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Quellenangaben |
Ursprung der Lands-Hoheit (Forts.) |
Es gehet hernach gemeldeter
Spener l.c. §. 6. seq. p. 330. seqq. weiter
fort, und zeiget, wie die fernere Verfassung der Lands-Hoheit aus ihren übrigen
Ursprüngen fort zu leiten sey. Es hätte also, seiner
Meynung nach,
Kaysers
Lotharii bescheidenes
Regiment viel zu Vermehrung der Lands-Hoheit geholffen.
Denn da er sich als
Herzog so gewaltig um dieselbe angenommen hätte, wäre es
kein Wunder gewesen, wenn er sich auch als Kayser derselben gewogen erzeigt
hätte. Davon, daß er die Lands-Hoheit befördert, schiene
Dodechinus Adpend. ad
Marianum Scotum an. 1125. apud Pistorium Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 671. ein vortreffliches Zeugniß
abzulegen. Er hätte auch die
Thürin- |
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{Sp. 538} |
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gischen
Grafen vermogt, sich seinem Schwieger-Sohne Ludewig als dem
Lands-Fürsten zu unterwerffen. |
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Weil auch diese Grafen ohne
Zweifel dabey nicht weniger ihre guten
Vortheile
gesehen, wenn sie von dem
Reiche ab- und ihrem
Herzoge zuträten, auch die
Lande,
in denen sie vorher das
Richter-Amt versehen,
völlig oder doch guten Theils und
zwar erblich in Besietz nehmen können, so hätte ihnen wenig daran gelegen, ob
sie nunmehro
Reichs-
oder
ansehnliche
Land-Stände geheissen hätten. Vielleicht
hätten auch selbst die
Bischöffe die Hand mit im Spiele gehabt, und da sie
diesem Beyspiele folgen können, derer
Fürsten Lands-Hoheit erhoben. Wenn sie
ihrer Lande
unmittelbaren Besietz erlangt hätten, wäre es ihnen aller Dings
zuträglich gewesen, daß die Fürsten ihre übrige
Lands-Regirung fein förmlich
eingerichtet hätten. |
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Ob nun zwar sicher wäre, daß erstlich bey Trennung derer
Landschafften die
Stiffts-Lande völlig
unmittelbar worden. Doch
mögte damit wohl bestehen, daß
vielleicht bereits vorher der
Anfang mit Auszühung einiger Stiffter gemacht
worden. Einen nicht geringen
Vortheil hätte es denen
Lands-Herren
einigen Theils gegeben, als sie unter dem
Schwäbischen
Regimente die
Regalien
an Stat derer
alten Ämter von denen
Kaysern zu
Lehn genommen. |
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Übrigens ware bisher und aus gemeldeten
Ursprüngen die Lands-Hoheit fast
nur denen
Herzogen und ursprünglich
unmittelbar gewesenen oder frühzeitig in
diese Beschaffenheit getretenen
Fürsten, als dem
Pfaltz-Grafen am
Rheine, dem
Land-Grafen in
Thüringen und irgend einigen
Marggrafen zugefallen. Die
Zerreissung derer Landschafften aber hätte die Lands-Hoheit bald nach ihrer
ersten
Gestallt mehrern
Reichs-Ständen gemein gemacht. |
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Die aus denen Landschafften ausgezogene
Grafen hätten gleich Falls die
Regalien, wie wohl vielleicht nur einige und nicht viele vor denen Zeiten
des Interregni von den
Kaysern zu
Lehn bekommen. Die unter solchen Grafen
stehende
Städte und der
Adel hätten desto weniger Bedencken gefunden, ihnen die
Herrschafft zu überlassen, sinte Mahl sie der übrigen
Lande Beyspiel zur
Nachfolge angewiesen hätte. So hätte es auch der Kayser denen Grafen, wenn er
sie mit denen Regalien beliehen hätte, eben vor keine besondere
Gnade
anrechnen dürffen, weil sie doch sonst denen
Herzogen in die Hände gerathen
wären. Sie hätten sich nicht so, wie die Herzoge und alten
Fürsten, auf ihre mit
denen Land-Ständen und dem Kayser selbst getroffene Beredungen und Verträge
gründen können, und sich Theils
befürchten müssen, in fernere
nachtheilige
Ansprache von denen
mächtigern
Lands-Herren
gezogen zu werden; dabey sie wären bedacht gewesen, sich in
zweifelhafften
Rechten lieber mit
Kayserliche
Priuilegien
zu versehen. |
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Sonderlich
wüste man, daß die
Bischöffe vor und nach dem Interregno
es mit ihren
Regalien und Lands-Hoheit noch meist auf
Kayserliche
Begnadigungen hätten ankommen lassen. Und diese
Priuilegien wären
nachgehends Stat derer bündigsten Verträge mit denen
Kaysern gewesen. Wie wohl
auch nicht zu zweifeln, daß bey sämmtlichen Bischöffen auch vieles auf die
Einwilligung ihrer Land-Stände |
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{Sp. 539|S. 281} |
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werde angekommen seyn. |
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In denen Zeiten des Interregni und nach demselben wären keine
weitern
Ursprünge
der Lands-Hoheit weiter anzuweisen, es wäre denn in Ansehung derer Schwäbischen
und zum Theile
Fränckischen
Grafen und
Praelaten,
die kurtz vorher durch Zerreissung dieser
Landschafften rechte
Reichs-Stände
worden wären. |
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So liesse sichs auch
gantz wohl hören, daß die
Reichs-Städte erstlich nach
dem Interregno hier und da zu ihren
ansehnlichen
Regalien und
Freyheiten gelanget. Worinnen ihm auch Heilbronner
Diss.
de Superioritate territoriali §. 15. beystimmet und zugleich |
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- Knipschilden de Iure Ciuit. Imperial. I. 5. n. 25. seqq.
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Conringen
de Ciuit. German. Orig.
- Heidern im Ber.
von denen Reichs-Voigteyen,
-
Mylerum Archolog. ord. 17. §. 1. seq.20. §. 1. seqq. 22. §. 1.
-
Lehmannen Speyer Chron. IV. 2. seq. 18.
-
Speidelium
Adnot. ad
Besoldum Thes. pract. v. Reichs-Städte
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als Zeugen anführt, wovon auch andere zuvor, wo von der
Lands-Hoheit derer Reichs-Städte gehandelt worden, nachzusehen. |
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Der Vortheil
der Lands-Hoheit,
meynet
Spener l.c. §. 7. p. 338. hätte sich sonderlich in dem Interregno gezeiget, weil da kein
Land
glücklicher gewesen wäre, als das es mit seinem
Lands-Herrn gehalten hätte.
Einige
Zeit zuvor hätten sich die
Kayser immer in Italien aufgehalten, und da
hätten die Lands-Herren mit ihren Land-Ständen die
Regirung nach Belieben
einrichten können. Nach dem Interregno hätte gar kein Kayser weiter
daran gedencken dürffen, daß er über die Lands-Fürstliche Hoheit selbst zu
sprechen hätte. Deswegen auch die
Stände, wenn sie nur ihre
Rechte
verstanden,
nicht erst hätten suchen dürffen,
Kayserliche
Priulegien darüber zu
erlangen. |
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Man hätte gar sorgfältig behauptet, daß die
Stände ihre
Lehen vom
Reiche
hätten, und in denen meisten Meldungen des
Kaysers gar vergessen wären. Dann und
wann hätte man sie zwar in denen letzten
Jahrhunderten wieder in
Zweifel zühen
und anfechten
wollen, sie hätte aber dadurch keinen
Schaden gelidten, und sich
meistens bey dergleichen Streitigkeiten fester gesetzt. So lange die Kayser noch
im Reiche herumgereiset wären, hätte die Lands-Hoheit bis Weilen noch einigen
Anstoß gelidten, und der nahe Kayser, zu Mahl, wenn er sich einige Ehr-Furcht zu
Wege gebracht, öffters nach denen alten
Rechten zugegrieffen. |
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Kayser Carl der IV. hätte seinen Böhmen die wichtigsten Rechte
zuwenden wollen, und deswegen die
Chur-Fürsten
im gleichbefugten Besietze solcher
Gerechtsame
erkennet, auch über dieses einigen
Fürsten Chur Fürstliche
Befugnisse zugestanden. Wenn ihn die Fürsten ins
Reich eingeladen, hätte er
ihnen geantwortet, die
Stände
sollten sichs lieb seyn lassen, daß er sie wenig
besuchte, weil der Adler
gewohnt wäre, wenn er zu ihnen flöge, ihnen die Flügel
auszuzühen, welche bis Weilen bey einigen kaum wieder wüchsen, wie dieses
Dubrauius Hist. Bohem. XII. p. 591. seq. bestätigte, daß´man ihn also
gar wohl vor einen
vornehmen Beförderer der Lands-Hoheit ansehen könnte. |
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Unter der
Regirung
Kaysers Wenceslai hätte vollends ieder
Reichs-Stand
thun können, was ihm beliebt hätte, und der Kayser hätte so gar
nach Vrstisio Tom. II. p. 181. Blanquete ausgestellt, |
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{Sp. 540} |
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daß ieder
Priuilegia darauf
schreiben können, die ihm gefallen hätten. So könnte auch
Niemand zweifeln, daß sich unter der Regirung Kayser Friedrichs des III.
Gelegenheit
genung gezeiget, derer niedern Stände gleiche Lands-Hoheit zu bestätigen. Als
zuletzt die
ordentlichen
Capitulationen beliebt worden,
so wären die Theils ausdrücklichen, Theils stillschweigende Verträge derer
Kayser mit denen Ständen dadurch erneuert. |
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Ob auch zwar bey Gelegenheit derer Glaubens-Spaltungen durch die Spanischen
Rathschläge wieder ein Versuch auf die Lands-Hoheit gewagt werden wollen, so
wäre doch bekannt genung, daß es zum grösten
Vortheile derer
Stände insgesammt
ausgeschlagen, und endlich durch den
Westphälischen Frieden auf ewig bestätigt
und feste gesetzt worden. Daher also diejenigen, welche den
Ursprung der
Lands-Hoheit erst in gedachtem Frieden suchen, sehr
irrten; es wäre denn, daß
sie dadurch die ietzige in selbigem Frieden bestätigte völlige Einrichtung
meynten, in welchem Falle man es ihnen einräumen könne. |
Heilbronner
l.c. §. 11. |
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Wie die ältere
Gestallt
der Lands-Hoheit ausgesehen,
schreibt
Spener
l.c. §. 8. p. 341. seqq. könne man daraus gar leichte
erkennen, wenn man zum voraus
setze, daß die Vergleiche mit denen
Ständen und mit denen
Kaysern fast alles zur
Lands-Hoheit beygetragen. Es wären folglich die rechten
Landsassen vorher in
ihrer Masse so gute
Reichs-Stände als ihr
Herzog selber gewesen. Dieser
Rechte
würden sie sich auch ohne andere
Vortheile dabey auszudingen
gewiß nicht begeben
haben. Diese Vortheile hätten demnach darinnen beruhet, daß die nunmehrigen
Land-Stände bey der
Lands-Regirung in allem
müssen zu
Rathe gezogen, und ausser
auf Land-Tägen und ohne ihr Einstimmen nichts wichtiges
geschlossen werden
können, daß also ihr
Zustand fast in voriger
Freyheit geblieben wäre, ausser daß
sie nichts mehr
unmittelbar mit dem
Reich zu thun gehabt, und sich nur an ihre
Lands-Herren gehalten hätten. |
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Die Regalien, so der Lands-Herr vom
Kayser erhalten, hätte er
übrigens allein ausüben mögen, weil diese die
Lands-Regirung so eigentlich nicht
angegangen. Sonst wäre zwar bekannt, daß sich die
Land-Stände nicht alle Mahl so
genau an ihres
Lands-Herren
Gerichte gebunden hätten, daß sie sich nicht derer
Befehdungen unter einander nach
eigener
Willkühr bedienet, auch wohl gar gegen
ihre
Herren selbst Bündnisse errichtet hätten. Dem mögte nun so seyn, wie ihm
wollte, so hätte sich ietzo der starcke
Unterschied unter denen
Theilen der
Lands-Hoheit, die man eigentlich Regalien
genennet, und unter denen
andern, die sich alleine auf die Lands-Regirung bezogen hätten, deutlich
gezeiget. |
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Im erstern wären fast vom Anfange an die
Lands-Herren ziemlich ungebunden,
in dem andern aber mehr als zu sehr eingeschränckt gewesen, und solcher
Gestallt
wäre es fast durchgängig bey höhern und niedern
Fürsten und
Ständen, besonders
aber denen
Bischöffen beschaffen gewesen. Gleich wohl wäre es nicht ohne, daß
sich gleich anfänglich die mächtigern Lands-Herren mit mehrerm
Ansehen auch
vielleicht selbst nach ihrer besondern Lands-Einrichtung gegen ihre
Land-Stände
mögten erzeigt haben, und wenigstens ihrer
Freyheit nicht den völligen Zügel
haben schüssen lassen. Je unmächti- |
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{Sp. 541|S. 282} |
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ger aber ein
Reichs-Stand sich vor sich selbst befunden, desto weniger wäre
er einer freyen
Regirung mächtig oder vermögend gewesen, seine Land-Stände in
denen gebührenden
Schrancken zu halten. Daher sich auch zu denen Zeiten, als
sich die Lands-Hoheit in denen mächtigern
Landen entweder gleich Anfangs oder
doch hernach nach denen
Umständen der
Zeit gantz anders eingerichtet, die
Lands-Hoheit sich in denen schwächern, zu Mahl denen
Stiffts-Landen, aus leicht
zu errathenden
Ursachen in wenig Stücken erblicken liesse. Daß sich aber ietzo
in denen Teutschen
Landen die Lands-Hoheit derer mächtigern Fürsten um ein
grosses anders als vor Zeiten darstellte, auch bey denen niedern Ständen der
ungemäßigten
Freyheit
derer Land-Stände könnte gewehrt werden, hätte
verschiedenen in denen Geschichten gegründete Ursachen. |
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Denn erstlich wären alle Bemühungen dahin gerichtet gewesen, nicht so wohl
der Freyheit, als vielmehr der Frechheit derer
Land-Stände
in denen einzelnen
Staaten Einhalt zu thun, welches von
Zeit zu Zeit durch die
Land-Frieden,
welche so wohl im
Reiche als in dessen
Staaten wären eröffnet worden, geschehen,
doch hätte es alle Mahl, wenn ein
Fürst
in seinem Lande einen
Land-Frieden
geboten, mehr zu
bedeuten gehabt, als mit denen andern, weil er mit der schweren
Hand hinter denen Friedens-Störern herseyn und seinen
Befehlen auch den
Nachdruck geben können. |
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Darnach hätten auch dazu einige
gute
Reichs-Gesetze, durch welche alle
Zusammenrottirung und Aufstand derer Land-Stände
bey höchster
Straffe verboten
worden. Ferner, daß die
Fürsten
selbst unter einander Bündnisse gemacht,
einander beyzustehen, wenn sie von ihren Land-Ständen feindlich sollten
angegriefffen werden. Weiter, daß die
Landsäßischen
Lehen gewöhnlich worden,
wodurch man einen Stand viel enger in seine
Pflichten einschlüssen können, als
wenn er sein freyes
Gut
besessen, in dem man einem solchen, so bald er nur ein
unrechtes
Wort gegen den
Lands-Herrn lauffen lassen, gar bald von Verwürckung
des Lehns hätte vorsagen können.
Über dieses, daß die
Bauern in denen meisten
Theilen von Teutschland ihrer
Leibeigenschafft ziemlich entbunden worden,
wodurch sich die Land-Stände so gut als entwaffnet gesehn hätten. |
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Welche Mittel zwar alle nur dazu gedient hätten, daß die ungezähmte
Freyheit
derer
Land-Stände
mehr eingeschränckt werden mögte, dennoch aber denen
Land-Ständen die redlich erworbenen
Priuilegien und
Freyheiten
übrig geblieben wären. Es hätte also auch vielleicht aus trifftigen
Bewegungs-Gründen dahin kommen können, daß die Land-Stände selbst von
Zeit zu
Zeit mit ihren
Fürsten capituliret, und ihnen selbst nicht selten manche Befugnisse,
die bisher bloß auf den Land-Tag gehört, eingeräumt hätten. |
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Darauf könnten offt Mahls die
vornehmsten
Land-Stände von denen Fürsten
ansehnliche Lehen,
Rechte und
Güter oder einträgliche
Bedienungen mit diesem
Bedinge erhalten haben, daß sie zwar vor ihre
Personen von
Steuern
frey seyn,
die
Lands-Herren aber ohne ihr weiteres Zuzühen die vornehmsten Theile der
Lands-Regirung versehen sollten. Weiter wäre
vermuthlich, daß die
Fürsten,
welchen nach der ältesten Verfassung die
Gerichtsbarkeiten zugestanden hätten,
ihrer Lands-Hoheit viel |
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{Sp. 542} |
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dadurch geholffen, wenn sie denen Land-Ständen die Patrimonial-Gerichte, deren Befugnisse
sich ohne dem ziemlich
darthun lassen, völliger, nicht wenigen auch gar die
Ober-Gerichte zugestanden hätten. Endlich hätten auch einige Land-Stände durch
ihre eigene
Schuld bey erregtem Aufstande die Mitregirung auf denen Land-Tagen
zur Straffe eingebüst. |
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Wenn man diese und andere dergleichen Gelegenheiten besonders oder zusammen
nähme, würde man kein Teutsches Fürstenthum antreffen, dessen ietzige freyere
Lands-Hoheit nicht daher ihren
Ursprung hätte. Hätten sich in andern
Landen die
Stände bey mehrerer
Freyheit erhalten, so hätte es entweder ihre gute
Aufführung, oder ihre Einigkeit, oder auch daß die
Höfe und
Bedienungen mit
lauter Land Ständen besetzt gewesen, oder endlich die Schwäche derer
Lands-Herren veranlaßt. Wie wohl doch auch an denen
Orten, wo die vorige
Freyheit
in guter Masse bestanden, durch die letztern heilsamen
Reichs-Gesetze
so viel erlanget wäre, daß die vorige Freyheit eingeschränckt worden. |
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Die gegenseitig gemachten Einwürffe beantwortet
Spener
l.c. §. 10. p. 357. folgender
Gestallt: wenn man
spräche: auf solche Weise würde sich
die Lands-Hoheit auf einen Raub derer
Kayserlichen
Rechte gründen, und in lauter
Ungerechtigkeit bestehen, wenn man sie aus denen verwirrten Henricianischen
Zeiten herführte, daß hier weder von
wahrer Ungerechtigkeit noch von einem
gewaltthätigen Raube etwas anzutreffen wäre. Denn es käme bey solchen
Ursprüngen
ja alles auf bündige Vergleiche mit denen
Kaysern und denen
Ständen
an. Die letztern hätten es viel
bequemer gefunden, ihre
Landschafftliche
Regirung auf
eine neue Art verfassen zu lassen. Wären es auch nicht alle zu Frieden gewesen,
daß sie völlig mittelbar werden müssen; so wäre doch wohl
billig gewesen,daß man
auf die meisten Stimmgen gesehn, und die Verfassung derer
Landschafften darnach
eingerichtet hätte. |
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Dem Kayser wäre von dem neuen
Lands-Herrn nichts genommen, sondern von ihm
gleich Anfangs oder doch folgends alles Vergleichs-Weise erhalten worden. Die
nachmahligen neuen Kayser hätten, weil man ihnen dergleichen nicht einräumen
wollen, auf die
Rechte ihrer Vorfahren keine weitere Ansprache gehabt. In einem
Reiche, wie das
Teutsche wäre, bekäme der Kayser erst seine
Gewalt durch die
Wahl, und müste sich also, wie die neuern
Capitulationen davon ein
Zeugniß ablegten, gefallen lassen, was ihm vor Rechte zugestanden würden. In
solcher Absicht könnte es auch kein Kayser vor einen Raub seiner Rechte
ausgeben, wenn ihm einige von seinen Vorfahren freyer gebrauchte Befugnisse
eingeschränckt würden. Es wäre dessen ohne dem nicht zu gedencken, daß
diejenigen alle
Zeit die
Staats-Rechte ändern könnten, welche sich bey dem
Regimente befänden. |
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Spräche man auch, es wäre im
Teutschen Reiche vieles bey der Lands-Hoheit
gleich wohl bey
Kriegs-Läufften und bey offenbarer
Gewalt durchgetrieben worden;
so diente zur Antwort, daß auf gleiche Weise im Teutschen und andern
Reichen
viele
Staats-Rechte aufgekommen, die des wegen Niemand einiger Ungerechtigkeit
beschuldigte. Es wäre gnug, wenn auch hier und da
Gewalt gebraucht worden wäre,
daß man sich doch |
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{Sp. 543|S. 283} |
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hernach gütlich verglichen, und hernach diesen vor das Teutsche Reich
dienlicher gehaltenen
Zustand
durch einmüthige Verträge bestätigt hätte. |
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Der andere Einwurff, daß man sich mit dem deutlich an einander hängenden
Staats-Rechte noch ein Mahl so gut behelffen könnte, wenn man nur den
Grund
desselben in der Post-Carolinigischen
Lands-Hoheit gelegt hätte, da man sich hingegen vor denen vielen Zweifeln nicht
zu retten
wisse, wenn man der letzt vorgetragenen Lehre beypflichte, könnte aus
vorgetragener Lehre gleich Falls leichtlich behauptet werden. |
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Denn wie drehete und wendete man sich nicht, wenn man die Lands-Hoheit unter
dem
Sächsischen
Regimente fortgeführt zeigen sollte. Da müsten die
Sächsischen,
Fränckischen
auch wohl einige
Schwäbische
Kayser alle Tyrannen heissen, weil sie
ihre
Regirung mit dem Zusammenhange der Post-Carolingischen
Lands-Hoheit nicht reimen könnte. Sollte man
sagen: wie sichs zur Lands-Hoheit
schickte, daß die
Land-Stände noch nach der Hand immer auf die
Reichs- und
Wahl-Tage gekommen wären, so käme es fast heraus, als ob man den damahligen
Zustand mit dem itzigen Polnischen Staate vergleichen wollte. Wer könnte aber
wohl bey denen Polnischen Woywoden die Lands-Hoheit zeigen, wenn man auch dieses
Gleichniß gleich gerne annehmen wollte. |
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Über dieses nähme und gäbe es denen Landsherrlichen Befugnissen nichts, ob
man sie um 200.
Jahr älter oder jünger zu seyn befände, und die
Staats-Rechts-Lehre liesse sich, was den heutigen
Zustand anbeträffe, nach ein
und der andern Lehre Grundlegung gleich gut ausführen. Wollten auch einige
einwenden, es bestände vielleicht nur in
Worten, daß einige den
Staat derer
Herzoge nach denen Carolingern die Lands-Hoheit nennten, da sie doch vielleicht
in der That mit ihm überein kämen, u. dieses Vorgeben sich daher zu beglaubigen
schiene, indem auch diejenigen, so auf angegebene Weise die Lands-Hoheit
behaupteten, nicht in Abrede, daß dennoch die
Land-Stände auf dem
Reichs-Tage
hätten erscheinen dürffen; so ereignet sich gleich wohl nach genauerer Prüfung,
daß der Streit nicht in
Worten, sondern in der
That
bestehe. Denn es wäre eine schlechte Lands-Hoheit, wenn die Land-Stände so wohl
als der
Lands-Herr
unmittelbar und der Reichs-Standschafft fähig wären, und die Lands-Hoheit
bestände vielmehr darinnen, daß die Land-Stände sich alleine an ihren
Lands-Herrn halten, und sich nach dererselben
Befehle richten müssen. |
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Anderer
Zweifel, da dergleichen
Staats-Rechts-Lehrer der unerweißlichen
Beschreibung der Post-Carolingischen
Gewalt ungeachtet eine
würckliche
Lands-Hoheit nach denen Carolingern hätten fest stellen wollen, nicht
weitläufftig zu gedencken; als wenn sie behaupteten, daß des
Herzogs Gewalt ihm
alleine von dem Lande durch eine Wahl sey aufgetragen worden; daß der Herzog als
des Landes Haupt die
Rechte eines gantz geschlossenen Landes gegen die
Kayser
selbst behauptet habe; daß der Kayser in dem Lande keiner
Regalien
mächtig, sondern die Herzoge dieselben allein auszuüben befugt gewesen; daß die
Herzoge keine
Reichs-Ämter, hingegen aber eine völlige Erblichkeit ihrer
Würde
u. Macht besessen hätten; und daß sie endlich keine
Lehen vom
Reiche gehabt,
oder nach anderer Mey- |
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{Sp. 544} |
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nung ihre Lehen nur gantz
frey dem Kayser aufgetragen hätten. |
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Es scheint aber doch, als ob man zwischen Spenern und denen, die es
mit ihm halten, und zwischen deren Gegnern noch eine ziemliche Vergleichung
trefffen könnte. Denn
Spener
redet von der förmlich
eingerichteten Lands-Hoheit, andere aber von Lands-Hoheit über Haupt. Nun
gesteht Spener l.c. II. 6. . 5. selbst, daß die
Herzoge
einer
gewissen Landschafft vorgesetzt gewesen, die
Grafen meistens mittelbar unter dem
Herzoge gestanden, die
Burggrafen gleich Falls mittelbar gewesen, die
Pfaltz-Grafen aber nicht anders als Hof- und Reichs-Richter anzusehen wären; so
ist auch bekannt, daß zu denen Zeiten Conrads des ersten weder
Marggrafen noch
Land-Grafen gewesen. |
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Warum sollten auf solche Weise, da die
Grafen unter denen
Herzogen mittelbar
gestanden, nicht auch auf derer Herzoge Seite eine Lands-Hoheit Stat finden
können. Meynt man aber selbst, daß jeder
Kayser auf des vorhergehenden
Rechte
keinen Anspruch mehr hätte, warum sollte dergleichen unter Conraden dem ersten
nicht eben so wohl haben geschehen können, als unter denen folgenden; sinte Mahl
dieser ja eben sowohl erwarten müssen, was ihm die
Fürsten vor Rechte überlassen
wollen, als die folgenden. |
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Zu dem gestehet ja
Spener l.c. II. 13. §. 6. not. c. daß die Fürsten
einen Haupt-Theil der Lands-Hoheit aus denen Verträgen mit ihren
Landschafften
bekommen, Massen der
Kayser diese nicht wieder ihren
Willen aus der alten
Reichs-Freyheit setzen, noch eine wahre Unterthänigkeit bringen können. Er
führet auch selbst l.c. §. 5. not. a. an, daß sich unter denen Merovingern und
Carolingern fast stärckere Schemata einer Landsherrlichen Gewalt, als
unter denen Ottonibus zeigen. Gesetzt auch, man gesteht ihm den
Magistratum oder
Fürsten-Ambacht, Vermöge dessen die Fürsten ihre
Gewalt zu
regiren von denen Kaysern erlanget haben, welche sie erst bestätigen müssen: So
läßt sich doch vors erste nicht sehen, wie diese Gewalt, wenn auch keine
Verträge deswegen wären vor Handen gewesen, sich von der
Person
trennen lasse.
So kann ja auch seyn, daß gleich die Verträge mit Conraden dem I. dahin
gerichtet gewesen, daß sie den Fürsten-Ambacht von ihm nehmen wollten, daß aber
hierdurch ihrer Landschafft und ihnen selbst an ihren
Rechten kein Eintrag
geschähe. |
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Einen deutlichen
Beweis scheint hiervon das Beyspiel Henrici Aucupis
abzulegen. Denn da sich der
Kayser wegen seiner grossen
Macht
fürchtete, und ihm
die
Gewalt,
so sein
Vater
Herzog Otto besessen, nicht alle lassen
wollte, wurde er endlich durch das zuruffen des Herzoglichen Heeres, welches
sich
frey erklärte, wenn der Kayser den Herzog nicht von freyen Stücken so
ehren
wollte, wie seinen Vater, könnte er wohl ohne ihn erhalten, was er verlangte, |
wie dieses Wittichindus Annal. I. apud Meibomium Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635.5 berichtet. |
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Eben gedachter
Auctor meldet zugleich in nur
angeführter Stelle, daß ihm von seinem Vater, welchen er so gar Patrem
Patriae nennet, das Herzogthum sey hinterlassen worden. Und was hatte
endlich gedachter Conrad vor
Ursache, ihn zu seinem Nachfolger vorzuschlagen,
als daß er in Sorgen stehen muste, er mögte sich letzlich gantz und gar vom
Reiche trennen. |
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{Sp. 545|S. 284} |
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Anderer zuvor schon angeführter Zeugnisse zu geschweigen. |
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Kann man in denen folgenden Zeiten die Lands-Hoheit nicht so gar deutlich
sehen, so ist entweder die grosse
Macht derer
Kayser
Schuld daran gewesen,
welche alle
Rechte ihrer Vorfahren wieder zu erlangen gesucht haben; wie denn
Spener, wie schon zuvor gemeldet worden, selbst
saget, daß auch
nach
würcklich errichteter Lands-Hoheit die Kayser manch Mahl ihrer Vorfahren
Rechte wieder zu erlangen gesucht haben; Theils kann auch die Uneinigkeit derer
Lands-Herren mit ihren
Unterthanen etwas dazu beygetragen haben, welche hernach
bey Gelegenheit selbst gegen sie gestanden, wie sie denn wohl ehe bey ziemlicher
Massen eingerichteter Lands-Hoheit ihre Herren zu befehden kein Bedencken
getragen haben; Theils haben auch die viel angelegten
Stiffter derer
Herzoge
Gewalt ziemlich gemindert. |
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Dem ungeachtet aber folgt doch nicht, daß die
Fürsten
in ihren noch
eigenen
Landen die Landsherrlichen Rechte sollten können gehabt haben, ob man gleich gar
gerne zugestehet, daß sie Vermöge derer errichteten Verträge aller Dings die
Fürsten-Ambacht von denen
Kaysern hätten haben müssen Ward so ein
Herzog
überwunden, war es ohne dem leichte, seine Länder zu zergliedern, und mehrere
Reichs-Stände zu erhalten, welches in denen alten Zeiten so wohl hat geschehen
können, als hernach bey Herzog Henrichen dem Löwen, da doch die Lands-Hoheit
schon errichtet war. Die
Macht derer Ottonum und einiger von ihren
Nachfolgern war furchtbar, daß sie wohl dasjenige mit
Gewalt durchtreiben
konnten, wo die Güte nichts verfangen wollte. |
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Unterdessen räumt man
Spenern gar gerne ein, daß man eine
so förmliche Lands-Hoheit, wie er sie beschreibt nicht eher als in denen
Henricianischen Zeiten suchen dürffe. Denn es war da Mahls freylich beständige
Kriegs-Unruhe, und immer ein
Stand gegen den andern. Was hätte auch endlich
daraus werden wollen, wenn die Stände immer gedacht hätten, dieses
Recht stünde
ihnen zu, und hingegen die
Kayser der
Meynung gewesen wären, es gehörte vielmehr
vor sie. Da war freylich kein besser
Mittel, als sich sowohl mit der
Landschafft
erstlich über gewisse Stücke zu vereinigen, damit man sie und sich besser vor
allem feindlichen Anfall beschützen könnte, zu vergleichen und die abgerissenen
Stände zu Vermehrung seiner Macht, so viel
möglich, wieder herbey zu bringen,
als auch hernach mit denen Kaysern selbst ordentlichere Vergleich zu treffen,
und dieselbe bestätigen zu lassen; welches auch um so viel eher an gieng, da
sich nunmehro die
Fürsten mächtig gnug sahen, selbst darüber zu halten. Wurden
also die Fürsten selbst mit denen
Regalien
belehnt, so verschwand vollends auch
aller Schein einiger Ungerechtigkeit. |
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Doch hätte man, fährt
Spener l.c. II. 3. §. … not. c. fort, sehr
frühzeitig angefangen, bey der
Belehnung mit denen
Regalien die
Lands-Hoheit als einen vollen
Begriff dererselben anzusehen, darüber derer mit
denen
Landschafften
errichteten Verträge vergessen, und alles vor
Kayserlich und
Reichs-Lehn geachtet. Daß aber der Kayser dennoch bey der
nöthig gemachten
Belehnung mit denen Regalien auch einigen
Vortheil erhalten, rührte
daher, weil die fremden
Lehn-Rechte auf derer Fürsten Lehnbarkeit hätten wollen
gezogen werden; woraus zuletzt, wo man nicht frühzeitig davor besorgt gewesen,
der |
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{Sp. 546} |
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|
Lands-Hoheit so ein grosser
Nachtheil dadurch würde zugezogen worden seyn,
als vorher der
Nutzen gewesen, den man in Ansehung derer lehnbaren
Regalien
erhalten. Wie man nun mit nicht
sagen kann, daß die Lands-Hoheit erst um die
Zeiten des
Westphälischen Friedens entstanden, weil sie darinnen bestätigt und
fester gesetzt worden, so scheint es gleich Falls nicht allzurichtig, wenn man
behaupten will, sie sey erst zu derer
Henricorum Zeiten aufgekommen, weil sie da förmlich eingerichtet, und sich
im gantzen
Reiche überall am deutlichsten gezeigt habe. |
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Was endlich den Einwurff anbelanget, daß das Reich im Anfange noch das
Fränckische benennt worden, auch die
Kayser Conrad der I. und Henrich
der I. Fränckische
Könige heissen wollen, thut hier nichts zur
Sache.
Denn es ist entweder aus
Gewohnheit geschehen, weil dieser
Name bisher, da das
Reich von denen Fränckischen Königen beherrscht worden, im Schwange gegangen,
oder man hat dadurch anzeigen wollen, daß man, wie an ihre Stat, so auch in ihre
Rechte getreten. Woraus man aber gar nicht erzwingen kann, daß gar keine
Veränderung in der
Regiments-Form vorgegangen; sinte Mahl die
Fürsten dem
ungeachtet des Kaysers
Hoheit
erkannten, ob sie gleich in einigen Stücken
mehrere Freyheit
behaupteten. Es mögte auch fast so denn folgen, daß unter denen
Ottonibus, weil sie nicht gleichen
Titel neben dem
Kayserlichen
geführet, eine grosse
Staats-Veränderung vorgefallen seyn müste, welches man
aber noch weniger zugeben will. |
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Der
affterverlehnten Landsherrlichkeit
Ursprung aber ist in denen Zeiten
anzutreffen, da die mit der Lands-Hoheit versehene
Fürsten Theils andere mit
Gewalt zwungen, ihre
Güter als
Lehen von ihnen zu
erkennen, oder selbst etliche
Lehen aufgetragen bekamen, damit sie dieselben, so sie ihnen übergaben, desto
besser schützen mögten, wie sonderlich bey denen
Stifftern zu sehen. |
- Von
Seckendorff Teutsch. Fürsten-St. II. 9. Addit. p. 73. seqq.
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Knichen de Sax.
non prouoc. Iure 17. 5 §. 498
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Theils
unmittelbare
Stände aber, die sich gleich Falls zu ohnmächtig
erachteten, zwar ihre
Güter behielten, sie aber doch von denen mächtigern zu
Lehen nahmen. |
- Sixtinus de Regalibus c. 1. §. 59. seq.
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Theils
mächtige
Fürsten auch einen besondern
Vorzug darinnen suchten, wenn sie einige
mit Lands-Regirungen versehene
unmittelbare
Lehn-Leute unter sich hätten,
welchen sich denn gar gerne ein Stück
Landes mit denen völligen Landsherrlichen
Rechten überliessen. |
- Knichen de Iure territoriali c. 1. n. 1.
- Stephani de Iurisdict. P. I. Lib. II. c. 7. §. 45.
- Brückner Diss. inaugural. de particulari Territorio
subinfeudata. 3. §. 2. p. 27. seqq.
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