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Zedler: Lands-Hoheit [6] HIS-Data
5028-16-500-7-06
Titel: Lands-Hoheit [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 529
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 276
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Stichworte Text Quellenangaben
Ursprung der Lands-Hoheit Untersucht man aber den Ursprung der Lands-Hoheit,so finden sich die Meynungen nicht weniger als bey unterschiedenen vorhergehenden Stücken getheilt.  
 
  • Zschackwitz im allerneuesten Zustande von Europa Th. II. p. 558. seqq.
  • Pfeffinger ad Vitr. Ius publ. III. 15. §. 1. p. 1094. seqq.
  • Thomasius de iniusta Obpositione Superioritat. et Reseruat. §. 19.
  • Brunnemann Iur. publ. Diss. VII. §. 3
  • Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium §. 12.
 
  gehen bis in die Zeiten Kayser Conrads des I. da sich nach Abgang derer Carolinger dieselbige deutlich blicken lasse.  
  Ja Zschackwitz l.c. Th. I. p. 271. seqq. gehet so gar in das genaueste Alter hinein, ehe er noch von der Lands-Hoheit etwas erwehnet. Denn da er gedacht, daß Teutschland vor Alters beständig seinen König gehabt, bis es durch die Römischen Kunst-Grieffe dahin gebracht worden, daß das Reich in vier Haupt-Staaten, als dem Bojischen, Svevischen, Vadalischen und Thüringischen zerfallen wäre, von denen keiner einige Gemeinschafft mit dem andern, sondern ieder seinen besondern Fürsten gehabt, daher endlich gekommen, daß die Bojer, Svever und Thüringer einen, die Vandalier aber den andern Theil Teutschlands ausgemacht, auch endlich die Sachsen, als sie die Vandalen überwunden, vor sich einen, die Bayern, Schwaben und Francken aber den andern Haupt-Theil des Reichs vorgestellt hätten; so setzt er hinzu, daß nachgehends die Francken gleiche Staats-Streiche gespielet, um  
  {Sp. 530}  
  auf solche Weise die andern desto leichter unter den Fuß zu bringen. Er fährt hernach l.c. Th. II. p. 545. fort, daß bey der Theilung unter Ludewigs des frommen Söhnen ausdrücklich versehen worden, daß iedes dieser Reiche zu ewigen Zeiten sollte getrennt bleiben; woraus auch Hertius, Kulpisius und andere, wie wohl fälschlich zu behaupten suchten, daß die Teutschen nach Absterben Kayser Ludewigs des IV. völlig wieder in ihre vorige Freyheit gerathen wären.  
  Ob er aber gleich dieser Meynung in so ferne ist, daß also Teutschland wieder in seine natürliche Freyheit gerathen, daß jener Vertrag daran Ursache wäre, so behauptet er doch, daß die Frantzosen das Folge-Recht also entweder gutwillig abgetreten, oder doch nachgesehen, daß sich die Teutschen davon loß gemacht, auch dieses Unternehmen selbst gerechtfertigt hätten, wie er denn auch l.c. p. 549. die Beweise anführet, davon hier nicht zu handeln.  
  Da es nun also nach aufgehobener Fränckischer Regirung bey denen Fürsten gestanden, ohne einen König über sich zu haben, ieder in seinem Staate vor sich zu bleiben, so hätten sie doch aus vorhergehenden Zufällen, als sie gesehen, daß eben diese Trennung die Ursache sey, warum sie erst von denen Römern hernach von denen Francken unter den Fuß gebracht worden, vor nöthig erachtet, wieder einen König über sich zu setzen.  
  Nun ergäbe sich hieraus gantz leichte, daß ihr Ober-Haupt, wo sie anders nicht ein Joch hätten abschütteln und das andere wieder übernehmen wollen, nicht durch die Erb-Folge, sondern durch die Wahl zu solcher Würde gelangen, auch nicht so grosse Gewalt als die Fränckischen Könige gehabt, behalten können.  
  Zu dem hätte auch Teutschland da Mahls von allen Seiten her Feinde gehabt, in dem von Morgen die Ungern und Polen, von Mitternacht die Dänen, von denen andern Seiten die Wenden in Böhmen, die Dalemincier und Obotriten, welche sich gar leichte, wenn die Landschafften wären getrennet gewesen, dieser Gelegenheit bedienen, und sich einen Staat nch dem andern hätten unterwerffen können. Ob nun da Mahls diejenigen Fürsten, welche sich wieder ein Ober-Haupt erwäehlet, und also in denen Ländern, worinnen sie bisher Stathalter abgegeben hatten, Lands-herren gewesen und also die Landsherrliche Hoheit besessen haben, sey noch streitig.  
 
  • Schilter Iur. publ. I. 24. §. 3.
  • Cocceius Iur. publ. 21. §. 8.
  • Struv Syntagm. Iur. publ. 26. §. 13.
  • Lyncker de Superioritate territoriali.
  • Auctor Tr. de Superioritate territoriali adi. Specim. IV. Meditat. ad Ius publ.
  • Kulpis de Legat. Stat. Imp. 7. §. 14. seq. p. 582. seq.
  • Hertius de Orig. et Progressu Spec. R. R. I. Rerum publ. §. 25. de Feudis oblatis. 1.
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehr. II. 13. §. 1. not. c. p. 310. und
  • Itter de Feudis Imperii
 
  läugnen dieses mit aller Gewalt, und Spener l.c. sucht zu behaupten, wenn die Francken die Teutschen Völcker nicht als unterthänige Landschafften gehalten hätten, und also die alte Einrichtung dieser Staaten vermuthlich ziemlicher Massen beybehalten worden, stimmte es besser damit überein, daß die sämmtlichen zum Fränckischen Staats-Cörper gezogene Völcker in ihrer Freyheit und Unmittelbarkeit verharret, und ihre Befehlshaber mehr vor des Reichs und der Land-  
  {Sp. 531|S. 277}  
  schafft Beamte, als vor ordentliche Lands-Herren erkannt hätten. Sinte Mahl es auch so gar Ottoni Frisingensi Chron. VI. 17. 24. bedencklich geschienen, das Reich anders als das Fränckische zu benennen, auch Kayser Conrad und Henrich der erste den Titel eines Fränckischen Königs geführt hätten, welches weder die Könige würden gethan, noch die Stände gelidten haben, wenn in der Regirung nach Abgang derer Carolinger eine Änderung vorgegangen wäre. Spener l.c. §. 1. p. 311.
  Diese Frage, wenn die Landsherrliche Hoheit entstanden, schreibt Zschackwitz l.c. p. 558. hätte fast der Nimwegische Friedens-Schluß am ersten rege gemacht, in dem die Chur-Fürsten die Alt-Fürstlichen Häuser von weit anderer Ankunfft und Ursprunge zu seyn vorgegeben, als sie oder ihre Vorfahren gewesen wären; wie wohl auch die Westphälischen Friedens-Handlungen etwas von der Sache hätten.  
  Dieses hätte unter dessen Furstenerium Caesarinum bewogen, sein Werck de Iure Suprematus zu schreiben, darinnen er sich bemühet zu erweisen, daß die Chur-Fürsten und die alten Fürstlichen Häuser wegen der Landsherrlichen Hoheit und Ankunfft einerley Ursprung haben; von welcher Zeit an dieser Streit auf zwey Theilen, deren einer Leibnitzen oder Furstenerio angehangen, der andere aber es mit dessen Wiedersachern gehalten;  
  Es erfordert aber offtgedachter Zschackwitz l.c.p. 559. seq. daß man zu gehöriger Untersuchung desselbigen eine vollkommene Kenntniß des ältern und mittlern Standes von Teutschland habe, und zugleich erwäge, ob diejenigen, welche solchen Streit getrieben, das erst verlangte an sich gehabt hätten, worauf sich bey denen letztern gleich finden würde, daß sich an dem andern, was dazu erfordert würde, kein geringer Mangel spüren liesse, und sie mehr auf einer andern, als ihrer eigenen Fürsten Seite gewesen wären.  
  Nächst dem finde sich auch bey diesem Streite, daß man von der so genannten Superioritate territoriali oder Lands-Hoheit einen sehr irrigen Begrieff habe, und die ehemahligen Teutschen Fürstlichen Häuser mit denen nach Mahls entstandenen unrichtig vermische, auch endlich sich von denen damahligen Geschicht-Schreibern eine größere Vorstellung mache, und ihnen mehr zutraue als es in der That sey, oder von ihnen erfordert werden könne.  
  Was nun das Vorurtheil des Ansehens anlangte, welches an sich selbst eine Sache wäre, die viel Böses in der Welt anrichten könnte, und viele von Erlangung einer gründlichen Gelehrsamkeit abhielte, brauchte es keines grossen Beweises, daß Itter, Kulpis, Hertius und andere des mittlern Zeit-Alters nicht vollkommen kundig gewesen, und sonderlich Itter stets mit seinem Iure ciuili angestochen komme, welches er immer mit hinein flicke, da es doch weder zur Teutschen Historie noch zum Staats-Rechte etwas beyzutragen vermögte, in dem es in selbigem nichts als Verwirrungen und falsche Meynungen stifftete; über dieses auch Itter in einer Reichs-Stadt, mit hin an so einem Ort gelebt hätte, wo nach der Wahrheit der Sache und der gründlichen Beschaffenheit derer Geschichte in einer so wichtigen Sache zu schreiben vor etwas gefährliches mögte gehalten werden.  
  Es hätte seine gute Richtigkeit, daß Teutschland  
  {Sp. 532}  
  zu allen Zeiten seine Haupt-Fürsten gehabt hätte, wie am Ariouisto, Maroboduo, Arminio und dem Reiche derer Sveven aus denen Römischen Geschicht-Schreibern zu sehen wäre, und brauchte so wenig Beweises, als wenn man streiten wollte, ob auch die Sonne am Himmel wäre. Diese Fürsten aber wären von denen Francken unterdrückt, und um ihre Lande gebracht worden, daher sie auch als ein Stück der Monarchie betrachtet werden müßten, welches eben Falls keines Beweises brauchte.  
  Daß in dessen diese Fürsten oder dererselben Nachkommen unter denen Francken nur Stathalter gewesen, ie doch nachgehends, als ihre Macht in Teutschland allmählig abgenommen, bey dem öffentlichen Regimente mehrere Gewalt bekommen, als sie ehe dem gehabt hätten, und, sie mögten nun aus unmittelbarem ehemahligen Fürstlichen männlichen Geblüte, oder der weiblichen Linie nach vornehme Francken gewesen seyn, bey Ausgange des Teutschen Carolingischen Hauses sich nach vorgemeldeten Umständen in natürlicher Freyheit befunden hätten, auch ieder dererselben mit Einwilligung des Volcks Lands-Herr und Beherrscher dererjenigen Landschafften geworden, darüber sie bisher nur Stathalter gewesen, hätte zwar auch, weil es Historische Wahrheiten wären, keines Beweises nöthig, könnte aber doch auch vornehmlich daher bestärckt werden, daß die Fränckischen Gallier kein Recht auf sie zu haben gesucht, und sie also dadurch vor frey erklärt hätten; in Teutschland selber eben Falls Niemand gewesen wäre, der ein Recht über sie zu haben begehrt hätte, oder dazu befugt gewesen wäre;  
   woraus also von selbst unumgänglich folgte, daß die, so dieses läugnen wollten, ihr Vorgeben aus denen Geschichten selber, nicht aber nach eigenen Einfällen erweisen müsten: weil aber dieser Beweis nirgends her geschehen könnte, flöße daraus wieder, daß ieder derer damahligen Fürsten nebst seinem Volcke ein freyer Herr gewesen, daher auch ieder von ihnen einen besondern Staat anrichten können, folglich ieder ein Lands-Herr geworden, und also die Landsherrliche, oder besser die Lands-Fürstliche Gewalt aus damahligen, nicht aber aus andern und neuern Zeiten hergehohlt werden müsse; weswegen auch diejenigen, die sie vor jünger ausgeben, nicht verstehen wollten, was Lands-Hoheit wäre, und die Teutschen Fürsten durch ihre wiedrige Meynung gantz deutlich zu offenbaren Aufrührern und meyneidigen Herren machten, folglich auch ihnen unbedachtsamer Weise die gröste Gefahr über den Hals zögen.  
  Ob auch wohl Kulpis Diss. de Legatis Statuum imperii 7. meynte, dasjenige, was Leibnitz de Iure Suprematus vorbrächte, wenn man derer Fürsten Vorfahren zu schlechten obrigkeitlichen Personen machte, so müsten sie sich durch einen Aufstand in Freyheit versetzt haben, rührte ihn gar nicht. Denn ausser dem, daß der Würcklichkeit der Sache hierdurch nichts abgienge, könnte es auch ihrer Würde gar nicht schaden, wen man auch sagte, daß sie von Anfange blosse obrigkeitliche Personen gewesen wären. Denn der schlechte und geringe Anfang verringerte den gegenwärtigen Stand nicht im geringsten.  
  Sinte Mahl auch Böcler Diss. de Legislat. Germ. I. §. 2. spräche, ie berühmter die Beweise einer Sache in einem veränderten Staat  
  {Sp. 533|S. 278}  
  wären, desto weniger dürffte man auf das Ansehen des Alterthums bauen; auch in Carolo M. p. 21. meldete, wenn sich auch gestern die Gestallt eines gemeinen Wesens, wie es zu geschehen pflegte, geändert hätte, dürffte man heute schon nichts auf das Ansehen des Alterthums halten: so sähe man doch gar wohl, daß er entweder die gantze Sache, worüber gestritten würde, nicht verstanden, oder mit Fleiße verkehrt habe. Denn die Frage wäre hier nicht diese, ob diejenigen Fürsten, so sich bey Abgange der Carolingischen Linie in Teutschland gefunden, vorher Bediente gewesen wären, in dem man gar gerne zugestünde, daß sie unter dererselben Regirung Stathalter gewesen wären; sondern die Sache komme nur Hautpsächlich darauf an, ob sie ihrem erwählten Könige eben so eine unumschränckte Gewalt gegeben, als die Carolingischen gehabt, und ob sie Lands-Herren worden, oder Bediente ihres Königs geblieben, wie sie unter denen Carolingischen gewesen wären.  
  Dieses letztere wollten zwar Kulpis und Hertius, brächten aber keinen Beweis. Und eben dieses wäre, was Furstenerius verlangte, wenn dieser Satz zugestanden werden sollte, daß solches denen Fürsten zum höchsten Nachtheile gereiche. Denn wenn sie zuvor schlechte obrigkeitliche Personen abgegeben, mögten Böcler, Kulpis und andere zeigen, auf welche Art und Weise sie Lands-Herren geworden. Denn es wären entweder die Teutschen Kayser so einfälltig gewesen, und hätten selber ihren Stathaltern gantze Landschafften erb- und eigenthümlich überlassen, oder sie wären, wie zuvor gedacht worden, durch Aufstand dazu gelanget. Wie sie auf andere Art zu Land und Leuten gelanget wären, würde Niemand anzeigen können, weil sonst keine Zuflucht übrig wäre.  
  Den letzten Ursprung müste die Lands-Hoheit nach Hertio, Kulpisio und Böclern haben, und bliebe also dabey, daß die Vorfahren derer Teutschen Reichs-Fürsten als Aufrührer zu Land und Leuten gelanget wären. Wäre auch gleich Kulpisius mit einer Entschuldigung fertig, daß der Hoheit eines Teutschen Fürsten nichts abgienge, obgleich seine Vorfahren blosse obrigkeitliche Personen gewesen wären, so hiesse doch eben dieses die Sache, worüber gestriten würde, entweder aus Unwissenheit oder aus Bosheit verkehren, weil zwar dererselben Vorfahren zuvor blosse obrigkeitliche Personen könnten gewesen, nachgehends aber mit gutem Gewissen Lands-Herren geworden seyn. So tauge auch der Vorwand gar nicht, daß der ehemahlige Zustand eines Staats, welcher eine Veränderung erlidten, nichts mehr zu desselbigen Kenntniß beytrüge.  
  Auf solche Weise dürffte man sich zwar nur um den gegenwärtigen Zustand bekümmern, wie könnte man aber auch also wissen, daß in dem Staate eine Veränderung vorgefallen wäre. Man wäre zwar bald auf den Gegensatz, wenn man derer Fürsten Rechte und Landsherrliche Gewalt von da ableitete, gäbe man dem Kayser ein Schwerdt in die Hände, womit er seine beschworne Wahl-Capitulation, wie und wenn es ihm gefielle, zernichten könnte, mit dem Einwande fertig: diese Furcht hätte nichts zu sagen, und wenn es dem Kayser gefielle, würde er sich an alle diese Einwendungen nicht kehren. GOtt wäre daher vielmehr zu bitten, daß ein Kayser nicht auf   
  {Sp. 534}  
  solche Gedancken fielle, welche derer Stände Rechte doch nicht vermindern, und sich vielleicht ein Weg zeigen würde, wieder aus so unverhofftem Übel zu gelangen.  
  Doch dieser Einwurff wäre schlecht beantwortet. Auf solche Weise müste unwiedersprechlich folgen, die Lands-Hoheit wäre durch Aufruhr erlanget worden, und das Reich ehe dem erblich gewesen. Auf Seiten des Kaysers stünde also die Rechts-Regel, was vom Anfange lasterhafft gewesen, kann durch keine Zeit, sie währe so lange wie sie wolle, bestätigt werden; folglich wäre er befugt, die Fürsten als Nachkommen voriger Rebellen über den Hauffen zu werffen. Man würde sich also an dem Kayser, Chur- und Fürsten auf das gröbste versündigen, wenn man dergleichen Lehren, woraus solche Schlüsse folgten, hegen wollte. Und welcher vernünfftige Mensch würde läugnen können, daß eben dergleichen Lehren zu innerlichen Unruhen Thor und Thür aufgesperrt hätten, und noch aufsperrten.  
  Daß die Lands-Hoheit zu Kayser Conrads des I. Zeiten entstanden wäre, bestätigen auch  
 
  • Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali §. 14.
  • Mylerus l. c. 9. §. 1. seqq.
  • Pfeffinger ad Vitr. l.c. p. 198. seqq.
  • Conring de Re publica Exercit. IV. th. 19. p. 164.
  • Schatenius Annal. Paderborn. Tom. III. ad an. 913. p. 246.
  • Cocceius Prudent. Iur. publ. c. 12. §. 1. seqq. p. 216.
  • Thomasius ad Monzambanum c. 3. §. 4. litt. m. p. 166. Diss. de Feudis oblatis 1. §. 23. seqq.
  • von Ludewig de Iure adlegandi Ord. S. R. I. th. 15. Tom. I. Opp. Academ. Lib. I. Opusc. 6. p. 322.
  • Gruber Diss. de Germania Principe post Carolingica sub Conrado I. c. 4. §. 4. p. 47. seq. Tom. II.
  • eiusd. Opp. Academ. Tom. II. Lib. I. Opusc. 2. p. 234.
  • Heuß Diss. de Ciuitatum dispari nexu cum S. R. I. it. Opp. Academ. Tom. II. Lib. II. Opusc. 7. p. 511.
  • Gundling Diss. de Statu Rei publ. Germ. sub Conrado I. §. 7. litt. a. p. 37.
  • Brunnemann Exam. Iur. publ. Lib. III. c. 3. Qu. 4. seq. p. 92. seq. Diss. de Foederibus Stat. Imperii cum exteris §. 4. p. 9. seq.
  • Horn Prudent. Iur. publ. c. 58. §. 3. p. 595.
  • Struv Syntagm. Iur. publ. XXVI. §. 14. p. 509.
  • Alexandri Diss. Inaug. de Iure Allodiali principum Imp. Praes. Stryck c. 3. §. 10. p. 28. seq.
  • Matthiae Diss. de Iuribus Procerum Imperii maiestat. Praesidio Göbel c. 1. §. 13. litt. c. p. 24. §. 14. p. 25.
  • Wittikindus. Annal. I. apud Meibom Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635.und
  • Gryphiander de Weichbildis 25. n. 14.
 
  mit Zeugnissen.  
  Der erste, so sein Land frey regiret, ist nach Wittikindo Annal. apud Meibom Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635. Henrich, Herzog zu Sachsen, nachmahliger Kayser, gewesen. Gleiches meldet Eckardus Iunior de Casibus S. Galli c. 1. apud Goldastum Script. Rer. Alamann. Tom I.
  Von Arnolpho, Herzoge in Bayern, bezeuget dieses Hermannus Contractus.  
  Alle zugleich setzt Sigebertus Gemblacensis ad an. 914. welchem auch  
 
  • Luitprandus II. 6. apud Reuberum p. 105.
  • Lehmann Speyer. Chron. II. 47. p. 217.
  • von Franckenberg im Europ. Herolde
 
  folgen.  
  Spener l.c. §. 2. p. 313. seqq. will durchaus nicht zugestehn, daß die Lands-Hoheit vor denen Henricianischen Zeiten aufgekommen. Denn da hätten die mäch-  
  {Sp. 535|S. 279}  
  tigern Herzoge, welchen andere welt- und geistliche Stände nachgefolgt wären, die zur Lands-Hoheit gehörige Regalien nach und nach in Besietz genommen; sinte Mahl sie zwar herrliche Befugnisse, welche des Kaysers oder Königs-Bann, Gerechtsame, Regalien oder Königliche Rechte genannt worden, in ihren Landschafften besessen, aber doch die Lands-Hoheit nicht gehabt hätten, auch zu diesen Zeiten in einem Staate eine Änderung zu treffen gar fügliche Gelegenheit gezeigt habe.  
  Welches sich vielleicht auf solche Weise mit Zschackwitzens Meynung vereinigen liesse, wenn man spricht, daß jener über Haupt von denen Staaten, dieser aber nur von denen Anfangs errichteten Haupt-Staaten rede; wie er denn selbst l.c. p. 570. seqq. erinnert, daß man einen Unterschied unter der Erlangung der Lands-Hoheit dererjenigen Häuser machen müsse, die aus denen ehemahligen alten Fürstlichen Häusern ihren Ursprung hätten, und derer, die aus Zerreissung und Zerfallung derer Landschafften entstanden, welcher Unterschied von denen wenigsten Rechts-Lehrern und Reichs-Historien-Schreibern in Acht genommen aber gleich wohl in denen Geschichten selbst gegründet wäre.  
  Denn was jene anlangte, so hätten sie die Lands-Fürstliche Gewalt unmittelbarer Weise von ihren Vorfahren, und diese ursprünglich vom Volcke, ohne daß ein Mittel dazu gekommen, erhalten, nach dem dieses beliebet, sich von einem Fürsten beherrschen zu lassen. Diese hingegen, so aus Zerreissung derer Landschafften entstanden, hätten zwar dieselbe auch vom Volcke überkommen, es wäre aber doch ein Mittel dabey befindlich gewesen, in dem die Kayser das Volck einer gewissen Landschafft von der Verbindung loß gemacht, und vor frey erklärt hätten, weil der Lands-Herr oder dessen Haus nicht mehr vor Handen gewesen, dabey sie denn denjenigen, den das Volck zu seinem Fürsten und Obern erwählt hätte, vor einen mit dem Reiche verknüpften Fürsten erkennet, wie dieses die Geschichte selbst zur Gnüge bestärckten.  
  Weswegen man auch gar nicht nöthig hätte, einen besondern Aufwachs der Landsherrlichen Gewalt zu dichten, als wodurch denen Fürsten eine schlechte Ehre zu Wege gebracht würde, sondern man müste die Sache vorstellen, wie sie an sich selbst wäre und die Geschichte dieselbe bekräfftigten. Den Grund zu solchen falschen Lehren hätte sonderlich Reinking in seinem Wercke de Regimine seculari et ecclesiastico gelegt, in dem er die Chur-Fürsten zu Römischen Praesidibus Prouinciarum, die Fürsten zu Senatoren des Römischen Staats, die Grafen und Freyherren aber zu Adparitoribus u. dergleichen im Römischen Reiche bekannt gewesenen Personen machte, worinnen ihm denn andere nachgefolget, u. dieses Irrlicht, gleich wie er, beständig vor Augen gehabt hätten. Daß es Kulpisio und andern an der Kenntniß des medii Aeui gefehlt habe, bezeugten deren Schrifften und die Sache selber. Weil also so ein wichtiges Stück fehlte, könnten um so viel weniger aus ihren Schrifften zulängliche Beweise genommen werden.  
  Spener selbst führt l.c. §. 3. seqq. p. 316. seqq. an, daß die Carolinger und nach ihnen die Sächsischen Kayser denen Herzogen und Grafen manche ihnen sonst allein zustehende Güter eingeräumt hätten,   
  {Sp. 536}  
  wie dieses  
 
  • Theganus de Gestis Ludouici pii p. 304.
  • Conring ad Lampadium de Re publ. Rom. Germ. P. II. §. 12.
  • Hertius de Orig. et Progressu Spec. R. G. I. Rerum publicarum §. 11.
 
  bestätigten.  
  Doch wäre dieses die Lands-Hoheit nicht selbst gewesen, ob gleich nicht zu läugnen wäre, daß es vieles dazu beygetragen. Denn diese hätte der Kayser ohne dem nicht geben können, in dem er zwar in allen Landschafften seine Befugnisse gehabt, aber eben so wenig in demselben, als dem gantzen Reiche eine Lands-Herrschafft forden dürffen.  
  Ferner mögte eine Gelegenheit zur nach Mahls entstandenen Lands-Hoheit gewesen seyn, daß manche Herzoge und Grafen ansehnliche eigenthümliche Güter nebst ihren Amts-Gütern besessen. Jene hätten sie in Vermögen gesetzt, denen niedern Ständen in ihren Landschafften viele Gefälligkeit zu erweisen, und sie bey folgenden unruhigen Zeiten besser zu schützen. Weil auch endlich die Landschafften guten Theils das Recht gehabt, ihren Herzog mit des Königs Genehmhaltung und Bestätigung zu wählen, so wäre es nach der Hand mit der Lands-Hoheit nicht so wohl auf den Kayser als auf die Landschafft und die Verträge mit dererselbigen Ständen angekommen.  
  Die rechte Gestallt der Lands-Hoheit hätte unter dem Henricianischen Regimente mehrere Gelegenheit und Ursachen zu Wege gebracht. Kayser Henrich der III. hätte strenger regirt, als es die Teutschen vertragen können, dieselbe sonderlich durch Absetzung derer Herzoge von Bayern und Lothringen rege gemacht, seinen Sohn Henrichen den IV. als ein Kind in der Wiege durch einige seiner Anhänger zum Könige erwählen lassen. Dieser hätte bey herangewachsenem Alter seines Vaters Regirungs-Art nachgefolget, und sonderlich die Sächsischen Stände sehr mitgenommen, da denn die Reichs-Stände gesehen, wie nöthig es thäte, einig zu seyn, und denen Herzogen mehrere Macht zuzugestehn, damit nicht bey bisheriger weitläufftiger Verbindung die gemeine Gerechtsamen zuletzt gar verloren giengen. Dazu wäre endlich der Pabst auch gekommen, welcher sich bemüht hätte, die Kayserliche Hoheit herunter zu setzen.  
  Als nun nach Mahls Rudolph aus Schwaben zum Kayser erwählt worden, so hätte ausser denen über Haupt harten Bedingungen, die man ihm vorgelegt, fast ieder Herzog ins besondere mit ihm capituliren wollen, wo sich nicht noch der Päbstliche Nuncius ins Mittel geschlagen, und verhindert hätte, daß dem Kayser nicht alle alte Befugnisse abgesprochen worden. Bey denen darauf einbrechenden langen und schweren Kriegs-Läufften hätten sich endlich viele Gelegenheiten geäussert, daß die Land-Stände immer einen Theil der Lands-Hoheit nach dem andern willig überlassen, und weil sie gewahr worden, daß die bisherige Reichs-Verfassung bey damahligen Umständen ihrer Sicherheit wenig zu Statten käme, geglaubt hätten, daß diesem Unheile am füglichsten vorgebauet seyn würde, wenn sie sich mit ihrem Herzoge besser vernähmen.  
  Wie sich denn von der Zeit an wenigere Grafen und vielleicht gar keine Abgeordnete von denen Städten und dem Lande auf denen Reichs-Tagen eingefunden hätten, zur sichern Anzeige, daß dieselben mehren Theils in ihren Vergleichen mit denen Herzogen  
  {Sp. 537|S. 280}  
  ziemlich zu Stande gekommen wären. Wären auch gleich die mächtigern Grafen und die Bischöffe vor ihre Stiffts-Länder nicht gar zu wohl damit zu Frieden gewesen, so hätten sie auf Mittel dencken mögen, sich völlig unmittelbar bey dem Reiche zu erhalten; worinnen ihnen auch wahrscheinlich die Herzoge nicht viele Hindernisse in Weg gelegt, die Kayser aber solchen Vorsatz befördert haben mögten.  
  So bezeugte über dieses die Historie, daß die Herzoge immer zwischen denen erwählten Gegen-Kaysern und Kayser Henrichen dem IV. das Gleichgewichte erhalten, und bald auf eine, bald auf die andere Seite getreten wären, daher sie vermuthlich an beyden Seiten zu Befestigung ihrer Lands-Hoheit ziemlich Vortheile erhalten hätten, wie man dennn auf dem einen Reichs-Tage Kayser Henrichen solche Bedingungen vorgelegt hätte, daß er selbige einzugehen Bedencken getragen.  
  Es wäre auch nicht zu zweifeln, daß bey der Erhebung Kayser Henrichs des V. auf den Väterlichen Thron, welche durch ziemlich einmüthigen Schluß derer höhern Stände vor sich gegangen wäre, die Kayserlichen Befugnisse noch mehr eingeschränckt, und die Herzoglichen Rechte sicherer mögten gestellt worden seyn. Unter diesem hätte sich Herzog Lotharius von Sachsen in denen meisten Befugnissen eines Lands-Herrn gezeigt.  
  Endlich hätten auch die folgenden Verträge zwischen dem Kayser und denen Ständen einen neuen Weg, die Lands-Hoheit besser zu gründen und zu bestätigen, gebahnt. Denn es meldete Conradus Vrspergensis ad an. 1120. p. 201. daß unter diesem Kayser gantz Sachsen zusammen gehalten, und in denen Waffen gestanden, um sich gegen alle feindliche Anfälle zu beschützen; wodurch es auch dahin gebracht worden, daß es in Ruhe geblieben, ob gleich der Krieg in denen benachbarten Landschafften nicht gefeiert hätte.  
  Dieses vorgemeldete insgesammt aber lieffe auf zwey Ursprünge der Lands-Hoheit hinaus; von denen das Einstimmen der Land-Stände den einen, die vielfachen Vergleiche mit denen Kaysern aber den andern ausmachte. Endlich hätte sich im Reiche zuletzt alles dazu entschlossen, daß man die neue Verfassung vor zuträglicher gehalten, und man auch in Willens gehabt hätte, aus dem gar zu weitläufftigen Bündnisse, darinnen alle, auch die niedrigsten Reichs-Glieder, mit dem Reiche gestanden, es mehr in die Enge zu zühen, und die Land-Stände erst unter ihrem Herrn recht zu vereinigen, auch als denn diese desto genauer mit dem Reiche zu verbinden.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries