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Quellenangaben und Anmerkungen
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Abstammung und Bedeutung (Forts.) |
Allein so lange als solche noch nicht ausgemacht, wird noch eine
Muthmassung von
der Abstammung des
Worts Feodum beyzubringen seyn, nemlich:
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8) |
[1]Daß es vom fe herkomme, und ode vor eine blosse
Endigung zuhalten, wodurch man etwa diese besondere
Art von
Besoldung, |
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HIS-Data: anstatt richtig: 11) |
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{Sp. 693|S. 366} |
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und Unterhalt andeuten, und von der
gewöhnlichen, welche man
schlechthin fe geheissen,
unterscheiden
wollen, daß aber die
Endigung ode, in der
alten
Teutschen Sprache sehr
gebräuchlich
gewesen, hiervon kann man die
Exempel in Wachters
Glossario Germanico ... mit mehrern nachlesen,
z.E. von Witan,
welches bey den Gothen so viel als
Wissen, in Acht nehmen,
geheissen, wovon das Nieder-Sächsische Weten kommt; Wizzod
ein
Gesetz. |
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Otfrid. II. XVIII.
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Von dem Engel-Sächsischen Wer, (vir
Varon Hisp.) ein
Mann kommt, Werod, eine
Menge; von Vogal, Vogalode, der
Vogelfang; Im Englischen von abide, abode, eine
Wohnung; Im alten Britannischen hat man Aid
davor genommen, als Ty, ein
Hauß, Tyaid
eine
Haußhaltung, Familie. |
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Boxhorn h.v.
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Im
Frantzösischen ade, und bisweilen aude, als
promenade, mascarade,
marmelade, grillade, chiquenaude etc. |
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Es sind bereits Spelmann Glossario
h.v. und Wachter Glossario Germanico,
unter dem subfixo tum, und dem
Worte Vieh, auf
die
Gedancken gerathen, daß feudum nur aus dem Wort feh
oder feo, gemacht, und das übrige vor eine Endigung zu halten,
und zwar so
meynet der erstere, daß entweder in feoh das h
des Wohl-Lauts wegen in ein d verwandelt worden, oder daß man
had oder hod hinzugesetzet, welches so viel, als einen
Stand,
Ordnung etc.
bedeute, und feod so viel als feohod
hiesse, und etwas, so man als eine Besoldung inne habe, anzeige. |
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Wachter hält davor, daß es vom Veh, oder
feoh, welches vor Alters überhaupt
Güter bedeutet, und von der
Teutschen Endigung tum oder dum, welches eine
gewisse
Gerechtigkeit und
Herrschafft
worüber anzeiget, wie im Kayserthum, Fürstenthum,
Bisthum etc. zusammen gesetzet sey; Allein nach der
Erklärung
müste es ein
jedwedes Gut, worüber man etwas zu
sagen, bedeuten, und über dem, so fällt
solche Herleitung so wohl in dem Englischen fee, als auch in Feuum
und in Feudus (wie in Alfredi Testament) gäntzlich weg, und
siehet man deutlich, daß das um vor eine
Lateinische Endigung, welche
man diesem Teutschen
Wort, wie andern dergleichen, so man im Lateinischen
gebraucht, angehänget, zu halten; weil aber das Wort Feodum oder
Feudum, nur angeführter Massen ein ursprünglich Teutsches Wort ist: so ist
sehr
glaublich, daß gleich anfänglich die Teutschen ihre aufgerichtete
Lehn-Güter mit diesem Wort angedeutet, weil aber die damahligen
Scribenten
alles in
Lateinischer Sprache aufzeichneten, in solcher aber das Wort
Beneficium auch zuweilen eine
Art von Gütern bedeutete, die mit denen
Lehn-Gütern eine Gleichheit hatten, wie solches deutlich aus dem von
du Fresne voce Beneficium angeführten
Hygino de Limitibus, Dolabella
de Limitibus etc. erhellet; so bedienten sie sich desselben, wenn sie einen
Lehn-Gut anzeigen
wollten, biß daß die Barbarey in der Lateinischen Sprache
immer mehr und mehr einriß, und sie anfiengen die meisten Teutschen Wörter mit
Lateinischen Endungen zu belegen, da denn auch das Wort Feodum im
Lateinischen gebräuchlich worden.
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Die eigentliche
Zeit lässet sich zwar nicht, wie in allen dergleichen
Sachen,
bestimmen; doch findet man schon in einem
Priuilegio Ludouici Pii de
an. 824.
welches er dem
Closter Ebersheimmünster ertheilet, und
Schilter seiner
Dissertation de Curiis Dominicalibus ... angehänget, sowohl Feodum: Sed si vtilitas monasterii
sic exposcit, mancipiis Ecclesiae seruili tan-
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{Sp. 694} |
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tum Feodo concedatur; als Feodatus verbis: Piscatoribus autem
feodatis, und infeodare: cum matre infeodetur. |
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Nun ist es zwar freylich an dem, daß allhier unter Feodum so wenig die
ansehnliche Reichs- als andere Ritter-Lehn
verstanden werden, daß es aber
bloßhin, wie
Struu. in Jurispr.
feudali … meynet,
nur ein
Zins-Gut bedeuten
solle, hierzu siehet man keine
Nothwendigkeit, weil
bey solchen
Gütern das
Eigenthum auf den
Zins-Mann versetzet wird, welches aber
in diesem
Priuilegio ausdrücklich verboten, und die Ertheilung in
Feodum demselben entgegen gesetzet wird: Nec quisquam, heisset es,
de fundo Ecclesiae praesumat quidquam iure proprietatis alicubi
transfundere, vel iure hereditatis alicui concedere,
sed si vtilitas --- feodo concedatur.
Daß es auch kein blosser
Pacht gewesen, erhellet daraus, daß, wenn einer von
denen Mancipiis, oder der familia Ecclesiae
gestorben, der
Sohn wieder beliehen oder infeodirt
worden. |
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Ferner findet man das Wort
feodum, oder vielmehr Feodus in dem Testament des
Königs Alfredi von England, der zu
Anfang des
10ten Seculi gestorben, welches Spelmann
seinem
Leben beygefüget: Alterum vero feodum, quem ego Egulpho didi etc. it.
quod si ego alicui dedi, vel feodum aliquem. |
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Es ist auch bekannt, wie Anton. Dominicus de
Praerogat. Allod. … aus der sogenannten Constitutione Caroli Crassi, und
andern Urkunden den Gebrauch des
Worts Feodum, Feudalis und Feuum,
unter denen Carolingischen
Kaysern
beweisen
wollen; |
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Allein es ist von
Conring,
Boeckler, Schurzfleisch,
Schilter, Gebauer und andern satsam
gezeiget worden, daß die gemeldete
Constitution entweder
gantz
unterschoben, oder wenigstens nicht von Carolo Crasso, sondern
vermuthlich von Conrado II. herkomme; |
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Seine andern Urkunden aber werden gleichfalls von
du Fresne,
Struuio und andern vor verdächtig
gehalten, und hat sich Schurzfleisch Dissertation.
de Conrado Imperatore
… zu einer Wette erboten, daß das
Wort Feudum in derer Carolingischen
Kayser ihren Urkunden niemahls vörkommen werde, und will er also, daß man in des
Dominici Urkunden, an Stat Feudalibus, fidelibus lesen müsse; |
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Wieweit dieses alles
Grund habe, und ob es nicht durch das oben angeführte
Priuilegium Ludouici Pii,
zweiffelhafft gemacht werde, auch wie ferne der
Goldastischen
Constitution von Otto dem Grossen, de anno 948.
ingleichen der von anno 967. die bey
Lunigen
Corpore Feud. Germ. … befindlich, als in welchen beyden das
Wort
Feudum zu
unterschiedenen mahlen wiederhohlet wird, zu trauen sey, würde
der Mühe nicht werth seyn, allhier weitläufftig zu
untersuchen, weil die
herausgebrachte
Wahrheit schlechten
Nutzen haben würde; |
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Genung, daß |
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a) |
es ausser Streit, daß vor dem 10den und 11ten
Jahrhundert, der
Gebrauch des
Worts Feudum seltener gewesen, und daß auch
nachher das Wort Beneficium annoch häuffig davor gesetzet
worden; |
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b) |
daß man aber deßwegen, wie
de Ludevvig
Jur. Clientelari … wohl angemerckt, weil in einer ältern Urkunde das
Wort
Feodum vorkommt, solche nicht schlechthin verwerffen könne, indem
es gar leicht geschehen können, daß in denen barbarischen Zeiten ein
unerfahrner
Cantzley- oder Geschicht-Schreiber ein Teutsches Wort, so im
sprechen gantz
gewöhnlich, dem damahligen Cantzley-Stilo aber
nicht gemäß war, mit einflüssen lassen. |
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Ausser diesem angeführten
Worte Feudum, giebt es bey denen alten
Scribenten auch noch andere
Benennungen, |
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{Sp. 695|S. 367} |
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wodurch solche
Güter angezeigt werden, wovon die
vornehmsten diese sind, als |
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1) |
Beneficium, dieses war, bevor das
Wort Feudum in
Schrifften aufkam, das gewöhnlichste, weil obangeführter Massen, solches
sich am besten schickte, die
Natur derer Lehen-Güter auszudrucken. Es
ist
unnöthig, diese Bedeutung des Worts Beneficii zu beweisen,
weil alle Urkunden, ja die Lehn-Gesetze selbst damit angefüllet sind, |
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z.E. 1. f. ... etc. |
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2) |
Casamentum; Es kommt dieses her von Casa, welches
anfänglich im
Lateinischen eine Hütte, (tugurium) bedeutete,
wie aus dem Virgilio,
Atque humiles habit are casas, erhellet, hernach aber vor
einen jedwedes
Hauß genommen ward, in welchem
Verstande es in der
Italiänischen und Spanischen
Sprache anjetzo gebrauchet wird: |
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3) |
Clientela, weil der
Zustand derer Patronen und
Clienten bey denen Römern viele Gleichheit mit der
Lehns-Verbindlichkeit
hat, so darf man sich nicht verwundern, daß man die Lehn-Güter auch
öffters durch das
Wort Clientela
ausgedrückt, welches soweit gegangen, daß in denen neuern Zeiten einige
Rechts-Lehrer
zum Exempel Hotomann
ein Lehn-Gut per clientelam militarem erkläret. |
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de Ludevvig
l.c. pag. 3. |
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4) |
Commendatum, Commendatio; dieses kommt von dem
Wort
commendare her, welches in denen Barbarischen Zeiten überhaupt so
viel, als anvertrauen heisset; hernach ward es aber ins besondere von
Lehn-Gütern gebraucht, und hieß Theils einem ein Lehn- oder anderes Gut,
auf
Lebens- oder eine
gewisse Zeit anvertrauen. |
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5) |
Fiscus, dieses
Wort begreifft überhaupt diejenigen
Güter
unter sich, welche dem
Fürsten zugehören, und heisset deßwegen
fiscare, confiscare soviel als die Güter denen
Unterthanen
wegnehmen, und zu denen Einkünfften des Fürsten schlagen; Weil nun
dergleichen Cammer-Güter öffters zu
Lehn gegeben wurden, so behielten
sie den
Namen Fiscus, Possessiones fiscales,
um dadurch anzuzeigen, daß sie dem Besietzer nicht
völlig
eigenthümlich zugehören; |
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- in einem alten Diplomate bey dem Marca in Hist. Beneharn. ... Dedit ei in
Fiscum, et filiis suis et suae progeniei 12. conductus.
- it. Baldricus Nouiom. II. 35.
Ipsum
locum in fisco tenebat, davon infiscare, welches so viel
als zu
Lehen reichen, bedeutet; z.E.
Baldricus
Histor. Camerar. II. 18. Quod (Monasterium) postquam viris militaribus infiscatur pro imminutione rerum ad raritatem
fratrum rediigitur.
- Ferner fiscales, oder homines
fisci, bedeuten die
Vasallen selbst; Tabular. S. Dionysii de Capella in Biturig. Ch. 27.
Vt
quidquid omnes fiscales mei eis dare voluerint Monachi, perpetuo
habeant.
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du Fresne h.v.. |
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6) |
Honores, weil die Lehn-Güter anfänglich zur
Besoldung derer
Bedienten, welche die
Ämter und
Ehren-Stellen in dem
Staat
verwalteten,
dieneten, und also mit einem
Ehren-Amte jeder
Zeit
verknüpfft waren, so
wurden dahero die
Güter selbst Honores
genannt. Wie fast auf
gleiche Art bey denen Römern die Edicta praetorum et Aedilium
den
Namen Juris honorarii erhalten. |
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7) |
Mannschafft. Eigentlich heisset dieses
Wort die
Lehns-Verbindlichkeit, wie
Schilter. ad
J.F. ... angemerckt, und aus der Urkunde bey dem
Schannat in probationibus clientelae Fuldens.
beneficiariae ... erhellet: Hat mit Verhenckniß unsers
gnädigen Herrn von Fulde verkaufft, die vom Stifft zu Lehn gehen, auch
mit Mannschafft verbunden bleiben. |
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Bißweilen aber wird es als ein Synonymum von |
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{Sp. 696} |
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Lehn gebraucht,
z.E. in Butkens
Trophés de Brabant pag. 194 heisset es: die Herrlichkeyden,
Mannschappen.
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Struu. in Jurispr.
...
verstehet unter Mannschafft, die
Ritter- oder Kriegs-Dienste, denen
die Hof-Lehne entgegen gesetzet wären. |
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8) |
Militia, dieser
Name rühret daher, weil militare
überhaupt so viel, als dem
Fürsten
dienen heisset, weil nun die Lehn-Güter, in Absicht der Kriegs- und
bürgerlichen
Bedienungen
ertheilet wurden, so nennet man solche militias. |
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9) |
Ministerium, diese Benennung ist wiederum dem ersten
Ursprung derer
Lehne, da solche denen
Bedienten zur
Besoldung gegeben
wurden, zuzuschreiben. Wie denn bey dem Brovver.
Annal. Treuir. XVII. an. 1332. in einem
Priuilegio,
so der Kayser Ludouicus Bauarus dem
Ertz-Bischoffe von Trier
ertheilet, vt ei de Clientibus Ecclesiae ministeriis eorumque feudis
siue beneficiis ex formula curiae regalis iudicare fas esset.
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du Fresne
h.v. p. 561. |
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In ministerium habere, heisset also so viel, als zu
Lehn
haben. Weil aber dieses
Wort Ministerium annoch vielerley
bedeutet: z.E.
territorium, vicariam, prouentum vsumque pecudum
domesticarum, wie bey dem
du Fresne
h.v. zusehen, so ist es nicht so leicht als ein Synonymum Feudi
zu erklären. |
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10) |
Munus regium. Auch diese Benennung hat ihren
Grund in der
ersten Aufrichtung der
Lehn, da so wohl die
Bedienungen, als die damit
verknüpffte
Güter, bey der
Gnade des
Königs stunden und also Munus
so wohl, wenn es durch Geschenck, als wenn es durch
Amt erkläret wird,
sich sehr wohl auf die Lehn-Güter schicket. |
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11) |
Tenementum. Dieses ist ein allgemeines
Wort, und heisset
überhaupt die Einhabung eines Guts von jemand. Weil nun solches sich auf
die Lehn-Güter schicket, so werden solche auch Tenementa
genannt, wie solches Spelmann h.v.
von seinen Engländern bezeuget, auch es von denen Sicilianern und
Neapolitanern durch deren
Gesetze Lib. I. Tit. 65. behauptet:
Si quis Clericus de hereditate vel aliquo tenimento, quod non ab
Ecclesia, sed ab aliis vel aliquo per patrimonium siue aliunde teneat,
adpellatus fuerit etc. |
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Jedoch, weil die Einhabung eines Gutes auf mehrere Art, als unter
einer Lehns-Verbindlichkeit
vorhanden seyn, und also das
Wort
Tenementum mehrere Bedeutung haben kann, wie aus dem
du Fresne zu sehen,
muß man auch
solches nicht immer durch Feudum erklären. |
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12) |
Lehn, Lehn-Gut, Lehn-Stück, dieses ist die
gewöhnliche
Teutsche Benennung, welche ihren
Namen nicht von denen
Leodibus, Leudibus oder Leuten, wie die
Vasallen
in alten Lehn-Briefen genennt werden, sondern von leihen
zu haben scheint, womit das
Wort lehnen übereinzukommen
scheint, doch mit dem
Unterschiede, daß das Leihen vom
Herrn, und dem
Actu der
Belehnung, Lehnen aber vom Vasallen und der gelegenen
Sache
gesagt wird. |
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Doch wird das
Wort
Lehn in einem sehr weitläufftigen
Verstande
genommen, und nicht nur von Feudis, sondern auch von
Allodialibus und Ecclesiasticis gebraucht, wie es denn so
viel als ein commodatum, ingleichen eine jede Concession
oder Conferirung eines
Juris bedeutet, in so fern der,
so es giebt, sich einiges
Recht vorbehält, welches in der
Kayserlichen
Hoheit, Superioritate territoriali,
Jurisdictione, Jure Patronatus,
Dominio, oder einer
Zinß-Gerechtigkeit bestehen kann. |
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Man findet aber das
Wort
Lehn schon im 12.
Seculo, wie
Diplomata bey Brovvero Antiqu.
... Knauthen in der Geograph. Histor. Vorstel- |
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{Sp. 697|S. 368} |
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lung des alten
Stiffts-Closters Alten-Zella P. VIII. .. und
Schlegeln de Cella ... bezeugen. |
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Ursprung |
Den
Ursprung derer Feudorum sucht Joannes
Niellius
Disp.
Feud. ... in denen
ältesten Zeiten, und hält die 5.
Könige,
deren Genes. 14, 4. gedacht wird, vor Vasallen des Chedorlahomors.
Sam. Reyher Diss. de Feud. Orig. et Libris ... hat mit Mario Antonio
de Dominis die
Meynung,
als wenn das
gantze
Land Chanaan von
GOtt denen
Israeliten zu Lehn gereichet worden, und hätten sie nur das Dominium vtile
dran gehabt. |
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Wedderkopf
Praefa. ad Fornerii
et Contii
Tract. de Feudis hält davor, daß die
Redens-Art des Adherbals beym Sallustio
in Jugurth. 14. Numidiae regni procurationem sibi competere, iure et
imperio penes Romanos existente eben so viel heisse, als er trage sein
Reich von denen Römern zu
Lehn; ingleichen wäre es vor nichts anders als ein
Feudum anzusehen, als Caesar dem Diuitiaco die
Herrschafft
über die Heduos unter der Bedingung wiedergegeben, daß er
ihm im Gallischen Kriege beystehen
sollte. |
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Bodinus de Republ. I. 9.
schreibt denen
Türcken auch Feuda zu, welche sie Timar nennten, und die
Vasallen, so Timariotae hiessen, hätten solche auf
Lebens-Zeit unter
der Bedingung zugenüssen, daß sie im
Kriege mit einer
Zahl Reuter umsonst ihrem
Kayser zuzühen müssen. |
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Ludou. Molina de Just. et iure Tract. ...
schreibt, daß bey
denen Japonesern nichts gewöhnlichers wäre als die
Lehen, denn da die
Fürsten
auf dieser Insel beständig mit einander Krieg führten, so
theilten sie das
eroberte Land unter ihre Kriegs-Obersten, und andere, so bey ihnen in Gnaden
stünden, aus, und behielten sich dargegen vor, daß sie ihnen Kriegs-Dienste
thun
müsten. |
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Wiewohl diese Gelehrten selbst nicht
glauben, daß unsere Feuda von
denen Türcken oder Japonesern ihren
Ursprung hätten. Dererjenigen
Meynung hat
eine grössere
Wahrscheinlichkeit vor sich, welche denen Römern die
Erfindung
zuschreiben, und solche bald von denen Praediis stipendiariis et tributariis
bald von denen Clientelis, bald von denen Militiis, bald
von denen Hominibus, Vermöge des l. 4.
C.
de pignor.... so viel als
procuratores, actores, custodes, conductores, emphyteuticarii und
chartularii heissen, die meisten aber von denen Terris limitaneis,
Fundisque limitrophis herzuleiten suchen. |
- Lucas de Penna Comment. ...
- Budaeus ad Pand. ...
- Zasius Comment ...
- Nic. Vigelius Meth. Jur. Feud. 1.
- Cuiacius Obseru. ...
- Taurellus Epist. ...
- Contius de Feud. ...
- Casaubonus ad Lamprid.
Alex. Seu. 58.
- Jac. Gothofredus ad l.c. ...
-
du Fresne
Gloss. v. Feudum.
- Gundling in Gundling.
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Die wahrscheinlichste
Meynung ist, daß die
Teutschen |
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{Sp. 698} |
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die Erfinder sind, indem aus dem Lampridio
und Vopisco hin und wieder zusehen, daß die
fundi militares und fundi in fidi denen Soldaten gegeben
worden, solche zu beschützen und besser zu fechten,
vornemlich bekamen solche
die, so am längsten gedienet hatten, oder die
Edelleute, von denen man sich gute
Hoffnung machte, und musten sie im
Kriegen ihrem
Landes-Herrn zuzühen. |
- Gebauer l.c.
-
Horn.
l.c. ...
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