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Text |
Quellenangaben
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Historie |
Endlich haben wir noch einige Erläuterung aus der
Historie hinzuzusetzen.
Cleobulus lehrte, man
sollte in
Gegenwart anderer Leute seine
Frau
weder lieb haben, noch sich mit ihr
zancken. Der ältere Cato
sagte:
Es habe ihn iederzeit gereut, daß er einem
Weibe was geheimes vertrauet habe.
Ferner
meynt er, man könne sich nicht mehr vergehen, als wenn man seine Frau
oder
Kinder schlage. In gleichen sey das
Lob eines
geschickten
Ehe-Mannes
ebenso, als eines geschickten
Raths-Herrns. Ja er bewundert an dem Socrate dieses eintzige, daß
er mit seinem bösen
Weibe
und so dummen Kindern iederzeit so friedlich und so freundlich umgegangen. |
Plutarchus in Cat. majore. |
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Unter denen heydnischen Philosophen sind viele dem Ehestande und überhaupt
dem
weiblichen Geschlechte
zuwider gewesen. Democritus hat nach dem Stobaeo Serm. LXXIV.
nicht viel von
Kinder-zeugen gehalten. Diejenigen, welche Kinder hätten,
wüsten
nach seiner
Meynung von vieler Gefahr und
Mühe, hingegen von weniger
Lust zu sagen. Ein wohlhabender
Mann thäte
besser, wenn er einen
Sohn seines Freundes an Kindes-Statt annähme. Bey einer
solchen freyen
Wahl könnte er einen Sohn |
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{Sp. 374} |
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haben, wie er sich selber wünschte. |
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Secundus ein Sophist zu denen Zeiten
Kaysers
Adriani, antwortete auf die
Frage, was ein
Weib
sey: es wäre eine Werckstatt, da Menschen gemacht werden, ein
boßhafftiges Thier, ein nothwendiges Ubel. Ferner
sagt
er auf eben diese Frage: Es wäre des Mannes Schiffbruch, des Hauses
Wetter, eine Hinderniß der Ruhe, eine Gefangenschafft des Lebens, ein täglicher
Schade, ein freiwilliger Streit, ein kostbarer Krieg, ein bestialischer
Stuben-Geselle, eine uns zur Seite sitzende Bekümmerniß, eine uns umfassende
Löwin, ein ausgeschmückter Meer-Strudel. |
Wie solches in seinen moralischen Sententien, welche
Holstenius
herausgegeben, zu finden ist. |
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Euripides
soll einen solchen Haß wider das
weibliche Geschlecht gehabt haben, daß man ihn deswegen
misogynēs
genennet. Bey dem Menandro,
dessen Fragmenta nebst des Philemonis
Werck
herausgegeben, lieset man: ein
Weib
sey das allerärgste unter denen wilden Thieren, welche so wohl zu Wasser als zu
Lande anzutreffen
wären. Von dem Prometheo wird behauptet, daß er mit
Recht
an den Caucasum sey geschmiedet worden, weil er das denen
Göttern so verhaßte weibliche Geschlechte wieder in die
Welt
gebracht habe. |
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Ein Spanischer Poete hat bey der bekannten Fabel von dem Orpheu und
seinem
Weibe,
als er sie aus der Hölle zurück führen
wollen, nachfolgende
Gedancken
gehabt. Der Pluto hätte es
übel
empfunden, daß sich Orpheus
mit seiner Music dahin gewagt, und dadurch die Quaal derer Verdamten
gelindert hätte, daß er sich vorgenommen, ihn mit der grösten
Straffe
zu belegen, da ihm diese am wichtigsten geschienen wenn er ihm sein Weib wieder
zustellte. Weil ihm aber die Music des Orphei so wohl
gefallen, habe er ihm zur Belohnung diese Straffe wieder in so weit gemindert,
daß er ihm das Weib unter der Bedingung wiedergegeben, daß er ihrer bald loß
werden können, anderer
Meynungen von denen Weibern zu geschweigen. |
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Sonst hat die
Disputation, welche
an. 1595. contra
mulieres herausgekommen, und nachgehends unter dem
Titel:
Mulieres non esse homines wieder
aufgeleget worden, grosses Aufsehen
verursachet. |
Placcius in Theatr. Anonym. et
Pseud. p. 373. |
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Allein es ist von denen Gelehrten schon damahls
geglaubet worden, daß der
Auctor es nicht im Ernst
gemeynet, und
Bayle
in Diction. hat folgende
Meynung, daß des Auctoris Absehen wider die
Socinianer zu
schreiben
gewesen, in dem er zeigen wollen, daß sie
vermögend wären, bey Verdrehung der
heiligen Schrifft
auf solche Art aus derselben auch
darzuthun, die
Weiber
wären keine Menschen. |
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Was übrigens so wohl einige Kirchen-Lehrer, als viele Ketzer vor arge
Gedancken
von denen Weibern und dem Ehestande gehabt, gehört in die Kirchen-Historie. |
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Philosophie |
Die
Philosopher,
wenn sie von dieser
Materie handeln, gehen nach der
Vernunfft. |
Von welchen nebst obbesagten nachzulesen sind
- Barbeyrac in Notis über Pufend. Jus Nat. et Gent.
-
Titius in not. ad
Pufend. de Offic. Hom. et Ciu. II. 2.
- Huber de Jure Ciuit. II.
2.
- Alberti in Compend. Jur. Nat. II. 10.
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Rechte |
Ein Verzeichniß derer von dieser Materie gehaltenen Juristischen
Disputationen ist in der gelehrten Fama Th. II. p. 137.
zu finden. |
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Gelehrte |
Von dem Ehestande derer Gelehrten insonderheit haben einige worunter
sonderlich |
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- Mellemannus in
Dissert. de Matrimonio
Litterati,
- Heinsius
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{Sp. 375|S.
203} |
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in Diss. an viro litterato ducenda fit vxor et qualis? |
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- Goetze in Diss. de Conjugio Eruditorum,
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bekannt sind,
geschrieben. |
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Übrigens sind die
Gedancken,
welche ein
gewisser Poete von denen, so im
heyrathen allzu scrupuloes
oder vielmehr eigensinnig sind, in
Lateinischen
Versen ausgedrücket, nicht ungeschickt: |
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[12 Zeilen lateinische Verse] |
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Bibel |
In der
heiligen Schrifft
lehret unser Heyland selbst, was in dem Ehestande zu lehren sey. Er führet die
Menschen
auf die Betrachtung, wie es
GOtt hierinnen haben
wolte, als der Schöpffer derer
Menschen, welchen, als seinen
Wercken,
er ja
Regeln
vorzuschreiben hätte, darnach sie sich richten
sollten, wie dann alle, die einen
GOtt und Schöpffer
erkennen, zugleich als die richtigste aller Folge bekennen
müssen, daß man dessen
Ordnung
zu folgen allerdings
verbunden sey. |
Beyer in Delineatione Juris
Diuini … |
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Diesemnach
sprach der Herr Jesus: Habt ihr nicht gelesen, daß, der im Anfang
den Menschen gemacht hat, der machte, daß ein Mann und eine Frau seyn sollte? |
Matth. 19,
4. seqq. |
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und sprach: Darum wird ein Mann seinen Vater und
Mutter verlassen, und an seinem Weibe hangen, und werden die zwey seyn ein
Fleisch. So sind sie nun nicht zwey, sondern ein Fleisch. Was nun GOtt zusammen
gefüget hat, soll der Mensch nicht scheiden |
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D. i. Dieser soll es bey dem lassen, was er von jenes
Willen lieset, und zu
wissen bekommen hat. Man lieset also,
daß ein Mann
und ein
Weib beysammen seyn sollen, daß diese Vereinigung beständig
und unscheidbar seyn solle; daß jedes von beyden es mit dem andern so gut und
treu, als mit sich selbst meynen, und das Weib den Mann, der Mann das Weib vor
sein eigen Fleisch achten, d.i. wie Paullus auf diesen
Grund
zum bündigsten folgert,
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Eph. 5, 28.
seq. |
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als sein eigen Fleisch nähren und pflegen. |
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Man lieset in dem von JEsu Christo angezogenen Orte ferner, daß diese
Verbindung auf das
Kinder-Zeugen angesehen seyn solle, wenn es heisset:
GOtt schuf den Menschen zu seinem Bilde, ja zum Bilde GOttes schuf er ihn, und
er schuf sie ein Männlein und ein Fräulein. Und GOtt segnete sie und sprach:
Seid fruchtbar und mehret euch, und füllet die Erde etc. |
Gen. I. 27. |
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Das
wusten wiederum die
Heyden soweit zu
erkennen, daß sie eine
Zusammentretung einer
Manns- und
Weibs-Person
vor keine rechte Ehe halten wolten, wenn sie nicht die Erzeugung derer
Kinder
zum Haupt-Zweck hätten, weshalben auch die Römer ihre
Bürger
anhielten eidlich zu versichern daß sie deshalben zur Ehe geschritten wären und
in selbiger lebten. |
- Macrobius Saturnal. …
- Gellius …
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Man lieset aus denen angezogenen Orten, daß man das erzeugte
erziehen
solle,
denn wie könnte sonst die
Zahl derer
Menschen
vermehret, und darmit die
Welt
er- |
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{Sp.
376} |
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füllet werden? Bey ermangelnder und
unterlassener
Erziehungs-Sorge,
müste ja
das erzeugte gleich wieder verderben, und das
menschliche
Geschlecht
in kurtzem vergehen, und da der Mensch ein Bild GOttes ist, also sein Verhalten
nach dessen Thun und Verfahren anstellen soll; so zeiget ihm ja die vor
Erhaltung des menschlichen Geschlechts mit Anordnung des Ehe-Standes bewiesene
Vorsorge GOttes, daß sie für die Erhaltung ihrer
Kinder, in und mit deren
Erziehung sorgen sollte, wie auch sonsten
GOtt die Eheleute unter ihnen selbst auf die Befolgung des
Vorbildes JEsu Christi, des
Sohnes GOttes, gewiesen hat. |
Eph. 5. |
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Zugeschweigen, daß ieder bey sich selbst
schlüssen kan, daß es derer
Menschen
Schuldigkeit sey, zu anderer Menschen Besten
Kinder zu zeugen und zu ziehen, da
sie derer von andern erzeugten und erzogenen zu ihrem Besten
gebraucht haben. |
Beyer l.c. … |
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Aus alle dem schlüsset man weiter, daß
Mann und
Weib,
sonderlich zu Erreichung des
Zwecks vom Ehestande, behülfflich seyn sollen, daß dieses mehr ein
Mittel
den
Zweck
zu erreichen, als der Zweck selber ist, worzu es doch Einige
z.E.
Pagenstecher in Sicilimentis Lauterbachianis Manipulo
… machen, und daher auch die Vereinigung Manns und Weibs vor eine
vollkommen
rechtmäßige Ehe halten
wollen, die da eben nicht auf
Kinder-Erzeug-
und Erziehung, sondern nur auf Pflegung und Hülffe in
leibliche und
häuslichen
Umständen angesehen ist, davon Beyer l.c. …
saget,
daß es etwa mehr eine zutragende als zu billigende
Sache
sey, und meisten theils bey dergleichen noch einige
Hoffnung von der
Möglichkeit
oder Absicht Kinder
zeugen zu können und zu wollen mit unterlauffe, die das
Werck
desto leidlicher mache. |
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Ehe bleibt also eine denen
Menschen
angewiesene
Ordnung
GOttes, die überhaupt selbigen vorgeschrieben, doch ieder
deshalber nicht gezwungen ist, in den
Stand der Ehe zu treten, sondern es kommt
dißfals auf die Uberlegung derer persönlichen Umstände vor GOtt an, die
iezuweilen gar wohl so
gethan seyn können, daß es bey dem und jenem heisset |
1. Cor. 7,
1. |
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Es ist dem Menschen gut, daß er kein Weib berühre, da
sonst überhaupt
gesagt
worden: Es ist nicht gut, daß der Mensch alleine sey, vielmehr
gut, daß er sich vereheliche, und eine Gehülffin zu sich nehme. |
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Nemlich Paullus
redete
von der damahls bevorstehenden Verfolgungs-Noth, in welcher mit
Weib
und
Kind zu
leben sehr gefährlich, und ein solcher
Umstand manchem eine
Gelegenheit zu Verleugnung des angenommenen christlichen Glaubens und zur
Verlästerung des einmahl vor der
Welt
Heiland
erkannten Herrn JEsu Christi war. Er setzte auch zuvoraus, daß einer die
Gabe keusch ausser dem Ehestande zu leben hätte, deutlich lehrende, daß diesen
nur der Ungemächlichkeit halber vermeiden, sich dabey aber die
Freyheit
Unzucht zu treiben vorbehalten
wollen, eine
sündliche Sache und
allerdings unrecht sey, wie seine wohlbedächtig gesetzte, und mit gehörigem
Wohlbedacht zu lesende
Worte
es deutlich geben. |
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So können andere Umstände sich ereignen, welche da, wie die
Noth denen darzu
sonst
geschickten einrathen
ledig zu bleiben, und weil dergleichen nicht überall
noch allzeit ist, wird deshalber doch die Fortpflantzung des
menschlichen
Geschlechts,
so lange diese
Welt
stehet, nicht aufhören, und in so weit diese
Ordnung
GOttes bleiben. |
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{Sp.
377|S. 204} |
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Hom. et. Ciu. … de Jure N. et G. … |
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- Thomasius in Jurisprud. Diu. …
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Juden |
Die
Jüden halten davor, es sey iede, wenigstens
Manns-Personen,
indem einige die
Weibs-Leute von solcher nöthigenden
Pflicht
loß zehlen, |
Mischna Tit. Jabimoth. VI. |
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damit halten es manche, andere sind dagegen,
meynende, es sey
Weibs-Person wie Manns-Person
verbunden, in die Ehe zu treten, wo er anders von
Natur
darzu tüchtig sey, da sie doch die Ausnahme gestatten, wann einer die Gabe der
Enthaltung habende,
keuscher Weise eheloß bleibt, um dem
Studiren, oder der
Betrachtung und Erlangung des Gesetzes
desto besser obliegen zu können. |
Seldenus de Jure N. et G.
… |
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Ausser dem Fall, und bey habender natürlicher Vermögenheit hielten sie,
vermöge derer
Worte:
Seyd fruchtbar und mehret euch, iede
Manns-Person,
solange sie nicht
Kinder, beyderley
Geschlechts,
oder, solcherley Enckel hätte,
verbunden, in Ehestand zu treten, und selbigen zu üben, ja
einige der Rabbinen sind so weit gegangen, zu sagen: daß, so lange das
natürliche
Vermögen
vorhanden sey, einem Mann auch obliege, den Ehestand zu dessen
Gebrauch zu
üben,
er
möchte Kinder haben so viel er immermehr
wolte. Der in der
Knechtschaffttt Kinder beyderseits Geschlechts
gezeuget, und sie
nach erlangter Freyheit
noch im
Leben hatte,
muste den Ehestand brauchen, um
freye Kinder, so viel an ihm beyderley Geschlechts zu gewinnen. |
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Wenn auch ausser dem Jüdenthum die
Heyden eheloß bleiben wollten, so sahen
sie ihn als einen Todt-Schläger an, wie denn einige derer Heyden von der
Schuldigkeit zu
heyrathen und
Kinder zu zeugen, fast auf Jüdischen Schlag, was
die
Nothwendigkeit
des
Wercks anbetrifft,
gesprochen haben |
Stobaeus Serm. LXV. |
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Unter denen Jüden satzte man das angetretene 21.
Jahr vor dem
Termin
an, obgedachter Schuldigkeit ein Genüge zu leisten, daß mit ausgelebtem 20. die
dringende
Pflicht
in den Ehestand zu treten angieng, der da nachzukommen heut zu
Tage manchen
Jüden die Ermangelung derer
Mittel verbietet. |
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Ob nun wohl also eines ieden Israeliten Schuldigkeit überhaupt war, in die
Ehe zu treten, so durffte es doch nicht mit ieder
Person
ohne
Unterscheid geschehen. Da durfften einige sich der allzu nahen
Verwandtschafft halber nicht nehmen. Uber dieses war auch die Ehe mit
leibeigenen
Knechten und
Mägden
aus anderm
Volck
verboten, wie dann davon der Chaldäische Übersetzer
Onkelos die
Worte
Mosis, Deut.
23, 10. Es soll keine Hure seyn unter denen Kindern Israels, und
kein Hurer unter denen Söhnen Israels etc. also schon zu seiner Zeit
gedollmetschet: Kein Israelitisch Weib soll einen leibeigenen Knecht,
und kein Israelitischer Mann soll keine leibeigene Magd zur Ehe nehmen,
damit nemlich die
frey-reine Art dieses Volcks erhalten würde, worauf auch
andere Völcker und die
Teutschen
mit solcher Strenge hier und dar gesehen, daß das
Land-Recht
verordnet, man solle ein freyes
Weibs-Bild
verbrennen, die einen eigenen d.i. leibeigenen
Mann nähme,
und einem solchen Pursche das Haupt abschlagen. |
Seldenus l.c. … |
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Ein Jüdisch Huren-Kind durffte wohl eine
Leibeigene unter denen Jüden sich findende
Magd
eines auswärtigen
Geschlechts
heyrathen, und konnte dadurch wohl seine sonst auch vor Huren-Kinder zuhaltende
Nachkommen des Schimpfes erledigen, |
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{Sp. 378} |
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wenn sie alle
knechtisch gebohren, und hernach in
Freyheit
gesetzt wurden.
So mochte dergleichen auch ein
Herr seinem Ebräischen Knechte geben, um andere
Leibeigne, als Zucht davon zu haben, daß in so weit die Knechte seinem Herrn,
bey dessen ihm gegebener Magd, gleichsam vor einen Bescheller dienen muste, nach
rauher alter Weise, da in
gewisser Art das Leibeigne
Volck dem Viehe gleich
gehalten wurde. |
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Es
verstehet sich aber, daß die
leibeigene
Knechte auswärtigen
Geschlechts
unter denen Jüden nicht mehr Abgötterer seyen, sondern an einen
wahren
GOtt
glauben
musten, ob sie sich gleich übrigen
Theils nicht
zum Jüdenthum bekennen. Sintemahl denen Jüden überhaupt untersaget war, sich mit
einer
Heydnisch-lebenden
Person in
den Ehestand einzulassen, oder darinnen zu bleiben, welches letztere doch der
Sohn GOttes denen Christen zugelassen hat. |
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Nebst dem sind einige derer
Jüden in denen
Gedancken
gestanden, daß sich keine Jüdische von Ur-Vätern her abstammende
Person mit
iemanden derer 7. verdammten Völcker, oder mit iemanden aus ihrer
Nachkommenschafft verheyrathen dürffte, wenn diese gleich zum Jüdenthum getreten
wären; wiewohl andere hierunter gelinderer Gedancken sind, überhaupt aber alle
Rabbiner dahin übereinstimmen, daß kein Nethinäischer oder von Gibeonitern
abstammender
Mensch,
wes
Geschlechts
er auch sey, der Jüdischen Ehe
gewürdiget werden dürffte, obgleich alle diese
Leute sich bald von Anfang her zum Jüdenthum begeben und beständig bekennet
hätten. Einer Israelitin blieb verboten, eine Ammonitische oder Moabitische
Manns-Person
zu nehmen, gesetzt, daß sie ein Jüde worden, doch durfften die
Weibs-Leute dieser
Völcker,
da sie sich zum Jüdenthum wandten, geheyrathet werden, davon Beyspiele an der
Ruth und ihrer
Schwester Arxa vorhanden sind. |
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Obgleich sich in das Jüdenthum begebende Edomiter und Egyptier vor ihre
Person und
Kinder die Ehe rein
gebohrner
alter Ur-Jüden nicht fähig waren, konnten und
mochten doch ihre Kinds-Kinder darzugelangen, welches die Rabbiner aus denen
Worten
des Herrn schlüssen |
Deut. 23. 7. |
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Den Edomiter sollst du nicht vor Greuel
halten, er ist dein Bruder. Den Egyptier sollst du auch nicht vor Greuel halten,
denn du bist ein Fremdling in seinem Lande gewesen. Die Kinder, die sie im
dritten Glied zeugen, sollen in die Gemeine des Herrn kommen, d.i.
fähig seyn, mit altgebohrnen Israeliten in Gemeinschafft zu treten, und also mit
ihnen ein gemein
Volck
zu werden. |
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Wie wohl einige Rabbiner dieses so auf die Edomitische und Egyptische
Manns-Personen
ziehen, daß sie
meynen, dergleichen zum Jüdenthum getretene
Weibs-Bilder
wären also fort einem rein gebohrnen alt-Jüdischen Manns-Kerle heyrathbar
gewesen. Doch muß dem nicht also, oder von denen ausländischen Weibern des
Salomons keine zum Jüdenthum getreten seyn, weil es ihm die
Schrifft
übel ausleget, daß er sie genommen hätte, und hiermit
unrecht wider die
Gesetze
geschehen zu seyn
erkennet, |
1. Reg. 11, 1. seqq. |
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Mit einem so
genannten Huren-Kinde und dessen Nachkommen durffte von reinen
Jüdischen Leuten keine eheliche Verbündniß getroffen werden, damit alle
abgeschreckt würden, solcherley
Kinder durch
unrechtmäßige Wege zu
zeugen, doch
mochten Jüden-Genossen, die aus dem
Heydenthum zum Jüdenthum getreten waren, |
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{Sp.
379|S. 205} |
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sich mit Huren-Kinder-Art ehelich einlassen; waren aber jene bis in das 10.
Glied bey dem Jüdenthum gewesen, so stand es ihnen auch nicht mehr
frey, sich
mit Huren-Kinder-Art in eheliche Verbündniß zu begeben. |
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Gleiches setzen die Rabbiner von denen Verschnittenen, die zum Jüdenthum
getretene und freigelassene durfften heyrathen, was sonst denen Juden verboten
war, nur keine noch in Abgötterey stehende
Person. |
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Zwischen
Leibeigenen derer Jüden, aus welchem auswärtigen
Volcke
sie waren, erachtete man keine Ehe, nur eine Beywohnung zuseyn, welcher
Meynung auch die Römer waren, doch musten sich bey denen
Jüden und Heyden die Leibeigene der groben Blut-Schande enthalten. |
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Was sonderbares war es übrigens mit dem Hohen-Priester und denen Priestern.
Denn diese durfften keine Hure oder geschwächte, von ihrem
Mann
verstoßene, und wie die Rabbinen hinzufügen, keine vom Barfüsser verschmähete
nehmen; jener aber muste nebst angezeigten, eine
Witbe zu nehmen meiden, und
eine
Jungfrau heyrathen, wenn er im Hohen-Priester-Amt
würcklich stehende zum Ehestand schreiten
wollte, dann hatte er vor Betretung
des Amts eine Witbe, doch übrigens zuläßige
Person
genommen, mochte er sie hernach bey Betretung des Amts allerdings behalten. |
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Die Heyden zu Athen sollen hierinnen denen Jüden nachgeaffet haben,
sintemahl Demosthenes zu
verstehen giebt,
daß ihr Heiligthums-König oder Hohe-Priester keine andere, als eine
Jungfrau zur
Ehe nehmen dörffen. |
- Seldenus de Vxore Ebraica …
- Demosthenes Orat. in Naeram.
- Petitus ad Leges Atticas …
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Die also aus Israelitischem oder Levitischem
Geschlecht
einen Priester haben wollte,
muste ihre 10. Ahnen von väterlicher und
mütterlicher Seite her dergestalt
beweisen, daß sie beyderseits
Mütter,
Groß- und Ur-Mütter rein Jüdischen Geblütes gewesen zu seyn darthat; war sie
aber auch aus Priesterlichem
Stamme,
so war es mit bewiesenen 8. Ahnen genung. Seldenus
l.c. erläutert die
Sache
mit nachstehendem Exempel: |
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[Grafik] |
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Wollte nun Elisabeth einen Priester haben, und zwar aus Priesterlichem
Geschlecht;
so lag ihr ob die Richtigkeit derer bezifferten Ahnen bis n. 4. und bis
n. 5. einschlüßlich
darzuthun, daß sie aus Israelitisch- oder
Levitischem Stamme war. Daß aber der
Beweiß
nur von
Weiber-Ahnen
des
Vaters
und der
Mutter gefordert wurden, führen die Rabbinen daher, weil
Weiber einander die Ankunffts-Mängel nicht so leicht vorwürffen, als die
Männer
einander zu
thun pflegten, daß ihrer Seits die Unrichtigkeit, wo sie wäre, bald
an sich selbst offenbahr würde, bey Weibern nicht, weshalber Untersuch und
Beweißthum ihrer Seits
nöthig sey, der hörte auch auf, wo eine weibliche Ahne an
einen am Altar dienenden Priester vermählet gewesen war, indem man davor hält,
daß es mit denen andern schon seine Richtigkeit gehabt haben müste, weil man ihn
sonst nicht |
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{Sp. 380} |
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bey dem Altar gelassen haben würde. |
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Die gemeine Israeliten und die Leviten mochten sich in ihrem
Volck
verheyrathen, wie sie wolten, und bedurften der von Hohen-Priestern und
Priestern und derselbigen zubeobachtende
Wahl ihres
Orts nicht. |
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Die Ehe aber wurde überhaupt entweder kurtz und mit dem
Beyschlaff, oder
mittels vorhergehender Verlöbniß und
Eheberedung gestifftet, und hernach durch
den Beyschlaff vollzogen, nachdem die Einsegnung erst empfangen war. |
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