Stichworte |
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Quellenangaben |
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Unterthan, Unterthanen,
Lat. Subditi,
heissen alle diejenigen, welche einer
Obrigkeit unterworffen, und deren
Gesetzen und
Befehlen
zu
gehorchen
verbunden
sind. |
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Das
Wort
Bürger ist bisweilen eben das: es hat aber noch andere
Bedeutungen, |
wovon
- Titius
Obs. 563 ad Pufend. ...
-
Pufend.
in jure ...
- Hertius in elem. ...
- Becmann in medit. ...
zu lesen sind. |
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Wie die bürgerlichen
Gesellschafften durch einen Vergleich aufgerichtet
werden; also ist derselbige die
Ursache, dadurch jemand ein
Bürger, oder
Unterthan wird. Solche Unterwerffung geschicht entweder ausdrücklich, welche
durch die
Huldigung zu geschehen pflegen; oder stillschweigend, wenn sich jemand
im Lande aufhält, und als ein Unterthan bezeiget, und sich keine besondere
Freyheit ausdinget. Ob sie wohl alle darinnen einander gleich sind, daß sie
unter der
Herrschafft der
Obrigkeit stehen, so können sie doch in gewissen
Umständen von einander untrschieden seyn. |
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Einteilung |
Man bemerckt einen vierfachen Unterscheid: |
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1) |
In Ansehung ihrer
Freyheit. Denn obwohl die natürliche Freyheit
verlohren wird, wenn man sich dem
Regenten unterwirfft, so kan doch solche
Unterwerffung ihre Grade haben, nachdem die
Gewalt des Regenten mehr oder
weniger eingeschränckt ist. Daher haben bisweilen in einer
Republick die
Unterthanen mehr Freyheit als in der andern, indem sie an der Ausübung der
höchsten Gewalt in gewissen Stücken mit Theil bekommen, welche man die
Stände zu nennen pfleget: |
2) |
In Ansehung ihrer Unterthänigkeit, da man |
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{Sp. 2254} |
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sie eingetheilet in
unmittelbare Unterthanen, welche unter
niemand anders, als unter dem Regenten stehen; und mittelbare,
die andern Unterthanen unterworffen sind. Denn der Regent bestellt welche
als Unter-Obrigkeiten, unter denen die andern, die blosse Unterthanen
bleiben, stehen müssen: |
3) |
In Ansehung ihrer
Würde. Denn einige sind von
Adel; andere von
Bürgerlichen und Bauer-Stand. Unter den Adelichen sind einige von dem hohen
Adel, dahin auch des
Regenten Gemahlin,
Kinder, und andere Anverwandten
gerechnet weren; einige hingegen von dem
niedern Adel; |
4) |
In Ansehung ihrer Vereinigung. Denn entweder sind es eintzelne
Personen,
oder gantze
Gesellschafften und
Gemeinden, in welcher letztern
Art die
Städte, Dörffer,
Kirchspiele,
Academien,
Handwercks-Zünffte u.s.w. gehören.
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Siehe Kemmerichs Pufendorf. … |
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Andere pflegen die Unterthanen auf eine andere Art einzutheilen, |
wie man aus dem
-
Pufendorf
in jure ...
- Hochstetter in colleg. Pufendorf. exercit. ...
- Hertio in element. ...
sehen kan. |
allgemeine Pflichten |
Die
Pflichten der Unterthanen sind entweder gemeine oder besondere. Jene
müssen alle ohne Unterscheid leisten, daß sie ihre
Obrigkeit
ehren und
derselbigen gehorchen: Diese werden nur von denjenigen gefordert, die in einem
gewissen
Stande leben, dahin die
Staats-Bedienten in
Geistlichen,
Politischen
und Kriegs-Sachen gehören; ja so viel
Stände, so viel Gesellschafften,
Collegia
und Zünffte in einer Republick sind, so viel besondere Pflichten entstehen
daher, welche ein jeder nach dem Stand, darinnen er lebet, beobachten muß. |
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Nach dem
natürlichen Rechte haben diese
Pflichten ihren
Grund in dem
Vergleich, den man mit dem
Regenten getroffen, und ihn zu halten schuldig ist. |
Walchs Philos. Lexicon |
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Es sind solchergestalt die Unterthanen entweder nach ihrer Unterwürffigkeit
insgemein zu betrachten; in diesem Absehen ist über solche Unterwürffigkeit, und
zwar durchgängig, daß sich niemand ausschliessen dürffe, mit allem Ernste, und
zum Theil mit grosser Fürsichtigkeit zu halten; oder sie werden betrachtet nach
den mancherley besondern
Rechten, deren sie sich mit Fug anmassen können, oder
unbefugter Weise möchten anmassen wollen. |
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Was nun die Unterthanen in Betrachtung ihrer Unterwürffigkeit insgemein
anlanget, so ist deren Unterthänigkeit theils an sich selbst zu betrachten,
theils in Ansehung der äusserlichen Bezeugung. In Betrachtung der
Unterthänigkeit selbst ist durchaus im
Lande niemand zu leiden, noch ihm
häußlich sich nieder zulassen zu verstatten, der den
Landes-Herrn nicht vor
seine Landes-Obrigkeit sollte
erkennen, und zu dem Ende demselbigen die
schuldige
Huldigungs-Pflicht leisten müssen; welches nicht allein bey Antretung
und Veränderung des
Regiments, sondern auch alsdenn geschehen und angeordnet
werden muß, wenn sich neue Unterthanen in
Städten und
Ämtern niederlassen, oder
aus der Unmündigkeit zu ihren Jahren, und eigenem Gewerbe gelangen; oder wenn
Personen von Stande, als
Grafen,
Herren, die von der
Ritterschafft, ihre
Lehen
zuerst empfangen, u.s.w. sintemahl hiervon keiner, auch in
protestirenden Landen
die
geistlichen Personen nicht, |
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{Sp. 2255|S. 1143} |
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ausgenommen. |
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Es ist auch niemanden zu verstatten, schrifftlich oder mündlich, oder durch
die
That selbst, dieser obersten
Bothmäßigkeit zu wiedersprechen, sich darwieder
zu setzen, und sich vor
frey, oder einer andern Obrigkeit vor unterworffen zu
halten. |
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äusserliche Bezeugung der Untertanenschaft |
Was die äusserliche Bezeugung oder Unterthänigkeit betrifft, so ist darüber
zu halten, daß von jedem
Stande der Unterthanen dem
Landes-Herrn sein hoher
gebührender
Titel in
Reden und
Schrifften gegeben, auch sonst mit tiefster
Ehr-Bezeigung begegnet, und hierwieder, es geschehe denn aus Einfalt und
Versehen, vorsetzlich nichts verstattet, sondern über den hohen Respect gehalten
werde, hingegen denen Ständen und Unterthanen solche Titel und andere Erweisung
wiederfahren, dadurch das alte
Herkommen behauptet, und der Unterscheid zwischen
Obrigkeit und Unterthanen in acht genommen werde; wie denn von dem hieher
gehörigen stylo curiae im
Schreiben und
Reden bey den Rathstuben und
Cantzleyen der
Fürsten und
Herren nothdürfftige Nachricht vorhanden. |
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Rechte und Privilegien |
In sofern die Unterthanen nach denenjenigen
Rechten, deren sie sich nach den
Landes-Gesetzen, und vermöge derer ihnen von Alter her ertheilten
Privilegien
mit Fug anmassen können, betrachtet werden, als da sind |
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so ist zwar der
Klugheit so wenig als der Gerechtigkeit gemäß, treue Unterthanen in dem
Genusse solcher wohl hergebrachten Rechte und
Freyheiten, ohne dringende
Nothdurfft des
gemeinen Besten zu kräncken. Dem ungeachtet aber bleibet doch der
Landes-Herr auch in Ansehung aller solchen Privilegien noch Landes-Herr, und
denen Unterthanen ist durchaus nicht zu zugestehen, sich etwa einzubilden, daß
solche Privilegien schlechterdings, und so zu
sagen auch wieder allen Danck des
Landes-Herrn, er möge wollen oder nicht, ihnen gebühren, daß er also in Ansehung
derselben etwa nichts zu
befehlen habe, vielweniger sie ihnen gar entziehen
könne. |
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Gehorsam bei Einschränkung |
Denn wenn das
gemeine Beste eine Einschränckung oder gäntzliche Einziehung
solcher
Privilegien erfordert, so kan sie der
Landes-Herr mit gutem Gewissen
ergehen lassen; und gesetzt, daß es ohne genugsame
Ursache geschähe, so handelt
er zwar wider sein Gewissen, und die Unterthanen handeln ihren
Rechten gemäß,
wenn sie ihre Befugnisse mit diensamen
Gründen
demüthig vorstellen, und das Beginnen ihres Landes-Herrn, durch Bitten und
Flehen abzuwenden sich bemühen; wenn aber dieses nicht fruchtet, und der
Landes-Herr dennoch dabey verharret, so sind sie zur
Gedult
verbunden, und nicht befugt zu widerstehen. |
Müllers Einleitung in die Philosophischen
Wissenschafften … |
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Es ist nehmlich wohl zu mercken, daß, wenn wir in dergleichen Fällen
gehorchen, nicht wir unrecht thun, oder wider das
Gesetze der Natur handeln,
sondern nur geschehen lassen, daß die
Obrigkeit solches thut, weil wir es zu
hindern nicht in unserer
Gewalt haben. Da wir nun das
Böse in allen Fällen
müssen geschehen lassen, wenn wir es zu hindern nicht vermö- |
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{Sp. 2256} |
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gend sind; so müssen, wir um so vielmehr die Obrigkeit unrecht thun lassen,
weil solches zu hindern nicht in unsern
Kräfften stehet. Wollte aber die
Obrigkeit etwas
befehlen, da wir unrecht thun müssen, als z.E. einen
unschuldigen
Menschen todt schlagen; so muß man alsdenn allerdinges seinen
Gehorsam verweigern. |
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Weil nun das natürliche Gesetze zugleich das Göttliche Gesetze ist, so muß
man solchergestalt
GOtt mehr gehorchen als den
Menschen. GOtt selbst richtet
sich nach dieser
Regel: Er lässet das
Böse zu, aber er thut es nicht selbst. |
Wolff von dem gesellschafftlichen Leben der
Menschen §. 434. |
Privilegienmißbrauch |
Inzwischen hat doch der
Landes-Herr, auch darinnen über seine
Rechte und
Macht zu halten, daß niemand auf seine
Privilegien allzu kühn und
unverschämt zu
trotzen sich unterfangen dürffe. Doch ist der
Klugheit gemäß, wenn allenfalls
das
gemeine Beste erfordert, mächtigen
Land-Ständen ihre gemißbrauchte
Privilegien zu schmählern oder einzuziehen, solches nicht gewaltsamer Weise,
sondern lieber mit Manier, nach und nach zu thun. |
Müllers Philosophie … |
Ende der Bürgerschaft |
Aus dem
Stand der Bürgerschafft kan man auf verschiedene Art kommen. Ist die
Republick in gutem Wohlstande, so kan sich ein
Bürger mit ausdrücklicher, oder
stillschweigender Einwilligung der
Obrigkeit anderswo hin begeben; oder er wird
Verbrechens wegen ins Elend geschickt, und
verlieret sein
Bürger-Recht; oder
wird durch feindliche
Gewalt in das
Land des Überwinders gebracht. Leidet die
Republick einige
Veränderung, oder geht wohl gar zu
Grunde,
so kan dieses auf mancherley Weise geschehen. |
Man lese
Pufend. de offic.
… und
Titii observ. … und in jure …
Thomas. in jurispr. … Böhmer in introd.
… u.ff. welcher diese
Materie weitläufftig vorgetragen. Verschiedene besondere
Schrifften, welche hieher gehören, werden in der bibliotheca Juris
imperantium quadripartita p. 103 angeführet.
Walchs Philosoph. Lexicon.¶ |
Bürgerliches Recht |
In denen
Bürgerlichen Rechten heisset Unterthan, Unterthänig,
oder Unterwürffig, und
Untersaß,
Lat.
Subditus oder
Subjectus,
Fr. Sujet, nach
gemeiner Bedeutung einer, der entweder wegen seiner Geburt, oder wegen seines
Aufenthaltes und seiner Ansässigkeit, desgleichen wegen eines geschlossenen
Contracts, oder wegen eines begangenen Verbrechens, eine gewisse
Obrigkeit zu
erkennen, und derselben gewisse
Pflichten zu leisten schuldig ist, |
- c. 1 §. ex parte … ibique Gloss.
et DD. …
- Gail in Tract. …
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Niederlassung |
Eigentlich aber ist ein Unterthan, der sich an einem
Orte
häuslich niedergelassen. |
- l. domicilium 20
ff. ad
municip.
- l. si patris 5 l. cives 7
C.
de Incol. L X.
- Gloss. in Clem.
…
- Vers. subditos ibique Johannes de
Ligno,
- Carl Zabarella …
- Gail Lib. … und in Tract. …
- Frider Lib. …
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Und so lehren auch noch viele andere, welche Schrader Vol. … anführet. |
Geburt |
Wieweit sich das
Recht der Unterthänigkeit wegen der
Geburt
erstrecke, ist ungewiß, und dasselbe nach Gelegenheit enger oder weiter
erstrecket worden. Insgemein wird davor gehalten, daß ein eingebohrner
Unterthan, |
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{Sp. 2257|S. 1144} |
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um eines erlittenen
empfindlichen Unrechts willen, oder wenn er unter seinem
natürlichen
Herrn seinen Unterhalt nicht finden kan, sein
Vaterland verlassen
und sich der Unterthänigkeit entziehen möge. |
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Aufenthalt |
Der blosse Aufenthalt, zumahl, wenn er nur auf eine Zeitlang und nicht auf
eine beständige Wohnung gemeinet ist, oder
besondere Ursachen hat, macht
eigentlich keinen Unterthan, so wenig als der Besitz eines Gutes unter einer
Obrigkeit, da der Inhaber desselben nicht wohnhafft ist, daher auch ein blosser
Lehnmann kein Unterthan seines
Lehn-Herrn genennet werden mag; zumahl wenn
derselbe anderwärts seine ordentliche Wohnung hat. |
- per l libertus …
- Matthäus de Aflictis
in …
- Schrader d. Consil. …
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Also heißt auch derjenige, welcher aus einem
Orte gebürtig ist, wenn er sich
aber anderwärts häußlich niedergelassen, oder allhier seine wesentliche Wohnung
hat, nicht ein Unterthan des Ortes, von wannen er gebürtig ist. |
- Aegidius Boß in Tract. …
- Schrader …
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Ausserdem kan auch der, welcher sich zwar an einem Orte aufhält, aber nicht
wie die andern Unterthanen, die ihnen obliegende
Beschwerden übertragen hülfft,
kein Unterthan des Ortes genannt, oder davor geachtet werden. |
- Baldus Lib. …
- Boß c.l. …
- und Schrader d. Consil. …
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Es kan aber doch jemand zwey verschiedene Wohnstäten haben, in deren einer
er sich mehr, in der andern aber weniger aufhält, und also auch unterschiedener
Herren Unterthan seyn, wie auch eine doppelte
Gerichtsbarkeit über sich
erkennen. |
- c. cum Capella. … und c. ex literis …
- Glossa in verb. …
- Baldus Consil. …
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Besiehe hierbey die unter dem
Worte: Domicilium,
im VII
Bande, p. 1198 u.ff. befindlichen
Artickel. |
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Sonst ist hierbey auch noch zu mercken, daß in Ansehung des blossen Besitzes
eines Gutes oder einer angefallenen Erbschafft von Rechtswegen
niemand ein Unterthan genennet werden könne. |
- l. libertus …
- Castrensis Lib.
…
- Matthäus de Aflictis in c. 1. …
- Rolland a
Valle Vol. …
- Gail in Tract. …
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Daher auch die
Verpflichtung, welche wegen einer
Sache, und bey Gelegenheit
derselben, entstehet, vielmehr dinglich, als persönlich ist. |
- Johannes de Imola in Clem. …
- Rudinger Cent. …
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unmittelbare und mittelbare |
Im
Römisch-Deutschen Reiche werden die Unterthanen in
unmittelbare und
mittelbare abgetheilet. Jene sind, die niemand, als den
Kayser und das
Reich, zu
ihrem Ober-Herrn haben; diese aber sind, welche eine
Landes-Obrigkeit
erkennen,
und derselben mit der nächsten Unterthänigkeit verwandt sind. Sonst heissen jene
auch besonders unmittelbare freye
Reichs-Stände; diese aber
Landsassen, und beyde zusammen mit einem Haupt-Nahmen
Reichs-Unterthanen. Siehe
Reichs-Unterthan, im
XXXI
Bande, p. 192, und
Landsassen, |
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{Sp. 2258} |
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im XVI Bande, p. 447 u.ff. Und so viel die letztern oder
die Landsassen insbesondere anbelangt; so theilet man solche
wiederum in Vasallen, und Lehnleute, oder
Bürger und
Bauern ab, von denen am gehörigen
Orte unter ihren besondern
Artickeln bereits mit mehrerm gehandelt worden. |
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Ob nun gleich das
Wort Unterthan in mancherley
Verstande genommen wird; so
pflegt man doch nach dem gemeinen Gebrauch eigentlich nur diejenigen, welche
eines andern
Gewalt und Gerichts-Zwange unterworffen sind, Unterthanen,
oder auch Untersassen und
Hintersassen zu
nennen. |
- Gylmann Tom. …
- Wehner
in Obs. Pract. v. Unterthan, und Hintersassen.
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Mithin sind die Unterthänigkeit und die
Obrigkeit oder
Herrschafft
solche
Dinge, die unter und gegen einander das genaueste
Verhältniß haben; dergestalt,
daß kein Unterthan ohne Obrigkeit, wie hingegen wiederum keine Obrigkeit ohne
Unterthanen seyn kan; von deren
Gewalt,
Ursprung und Beschaffenheit unter denen
Artickeln: |
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ein mehrers nachzulesen. |
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besondere Pflichten |
Die
Pflichten der Unterthanen anlangend; so sind dieselbigen ihrem
Landes-Herrn Treue und
Gehorsam, seinem
Gebot und Verbot sich zu unterwerffen,
bey demselben
Recht zu nehmen,
Steuern und
Gaben zu entrichten, auch auf
Land-Tägen, wo dergleichen gewöhnlich, und wenn solche ausgeschrieben werden, zu
erscheinen schuldig. Und ist alsdenn solche Erscheinung ein
Beweis der
Unterthänigkeit, nicht aber die blosse Beschreibung oder Beruffung, wenn darauf
keine Gestellung erfolget. |
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Die Unterthanen eines
Erb-Gerichts sind bisweilen zugleich auch
eigene
Leute, die ohne des Erb- oder Gerichts-Herrn
Willen sich anders
wohin nicht wenden, und, wenn sie ausgetreten sind, wieder zurück gefordert
werden mögen. Und ist besonders wider die, so ausgetretene Unterthanen wider
ihre Obrigkeit enthalten, am Cammer-Gericht erster Instantz zu handeln. |
Cammer-Gerichts-Ordn. von 1548 und 1555
P. II. tit. 14. Besiehe auch die
-
R.A. zu Trier und Cöln
von 1512 §. Und nachdem sich etc.
- und R.A. zu Augspurg
von 1555 §. Als sich dann auch etc. u.ff.
|
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Ob es aber auch schon
billig und nöthig ist, die Unterthanen mit
Steuern und
Contribution zu belegen; so soll dennoch in Ansehung der Verarmten Unterthanen
damit solche Maas gehalten werden, daß solche wo nicht gar verschonet,
wenigstens doch nicht, weder mit deren Anlegung, noch Abforderung, über die
Gebühr beschweret werden. |
R.A. zu Regenspurg von 1576 §. Und
nachdem diese etc. |
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Insgemein aber sind die Unterthanen derer Erb- und
Gerichts-Herren diesen
noch besonders
Dienste,
Zinsen, und andere Gülten, nach dem
Herkommen zu leisten
und zu entrichten schuldig. Doch kan es auch seyn, daß die Unterthanen einer
Obrigkeit einer andern, wegen gewisser vorgegangener Verträge, oder aus einer
langen hergebrachten
Gewohnheit, oder aus andern gegründeten
Ursachen, ebenfalls
Dienste oder Zinsen und Pächte zu entrichten ha- |
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{Sp. 2259|S. 1145} |
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ben. |
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Wie denn auch, nach der eingeführten
Gewohnheit, die zu einem Gute
geschlagenene
leibeigenen
Bauern und Unterthanen so gar an andere veräussert
werden mögen, wenn nur die in denen
Rechten zur Veräusserung unbeweglicher
Güter, als welchen solche leibeigene Bauern und Unterthanen gleich geachtet
werden, vorgeschriebene
Solennitäten insgesamt genau beobachtet worden. |
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Abwerbungsverbot |
Doch soll absonderlich in
Deutschland kein
Reichs-Stand dem andern seine
Unterthanen abzupracticiren suchen, oder wider jede
Obrigkeit in Schutz und
Schirm nehmen; jedoch einem jeden, so dergleichen von Alters her berechtiget
gewesen, an seiner Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit unbeschadet. |
-
R.A. zu Speyer
von 1544 §. Doch soll
kein Stand etc.
- und R.A. zu Augspurg von 1548 tit.
Friedbrecher und solche Thäter etc. §. Und nachdem.
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Vielmehr soll ein jeder seine Unterthanen in ihren ordentlichen
Gerichten,
Rechten und
Obrigkeiten bleiben lassen und halten, nach eines jeden
Fürstenthums,
Grafschafft,
Herrschafft und Obrigkeit löblichen
Herkommen und
Gebrauche. |
Cammer-Gerichts-Ordn. zu Worms von 1495
tit. Die Unterthanen in ihren Gerichten etc. |
Sachsen |
Im
Churfürstenthum Sachsen werden die Unterthanen ebenfalls in mittelbare
und
unmittelbare eingetheilet. |
Resol. Grav. von 1603 ...
tit. Renth-Sachen, ... |
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Die mittelbaren sind, die entweder nicht ohne Mittel vor der
Landes-Regierung, sondern unter den
Ämtern oder Consistorien,
Grafen,
Herren,
der Ritterschafft oder
Städten, |
Landes-Ordn. von 1555 tit.
Daß niemand untersuchet etc. |
|
oder die nicht unter den Ämtern, sondern unter derer von
Adel und Städte
Gerichten stehen. |
Resol. Gravam. von 1612
tit. Renth-Sachen §. 23 und von 1661 eodem tit.
und §. |
|
Die
unmittelbaren
aber sind diejenigen, welche unter die
Churfürstlichen
Ämter gehören, und daher auch gemeiniglich Amts-Unterthanen genennet werden. |
Ibid. |
|
Bey jenen ist die erste Instantz nicht zu übergehen, |
Landes-Ordn. von 1555 tit.
daß niemand etc. |
|
es würden den einem daselbst die Justitz versagt. |
Ibid. |
|
Beyde müssen zu der gemeinen
Landes Nothdurfft Bau und Hand-Dienste leisten. |
Resol. Gravam. von 1612
tit. Renth-Sachen §. 23 und von 1661 tit.
Cammer-Sachen §. 23. |
|
Jedoch mit diesem Unterschiede, daß die mittelbaren zu denen Amts- und
Bau-Fuhren neben denen
unmittelbaren Amts-Unterthanen jedes mahl nur die dritte
Fuhre, da hingegen die unmittelbaren darzu allemahl zwey Fuhren thun. |
Ibid. |
|
Die Amts-Unterthanen müssen auch die Amts- und Gerichts-Folge, |
Resol. Gravam. von 1603 n.
4 und von 1661 §. 47 |
|
und dem Landes-Herrn Jagd-Dienste und Wildprets-Fuhren leisten, |
Resol. Gravam. von 1603 n.
5 |
|
ingleichen vor die Hofhaltung, Nacht- und Jagd-Läger und Auslösung die
Victualien um einen gewissen Preiß lieffern, |
Ibid. n. 5 |
|
dessen sich aber die
Beamten bey
Straffe nicht anzumassen haben. |
Ibid.
Mandat von1722 und Mandat
von 1724. |
|
Die mittelbaren Unterthanen leisten ih- |
|
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{Sp. 2260} |
|
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rem Erb-Herrn Bau-Dienste |
C. 52 p. 2 |
|
nicht allein zu den Wohn-Gebäuden, sondern auch zu den Forbergen, |
Decision 33 |
|
verrichten die beym
Ritter-Sitze nöthigen Wachen, |
- C. 51 p. 2
- Resol.
Grav. von 1661 Cammer-Sachen §. 7.
- Erläut.
Bef. 1717
|
|
lassen auch ihre
Kinder zwey Jahr Zwang-Dienste leisten. |
- Gesinde-Ordn. von 1651 ...
- Policey-Ordnung von 1661 ...
|
|
Bey dem zwischen ihnen und dem
Erb-Herrn der
Dienste halber entstehenden
Streite ist sonderlich die Güte zu pflegen, |
- Erläut. Proc. Ordn. ...
- Vorbesch.
Mandat ...
|
|
sonst aber erst auf die Posseß zu
erkennen, |
Resol. Grav. ... |
|
und wenn es zur Zeit der Saat, Heu- und Getreyde-Ernde geschicht, sind die
Dienste, ihrem
Rechte unbeschadet, vor dieses mahl fortzuleisten, |
Ibid. ... |
|
Wenn in Anhaltung derselben zu den schuldigen Diensten die
Obrigkeit
ausschweiffet, ist solches nicht nach dem
Duell-Mandat, |
Rescript 1712 |
|
sondern nach den
Landes-Gesetzen zu
bestraffen |
Ibid. ... |
|
Die Mäßigung der Bau-Dienste und die Bestimmung der Lieferung dabey, gehöret
vor die
Landes-Regierung, |
C. 52 p. 2 |
|
und die der
Contribution, deren Ausschreibung, Eintreibung und Moderation
halber zwischen Unterthanen und der Obrigkeit eintstehenden Irrungen nicht mehr
vor die Justitz-Expedition, |
Rescript 1660 |
|
sondern zur Ober-Steuer-Einnahm. |
Mandat 1673 |
|
Unterthanen können sonst zwar von ihrem
Gerichts-Herrn vor seinen eigenen
Gerichten belanget werden. |
- Proceß-Ordn. ...
- Erläut. Proceß-Ordn.
...
|
|
Es muß aber der Gerichtshalter in ihrem Beyseyn vereydet, |
Ibid. ... |
|
die
Sache auch sonderlich, wenn sie wichtig und zweiffelhafftig, nicht von
ihm entschieden, |
Erläut. Proceß-Ordn. ... |
|
sondern die Acten verschicket werden. |
Ibid. ... |
|
Zu ihrem Behuff sollen jährlich auf dem
Lande gewisse Gerichts-Tage
gehalten, |
Ibid. ... |
|
und ihnen wissend gemacht werden. |
Ibid. ... |
|
Die
peinlichen Unkosten tragen sie, in so weit es Brauchs und Herkommens. |
Landes Ordnung 1555 t.
Unkosten der peinlichen Rechtf. |
|
Wenn sie ihre
Güter übergeben, sind sie in
Abgaben und
Frohnen als
Hausgenossen, |
Generale von 1709 |
|
oder wenn sie besondere Häusgen aufbauen, als
Häusler zu tractiren |
Ibid. ... |
Lausitz |
Was nun insonderheit die Unterthanen in der Lausitz
anbelanget; so sind solches zwar Glebae adscriptii und den alten
Colonis, Censitis und Originariis zu vergleichen, |
- Confirm. von 1552 ...
- Landes-Ordnung
von 1651 ...
|
|
aber keine
leibeigene
Knechte und Sclaven, |
Ibid. ... |
|
daher sie
heyrathen, das ihrige
verkauffen, Testamente machen können, u.d.g. |
Confirm. a. 1. |
|
Und wie sie der
Herrschafft nicht allein durch die Geburt, |
Ibid. ... |
|
sondern auch durch Angelobung, ein Gut zu beziehen, unterthänig werden, |
Landes-Ordn. 1651 ... |
|
Also werden sie solcher Unterthänigkeit ohne Laß-Brieffe nicht wieder
erlediget. |
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Sie dürffen auch ohne solche von niemand angenommen werden. |
Mandat 1656 |
Sachsen und Ausland |
Daß übrigens die
Chur-Sächsischen Unterthanen nicht vor ausländische
Gerichte, |
|
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{Sp. 2261|S. 1146} |
|
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noch zur Zeugen-Verhör bey denenselben, und so gar auch nicht einmahl vor
das Cammer-Gerichte, gezogen werden mögen, ist bereits in dem
Artickel:
Regierung, im XXX
Bande, p. 1807 u.ff. Wie hingegen
unter dem Artickel: Sächsische Vasallen, im XXXIII
Bande, p. 41 u.f. gezeiget worden, daß und in wie fern auswärtige,
ingleichen Sächsische, ausserhalb
Landes befindliche Unterthanen, wenn sie
entweder Contracte schliessen; oder ein Verbrechen begehen, vor
Gerichte
handeln, u.s.w. nach denen
Sächsischen Rechten
verbunden seyn. |
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