|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Trauung, Zusammengebung, Einseegnung 
oder Copulation neuer Eheleute, Benedictio 
sacerdotalis, Hierologia. |  | 
|  | Die Trauung ist eine Erklärung der 
			ehelichen 
Einwilligung vor dem Priester, die nach 
Verwechselung der Trau-Ringe vor der 
Priesterlichen Einseegnung begleitet wird. |  | 
|  | In der ersten Kirche waren die Trauungen nicht 
				gebräuchlich, sondern nahmen nach diesen den 
Anfang durch die Priesterliche Benediction und 
Seegen, so die neuen 
				
				Eheleute in den Kirchen in 
				Gegenwart
				gewisser Zeugen über sich 
			
			sprechen 
ließ. | Platina in Vit. Pontif. 
Soteris Concil. Trident. …
 | 
|  | Sind dahero  
				menschliche
				Ordnungen, so durch 
das 
				Canonische Recht eingeführet worden, so aber 
sehr 
				löblich und 
				nützlich sind, und dahero von 
denen 
				
				Christlichen |  | 
|  | {Sp. 281|S. 154} |  | 
|  | Potentaten approbiret worden. In etlichen 
				
				Holländischen
				Provintzien sind sie nicht üblich, 
sondern die 
			Ehen werden von dem Secretario und 
Zeugen geschlossen. | Voetii Polit. Eccles. 
… | 
|  | Man kan aber die Trauungen in ordentliche 
und ausserordentliche eintheilen, und gehöret zu 
der letztern, wenn zum 				
				
				Zeichen einer ungleichen 
				
				Heyrath die 
				Braut dem 
				
				Bräutigam
zur lincken Hand 
angetrauet wird. |  | 
|  | Die Trauung 				
				
				verrichtet ein einer Pfarre 
vorgesetzter Priester, und kan man sich zwar aus 
besonderer Zulassung eines andern Priesters 
bedienen,  
				muß aber dem ordentlichen Pfarr-Herrn 
seine Gebühr nichts desto weniger entrichten. |  | 
|  | Sie geschiehet |  | 
|  | 
	ordentlich in der Kirche, | c. 3. … | 
|  | 
	aus besonderer Zulassung aber auch zu 
				Hause, und 
	in casu necessitatis wohl gar vor dem 
	Bette. |  | 
|  | Es geschiehet aber die Trauung auf dem 
Nothfall vor dem Bette, wenn nehmlich der eine 
				Theil hefftig darnieder lieget, oder sich eine 
Manns-Person mit seiner deflorata vor dem Wochen-Bette 
trauen läßt. |  | 
|  | Grosse 
				Herren und Potentaten lassen sich 
offtermahls ihre entferneten Bräute im 
				Nahmen ihrer 
darzu gevollmächtigten 
Ministres antrauen, und wird 
solche gevollmächtigte Trauung mit gewissen 
				
				Solennitäten verrichtet, als in Beyseyn einiger 
Zeugen und Befestigung des Ehebettes, da der 
Mandatarius sein nackendes Bein zur Braut in das 
Bette stossen muß. Dergleichen 
				Exempel genug in 
denen 
				Historien zu finden. |  | 
|  | Gleichwie der 
				
				Hertzog von Medina de los 
Torres 1666. bey der Vermählung mit der 
Spanischen Infantin des 
Kaysers Person vertreten. 
Und Verulamius in der Lebens-Beschreibung 
Heinrichs des VII, gedencket eines solchen 
Abgesandten, der im Nahmen Maximilians des 
ersten nicht allein bey der Prinzeßin aus klein 
Britannien in der Trauung an des Bräutigams Stelle 
gestanden, sondern auch hernachmahls in 
Gegenwart vieler hohen Damen das blosse Bein ins 
Braut-Bette stecken, und gleichsam dem 
				Beyschlaff 
in Vollmacht vollziehen müssen. |  | 
|  | Zuweilen aber geschiehet die Trauung im 
Nothfalle auch wohl in der Richter-Stuben oder vor 
dem Consistorio, welches des wiederspenstigen 
Theils ermangelnden Consens ersetzet, es mag 
gleich der halsstarrige Theil 				
				
				wollen oder nicht 
wollen, zumahl wenn derselbe weder durch 
ernstliches Zureden, noch auch durch Gefängniß- 
oder Geld-Straffen und in andere Wege darzu zu 
bringen gewesen. | Carpzov. in Jurisprud. Consist. 
… | 
|  | In der Fasten- und Advents-Zeit sind die 
Trauungen verboten, | c. 10. … | 
|  | mögen aber des Sonntags wohl 
geschehen. |  | 
|  | Eine getrauete, von ihrem Manne aber noch 
nicht fleischlich erkannte 				
				Weibs-Person kan, wenn 
sie von neuen Braut wird, keinen Krantz mehr 
tragen; die fleischliche Beywohnung vor der 
Trauung aber wird willkührlich bestrafft Denn so 
lange diese von der Obrigkeit nicht aufgehoben 
worden, ist ein jeder 
				schuldig, sich darnach zu 
richten, und stehet niemand frey dieselbe nach 
seinem Belieben zu unterlassen. |  | 
|  | Wenn derowegen gleich ein paar Personen 
schon etliche 
				Jahre ohne Trauung als Eheleute 
zusammen 
				gelebet haben; so können sie dennoch 
zu derselben angehalten werden, wenn sie anders 
dererjenigen 
	Rechte, so denen 				
				wahrhafftigen 
Eheleuten zukommen, sich 
				theilhafftig machen 
wollen. |  | 
|  | {Sp. 282} |  | 
|  | Wenn also in solchem Fall eines von 
dergleichen Eheleuten verstirbet; so kan der 
überbliebene Ehegatte die statuarische Portion nicht 
bekommen, es können auch die aus solcher Ehe 
erzeugte
			Kinder nicht als ächte und ehrlich 
gebohrne betrachtet werden. Es müste denn seyn, 
daß die Obrigkeit hierunter dispensirte, doch 
können sie auch in diesem Falle nicht anders, als 
die von dem 
				Fürsten legitimiret sind, geachtet 
werden: Weil nehmlich eben die 				
				Würckung der 
Trauung ist, daß sie eine 				
				
				würckliche Ehe anzeiget. 
Doch wird zu Erlangung der Rechte eines 
Ehegattens in 
				Sachsen auch noch die Beschreitung 
des Ehebettes erfordert. | C. 19. p. 3. | 
|  | Kinder aber werden wenn sie nach 
				öffentlicher 
Verlöbniß erzeuget worden auch wenn die Eltern 
vor der Priesterlichen Copulation verstorben, zu der 
Eltern Verlassenschafft gelassen. | Dec. 49. | 
|  | Wäre es aber, daß nach vollzogenem 
Verlöbnisse, der Bräutigam die Braut beschlaffen, 
nachgehends aber davon gelauffen, und die Braut 
sitzen lassen, daß sie also nicht getrauet werden 
könnten; so kan allerdings die Braut vor des 
abwesenden rechtmäßige 
				Frau erkläret, und in sein 
				
				Vermögen eingewiesen werden. |  | 
|  | Wie aber wenn der Bräutigam nach 
geschehener Schwängerung seiner Braut 
verstirbet? Die meisten 
				meynen, daß die Kinder in 
solchem Fall als ächte Kinder erkannt werden 
müsten. | Carpzov … und Bruckner in 
Decis. Matrim. … | 
|  | Aber es kan doch so schlechterdings nicht 
			gesaget werden; sondern man muß sehen, ob in 
denen 
				Statuten dergleichen versehen ist. Denn daß 
ein Fürst denen Kindern dieses Recht ertheilen 
könne, ist ausser allem 				
				Zweiffel. Also ist 				
z.E. in 
Sachsen d. Dec. 49. enthalten, daß die vor der 
Trauung erzeugte Kinder, als eheliche und rechte 
Erben, zu derer Eltern Erbe und Verlassenschafft 
auf begebene Fälle zugelassen, die Eltern aber 
nichts destoweniger wegen ihrer Begünstigung 
bestraffet werden sollen. | Stryck 
in Not ad Brunnemanni 
Jus Eccl. … | 
|  | Ist aber dergleichen Anordnung nicht 
vorhanden; so ist, wegen der Uneinigkeit unter 
denen 
				Rechtsgelehrten, einer solchen Braut zu 
rathen, daß sie bey der Obrigkeit anhält, die Ehe vor 
recht und gültig zu erklären. |  | 
|  | Das Heckerling-Streuen, so der Braut des 
Nachts, wenn sie getrauet werden 
				soll, die Setzung 
eines Kindes vor die Thür, so dem Bräutigam, und 
das Nestel-Knüpffen, so ihm auch wiederfährt, sind 
Injurien und 
				Boßheiten, so zu bestraffen. | P.H.G.O. … | 
|  | Sonst aber soll nach denen 
Chur-Sächsischen 
Rechten insbesondere die Trauung ausserhalb der 
				Noth, anders nicht, denn in der Kirchen, 
geschehen. | General-Artick. 13. 
Ehe-Ordnung. ...Policey-Ordn. .... Synodal-Decret ...
 | 
|  | Doch mögen die von Adel, Graduirte, und 
andere in Chur- und Fürstl.  
				
Raths-Bestallungen 
oder 				
				vornehmen
				Raths-Collegiis begriffene 
Personen, solche in denen Häusern ohne 
Dispensation verrichten lassen. | Policey-Ordn. 1661. 
… | 
|  | In denen 
				Preußischen 
Landen ist wegen der 
Hauß-Trauung dißfalls andere Verfassung. Es ist 
die Hauß Trauung einem jedweden in allen 
				Städten 
der Königlichen Preußischen Lande, absonderlich in 
				Berlin, erlaubet, so daß man auch daselbst fast gar 
niemanden mehr in denen Kirchen |  | 
|  | {Sp. 283|S. 155} |  | 
|  | trauen siehet. |  | 
|  | Wie kostbar es in 				
				verschiedenen andern 
Landen ist, wenn man die Erlaubniß erhalten will, 
sich im Hause trauen zu lassen, das ist zur Gnüge 
bekannt. Gleichwohl 
				rühmet man die Hauß-Trauung 
als eine sehr löbliche und rühmliche Sache, 
absonderlich in grossen Städten, wo das 				
				Volck in 
grosser Menge zusammen läuft, und öffters neuen 
Eheleuten allerhand 
				Schande anthut, dergestalt, 
daß es Bräute giebet, welchen ihr Trauungs- und 
Ehren-Tag zu einem rechten Marter-Tage gemacht 
wird. |  | 
|  | Deßwegen könnten manche Städte, wo doch 
sonst eine 
				gute
				Policey und rühmliches 
				
				Regiment, 
waltet, zum Exempel angeführet werden, allwo sich 
die 
				Mägde zu souverainen 
				Richtern des Bräutigams 
und der Braut aufwerfen, und letztere wenn sie 
schon bißweilen von gutem 
				Stande, 
gar entsetzlich über ihre Zunge springen lassen, welche eingerissene 				
				böse
			Gewohnheit 
				billig sollte 
abgeschaffet werden. |  | 
|  | In Berlin hingegen sind die Bräute bey der 
Hauß-Trauung alles dieses Unheils überhoben und 
dürffen sich keine sorgsamen 
				Gedancken machen, 
weder durch Heckerling-Streuen, noch sonst auf 
einige Art und Weise 
prostituiret zu werden. |  | 
|  | Sonsten haben wir die 				
			
			Verordnung, daß kein 
Pfarrer jemanden ohne vorhergehende 
Proclamation. | General. Art. 13. 
Mandat. 1713
 | 
|  | sonderlich auswärtige und fremde Personen, 
nicht copuliren soll. | Ebendas. | 
|  | Wie denn Fremde vor der Copulation 
genugsames Zeugniß ihrer 
Ledigkeit 
anschaffen, | Mandat 1700.1705. | 
|  | oder solches so wohl, daß sie einander im 
verbothenen Grade nicht verwandt, vermittelst 
Eydes erhalten müssen. |  | 
|  | Soldaten, als: Unter-Officierer und Gemeinde 
sind, sonder Vorwissen und Willen ihres 
commandirenden Officiers. | Mandat 1693.1709. | 
|  | auch wenn sie gleich einem Schein von ihren 
Officierern bringen, doch nicht ohne 
vorhergehendes Aufgeboth zutrauen | Mandat 1709. | 
|  | Wenn eine Copulation vor 
				Gerichte geschiehet, 
ist der Diaconus nicht ohne des Superintendenten 
Vorbewust darzu zu 
				begehren. | Rescript. 1634. | 
|  | Bey einem stummen Menschen lässet man zu, 
daß die Trauung in geheim, und ohne öffentlichen 
Kirchgang geschehe. | Rescript 1658. | 
|  | Wenn Braut und Bräutigam sich vor der 
Trauung mit einander fleischlich einlassen, soll die 
Weibes-Person mit verdecktem Haupt und ohne 
Spiel zur Kirchen gehen, | Kirchen-Ordnung. Ehe-
Sachen tit. von Str. der Unzucht. Ehe-Ordn. ...Rescript 
1628.
 | 
|  | und sie beyderseits mit Gefängniß, oder sonst 
willkührlich, bestrafft werden, | Ibid. | 
|  | wenn gleich keine Schwängerung daraus 
erfolget, | Ibid. | 
|  | oder die 				
				Unzucht erst nach gehaltenen 
Kirchgange kundbar wird. | Ibid. | 
|  | Die vor der Trauung erzeugten Kinder sind als 
eheliche und rechte Erben zu der Eltern 
Verlassenschafft zuzulassen, wenn diese öffentlich 
verlobet gewesen, | d. Decis. 49. | 
|  | sich auch sonst kein erhebliches Hinderniß 
oder innerlicher Fehler dabey findet, | Ibid. | 
|  | nicht aber wenn nur heimliche Verlöbnisse 
vorgegangen. | Ibid. | 
|  | Von Zeit der Copulation gewann sonst der 
Weiber-Recht seinen 
Anfang, | Proceß-Ordn. … | 
|  | so aber jetzo nicht mehr stillschweigend 
erlanget wird. |  | 
|  | Unter denen Rechts-Gelehrten erregte ehedem 
				D. Joh. |  | 
|  | {Sp. 284} |  | 
|  | Sam. Stryck dadurch einen ziemlichen Streit, 
daß er den Ehestand als eine blosse 
				bürgerliche 
und 				
	weltliche
				Handlung ansahe, und 
				meynete, alles 
was die 
				Theologen und Rechts-Gelehrten 
insgemein davon lehreten, wären pure Reliquien 
aus dem Pabstthum, als: Daß man ihn einen 
heiligen Stand 
				nenne, den heimlichen 
Eheversprechungen ihre Gültigkeit abspreche, die 
priesterliche Trauung vor 
				nöthig 
hielte, u.d.g. welches er in einer Inaugural-Disputation de reliquiis 
Sacramenti in causis matrimonialibus, so im 
				Jahr 
1704. Joh. Phil. Odelem unter ihm hielt, 
insonderheit auch wieder D. 
	Carpzoven 
behauptete. |  | 
|  | Wieder diese Disputation, besonders diejenigen 
				
				Materien, welche die Theologen angiengen, machte der
				
				Herr D. Löscher in den 
	Unsch. Nachr. einige 
Anmerckungen, wessen sich aber die 
Rechtsgelehrten anzunehmen hatten, solches 
wurde in einer Disputation unter D. Griebnern de 
his, quae ex jure protestantium matrimoniali ad 
reliquias sacramenti perperam referuntur, 
				untersuchet. |  | 
|  | Gegen welche beyde D. Odelem im Jahr 1716. 
in einer Apologia 
				
Dissertationis de reliquiis 
sacramenti in matrimonialibus seine 
				Meynung zu vertheidigen suchte, der auch sonst unter 
dem
				Nahmen Christiani Anonymi
				unterschiedene 
anstößige 
					Schrifften mehr in 
Druck herausgehen 
lassen. Seine Apologie recensirten die 				
				Verfasser 
der Unsch. Nachr. abermahls mit beygefügten 
				Erinnerungen. Sonst aber hat auch D. Michael 
Heinrich Reinhard Meletemata de sanctitate 
matrimonii Christiani … wieder diesen Odelem jetzt 
gedachten Unsch. Nachr. einverleibet. | Siehe 
	Unschuld. Nachr. 1705. … Fabricii Hist. Biblioth. … Walchs 
	Relig. Str. in der Luth. Kirche III Th. … | 
|  | Von denen Trauungs-Gebräuchen noch etwas 
zu gedencken, so hat man in Ansehung derselben 
bey verschiedenen Völckern und zu verschiedenen 
				Zeiten gewisser massen gar sehr variirt. |  | 
|  | Bey denen 
				Juden wurden folgende Gebräuche 
eingeführet. Wenn die Trauung angehen sollte, so 
trugen vier Knaben einen Himmel an vier Stangen 
dahin, wo die Copulation sollte vorgenommen 
werden, auf die Gasse, oder unter dem freyen 
Himmel. Der Bräutigam folgete mit etlichen 
Männern, hernach die Braut mit einigen 
				ansehnlichen und betagten Frauen, und 
musicalischen Instrumenten, und begaben sich 
unter den Himmel da ein jeder rief Baruch habba 
d.i.. Gelobet sey, der da kömmt? | 
|  | Die Braut ward dreymahl um den Bräutigam 
herumgeführet. Denn ergriff sie der Bräutigam und 
führete sie auch einmahl herum; das Volck aber 
warff Korn auf sie und riefen alle: Seyd fruchtbar 
und mehret euch! So dann geschahe die Trauung, 
da der Bräutigam zur rechten stund, und mit dem 
Gesicht gegen Mittag sich kehrete: der Rabbi aber 
fügte beyder Hände zusammen, und deckte den 
Zipffel der Decke, welche der Bräutigam um den 
Halß hat, über der Braut 
				Kopff, nach dem Exempel 
der Ruth, | Cap. III, 9. | 
|  | Darauf seegnete der Rabbi oder Sänger in der 
			
	Schule, oder ein |  | 
|  | {Sp. 285|S. 156} |  | 
|  | Anverwandter einen Becher Wein, lobet 
				
				GOtt, 
daß Braut und Bräutigam einander die Ehe 
zugesaget, und reicht ihnen denselben zu trincken. 
Der Rabbi nimmt ferner vom Bräutigam den Ring, 
welcher 
				gantz gülden ohne Edelsteine seyn muß, 
ruft zwey Zeugen, weist ihnen denselben, ob er gut, 
und was er werth sey? Darauf steckt der Bräutigam 
der Braut den Ring an den Zeige-Finger, und 
spricht: Siehe, mit diesem Ringe bist du mir 
vertrauet, nach der Weise Mosis und Israelis. |  | 
|  | Darnach werden andere zwey Zeugen geruffen, 
in derer Gegenwart die Ehestiftung laut vorgelesen 
wird. Denn nimmt er dem Becher wiederum, und 
seegnet ihn mit einem Gebet, so der Hochzeit-Seegen heißt, und dancket GOtt, daß sie nun 
einander zur Ehe genommen. |  | 
|  | Wenn in der Griechischen Kirche 
unterschiedene Personen das erste mahl sollen 
getrauet werden, so gehen Braut und Bräutigam in 
Begleitung einiger Freunde in die Kirche. Man trägt 
ihnen brennende Wachslichter vorher. Der Priester 
der vorhergehet mit einem Rauch-Faß, singet den 
121. Psalm: Wohl dem, der den Herrn fürchtet 
etc. Worauf das Volck bey einem jeden Vers 
antwortet: Ehre sey GOtt in der Höhe! oder: Ehre 
sey dir, unserm GOtt, Ehre sey dir! |  | 
|  | Der Priester lieset seine gewöhnliche Collecten 
und gewisse Gebethe: nimmt die Cronen, setzet 
eine dem Bräutigam auf das Haupt, mit diesen 
				Worten: Dieser Knecht GOttes N.N. wird 
gecrönet von der Magd GOttes N.N. im Nahmen 
GOttes des Vaters, Sohnes und Heil. Geistes, zur 
Braut wird gesagt: Diese Magd GOttes N.N. wird 
gecrönet von dem Knecht GOttes N.N. im 
Nahmen GOttes des Vaters, Sohnes und Heil. 
Geistes. Hernach seegnet er sie dreymahl mit 
diesen Worten: HErr, unser GOtt, cröne sie mit 
Ruhm und Ehre. Worauf eine Lection folget Eph. V, 
20-23. und das Evangelium Joh. II, 1-11. |  | 
|  | Der gantze Actus wird mit unterschiedenen 
Gebethen beschlossen, biß der Priester denen 
Vertrauten den Becher reichet, und sie daraus 
trincken lässet, auch zuletzt ihnen die Cräntze 
wieder abnimmet. |  | 
|  | Wird aber jemand das andere mahl getrauet, so 
variren die Ceremonien, weil die Griechische Kirche 
nicht viel von der andern Ehe hält. Bey der ersten 
communiciren die neuen Ehe-Leute mit einander; 
Bey der andern Ehe wird dieses nicht gestattet. 
Jenen setzen die Priester Cronen auf, wie denn die 
Griechen die Trauung eine Crönung nennen; das 
andere mahl wird solche Crönung unterlassen. Ja 
welche sich zur andern Ehe resolviren, dürffen 5. 
Jahr lang nicht zu dem 
Abendmahl kommen. Bey 
der ersten Trauung sind lauter Seegens-Wünsche. 
Bey der andern heisset es: GOtt wolle ihnen ihre 
				Sünde vergeben. Bey der andern Trauung nimmt 
man sonsten die meisten Ceremonien in Acht nur 
daß sie andere Gebethe dabey haben. | Heineccius in der Abbildung 
der alten und neuen Gr. Kirche, III. Th. … | 
|  | Bey denen Hottentotten kommen die Trauungs-Gebräuche gar unflätig heraus. |  | 
|  | {Sp. 286} |  | 
|  | Es setzen sich beyderseits 
			Eltern auch andere 
Bekannte und 
Blut-Freunde zusammen; jedoch so, 
daß die Männer allein, und die 				
				Weiber wieder 
absonderlich einen runden Circkel 				
				vorstellen, in 
dessen Mitten dort der Bräutigam, hier aber die 
Braut kauret. |  | 
|  | Wenn der Hottentott, welcher die Trauung 
				
				verrichtet, in den Craiß der Männer kömmt, fragt er 
nicht etwan den Bräutigam, ob er jene zur Frau 
haben wolle, sondern ziehet ohne 
					Umstände seine 
so genannte Kul Croß oder Decke der Scham 
hinweg, nimmt sein männliches Glied in die Hand, 
und unter währenden kurtzen Worten pisset er den 
Bräutigam an, welches köstliche 				
				Wasser derselbe 
gar begierig auffänget, und in seine neu-beschmierte Hand dergestalt hinein reibet, daß er 
mit den Nägeln lauter Furchen in den gantzen 
Vorder-Leib ziehet. |  | 
|  | Eben dieses verrichtet obiger Hottentott auch, 
so bald er in den Frauen-Craiß zu der Braut 
kömmet, welche gleicher gestalt mit dieser 
stinckenden Feuchtigkeit verfähret. Nach dieser 
Verrichtung erhebet er sich wieder zu den 
Bräutigam und hernach zu der Braut, und 
				thut gleich 
also, worauf er diese Ceremonie zum dritten mahle 
wiederholet, und die Trauung mit einem Wunsche 
beschliesset. | Kolbens Reise-
Beschr. | 
|  | Übrigens besiehe bey diesem 
				Artickel auch 
folgende, als |  | 
|  |  | 
|  |  |  |