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Quellenangaben |
Ursprung der Lands-Hoheit |
Untersucht man aber den
Ursprung der Lands-Hoheit,so finden sich die
Meynungen nicht weniger als bey
unterschiedenen vorhergehenden Stücken
getheilt.
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- Zschackwitz im allerneuesten Zustande von Europa Th.
II. p. 558. seqq.
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Pfeffinger
ad
Vitr. Ius publ. III. 15. §. 1. p. 1094. seqq.
-
Thomasius de iniusta Obpositione Superioritat. et Reseruat. §. 19.
- Brunnemann Iur. publ. Diss. VII. §. 3
- Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium §. 12.
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gehen bis in die Zeiten
Kayser Conrads des I. da sich nach Abgang derer Carolinger
dieselbige deutlich blicken lasse. |
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Ja Zschackwitz l.c. Th. I. p. 271. seqq. gehet so gar in das
genaueste Alter hinein, ehe er noch von der Lands-Hoheit etwas erwehnet. Denn da
er gedacht, daß Teutschland vor Alters beständig seinen
König gehabt, bis es
durch die Römischen Kunst-Grieffe dahin gebracht worden, daß das
Reich in vier
Haupt-Staaten, als dem Bojischen, Svevischen, Vadalischen und Thüringischen
zerfallen wäre, von denen keiner einige Gemeinschafft mit dem andern, sondern
ieder seinen besondern
Fürsten gehabt, daher endlich gekommen, daß die Bojer,
Svever und Thüringer einen, die Vandalier aber den andern
Theil
Teutschlands
ausgemacht, auch endlich die
Sachsen, als sie die Vandalen überwunden, vor sich
einen, die Bayern,
Schwaben und Francken aber den andern Haupt-Theil des Reichs
vorgestellt hätten; so setzt er hinzu, daß nachgehends die Francken gleiche
Staats-Streiche gespielet, um |
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{Sp. 530} |
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auf solche Weise die andern desto leichter unter den Fuß zu bringen. Er
fährt hernach l.c. Th. II. p. 545. fort, daß bey der Theilung unter Ludewigs des frommen
Söhnen ausdrücklich versehen worden, daß iedes dieser
Reiche zu ewigen Zeiten
sollte
getrennt bleiben; woraus auch Hertius, Kulpisius
und andere, wie wohl
fälschlich zu behaupten suchten, daß die
Teutschen
nach Absterben Kayser Ludewigs des IV.
völlig wieder in ihre vorige
Freyheit
gerathen wären. |
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Ob er aber gleich dieser
Meynung in so ferne ist, daß also Teutschland
wieder in seine natürliche Freyheit gerathen, daß jener Vertrag daran
Ursache
wäre, so behauptet er doch, daß die Frantzosen das Folge-Recht also entweder
gutwillig abgetreten, oder doch nachgesehen, daß sich die
Teutschen davon loß
gemacht, auch dieses Unternehmen selbst gerechtfertigt hätten, wie er denn auch
l.c. p. 549. die
Beweise
anführet, davon hier nicht zu handeln. |
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Da es nun also nach aufgehobener Fränckischer
Regirung bey denen
Fürsten gestanden, ohne
einen
König über sich zu haben, ieder in seinem
Staate vor sich zu bleiben, so
hätten sie doch aus vorhergehenden Zufällen, als sie gesehen, daß eben diese
Trennung die
Ursache sey, warum sie erst von denen Römern hernach von denen
Francken unter den Fuß gebracht worden, vor
nöthig erachtet, wieder einen König
über sich zu setzen. |
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Nun ergäbe sich hieraus
gantz leichte, daß ihr Ober-Haupt, wo sie anders
nicht ein Joch hätten abschütteln und das andere wieder übernehmen
wollen, nicht
durch die Erb-Folge, sondern durch die
Wahl zu solcher
Würde gelangen, auch
nicht so grosse
Gewalt als die Fränckischen
Könige
gehabt, behalten können. |
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Zu dem hätte auch Teutschland da Mahls von allen Seiten her Feinde gehabt, in dem
von Morgen die
Ungern und Polen, von
Mitternacht die Dänen, von denen andern
Seiten die Wenden in Böhmen, die Dalemincier und Obotriten, welche sich gar
leichte, wenn die Landschafften wären getrennet gewesen, dieser Gelegenheit
bedienen, und sich einen
Staat nch dem andern hätten unterwerffen können. Ob nun
da Mahls diejenigen
Fürsten, welche sich wieder ein Ober-Haupt
erwäehlet, und
also in denen Ländern, worinnen sie bisher Stathalter abgegeben hatten,
Lands-herren gewesen und also die Landsherrliche Hoheit besessen haben, sey noch
streitig. |
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Schilter Iur. publ. I. 24. §. 3.
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Cocceius Iur. publ. 21. §. 8.
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Struv Syntagm. Iur. publ. 26. §. 13.
- Lyncker de
Superioritate territoriali.
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Auctor Tr. de Superioritate territoriali adi. Specim. IV. Meditat. ad Ius publ.
- Kulpis de Legat. Stat. Imp. 7. §. 14. seq. p. 582. seq.
- Hertius de
Orig. et Progressu Spec. R. R. I. Rerum publ. §. 25. de Feudis oblatis. 1.
-
Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehr. II. 13. §. 1. not. c. p. 310. und
- Itter de Feudis Imperii
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läugnen dieses mit aller
Gewalt, und
Spener l.c. sucht zu behaupten, wenn die Francken die
Teutschen
Völcker nicht als unterthänige
Landschafften gehalten hätten, und also
die alte Einrichtung dieser
Staaten
vermuthlich ziemlicher Massen beybehalten
worden, stimmte es besser damit überein, daß die sämmtlichen zum Fränckischen
Staats-Cörper gezogene
Völcker in ihrer
Freyheit und Unmittelbarkeit verharret,
und ihre Befehlshaber mehr vor des
Reichs und der Land- |
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{Sp. 531|S. 277} |
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schafft
Beamte,
als vor
ordentliche
Lands-Herren
erkannt hätten. Sinte Mahl
es auch so gar Ottoni Frisingensi Chron. VI. 17. 24. bedencklich
geschienen, das Reich anders als das Fränckische zu benennen, auch
Kayser Conrad
und Henrich der erste den
Titel eines Fränckischen
Königs geführt hätten,
welches weder die Könige würden
gethan, noch die
Stände gelidten haben, wenn in
der
Regirung nach Abgang derer Carolinger eine Änderung vorgegangen wäre.
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Spener l.c. §. 1. p. 311. |
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Diese
Frage, wenn die Landsherrliche Hoheit entstanden,
schreibt
Zschackwitz l.c. p. 558. hätte fast der Nimwegische
Friedens-Schluß am ersten rege gemacht, in dem die
Chur-Fürsten die
Alt-Fürstlichen Häuser von weit anderer Ankunfft und
Ursprunge zu seyn
vorgegeben, als sie oder ihre Vorfahren gewesen wären; wie wohl auch die
Westphälischen Friedens-Handlungen etwas von der
Sache
hätten. |
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Dieses hätte unter dessen Furstenerium Caesarinum bewogen, sein
Werck de Iure
Suprematus zu
schreiben, darinnen er sich bemühet zu erweisen, daß die
Chur-Fürsten und die alten Fürstlichen Häuser wegen der Landsherrlichen Hoheit
und Ankunfft einerley
Ursprung haben; von welcher
Zeit an dieser Streit auf zwey
Theilen, deren einer Leibnitzen oder Furstenerio angehangen, der andere
aber es mit dessen Wiedersachern gehalten; |
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Es erfordert aber offtgedachter
Zschackwitz l.c.p. 559. seq. daß man zu gehöriger Untersuchung
desselbigen eine
vollkommene Kenntniß des ältern und mittlern
Standes von
Teutschland habe, und zugleich
erwäge, ob diejenigen, welche solchen Streit
getrieben, das erst verlangte an sich gehabt hätten, worauf sich bey denen
letztern gleich finden würde, daß sich an dem andern, was dazu erfordert würde,
kein geringer
Mangel
spüren liesse, und sie mehr auf einer andern, als ihrer
eigenen
Fürsten Seite gewesen wären. |
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Nächst dem finde sich auch bey diesem Streite, daß man von der so genannten
Superioritate territoriali
oder Lands-Hoheit einen sehr
irrigen
Begrieff habe,
und die ehemahligen Teutschen
Fürstlichen Häuser mit denen nach Mahls
entstandenen unrichtig vermische, auch endlich sich von denen damahligen
Geschicht-Schreibern eine größere
Vorstellung mache, und ihnen mehr zutraue als
es in der That sey, oder von ihnen erfordert werden könne. |
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Was nun das Vorurtheil des Ansehens anlangte, welches an sich selbst eine
Sache wäre, die viel
Böses in der
Welt
anrichten könnte, und viele von Erlangung einer
gründlichen
Gelehrsamkeit abhielte, brauchte es keines grossen
Beweises,
daß Itter, Kulpis, Hertius
und andere des mittlern
Zeit-Alters nicht vollkommen kundig gewesen, und
sonderlich Itter stets mit seinem
Iure ciuili
angestochen komme, welches er immer mit hinein flicke, da es doch weder zur
Teutschen Historie noch zum
Staats-Rechte etwas beyzutragen vermögte, in dem es
in selbigem nichts als Verwirrungen und falsche
Meynungen stifftete; über dieses
auch Itter in einer
Reichs-Stadt, mit hin an so einem
Ort
gelebt hätte, wo nach der
Wahrheit der Sache und der gründlichen Beschaffenheit
derer Geschichte in einer so wichtigen Sache zu
schreiben vor etwas gefährliches
mögte gehalten werden. |
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Es hätte seine gute Richtigkeit, daß
Teutschland |
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{Sp.
532} |
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zu allen Zeiten seine Haupt-Fürsten gehabt hätte, wie am
Ariouisto, Maroboduo, Arminio und dem
Reiche derer Sveven aus denen
Römischen Geschicht-Schreibern zu sehen wäre, und brauchte so wenig
Beweises,
als wenn man streiten wollte, ob auch die Sonne am Himmel wäre. Diese Fürsten
aber wären von denen Francken unterdrückt, und um ihre
Lande gebracht worden,
daher sie auch als ein Stück der
Monarchie betrachtet werden müßten,
welches eben Falls keines Beweises brauchte. |
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Daß in dessen diese
Fürsten oder dererselben Nachkommen unter denen Francken
nur Stathalter gewesen, ie doch nachgehends, als ihre
Macht in
Teutschland
allmählig abgenommen, bey dem
öffentlichen
Regimente mehrere
Gewalt bekommen,
als sie ehe dem gehabt hätten, und, sie mögten nun aus
unmittelbarem ehemahligen
Fürstlichen männlichen Geblüte, oder der
weiblichen Linie nach
vornehme Francken
gewesen seyn, bey Ausgange des Teutschen Carolingischen Hauses sich nach
vorgemeldeten
Umständen in natürlicher
Freyheit
befunden hätten, auch ieder dererselben mit Einwilligung des
Volcks
Lands-Herr und Beherrscher dererjenigen
Landschafften geworden, darüber sie bisher nur Stathalter gewesen, hätte zwar
auch, weil es
Historische
Wahrheiten wären, keines
Beweises nöthig, könnte aber
doch auch vornehmlich daher bestärckt werden, daß die Fränckischen Gallier kein
Recht auf sie zu haben gesucht, und sie also dadurch vor
frey erklärt hätten; in Teutschland selber eben Falls Niemand gewesen wäre, der ein Recht über
sie zu haben
begehrt hätte, oder dazu befugt gewesen wäre; |
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woraus also von
selbst unumgänglich folgte, daß die, so dieses läugnen wollten, ihr Vorgeben aus
denen Geschichten selber, nicht aber nach eigenen Einfällen erweisen müsten:
weil aber dieser
Beweis nirgends her geschehen könnte, flöße daraus wieder, daß
ieder derer damahligen
Fürsten nebst seinem
Volcke ein freyer
Herr gewesen,
daher auch ieder von ihnen einen besondern
Staat anrichten können, folglich
ieder ein
Lands-Herr geworden, und also die Landsherrliche, oder besser die
Lands-Fürstliche Gewalt aus damahligen, nicht aber aus andern und neuern Zeiten
hergehohlt werden müsse; weswegen auch diejenigen, die sie vor jünger ausgeben,
nicht
verstehen wollten, was Lands-Hoheit wäre, und die Teutschen Fürsten durch
ihre wiedrige
Meynung gantz deutlich zu offenbaren Aufrührern und meyneidigen
Herren machten, folglich auch ihnen unbedachtsamer Weise die gröste Gefahr über
den Hals zögen. |
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Ob auch wohl Kulpis
Diss. de Legatis Statuum imperii 7.
meynte, dasjenige, was
Leibnitz de Iure Suprematus vorbrächte, wenn man
derer
Fürsten Vorfahren zu schlechten
obrigkeitlichen Personen machte, so müsten
sie sich durch einen Aufstand in
Freyheit versetzt haben, rührte ihn gar nicht.
Denn ausser dem, daß der
Würcklichkeit der
Sache hierdurch nichts abgienge,
könnte es auch ihrer
Würde gar nicht
schaden, wen man auch
sagte, daß sie von
Anfange blosse
obrigkeitliche Personen gewesen wären. Denn der schlechte und geringe Anfang
verringerte den gegenwärtigen
Stand nicht im geringsten. |
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Sinte Mahl auch Böcler Diss. de Legislat. Germ. I. §. 2.
spräche, ie
berühmter die
Beweise einer
Sache
in einem
veränderten
Staate |
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{Sp.
533|S. 278} |
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wären, desto weniger dürffte man auf das
Ansehen
des
Alterthums
bauen; auch
in Carolo M. p. 21. meldete, wenn sich auch
gestern die
Gestallt eines
gemeinen Wesens, wie es zu geschehen pflegte,
geändert hätte, dürffte man heute schon nichts auf das Ansehen des Alterthums
halten: so sähe man doch gar wohl, daß er entweder die
gantze Sache, worüber
gestritten würde, nicht
verstanden, oder mit
Fleiße verkehrt habe. Denn die
Frage wäre hier nicht diese, ob diejenigen
Fürsten, so sich bey Abgange der
Carolingischen Linie in
Teutschland gefunden, vorher
Bediente gewesen wären, in
dem man gar gerne zugestünde, daß sie unter dererselben
Regirung Stathalter
gewesen wären; sondern die Sache komme nur Hautpsächlich darauf an, ob sie ihrem
erwählten
Könige eben so eine unumschränckte
Gewalt gegeben, als die
Carolingischen gehabt, und ob sie
Lands-Herren worden, oder Bediente ihres
Königs geblieben, wie sie unter denen Carolingischen gewesen wären. |
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Dieses letztere wollten zwar
Kulpis und
Hertius, brächten aber keinen
Beweis. Und eben dieses wäre, was
Furstenerius verlangte, wenn dieser
Satz
zugestanden werden
sollte, daß solches denen
Fürsten zum höchsten
Nachtheile
gereiche. Denn wenn sie zuvor schlechte
obrigkeitliche Personen abgegeben,
mögten Böcler, Kulpis und andere zeigen, auf welche Art und
Weise sie
Lands-Herren geworden. Denn es wären entweder die Teutschen
Kayser so
einfälltig gewesen, und hätten selber ihren Stathaltern gantze
Landschafften
erb- und
eigenthümlich überlassen, oder sie wären, wie zuvor gedacht worden,
durch Aufstand dazu gelanget. Wie sie auf andere Art zu
Land und Leuten gelanget
wären, würde Niemand anzeigen können, weil sonst keine Zuflucht übrig wäre. |
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Den letzten
Ursprung müste die Lands-Hoheit nach
Hertio,
Kulpisio und Böclern haben, und bliebe also
dabey, daß die Vorfahren derer Teutschen
Reichs-Fürsten als Aufrührer zu
Land
und Leuten gelanget wären. Wäre auch gleich Kulpisius
mit einer Entschuldigung fertig, daß der
Hoheit eines Teutschen Fürsten nichts
abgienge, obgleich seine Vorfahren blosse
obrigkeitliche Personen gewesen wären,
so hiesse doch eben dieses die
Sache, worüber gestriten würde, entweder aus
Unwissenheit oder aus Bosheit verkehren, weil zwar dererselben Vorfahren zuvor
blosse obrigkeitliche Personen könnten gewesen, nachgehends aber mit gutem
Gewissen Lands-Herren geworden seyn. So tauge auch der Vorwand gar nicht, daß
der ehemahlige
Zustand eines
Staats, welcher eine
Veränderung erlidten, nichts
mehr zu desselbigen Kenntniß beytrüge. |
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Auf solche Weise dürffte man sich zwar nur um den gegenwärtigen
Zustand
bekümmern, wie könnte man aber auch also
wissen, daß in dem Staate eine
Veränderung vorgefallen wäre. Man wäre zwar bald auf den Gegensatz, wenn man
derer
Fürsten
Rechte und Landsherrliche
Gewalt von da ableitete, gäbe man dem
Kayser ein Schwerdt in die Hände, womit er seine beschworne
Wahl-Capitulation,
wie und wenn es ihm gefielle, zernichten könnte, mit dem Einwande fertig: diese
Furcht hätte nichts zu
sagen, und wenn es dem Kayser gefielle, würde er sich an
alle diese Einwendungen nicht kehren.
GOtt wäre daher vielmehr zu bitten, daß
ein Kayser nicht auf |
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{Sp. 534} |
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solche
Gedancken fielle, welche derer
Stände Rechte doch nicht vermindern,
und sich vielleicht ein Weg zeigen würde, wieder aus so unverhofftem
Übel zu
gelangen. |
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Doch dieser Einwurff wäre schlecht beantwortet. Auf solche Weise müste
unwiedersprechlich folgen, die Lands-Hoheit wäre durch Aufruhr erlanget worden,
und das
Reich ehe dem erblich gewesen. Auf Seiten des
Kaysers stünde also die
Rechts-Regel, was vom Anfange lasterhafft gewesen, kann durch
keine
Zeit, sie währe so lange wie sie wolle, bestätigt werden; folglich wäre er
befugt, die
Fürsten als Nachkommen voriger Rebellen über den Hauffen zu werffen.
Man würde sich also an dem Kayser,
Chur- und Fürsten auf das gröbste
versündigen, wenn man dergleichen Lehren, woraus solche
Schlüsse folgten, hegen
wollte. Und welcher
vernünfftige
Mensch würde läugnen können, daß eben
dergleichen Lehren zu innerlichen Unruhen Thor und Thür aufgesperrt hätten, und
noch aufsperrten. |
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Daß die Lands-Hoheit zu
Kayser Conrads des I. Zeiten entstanden
wäre, bestätigen auch |
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- Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali §. 14.
- Mylerus l. c. 9. §. 1. seqq.
-
Pfeffinger
ad
Vitr.
l.c. p. 198. seqq.
-
Conring
de
Re publica Exercit. IV. th. 19. p. 164.
- Schatenius Annal. Paderborn. Tom. III. ad an. 913. p. 246.
-
Cocceius
Prudent. Iur. publ. c. 12. §. 1. seqq. p. 216.
- Thomasius ad Monzambanum c. 3. §. 4. litt. m. p. 166. Diss. de Feudis oblatis 1. §. 23. seqq.
-
von Ludewig de Iure
adlegandi Ord. S. R. I. th. 15. Tom. I. Opp. Academ. Lib. I. Opusc. 6. p. 322.
- Gruber Diss. de Germania Principe post Carolingica sub Conrado I. c. 4. §. 4. p. 47. seq. Tom. II.
- eiusd. Opp. Academ. Tom. II. Lib. I. Opusc. 2. p. 234.
- Heuß Diss. de Ciuitatum dispari nexu cum S. R. I. it. Opp. Academ. Tom. II. Lib. II. Opusc. 7. p. 511.
- Gundling Diss. de Statu Rei publ. Germ. sub Conrado I. §. 7. litt. a. p. 37.
- Brunnemann Exam. Iur. publ. Lib. III. c. 3. Qu. 4. seq. p. 92. seq. Diss. de Foederibus Stat. Imperii cum exteris §. 4. p. 9. seq.
-
Horn Prudent.
Iur. publ. c. 58. §. 3. p. 595.
-
Struv Syntagm.
Iur. publ. XXVI. §. 14. p. 509.
- Alexandri
Diss. Inaug. de Iure Allodiali principum Imp. Praes. Stryck
c. 3. §. 10. p. 28. seq.
- Matthiae
Diss. de Iuribus Procerum Imperii maiestat.
Praesidio Göbel c. 1. §. 13. litt. c. p. 24. §. 14. p. 25.
- Wittikindus.
Annal. I. apud Meibom Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635.und
-
Gryphiander de
Weichbildis 25. n. 14.
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mit Zeugnissen. |
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Der erste, so sein Land
frey
regiret, ist nach Wittikindo Annal.
apud Meibom Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635. Henrich,
Herzog zu
Sachsen, nachmahliger
Kayser,
gewesen. |
Gleiches meldet
Eckardus Iunior de Casibus S. Galli c. 1. apud
Goldastum
Script. Rer. Alamann. Tom I. |
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Von Arnolpho,
Herzoge in
Bayern, bezeuget dieses Hermannus Contractus. |
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Alle zugleich setzt Sigebertus Gemblacensis ad
an. 914. welchem auch |
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- Luitprandus II. 6.
apud Reuberum p. 105.
-
Lehmann Speyer. Chron. II. 47. p. 217.
- von
Franckenberg im Europ. Herolde
|
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folgen. |
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Spener l.c. §. 2. p. 313. seqq. will durchaus
nicht zugestehn, daß die Lands-Hoheit vor denen Henricianischen Zeiten
aufgekommen. Denn da hätten die mäch- |
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{Sp. 535|S. 279} |
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tigern
Herzoge, welchen andere
welt- und geistliche
Stände nachgefolgt
wären, die zur Lands-Hoheit gehörige
Regalien nach und nach in Besietz genommen;
sinte Mahl sie zwar herrliche Befugnisse, welche des
Kaysers oder Königs-Bann,
Gerechtsame, Regalien oder Königliche Rechte genannt worden, in ihren
Landschafften besessen, aber doch die Lands-Hoheit nicht gehabt hätten, auch zu
diesen Zeiten in einem
Staate eine
Änderung zu treffen gar fügliche
Gelegenheit
gezeigt habe. |
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Welches sich vielleicht auf solche Weise mit Zschackwitzens
Meynung
vereinigen liesse, wenn man
spricht, daß jener über Haupt von denen Staaten,
dieser aber nur von denen Anfangs errichteten Haupt-Staaten
rede; wie er denn
selbst l.c. p. 570. seqq. erinnert, daß man einen
Unterschied unter der Erlangung
der Lands-Hoheit dererjenigen Häuser machen müsse, die aus denen ehemahligen
alten Fürstlichen Häusern ihren
Ursprung hätten, und derer, die aus Zerreissung
und Zerfallung derer
Landschafften entstanden, welcher Unterschied von denen
wenigsten Rechts-Lehrern und Reichs-Historien-Schreibern in Acht genommen aber
gleich wohl in denen Geschichten selbst gegründet wäre. |
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Denn was jene anlangte, so hätten sie die Lands-Fürstliche Gewalt
unmittelbarer Weise von ihren Vorfahren, und diese ursprünglich vom
Volcke, ohne
daß ein Mittel dazu gekommen, erhalten, nach dem dieses beliebet, sich von einem
Fürsten beherrschen zu lassen. Diese hingegen, so aus Zerreissung derer
Landschafften entstanden, hätten zwar dieselbe auch vom Volcke überkommen, es
wäre aber doch ein Mittel dabey befindlich gewesen, in dem die
Kayser das Volck
einer gewissen Landschafft von der
Verbindung loß gemacht, und vor
frey erklärt
hätten, weil der
Lands-Herr oder dessen Haus nicht mehr vor Handen gewesen,
dabey sie denn denjenigen, den das Volck zu seinem Fürsten und Obern
erwählt
hätte, vor einen mit dem
Reiche
verknüpften Fürsten
erkennet, wie dieses die
Geschichte selbst zur Gnüge bestärckten. |
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Weswegen man auch gar nicht
nöthig hätte, einen besondern Aufwachs der
Landsherrlichen Gewalt zu dichten, als wodurch denen
Fürsten eine schlechte
Ehre
zu Wege gebracht würde, sondern man müste die
Sache
vorstellen, wie sie an sich
selbst wäre und die Geschichte dieselbe bekräfftigten. Den
Grund zu solchen
falschen Lehren hätte sonderlich
Reinking in seinem
Wercke
de Regimine seculari et ecclesiastico gelegt, in dem er die
Chur-Fürsten zu
Römischen Praesidibus Prouinciarum, die Fürsten zu Senatoren
des Römischen Staats, die
Grafen und
Freyherren aber zu Adparitoribus
u. dergleichen im
Römischen Reiche bekannt gewesenen
Personen machte, worinnen
ihm denn andere nachgefolget, u. dieses Irrlicht, gleich wie er, beständig vor
Augen gehabt hätten. Daß es Kulpisio und
andern an der Kenntniß des medii Aeui gefehlt habe, bezeugten deren
Schrifften und die
Sache selber. Weil also so ein wichtiges Stück fehlte, könnten um so viel weniger aus
ihren Schrifften zulängliche
Beweise genommen werden. |
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Spener
selbst führt l.c. §. 3. seqq. p. 316. seqq. an, daß die Carolinger und nach ihnen die
Sächsischen Kayser denen
Herzogen und
Grafen manche ihnen sonst allein
zustehende
Güter eingeräumt hätten, |
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{Sp. 536} |
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wie dieses |
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- Theganus de Gestis Ludouici pii p. 304.
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Conring
ad Lampadium de Re publ. Rom. Germ. P. II. §. 12.
- Hertius de Orig. et Progressu Spec. R. G. I. Rerum publicarum §. 11.
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bestätigten. |
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Doch wäre dieses die Lands-Hoheit nicht selbst gewesen, ob gleich nicht zu
läugnen wäre, daß es vieles dazu beygetragen. Denn diese hätte der Kayser ohne
dem nicht geben können, in dem er zwar in allen
Landschafften
seine Befugnisse gehabt, aber eben so wenig in demselben, als dem
gantzen
Reiche
eine Lands-Herrschafft forden dürffen. |
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Ferner mögte eine Gelegenheit zur nach Mahls entstandenen Lands-Hoheit
gewesen seyn, daß manche
Herzoge und
Grafen
ansehnliche
eigenthümliche
Güter nebst ihren
Amts-Gütern besessen. Jene hätten
sie in
Vermögen gesetzt, denen niedern
Ständen in ihren Landschafften viele
Gefälligkeit zu erweisen, und sie bey folgenden unruhigen Zeiten besser zu
schützen. Weil auch endlich die Landschafften guten Theils das
Recht gehabt,
ihren Herzog mit des
Königs Genehmhaltung und Bestätigung zu
wählen, so wäre es
nach der Hand mit der Lands-Hoheit nicht so wohl auf den Kayser als auf die
Landschafft und die Verträge mit dererselbigen
Ständen angekommen. |
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Die rechte
Gestallt der Lands-Hoheit hätte unter dem Henricianischen
Regimente mehrere Gelegenheit und
Ursachen zu Wege gebracht.
Kayser Henrich der
III. hätte strenger
regirt, als es die
Teutschen vertragen können,
dieselbe sonderlich durch Absetzung derer
Herzoge von Bayern und Lothringen rege
gemacht, seinen Sohn Henrichen den
IV. als ein
Kind in der Wiege durch
einige seiner Anhänger zum
Könige
erwählen lassen. Dieser hätte bey herangewachsenem
Alter seines
Vaters
Regirungs-Art nachgefolget, und sonderlich
die
Sächsischen Stände sehr mitgenommen, da denn die
Reichs-Stände gesehen, wie
nöthig es thäte, einig zu seyn, und denen Herzogen mehrere
Macht zuzugestehn,
damit nicht bey bisheriger weitläufftiger Verbindung die gemeine Gerechtsamen
zuletzt gar verloren giengen. Dazu wäre endlich der Pabst auch gekommen, welcher
sich bemüht hätte, die
Kayserliche
Hoheit herunter zu setzen. |
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Als nun nach Mahls Rudolph aus
Schwaben zum
Kayser erwählt worden, so hätte
ausser denen über Haupt harten Bedingungen, die man ihm vorgelegt, fast ieder
Herzog ins besondere mit ihm capituliren wollen, wo sich nicht noch der
Päbstliche Nuncius ins Mittel geschlagen, und verhindert hätte, daß dem
Kayser nicht alle alte Befugnisse abgesprochen worden. Bey denen darauf
einbrechenden langen und schweren
Kriegs-Läufften hätten sich endlich viele
Gelegenheiten geäussert, daß die Land-Stände immer einen
Theil der Lands-Hoheit
nach dem andern willig überlassen, und weil sie gewahr worden, daß die bisherige
Reichs-Verfassung bey damahligen Umständen ihrer Sicherheit wenig zu Statten
käme,
geglaubt hätten, daß diesem Unheile am füglichsten vorgebauet seyn würde,
wenn sie sich mit ihrem Herzoge besser vernähmen. |
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Wie sich denn von der
Zeit an wenigere
Grafen und vielleicht gar keine
Abgeordnete von denen
Städten und dem
Lande auf denen
Reichs-Tagen
eingefunden hätten, zur sichern Anzeige, daß dieselben mehren Theils in ihren
Vergleichen mit denen
Herzogen |
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{Sp. 537|S. 280} |
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ziemlich zu
Stande gekommen wären. Wären auch gleich die mächtigern Grafen
und die
Bischöffe vor ihre
Stiffts-Länder nicht gar zu wohl damit zu
Frieden
gewesen, so hätten sie auf Mittel dencken mögen, sich völlig
unmittelbar bey dem
Reiche zu erhalten; worinnen ihnen auch
wahrscheinlich die Herzoge nicht viele
Hindernisse in Weg gelegt, die
Kayser aber solchen Vorsatz befördert
haben mögten. |
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So bezeugte über dieses die
Historie,
daß die Herzoge immer zwischen denen erwählten Gegen-Kaysern und Kayser
Henrichen dem IV. das Gleichgewichte
erhalten, und bald auf eine, bald auf die andere Seite getreten wären, daher sie
vermuthlich an beyden Seiten zu Befestigung ihrer Lands-Hoheit ziemlich
Vortheile erhalten hätten, wie man dennn auf dem einen Reichs-Tage Kayser
Henrichen solche Bedingungen vorgelegt hätte, daß er selbige einzugehen
Bedencken getragen. |
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Es wäre auch nicht zu
zweifeln, daß bey der Erhebung
Kayser Henrichs des
V. auf den
Väterlichen Thron, welche durch ziemlich einmüthigen
Schluß
derer höhern
Stände vor sich gegangen wäre, die
Kayserlichen Befugnisse noch
mehr eingeschränckt, und die
Herzoglichen
Rechte sicherer mögten gestellt worden
seyn. Unter diesem hätte sich Herzog Lotharius von Sachsen in denen meisten
Befugnissen eines
Lands-Herrn
gezeigt. |
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Endlich hätten auch die folgenden Verträge zwischen dem Kayser und denen
Ständen einen neuen Weg, die Lands-Hoheit besser zu
gründen und zu
bestätigen, gebahnt. Denn es meldete
Conradus Vrspergensis ad an. 1120. p. 201. daß
unter diesem Kayser gantz
Sachsen zusammen gehalten, und in denen Waffen
gestanden, um sich gegen alle feindliche Anfälle zu beschützen; wodurch es auch
dahin gebracht worden, daß es in Ruhe geblieben, ob gleich der
Krieg in denen
benachbarten Landschafften nicht gefeiert hätte. |
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Dieses vorgemeldete insgesammt aber lieffe auf zwey
Ursprünge der
Lands-Hoheit hinaus; von denen das Einstimmen der
Land-Stände den einen, die
vielfachen Vergleiche mit denen
Kaysern aber den andern ausmachte. Endlich hätte
sich im
Reiche zuletzt alles dazu entschlossen, daß man die neue Verfassung vor
zuträglicher gehalten, und man auch in
Willens gehabt hätte, aus dem gar zu
weitläufftigen Bündnisse, darinnen alle, auch die niedrigsten
Reichs-Glieder,
mit dem Reiche gestanden, es mehr in die Enge zu zühen, und die Land-Stände erst
unter ihrem
Herrn recht zu vereinigen, auch als denn diese desto genauer mit dem
Reiche zu verbinden. |
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