigam sich vor der
Trauung mit einander fleischlich einlassen, soll die
Weibes-Person mit verdecktem Haupt und ohne
Spiel zur Kirchen gehen, |
- Kirchen-Ordnung. Ehe-
Sachen tit. von Str. der Unzucht.
- Ehe-Ordn. ...
- Rescript
1628.
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und sie beyderseits mit Gefängniß, oder sonst
willkührlich, bestrafft werden, |
Ibid. |
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wenn gleich keine Schwängerung daraus
erfolget, |
Ibid. |
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oder die
Unzucht erst nach gehaltenen
Kirchgange kundbar wird. |
Ibid. |
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Die vor der Trauung erzeugten Kinder sind als
eheliche und rechte Erben zu der Eltern
Verlassenschafft zuzulassen, wenn diese öffentlich
verlobet gewesen, |
d. Decis. 49. |
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sich auch sonst kein erhebliches Hinderniß
oder innerlicher Fehler dabey findet, |
Ibid. |
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nicht aber wenn nur heimliche Verlöbnisse
vorgegangen. |
Ibid. |
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Von Zeit der Copulation gewann sonst der
Weiber-Recht seinen
Anfang, |
Proceß-Ordn. … |
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so aber jetzo nicht mehr stillschweigend
erlanget wird. |
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Unter denen Rechts-Gelehrten erregte ehedem
D. Joh. |
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{Sp. 284} |
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Sam. Stryck dadurch einen ziemlichen Streit,
daß er den Ehestand als eine blosse
bürgerliche
und
weltliche
Handlung ansahe, und
meynete, alles
was die
Theologen und Rechts-Gelehrten
insgemein davon lehreten, wären pure Reliquien
aus dem Pabstthum, als: Daß man ihn einen
heiligen Stand
nenne, den heimlichen
Eheversprechungen ihre Gültigkeit abspreche, die
priesterliche Trauung vor
nöthig
hielte, u.d.g. welches er in einer Inaugural-Disputation de reliquiis
Sacramenti in causis matrimonialibus, so im
Jahr
1704. Joh. Phil. Odelem unter ihm hielt,
insonderheit auch wieder D.
Carpzoven
behauptete. |
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Wieder diese Disputation, besonders diejenigen
Materien, welche die Theologen angiengen, machte der
Herr D. Löscher in den
Unsch. Nachr. einige
Anmerckungen, wessen sich aber die
Rechtsgelehrten anzunehmen hatten, solches
wurde in einer Disputation unter D. Griebnern de
his, quae ex jure protestantium matrimoniali ad
reliquias sacramenti perperam referuntur,
untersuchet. |
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Gegen welche beyde D. Odelem im Jahr 1716.
in einer Apologia
Dissertationis de reliquiis
sacramenti in matrimonialibus seine
Meynung zu vertheidigen suchte, der auch sonst unter
dem
Nahmen Christiani Anonymi
unterschiedene
anstößige
Schrifften mehr in
Druck herausgehen
lassen. Seine Apologie recensirten die
Verfasser
der Unsch. Nachr. abermahls mit beygefügten
Erinnerungen. Sonst aber hat auch D. Michael
Heinrich Reinhard Meletemata de sanctitate
matrimonii Christiani … wieder diesen Odelem jetzt
gedachten Unsch. Nachr. einverleibet. |
Siehe
- Unschuld. Nachr. 1705. …
- Fabricii Hist. Biblioth. …
- Walchs
Relig. Str. in der Luth. Kirche III Th. …
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Von denen Trauungs-Gebräuchen noch etwas
zu gedencken, so hat man in Ansehung derselben
bey verschiedenen Völckern und zu verschiedenen
Zeiten gewisser massen gar sehr variirt. |
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Bey denen
Juden wurden folgende Gebräuche
eingeführet. Wenn die Trauung angehen sollte, so
trugen vier Knaben einen Himmel an vier Stangen
dahin, wo die Copulation sollte vorgenommen
werden, auf die Gasse, oder unter dem freyen
Himmel. Der Bräutigam folgete mit etlichen
Männern, hernach die Braut mit einigen
ansehnlichen und betagten Frauen, und
musicalischen Instrumenten, und begaben sich
unter den Himmel da ein jeder rief Baruch habba
d.i.. Gelobet sey, der da kömmt? |
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Die Braut ward dreymahl um den Bräutigam
herumgeführet. Denn ergriff sie der Bräutigam und
führete sie auch einmahl herum; das Volck aber
warff Korn auf sie und riefen alle: Seyd fruchtbar
und mehret euch! So dann geschahe die Trauung,
da der Bräutigam zur rechten stund, und mit dem
Gesicht gegen Mittag sich kehrete: der Rabbi aber
fügte beyder Hände zusammen, und deckte den
Zipffel der Decke, welche der Bräutigam um den
Halß hat, über der Braut
Kopff, nach dem Exempel
der Ruth, |
Cap. III, 9. |
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Darauf seegnete der Rabbi oder Sänger in der
Schule, oder ein |
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{Sp. 285|S. 156} |
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Anverwandter einen Becher Wein, lobet
GOtt,
daß Braut und Bräutigam einander die Ehe
zugesaget, und reicht ihnen denselben zu trincken.
Der Rabbi nimmt ferner vom Bräutigam den Ring,
welcher
gantz gülden ohne Edelsteine seyn muß,
ruft zwey Zeugen, weist ihnen denselben, ob er gut,
und was er werth sey? Darauf steckt der Bräutigam
der Braut den Ring an den Zeige-Finger, und
spricht: Siehe, mit diesem Ringe bist du mir
vertrauet, nach der Weise Mosis und Israelis. |
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Darnach werden andere zwey Zeugen geruffen,
in derer Gegenwart die Ehestiftung laut vorgelesen
wird. Denn nimmt er dem Becher wiederum, und
seegnet ihn mit einem Gebet, so der Hochzeit-Seegen heißt, und dancket GOtt, daß sie nun
einander zur Ehe genommen. |
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Wenn in der Griechischen Kirche
unterschiedene Personen das erste mahl sollen
getrauet werden, so gehen Braut und Bräutigam in
Begleitung einiger Freunde in die Kirche. Man trägt
ihnen brennende Wachslichter vorher. Der Priester
der vorhergehet mit einem Rauch-Faß, singet den
121. Psalm: Wohl dem, der den Herrn fürchtet
etc. Worauf das Volck bey einem jeden Vers
antwortet: Ehre sey GOtt in der Höhe! oder: Ehre
sey dir, unserm GOtt, Ehre sey dir! |
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Der Priester lieset seine gewöhnliche Collecten
und gewisse Gebethe: nimmt die Cronen, setzet
eine dem Bräutigam auf das Haupt, mit diesen
Worten: Dieser Knecht GOttes N.N. wird
gecrönet von der Magd GOttes N.N. im Nahmen
GOttes des Vaters, Sohnes und Heil. Geistes, zur
Braut wird gesagt: Diese Magd GOttes N.N. wird
gecrönet von dem Knecht GOttes N.N. im
Nahmen GOttes des Vaters, Sohnes und Heil.
Geistes. Hernach seegnet er sie dreymahl mit
diesen Worten: HErr, unser GOtt, cröne sie mit
Ruhm und Ehre. Worauf eine Lection folget Eph. V,
20-23. und das Evangelium Joh. II, 1-11. |
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Der gantze Actus wird mit unterschiedenen
Gebethen beschlossen, biß der Priester denen
Vertrauten den Becher reichet, und sie daraus
trincken lässet, auch zuletzt ihnen die Cräntze
wieder abnimmet. |
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Wird aber jemand das andere mahl getrauet, so
variren die Ceremonien, weil die Griechische Kirche
nicht viel von der andern Ehe hält. Bey der ersten
communiciren die neuen Ehe-Leute mit einander;
Bey der andern Ehe wird dieses nicht gestattet.
Jenen setzen die Priester Cronen auf, wie denn die
Griechen die Trauung eine Crönung nennen; das
andere mahl wird solche Crönung unterlassen. Ja
welche sich zur andern Ehe resolviren, dürffen 5.
Jahr lang nicht zu dem
Abendmahl kommen. Bey
der ersten Trauung sind lauter Seegens-Wünsche.
Bey der andern heisset es: GOtt wolle ihnen ihre
Sünde vergeben. Bey der andern Trauung nimmt
man sonsten die meisten Ceremonien in Acht nur
daß sie andere Gebethe dabey haben. |
Heineccius in der Abbildung
der alten und neuen Gr. Kirche, III. Th. … |
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Bey denen Hottentotten kommen die Trauungs-Gebräuche gar unflätig heraus. |
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{Sp. 286} |
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Es setzen sich beyderseits
Eltern auch andere
Bekannte und
Blut-Freunde zusammen; jedoch so,
daß die Männer allein, und die
Weiber wieder
absonderlich einen runden Circkel
vorstellen, in
dessen Mitten dort der Bräutigam, hier aber die
Braut kauret. |
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Wenn der Hottentott, welcher die Trauung
verrichtet, in den Craiß der Männer kömmt, fragt er
nicht etwan den Bräutigam, ob er jene zur Frau
haben wolle, sondern ziehet ohne
Umstände seine
so genannte Kul Croß oder Decke der Scham
hinweg, nimmt sein männliches Glied in die Hand,
und unter währenden kurtzen Worten pisset er den
Bräutigam an, welches köstliche
Wasser derselbe
gar begierig auffänget, und in seine neu-beschmierte Hand dergestalt hinein reibet, daß er
mit den Nägeln lauter Furchen in den gantzen
Vorder-Leib ziehet. |
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Eben dieses verrichtet obiger Hottentott auch,
so bald er in den Frauen-Craiß zu der Braut
kömmet, welche gleicher gestalt mit dieser
stinckenden Feuchtigkeit verfähret. Nach dieser
Verrichtung erhebet er sich wieder zu den
Bräutigam und hernach zu der Braut, und
thut gleich
also, worauf er diese Ceremonie zum dritten mahle
wiederholet, und die Trauung mit einem Wunsche
beschliesset. |
Kolbens Reise-
Beschr. |
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Übrigens besiehe bey diesem
Artickel auch
folgende, als |
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