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Quellenangaben
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Und das giebt uns
Gelegenheit von der¶ |
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Universitäts-Gerichtsbarkeit¶ |
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etwas ausführlicher zu
reden. Es ist aber zu
mercken, daß überhaupt zwar alle Universitäten
eine
Art der
Gerichtsbarkeit über ihre
Untergebene oder sogenannte
Universitäts-Verwandte ausüben, solche aber dennoch
insgemein von dem
Regimente der
Stadt, in deren
Ringmauer sie zu befinden, deßwegen
unterschieden ist, weil die Universität eine
gantz
eigene
Republick ausmachet, welche insgemein
nach der weisen Vorsehung ihrer Stiffter weder
mit der Stadt, noch dem
Lande, und dessen
Regierung, etwas zu thun hat. Dergleichen
Eigenschafft und
Forme auch die Urheber aller
Universitäten Friedrich I und II, bey einer jeden
deswegen erfordern, weil diese zu erhalten und zu
regieren eine eigene Art und Weise haben
will,
welche mit dem Zwang-Regimente beständiger
und angesessener
Unterthanen gar nichts zu thun
hat. |
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Davon uns die Universität Padua die beste
Nachricht geben könnte, die unter allen zum
ersten angeleget, und nach welcher fast alle
andere nachhero eingerichtet worden. So viel ist
gewiß, daß wie der
Hertzog in dem Stadt-Gebiete
Rector geheissen; also er auch dem Obersten der
Schule den Rector-Nahmen beygeleget. Wie denn
auch zu solcher
Zeit die Hertzogliche Kleidungen
in einem Purpurhute und Purpur-Mantel,
bestanden, auch dabey die Hertzogliche
Fürstlen-Zeichen Scepter und Schlüssel gewesen. So, daß
also der Hertzog über das Paduanische Stadt-Gebiet mit dem Obersten über die Paduanische
hohe Schule gleiche
Amts-Zeichen gehabt und
beyde dem Kayser, gleich denen übrigen
Italiänischen Staaten,
ohnmittelbahr unterworffen
gewesen seyn. |
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Folglich sich auf diese Weise die Einrichtung
der Universitäten am ersten angefan- |
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{Sp. 1794} |
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gen. Und wie der Kayser auch denen meisten
Italiänischen Fürsten das
Recht gegeben, in
seinem Nahmen die Adeliche
Würden und
Comitiven zu
verleihen; also hat auch der Kayser
in denen
Wissenschaffts-Würden dem
Rectori
solches ebenfalls frey gelassen. Worzu aber
nachhero der Pabst in der Würde der
Geistlichen
und
Weltweisen, als worüber er sich vornehmlich
die
Gerichte angemasset, den Zusatz dergestalt
gethan, daß der Päbstliche Vice-Rector oder
Cantzler allemahl dem Examini beywohnen, und
sodann dem Rectori oder Promotori die
Freyheit
geben solle, die Doctor- und Magister-Würden zu
verleihen. |
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Ob nun wohl alle diese Gerichts-Zeichen sich
noch jetzo auch auf den Deutschen Universitäten
finden; so ist es doch eine grosse Nachläßigkeit,
daß niemand diese Geheimnisse begriffen.
Inzwischen könnte man doch eben diese Ursache
in Deutschland angeben, warum es die Kayser
nicht dahin bringen können, daß bey Zeiten
Universitäten angeleget worden. Denn die
Deutschen
Hertzoge und
Reichs-Fürsten sind von
denen Italiänischen so weit unterschieden; als
eine Amts-Bedienung von einer eigentlich
geschlossenen Landes-Hoheit unterschieden zu
werden pfleget. Folglich ist es diesen letzteren
nicht zu verdencken gewesen, daß sie vor den
Universitäten so lange einen Abscheu bezeuget,
und dem Kayser nicht nachlassen wollen, in ihren
Landen einen besondern Schul-Staat anzulegen
und einen
Staat in dem andern (statum in statu) zu formiren,
bis endlich die Reichs-Fürsten das Mittel ausgesonnen, daß der Kayser ihnen die
Vices eines Rectoris anvertrauen solte, wofür sie sodann einen Pro-Rector
gesetzet, welchem sie, in Universitäts-Sachen, nicht so wohl, als
Landes-Herr, sondern als Kayserl. Gevollmächtigter
Rector zu
befehlen hätten. Und dieses ist die
Rechts-gegründete
Ursache, warum die
Universitäten zu Helmstädt, Kiel, Halle u.s.w. ihren
Landes-Herrn zum Rectore haben; aus denen
Professoren aber bloß ein Pro-Rector gesetzet
werden mag; der die Stelle und
Gewalt nicht so
wohl des Landes-Herrn, als vielmehr desselben,
als des Rectoris, zu vertreten pfleget. |
Ludwigs gelehrte Anzeigen I
Th. im vorläuffigen Unterrichte … und in Opusculis
oratoriis … |
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Es ist diese Weise denen Universitäten des
Römischen
Deutschen
Reichs gantz eigen. Dabey
aber eine gantz andere Frage diese ist: ob sich
solche von denen Italiänischen
Provintzien auf die
Deutschen schicke? Und ob die Reichs-Fürsten
nicht die
Sachen anders einrichten? Welcher
Fragen Beantwortung aber gröstentheils aus der
innern Staats-Verfassung des Römischen
Deutschen Reiches herzuholen ist, als vermöge
welcher nach der gemeinen
Meynung der
Staats-Rechts-Lehrer so wohl, als dem zeither üblich
gewesenen
Reichs-Herkommen, in denen
Deutschen Reichs-Landen niemand vergönnt ist,
ausser dem Kayser unmittelbahr selbst, oder doch
nicht anders, als mit dessen Einwilligung und
Genehmhaltung, neue Universitäten
anzurichten. |
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Anbey wollen wir uns gegenwärtig zwar nicht
erst in eine weitläufftige Untersuchung we- |
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{Sp. 1795|S. 913} |
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gen der vielfältigen Bedeutung des
Wortes
Rector einlassen. Jedoch können wir nicht unerinnert lassen, daß die Meynung
derjenigen, welche glauben, der
Titul
Rector, welcher insgemein denen Häuptern und Obersten der hohen Schulen
beygeleget wird, sey ein Kirchen-Wort, ein rechtsverkehrter und verderblicher
Irrthum ist, der den hohen Schulen und ihren Regimente grosses
Nachtheil
verursachet. Denn wann dieses wahr wäre; so hätte |
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1) |
Conring in seinen
Antiquitatibus Academicis, und hundert andere mit
ihm recht, daß die hohen Schulen ihre Gewalt,
Zierrath und Kleidung vom Pabst hätten; sie
hätten Recht, daß |
2) |
der Pabst allein die
Universitäten anrichten und privilegiren könnte; sie
hätten Recht, daß |
3) |
die Kayserl. Privilegien
mehr zum Wohlstande, als zur
Nothwendigkeit,
gehörten; sie hätten Recht, daß |
4) |
der Pabst, oder sein
Leibgesandter, wenn die Universitäten nach
seinen
Befehl nicht lebten, dieselben
verschliessen, ja gar aufheben könnten; sie hätten
Recht, daß |
5) |
die Professores halb
geistlich wären und deswegen |
6) |
nicht
heyrathen dürfften,
sondern im ledigen Stande leben müßten, wenn
ihnen nicht der Pabst das Recht, ehelich zu
werden, als ein Privilegium, wie dem Ritter-Orden
in Spanien, zu S. Jacob, Alcantara und Calatrava
zuliesse. Ferner hätten auch diejenigen recht,
welche |
7) |
das gemeine Kayser-Recht den christlichen Kirchensatzungen
unterwerffen und |
8) |
dafür halten, daß die
Universitäten die Kayserl.
Befehle, den
Päbstlichen nachsetzen müßten; sie hätten recht,
daß |
9) |
der Pabst die Professores
nach Rom citiren und aus dem Lande ruffen
dürffen, wie Luthero geschehen; sie hätten recht,
daß |
10) |
von dem
Cantzler, als
Päbstlichen Gewalthaber, die Facultäten, um
Vergünstigung ansuchen und solche erst darzu
erhalten müßten, einen Candidaten zum Doctor-
oder Magister zu machen, |
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und was dergl. Nachtheile und vor die
Universitäten schädliche Folgerungen mehr seyn,
welche zu einer gnugsamen Probe dienen
können, was ein eintziger Irrthum in einem
eintzigen Worte vor Glück und Unglück in geistl.
und
weltlichen Staaten anrichten und verhüten
kan. |
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Denn wenn diese Finsternisse vertrieben und
erkannt wird, daß die Kayser in Italien, die weisen
und gelehrten Leute eines besondern Staats
gewürdiget, und ihr Oberhaupt Rectorem
provinciae litterariae genennet und ihm ein Purpur-Kleid, Scepter,
Fürsten-Hut, Schlüssel und Gesetz-Buch, gleich dem Fürstlichen Mahl-Zeichen, zugeleget, so verbleibet alles dem
Kayser und die Anmaßungen des Pabsts sind vor
einen von selbst angemaßten Eingriff in die
Kayserl. Vorrechte, zu halten. Mithin kommet |
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1) |
das Universitäts-Recht
und Gewalt nicht vom Pabst, sondern dem Kayser
allein, welcher der Wehrstand und Lehrstand, dem
lautern Christen-Staate nach, einig u. allein in
Italien unterworffen; im Deutschen Reiche aber
solches, mit Genehmhaltung der
Reichs-Stände,
auf dem
Reichs-Tage bewircket werden müssen,
wie die Stiffts-Formel lautet: cum consilio
nostrorum fidelium Principum et Comitum
generale seu universale studium fundamus.
Sodann mag |
2) |
eine vom Kayser
gegründete Universität |
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{Sp. 1796} |
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ohne die Päbstlichen
Privilegien gar wohl bestehen, indem auch der
Kayser die Gottes-Gelahrheit und das
Canonische
Recht zu lehren und die
Lehrer damit zu ehren,
die Professores beyder
Wissenschafften
autorisiret. Ferner ist vielen nicht zu verdencken,
daß sie |
3) |
auf ihren Universitäten die
Päbstlichen Privilegien gar nicht verlangen. Noch
weniger kommt |
4) |
dem Pabste oder seinem
Leibgesandten die
Gewalt zu, die Hör-Säle und
Collegien zu schliessen, dahingegen, ist aus dem
Petro von Vineis … das Exempel des Kaysers
Friedrichs II bekannt, daß der Kayser dem
unartigen Staate zu Bononien das Universitäts-Recht wieder genommen und solches nach
Neapel verleget hat. Es ist |
5) |
lächerlich, die
Professores vor halb geistlich zu halten, weil die
Authentica Habita
vom Kayser selbst herkommet;
folglich |
6) |
noch ungereimter, den
Professoren den Hagestoltzen-Stand
aufzuerlegen, da sie vielmehr über die
Ehesachen
vom Kayser gesetzet sind; das Kayser-Recht
gehet |
7) |
auf Universitäten dem
Päbstl. Kirchen-Satzungen vor, weil Friedrich I das
Corpus Juris Civilis seinen Universitäten zu einer
Zeit anbefohlen, da man noch nichts vom Corpore
Juris Canonici gewust hat. Folglich sind |
8) |
die Päbstlichen
Befehle
also einzurichten, daß sie den Kayserlichen
Vorrechten, worauf die Professores geschworen,
nicht entgegen seyn. Wann |
9) |
der Pabst einen Professor
ein nach Rom citiret; so muß er nur dem Dionysio
Petavio die Kunst ablernen und
schreiben, zu Fuß
könnte er nicht gehen, weil er das Podagra hätte,
und fahren dürffte er nicht, weil er mit dem Stein
beschweret wäre und fliegen hätte er nicht
gelernet. Wie denn auch |
10) |
der Cantzler deswegen
kein Geistlicher mehr ist; sondern gar öffters aus
dem Adelstande, oder aber aus der Juristen-Facultät genommen zu werden
pfleget. |
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Ludwigs gelehrte Anzeigen vom Jahr 1734 … |
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Besiehe anbey die
Artickel: |
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-
Schule, im XXXV
Bande,
p. 1474. ff.
-
Academia, im I Bande,
p. 238
u.ff.
-
und Rector Magnificus, im XXX Bande,
p.
1577. u.ff.
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so viel aber insbesondere die
Chur-Sächsischen Universitäten zu Leipzig und
Wittenberg anbelanget; so ist zwar schon von der
erstern in Ansehung ihrer Stifftung und Einrichtung
in dem Artickel:
Leipzig, im XVI Bande, p. 1666.
u.ff. gehandelt worden: von der letztern aber soll
ebenfalls unter dem Artickel:
Wittenberg, das
nöthigste davon beygebracht werden. |
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Gegenwärtig aber können wir nicht umhin, so
wohl wegen beyder ihrer Gerichtsbarkeit, als auch
in Ansehung derer von dem Durchlauchtigsten
Chur-Hause Sachsen ihrentwegen von Zeit zu Zeit
ergangenen
Verordnungen, eines und das andere
zu berühren. |
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So viel demnach der gedachten beyden
Universitäten zu Leipzig und Wittenberg
Gerichtsbarkeit, Dependentz und übrigen
Verfassung anbelanget; so ist hiervon
insonderheit ein mehrers in Churfürst Augustens
Ordnung bey der Universität zu Leipzig und
Wittenberg vom Jahre 1580. |
Cod. Aug. … |
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zu ersehen. |
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Vormahlen sind wie wir bereits im
vorhergehenden gemeldet, die Universitäten zu
denen
Geistlichen und also unter des Römischen
Pabsts Herrschafft mit gezogen, |
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{Sp. 1797|S. 914} |
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auch die Anrichtung neuer Universitäten von
dem Römischen Stuhle confirmiret worden;
dahero auch bey Anlegung der Universität Leipzig
des Pabsts Alexandri Confirmation vom 9. Sept.
1409. welche in der Einleitung zur Historie des
Churfürstenthums Sachsen … zu lesen
erfolget. |
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- Die Fundation vom Jahre 1409. dieser
Universität aber kan im Cod. Aug. …
- ingleichen
die Fundation der Universität Wittenberg von
Churfürst Johann Friedrichen vom Jahre 1506.
Ibid. …
- die neuere von Churfürst Augustens
bestätigte Fundation vom 3. April 1569. welche
beym Lünig nicht zu befinden, in
Wabsts Histor.
Nachr. des Churf. Sachsen in den Beylagen Num.
VIII. nebst Churfürst Johann Georgens I.
Confirmation des Vertrags zwischen der
Universität und dem Rathe zu Wittenberg in
puncto Onerum civilium Ibid. Num. IX.
- wie auch
die Abrede und Vergleichung zwischen der
Universität und dem
Rathe zu Leipzig, wie weit
und wie hoch die Schneider und die
Weinschencken den Studenten borgen sollen,
Ibid. …
- desgleichen der Gerichts-Proceß bey der
Universität Leipzig, Ibid. …
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nachgelesen werden. |
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Besiehe hierbey auch Churfürst Augustens Verordnung, wie es
in Dero beyden Universitäten mit Lehre, Disciplin und sonst allenthalben
gehalten werden soll, vom 1. Jenner 1580. |
Cod. Aug. … |
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Ob nun wohl die Durchlauchtigsten
Churfürsten zu
Sachsen die Landesherrlichen
Rechte über die Universitäten auch vor der
Reformation gehabt; So mag doch daher
vermuthlich gekommen seyn, das noch heutiges
Tages diese beyden Universitäten zu Leipzig und
Wittenberg denen
Prälaten gleich geachtet
werden, und bey algemeinen
Land-Tägen, wenn
die Proposition geschiehet, nebst jenen das Recht
zu sitzen haben. |
Horns
Jus Publ. … |
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Ja es haben die Universitäten beym Land-Tage 1660. sogar denen
Grafen und
Herren die
Präcedentz streitig machen wollen; dagegen sich
aber so wohl die
Stiffter, als andere
Stände,
gewaltig widersetzet; dermassen, daß sie
gegenwärtig ein besonderes
Collegium
constituiren, |
Horn c.l. … |
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auch ihre Bewilligungen und andere
Schrifften
besonders übergeben |
Churfürstl. Decret vom 13.
April 1668. |
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Es stehen aber die Universitäten in Sachen,
die den
Zustand der Universität betreffen, unter
dem Ober-Consistorium, als Chur-Sächsischen
Kirchen-Rathe; dahingegen selbige in Justitien-
und Policey-Sachen der Churfürstlichen
Sächsischen Landes-Regierung ohne Concurrentz
der Hof-Gerichte, unterworffen seyn, und auf die
Appellationes dahin alleine die Berichte erstatten
wollen. Wobey zu bemercken, daß denen
Studenten bey der Universität Leipzig in Disciplin-Sachen keine Appellation verstattet werden soll,
laut eines besondern
Rescripts vom 19. Mertz
1680. |
Cod. Aug. … |
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Nichts desto weniger hat aus den
Rescripte
Churfürst Christians II vom 15. Octob. 1606. |
Cod. Aug. … |
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das Ober-Hof-Gerichte seine Gerechtsame
gegen die Universität zu Leipzig immer zu
behauptet. |
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Ferner haben die Universitäten zu behaupten
gesuchet, daß sie |
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{Sp. 1798} |
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weder in
Corpore, noch derselben eintzelne
Mitglieder, vor denen Hof-Gerichten verklaget
werden könnten, wie Nicolai in Proc. Judic. …
bezeuget, wovon auch die Momenta der
Wittenbergischen Universität wieder das Hof-
Gerichte daselbst beym Carpzov in Jur. Prud.
Eccles. … und Nicolai Resolut. Pract. …
nachgesehen werden können. |
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Als bey dem Land-Tage 1722. die Universität
Leipzig sich von der Gerichtsbarkeit des Ober-Hof-Gerichts gäntzlich zu eximiren gesuchet,
haben Ihro Königl. Majest. dieses als ein wieder
die Landes-Verfassung und unstreitiges
Herkommen
laufendes Ansinnen verworffen, und wie sie sich zu Änderung derer dieser wegen
nach vorhergegangener gnungsamer Untersuchung aller Sachen, mit gutem Vorbedacht
ertheilten Decisiv-Verordnungen nimmer entschliessen würden, nachdrücklich
declariren lassen, |
in der Resolut. vom 17. Mertz 1722. auf der getreuen
Stände Präliminar-Schrifft … nachdem das
Rescript vom 26. Febr. 1716. Cod. Aug. …vorhero bereits ergangen. |
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Übrigens haben die Fürstlichen Herren
Vettern bey der sonst gewisser massen
gemeinschafftlich gewesenen Universität Leipzig,
soviel die
Jurisdiction und
Regalien betrifft, nicht
zu disponiren gehabt, ohne, daß, wenn neue
Gesetze oder Academischen Statuten zu machen
gewesen, solche mit denenselben zuvor
communiciret, verglichen und in Dero
gemeinschafftlichen
Nahmen
publiciret werden
sollen, |
nach dem Receß von 1657.
… |
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Wir wollen vorjetzo die übrigen
Obrigkeitlichen
Rechte bey denen Universitäten,
welche nach
Titii Anmerckung in der Probe des
Teutschen Geistlichen Rechts … nebst der
Gerichtsbarkeit, unter andern |
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bestehen, mit Stillschweigen vorbey lassen,
und bloß von der Academischen Gerichtsbarkeit
etwas anführen. Diese wird insgemein aus der
bekannten
Auth. Habita C. Ne fil. pro patre.
hergeleitet. |
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Wer aber die gegenwärtige Verfassung
Deutschlands
verstehet, wird sich gewiß nach
einem andern Grundsatze umsehen. Die
Universität Leipzig hat von ihren beyden Stifftern
Churfürst Friedrich I. und Hertzog Wilhelm, so
wohl in bürgerlichen, als
peinlichen Fällen, die
Cognition und Jurisdiction im Jahre 1409.
überkommen. |
Siehe Fundations-Brief in
Schneiders Chron. Lips. … |
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Ihre Academische Statuten sind unter andern
im Jahre 1542. von Churfürst Moritzen renoviret,
und confirmiret worden, |
wie Thomasius in Annal. ad
Ossae Test. … zeiget. |
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Und hat selbige vormahls alle Sachen so
Universitäts-Verwandten betroffen, intra tres
Diaetas, oder binnen einem
Bezircke von 15
Meilen avociren, und sich auf ein
Privilegium
Papsts Sexti V. vom Jahre 1481. nach welchem
die Gliedmassen der Universität für keinem
fremden
Richter zu stehen schuldig, vielmehr, daß
die Universität dieselben auf 15 Deutsche Meilen
könne |
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{Sp. 1799|S. 915} |
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abfordern lassen, beruffen wollen, welches
Pabst Leo im Jahr 1519 bestätiget, daß die
Universität auf 15 Meilen ihre delinquirende
Doctores, Magistros und Scholares avociren
könnte, |
wie erstbemeldeter
Thomasius in Annal ad Ossae. Testam. …
bezeuget. Besiehe auch das
Rescript Christians I. vom
22. Aug. 1590. Cod. Aug. … |
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Weil sich aber die Land-Stände hierüber zum
öfftern beschweret und bey der geschehenen
Visitation die Academie das Privilegium in Original
nicht vorzeigen können, solches aus sonst zu
allerhand Irrungen Anlaß gegeben, ist solches im
Visitat. Decret. von 1658. tit. Disciplin. …
aufgehoben, und der Ort des Verbrechens zu
attendiren anbefohlen worden, ohne daß der Rath
zu Leipzig die im Jahre 1466 mit der Universität
getroffenen Compactata zu observiren
schuldig. |
Besiehe
Titii Probe des
Geistlichen Rechts … Diese Compactata exhibiret
Thomasius in Annal. ad Ossae Testam. …
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Siehe auch das Rescript Johann Georgens I.
von 1649. darinnen die Universität und der Rath
auf diese Compactata nochmahln angewiesen
worden. |
Cod. Aug. … |
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Die Universität zu Wittenberg hingegen hat
allein die Jurisdiction in denen Fällen, so nicht
peinlich sind, |
nach Churfürst Augustens
neuer Fundation von 1569 und Christians I.
Fundation von 1589. |
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Jedoch ist nicht genug, daß das angerügte
Verbrechen eine
Leibes-Strafe nach sich ziehe;
sondern es müssen auch gnungsame Indicien
wieder den Beschuldigten vorhanden seyn |
Wernher … |
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Wenn nun also wieder einen
Wittenbergischen Universitäts-Verwandten
Criminal-Sachen vorfallen: so muß er an das
Churfürstl. Creyß-Amt daselbst ausgeliefert
werden. |
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Das Haupt und die Obrigkeit derer
Academien ist der Rector, welche Dignität
abwechselnd ist, indem alle halbe Jahre ein
neuer, und zwar in Leipzig nach Ordnung der 4
Nationen, als der
Sächsischen, Meißnischen,
Bayerischen oder Fränckischen und Pohlnischen,
erwählet wird. Jedoch muß derselbe der
Evangelisch-Lutherischen Religion zugethan seyn.
Dahero als im Jahre 1629. die Universität zu
Leipzig den Fürst Janusium Radzivil, so sich zur
Reformirten Religion bekannte, zum Rectore
erwehlet, erging dahin ein ernstlicher Verweiß
durch das
Rescript vom 14. Sept. 1629. |
- Thomasius in Annal.
ad oss. Test. …
- Carpzov in
Jurispr.
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Welches gnädigste Rescript zu der Zeit
ergangen, da man die reformirte Religion noch
nicht vor eine im
Römischen Reiche tolerirte
gehalten. |
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In Wittenberg aber weil die dasige Universität-Verfassung gantz anders eingerichtet ist, gehet es
nach der
Ordnung der 4. Facultäten. |
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Von des Rectors Amte handelt |
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- Churfürst Augustens Ordnung beyder
Universitäten tit. von Rectorn,
- Visit. Decret von
1658. Tit. Rector Acad.
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Zuweilen wird auch
Standes-Personen, so auf
der Academie sich aufhalten, diese Dignität
aufgetragen, und ein Professor als Pro-Rector
dabey verordnet massen das Rectorat der
Universität Wittenberg Ihro jetzt
regierende Kö-
|
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{Sp. 1800} |
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nigl. Maj. von Pohlen und Churfürstl. Durchl.
als damahligen Königl. Chur-Printzens Hoheit
Höchst Selbst zu übernehmen
gnädigst
beliebet. |
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Hiernächst folget der
Cantzler und zwar ist
sonst in Leipzig der
Bischoff, und nachgehends
der jedesmahl regierende Hertzog zu Merseburg,
als Postulirter
Administrator des dasigen Dom-Stiffts, immerwährender Cantzler gewesen,
welcher einer jeden Facultät die
Gewalt zu
promoviren durch seinen Pro-Cancellarium ertheilet. |
Besiehe
- die Universitäts-Ordnung Tit. Vom
Cancellario bey der Universität,
-
Titii Probe des Geistlichen Rechts …
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Es hat sich aber dieses nach Abgang der
hochfürstlichen Linie zu Sachsen Merseburg
dergestalt geändert, daß nunmehr anstatt der
ehemaligen Bischöffe und nachherigen Hertzoge,
als Postulirten Administratorn des Hohen Dom-Stiffts Merseburg, das dasige Dom-Capitel alles
dasjenige besorget, was sonst jenen, als
immerwährenden Cantzlern der Universität zu
Leipzig, zu beobachten zugestanden. Es haben
aber dieses Privilegium die Bischöffe zu
Merseburg bereits von Pabst Alexander V. bey
Fundation dieser Universität im Jahre 1409
überkommen, und mag solches vielleicht
deshalben geschehen seyn, weil die
Stadt Leipzig
vormahls unter das
Stifft Merseburg gehörig
gewesen, und ob selbige zwar nachgehends an
weltliche Fürsten gediehen, gleichwohl vom Stiffte
zu Lehn getragen worden, wiewohl auch dieses
endlich weggefallen. Andere wissen die
eigentlichen
Ursachen des Cancellariats aus dem
Diözesan-Rechte mit stärckern Gründen
herzuleiten. |
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Zu Administration der Jurisdictional-
Angelegenheiten ist ein Concilium perpetuum in
Leipzig gesetzet, welches aus dem Rectore und 4.
Beysitzern bestehet. Diese sind aus denen
obenbemeldeten 4. Nationen ausgelesen;
dahingegen in Wittenberg kein so genanntes
Concilium perpetuum anzutreffen ist. |
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Hierüber findet sich in Leipzig ein Syndicus,
ingleichen ein Universitäts Actuarius, davon das
Visitations-Decret von 1658. tit. Universitäten
ingemein. §. 2. handelt, zu Wittenberg aber ein
Proto-Notarius. |
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Die Pedellen sind als Aufwärter des Rectoris
und Gerichts-Bediente bestellet, welche nebst
andern Verrichtungen, die Universitäts-
Unterthanen vor das Academische Concilium
vorladen. |
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Die Universitäts-Verwandten so unter diese
Jurisdiction gehören, sind entweder zeitige, als
Studenten, solange sich selbige
Studirens wegen
auf der Universität aufhalten, |
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wie denn überhaupt der Sächsischen
Unterthanen und Vasallen
Söhne, woferne sie in
hiesigen Landen Beförderung erlangen wollen, 2.
Jahre bey Antritt der Academischen |
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{Sp. 1801|S. 916} |
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Studien, entweder in Leipzig oder Wittenberg
studiret haben müssen. |
Mandat vom 11. Februar
1726. |
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Wenn nun die Studierende auf einer der
besagten Universitäten angelanget, müssen sich
dieselbe nach ihrer Ankunfft binnen gewisser Zeit
beym Rectore einschreiben lassen, und daß sie
sich denen Gesetzen und Academischen Statuten
gemäß bezeigen wollen, wie ehemahls
gebräuchlich gewesen, einen cörperlichen
Eyd
ablegen. |
Siehe Churfürst Augustens
Universitäts-Ordnung, tit. Eyde der
Studenten. |
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Welches Jurament jedoch auf der Universität
Leipzig abgeschafft, und die zu immatriculirende
beym Handschlag gelassen worden, vermöge
eines besondern Churfürstl.
Rescripts. |
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Oder aber die gedachten Universitäts-
Verwandten sind Beständige, wenn sie sich
daselbst als
Gelehrte niederlassen, und dem
Academischen Gerichts-Stande nicht renunciret
haben. Welches diejenigen thun müssen, so von
dem dasigen Stadt-Rathe ein Amt übernehmen,
und also alle Professores und derselben Adjuncti,
Doctores, Licentiati, Magistri, Advocaten, und
welche sich zu den Gelehrten rechnen, und
entweder der studirenden Jugend durch Privat-
Lehren und Disputiren dienen, oder
ihre erlangte
Wissenschafft in Predigen exerciren. |
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Überdiß rechnet man hieher die
Frantzösischen und Italienischen
Sprach-
ingleichen die Fecht- und Tantz- oder andere
Exercitien-Meister, die Ingenieurs, Bereuter,
Lautenisten und andere Musick-Verständige,
ferner, die Universitäts-Buchdrucker nebst
Weibern und
Kindern. Jedoch gehören in Leipzig
alle Buchhändler, Buchdrucker, Deutsche
Schreiber und Notarien, ingleichen der
Universitäts-Verwandten
Gesinde,
Krafft der
errichteten Verträge, |
sonderlich vom 5 Febr. 1605
Erörter. der Landes-Gebr. von 1661 tit. von
Justitien-Sachen … |
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unter den Stadt-Rath, welcher auch, nach
diesen Compacten das Heergeräthe oder die
Gerade, wenn kein Erbe vorhanden, desjenigen,
so in einem Bürger-Hause verstorben, occupiret.
Es hat sich indessen durch den letzten zwischen
der Universität und dem Rathe getroffenen
Vorbeschieds-Receß in einem und dem andern
Puncte geändert. In gleichen ist der Punct wegen
des Heergeräths … reguliret worden. |
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Es müssen aber nicht nur die eintzelen
Professores, sondern auch die sämtl. 4 Facultäten
zu Wittenberg, unter der Academischen
Gerichtsbarkeit stehen; dahingegen die Facultäten
zu Leipzig
schrifftsäßig und also in Justitz- und
Policey-Sachen eben so wohl, als das Corpus
Academiae, unmittelbar der Landes-Regierung
unterworffen sind. |
Carpzov in Jurispr. Eccl.
… |
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Wenn ein Gelehrter von andern
Orten, so in
die Universitäts-Matricul nicht recipiret ist, nach
Leipzig kommt, und weder vor das Hof-Gerichte,
noch das dasige Amt, gehöret, kan derselbe
wegen einer daselbst gemachten Schuld oder
versprochenen Zahlung beym Rathe belanget
werden. |
Rivinus ad Ord. Proc. Sac.
… |
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Sonst haben die Universitäts-Verwandten aus
des Stadt-Raths
Statuten weder einen
Vortheil zu
geniessen, noch eine
Obligation zu
übernehmen. |
Ziegler
de Jur. Majestat.
… |
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Es wäre denn, daß selbige gewisse unter des
Raths Jurisdiction gelegene
Grund Stücken
besässen, dabey jedoch zwischen den
incorporirten und immatriculirten abermahls ein
Unterscheid zu machen. Denn wie sonderlich aus
denen zwi- |
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{Sp. 1802} |
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schen der Universität zu Wittenberg und dem
Rathe daselbst im Jahre 1520. 1563. 1569. 1572.
1580 und 1614 errichteten Verträgen erhellet,
werden zu der ersten Classe nur diejenigen
gezehlet, die aus dem Fundations-Fisco besoldet
werden, und nebst ihren Kindern und
Wittwen,
solange sie im Wittwen-Stande verbleiben, aller
und jeder Bürgerlicher
Beschwerungen, wie die
Nahmen haben mögen, überhaupt und besonders,
durchaus befreyet sind, und woferne selbige unter
des Raths
Bothmäßigkeit gelegene
Güter
besitzen, mehr nicht, als das gewöhnliche
Geschoß, Tisch-Geld, Bach-Geld und Wache-
oder Wächter-Geld, wie es im Vertrage von 1569
genennet wird, auf gewisse Masse entrichten;
dahingegen die Immatriculirten ebenfalls nach
dem Grade ihrer
Würde und Immunität
unterschieden sind, wie der angezogene Receß
von 1614 mit mehrerm bestärcket. Daraus ist auch
soviel anzumercken, daß diejenigen, so in der
incorporirten und immatriculirten Personen unter
des Rathes Bothmäßigkeit vor dem Thore
gelegenen Häusern und Gärten, als Garten-Leute
sich aufhalten, des Rathes Jurisdiction
unterworffen, und das
Bürger-Recht zu gewinnen,
verpflichtet sind. |
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Endlich gehören unterschiedene
Dorffschafften unter die Universitäten Leipzig und
Wittenberg, zu deren Erläuterung wegen
Wittenberg in Wabsts Histor. Nachr. vom Churf.
Sachs. … und wegen Leipzig … nachgeschlagen
werden kan. |
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Die der Academischen Cognition und
Untersuchung untergebene Sachen sind
unterschiedlich. Doch wollen wir allhier eben nicht
der Länge nach von denen Posseßionen,
Promotionen, Denominationen, Censur der
Bücher, gestalt in dem
Mandat vom 14 Sept.
1562. |
Cod. Aug. … |
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verordnet, daß nichts, ohne beyder Universitäten Censur,
gedruckt, viel weniger anders woher eingeführet werden soll, sondern nur von
dem, was zum Justitz-Wesen gehöret handeln. |
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Also ist nun unter denen
Criminal- und
Civil-Sachen ein grosser Unterschied zu machen. Zu denen letzten gehören die
Bestellung der Tutorn, oder Vormünder, auch Curatorn, und andere willkührliche
Rechts-Händel, oder auch nothwendige Streit-Sachen, als wenn ein Student wegen
Schulden oder sonst zu verklagen. |
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Hierbey ist anzumercken, daß denen
Studenten nur auf eine genannte Summe Credit
zu geben. Siehe die Compacta mit der Universität
und dem Rathe zu Leipzig von 1665 welches
durch das Allergnädigste Mandat vom 29.
Decembr. 1718 bestätiget, und denen
Kauffleuten,
Cramern, Peruquenmachern, Wein- und Bier-Schencken, Schneidern, und andern Handwercks-Leuten nochmahlen untersaget worden, denen
Studenten über die in denen Academischen
Statuten jedes Ortes gesetzte Summe, ein
mehrers nicht zu creditiren; sonst ist ihnen zur
Übermasse nicht zu verhelffen. Welches jedoch
auf den nöthigen Aufwand für Tisch und Stube,
ingleichen für
Collegien, Exercitien- und Sprach-Meister, oder bey Kranckheiten für die nöthigen
Artzneyen nicht zu erstrecken; auch ist denen
Studirenden von fremden und auswärtigen Orten,
bey Ausbleibung ihrer
Gelder und Wechsel,
unbenommen, zu ihrem unentbehrlichen
Bedürfnisse, das benöthigte an Geld oder Waaren
aufzunehmen. |
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Ferner ist in |
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{Sp. 1803|S. 917} |
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denen Wittenbergischen Statuten enthalten,
daß kein Student, ohne seine Schuldner zu
befriedigen, oder wenigstens bey dem
Academischen
Magistrat anzugeben, sich hinweg
machen solle. |
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Sonst erinnert Titius in der Probe des
geistlichen Rechts … daß bey denen Studenten
das Academische Forum kein Forum Generale et
Domicilii wäre, und also ein Student wegen einer
anderswo gelegenen Sache, oder gemachten
Contracts, vor der Universität ordentlicher Weise
nicht verklagt werden könne. Denn er behält das
Domicilium originis, und dabey derselben
Statuten
Rechte, auch in Ansehung der Succeßion und
Erbfolge. |
Berger … |
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Bisweilen finden sich auch, in Ansehung
derer unter der Academischen Gerichtsbarkeit
gelegenen Grund-Stücken, Real-Klagen. Soviel
hiernächst insonderheit die auf Universitäten unter
denen Professoren und Immatriculirten
vorfallenden Injurien betrifft; so gehören die Real-
Injurien vor die Criminal-Gerichtsbarkeit, die
geringern Beleidigungen aber sind der
Untersuchung des Rectoris und des
Academischen Concilii überlassen. Jedoch sollen
zwischen denen Professoren keine Injurien-Processe gestattet werden, |
laut des
Rescripts von
1703. Cod. Aug. … |
|
Nicht weniger soll bey denen Studenten, in
Ansehung ihrer Jugend, die im Duell-Mandate gesetzte Gefängniß-Straffe, ausser was das
würckliche Duellieren, und die dem gleich
geschätzten Rencontren betrifft, nur zur Helffte
exequiret werden. |
-
Mandat wider die
Selbst-Rache, von 1712 …
- Schöpffer in Disp. de
Foro Studiosi delinqu.
|
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Desgleichen soll auch, wenn Studenten
jemanden von
Bürger-Stande schlagen, solches
nach der Policey-Ordnung, und nicht nach dem
Duell-Mandat
bestrafft werden. |
Rescript vom 30 Mertz 1708.
Cod. Aug. … |
|
Der Proceß oder die Art und Weise des
rechtlichen Verfahrens ist bey denen Universitäten
meistentheils summarisch. Jedoch erfordert die
rechtshängig gewordene Sache bisweilen einen
ordentlichen Proceß. Einen besonders bey der
Universität Leipzig unter dem 16 Mertz 1617 vom
Rectore und denen vier Nationen, auch des
Concilii perpetui verordneten Beysitzern
entworffenen Gerichts-Proceß exhibiret,
Thomasius in Annal. ..., welcher auch in Wabsts
Histor. Nachr. vom Churf. Sachsen, und zwar in
den Beylagen … befindlich ist. |
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Insonderheit kan auch nach Wechsel Rechte
wieder die Universitäts-Verwandten verfahren
werden, |
vermöge des Rescripts vom
20 Sept. 1671. |
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Welches jedoch wegen der Studenten, so auf
den Universitäten Leipzig, oder Wittenberg sich
befinden, sie mögen minder- oder volljährig seyn
geändert, und ihnen, wie auch allen andern, so
noch unter
väterlicher Gewalt stehen, da sie nicht
ein Peculium castrense, oder quasi castrense, oder adventitium irregulare
haben, Wechsel
auszustellen untersaget ist; dermassen, daß
derselben Inhabern wieder die Aussteller weder
bey währendem solchen Zustande, noch auch
hernach, auf dessen erfolgte
Veränderung, zu
dem ihnen vorgeschossenen Gelde verholffen
werden, und dergleichen ausgebrachter Wechsel
nicht einmahl als eine blosse Handschrifft gelten
soll. Welches Pri- |
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{Sp. 1804} |
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vilegium auch denen
Eltern der Studenten
und anderer unter väterlicher Gewalt stehenden
Personen mitgetheilet worden, |
laut des Mandats vom 29.
Dec. 1718. Cod. Aug. … |
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Nichtsdestoweniger kan so wohl auf
Universitäten, als ausser denenselben, wider die
Volljährigen, welche zwar unter der väterlichen
Gewalt stehen, dabey aber ein besonderes
Peculium und eigenes
Vermögen haben, oder
Doctores sind, und Praxin treiben, oder selbst
anderen Collegia halten, desgleichen so
würckliche Handlung treiben, das Wechsel-Recht
exerciret werden. |
cit. Mand. |
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Es ist aber auch schon vorhero denen
Studenten Wechsel auszustellen gewisser
massen durch das
Mandat vom 19 Mertz 1680
verboten worden, |
König in Not. zur L.W.O.
… |
|
obwohl sonst alle Universitäts-Verwandte zu
Leipzig auf das Wechsel
Rescript vom 4.
Septembr. 1669 angewiesen worden, |
besage obangezogener
Verordnung vom 20 Sept. 1671. Cod. Aug.
… |
|
Wenn ein Student etwas verbrochen hat; so
wird mit behöriger Untersuchung und
Straffe
wieder ihn verfahren, dergestalt, daß ohne
Unterschied des Standes, ob er von
Adelicher
oder Bürgerlicher Condition sey, gleichmäßige
Straffe decretiret werden soll, wie denen
Dicasteriis durch das
Rescript vom 23 Aug. 1727
anbefohlen worden, nicht weniger bey
öffentlichem Unfug, oder in harten Verbrechen,
sich seiner Person zu versichern, davon unter
andern an die löbliche Universität zu Wittenberg
folgendes rescribiret worden: |
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"Wenn sich künfftig zutragen solte, daß ein
Studiosus oder Universitäts-Verwandter, auf
Befehl des Commendanten, wegen verübten
Unfugs in Arrest genommen werden müste,
(worinnen doch mit guter Circumspection zu
verfahren) so soll dasselbe dem Pro-Rectori
Academiae alsofort notificiret, der Arrestirte auch,
auf des Pro-Rectoris Ansuchen, der Universität zu
gebührender Bestraffung unweigerlich abgefolget
werden, und soll solche Abfolgung schleunig, und
so bald es der Pro-Rector suchet, geschehen, es
wäre denn die Arrestirung nach geschlossener
Festung ergangen, solchergestalt ist die Remißion
ad Pro-Rectorem erst den folgenden Morgen
werckstellig zu machen, und die arrestirte Person
solange in der Corps de Guarde zu verwahren,
daselbst siehet denn nicht schimpfflich oder übel
zu tractiren etc. |
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|
Unter die Academischen Straffen gehöret
sonderlich die Incarcerirung und die zeitige oder
immerwährende Relegation mit oder ohne
Infamie, davon man die letztere die ordentliche
und die erste eine ausserordentliche nennet. Doch
reicht der
Effect nicht bis auf andere Universitäten,
und kan einer anderwärts vor einen ehrlichen
Studenten gar wohl paßiren, wenn er gleich von
etlichen Universitäten relegiret worden, |
Schweders
Jus Publ.
… |
|
Hingegen sind zwischen Leipzig und
Wittenberg besondere Pacten vorhanden, nach
welchen die von einem Orte relegierten, auch den
andern meiden müssen; angesehen diese beyden
Universitäten einem
Landes-Herrn untergeben
sind. |
|
|
Ingleichen ist durch das
Rescript vom 24.
Jenner 1674. |
Cod. Aug. … |
|
|
decidiret, daß einem relegirten Studenten der
Prätext, daß er Kriegs-Dienste genommen, wider
die Relegation nichts schützen, sondern, wenn er
sich der Relegation |
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{Sp. 1805|S. 918} |
|
|
Folge zu thun weigerte, selbiger in Verhafft
genommen werden solle. |
Wabsts Histor. Nachr. vom
Churf. Sachsen … |
|
Übrigens sollen auch die Universitäten von
Zeit zu Zeit visitiret, |
Erört. der Landes-Gebr. von
1661. tit. Consistorial-Sachen … |
|
deren Gebrechen remediret, |
Resol. 1716. |
|
und ihre Stifftungen in Gang gebracht
werden. |
Ibid. |
|
Insonderheit hat die zu Leipzig zu Eintreibung
ihrer Zinsen und Einkommen, |
- Hülffs-Brief 1652.
- Bestätigung 1716.
|
|
so wohl als die zu Wittenberg, ein unterm 19
Jenner 1700 ertheiltes Hülffs-Privilegium. |
Resol. 1716. |
|
Sonst hat eine Universität gleiches Recht mit
Kirchen und andern
Schulen, und daher wieder
dieselbe die ordentliche Präscription nicht,
sondern nur eine 40-jährige statt. |
Ibid. |
|
Wornach sie auch noch wieder in den vorigen
Stand einzusetzen. |
Ibid. |
|
Ihr ist nicht weniger an statt der sonst
zustehenden stillschweigenden Verpfändung, |
Proceß-Ordn. … |
|
von Amtswegen mit ausdrücklicher Hypothec
zu prospiciren. |
Erl. Proc. Ordn. … |
|
Die Zinsen werden derselben im Concurs
neben dem Capitale, |
Decision 8. |
|
wenigstens auf die letztern drey Jahre
bezahlet. |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
|
Sie hat auch wegen der vorhergehenden
ihren Regreß an ihre
Administratores. |
Erläut. Proc. Ordn.
… |
|
Ihre Professores haben gleich den
Geistlichen freyen Tisch-Trunck. |
Resol. Grav. 1661. |
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Des Practicirens soll sich kein ungraduirter
Studiosus, vielweniger ein anderer, so keine
Academie beschritten, unterfangen, |
Mandat 1658. |
|
sondern es soll derjenige, so sich zur Praxi
examiniren lassen will, 3. bis 4. Jahr auf
Universitäten gelebet haben. |
Mandat 1723 … |
|
Sonst aber sind auch in Leipzig die
Professores und alle Universitäts-Verwandte in
Consistorial-Sachen dem dasigen Consistorio in
der ersten Instantz unterworffen. |
Wabsts Histor. Nachr. vom
Churf. Sachsen … |
|
dergleichen auch von denen zu Wittenberg in
Ansehung des dasigen Consistorii zu
mercken. |
Wabst l.c. … |
|
Und zwar werden die Universitäts-Verwandte,
nicht wie sonst von denen Consistorien in
Ansehung der Ämter und anderer
Gerichte zu
geschehen pflegt, unmittelbar, sondern mittelbar
vorgeladen, und alle Auflagen an selbige nicht
anders, als vermittelst der Universität,
ertheilet. |
Wabst l.c. … |
|
|
|