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Zedler: Feudum HIS-Data
5028-9-688-6
Titel: Feudum [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 692
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 365
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Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Lehn-Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

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Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Abstammung und Bedeutung (Forts.) Allein so lange als solche noch nicht ausgemacht, wird noch eine Muthmassung von der Abstammung des Worts Feodum beyzubringen seyn, nemlich:  
 
8) [1]Daß es vom fe herkomme, und ode vor eine blosse Endigung zuhalten, wodurch man etwa diese besondere Art von Besoldung,
[1] HIS-Data: anstatt richtig: 11)
  {Sp. 693|S. 366}  
 
  und Unterhalt andeuten, und von der gewöhnlichen, welche man schlechthin fe geheissen, unterscheiden wollen, daß aber die Endigung ode, in der alten Teutschen Sprache sehr gebräuchlich gewesen, hiervon kann man die Exempel in Wachters Glossario Germanico ... mit mehrern nachlesen, z.E. von Witan, welches bey den Gothen so viel als Wissen, in Acht nehmen, geheissen, wovon das Nieder-Sächsische Weten kommt; Wizzod ein Gesetz.
Otfrid. II. XVIII.
 
  Von dem Engel-Sächsischen Wer, (vir Varon Hisp.) ein Mann kommt, Werod, eine Menge; von Vogal, Vogalode, der Vogelfang; Im Englischen von abide, abode, eine Wohnung; Im alten Britannischen hat man Aid davor genommen, als Ty, ein Hauß, Tyaid eine Haußhaltung, Familie.
Boxhorn h.v.
 
  Im Frantzösischen ade, und bisweilen aude, als promenade, mascarade, marmelade, grillade, chiquenaude etc.
 
 
  Es sind bereits Spelmann Glossario h.v. und Wachter Glossario Germanico, unter dem subfixo tum, und dem Worte Vieh, auf die Gedancken gerathen, daß feudum nur aus dem Wort feh oder feo, gemacht, und das übrige vor eine Endigung zu halten, und zwar so meynet der erstere, daß entweder in feoh das h des Wohl-Lauts wegen in ein d verwandelt worden, oder daß man had oder hod hinzugesetzet, welches so viel, als einen Stand, Ordnung etc. bedeute, und feod so viel als feohod hiesse, und etwas, so man als eine Besoldung inne habe, anzeige.
 
  Wachter hält davor, daß es vom Veh, oder feoh, welches vor Alters überhaupt Güter bedeutet, und von der Teutschen Endigung tum oder dum, welches eine gewisse Gerechtigkeit und Herrschafft worüber anzeiget, wie im Kayserthum, Fürstenthum, Bisthum etc. zusammen gesetzet sey; Allein nach der Erklärung müste es ein jedwedes Gut, worüber man etwas zu sagen, bedeuten, und über dem, so fällt solche Herleitung so wohl in dem Englischen fee, als auch in Feuum und in Feudus (wie in Alfredi Testament) gäntzlich weg, und siehet man deutlich, daß das um vor eine Lateinische Endigung, welche man diesem Teutschen Wort, wie andern dergleichen, so man im Lateinischen gebraucht, angehänget, zu halten; weil aber das Wort Feodum oder Feudum, nur angeführter Massen ein ursprünglich Teutsches Wort ist: so ist sehr glaublich, daß gleich anfänglich die Teutschen ihre aufgerichtete Lehn-Güter mit diesem Wort angedeutet, weil aber die damahligen Scribenten alles in Lateinischer Sprache aufzeichneten, in solcher aber das Wort Beneficium auch zuweilen eine Art von Gütern bedeutete, die mit denen Lehn-Gütern eine Gleichheit hatten, wie solches deutlich aus dem von du Fresne voce Beneficium angeführten Hygino de Limitibus, Dolabella de Limitibus etc. erhellet; so bedienten sie sich desselben, wenn sie einen Lehn-Gut anzeigen wollten, biß daß die Barbarey in der Lateinischen Sprache immer mehr und mehr einriß, und sie anfiengen die meisten Teutschen Wörter mit Lateinischen Endungen zu belegen, da denn auch das Wort Feodum im Lateinischen gebräuchlich worden.  
  Die eigentliche Zeit lässet sich zwar nicht, wie in allen dergleichen Sachen, bestimmen; doch findet man schon in einem Priuilegio Ludouici Pii de an. 824. welches er dem Closter Ebersheimmünster ertheilet, und Schilter seiner Dissertation de Curiis Dominicalibus ... angehänget, sowohl Feodum: Sed si vtilitas monasterii sic exposcit, mancipiis Ecclesiae seruili tan-  
  {Sp. 694}  
  tum Feodo concedatur; als Feodatus verbis: Piscatoribus autem feodatis, und infeodare: cum matre infeodetur.  
  Nun ist es zwar freylich an dem, daß allhier unter Feodum so wenig die ansehnliche Reichs- als andere Ritter-Lehn verstanden werden, daß es aber bloßhin, wie Struu. in Jurispr. feudali … meynet, nur ein Zins-Gut bedeuten solle, hierzu siehet man keine Nothwendigkeit, weil bey solchen Gütern das Eigenthum auf den Zins-Mann versetzet wird, welches aber in diesem Priuilegio ausdrücklich verboten, und die Ertheilung in Feodum demselben entgegen gesetzet wird: Nec quisquam, heisset es, de fundo Ecclesiae praesumat quidquam iure proprietatis alicubi transfundere, vel iure hereditatis alicui concedere, sed si vtilitas --- feodo concedatur. Daß es auch kein blosser Pacht gewesen, erhellet daraus, daß, wenn einer von denen Mancipiis, oder der familia Ecclesiae gestorben, der Sohn wieder beliehen oder infeodirt worden.  
  Ferner findet man das Wort feodum, oder vielmehr Feodus in dem Testament des Königs Alfredi von England, der zu Anfang des 10ten Seculi gestorben, welches Spelmann seinem Leben beygefüget: Alterum vero feodum, quem ego Egulpho didi etc. it. quod si ego alicui dedi, vel feodum aliquem.  
  Es ist auch bekannt, wie Anton. Dominicus de Praerogat. Allod. … aus der sogenannten Constitutione Caroli Crassi, und andern Urkunden den Gebrauch des Worts Feodum, Feudalis und Feuum, unter denen Carolingischen Kaysern beweisen wollen;  
  Allein es ist von Conring, Boeckler, Schurzfleisch, Schilter, Gebauer und andern satsam gezeiget worden, daß die gemeldete Constitution entweder gantz unterschoben, oder wenigstens nicht von Carolo Crasso, sondern vermuthlich von Conrado II. herkomme;  
  Seine andern Urkunden aber werden gleichfalls von du Fresne, Struuio und andern vor verdächtig gehalten, und hat sich Schurzfleisch Dissertation. de Conrado Imperatore … zu einer Wette erboten, daß das Wort Feudum in derer Carolingischen Kayser ihren Urkunden niemahls vörkommen werde, und will er also, daß man in des Dominici Urkunden, an Stat Feudalibus, fidelibus lesen müsse;  
  Wieweit dieses alles Grund habe, und ob es nicht durch das oben angeführte Priuilegium Ludouici Pii, zweiffelhafft gemacht werde, auch wie ferne der Goldastischen Constitution von Otto dem Grossen, de anno 948. ingleichen der von anno 967. die bey Lunigen Corpore Feud. Germ. … befindlich, als in welchen beyden das Wort Feudum zu unterschiedenen mahlen wiederhohlet wird, zu trauen sey, würde der Mühe nicht werth seyn, allhier weitläufftig zu untersuchen, weil die herausgebrachte Wahrheit schlechten Nutzen haben würde;  
  Genung, daß  
 
a) es ausser Streit, daß vor dem 10den und 11ten Jahrhundert, der Gebrauch des Worts Feudum seltener gewesen, und daß auch nachher das Wort Beneficium annoch häuffig davor gesetzet worden;
 
 
b) daß man aber deßwegen, wie de Ludevvig Jur. Clientelari … wohl angemerckt, weil in einer ältern Urkunde das Wort Feodum vorkommt, solche nicht schlechthin verwerffen könne, indem es gar leicht geschehen können, daß in denen barbarischen Zeiten ein unerfahrner Cantzley- oder Geschicht-Schreiber ein Teutsches Wort, so im sprechen gantz gewöhnlich, dem damahligen Cantzley-Stilo aber nicht gemäß war, mit einflüssen lassen.
 
  Ausser diesem angeführten Worte Feudum, giebt es bey denen alten Scribenten auch noch andere Benennungen,  
  {Sp. 695|S. 367}  
  wodurch solche Güter angezeigt werden, wovon die vornehmsten diese sind, als  
 
1) Beneficium, dieses war, bevor das Wort Feudum in Schrifften aufkam, das gewöhnlichste, weil obangeführter Massen, solches sich am besten schickte, die Natur derer Lehen-Güter auszudrucken. Es ist unnöthig, diese Bedeutung des Worts Beneficii zu beweisen, weil alle Urkunden, ja die Lehn-Gesetze selbst damit angefüllet sind,
z.E. 1. f. ... etc.
 
2) Casamentum; Es kommt dieses her von Casa, welches anfänglich im Lateinischen eine Hütte, (tugurium) bedeutete, wie aus dem Virgilio, Atque humiles habit are casas, erhellet, hernach aber vor einen jedwedes Hauß genommen ward, in welchem Verstande es in der Italiänischen und Spanischen Sprache anjetzo gebrauchet wird:
 
 
3) Clientela, weil der Zustand derer Patronen und Clienten bey denen Römern viele Gleichheit mit der Lehns-Verbindlichkeit hat, so darf man sich nicht verwundern, daß man die Lehn-Güter auch öffters durch das Wort Clientela ausgedrückt, welches soweit gegangen, daß in denen neuern Zeiten einige Rechts-Lehrer zum Exempel Hotomann ein Lehn-Gut per clientelam militarem erkläret.
de Ludevvig l.c. pag. 3.
 
4) Commendatum, Commendatio; dieses kommt von dem Wort commendare her, welches in denen Barbarischen Zeiten überhaupt so viel, als anvertrauen heisset; hernach ward es aber ins besondere von Lehn-Gütern gebraucht, und hieß Theils einem ein Lehn- oder anderes Gut, auf Lebens- oder eine gewisse Zeit anvertrauen.
 
 
5) Fiscus, dieses Wort begreifft überhaupt diejenigen Güter unter sich, welche dem Fürsten zugehören, und heisset deßwegen fiscare, confiscare soviel als die Güter denen Unterthanen wegnehmen, und zu denen Einkünfften des Fürsten schlagen; Weil nun dergleichen Cammer-Güter öffters zu Lehn gegeben wurden, so behielten sie den Namen Fiscus, Possessiones fiscales, um dadurch anzuzeigen, daß sie dem Besietzer nicht völlig eigenthümlich zugehören;
 
 
  So heisset es
 
 
 
  • in einem alten Diplomate bey dem Marca in Hist. Beneharn. ... Dedit ei in Fiscum, et filiis suis et suae progeniei 12. conductus.
  • it. Baldricus Nouiom. II. 35. Ipsum locum in fisco tenebat, davon infiscare, welches so viel als zu Lehen reichen, bedeutet; z.E. Baldricus Histor. Camerar. II. 18. Quod (Monasterium) postquam viris militaribus infiscatur pro imminutione rerum ad raritatem fratrum rediigitur.
  • Ferner fiscales, oder homines fisci, bedeuten die Vasallen selbst; Tabular. S. Dionysii de Capella in Biturig. Ch. 27. Vt quidquid omnes fiscales mei eis dare voluerint Monachi, perpetuo habeant.
du Fresne h.v..
 
6) Honores, weil die Lehn-Güter anfänglich zur Besoldung derer Bedienten, welche die Ämter und Ehren-Stellen in dem Staat verwalteten, dieneten, und also mit einem Ehren-Amte jeder Zeit verknüpfft waren, so wurden dahero die Güter selbst Honores genannt. Wie fast auf gleiche Art bey denen Römern die Edicta praetorum et Aedilium den Namen Juris honorarii erhalten.
 
 
7) Mannschafft. Eigentlich heisset dieses Wort die Lehns-Verbindlichkeit, wie Schilter. ad J.F. ... angemerckt, und aus der Urkunde bey dem Schannat in probationibus clientelae Fuldens. beneficiariae ... erhellet: Hat mit Verhenckniß unsers gnädigen Herrn von Fulde verkaufft, die vom Stifft zu Lehn gehen, auch mit Mannschafft verbunden bleiben.
 
 
  Bißweilen aber wird es als ein Synonymum von
 
  {Sp. 696}  
 
  Lehn gebraucht, z.E. in Butkens Trophés de Brabant pag. 194 heisset es: die Herrlichkeyden, Mannschappen.
 
 
  Struu. in Jurispr. ... verstehet unter Mannschafft, die Ritter- oder Kriegs-Dienste, denen die Hof-Lehne entgegen gesetzet wären.
 
 
8) Militia, dieser Name rühret daher, weil militare überhaupt so viel, als dem Fürsten dienen heisset, weil nun die Lehn-Güter, in Absicht der Kriegs- und bürgerlichen Bedienungen ertheilet wurden, so nennet man solche militias.
 
 
9) Ministerium, diese Benennung ist wiederum dem ersten Ursprung derer Lehne, da solche denen Bedienten zur Besoldung gegeben wurden, zuzuschreiben. Wie denn bey dem Brovver. Annal. Treuir. XVII. an. 1332. in einem Priuilegio, so der Kayser Ludouicus Bauarus dem Ertz-Bischoffe von Trier ertheilet, vt ei de Clientibus Ecclesiae ministeriis eorumque feudis siue beneficiis ex formula curiae regalis iudicare fas esset.
du Fresne h.v. p. 561.
 
  In ministerium habere, heisset also so viel, als zu Lehn haben. Weil aber dieses Wort Ministerium annoch vielerley bedeutet: z.E. territorium, vicariam, prouentum vsumque pecudum domesticarum, wie bey dem du Fresne h.v. zusehen, so ist es nicht so leicht als ein Synonymum Feudi zu erklären.
 
 
10) Munus regium. Auch diese Benennung hat ihren Grund in der ersten Aufrichtung der Lehn, da so wohl die Bedienungen, als die damit verknüpffte Güter, bey der Gnade des Königs stunden und also Munus so wohl, wenn es durch Geschenck, als wenn es durch Amt erkläret wird, sich sehr wohl auf die Lehn-Güter schicket.
 
 
11) Tenementum. Dieses ist ein allgemeines Wort, und heisset überhaupt die Einhabung eines Guts von jemand. Weil nun solches sich auf die Lehn-Güter schicket, so werden solche auch Tenementa genannt, wie solches Spelmann h.v. von seinen Engländern bezeuget, auch es von denen Sicilianern und Neapolitanern durch deren Gesetze Lib. I. Tit. 65. behauptet: Si quis Clericus de hereditate vel aliquo tenimento, quod non ab Ecclesia, sed ab aliis vel aliquo per patrimonium siue aliunde teneat, adpellatus fuerit etc.
 
 
  Jedoch, weil die Einhabung eines Gutes auf mehrere Art, als unter einer Lehns-Verbindlichkeit vorhanden seyn, und also das Wort Tenementum mehrere Bedeutung haben kann, wie aus dem du Fresne zu sehen, muß man auch solches nicht immer durch Feudum erklären.
 
 
12) Lehn, Lehn-Gut, Lehn-Stück, dieses ist die gewöhnliche Teutsche Benennung, welche ihren Namen nicht von denen Leodibus, Leudibus oder Leuten, wie die Vasallen in alten Lehn-Briefen genennt werden, sondern von leihen zu haben scheint, womit das Wort lehnen übereinzukommen scheint, doch mit dem Unterschiede, daß das Leihen vom Herrn, und dem Actu der Belehnung, Lehnen aber vom Vasallen und der gelegenen Sache gesagt wird.
 
 
  Doch wird das Wort Lehn in einem sehr weitläufftigen Verstande genommen, und nicht nur von Feudis, sondern auch von Allodialibus und Ecclesiasticis gebraucht, wie es denn so viel als ein commodatum, ingleichen eine jede Concession oder Conferirung eines Juris bedeutet, in so fern der, so es giebt, sich einiges Recht vorbehält, welches in der Kayserlichen Hoheit, Superioritate territoriali, Jurisdictione, Jure Patronatus, Dominio, oder einer Zinß-Gerechtigkeit bestehen kann.
 
 
  Man findet aber das Wort Lehn schon im 12. Seculo, wie Diplomata bey Brovvero Antiqu. ... Knauthen in der Geograph. Histor. Vorstel-
 
  {Sp. 697|S. 368}  
 
  lung des alten Stiffts-Closters Alten-Zella P. VIII. .. und Schlegeln de Cella ... bezeugen.
Ursprung Den Ursprung derer Feudorum sucht Joannes Niellius Disp. Feud. ... in denen ältesten Zeiten, und hält die 5. Könige, deren Genes. 14, 4. gedacht wird, vor Vasallen des Chedorlahomors. Sam. Reyher Diss. de Feud. Orig. et Libris ... hat mit Mario Antonio de Dominis die Meynung, als wenn das gantze Land Chanaan von GOtt denen Israeliten zu Lehn gereichet worden, und hätten sie nur das Dominium vtile dran gehabt.  
  Wedderkopf Praefa. ad Fornerii et Contii Tract. de Feudis hält davor, daß die Redens-Art des Adherbals beym Sallustio in Jugurth. 14. Numidiae regni procurationem sibi competere, iure et imperio penes Romanos existente eben so viel heisse, als er trage sein Reich von denen Römern zu Lehn; ingleichen wäre es vor nichts anders als ein Feudum anzusehen, als Caesar dem Diuitiaco die Herrschafft über die Heduos unter der Bedingung wiedergegeben, daß er ihm im Gallischen Kriege beystehen sollte.  
  Bodinus de Republ. I. 9. schreibt denen Türcken auch Feuda zu, welche sie Timar nennten, und die Vasallen, so Timariotae hiessen, hätten solche auf Lebens-Zeit unter der Bedingung zugenüssen, daß sie im Kriege mit einer Zahl Reuter umsonst ihrem Kayser zuzühen müssen.  
  Ludou. Molina de Just. et iure Tract. ... schreibt, daß bey denen Japonesern nichts gewöhnlichers wäre als die Lehen, denn da die Fürsten auf dieser Insel beständig mit einander Krieg führten, so theilten sie das eroberte Land unter ihre Kriegs-Obersten, und andere, so bey ihnen in Gnaden stünden, aus, und behielten sich dargegen vor, daß sie ihnen Kriegs-Dienste thun müsten.  
  Wiewohl diese Gelehrten selbst nicht glauben, daß unsere Feuda von denen Türcken oder Japonesern ihren Ursprung hätten. Dererjenigen Meynung hat eine grössere Wahrscheinlichkeit vor sich, welche denen Römern die Erfindung zuschreiben, und solche bald von denen Praediis stipendiariis et tributariis bald von denen Clientelis, bald von denen Militiis, bald von denen Hominibus, Vermöge des l. 4. C. de pignor.... so viel als procuratores, actores, custodes, conductores, emphyteuticarii und chartularii heissen, die meisten aber von denen Terris limitaneis, Fundisque limitrophis herzuleiten suchen.
  • Lucas de Penna Comment. ...
  • Budaeus ad Pand. ...
  • Zasius Comment ...
  • Nic. Vigelius Meth. Jur. Feud. 1.
  • Cuiacius Obseru. ...
  • Taurellus Epist. ...
  • Contius de Feud. ...
  • Casaubonus ad Lamprid. Alex. Seu. 58.
  • Jac. Gothofredus ad l.c. ...
  • du Fresne Gloss. v. Feudum.
  • Gundling in Gundling.
  Die wahrscheinlichste Meynung ist, daß die Teutschen  
  {Sp. 698}  
  die Erfinder sind, indem aus dem Lampridio und Vopisco hin und wieder zusehen, daß die fundi militares und fundi in fidi denen Soldaten gegeben worden, solche zu beschützen und besser zu fechten, vornemlich bekamen solche die, so am längsten gedienet hatten, oder die Edelleute, von denen man sich gute Hoffnung machte, und musten sie im Kriegen ihrem Landes-Herrn zuzühen.
  • Gebauer l.c.
  • Horn. l.c. ...
     

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Stand: 17. Februar 2014 © Hans-Walter Pries