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Text |
Quellenangaben |
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Haus-Wirth, ist ein jeder, der sein
eigen
Haus
und
Gesinde hat. |
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Rechte |
Es ist ihm alles dasjenige erlaubt in seinem
Hause nach eigenem Gefallen anzuordnen, was
denen göttlichen Rechten, denen
Gesetzen seiner
vorgesetzten Obrigkeit, denen
Gebräuchen des
Ortes, an welchen er sich aufhält, der
Billigkeit,
Erbarkeit und dem Wohlstande nicht zuwider.
Daher auch das gemeine Sprüch-Wort: Ein jeder
ist König in seinem Hause, in diesem
Verstand gar
wohl zu admittiren ist. |
Zigler. Not. ad Grot. … |
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Wenn die bürgerlichen Gesetze, die mit dem
göttlichen Recht streiten,
unbillig und
unvernünfftig
genennet werden, und zwar mit
Raison, so wird
solch
Praedicat noch viel mehr denienigen
Verordnungen, die ein Haus-Vater giebt, |
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{Sp. 913|S.
472} |
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bey zu legen seyn. Wenn also ein Haus-Wirth
erlauben
wolte, daß in seinem Hause allerhand
rechtmäßig
geschloßne
Contracte ungescheut
übertreten, allerhand Bübereyen, als Hurerey,
Ehebruch, u.s.w. begangen, die Missethäter
beschützt werden dürfften, u.s.w. so würden alle
dergleichen Verordnungen gar gottlos und
unvernünfftig mit allem
Recht zu halten seyn. |
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Gleichwie nun die Landes-Obrigkeiten
verbunden sind, die göttlichen Gesetze zu
respectiren, und nichts, das denselben zu wider,
verstatten können; also ist einem Haus-Wirth nicht
erlaubt, die von seinem
Landes-Fürsten entweder
ausdrücklich gegebene oder mit seiner
Einwilligung angenommenen
Gesetze entweder
gantz abzuschaffen, oder in Ansehung derselben
bey besondern Fällen zu dispensiren. Denn alle
die Befugnisse, die einem Haus-Wirth in seinem
Hause zustehet, hat er durch Vergünstigung der
Landes-Obrigkeit. Nun ist aber wohl nicht zu
vermuthen, daß dieselbe ihm die
Macht gegeben
habe, ihren
Ordnungen zu wider zu handeln. |
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Ein Haus-Wirth ist gar wohl befugt, alle die
irraisonablen Gebräuche, ob sie gleich an
demselben
Orte, wo er sich aufhält, sonst bey
allen gebräuchlich, und von der Landes-Obrigkeit
nicht ausdrücklich verboten sind, in seinem Hause
abzuschaffen. Diesem nach kan ein
Christlicher
Haus-Vater alle die abergläubischen
Gewohnheiten, die an dem heiligen Weyhnacht-Abend bey vielen Leuten, sonderlich auf dem
Lande, im Schwange gehen, seinen
Bedienten
bey ernstlicher
Strafe verbieten, und sie davor zu
einer Christlichen Praeparation auf das heilige
Weyhnacht-Fest anmahnen. Was aber indifferente
Gewohnheiten sind, so wird ein
vernünfftiger
Hauß-Wirth dieselben nicht leichtlich
unterlassen,
sondern sich in diesem Stücke entweder nach
allen, oder doch nach den meisten richten. |
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Ferner kömmt einem
klugen Haus-Vater nicht
zu, dasjenige, welches der allgemeinen
Einwilligung des gantzen
Volcks, seinen
Ursprung
schuldig ist, abzuschaffen, oder zu
verändern, als
die
Benennung der
Wörter. |
Hug. Grot. d. J. B. et P.
… |
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Dahero würde es lächerlich und thöricht seyn,
wenn ein Haus-Wirth in solchen
Sachen, die von
allen Leuten ein Mahl approbiret worden, eine
Veränderung vornehmen, und
z.E. das Gold Bley,
das Silber aber Zinn
nennen wolte. |
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Direktion der Ehefrau |
Die
eheliche Societät ist der
Grund zu dem
Recht eines Haus-Wirths, vermöge dessen er
befugt, die Actiones seiner
Frauen zu
dirigiren
indem so wohl die göttlichen als
menschlichen
Gesetze hierinnen klare Maas geben; |
siehe
- Ephes. V. v. 22.
- Coll. 3. v. 18.
- L. 14. §. 1.
ff.
solut. …
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Wie weit sich aber dieser
Macht des
Mannes
erstrecke, und was vor Handlungen sie angehe,
ist in den Gesetzen eben nicht so gar deutlich
ausgemacht zu finden. Indessen
muß man aus
der Natur und Beschaffenheit der ehelichen
Societät hiervon
urtheilen. Gleich bey der ersten
Schöpffung wird eine Frau Gen. II. v. 18. 20. eine
Gehülffin genennet, und auch in den
Römischen
Gesetzen hin und wieder eine Socia oder
Cameradin. |
l. 4.
C.
de Crim. … |
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Nun
weiß man aber schon, worzu diejenigen,
die in einer Societät zusammen stehen, einander
verbunden sind. Mit einem
Wort, ihre
Arbeit und
Mühe, und den hierdurch erlangten
Vortheil,
gemeinschafftlich zu haben. Die- |
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{Sp. 914} |
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semnach ist eine Frau verbunden zum
Nutzen des Mannes, und der
Haushaltung, ihre
Dienste zu erweisen. Unter den
Geschäfften die
eine Frau zu
verrichten hat, machen die
Doct.
einen
Unterscheid, unter denen ordinairen
häuslichen Verrichtungen, die einer Frau obliegen, als kochen, waschen, u.d.g.
und unter denen, die zu einer
gewissen Kunst, oder
Metier zu rechnen
sind, und
meinen, eine Frau sey wohl zu jenen
verbunden, aber nicht zu diesen. |
siehe
- Tiraquell de LL. connubial. …
- Coler. de Process. Execut. …
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Aber eine Frau muß wohl alle Verrichtungen,
die ihr der Mann
befiehlt, über sich nehmen,
dafern sie nur ihrem
Standt gemäß sind, und
Geschicklichkeit darzu hat. Also kan sich eine
Frau mit
Recht wegern, wenn ihr der Mann solche
Dinge zu muthet, die einer
Magd anständiger sind,
denn einer Frau, oder solche Verrichtungen die
sie nicht
verstehet, und darbey nicht
hergekommen;
Zum Exempel:
Kauffmannschafft
exerciren, u.s.w. |
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Ob zwar bißweilen die
Weiber
ihre
eigene
Güter und
Gelder haben, welche sie nach
Gefallen
administriren, und mit denen sie
negociren, und sich selbst
Vortheil schaffen
können; so lange als sie aber nicht erweisen, daß
sie solche eigene Güter und Gelder gehabt, so
bringt die Beschaffenheit der ehelichen
Gesellschafft die
Vermuthung zu wege, daß sie
hiermit den gemeinschafftlichen Nutzen des Haus-Wesens haben befördern wollen. Die
Praesumption, daß man
glaubt, wie alles, was
eine Frau erwirbt, von dem Mann herkomme, und
also ihm zuständig sey, ist in Rechten
gegründet. |
L. 51.
ff. de donat.
… |
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Indem eine Frau denen göttlichen und
weltlichen Gesetzen nach verbunden ist, eine
Gehülffin ihres Mannes abzugeben, so ist sie nicht
befugt, vor ihre geleistete
Dienste einiges
Lohn zu
praetendiren, als welches nur denenjenigen
Personen gereicht wird, die uns keine besondere
Obligation
schuldig sind, sondern nur vermöge
getroffenen Vergleichs, auf eine Zeitlang Dienst
erweisen. Dieses ist aber von den Lebzeiten des
Mannes zu verstehen. Denn was sich eine
Wittwe
nach seinem
Tode durch ihre
Arbeit und
Mühe
verdienet, bleibt ihr
billig. |
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Zur Macht eines
Ehemannes gehöret ferner,
wegen des
Orts, da sie ihre
Wohnung aufschlagen
wollen, Resolution zu fassen, und
Verordnung zu
thun. Denn da ihm die Sorge, wegen Erhaltung
der Frauen und der
gantzen
Famile, über den
Halse lieget, so ist auch
billig seiner Direction zu
überlassen, denenjenigen Ort, den er zu
Erreichung seiner Absicht vor
beqvem erachtet, zu
erwählen. |
- l. 65. ff. de judic.
- l. ult.
C. de incol.
- l. un. C. Mulier quo in
loco.
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Wenn sich nur eine Frau dießfalls weigert so
kann sie von dem
Richter gezwungen werden,
daß sie ihrem Manne, als ihrem Ober-Haupt und
Vorgesetzten folgen
muß. Kann sie aber auf
keinerley Weise zur
Raison gebracht werden, daß
sie mit ihrem Manne ziehen will, so kan sie der
Mann wegen boßhafftiger Verlassung dieserhalb
verklagen, und auf eine Ehescheidung
dringen. |
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Wie, wenn aber der Mann sich keinen
gewissen Ort zur Wohnung erwählet, sondern
bald hier, bald da herum vagiret, ist denn eine
Frau sodenn auch schuldig und verbunden,
überall mit herum zu ziehen? Es sind zwar einige
Rechts-Lehrer, die diese
Frage
verneinen, |
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{Sp. 915|S. 473} |
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und behaupten
wollen, eine Frau könnte bey
solchen
Umständen bleiben, wo sie wäre, biß der
Mann sich einen gewissen und beständigen
Wohnungs-Ort erwählet hätte, und zwar aus der
Raison, weil die Frau zu der
Zeit, da sie ihre
Ehe
geschlossen, von ihrem Manne dergleichen nicht
vermuthet hätte, und also auch ihre Einwilligung
auf solche
Sachen, daran sie nicht gedacht, nicht
extendiret werden könnte; Aber die contraire
Meynung in Ansehung der Beschaffenheit der
ehelichen Societät, die die verbindlichste unter
allen ist, kömmt der
Wahrheit gemäßer bey: Denn
obwohl eine Frau zur Zeit der geschlossenen
Heurath sich nicht eben dieses von ihrem Manne
eingebildet haben wird, daß er in der
Welt herum
vagiren würde, so hat sie ihn doch vor
GOttes
heiligen Angesicht versprochen, auf keinerley
Weise zu verlassen, und sich zu allerhand
Fatalitäten und
Unglücks-Fällen, worunter eine
solche unbeständige und
ungewisse
Wohnung
ohne
Zweifel auch mit zu rechnen, resoluiret,
aber ein Mann muß auch seine gegründete
Raisons haben, warum er sich bald hier, bald da,
aufhalten muß. Denn sonst wenn er es aus einer
thörichten Caprice thäte, und wüste wohl selbst
nicht warum, so wäre eine Frau freylich nicht zu
verdencken, wenn sie sich weigerte, ohne Raison
mit ihrem
unvernünfftigen Manne in der Welt
herum zu vagiren. Einige von denen
Theologis
und Juristen behaupten gar, daß einer Frau
zukomme, mit ihrem Manne zu ziehen, ob er
gleich wegen
unterschiedener Verbrechen des
Landes verwiesen worden, |
siehe Luther. in Lib. de caus.
matrim. … ad Genes. c. 4. |
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Obwohl einem Mann, als des
Weibes
Herrn,
nicht verwehret werden kan, seiner Frau so wohl
in
Worten, als auch nach Befindung der Umstände
und dererselben überhand nehmende
Boßheit in
der
That zu
züchtigen; so muß er doch hierinnen
Maß halten, und wenn er die
Schrancken
überschreitet, ist er
billig zu
bestraffen. Es haben
aber wider die übermäßige Züchtigungen eines
Mannes, zweyerley Remedia bey uns Stat, einige
gehen auf die Priuat-Satisfaction, die andere aber auf
die Bestraffung. |
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Zu den erstern rechnen wir die Scheidung
von Tisch und Bette, welche insgemein, wenn
man alle
mögliche Versöhnung vorher versucht,
wegen der Grausamkeit eines Mannes
vorgenommen wird. Daher kan man zu ermelder
Absonderung nicht schreiten, wenn sich der Mann
zur Caution offeriret, daß er sie in Zukunfft nicht
weiter beleidigen
will; daferne aber auch nur
hernach die Änderung
würcklich erfolget. Denn
wenn der Mann bey seiner vorigen Weise bleibet,
so kann die Frau nicht gezwungen werden, daß
sie weiter bey ihm wohnen
soll. |
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Was die
Criminal-Mittel anbelanget, so kann
ein Mann, der in der
Züchtigung seiner Frauen
excediret, (wohin man rechnet, wenn er sie bey
den Haaren raufft, braun und blau oder Blut-rünstig schlägt,) nach
richterlicher Ermäßigung
und Beschaffenheit derer Umstände, mit
Gefängniß, Landes-Verweisung, ja auch
bißweilen, wenn er sich gar zu grimmig
aufgeführet, mit
Staupenschlag bestraffet werden,
etc. |
Carpzou. de Quaest.
… |
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Daferne sie sich wiederum versöhnen, und
der Mann angelobet, daß er sie in Zukunfft nicht
mehr so
tractiren will, wird ihm wegen der
gleichsam verneuerten Ehe, die
Straffe erlassen.
Sollte aber die Boßheit eines |
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{Sp. 916} |
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Mannes so weit gehen, daß er seine Frau gar
um das
Leben
bringen würde; so wird er mit eben der Straffe belegt, als die Todtschläger in
der aufsteigenden oder absteigenden Linie, |
wie solches von denen
Sächsischen
Gerichten
Carpz.
bezeuget, Prax. Crim. und von den andern der selige Herr
Stryck. in
seinen Anmerckungen über den Lauterb. tit. d. L.
Pompeja .... |
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Obwohl einem Ehe-Mann in denen
Römischen Rechten verstattet wird, daß er den
Ehebrecher, daferne er geringes
Standes ist,
wenn er ihn in seinem Hause, und über der
gottlosen Handlung antrifft, so gleich auf der Stelle
umbringen kan, |
L. 24.
ff. … |
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so ist ihm doch solches in Ansehung seiner
Frauen nicht vergünstiget, sondern er muß
solches der Obrigkeit
denunciren, die alsdenn in die
Sache
inquiriren, und nach Befinden derer
Umstände die Ehe-Scheidung decretiren wird.
Währender Inquisition aber muß sich der Mann
hüten, daß er der Frau nicht ehelich beywohnet,
denn sonst vermuthen die Rechte, daß er ihr die
ihm hierdurch angetragene Injurie erlassen
habe. |
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Es ist auch eine Frage, ob ein Mann befugt
sey, seine Frau wegen des ihm versprochenen,
aber nicht ausgezahlten Heuraths-Guts, aus dem
Hause zu jagen, und ihr die Alimenta zu
entziehen? Wenn dem Mann keine Mit-Gabe
zugesaget worden, so wird wohl kein
Mensch seyn, der ihm die
Macht zugestehen sollte, seine
Frau deßwegen von sich zu schaffen: Denn das
Heuraths-Gut gehöret nicht zum Haupt-Werck des
Ehestandes, und der Mann
mag es sich
zuschreiben, daß er seine Frau nicht aus
Affection, sondern aus Geld-Begierde genommen.
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Was aber auf den letzten Fall zu antworten
sey, darinnen sind die
Doctores nicht einig. Meuius
ad Jus Lubecense. … nebst denen von ihm
daselbst angeführten
Autoribus behaupten, daß er
allerdings deßhalben seine Frau aus dem Hause
treiben könne. Andere verneinen es
schlechterdings als
Struv.
S.J.C. …. Noch andere
machen hierbey einen
Unterscheid, ob
sonderbare Fatalitäten, die man nicht vorher zu
sehen vermocht, darzu kommen, und verhindern,
daß die versprochne Mitgabe nicht ausgezahlet
werden kan; oder ob eine
Person gleich
Anfangs
nichts gehabt, sondern sich nur
reich gestellet,
und betrügerischer Weise durch Zusagung eines
grossen Heuraths-Guts den Mann an sich gelockt.
Bey dem erstern Fall verweisen sie den Mann zur
lieben
Gedult; bey den
andern aber meinen sie, daß er sie zwar nicht eigenmächtiger Weise von sich
treiben, aber doch bey der Obrigkeit um Zertrennung der Ehe Ansuchung thun könne. |
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Gegen seine Kinder |
Indem nach der meisten
Gelehrten
Meynung
die Fortpflantzung des
Menschlichen
Geschlechts
der
vornehmste
Entzweck bey dem
Heurathen
seyn soll, so muß man das
Recht eines Haus-Vaters gegen seine
Kinder in Erwegung ziehen.
Vor das erste ist
gewiß, daß einem
Vater die
Macht zustehe, die
Handlungen seiner Kinder
nach seinem Gefallen und Gutachten
einzurichten, und ihnen dießfalls
Regeln
vorzuschreiben. Jedoch muß man mit dem Grotio
einen Unterscheid machen, unter den
Jahren,
da die Kinder noch von schlechten und
unvollkommenen
Verstande sind und unter den
Jahren, in welchen ihr Verstand ziemlich |
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{Sp. 917|S. 474} |
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zur Reiffe gekommen, und selbst
unterscheiden können, was
gut und
böse ist.
Gleichwie die
Eltern in den Kindheits-Jahren ihrer
Kinder alle ihre Actiones dirigiren müssen; also
werden sich auch
vernünfftige Eltern, wenn sie
sehen, daß ihre Kinder erwachsen, und zu
Verstande gekommen, von selbst bescheiden,
daß sie denen Kindern in Anstellung ihrer
Actionen mehr
Freyheit
lassen, auch alle ihre
Erinnerungen mehr
Raths-als
Befehls-Weise
vorbringen. |
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Einem Haus-Vater stehet zwar
vornehmlich
zu, daß er in Ansehung seiner
väterlichen Gewalt
seinen Kindern ein gewiß Metier, welches sie
ergreiffen sollen, vorschlage, weil er am besten
weiß, wie weit er ihnen nach Beschaffenheit
seines
Vermögens bey dieser oder jener
Lebens-Art hülffreiche Hand leisten kan. Allein er kan sie
doch nicht den
Rechten nach, zu einer gewissen
Profession zwingen, wie einige unverständige
Eltern zu thun pflegen, die mit aller
Gewalt ihre
Kinder zu etwas, dazu sie doch weder
Lust noch
Geschicklichkeit haben, anhalten wollen. |
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Hierbey
fragt es sich, wenn der
Vater den
Sohn zur
Kauffmannschafft oder Erlernung eines
Handwercks destinirt hat, der Sohn aber
studiren
will, ob er den Vater wohl wider seinen
Willen
obligiren könne, daß er ihm zu Fortsetzung seiner
Studien,
Geld schaffen müsse, und ob der Vater,
wenn der Sohn deswegen
Schulden gemacht und
Gelder aufgenommen, dieselben zu bezahlen,
verbunden sey? Einige, als wie Carotius de
remed. … bejahen diese Frage schlechterdings;
andere hingegen
verneinen solche, |
siehe Donellus ad Lib. 5.
… |
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und noch andere überlassen sie
richterlicher
Erkenntniß, |
Lauterb. in Comp. Jur. … |
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die letzte
Meynung ist wohl die beste, indem
dem
gemeinen Wesen eben nicht dran gelegen,
daß Leute ohne Unterscheid zu denen Studiis
gelassen, wohl aber, daß diejenigen, die von
extra-ordinairer Fähigkeit und durchdringenden
Verstande sind, davon nicht abgehalten werden.
Wenn nun ein verständiger Richter siehet, daß ein
Kind einen sonderbaren Trieb zu denen
Wissenschafften bey sich verspüret, und dasselbe
auch ein gutes und fähiges
Ingenium hat, so kan
er den Vater allerdings anhalten, daß er das Kind
bey den Studiis lassen, und nach seinen
Vermögen Unkosten darzu hergeben soll. |
Stryk. de Act. inuestig. … |
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Zur
Auferziehung derer Kinder gehöret
insonderheit die Sorge vor ihre
Religion, wobey
viele Streitigkeiten unter den
Rechts-Lehrern
vorkommen, die Friedrich Ludewig Hünefeld seinen Meditationibus de Juribus et potestate
Parentum …
vorgetragen und
untersuchet, welche
aber anzuführen
unnöthig. |
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Dieses ist ausgemacht, daß wenn Vater und
Mutter von ungleicher Religion sind, und ein jedes
von ihnen will die Kinder in seiner Religion
erziehen lassen, des Vaters Entschliessung und
Befehl, wie in andern
Dingen, also auch hierinnen,
der Mutter ihrem vorzuziehen ist: Es wäre denn,
daß sie in der aufgerichteten Ehestifftung
einanders dießfals beliebet hätten, wie sie sich
denn insgemein vergleichen, daß die Söhne in
des Vaters, und die
Töchter in der Mutter ihrer
Religion auferzogen werden sollen. Ob aber ein
solch Pactum von denen Verlobten ohne |
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{Sp. 918} |
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Verletzung des
Gewissens
geschlossen werden könne, ist eine andere Frage, die denen
Herren
Theologis zur Entscheidung zu
überlassen. |
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Wenn ein Vater seinen Kindern die
Principia
einer gewissen Religion beybringen will, so hat er
behutsam zu gehen, und gelinde
Mittel zur Hand
zu nehmen, und nicht durch
übles Tractament
oder Schärffe sie zu nöthigen herein zu kommen.
Denn da ein
Fürst nicht ein Mahl befugt ist, seine
Unterthanen wieder ihren
Willen zu einer
gewissen Religion zu zwingen, so ist solcher
Zwang noch viel weniger einem Hauß-Vater zu
verstatten, indem ihm nicht mehr Recht zustehen
kan, denn von dem
Landes-Herrn auf ihn
transferirt worden ist. |
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Ferner bringt auch die
väterliche Gewalt mit
sich, daß sie zu ihrer Kinder
Heyrathen ihre
Einwilligung geben müssen. Jedoch hat es hiermit
eine andere Bewandniß nach denen
Römischen Rechten, eine andere aber nach den
göttlichen,
canonischen, und denen
Landes-Gesetzen,
unterschiedener
Provintzen. |
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Nach dem Römischen Rechte ist der
Consens des Vaters bey der Heyrath derer Kinder
von unumgänglicher
Nothwendigkeit, so, daß die
ohne des Vaters Einwilligung geschlossenen
Heyrathen ungültig gewesen, und getrennet
worden, |
- Pr.
J. de Nupt. Lib. 2.
- L. 18. l. 35.
ff.
de Rit. nupt.
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Nach dem göttlichen und
päbstlichen Rechte
aber wird er nur der Erbarkeit und des
Wohlstandes wegen darzu erfordert, und wenn ein
Sohn wider seines Vaters Willen sich in Heurath
einläst, thut er zwar
unrecht und begehet eine
Sünde, aber der Vater kan deswegen doch nicht
die
Ehe
zertrennen. |
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In den
Chur- und Sächsischen
Landen dürffen
sich keine Kinder ohne Vorwissen und
Einwilligung ihrer Eltern, als des Vaters und der
Mutter, und da die nicht vorhanden, des Gros-Vaters und der Gros-Mutter verloben, und wenn
ein solches gleich geschicht, wird ein solch
Verlöbniß, ungeachtet dasselbe, in anderer Leute
als Zeugen Beyseyn, geschehen, vor heimlich
gehalten, und vor unbüntig
erkannt. |
Decis. El. … |
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Und die Personen dürffen in diesem Landen
nicht getrauet werden. |
Kirchen-Ordnung 1580 tit.
von Ehe-Sachen. |
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Wenn auch solche Personen heimlich
zusammen kriechen, und fleischlich
Unzucht
treiben, so mögen die Eltern dieselben gäntzlich
enterben, und werden sonst mit zeitlichen
Gefängniß gestrafft. |
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Es sind die Eltern krafft der von
GOtt
verliehenen
Gewalt allerdings befugt, ihre Kinder wegen
begangener
Boßheiten zu
straffen und zu
züchtigen. Bey den Römern erstreckte sich die
väterliche Gewalt so weit, daß sie auch
Macht
hatten, über ihr
Leben und
Todt zu
disponiren. |
- L. 11.
ff.
de lib. et
posth.
- l. vlt.
C. de patr. potest.
|
|
Es ist ihnen aber solche Gewalt, und zwar mit
allem Recht, entzogen worden. Heutiges
Tages ist
bey Bestraffung und Züchtigung der Kinder ein
Unterscheid zu machen, unter denen geringern,
und unter den grossen
Capital-Verbrechen. Bey
den erstern ist den Eltern zugelassen, ihre
ungehorsamen Kinder so wohl mit
Worten, als
auch mit Schlägen und Gefängniß zu züchtigen,
und ihre
Sinne zu beugen, wohin auch zu rechnen
die Macht, die Kinder ins Zucht- Raspel- oder
Spinn Haus, item in die Festungen zu
bringen. |
Siehe
Cocceji
Dissert. de
judic. mor. membr. … |
|
Bey denen letztern aber kömmt es zwar auf
die
Bestraffung an, die der
Richter dießfalls
anordnet; |
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{Sp. 919|S. 475} |
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|
Jedoch können Eltern durch ihre Vorbitte, die
gesetzte Strafe öffters lindern. |
Siehe
Carpz. Prax. Crim. … |
|
Also wenn heutiges Tages ein Vater an
seinen Sohn Hand anlegen, und ihn umbringen
wolte, so wird er selbst wiederum am
Leben
gestraffet, jedoch sind einige der
Meynung, daß er
von der gewöhnlichen Straffe des L. Pompejae de
Parricidis oder L. Corneliae de Sicariis zu
befreyen, und mit einer gelindern zu belegen
sey. |
Siehe Baldus in lib. 5.
… |
|
Endlich ist auch noch zu erinnern, daß
dasjenige, was im vorhergehenden
gesaget, nur
Stat hat in Ansehung der
Kinder, die noch unter
väterlicher Gewalt stehen. Denn wenn sie
entweder ausdrücklicher oder heimlicher Weise
der väterlichen Gewalt erlassen, so hat es eine
andere Bewandniß mit ihnen, weil, ob sie wohl
auch alsdenn ja Lebenslang verbunden sind,
denen
Eltern
Liebe,
Ehre und
Gehorsam zu
bezeugen, doch hernachmahls denen Eltern kein
Recht mehr zukömmt, daß sie ihre Kinder zu
Unternehm- oder Unterlassung gewisser Actionen
zwingen können, daher sie alsdenn ihnen nicht so
wohl autoritätisch zu befehlen, als vielmehr
freundlich zu erinnern haben, |
siehe
Thomasii Jurispr. Divin.
… |
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