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Text |
Quellenangaben |
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Es ist die¶ |
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Juristische Abhandlung von den
Verstorbenen.¶ |
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noch übrig.¶ |
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Von der noch rückständigen Besoldung derer
Verstorbenen
Geistlichen ist bereits unter dem
Artickel: Sold der Geistlichen, im XXXVIII
Bande,
p. 510 u.ff. gehandelt worden; desgleichen von der
Billigkeit, wie auch der Art und Weise die Todten
oder Verstorbenen zu betrauern, unter dem Artickel:
Trauer, im XLV Bande, p. 76 u.ff. und endlich von
der
Schuldigkeit einer
Ehefrauen, ihren
verstorbenen
Ehemann ein
gantzes
Jahr lang zu
betrauren, ehe und bevor ihr sich anderweit zu
verehlichen, nachgelassen ist, unter dem Artickel:
Trauer-Jahr, im XLV Bande, p. 114 u.ff. |
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Gegenwärtig
wollen wir also nur noch eines
und das andere von der Art u. Weise, den
Tod eines
ausser seiner Heimat oder in der Fremde
verstorbenen
Menschens, und
absonderlich eines
Ehegattens, dessen nachgebliebener Ehegatte sich
aufs neue zu
verheyrathen gedencket, und ehe ihm,
dergleichen zu
thun, nach Maßgebung derer
Rechte
vergönnet werden
mag, zu
beweisen, nebst einigen
andern der Verstorbenen oder Todten-Cörper
wegen in denen Rechten befindlichen
Verordnungen, welche wir hieher versparet haben,
beyfügen. |
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Es ist aber, so viel zuförderst den Beweis von
dem Tode oder
würcklichen Ableben eines
Ehegatten anbetrifft, wohl zu mercken, daß, weil die
anderweitige Verehlichung nicht eher vor zuläßig
erkannt wird, als bis die erste
Ehe gäntzlich
getrennet worden, wie unter dem Artickel: Zweyte
Ehe ausführlicher gezeiget werden
soll,
nothwendiger Weise vor allen
Dingen zulänglich
erhellen und bewiesen werden
müsse, theils daß
eine wahrhaffte Ehescheidung vorgegangen, in dem
Falle, wenn die Ehe nicht durch den Tod, sondern
durch die insbesondere so genannte Ehescheidung
getrennet worden, theils wenn keine
gerichtliche
Ehescheidung erfolget, vielmehr der Ehegatte, so
sich wider verheyrathen will, vorgiebt, sein ersterer
Ehegatte wäre Todes verblichen, daß, selbiger
würcklich und
wahrhafftig gestorben. |
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Wie nun was den Beweißthum der
Ehescheidung anlanget, solcher von keiner
Schwierigkeit, vielmehr durch ein Attestat des
Consistorii oder der Obrigkeit, vor welcher die
Ehescheidung geschehen ist, gantz leichte
bescheiniget werden mag; also befinden wir der
Nothwendigkeit, von dem Beweise des Todes; als
welcher weit schwerer
darzuthun, etwas mehrers
anzuführen. |
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Denn es mag demjenigen Ehegatten, welcher
sich anderwärts verheyrathen will, nicht so gleich
auf sein blosses Angeben, sein voriger Ehegatte
sey verstorben,
Glauben beygemessen werden;
sondern |
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{Sp. 2158} |
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er muß zuförderst auch des ersten Ehegattens
erfolgtes Absterben bescheinigen, sintemahl
überhaupt schon Rechtens, daß ein jeder seine
Intention, und den
Grund derselben zu beweisen
verbunden, |
l. 2.
ff. quemadmod. testam. aper. |
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auch sonst in denen Rechten die
Vermuthung
vor das
Leben eines jeden, sey, so lange nicht das
Gegentheil erwiesen und dargethan worden. |
- l. fin.
C.
de SS. Eccles.
- l. 56 ff. de Usufructu.
- Mascard. de Probat. …
- Peter
Wesenbec. …
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Anlangend nun den Beweiß des Todes des
vorigen Ehegattens; so ist gleich zum voraus zu
erinnern, es müsse der Tod des verstorbenen
Ehegattens nicht etwann nur durch blosse
Vermuthungen erwiesen werden, als welche, wenn
sie gleich sonst starck sind, worunter doch dieses
nicht zu rechnen, wenn die
Frau an ihren
Mann
geschrieben, dieser aber darauf nicht geantwortet,
als wodurch nicht so fort der Tod zu vermuthen,
vielmehr der Frauen, sich genauer zu erkundigen,
oblieget, |
Horn. … |
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dennoch zum Beweißthum des Todes nicht
zulangen, sondern er muß vielmehr
völlig und
ungezweifelt dargethan werden,
vornehmlich, wenn
die
Sache ein grosses Präjuditz anbetrifft, |
Boer … |
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worunter hauptsächlich die Ehe-Sache gehöret,
als welche, daß sie eine Sache von den grösten
Präjuditz sey, sich vornehmlich auch daraus
ergiebet, daß, wenn der Tod des vorigen
Ehegattens nicht vollständig erwiesen, alsdenn
durch Vergünstigung der andern Ehe gar leichte
Gelegenheit zu Begehung des
Lasters der
Vielmänner- und Vielweiberey gegeben werden
könnte. |
Carpzov in Jurispr. Constit.
… |
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Wie nun solchergestalt der Tod des Ehegattens
nicht etwann nur
vermuthlich, sondern vielmehr
völlig und zuverläßig zu erweisen ist; also wird
hauptsächlich erfordert, daß sothaner Todes-Fall
wenigstens durch zwey Zeugen erhärtet und
bewiesen werde. |
- Menoch de adipisc.
possess. remed. …
- Besold …
|
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Wie wohl auch diese 2 Zeugen, sollen sie
anderergestalt den Tod des Ehegatten beweisen,
nothwendig aussagen müssen, sie hätten den
Ehegatten, von dem jetzunder die
Rede ist, tod
gesehen, oder ihn begraben sehen, und wären bey
seinem Begräbnisse zugegen gewesen; und ist es
nicht genung, wenn sie nur bezeugen, daß sie von
andern gehöret hätten, es sey dieser, von dem jetzo
geredet wird,
gestorben und begraben worden. |
- Cornelius …
- Cardinal
Tusch Pract. Concl. Verb. Mors …
|
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obschon Mascard. de Probat. … Carpzov in
Jurispr. Consist. … vorgeben, daß auch Zeugen,
welche es nur von andern gehört zu haben
bekennen, zugelassen wären; woran aber zu
zweiffeln, billige
Ursachen vorwalten. |
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Sonst wenn diese 2 Zeugen aussagen, daß sie
ihn selbst tod gesehen hätten; so muß ihnen billig
Glauben beygemessen, und dem Ehegatten die
anderweitige Verehlichung verstattet werden, wenn
auch gleich die Zeugen nicht Auswärtige, sondern
vielmehr des überlebenden oder auch des
verstorbenen Ehegattens Anverwandten und
Blut-Freunde sind, angesehen auch diese allerdings zum
Beweißthum |
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{Sp. 2159|S. 1093} |
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des Todes ihres Anverwandten gültiger Weise
zugelassen werden, und ihnen, wenn sie von dem
Tode ihres Anverwandten Zeugniß ablegen, um so
viel mehr Glauben beygemessen werden muß, je
mehr die Rechte vermuthen, daß sie genauere
Wissenschafft von dem Tode ihres Anverwandten
vor fremden Personen haben müssen. |
-
arg.
l. 7. C. de in integr.
restit.
- Menoch de adipisc. poss. remed. …
- Ziegler
Disp.
de secund. nupt. …
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Gestalt denn auch |
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- Freher de Fama …
- Alexander …
- Cornelius …
- Boer …
- Aymon. Cravetta …
- und mit ihnen Ziegler d.
Disp. …
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einhellig statuiren, es würde auch dadurch der
Tod des verstorbenen Ehegattens zulänglich und
vollkommen erwiesen, wenn der überlebende
Ehegatte erweisen könnte, daß des verstorbenen
Ehegattens
Eltern oder andere Anverwandten um
selbigen
öffentlich getrauret hätten. |
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Ob nun also zwar zum Beweisse des Todes
des Ehegattens
ordentlicher Weise erfordert wird,
daß zwey Zeugen aussagen, sie hätten ihn selbst
todt gesehen, nicht aber, daß sie es nur von andern
gehöret; so finden sich doch auch Fälle, wo
nehmlich zweyer Zeugen Aussage nicht eben
nöthig, sondern auch nur eines eintzigen Zeugen
Aussage schon hinlänglich ist. |
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Und zwar äussert sich dasselbe in dem Falle,
wenn derjenige, den man vor todt hält, auf dem
Meere, oder in der Schlacht, oder in einer anfälligen
ansteckenden Kranckheit, als an der Pest, Fleck-Fieber, rothen Ruhr, oder dergleichen Kranckheiten,
ingleichen an weit entlegenen
Orten, oder schon
lange und vor vielen
Zeiten
verstorben seyn
soll. |
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Denn in diesem und allen andern Fällen, wo
der Tod eines Menschen schwer zu beweisen,
desgleichen wo es entweder schwer, oder wohl gar
auch
unmöglich ist, mehrere Zeugen zu bekommen,
ist er schon genung, wenn nur ein eintziger Zeuge
vorhanden ist. |
- l. 1 §. ult. ff. d. V. O.
-
Nov. …
-
Authent.
Hodie quantiscunque C. de repud.
- cap. 19.
X.
de sponsal.
- Mascard. de Probat. …
- Finckelthaus …
- Boer …
- Farinac Pr. Cr. …
- Carpzov
Pr. Cr. …
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Gestalt denn überhaupt die
Rechts-Lehrer,
besonders Mevius … Consilia Tubingsia … und
andere mehr einhelliglich statuiren, daß, wenn einer
in den
Krieg gezogen, und lange Zeit nicht wieder
gekommen, die Vermuthung seyn müsse, er sey
gestorben. |
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Jedoch soll der eintzige Zeuge gültig seyn, und
vollkommen beweisen, muß er auch gantz
unverwerfflich seyn. Denn wenn er dergleichen nicht
ist; so wird seinem Zeugnisse auch kein Glauben
beygemessen, mithin der
Wittwe auch die andere
Ehe nicht verstattet. |
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So muß er auch aussagen, er hätte dem
Verstorbenen, von dem die Rede ist, selbst todt
oder ihm begraben sehen; und ist es keinesweges
genung, wenn er nur aussaget, er hätte es von
andern, die bey seiner Beerdigung gewesen,
gehöret. |
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So muß er auch, soll anderer
Gestalt durch
sein Zeugniß der Tod bewiesen werden dasselbe
eydlich bestärcken und beschweren, widrigenfalls,
wenn alle diese jetzt erwehnten
Umstände nicht
vorhanden seyn, wird durch des eintzigen Zeugen
seiner Aussage der Tod noch nicht bewiesen, |
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{Sp. 2160} |
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noch mag dem lebenden Ehegatten die
anderweitige Verehelichung zugelassen
werden. |
- Mascard de probat. …
- Finckelthaus …
- Carpzov Pr. Crim. …
- Ziegler in
Disp. deo, quod justum est circa mortuos …
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So wird auch das Absterben eines Menschen
völlig und ungezweiffelt ohne vorhergehenden Eyd,
desgleichen ohne Concurrentz einiger andern
Zeugen bewiesen, durch das Attestat der Obrigkeit,
oder auch wenn derjenige, von dessen Tode die
Rede ist, ein Soldate gewesen, und der Oberste
oder General, ingleichen die Kriegs-Cantzley, stellet
auf vorhergegangenes Ersuchen ein Attestat aus, in
welchem bekennet wird, daß die
Person, von
welcher die Rede ist, in der Schlacht oder in der
Belagerung geblieben oder umgekommen sey. |
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|
Desgleichen wenn der Schiffs-Capitain ein
Zeugniß ausstellet, daß dieser, von dem die Rede
ist, entweder in einem Treffen, oder im Sturme, oder
sonst im
Wasser ertruncken, oder auf dem Schiffe in
einer Kranckheit gestorben. Denn in solchem Falle
(da ferner er nicht als ein blosser Privat-Zeuge,
sondern vielmehr als eine Gerichts- und öffentliche
Person, krafft tragenden
Amtes, das Attestat
ausstellet) wenn gleich ein solches Attestat
unbeschworen, auch sonst keine andere Zeugen
vorhanden sind, ist doch der Tod damit vollkommen
bewiesen. |
- arg. l. 14. ff. de Off.
Praes.
- Matthias Coler …
- Mascard de Probat. …
- Anton Faber …
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Eben dieses ist auch von dem Falle zu
sagen,
wenn der überlebende Ehegatte ein Attestat aus
dem Kirchen-Buche von dem Pfarr-Herrn, oder
demjenigen, dem das Kirchen-Buch anvertrauet ist,
bringet, in welchem enthalten, daß derjenige, von
dem die Rede ist, gestorben, und daselbst
begraben worden. Denn dadurch wird auch der Tod
vollständig erwiesen, wenn gleich keine andere
Zeugen vorhanden sind, auch solches Attestat von
dem Pfarr-Herrn oder Aussteller nicht beschworen
worden. |
- Carpzov in Jurispr.
Consist. …
- Mascard de Probat.
…
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|
Nicht minder kan auch der Tod durch die vor
der Obrigkeit desselben Ortes, wo es deponiret ist,
geschehene
Publication des von demjenigen, von
welchem die
Frage ist, ob er gestorben, oder noch
lebe, gemachten Testamentes bewiesen
werden. |
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|
Denn wenn ein solches von dem vor verstorben
angegebenen Manne gemachtes Testament
gerichtlich eröffnet und
publiciret worden, (mithin
nehmen wir den Fall aus, wenn solches Testament
nicht von der Obrigkeit, sondern von denen Erben
selbst eigenmächtig eröffnet worden, sintemahl in
solchem Falle dadurch der Tod nicht erwiesen
werden kan) so mag dadurch der Tod vollkommen
erwiesen seyn, wenn gleich keine andere Zeugen
vorhanden sind. Aus Ursachen, weil, wenn der
Testirer nicht gestorben und dessen Tod dem
Richter nicht zur Gnüge bekannt geworden wäre,
der Richter
gewiß nicht, dasselbe zu eröffnen,
verstattet haben würde. |
- Naurath in
Tr. de Vita
et morte hominis …
- Menoch de adipisc. poss.
remed. …
|
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{Sp. 2161|S. 1094} |
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- Herculanus in Tr. de
prob. negat. …
- Ziegler in Disp. de eo, quod justum
est et circa mortuos …
|
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Noch eine andere Art des Beweises des
erfolgten Todes ist auch der gemeine Ruf, Rede
und Geschrey. Jedoch ist dieser
Satz nicht so
schlechterdings und ohne Ausnahme anzunehmen,
sondern soll anderer Gestalt durch das öffentliche
Gerüchte der Tod erwiesen werden; so wird
erfordert |
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1) |
daß ein solches Gerüchte
einen
wahrscheinlichen
Ursprung habe. Dergleichen
Exempel dieses seyn kan: Es hat sich einer zu
Schiffe begeben, oder er ist an gefährliche Örter mit
andern
gereiset; es ist aber weder das Schiff, noch
seine Reise-Gefährten wieder gekommen, noch hat
man irgends weiter was von ihm gehöret. |
|
Alexander … |
|
Hier nächst wird auch dieses noch erfordert,
|
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|
2) |
daß solcher gemeine Ruf
beständig fortdauert. Denn wenn nach der Zeit ein
ander Geschrey gekommen,
z.E. das Schiff sey
nicht untergegangen, sondern von den Meer-
Räubern weggenommen worden, oder es sey die
Reise-Gesellschafft an diese Orte
glücklich
angelanget, u.s.w. so mag durch das erstere
gemeine Geschrey oder Gerüchte der Tod nicht
erwiesen werden, vielmehr gilt das Letztere, als das
gewisseste und wahrscheinlichste. |
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- l. 2. pr. ff. quis ordo in
bonor. poss. servet.
- Fischer de Fama
…
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|
Weiter müssen auch |
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3) |
die Zeugen über ein
solches Gerüchte förmlich verhöret werden, und
eine zulängliche Aussage
thun, und ist es also nicht
genung, daß sie nur aussagen, sie hätten es
öffentlich gehöret, sondern sie müssen sagen, sie
hätten es von sehr vielen gehöret. |
|
- Cornelius …
- Boer …
- Cardinal Tusch in Pract. Concl. Vol. 2 verb.
Mors. …
- Martin Nauroth d. Tr. …
- Ziegler l.c.
…
|
|
Dieses wären nun die
gewöhnlichen
Arten des
Beweises von dem erfolgten Tode des Ehegattens.
Jedoch ist hierbey noch so viel zu erwähnen, daß
auch unterweilen der Tod des verstorbenen
Ehegattens mittelst Eydes des überlebenden
Ehegattens, und der sich anderwerts zu
verehelichen willens ist, bewiesen werden möge.
Und zwar nur in denen Fällen, |
|
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1) |
wenn der überlebende
Ehegatte vorgiebt, er wäre bey Beerdigung des
verstorbenen Ehegattens gewesen, und hätte ihn
tod gesehen; mithin findet dieses nicht statt, wenn
eine Frau vorgiebt, sie hätte es nur von andern
gehört, daß ihr Mann gestorben; |
2) |
auch andere Vermuthungen
vorwalten, vermittelst welcher nicht anders zu
vermuthen, als daß derselbe Ehegatte müsse
gestorben seyn, oder aber |
3) |
wenn sie den Tod ihres
Ehegattens zwar durch Zeugen, die ihn selber tod
gesehen, nicht aber es von andern gehöret zu
haben, aussagen, jedoch nur zur Helffte erwiesen
hat, und denn |
4) |
sie auch eine glaubwürdige
Person ist, zu der man sich nichts schlimmes
versehen kan. |
|
|
|
Denn in solchen Fällen muß der überlebende
Ehegatte allerdings zum Eyde gelassen, und nach
Ablegung sothanen Eydes ihm die anderweitige
Verehlichung zugelassen werden. |
|
|
Dem nicht zuwider, daß derselbe überlebende
Ehegatte gleichwohl ein Zeuge in seiner
eigenen
Sache wäre, sintemahl die Rechte doch
ausdrücklich besagen, daß, wenn die
Wahrheit an-
|
|
|
{Sp. 2162} |
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|
ders nicht erforschet werden möchte, alsdenn
auch einer in seiner eigenen Sache vermittelst
Eydes Zeuge seyn könne, bevorab vor andern
Theils noch eine besondere Begünstigung der
Rechte darzu kommt, wie z.E. in Ansehung des
Ehestandes, welcher an und vor sich schon mehr zu
befördern, als zu verhindern ist. |
- Farinac de testib. …
- Alexander …
- Carpzov in Juris prud. Consist. …
ibique Bayer in Addit. …
|
|
Wenn nun aber weder durch Zeugen, noch
durch gerichtliche Attestate der Tod des
abwesenden Ehegatten bewiesen werden kan, es
sind auch keine gnugsame Vermuthungen
vorhanden, durch welche der Richter bewogen
werden könne, dem Überlebenden den Eyd zu
deferiren; so mag alsdenn die anderweitige
Verehelichung dem Überlebenden nicht verstattet
werden, immassen dasselbe aus der Nov. 117 …
und der Authent. Hodie C. de repud. sich von selbst
ergiebt, wovon Carpz. J. Prud. Consist. … folgende
erhebliche Ursache anführet: |
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|
Denn wenn eine Frau in die Verreisung oder
Abwesenheit ihres Mannes einmahl gewilliget, und
sich also ihres beyderseits gemeinschafftlichen
Bestens wegen, weshalber auch der Mann
abwesend ist, ihres Rechts begeben hat; so hat sie
sich über nichts zu beklagen, sondern sie soll sich
vielmehr eine Zeitlang enthalten, wie der Apostel 1
Cor. VII. lehret, und sich keines andern
Liebe
überlassen, ehe und bevor sie nicht den Tod ihres
abwesenden Ehemannes vernommen hat, und
solcher auch gantz gewiß bewiesen worden
ist. |
|
|
Welches jedoch nur von einer wahrscheinlichen
oder nothwendigen Abwesenheit zu
verstehen, als
worüber auch unsere
GOttesgelehrten mit denen
Canonisten überein kommen, daß nehmlich eine
Frau bey Lebzeiten ihres Mannes, wenn solcher
auch schon eine lange Zeit abwesend gewesen, sie
aber von dessen Tode noch nicht hinlänglich
vergewissert worden, sich nicht anderweit
verehelichen möge. |
|
|
Solte es aber eine boßhaffte Abwesenheit
seyn, und hat der eine Ehegatte den andern
böslicher und gefährlicher Weise verlassen, in
demselben Falle darf der boßhaffter Weise
verlassene Ehegatte nicht erst den Tod des ihn
verlassenden Ehegatten abwarten oder
bescheinigen; sondern er darf nur den Desertions-
Proceß anstellen; und wenn die Ehe sodenn
geschieden worden, in demselben Falle wird
alsdenn dem bößlich verlassenen
Theile die
anderweitige Verehelichung zugelassen, wovon
unter dem Artickel:
Ehescheidung, im VIII Bande,
p. 351 u.ff. ein mehrers zu befinden. |
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|
Bey dieser
Gelegenheit wollen wir nunmehr
auch die Frage berühren, was in dem Falle
Rechtens, wenn der vor tod geglaubte Ehegatte
(mithin ist hier nicht die Rede von dem Falle, wenn
der im Desertions-Processe
citirte Ehegatte
aussengeblieben, darauf die Ehescheidung erfolget,
und der geschiedene Ehegatte sich anderwärts
wieder verheyrathet hat, nach der Zeit aber der den
andern böslich verlassende Ehegatte wiederkommt,
als welcher durch sein Verbrechen und durch die
Ehescheidungs-Sententz alle sein Recht gäntzlich
verlohren hat) nach der Zeit dennoch lebendig
wiederkommt; ob in solchem Falle die andere Ehe
nothwendig getrennet werden müsse? Einige halten
da- |
|
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{Sp. 2163|S. 1095} |
|
|
vor, daß solche Frage deßwegen mit ja zu
beantworten, weil, so bald ich einmahl mich mit
einer Person
rechtmäßig verehelichet, alsdenn mir
nicht nicht frey stehet, mich anderwerts wieder zu
verehelichen; vielmehr, weil sonst Rechtens, daß
alles was wider die
Gesetze geschiehet, es mag
unter einem Vorwande geschehen seyn, unter was
vor einem es will, vor null und nichtig, zu achten,
muß sothane und anderweitige Ehe auch null und
nichtig seyn, die letztere Ehe als null und nichtig
erkläret, u. ihr die erste Ehe vorgezogen
werden. |
|
|
Denn die erstere Ehe schreibt Johann Samuel
Stryck in
Diss. de Nullitate matrimonii beym
Samuel Stryck de dissensu Sponsal. … ist nur eine
wahrhafftige und unzertrennliche Ehe, mithin auch
die letztere, wenn solche gleich mit guter Treu und
Glauben eingegangen worden, nach solcher aber
der erste Ehegatte wieder kommt, zu
trennen, und
ein solcher Ehegatte dem erstern wieder zu
übergeben. |
Besiehe auch
- cap. 19
X. de
sponsal.
- cap. 2 X. de secund. nupt.
- Finckelthaus …
- Dedekenn …
- Carpzov …
|
|
Ob aber, ist eine andere Frage, in solchem
Falle, der erste Mann
schuldig sey, und auch wieder
seinen
Willen gezwungen werden könne, nach
seiner Wiederkunfft seine Frau, die sich
unterdessen anderwerts verehelichet hat, wieder
anzunehmen? davon muß mit Unterscheid geredet
werden, nehmlich, ob auf Seiten der Frauen eine
Schuld mit unter gelauffen, z.E. sie hat noch nicht
gewisse oder wahrscheinliche Nachricht von dem
Tode ihres ersten Mannes gehabt, und sich doch
wieder verheyrathet, oder aber, ob sie keine Schuld
daran hat, welches in dem Falle geschehen kan,
wenn Zeugen vorhanden gewesen, welche
fälschlich ausgesaget haben, ihr Mann wäre
gestorben und begraben worden, und durch deren
falsche Aussage ist die Frau betrogen und verleitet
worden, sich anderwerts wieder zu
verehelichen. |
|
|
Im ersten Falle ist kein
Zweiffel, daß der erste
Mann nicht gezwungen werden könne, seine
ehemahlige Frau wieder anzunehmen, angesehen
sich dieselbe es selbst beyzumessen hat, daß sie
sich nicht besser und sorgfältiger erkundiget hat, ob
der erste Mann gestorben sey. Jedoch hat in
diesem Falle der andere Mann kein Recht, die Frau
deswegen von sich zu stossen, und sich von ihr
scheiden zu lassen. |
|
|
Denn obschon Tiberius Decianus … und
Thominus … aus diesem Grunde davor halten, es
könte in solchem Fall der andere Mann diese von
sich stossen. Weil die andere Ehe schon zu der Zeit
nichtig gewesen, und also nicht bestehen können,
da dieselbe vollzogen worden, und er daher auch
nicht als ein würcklicher Ehemann anzusehen wäre,
folglich er auch seine Frau, als eine
Hure, allezeit
wieder verlassen könnte, sintemahl dasjenige, was
schon an und vor sich selbst null und nichtig ist,
nicht anders zu achten, als ob es gar nicht
geschehen wäre; so ist doch nichts destoweniger
diese andere Ehe zu Recht beständig, angesehen
der andere Mann ihr doch einmahl die eheliche
Liebe und Treue bis ans Ende versprochen,
welches er nachgehends nicht wieder brechen mag.
|
- l. 5
C.
de O. et A.
- l. 1
ff.
de
constit. pec.
|
|
Und obschon diese letztere Ehe vor null und
nichtig ge- |
|
|
{Sp. 2164} |
|
|
achtet wird, so geschicht es doch blos dem
ersten Manne zum besten; und wenn also dieser
seinem Rechte renunciret, so ceßiret auch die
Nullität von sich selbst, indem bekannten Rechtens,
daß, wenn ein
Handel oder
Geschäffte mißbilliget
und verworffen wird, solches nur allezeit so zu
verstehen ist, daß es mit Willen und Einstimmung
dessen geschiehet, dem zum Besten dergleichen
unternommen oder angeordnet wird. |
Brunnemann … |
|
Wenn gleich ferner sonst auch dasjenige, was
von einem falschen Curatorn oder Procuratorn
geschehen ist, vor null und nichtig zu achten; so kan
doch der Minderjährige oder der
Herr der Sache
alles dieses ratihabiren, und vor genehm
halten. |
- l. 14 ff. de procurat.
- Mevius …
|
|
Um aber auch auf den andern Fall zu kommen,
wenn von Seiten der Frauen bey ihrer
anderweitigen Verehelichung keine Schuld und
Versehen begangen worden, vielmehr hat sie aus
guter Treu und Glauben, und mit Genehmhaltung
des Consistorii oder der Obrigkeit, sich zum andern
mahle verehelichet, sie hat auch, so bald sie
erfahren, daß ihr erster Mann annoch am Leben,
sich aller ehelicher Beywohnung mit ihren andern
Manne enthalten, welches sie nach Maßgebung des
Cap. 2
X. de secund. nupt. ibi: relictis adulterinis
complexibus zu
thun schuldig ist; so halten in
diesem Falle viele
Rechts-Lehrern davor, der Mann
sey schuldig, auch wieder seinen Willen, seine Frau
wieder anzunehmen. |
|
|
Aus
Ursachen, weil die Frau nicht das geringste
gethan hat, was ihr beyzumessen wäre, und
wordurch sie treubrüchig geworden, oder wordurch
sie das
Band der Ehe getrennet hätte, sintemahl sie
alles aus
Irrthum gethan, dieses aber keine
rechtliche
Würckung haben mag; mithin hat der
erste Mann kein Recht, deshalber von seiner
Ehefrauen sich trennen zu lassen. |
|
|
So ist auch die
Verordnung des
Canonischen Rechtes cap. 2 X. de secundis nuptiis gantz klar,
wenn es heisset, quod si post hoc de prioris
conjugis vita constiterit, relictis adulterinis
amplexibus ad priorem conjugem revertatur, in
welchen
Worten (welches allerdings
Befehls Worte
seyn) es nicht dem Willen des Mannes anheim
gestellet, sondern die andere Ehe überhaupt
getrennet wird. |
|
|
Und wenn gleich diejenigen, so disfalls widriger
Meynung sind, besonders |
|
|
- Bruckner Decis. matrim. …
- Brouwer de Jure
Connub. …
- Cypräus de jure connub. …
- Rittershusius in Expos. Novell. …
|
|
|
sich auf die
Novellam
117 c. 11 verbis: Si
voluerit suam uxorem recipere, und auf die
Novellam Leonis 33, verb. ut illi, si velit, suum
membrum recipiendi facultas sit, nicht minder auf
den Can. 1 Caus. 34 qu. 1 und 2 beziehen; so
können doch die angezogenen Texte des
Römischen Rechtes deswegen, weil wir in Ehe-Sachen mehr dem Canonischen Rechte
nachgehen, in keine Betrachtung kommen, um so
viel mehr, da sonst das
Bürgerliche Recht denen
Ehescheidungen sehr nachhänget, und solche ohne
besondern Grund gar leicht zuläßt, der angezogene
Canon. I Caus. 34 qu. 1 und 2 auch dieser Meynung
nicht schadet, angesehen die Worte des
bemeldeten Canonis von dem Falle handeln, wenn
die Frau zur andern Ehe allzusehr geeilet hat, mithin
auf |
|
|
{Sp. 2165|S. 1096} |
|
|
diesen gegenwärtigen Fall nicht zu ziehen, ja
wenn derselbe Canon auch gleich ausdrücklich also
disponirete wie die Dissentirenden behaupten
wollen; so ist es doch nur ein so genannter Textus
Decreti, welcher demjenigen, was in dem Cap. X.
de secund. nupt. angeführter massen ausdrücklich
verordnet ist, nichts benehmen kan, oder
vorgezogen werden mag. |
|
|
Und wenngleich die Dissentirenden hierwieder
annoch anführen könnten, es wäre solchen Falls die
Ehe nur in Ansehung des erstern Mannes null und
nichtig, mithin dieser ja wohl von seinem Rechte
renunciren könnte; so ist doch zu gedencken, daß
solcher Satz zwar von dem Falle, da von Seiten der
Frau eine Schuld oder ein Versehen vorgegangen,
seine Richtigkeit haben und daselbst appliciret
werden könne, nicht aber in dem Falle, wie hier ist,
allwo der Frauen nicht die geringste Schuld
beygemessen werden kan. |
Mit mehrern hat diesen Satz
Stryck in Diss. de Nullit. Matrim. … desgleichen
Klein in Disp. de Praesentia Matrimonii in concursu
duorum, ausgeführet, auf die wir uns also hier mit
bezogen haben wollen. |
|
Sonst aber ist überhaupt, wenn verstorbene
Menschen oder Toden-Cörper auf dem Felde, an
der Strassen, im
Wasser, oder sonst gefunden
werden, hergebrachten Rechtens, daß solche durch
die
Gerichte aufgehoben, und folgends zur
Erde
bestattet werden. Jedoch gehöret die Aufhebung
der Toden-Cörper eigentlich zu den
Ober-Gerichten;
und wo ein
Cörper an der
Grentze liegende, also
befunden würde, daß er halb auf die eine, und halb
auf die andere reichete, kommt sie demjenigen zu,
wo der
Kopff sich befindet. |
Besold Cent. |
|
Im
Churfürstenthum Sachsen gehöret die
Aufhebung todter Cörper ebenfalls vor die Ober-Gerichte. |
Landes-Ordn. von 1550 und
1555. tit. was zu Ober etc. |
|
Und in der Ober-Lausitz wird selbige auch
denen, so mit den alten Ober-Gerichten nicht
versehen, verstattet. |
Declar. 1611. |
|
Wie es aber ins besondere auf denen
Bergwercken damit zu halten, davon siehe unter
dem Artickel: Aufheben todte Cörper, im II Bande,
p. 2160 u.f. |
|
|
Übrigens sollen Tode, nicht so gleich, als sie
verschieden, sondern wenigstens vor 12
Stunden
nicht begraben werden. |
Chur-Sächsische General-
Artick. 15. |
|
Die Toden wieder ausgraben, berauben, und
wieder einscharren, wird mit
Staupenschlag, und
sonst willkührlich, |
Constit. … |
|
wenn man sie aber unbegraben liegen lässet,
oder es offt thut, oder mit gewehrter Hand
verbringet, mit dem Schwerdte; |
Ibid. |
|
Todte Cörper vom Galgen oder Gerichte
wegnehmen, an Freunden mit
Geld oder
Gefängniß, |
Ibid. |
|
an andern aber, die es zur Zauberey oder aus
bösem Fürsatz thun, mit Staupenschlag und
Verweisung; |
|
|
diejenigen aber, welche denen Dieben oder
gerechtfertigten Missethätern an dem Galgen oder
auf dem Rade die Kleider ausziehen, und also die
Cörper entblössen, werden mit Staupenschlägen;
welche ihnen aber nur aus denen Hosen das Geld,
oder andere darinnen befindliche
Sachen nehmen,
mit Gefängniß, oder sonst willkührlich, |
Carpzov in Prax. Crim.
… |
|
und endlich mit verstorbenen
Weibs-Personen
zu thun haben, mit dem Schwerdte bestrafft, |
Fünffte sonderliche |
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{Sp. 2166} |
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Constit. |
|
sie seynd begraben, oder nicht. |
Ibid. |
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Endlich ist hierbey auch aus den Römischen
Rechten wegen des so genannten Interdicti de
mortuo inferendo et sepulchro aedificando, wovon
zwar auch schon im XIV Bande, p. 773 etwas
gedacht worden, gegenwärtig annoch beyzufügen,
daß die daraus entstehende Klage heut zu
Tage, da
wir gemeine Gottes-Äcker haben, nicht mehr statt
haben, sondern nur die
nützliche, wenn wir aus
wichtigen Ursachen den gemeinen Weg zum
Gottes-Acker nicht brauchen können, und
deswegen
nothwendig durch der benachbarten
Äcker gehen
müssen, wider die, so es
verdrüßlicher
und halsstarriger Weise verbieten; und hat solche
eine grosse Verwandtschafft mit dem Interdicto Ne
vis fiat ei etc. |
- l. 12 pr. ff. de Religios.
- Brunnemann ad l. per agrum …
|
|
Es wird aber in Sachen, so die Begräbniß
todter Cörper angehen, nur summarisch
verfahren. |
l. 43 ff. de relig. et sumt.
fun. |
|
Denn wegen ihres übeln Geruchs verstattet das
Object des Streits keine Verzögerung. |
- Stryck in Not. ad
Comp.
- Lauterbach. d.t.
|
|
Weil nun die Begrabung keinen Verzug leidet;
so folget ferner, daß keine
Appellation statt
findet. |
-
arg.
l. fin. de appell.
rejic.
- Carpzov in Jurispr. Consist.
…
|
|
Wiewohl dieses nur von dem suspensivischen,
nicht aber von dem Devolutivischen Effecte der
Appellation zu verstehen, das ist, es wird von dem
Unterrichter nach der Begrabung dem Ober-Richter
der eingewandten Appellation halber Bericht
erstattet. |
- Eckard in Jurispr. Civ.
…
- Stryck d.l.
|
|
Wer übrigens das Recht hat, einen Toden
wohin zu begraben, der kan die in den Rechten so
genannte Actionem utilem confessoriam deswegen
anstellen. |
- Klock Tom. I …
- Brunnemann in L. IV …
|
|
Wenn aber auch die Leiche Schulden halber
mit Arrest beschlagen, oder sonst angehalten
werden will; so wird nicht allein der Arrest vor
unnützlich geachtet, sondern, wenn er auch wäre
verlanget worden, so wird der Gläubiger noch darzu
bestrafft, |
|
|
1) |
mit
Verlust seiner Klage,
|
|
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|
2) |
mit dem Ersatz der Helffte
der
gantzen Schuld, so er
des verstorbenen Erben zu
bezahlen gehalten ist, |
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|
|
3) |
mit der Confiscation des
dritten
Theils seines
Vermögens; welche
Straffe
auch nach einiger Meynung noch heutiges Tages
nicht aufgehöret haben
soll, weil sie in der Nov. 60.
ausgedruckt zu befinden wäre. |
|
Bes.
- Eckolt ad ff. de R.D. …
- Brunnemann ad l. fin. …
|
|
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massen die besondern
Fälle und Ursachen, welche einen Theil des
Vermögens wegnehmen, durch die Nov. 13, c. fin.
nicht aufgehoben worden. |
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4) |
Wird er gar an seinen
Ehren anrüchig. |
|
Nov. 60 c 1. |
|
|
Also ist beym Richter …
gesprochen worden. |
|
Bes. Feltmann de cadav.
inspic. … |
|
Hieraus ist zu sehen, daß diese Bestraffung
heutiges Tages im R. Reiche keinesweges vor
abgeschafft angesehen werden wollen. |
Carpzov … |
|
Wiewohl, was die Einziehung von des
Arrestanten Vermögen betrifft; so soll heutiges
Tages selbige dennoch abgeschaffet seyn, |
wie bey dem Brunnemann …
gesprochen worden. |
|
In
Sachsen aber wird die Abrogation |
|
|
{Sp. 2167|S. 1097} |
|
|
nicht eingeräumet, ohne nur an denenjenigen
Orten, wo durch eine besondere
Gewohnheit diese
Abstellung eingeführet worden. |
- P. III Const. 6.
- Eckard
l.c. …
|
|
Inzwischen kan der Arrest wohl auf die Mobilien
geleget werden. |
|
|
Oder eine Leiche wird an einem fremden Orte
vor einen gewissen Miet-Zins eine Zeitlang
eingesetzt; alsdenn darff der
Gerichts-Herr die
Leiche nicht eher, als bis er bezahlet worden,
verabfolgen lassen. |
Hahn ad Wesenbec tit de
relig. n. fin. |
|
Ein mehrers siehe |
|
|
- unter dem
Artickel: Begräbniß, im III
Bande, p. 927 u.ff.
- ingleichen
dem Artickel: Cadaver, im V Bande, p. 43.
|
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werden
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Siehe übrigens auch die Artickel: |
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-
Tod, im XLIV Bande, p. 623 u.ff.
- und
Sterben,
im XXXIX Bande, p. 1930 u.ff.
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