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Text |
Quellenangaben |
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(E) Juristische Abhandlung.¶ |
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Es ist bey dieser Abhandlung, in welcher von
dem
Rechte der Zornigen, oder vielmehr von
demjenigen, was der Zornigen wegen aus denen
Rechten angemercket zu werden
verdienet,
geredet werden
soll,
nothwendig der
Unterscheid
des Zornes zum Voraus zu setzen, da nehmlich
derselbe in den rechtmäßigen und
unrechtmäßigen oder ungerechten Zorn
eingetheilet wird. |
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Der
rechtmäßige Zorn bestehet darinnen,
wenn ich nehmlich nothwendig über eine mir
angethane |
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{Sp. 512} |
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Beleidigung zürnen
muß, darüber auch
andere Leute zürnen müssen, oder wie
Lauterbach
Disp.
de Ira, …,
schreibet,
quae
ratione irritantis et ad iram provocantis est injusta,
ita ut ipse aliquid contra jus faciat; Dabey ich aber
die gebührenden Schrancken nicht überschreite,
sondern zwischen der mir zugefügten Beleidigung,
und der daher entstandenen Rache, oder der aus
dem Zorne entspringenden von mir
unternommenen
Handlung eine rechtmäßige
Proportion und Gleichheit ist. |
- Farinac …
- Lauterbach Disp. de Jra …
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Der
unrechtmäßige Zorn aber ist derjenige,
wenn keine
wahre Beleidigung vorhanden, über
die ich rechtmäßig zürnen könnte.
Z.E. Es ist mir
einer etwas
schuldig, und ich mahne ihnen, dieser
aber wird hierüber
böse, und schläget mich oder
injuriret mich auf andere Weise; oder wenn gleich
eine
rechtmäßige Ursache des Zorns vorhanden,
sie ist aber nicht so groß, als des Beleidigten
seine in dem Zorne unternommene Handlung ist.
Z.E. Es greifft einer den andern mit ehrenrührigen
Worten an, und letzterer ersticht ihn deswegen im
Zorne. |
Carpzov
Pr. Cr. … |
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Ferner theilet man den Zorn ein in den
übermäßig grossen, und nicht so hefftig
grossen Zorn. |
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Ersterer ist wenn der Zorn die
Menschen
dergestalt eingenommen, daß er fast von allen
Sinnen und
Verstand gekommen, und nicht
weiß,
was er
redet oder
thut; letzterer hingegen, wenn
der zum Zorne Gereitzte nicht von aller
Vernunfft
gekommen, sondern noch beständig weiß, was er
redet oder thut, folglich dasjenige, was er im
Zorne unternimmt, wohlwissentlich begehet, ob
sein
Gemüthe schon hefftig verwirret ist, und ihm
demnach die
völlige und reiffe Überlegung
ermangelt. |
- Farinac Pr. Crim. …
- Carpzov. l.c. …
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Nach diesen
Arten des Zorns werden sodann
alle
Handlungen derer Zornigen
beurtheilet
werden müssen. Und da ist denn zu
gedencken,
daß, wenn einer eine in denen Rechten sonst
erlaubte Handlung oder
Contract im Zorne
unternimmt, man einen
Unterschied machen muß,
ob der Zorn übermäßig, groß oder mittelmäßig
gelinder und nicht zu hefftig gewesen sey? Im
ersten Falle ist dasjenige, was er in solchem
rasenden Zorne, welcher ihm allen
Gebrauch
seines Verstandes benommen, unternommen hat,
nicht anders, als wie derer Rasenden ihre
Handlung, besonders da der so hefftige Zorn von
der Raserey nicht anders, als in der
Zeit
unterschieden ist, schon dem Rechte selbst nach
null und nichtig; folglich darf es nicht allererst
durch den Ausspruch des
Richters als ungültig
erkläret werden, sintemahl bey allen und jeden
Contracten und Handlungen eine genaue und
ungezweiffelte Wissenschafft und Verstand
vonnöthen, |
l. 57.
ff. de R.J. |
|
Diese beyde Stücke aber werden durch den
hefftigen Zorn verhindert; folglich mag dasjenige,
was einer in solchem äussersten Zorne und
Raserey vornimmt; ihn weder
verbinden, noch zu
recht beständig seyn, |
- l. 48. ff. de R.J.
- Lauterbach Disp. de Ira …
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Anders verhält es sich, wenn der Zorn nicht
so hefftig, sondern ge- |
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{Sp. 513|S. 270} |
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linder und mäßiger gewesen. Denn obschon
auch diese Art des Zorns eine genaue und reiffe
Überlegung ziemlich verhindert; so ermangelt
doch nicht aller Verstand, oder ein wahrer und zu
denen Contracten erforderlicher genugsamer
Wille; folglich, da besonders noch zu denen
Contracten und andern Handlungen nicht eine so
vollkommene und reiffe Überlegung vonnöthen,
sondern es genug ist, wenn einer wissentlich und
ungezwungen
contrahiret, oder etwas verspricht,
wenn gleich keine so vollkommene Überlegung
vorhanden, |
arg.
l. 24. … |
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ist derjenige, welcher aus Jachzorn etwas
verspricht, aber seines Verstandes und Sinnen
noch mächtig ist, und weiß, was er thut, daran
gebunden. |
- Eichel in Comment.
…
- Lauterbach l.c.
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Hieraus fliesset, daß, wenn einer im Zorne
etwas gelobet, er ist aber dermassen zornig, daß
er seines Verstandes nicht mächtig, solches
Gelübde ihn nicht verbinden mag; da hingegen,
wenn er nicht so hefftig, sondern etwas mäßiger
zornig ist, und weiß, was er thut, er selbiges
Gelübde zu halten
verbunden ist. Worwider nichts
thut, daß zu einem jeden Gelübde ein
wohlbedächtiger Wille des Gelobenden erfordert
werde: angesehen doch nicht eine so übermäßige
und vollkommen reiffe Überlegung erforderlich,
sondern schon genug ist, wenn nur einige, ob
zwar einigermassen perturbirte Überlegung und
Verstand zu ersehen, dergleichen aber denen
einigermassen Zornigen nicht ermangelt. |
Lauterbach l.c.
... |
|
Eben dieses ist von dem im Zorne gethanen
Eyde zu gedencken. Denn wenn einer in mäßigem
Zorne etwas geschworen, obgleich nicht eine so
völlige und vollkommene Überlegung
vorhergegangen, ist solcher Eyd verbindlich. |
- Farinac …
- Gutierez
Lib. II. Quaest. …
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Hingegen daferne einer im übermäßigen
Zorne, welcher ihm gleichsam allen Verstand und
Vernunfft beraubet, etwas geschworen hat, ist
solcher Eyd null und nichtig, und wird er daraus
nicht verbunden. |
Lauterbach l.c.
... |
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Gleichergestalt, wenn einer in übermäßigem
Zorne, welcher ihn gantz ausser sich selbst, und
ausser den Gebrauch seiner Vernunfft gesetzet
hat, seine
Kinder oder
Eltern enterbet hat, ist
selbige Enterbung, besonders weil sie noch die
Vermuthung des
Unrechts wider sich hat, auch
eine jede Enterbung mit gutem Vorbewust und
Wohlbedacht, nicht aber leichtsinniger Weise und
in der Hitze des Zorns geschehen
soll, |
l. 18. … |
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null und nichtig. |
- l. 19.
C.
de inoff.
testam.
- Lyncker Vol. I. …
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Da hingegen, wenn der Zorn nicht so
übermäßig, auch eine
rechtmäßige Ursache der
Enterbung vorhanden, selbige zu Recht
beständig; anerwogen ein Testament oder
anderer
letzter Wille nur so viel erfordert, daß
einer
wisse und
verstehe, was er thut, nicht aber,
daß er alles und jedes so reiflich und genau
überleget habe, ein solcher mittelmäßiger
Erzürnter aber besonders, wenn es nicht so gleich
in der ersten Hitze, welches auch auf den
allerhefftigsten Zorn zu ziehen, sondern erst
einige
Tage darauf geschehen, allerdings weiß,
was er thut, und seiner
Sinnen nicht beraubet
ist. |
- Lauterbach Coll. …
- Lyncker …
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Ferner wenn einer im äussersten und grösten
Zorne ein Testament zerreisset, oder et- |
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{Sp. 514} |
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was darinnen ausstreichet; so wird doch
dasselbe nicht ungültig, wohl aber, wenn er es im
mittelmäßigen und nicht so hefftigen Zorne gethan
hat. |
Lyncker
l.c. |
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Hat einer im Zorne mit einem andern einen
Contract geschlossen, wenn er auch gleich zum
Besten einer milden Sache gereichete; so ist der
im äussersten und den Gebrauch der Sinnen
beraubenden Zorne geschlossene Contract
ungültig; dahingegen, wenn er in mittelmäßigem
Zorne geschlossen worden, er zu Recht beständig
ist, weil zu denen Contracten nicht ein so genau
und vollkommen reiflich überlegter Wille
erforderlich, sondern schon genug ist, wenn nur
diejenigen, die mit einander contrahiren, wissen,
was sie thun. |
- Farinac …
- Lauterbach l.c. …
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Hat einer aus Zorn und Feindschafft gegen
diejenigen, die von ihm sonst erben müssen, sich
in ein Ehe-Gelöbniß eingelassen; so ist dasselbe,
woferne es im übermäßigen Zorne geschlossen
worden, ungültig; dahingegen, wenn es bey
mäßigem Zorne geschehen, und der Erzürnte,
ohngeachtet er die
Sache nicht so reiflich
überleget hat, dennoch gewust, was er thut, ist
selbiges zu Recht beständig, und verbindet ihn
nicht anders, als wie diejenigen Ehe-Gelöbnisse,
welche bey mäßiger Betrunckenheit geschlossen
werden. |
- Perez de Matrim. …
- Lauterbach l.c. …
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In
Gerichten soll ein
Richter sich den Zorn
und Haß wider eine
Person nicht einnehmen
lassen. Hat er aber in solchem Hasse und Zorne
ein
Urtheil ausgesprochen; so gehet dasselbe
allerdings in seine
Krafft
Rechtens, wenn wider
selbiges nicht binnen 10 Tagen
Leuterung oder
Appellation eingewendet worden, |
l. pen. ff. … |
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Noch mag selbiges deßhalber als schon dem
Rechte nach null und nichtig angesehen
werden. |
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Hingegen wenn er einen aus Haß, Rachgier,
und im Zorne bey ermangelnder rechtmäßiger
Ursache unbilliger Weise ins Gefängniß setzet,
wird er
billig mit der
Sachsen Busse beleget. Ja
daferne er aus Zorn einen Unschuldigen, oder der
wenigstens nicht eine solche
Straffe
verdienet hat,
zum
Tode verurtheilet hat, oder ihm
gewaltsamer
Weise ein wider die
Wahrheit lauffendes
Bekenntniß heraus presset, deßwegen er am
Leben gestrafft wird, und dasselbe Urthel an ihm
vollziehen lässet, wird er als ein vorsetzlicher
Todschläger bestrafft. |
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Ferner wenn einer aus Zorn und Rachgier
den andern
peinlich anklaget, und dieselbe
Rachgier ist am Tage; so ist zwar solche nicht
gäntzlich zu verwerffen,
unterdessen aber darf der
Richter doch nicht wider den Beklagten mit der
Inquisition verfahren, woferne er nicht zugleich
einige
wahrscheinliche
Umstände der
beschuldigten
That anzugeben weiß. Auf gleiche
Weise, wenn einer im Zorne dem andern ein
begangenes Verbrechen vorgeworffen hat, wenn
er gleich sich schrifftlich oder mündlich erkläret, er
wolle ihm solches
beweisen, wird solches doch
vor keine Anklage geachtet. |
Lauterbach l.c.
... |
|
Wenn ein Beklagter im Gerichte, sowohl auch
ausser Gerichte, im äussersten Zorne, dergestalt,
daß er nicht gewust, was er geredet oder gethan,
etwas gestanden und bekennet, kan er solches
Bekenntniß wiederrufen, und wenn er selbiges
nach der Zeit nicht vor genehm gehalten,
verbindet ihn solches |
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{Sp. 515|S. 271} |
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|
nicht. |
- Farinac …
- Gvazzin …
- Lauterbach l.c. …
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Hat ein Zeuge wider einen andern einen Haß
und Zorn, ob er schon nicht zu übermäßig groß
(denn wenn er hefftig, muß ihn der Richter von
dem Zeugnisse abhalten) so wird seinem
Zeugnisse kein
Glauben beygemessen; daher
auch einer
Mutter, welche im Zorne bekennet, ihr
Sohn wäre nicht von ihrem
Manne, sondern im
Ehebruch von einem andern
gezeuget worden,
kein Glauben gegeben wird. |
- Menoch A.J.Q. …
- Lauterbach Coll. …
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Die im Zorne begangenen Verbrechen sind
allerdings wahre Verbrechen, wie solches
Lauterbach Disp. cit. … folgendergestalt
behauptet: [7 Zeilen lateinischer Text]. |
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Ob aber ihr Verbrechen unter die aus
Verschulden, oder aus Vorsatz und betrüglicher
Weise geschehenen zu rechnen sey, wird durch
den Unterscheid des Zorns ermessen;
anerwogen, wenn der Zorn nur angenommen oder
affectirt ist, damit einer um so viel freyer sündigen
könne; so ist das in selbigem begangene
Verbrechen allerdings ein vorsetzlich
Verbrechen. |
Theodoricus in Coll. Crim.
… |
|
Folglich findet auch die ordentliche Straffe
statt. |
|
|
Da hingegen, wenn selbige allerdings
wahrhafftig und nicht angenommen oder
verstellet, auch so hefftig ist, daß er seiner Sinnen
nicht mächtig gewesen, vielweniger, was er thue
oder lasse, gewust; so ist solches begangene
Verbrechen wohl nicht ein vorsetzliches, als worzu
eine vollkommene Wissenschafft und Wille
erfordert wird, beyde Stücke aber dem Erzürneten
ermangeln. |
- Theodoricus
l.c. …
- Carpzov …
|
|
Doch aber, weil es in ihrer Macht gestanden,
den Zorn durch die ihnen dazu gegebene
Vernunfft zu unterdrücken und zu mäßigen, und
sie solches unterlassen haben, ist es ein
verschuldetes Verbrechen. |
Lauterbach Disp. cit.
... |
|
Folglich mag auch die ordentliche Straffe des
Verbrechens nicht statt finden, wenn auch schon
keine rechtmäßige Ursache des Zorns vorhanden
gewesen; angesehen auch eine unerhebliche
Ursache, welche die Wissenschafft und den
Gebrauch des Verstandes benimmt, den Vorsatz
zu verbrechen ausschliesset, und ob sie zwar
nicht gäntzlich entschuldiget, dennoch selbiges
mindert, und sie nur in Ansehung ihres darbey
begangenen Verbrechens und
Schuld, und damit
andere gewarniget werden, ihren
Begierden den
Zügel zu lassen, vielmehr dahin gewiesen werden,
sich der Vernunfft zu Unterdrückung der
Begierden zu gebrauchen, bestraffet werden. |
- Theodoricus
l.c. …
- Carpzov …
|
|
Jedoch soll dieses statt finden; so muß
dasselbe Verbrechen sogleich und in noch
währender Hitze des Zorns begangen seyn. Denn
soferne solches nicht in der ersten Hitze, sondern
einige
Zeit nach derselbigen geschehen; so ist es
ein aus Vorsatz begangenes Verbrechen, und
wird mit der ordentlichen Straffe beleget. |
Theodori- |
|
{Sp. 516} |
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cus l.c.
… |
|
Gleichfals, wenn es den Thäter nach
übergangener Hitze des Zorns nicht gereuet,
sondern er sich noch wohl damit
rühmet; so wird
aus der beständigen Beharrung darinnen der
Vorsatz zu verbrechen geschlossen, und er
deßwegen ordentlicher Weise bestraffet. |
- Theodoricus
l.c.
- Farinac …
- Anton Matthäi de Crim.
…
|
|
Sonst fliesset aus demjenigen, was jetzo
erwehnt worden, daß ein in der grösten Raserey
des Zornes sich befindender Mensch den
Schaden, den er zu solcher Zeit jemanden
zugefüget, zu ersetzen sich nicht entbrechen, und
wenn er mit der Klage aus dem Aquilianischen
Gesetze belanget worden, sich mit seinem
hefftigen und rasenden Zorne nicht schützen
können, |
-
arg.
l. 44. …
- Lauterbach l.c. …
|
|
Daferne aber auch der
wahre, und nicht
angenommene oder verstellte Zorn nicht zu hefftig
gewesen, daß er ihm den Gebrauch seines
Verstandes und der Sinnen entzogen, vielmehr er
gar wohl gewust, was er geredet oder gethan; so
wird selbiges unter die vorsetzlichen Verbrechen
gezählet. Denn ohngeachtet er ohne
vollkommenen und reiffen Vorsatz oder
Überlegung, vielmehr aus den ersten
Bewegungen des Zornes und der
Affecten
sündiget, weil er aber doch dasjenige, was er thut,
weiß und will, dieses aber schon einen
gefährlichen Vorsatz
würcket; so wird er vor einen
vorsetzlichen Verbrechen gezählet, dergestalt,
daß obschon nicht zu
leugnen, daß derjenige,
welcher aus reiffem Bedacht und
Rathschlage
sündiget, im grösten Grade ein vorsetzlicher
Verbrecher heisse, |
- P.H.G.O. …
- Carpzov
…
- Anton Matthäus de Crim. …
|
|
dennoch auch dieser als ein muthwilliger und
vorsetzlicher Verbrecher mit der
ordentlichen auf
das Verbrechen gesetzten Straffe beleget
werden, |
- arg. l. 5.
C.
de injur.
- P.H.G.O. …
|
|
Und zwar findet diese
Regel um so viel mehr
statt, wenn der Zorne unerheblich und
unrechtmäßig gewesen, oder derjenige, von dem
er sich beleidiget zu seyn er achtet, gar keinen,
wenigstens sehr geringen Anlaß darzu gegeben,
oder der Zornige noch darzu die erste
Gelegenheit
gegeben, und
Urheber des
Zanckens und der
Beleidigung gewesen. Woraus denn fliesset, daß
derjenige, welcher von dem Zancke Urheber
gewesen, sich wegen der in solchem begangenen
Verbrechen mit dem Zorne nicht schützen
möge;
sintemahl jeder
Schaden und Verbrechen
denenjenigen beygemessen wird, welche darzu
den ersten Anlaß gegeben. |
|
|
Hingegen daferne der so mäßig Zornige, und
welcher gar wohl gewust, was er redet oder thut,
eine rechtmäßige Ursache seines Zorns anführen
kan, und er ist dergestalt von einem andern
beleidiget worden, daß auch ein sehr gelassener
Mann dadurch in Hitze gebracht werden, und
seinen Zorne nicht leichtlich stillen könne; so wird
auch mit diesem Verbrechern gelinder verfahren,
und die ordentliche Straffe in eine
ausserordentliche
verändert. |
- Carpzov
l.c. …
- Lauterbach l.c.
…
|
|
Hieraus fliesset, daß, wenn einer, welcher
nicht übermäßig erzürnet ist, dergestalt, daß er
seiner Sinnen und Verstandes völlig mächtig ist,
auch weiß, was er thut oder redet, (denn wenn er
in dem allerhefftigsten Zorne, wegen
ermangelnden völligen Gebrau- |
|
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{Sp. 517|S. 272} |
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|
ches der Vernunfft einen andern injuriret,
findet die ordentliche Straffe der Injurie in
Ansehung des
ermangelnden Vorsatzes, den
andern zu schimpffen, so wenig als die Injurien-Klage, statt, l. 3. …
Harprecht … ob er schon
obgedachtermassen von dem Richter
ausserordentlich und willkührlich bestraffet werden
möge) den andern in dem Zorne und in der ersten
Hitze injuriret, ob zwar er sich wider die
angestellte Klage mit der äussersten Hitze im
Zorne nicht schützen möge, wenn er auch gleich
erhebliche, wichtige und gerechte Ursachen zum
Zorne hat, welches sich äussert, wenn er durch
vorhergehende schwere Beschimpffungen zum
Zorne, und daraus entstehenden, so wohl
wörtlichen, als thätlichen Injurien, bewogen
wird, |
- Carpzov …
- Anton
Matthäus de Crim. …
|
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so wird doch derjenige, welcher durch des
Beleidigten ihm angethane Beschimpffungen und
Unrecht darzu gleichsam genöthiget worden, mit
einer gelindern Straffe, als der ordentlichen,
beleget. |
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|
Wie denn auch derjenige, welchen solche
Injurie nach der Zeit gereuet, gleichfalls gelinder
bestraffet, ja wenn die wörtliche Beschimpffung
nicht zu groß und allzuempfindlich, und der
Injuriante vor der Vornehmung sich erkläret, es
sey ihm solche in der Hitze und Zorne
ausgestossene Beschimpffung leid, er wisse auch
dem Beschimpfften nichts, als
Liebes und
Gutes,
nachzusagen; so muß sich der Kläger an solcher
Erklärung
billig begnügen lassen, und mag der
libellirten Injurien halber fernern Proceß wider
Injurianten nicht führen. |
- Würtembergisch
Land-Recht …
- Carpzov …
- Lauterbach Disp. cit.
…
|
|
Unterdessen aber muß der Injuriante dem
Kläger doch alle verursachte Unkosten ersetzen,
und wird derselbige noch billig wiewohl mit einer
geringern Geld-Busse beleget. |
Richter Velit. Acad.
… |
|
Selbst das Königl. Pohln. und Churfürstliche
Sächsische Mandat wider die Selbst-Rache, vom
Jahr 1712. … hat in Ansehung der
Ausforderungen zum Duell dieses vorgeschrieben,
daß, daferne selbige in der ersten Hitze, da der
Unwille entstanden, und die Beleidigung eben
vorgegangen, von ihm selbst geschehen, derselbe
an statt, daß die andern Provocanten alle Chargen
auf immerwährend verlieren, und zwey Jahr
gefangen sitzen müssen, das erste halbe Jahr
hindurch aber mit
Wasser und Brodt unterhalten
werden, auch da der Provocant keine Charge
hätte, er noch über dieses 2 Jahr länger in
Verhafft bleiben muß, er mit Einziehung der
Besoldung von seiner Function auf 2 Jahr und
einjährigen Gefängniß bestraffet, und da er ausser
Diensten, zweyjähriges Gefängniß ohne
vierteljährige Speisung mit Wasser und Brodt statt
finden
solle. |
|
|
Gleichergestalt, da bey denen
öffentlichen
Duellen die Verbrecher nach Beschaffenheit derer
Personen mit acht- oder zehenjähriger Gefängniß,
auch bey denen geringern mit achtjährigem
Festungs-Bau beleget werden; so werden
diejenigen, die in der ersten |
|
|
{Sp. 518} |
|
|
Bewegung, und bey der ersten Hitze mit dem
Degen oder andern tödtlichen Gewehr an
einander gerathen, wenn sie, daß es kein
abgeredetes
Werck gewesen, vermittelst
Eydes
erhalten, zu einjährigem Gefängniß
condemniret. |
§. 51. des Duell-
Mandats. |
|
Ferner wenn einer aus
rechtmäßigen und
erheblichen, nicht aber schlechten und geringen
Ursachen äusserst erzürnet, und vor Zorn
gantz
ausser sich selbst gesetzet ist, in solchem
rasenden Zorne aber GOttes-Lästerungen
ausgestossen, wird derselbige nicht mit der
ordentlichen Straffe der GOttes-Lästerer, sondern
mit einer geringern bestraffet. |
-
Reichs-Abschied vom
Jahr 1500 und 1512
Tit. Von Gottes-Lästern,
- Tiraquell de caus. min. poen.
- Matthäus de
Criminibus …
|
|
Welches aber nur von dem Falle Rechtens,
wenn einer auf Menschen erzürnet gewesen;
hingegen hat er unverantwortlich mit
GOtt zürnen
wollen, und daher GOttes-Lästerungen
ausgestossen, wird er mit der ordentlichen Straffe
allerdings beleget. |
Kreß ad ord. Crim.
… |
|
In wie ferne auch der Zorn bey denen
Todtschlägern dem Todtschläger zu statten
komme, wird aus demjenigen, was kurtz vorher
überhaupt von denen Verbrechen erwehnet
worden, erhellen. Ist der Zorn nur angenommen,
und deswegen erdacht, damit einer desto leichter
und sicherer das Verbrechen begehen könne; so
wird die ordentliche
Lebens-Straffe, weil es ein
fürsetzlicher Todschlag, nicht erlassen, sondern er
wird mit der ordentlichen
Straffe der Todtschläger
billig beleget. |
|
|
Da hingegen, wenn es ein wahrer und nicht
affectirter, darbey aber allzuhefftiger übermäßiger,
und den Gebrauch der Sinnen hindernder Zorn
gewesen, vermöge dessen er nicht gewust, was
er gethan, oder geredet, und er in solchem Zorne
einen Todtschlag gethan, mag, die ordentliche
Straffe des Todtschlages nicht, sondern eine
ausserordentliche Straffe an ihm vollzogen
werden, welche jedoch, wenn eine erhebliche
Ursache des Zornes vorhergegangen, noch mehr
gemindert, in Ermangelung deren aber, und
woferne der Todtschläger selbst Anlaß darzu
gegeben, erhöhet wird. |
Lauterbach l.c.
... |
|
Wenn aber der Zorn nicht so übermäßig groß
und hefftig gewesen, vielmehr er gar wohl gewust,
was er gethan und geredet, und er hat in solchem
Zorne einen entleibet; so ist solches ein
fürsetzlicher Todtschlag, und wird er, seines
gethanen Fürwendens ungeachtet, daß er
nehmlich aus Zorn solches gethan, mit dem
Schwerdt vom
Leben zum
Tode gebracht, |
- l. 7. …
- P.H.G.O. …
- Carpzov …
- Theodoricus Coll. Crim.
…
|
|
Es hätte denn selbiger eine rechtmäßige
Ursache des Zornes gehabt, und in solchem
Zorne den andern entleibet. Denn ohngeachtet
auch dieser wider die Vorschrifft derer
Rechte sich
eigenmächtig, darbey aber wohl wissentlich und
mit
Willen gerächet, und darbey einen Menschen
getödtet, dennoch aber, weil es schwer ist, einen
rechtmäßigen Zorn so genau in denen
Schrancken zu halten, auch der Entleibte
Gelegenheit darzu gegeben; so folget, daß er
auch gelinder, und nicht mit der ordentlichen
Straffe des Todtschlages, |
|
|
{Sp. 519|S. 273} |
|
|
sondern ausserordentlich und nach
Beschaffenheit derer Umstände mit
Staupen-Schlägen beleget werden müsse. |
- l. 38. …
- Carpzov …
- Tiraquell de poen. temper. …
- Clarus …
- Lyncker
…
|
|
Soll aber eine rechtmäßige Ursache des
Zorns vorhanden seyn, und in Ansehung
derselbigen der Todtschläger mit einer gelindern
Straffe beleget werden; so wird darzu
erfordert: |
|
|
1) |
Daß der Entleibte den
Todtschläger zuvorhero und am ersten
unrechtmäßiger und unbilliger Weise beleidiget
habe, welches nicht allein mit höchst-unerträglichen, ehrenrührigen, auch öffters und
unabläßig widerhohleten
Worten, sondern auch
mit Schlägen, oder auch mit vorgehabter
eigenmächtiger und unbilliger Wegnehmung
seines
Vermögens und
Sachen geschiehet, |
|
- Berlich …
- Lyncker …
- Theodoricus
Diss.
XI. Coll. Crim. …
- Boer
…
|
|
|
und er durch solche
zugefügte Beleidigung in Zorn gesetzet
worden. |
|
Carpzov ... |
|
|
Folglich, wenn keine
wahrhaffte Beleidigung von Seiten des Entleibten
vorhergegangenen, ob sich schon der
Todtschläger beleidiget zu seyn
fälschlich
eingebildet hat,
mag sich der Todtschläger mit
dem Zorne nicht schützen. Daher, wenn der
Todtschläger zu vorhero GOttes-Lästerung
ausgestossen, und der andere ihm eingeredet, er
soll sich nicht so versündigen, oder aber selbiger
zu vorher allerhand Händel gemacht, und ein
anderer ihn, ruhig zu seyn, ermahnet, oder der
Wirth ihm
Friede geboten, nicht minder, wenn
ihrer zwey sich mit einander schlagen, ein anderer
redet ihnen im
Guten zu, und ermahnet sie,
friedlich zu leben, der Todtschläger erzürnet sich
darüber, und entleibet ihn; so mag er sich nicht mit
seinem Zorne schützen. |
|
|
|
|
Gleichergestalt wenn der
Erzürnte selbst der erste
Urheber des
Zanckes ist,
und darzu Gelegenheit gegeben hat, mag er sich
mit dem Zorne, als einem rechtmäßigen und
erheblichen, nicht schützen. |
|
Lyncker … |
|
|
|
|
2) |
so ist auch nicht eine jede
Beleidigung des Entleibten genug, sondern die
dem Todtschläger von dem Entleibten zugefügte
Beleidigung muß auch groß und dermassen
beschaffen seyn, daß ein jeder
Mensch darüber
zum Zorne
beweget werden mag, und seinen
hierüber
billig
empfindlichen Zorn nicht leichte
zwingen kan. |
|
- Theodoricus
l.c. …
- Valentin Voltz ad L. Cornel.
…
|
|
Was aber eine dergleichen erhebliche und
wichtige Ursache des Zornes sey, kan man durch
eine allgemeine
Regel nicht voraus setzen;
sondern es kommt alles auf die
Umstände der
Beleidigung, so wohl auch derer
Personen, und
das Ermessen des
Richters an. |
|
|
Sonst mag billig hierunter gerechnet werden,
wenn der Entleibte den andern mit höchst-ehrenrührigen Worten, die einen jeden
ehrliebenden Mann in der Seele schmertzen
müssen (folglich werden die geringen Injurien, als
Hundsfut, und dergleichen hiervon ausgenommen,
auf gleiche Weise, als wenn |
|
|
{Sp. 520} |
|
|
der Entleibte gegen den Todtschläger
gesagt,
du wirst nicht alle fressen, Carpzov … oder, wenn
einem Edelmanne ein
Bauer auf der Strasse
begegnet, und ihm nicht ausweichen
will,
Carpzov
… Valentin Voltz … als dergleichen Beleidigungen
keine wahren Ursachen seines rechtmäßigen
Zornes abgeben, und den Todtschläger von der
ordentlichen Straffe nicht befreyen) unablässig
angegriffen, und dadurch seine
Gedult auf das
hefftigste gereitzet, daß er sich nicht länger halten
können, |
- Carpzov
l.c. …
- Matthäus, de Crim.
…
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Oder es hat der Entleibte ihn zuerst scharf
und empfindlich geschlagen, (hingegen ist es nicht
genug daß der Entleibte nach ihm bloß, oder ihn
nicht so hefftig geschlagen, Carpzov …) oder aber
es ertappet der Mann einen andern bey seiner
Frauen, oder der
Vater einen bey seiner
Tochter
im Ehebruche, und ermordet ihn. |
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Jedoch soll die ordentliche Straffe des
Todtschlages nicht statt finden; so ist es nicht
genug, daß eine dergleichen erhebliche Ursache
des Zorns vorhanden, sondern es muß auch in
der ersten Hitze und Zorne die Verwundung
erfolget seyn. Denn wenn einige
Zeit darnach,
nehmlich eine oder mehr
Stunden, (folglich wenn
eine halbe Stunde nur erst verflossen, wird davor
gehalten, als ob es in der ersten Hitze oder
Raserey geschehen sey, anerwogen binnen
solcher Zeit die Hefftigkeit des Zorns noch nicht
verrauchet, Julius Clarus §. homicidium. …
Boer
… Farinac Pr. Crim. … Richter
Vol. II. …) und da
die erste Hitze bereits verrauchet, er den
Beleidiger anfiele, und ermordete, wird solches
unter die fürsetzlichen und muthwilligen
Todschläge
gezählet, und er dannenhero, des
gerechten Zornes ungeachtet, am Leben
gestrafet. |
- Carpz. …
- Lauterbach
Disp.
cit. …
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Und ist Bajardi seine
Meynung in Addit. ad
Clari Practicam Criminalem §. Homicidium,
vermöge welcher er behaupten will, dass der Zorn
30
Tage
daure, und was binnen diesen 30 Tagen
geschehen sey, davor gehalten werden müsse,
als ob es in der ersten Hitze vorgenommen
worden, ungegründet, daher denn auch darauf
nicht gesprochen wird. |
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Der
Beweiß des Zorns, welcher von
demjenigen, so sich damit schützen will,
nothwendig geführet werden muß, und ohne
welchen ihm kein
Glaube beygemessen wird,
geschieht nun nach Beschaffenheit derer
Umstände, entweder überhaupt, oder nach denen
verschiedenen Graden desselben, in beyden
Fällen aber durch nichts anders, als durch
Zeugen. |
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Überhaupt aber wird, daß einer auf den
andern erzürnet sey, und wider ihn einen Haß
trage, welches
vornehmlich bey denen Zeugen
sich eräussert, theils durch des Erzürnten
Handlungen, dadurch man seinen Zorn und Haß
wider diese oder jene
Person absehen kan, theils
auch durch die ihm angethane Beleidigungen oder
andere
Ursachen, aus denen man leichte
schliessen kan, er seye auf ihn erzürnet,
dargethan. |
Lauterbach ... |
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Hingegen aber, wenn es auf die
verschiedenen Gra- |
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{Sp. 521|S. 274} |
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de des Zorns ankommt, welches so wohl bey
denen
Contracten und andern Vergleichen, als
auch bey denen Verbrechen
nothwendig erfordert
wird, ist ein grösserer
Beweiß vonnöthen,
vornehmlich bey der höchsten Art des Zornes,
welcher dem Zornigen den
Gebrauch des
Verstandes benimmt, und er nicht weiß, was er
redet oder thut, als welches so leichte nicht
erwiesen werden mag, auch keine
gewisse
Regel
davon gegeben werden kan; vielmehr kommt alles
auf das Ermessen des Richters an, als welcher
aus denen Umständen urtheilen muß, ob der Zorn
äusserst hefftig, oder gelassener, und mäßiger
gewesen. |
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Sonst mag derselbe damit nicht erwiesen werden, daß die
That den Zornigen nachgehends
schmertzlich gereue, anerwogen auch wohl
abgelegte Handlungen öffters eine Reue nach
sich ziehen. Ja, wenn auch gleich solche
Umstände vorhanden, daraus man
schliessen
könnte, es wäre die höchste Staffel des Zorns
vorhanden gewesen, es lässet sich aber der
Thäter die That hernach nicht gereuen; so wird
davor gehalten, er habe solches wohlbedächtig
und nicht in der Raserey des Zornes gethan. |
- Lauterbach
l.c. …
- Teutscher Rechts-Gelehrter I
Theil …
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Zu mehrer Erläuterung des bisher Besagten
können hierbey auch noch die
Artickel: |
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- Straffe, (Milderung der) im XL
Bande,
p. 564
u.ff.
- Testament eines Unsinnigen, im XLII Bande,
p. 1418.
- Todschlag, im XLIV Bande, p. 770 u.ff.
- und Zeugniß aus Zorn, im LXII Bande, p. 353
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nachgelesen werden.¶ |
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(F) Biblische Abhandlung.¶ |
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In der
Heiligen Schrifft findet man
unterschiedliche
Exempel zorniger
Menschen:
Als |
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2 Mose XI, 8. |
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1 Sam. XX, 30. |
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- an denen von Amazia abgedanckten Kriegs-Knechten aus Ephraim,
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2 Chron. XXV, 10. |
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- an dem Syrischen
Könige
Rezin und Pekah dem Könige in Israel, vor denen sich aber Ahas nicht
fürchten
solte,
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Esa, VII, 4. |
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Solcher Zorn ist in Heiliger Schrifft hart
verboten, |
- 3 Mose XIX, 18.
- Ps. XXXVII. 1
- Röm. XII, 18.
- Eph. IV,
26.
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weil er eine schwere Tod-Sünde für
GOtt und
ein
Werck des Fleisches ist, |
Gal. V, 20. |
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Der Zorn ist eigentlich der Gottlosen ihre
Sünde, |
- 1 Mose XLIX. 6.
- Hiob XVIII, 4.
- Sprüch-Wörter III, 30.
- Matth. V,
22.
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und schadet dem
Leben,
Friede und
Ehre, |
- Sprüch-Wört. XII, 16.
- Syr. VIII, 19. Cap. XXX, 26.
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Denn des Menschen Zorn thut nicht, was für
GOtt recht ist, |
- Jac. I, 20.
- Biblisches
Real-Lexic. I Th. …¶
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(G) Schrifften von dem Zorne der
Menschen.¶ |
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Von dem Zorne der Menschen können,
ausser denen schon hin und wieder angeführten
Schrifften, auch noch folgende nachgesehen
werden: |
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- Lälius Peregrinus de animi adfectionibus …
- Wesenfeld in pathologia practica …
- Philaretus in
Ethica …
-
Buddeus
in theologia moral.
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Unter den
Vorreden des
Jacob Thomasius
handelt die neunte … de remediis iracundiae. So
hat auch Friedrich Philipp Schlos- |
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{Sp. 522} |
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ser meletemata de morali aestimatione irae,
zu
Wittenberg 1728 auf das Catheder
gebracht.¶ |
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