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Zedler: Verstorbene [4] HIS-Data
5028-47-2123-1-04
Titel: Verstorbene [4]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 2157
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 1092
Vorheriger Artikel: Verstorbene [3]
Folgender Artikel: Verstorbene zu betrauern
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  Text Quellenangaben
  Es ist die  
  Juristische Abhandlung von den Verstorbenen.  
  noch übrig.  
  Von der noch rückständigen Besoldung derer Verstorbenen Geistlichen ist bereits unter dem Artickel: Sold der Geistlichen, im XXXVIII Bande, p. 510 u.ff. gehandelt worden; desgleichen von der Billigkeit, wie auch der Art und Weise die Todten oder Verstorbenen zu betrauern, unter dem Artickel: Trauer, im XLV Bande, p. 76 u.ff. und endlich von der Schuldigkeit einer Ehefrauen, ihren verstorbenen Ehemann ein gantzes Jahr lang zu betrauren, ehe und bevor ihr sich anderweit zu verehlichen, nachgelassen ist, unter dem Artickel: Trauer-Jahr, im XLV Bande, p. 114 u.ff.  
  Gegenwärtig wollen wir also nur noch eines und das andere von der Art u. Weise, den Tod eines ausser seiner Heimat oder in der Fremde verstorbenen Menschens, und absonderlich eines Ehegattens, dessen nachgebliebener Ehegatte sich aufs neue zu verheyrathen gedencket, und ehe ihm, dergleichen zu thun, nach Maßgebung derer Rechte vergönnet werden mag, zu beweisen, nebst einigen andern der Verstorbenen oder Todten-Cörper wegen in denen Rechten befindlichen Verordnungen, welche wir hieher versparet haben, beyfügen.  
  Es ist aber, so viel zuförderst den Beweis von dem Tode oder würcklichen Ableben eines Ehegatten anbetrifft, wohl zu mercken, daß, weil die anderweitige Verehlichung nicht eher vor zuläßig erkannt wird, als bis die erste Ehe gäntzlich getrennet worden, wie unter dem Artickel: Zweyte Ehe ausführlicher gezeiget werden soll, nothwendiger Weise vor allen Dingen zulänglich erhellen und bewiesen werden müsse, theils daß eine wahrhaffte Ehescheidung vorgegangen, in dem Falle, wenn die Ehe nicht durch den Tod, sondern durch die insbesondere so genannte Ehescheidung getrennet worden, theils wenn keine gerichtliche Ehescheidung erfolget, vielmehr der Ehegatte, so sich wider verheyrathen will, vorgiebt, sein ersterer Ehegatte wäre Todes verblichen, daß, selbiger würcklich und wahrhafftig gestorben.  
  Wie nun was den Beweißthum der Ehescheidung anlanget, solcher von keiner Schwierigkeit, vielmehr durch ein Attestat des Consistorii oder der Obrigkeit, vor welcher die Ehescheidung geschehen ist, gantz leichte bescheiniget werden mag; also befinden wir der Nothwendigkeit, von dem Beweise des Todes; als welcher weit schwerer darzuthun, etwas mehrers anzuführen.  
  Denn es mag demjenigen Ehegatten, welcher sich anderwärts verheyrathen will, nicht so gleich auf sein blosses Angeben, sein voriger Ehegatte sey verstorben, Glauben beygemessen werden; sondern  
  {Sp. 2158}  
  er muß zuförderst auch des ersten Ehegattens erfolgtes Absterben bescheinigen, sintemahl überhaupt schon Rechtens, daß ein jeder seine Intention, und den Grund derselben zu beweisen verbunden, l. 2. ff. quemadmod. testam. aper.
  auch sonst in denen Rechten die Vermuthung vor das Leben eines jeden, sey, so lange nicht das Gegentheil erwiesen und dargethan worden.
  • l. fin. C. de SS. Eccles.
  • l. 56 ff. de Usufructu.
  • Mascard. de Probat. …
  • Peter Wesenbec.
  Anlangend nun den Beweiß des Todes des vorigen Ehegattens; so ist gleich zum voraus zu erinnern, es müsse der Tod des verstorbenen Ehegattens nicht etwann nur durch blosse Vermuthungen erwiesen werden, als welche, wenn sie gleich sonst starck sind, worunter doch dieses nicht zu rechnen, wenn die Frau an ihren Mann geschrieben, dieser aber darauf nicht geantwortet, als wodurch nicht so fort der Tod zu vermuthen, vielmehr der Frauen, sich genauer zu erkundigen, oblieget, Horn.
  dennoch zum Beweißthum des Todes nicht zulangen, sondern er muß vielmehr völlig und ungezweifelt dargethan werden, vornehmlich, wenn die Sache ein grosses Präjuditz anbetrifft, Boer
  worunter hauptsächlich die Ehe-Sache gehöret, als welche, daß sie eine Sache von den grösten Präjuditz sey, sich vornehmlich auch daraus ergiebet, daß, wenn der Tod des vorigen Ehegattens nicht vollständig erwiesen, alsdenn durch Vergünstigung der andern Ehe gar leichte Gelegenheit zu Begehung des Lasters der Vielmänner- und Vielweiberey gegeben werden könnte. Carpzov in Jurispr. Constit. …
  Wie nun solchergestalt der Tod des Ehegattens nicht etwann nur vermuthlich, sondern vielmehr völlig und zuverläßig zu erweisen ist; also wird hauptsächlich erfordert, daß sothaner Todes-Fall wenigstens durch zwey Zeugen erhärtet und bewiesen werde.
  • Menoch de adipisc. possess. remed. …
  • Besold
  Wie wohl auch diese 2 Zeugen, sollen sie anderergestalt den Tod des Ehegatten beweisen, nothwendig aussagen müssen, sie hätten den Ehegatten, von dem jetzunder die Rede ist, tod gesehen, oder ihn begraben sehen, und wären bey seinem Begräbnisse zugegen gewesen; und ist es nicht genung, wenn sie nur bezeugen, daß sie von andern gehöret hätten, es sey dieser, von dem jetzo geredet wird, gestorben und begraben worden.
  • Cornelius
  • Cardinal Tusch Pract. Concl. Verb. Mors
  obschon Mascard. de Probat. … Carpzov in Jurispr. Consist. … vorgeben, daß auch Zeugen, welche es nur von andern gehört zu haben bekennen, zugelassen wären; woran aber zu zweiffeln, billige Ursachen vorwalten.  
  Sonst wenn diese 2 Zeugen aussagen, daß sie ihn selbst tod gesehen hätten; so muß ihnen billig Glauben beygemessen, und dem Ehegatten die anderweitige Verehlichung verstattet werden, wenn auch gleich die Zeugen nicht Auswärtige, sondern vielmehr des überlebenden oder auch des verstorbenen Ehegattens Anverwandten und Blut-Freunde sind, angesehen auch diese allerdings zum Beweißthum  
  {Sp. 2159|S. 1093}  
  des Todes ihres Anverwandten gültiger Weise zugelassen werden, und ihnen, wenn sie von dem Tode ihres Anverwandten Zeugniß ablegen, um so viel mehr Glauben beygemessen werden muß, je mehr die Rechte vermuthen, daß sie genauere Wissenschafft von dem Tode ihres Anverwandten vor fremden Personen haben müssen.
  • arg. l. 7. C. de in integr. restit.
  • Menoch de adipisc. poss. remed. …
  • Ziegler Disp. de secund. nupt.
  Gestalt denn auch  
 
  • Freher de Fama
  • Alexander
  • Cornelius
  • Boer
  • Aymon. Cravetta
  • und mit ihnen Ziegler d. Disp.
 
  einhellig statuiren, es würde auch dadurch der Tod des verstorbenen Ehegattens zulänglich und vollkommen erwiesen, wenn der überlebende Ehegatte erweisen könnte, daß des verstorbenen Ehegattens Eltern oder andere Anverwandten um selbigen öffentlich getrauret hätten.  
  Ob nun also zwar zum Beweisse des Todes des Ehegattens ordentlicher Weise erfordert wird, daß zwey Zeugen aussagen, sie hätten ihn selbst todt gesehen, nicht aber, daß sie es nur von andern gehöret; so finden sich doch auch Fälle, wo nehmlich zweyer Zeugen Aussage nicht eben nöthig, sondern auch nur eines eintzigen Zeugen Aussage schon hinlänglich ist.  
  Und zwar äussert sich dasselbe in dem Falle, wenn derjenige, den man vor todt hält, auf dem Meere, oder in der Schlacht, oder in einer anfälligen ansteckenden Kranckheit, als an der Pest, Fleck-Fieber, rothen Ruhr, oder dergleichen Kranckheiten, ingleichen an weit entlegenen Orten, oder schon lange und vor vielen Zeiten verstorben seyn soll.  
  Denn in diesem und allen andern Fällen, wo der Tod eines Menschen schwer zu beweisen, desgleichen wo es entweder schwer, oder wohl gar auch unmöglich ist, mehrere Zeugen zu bekommen, ist er schon genung, wenn nur ein eintziger Zeuge vorhanden ist.
  • l. 1 §. ult. ff. d. V. O.
  • Nov. …
  • Authent. Hodie quantiscunque C. de repud.
  • cap. 19. X. de sponsal.
  • Mascard. de Probat. …
  • Finckelthaus
  • Boer
  • Farinac Pr. Cr. …
  • Carpzov Pr. Cr.
  Gestalt denn überhaupt die Rechts-Lehrer, besonders MeviusConsilia Tubingsia … und andere mehr einhelliglich statuiren, daß, wenn einer in den Krieg gezogen, und lange Zeit nicht wieder gekommen, die Vermuthung seyn müsse, er sey gestorben.  
  Jedoch soll der eintzige Zeuge gültig seyn, und vollkommen beweisen, muß er auch gantz unverwerfflich seyn. Denn wenn er dergleichen nicht ist; so wird seinem Zeugnisse auch kein Glauben beygemessen, mithin der Wittwe auch die andere Ehe nicht verstattet.  
  So muß er auch aussagen, er hätte dem Verstorbenen, von dem die Rede ist, selbst todt oder ihm begraben sehen; und ist es keinesweges genung, wenn er nur aussaget, er hätte es von andern, die bey seiner Beerdigung gewesen, gehöret.  
  So muß er auch, soll anderer Gestalt durch sein Zeugniß der Tod bewiesen werden dasselbe eydlich bestärcken und beschweren, widrigenfalls, wenn alle diese jetzt erwehnten Umstände nicht vorhanden seyn, wird durch des eintzigen Zeugen seiner Aussage der Tod noch nicht bewiesen,  
  {Sp. 2160}  
  noch mag dem lebenden Ehegatten die anderweitige Verehelichung zugelassen werden.
  • Mascard de probat. …
  • Finckelthaus
  • Carpzov Pr. Crim. …
  • Ziegler in Disp. deo, quod justum est circa mortuos
  So wird auch das Absterben eines Menschen völlig und ungezweiffelt ohne vorhergehenden Eyd, desgleichen ohne Concurrentz einiger andern Zeugen bewiesen, durch das Attestat der Obrigkeit, oder auch wenn derjenige, von dessen Tode die Rede ist, ein Soldate gewesen, und der Oberste oder General, ingleichen die Kriegs-Cantzley, stellet auf vorhergegangenes Ersuchen ein Attestat aus, in welchem bekennet wird, daß die Person, von welcher die Rede ist, in der Schlacht oder in der Belagerung geblieben oder umgekommen sey.  
  Desgleichen wenn der Schiffs-Capitain ein Zeugniß ausstellet, daß dieser, von dem die Rede ist, entweder in einem Treffen, oder im Sturme, oder sonst im Wasser ertruncken, oder auf dem Schiffe in einer Kranckheit gestorben. Denn in solchem Falle (da ferner er nicht als ein blosser Privat-Zeuge, sondern vielmehr als eine Gerichts- und öffentliche Person, krafft tragenden Amtes, das Attestat ausstellet) wenn gleich ein solches Attestat unbeschworen, auch sonst keine andere Zeugen vorhanden sind, ist doch der Tod damit vollkommen bewiesen.
  • arg. l. 14. ff. de Off. Praes.
  • Matthias Coler
  • Mascard de Probat. …
  • Anton Faber
  Eben dieses ist auch von dem Falle zu sagen, wenn der überlebende Ehegatte ein Attestat aus dem Kirchen-Buche von dem Pfarr-Herrn, oder demjenigen, dem das Kirchen-Buch anvertrauet ist, bringet, in welchem enthalten, daß derjenige, von dem die Rede ist, gestorben, und daselbst begraben worden. Denn dadurch wird auch der Tod vollständig erwiesen, wenn gleich keine andere Zeugen vorhanden sind, auch solches Attestat von dem Pfarr-Herrn oder Aussteller nicht beschworen worden.
  • Carpzov in Jurispr. Consist. …
  • Mascard de Probat. …
  Nicht minder kan auch der Tod durch die vor der Obrigkeit desselben Ortes, wo es deponiret ist, geschehene Publication des von demjenigen, von welchem die Frage ist, ob er gestorben, oder noch lebe, gemachten Testamentes bewiesen werden.  
  Denn wenn ein solches von dem vor verstorben angegebenen Manne gemachtes Testament gerichtlich eröffnet und publiciret worden, (mithin nehmen wir den Fall aus, wenn solches Testament nicht von der Obrigkeit, sondern von denen Erben selbst eigenmächtig eröffnet worden, sintemahl in solchem Falle dadurch der Tod nicht erwiesen werden kan) so mag dadurch der Tod vollkommen erwiesen seyn, wenn gleich keine andere Zeugen vorhanden sind. Aus Ursachen, weil, wenn der Testirer nicht gestorben und dessen Tod dem Richter nicht zur Gnüge bekannt geworden wäre, der Richter gewiß nicht, dasselbe zu eröffnen, verstattet haben würde.
  • Naurath in Tr. de Vita et morte hominis
  • Menoch de adipisc. poss. remed.
  {Sp. 2161|S. 1094}  
 
  • Herculanus in Tr. de prob. negat. …
  • Ziegler in Disp. de eo, quod justum est et circa mortuos
  Noch eine andere Art des Beweises des erfolgten Todes ist auch der gemeine Ruf, Rede und Geschrey. Jedoch ist dieser Satz nicht so schlechterdings und ohne Ausnahme anzunehmen, sondern soll anderer Gestalt durch das öffentliche Gerüchte der Tod erwiesen werden; so wird erfordert  
 
1) daß ein solches Gerüchte einen wahrscheinlichen Ursprung habe. Dergleichen Exempel dieses seyn kan: Es hat sich einer zu Schiffe begeben, oder er ist an gefährliche Örter mit andern gereiset; es ist aber weder das Schiff, noch seine Reise-Gefährten wieder gekommen, noch hat man irgends weiter was von ihm gehöret.
Alexander
  Hier nächst wird auch dieses noch erfordert,  
 
2) daß solcher gemeine Ruf beständig fortdauert. Denn wenn nach der Zeit ein ander Geschrey gekommen, z.E. das Schiff sey nicht untergegangen, sondern von den Meer- Räubern weggenommen worden, oder es sey die Reise-Gesellschafft an diese Orte glücklich angelanget, u.s.w. so mag durch das erstere gemeine Geschrey oder Gerüchte der Tod nicht erwiesen werden, vielmehr gilt das Letztere, als das gewisseste und wahrscheinlichste.
  • l. 2. pr. ff. quis ordo in bonor. poss. servet.
  • Fischer de Fama
  Weiter müssen auch  
 
3) die Zeugen über ein solches Gerüchte förmlich verhöret werden, und eine zulängliche Aussage thun, und ist es also nicht genung, daß sie nur aussagen, sie hätten es öffentlich gehöret, sondern sie müssen sagen, sie hätten es von sehr vielen gehöret.
  • Cornelius
  • Boer
  • Cardinal Tusch in Pract. Concl. Vol. 2 verb. Mors. …
  • Martin Nauroth d. Tr. …
  • Ziegler l.c.
  Dieses wären nun die gewöhnlichen Arten des Beweises von dem erfolgten Tode des Ehegattens. Jedoch ist hierbey noch so viel zu erwähnen, daß auch unterweilen der Tod des verstorbenen Ehegattens mittelst Eydes des überlebenden Ehegattens, und der sich anderwerts zu verehelichen willens ist, bewiesen werden möge. Und zwar nur in denen Fällen,  
 
1) wenn der überlebende Ehegatte vorgiebt, er wäre bey Beerdigung des verstorbenen Ehegattens gewesen, und hätte ihn tod gesehen; mithin findet dieses nicht statt, wenn eine Frau vorgiebt, sie hätte es nur von andern gehört, daß ihr Mann gestorben;
2) auch andere Vermuthungen vorwalten, vermittelst welcher nicht anders zu vermuthen, als daß derselbe Ehegatte müsse gestorben seyn, oder aber
3) wenn sie den Tod ihres Ehegattens zwar durch Zeugen, die ihn selber tod gesehen, nicht aber es von andern gehöret zu haben, aussagen, jedoch nur zur Helffte erwiesen hat, und denn
4) sie auch eine glaubwürdige Person ist, zu der man sich nichts schlimmes versehen kan.
 
  Denn in solchen Fällen muß der überlebende Ehegatte allerdings zum Eyde gelassen, und nach Ablegung sothanen Eydes ihm die anderweitige Verehlichung zugelassen werden.  
  Dem nicht zuwider, daß derselbe überlebende Ehegatte gleichwohl ein Zeuge in seiner eigenen Sache wäre, sintemahl die Rechte doch ausdrücklich besagen, daß, wenn die Wahrheit an-  
  {Sp. 2162}  
  ders nicht erforschet werden möchte, alsdenn auch einer in seiner eigenen Sache vermittelst Eydes Zeuge seyn könne, bevorab vor andern Theils noch eine besondere Begünstigung der Rechte darzu kommt, wie z.E. in Ansehung des Ehestandes, welcher an und vor sich schon mehr zu befördern, als zu verhindern ist.
  • Farinac de testib. …
  • Alexander
  • Carpzov in Juris prud. Consist. … ibique Bayer in Addit. …
  Wenn nun aber weder durch Zeugen, noch durch gerichtliche Attestate der Tod des abwesenden Ehegatten bewiesen werden kan, es sind auch keine gnugsame Vermuthungen vorhanden, durch welche der Richter bewogen werden könne, dem Überlebenden den Eyd zu deferiren; so mag alsdenn die anderweitige Verehelichung dem Überlebenden nicht verstattet werden, immassen dasselbe aus der Nov. 117 … und der Authent. Hodie C. de repud. sich von selbst ergiebt, wovon Carpz. J. Prud. Consist. … folgende erhebliche Ursache anführet:  
  Denn wenn eine Frau in die Verreisung oder Abwesenheit ihres Mannes einmahl gewilliget, und sich also ihres beyderseits gemeinschafftlichen Bestens wegen, weshalber auch der Mann abwesend ist, ihres Rechts begeben hat; so hat sie sich über nichts zu beklagen, sondern sie soll sich vielmehr eine Zeitlang enthalten, wie der Apostel 1 Cor. VII. lehret, und sich keines andern Liebe überlassen, ehe und bevor sie nicht den Tod ihres abwesenden Ehemannes vernommen hat, und solcher auch gantz gewiß bewiesen worden ist.  
  Welches jedoch nur von einer wahrscheinlichen oder nothwendigen Abwesenheit zu verstehen, als worüber auch unsere GOttesgelehrten mit denen Canonisten überein kommen, daß nehmlich eine Frau bey Lebzeiten ihres Mannes, wenn solcher auch schon eine lange Zeit abwesend gewesen, sie aber von dessen Tode noch nicht hinlänglich vergewissert worden, sich nicht anderweit verehelichen möge.  
  Solte es aber eine boßhaffte Abwesenheit seyn, und hat der eine Ehegatte den andern böslicher und gefährlicher Weise verlassen, in demselben Falle darf der boßhaffter Weise verlassene Ehegatte nicht erst den Tod des ihn verlassenden Ehegatten abwarten oder bescheinigen; sondern er darf nur den Desertions- Proceß anstellen; und wenn die Ehe sodenn geschieden worden, in demselben Falle wird alsdenn dem bößlich verlassenen Theile die anderweitige Verehelichung zugelassen, wovon unter dem Artickel: Ehescheidung, im VIII Bande, p. 351 u.ff. ein mehrers zu befinden.  
  Bey dieser Gelegenheit wollen wir nunmehr auch die Frage berühren, was in dem Falle Rechtens, wenn der vor tod geglaubte Ehegatte (mithin ist hier nicht die Rede von dem Falle, wenn der im Desertions-Processe citirte Ehegatte aussengeblieben, darauf die Ehescheidung erfolget, und der geschiedene Ehegatte sich anderwärts wieder verheyrathet hat, nach der Zeit aber der den andern böslich verlassende Ehegatte wiederkommt, als welcher durch sein Verbrechen und durch die Ehescheidungs-Sententz alle sein Recht gäntzlich verlohren hat) nach der Zeit dennoch lebendig wiederkommt; ob in solchem Falle die andere Ehe nothwendig getrennet werden müsse? Einige halten da-  
  {Sp. 2163|S. 1095}  
  vor, daß solche Frage deßwegen mit ja zu beantworten, weil, so bald ich einmahl mich mit einer Person rechtmäßig verehelichet, alsdenn mir nicht nicht frey stehet, mich anderwerts wieder zu verehelichen; vielmehr, weil sonst Rechtens, daß alles was wider die Gesetze geschiehet, es mag unter einem Vorwande geschehen seyn, unter was vor einem es will, vor null und nichtig, zu achten, muß sothane und anderweitige Ehe auch null und nichtig seyn, die letztere Ehe als null und nichtig erkläret, u. ihr die erste Ehe vorgezogen werden.  
  Denn die erstere Ehe schreibt Johann Samuel Stryck in Diss. de Nullitate matrimonii beym Samuel Stryck de dissensu Sponsal. … ist nur eine wahrhafftige und unzertrennliche Ehe, mithin auch die letztere, wenn solche gleich mit guter Treu und Glauben eingegangen worden, nach solcher aber der erste Ehegatte wieder kommt, zu trennen, und ein solcher Ehegatte dem erstern wieder zu übergeben. Besiehe auch
  • cap. 19 X. de sponsal.
  • cap. 2 X. de secund. nupt.
  • Finckelthaus
  • Dedekenn
  • Carpzov
  Ob aber, ist eine andere Frage, in solchem Falle, der erste Mann schuldig sey, und auch wieder seinen Willen gezwungen werden könne, nach seiner Wiederkunfft seine Frau, die sich unterdessen anderwerts verehelichet hat, wieder anzunehmen? davon muß mit Unterscheid geredet werden, nehmlich, ob auf Seiten der Frauen eine Schuld mit unter gelauffen, z.E. sie hat noch nicht gewisse oder wahrscheinliche Nachricht von dem Tode ihres ersten Mannes gehabt, und sich doch wieder verheyrathet, oder aber, ob sie keine Schuld daran hat, welches in dem Falle geschehen kan, wenn Zeugen vorhanden gewesen, welche fälschlich ausgesaget haben, ihr Mann wäre gestorben und begraben worden, und durch deren falsche Aussage ist die Frau betrogen und verleitet worden, sich anderwerts wieder zu verehelichen.  
  Im ersten Falle ist kein Zweiffel, daß der erste Mann nicht gezwungen werden könne, seine ehemahlige Frau wieder anzunehmen, angesehen sich dieselbe es selbst beyzumessen hat, daß sie sich nicht besser und sorgfältiger erkundiget hat, ob der erste Mann gestorben sey. Jedoch hat in diesem Falle der andere Mann kein Recht, die Frau deswegen von sich zu stossen, und sich von ihr scheiden zu lassen.  
  Denn obschon Tiberius Decianus … und Thominus … aus diesem Grunde davor halten, es könte in solchem Fall der andere Mann diese von sich stossen. Weil die andere Ehe schon zu der Zeit nichtig gewesen, und also nicht bestehen können, da dieselbe vollzogen worden, und er daher auch nicht als ein würcklicher Ehemann anzusehen wäre, folglich er auch seine Frau, als eine Hure, allezeit wieder verlassen könnte, sintemahl dasjenige, was schon an und vor sich selbst null und nichtig ist, nicht anders zu achten, als ob es gar nicht geschehen wäre; so ist doch nichts destoweniger diese andere Ehe zu Recht beständig, angesehen der andere Mann ihr doch einmahl die eheliche Liebe und Treue bis ans Ende versprochen, welches er nachgehends nicht wieder brechen mag.
  • l. 5 C. de O. et A.
  • l. 1 ff. de constit. pec.
  Und obschon diese letztere Ehe vor null und nichtig ge-  
  {Sp. 2164}  
  achtet wird, so geschicht es doch blos dem ersten Manne zum besten; und wenn also dieser seinem Rechte renunciret, so ceßiret auch die Nullität von sich selbst, indem bekannten Rechtens, daß, wenn ein Handel oder Geschäffte mißbilliget und verworffen wird, solches nur allezeit so zu verstehen ist, daß es mit Willen und Einstimmung dessen geschiehet, dem zum Besten dergleichen unternommen oder angeordnet wird. Brunnemann
  Wenn gleich ferner sonst auch dasjenige, was von einem falschen Curatorn oder Procuratorn geschehen ist, vor null und nichtig zu achten; so kan doch der Minderjährige oder der Herr der Sache alles dieses ratihabiren, und vor genehm halten.
  • l. 14 ff. de procurat.
  • Mevius
  Um aber auch auf den andern Fall zu kommen, wenn von Seiten der Frauen bey ihrer anderweitigen Verehelichung keine Schuld und Versehen begangen worden, vielmehr hat sie aus guter Treu und Glauben, und mit Genehmhaltung des Consistorii oder der Obrigkeit, sich zum andern mahle verehelichet, sie hat auch, so bald sie erfahren, daß ihr erster Mann annoch am Leben, sich aller ehelicher Beywohnung mit ihren andern Manne enthalten, welches sie nach Maßgebung des Cap. 2 X. de secund. nupt. ibi: relictis adulterinis complexibus zu thun schuldig ist; so halten in diesem Falle viele Rechts-Lehrern davor, der Mann sey schuldig, auch wieder seinen Willen, seine Frau wieder anzunehmen.  
  Aus Ursachen, weil die Frau nicht das geringste gethan hat, was ihr beyzumessen wäre, und wordurch sie treubrüchig geworden, oder wordurch sie das Band der Ehe getrennet hätte, sintemahl sie alles aus Irrthum gethan, dieses aber keine rechtliche Würckung haben mag; mithin hat der erste Mann kein Recht, deshalber von seiner Ehefrauen sich trennen zu lassen.  
  So ist auch die Verordnung des Canonischen Rechtes cap. 2 X. de secundis nuptiis gantz klar, wenn es heisset, quod si post hoc de prioris conjugis vita constiterit, relictis adulterinis amplexibus ad priorem conjugem revertatur, in welchen Worten (welches allerdings Befehls Worte seyn) es nicht dem Willen des Mannes anheim gestellet, sondern die andere Ehe überhaupt getrennet wird.  
  Und wenn gleich diejenigen, so disfalls widriger Meynung sind, besonders  
 
  • Bruckner Decis. matrim. …
  • Brouwer de Jure Connub. …
  • Cypräus de jure connub. …
  • Rittershusius in Expos. Novell.
 
  sich auf die Novellam 117 c. 11 verbis: Si voluerit suam uxorem recipere, und auf die Novellam Leonis 33, verb. ut illi, si velit, suum membrum recipiendi facultas sit, nicht minder auf den Can. 1 Caus. 34 qu. 1 und 2 beziehen; so können doch die angezogenen Texte des Römischen Rechtes deswegen, weil wir in Ehe-Sachen mehr dem Canonischen Rechte nachgehen, in keine Betrachtung kommen, um so viel mehr, da sonst das Bürgerliche Recht denen Ehescheidungen sehr nachhänget, und solche ohne besondern Grund gar leicht zuläßt, der angezogene Canon. I Caus. 34 qu. 1 und 2 auch dieser Meynung nicht schadet, angesehen die Worte des bemeldeten Canonis von dem Falle handeln, wenn die Frau zur andern Ehe allzusehr geeilet hat, mithin auf  
  {Sp. 2165|S. 1096}  
  diesen gegenwärtigen Fall nicht zu ziehen, ja wenn derselbe Canon auch gleich ausdrücklich also disponirete wie die Dissentirenden behaupten wollen; so ist es doch nur ein so genannter Textus Decreti, welcher demjenigen, was in dem Cap. X. de secund. nupt. angeführter massen ausdrücklich verordnet ist, nichts benehmen kan, oder vorgezogen werden mag.  
  Und wenngleich die Dissentirenden hierwieder annoch anführen könnten, es wäre solchen Falls die Ehe nur in Ansehung des erstern Mannes null und nichtig, mithin dieser ja wohl von seinem Rechte renunciren könnte; so ist doch zu gedencken, daß solcher Satz zwar von dem Falle, da von Seiten der Frau eine Schuld oder ein Versehen vorgegangen, seine Richtigkeit haben und daselbst appliciret werden könne, nicht aber in dem Falle, wie hier ist, allwo der Frauen nicht die geringste Schuld beygemessen werden kan. Mit mehrern hat diesen Satz Stryck in Diss. de Nullit. Matrim. … desgleichen Klein in Disp. de Praesentia Matrimonii in concursu duorum, ausgeführet, auf die wir uns also hier mit bezogen haben wollen.
  Sonst aber ist überhaupt, wenn verstorbene Menschen oder Toden-Cörper auf dem Felde, an der Strassen, im Wasser, oder sonst gefunden werden, hergebrachten Rechtens, daß solche durch die Gerichte aufgehoben, und folgends zur Erde bestattet werden. Jedoch gehöret die Aufhebung der Toden-Cörper eigentlich zu den Ober-Gerichten; und wo ein Cörper an der Grentze liegende, also befunden würde, daß er halb auf die eine, und halb auf die andere reichete, kommt sie demjenigen zu, wo der Kopff sich befindet. Besold Cent.
  Im Churfürstenthum Sachsen gehöret die Aufhebung todter Cörper ebenfalls vor die Ober-Gerichte. Landes-Ordn. von 1550 und 1555. tit. was zu Ober etc.
  Und in der Ober-Lausitz wird selbige auch denen, so mit den alten Ober-Gerichten nicht versehen, verstattet. Declar. 1611.
  Wie es aber ins besondere auf denen Bergwercken damit zu halten, davon siehe unter dem Artickel: Aufheben todte Cörper, im II Bande, p. 2160 u.f.  
  Übrigens sollen Tode, nicht so gleich, als sie verschieden, sondern wenigstens vor 12 Stunden nicht begraben werden. Chur-Sächsische General- Artick. 15.
  Die Toden wieder ausgraben, berauben, und wieder einscharren, wird mit Staupenschlag, und sonst willkührlich, Constit. …
  wenn man sie aber unbegraben liegen lässet, oder es offt thut, oder mit gewehrter Hand verbringet, mit dem Schwerdte; Ibid.
  Todte Cörper vom Galgen oder Gerichte wegnehmen, an Freunden mit Geld oder Gefängniß, Ibid.
  an andern aber, die es zur Zauberey oder aus bösem Fürsatz thun, mit Staupenschlag und Verweisung;
  diejenigen aber, welche denen Dieben oder gerechtfertigten Missethätern an dem Galgen oder auf dem Rade die Kleider ausziehen, und also die Cörper entblössen, werden mit Staupenschlägen; welche ihnen aber nur aus denen Hosen das Geld, oder andere darinnen befindliche Sachen nehmen, mit Gefängniß, oder sonst willkührlich, Carpzov in Prax. Crim. …
  und endlich mit verstorbenen Weibs-Personen zu thun haben, mit dem Schwerdte bestrafft, Fünffte sonderliche
  {Sp. 2166}  
  Constit.
  sie seynd begraben, oder nicht. Ibid.
  Endlich ist hierbey auch aus den Römischen Rechten wegen des so genannten Interdicti de mortuo inferendo et sepulchro aedificando, wovon zwar auch schon im XIV Bande, p. 773 etwas gedacht worden, gegenwärtig annoch beyzufügen, daß die daraus entstehende Klage heut zu Tage, da wir gemeine Gottes-Äcker haben, nicht mehr statt haben, sondern nur die nützliche, wenn wir aus wichtigen Ursachen den gemeinen Weg zum Gottes-Acker nicht brauchen können, und deswegen nothwendig durch der benachbarten Äcker gehen müssen, wider die, so es verdrüßlicher und halsstarriger Weise verbieten; und hat solche eine grosse Verwandtschafft mit dem Interdicto Ne vis fiat ei etc.
  • l. 12 pr. ff. de Religios.
  • Brunnemann ad l. per agrum
  Es wird aber in Sachen, so die Begräbniß todter Cörper angehen, nur summarisch verfahren. l. 43 ff. de relig. et sumt. fun.
  Denn wegen ihres übeln Geruchs verstattet das Object des Streits keine Verzögerung.
  • Stryck in Not. ad Comp.
  • Lauterbach. d.t.
  Weil nun die Begrabung keinen Verzug leidet; so folget ferner, daß keine Appellation statt findet.
  • arg. l. fin. de appell. rejic.
  • Carpzov in Jurispr. Consist.
  Wiewohl dieses nur von dem suspensivischen, nicht aber von dem Devolutivischen Effecte der Appellation zu verstehen, das ist, es wird von dem Unterrichter nach der Begrabung dem Ober-Richter der eingewandten Appellation halber Bericht erstattet.
  • Eckard in Jurispr. Civ. …
  • Stryck d.l.
  Wer übrigens das Recht hat, einen Toden wohin zu begraben, der kan die in den Rechten so genannte Actionem utilem confessoriam deswegen anstellen.
  • Klock Tom. I
  • Brunnemann in L. IV
  Wenn aber auch die Leiche Schulden halber mit Arrest beschlagen, oder sonst angehalten werden will; so wird nicht allein der Arrest vor unnützlich geachtet, sondern, wenn er auch wäre verlanget worden, so wird der Gläubiger noch darzu bestrafft,  
 
1) mit Verlust seiner Klage,
 
 
2) mit dem Ersatz der Helffte der gantzen Schuld, so er des verstorbenen Erben zu bezahlen gehalten ist,
 
 
3) mit der Confiscation des dritten Theils seines Vermögens; welche Straffe auch nach einiger Meynung noch heutiges Tages nicht aufgehöret haben soll, weil sie in der Nov. 60. ausgedruckt zu befinden wäre.
Bes.
  • Eckolt ad ff. de R.D. …
  • Brunnemann ad l. fin.
 
massen die besondern Fälle und Ursachen, welche einen Theil des Vermögens wegnehmen, durch die Nov. 13, c. fin. nicht aufgehoben worden.
 
 
4) Wird er gar an seinen Ehren anrüchig.
Nov. 60 c 1.
 
Also ist beym Richter … gesprochen worden.
Bes. Feltmann de cadav. inspic. …
  Hieraus ist zu sehen, daß diese Bestraffung heutiges Tages im R. Reiche keinesweges vor abgeschafft angesehen werden wollen. Carpzov
  Wiewohl, was die Einziehung von des Arrestanten Vermögen betrifft; so soll heutiges Tages selbige dennoch abgeschaffet seyn, wie bey dem Brunnemann … gesprochen worden.
  In Sachsen aber wird die Abrogation  
  {Sp. 2167|S. 1097}  
  nicht eingeräumet, ohne nur an denenjenigen Orten, wo durch eine besondere Gewohnheit diese Abstellung eingeführet worden.
  • P. III Const. 6.
  • Eckard l.c.
  Inzwischen kan der Arrest wohl auf die Mobilien geleget werden.
  Oder eine Leiche wird an einem fremden Orte vor einen gewissen Miet-Zins eine Zeitlang eingesetzt; alsdenn darff der Gerichts-Herr die Leiche nicht eher, als bis er bezahlet worden, verabfolgen lassen. Hahn ad Wesenbec tit de relig. n. fin.
  Ein mehrers siehe  
 
  • unter dem Artickel: Begräbniß, im III Bande, p. 927 u.ff.
  • ingleichen dem Artickel: Cadaver, im V Bande, p. 43.
Sonst können nachgelesen werden
  • Arnkiels mitternächtischer Völcker Leben und Thaten, III Th. …
  • Heinsii Kirchen-Historie VII Th. ..
  • Bronds Beschreibung seiner Chinesischen Reisen.
  • Männlings Dapperus Exot. …
  • Hemmersams West- Indianische Reise-Beschreibung …
  • Tharsanders Schau-Platz I Th. …
  • Wolffens nützliche Versuche I Th. …
  • Portä Magia naturalis
  • Miri Lexicon Antiquitat. Ecclesiast. …
  • Schöttgens Antiquitäten-Lexicon …
  • Unschuldige Nachrichten 1703 …
  • Allgemeine Chronicke VIII Band …
  • Walchs Disput. de praerogativa fidelium
  • D. Abichts Disp. historico theolog. de Ritibus sepulchralibus
  • D. Clauswitz de mortuis tempore resurrectionis Christi resuscitatis.
  • Gründliche Auszüge aus den neuesten Theolog. Philosoph. und Philolog. Disputat. I Band …
  • Gelehrte Fama XXV Th. …
  • Heßisches Heb- Opffer XIX Stück ...
  • Löders Historisch- Theologisches Systema, I Th. ...
  • Walchs Religions- Streitigkeiten in der Evangel. Lutherischen Kirche II Th. …
  • Ebendess. Religions-Streitigkeiten ausser der Evang. Luther. Kirche V Theil ...
  Siehe übrigens auch die Artickel:  
 
  • Tod, im XLIV Bande, p. 623 u.ff.
  • und Sterben, im XXXIX Bande, p. 1930 u.ff.
 
     

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HIS-Data 5028-47-2123-1-02: Zedler: Verstorbene [2] HIS-Data Home
Stand: 2. April 2014 © Hans-Walter Pries