|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Vermählung, (Fürstliche) |  | 
|  | Es geschicht nicht selten, daß diejenigen, so 
sonst Länder und 				
				
				Unterthanen zu beherrschen pflegen, bey ihren 
Vermählungen ihren
				eigenen				
				Willen beherrschen, und sich mit einem Ehegatten 
verbinden  
				müssen, nicht, wie sie in sonst nach dem 
natürlichen und freyen Zuge ihres Hertzens 
				erwehlen würden, sondern, wie sie nach ihren 
besonderen Staats-Absichten hierzu genöthiget 
werden. |  | 
|  | Bisweilen suchen sie sich nach ihrer eigenen 
				Willkühr eine Gemahlin aus, ohne jemand darum zu 
befragen; bisweilen aber erwehlen sie diejenigen, 
die ihre Hoch-Fürstliche 
			Eltern ihnen vorschlagen, 
oder pflegen doch dieserhalben des Beyraths mit 
ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten. |  | 
|  | Es geschicht auch wohl, daß entweder sie 
selbst, oder ihr Hoch-Fürstlicher 
				
				Herr				
				Vater, den 
hierunter gefaßten 
				Schluß, oder ihre Hertzens 
				Meynung, auf welch Hoch-Fürstlich Haus sie 
insonderheit reflectiren, den 
Ständen des Reichs 
und ihrer Lande, oder denjenigen 
	
Collegiis, welche 
die gesammten Stände 				
				vorstellen, vorher zu 				
				wissen
				thun; sie versichern ihre Unterthanen, daß aus 
dieser Eh-Alliantze viel gute Suiten entstehen 
würden, und verlangen auch wohl von ihnen 
Subsidien-Gelder, zur Bestreitung der hierzu 
erforderlichen Unkosten. |  | 
|  | Nachdem aber die grossen Herren nicht so 
leicht zusammen 
						reisen können, als wie Privat-Personen, so lassen sie sich gemeiniglich vorher 
die Portraits des Printzen oder der Prinzeßin, mit 
der sie sich zu vermählen gedencken, zuschicken, 
und 
			befehlen den Mahlern auf das schärffste, daß 
sie ja nicht flattiren, oder die Copie schöner 
abschildern 
				sollen, als das Original ist. Öfters trauen 
die Printzen hierunter den Mahlern nicht, sondern 
reisen lieber selbst an denjenigen 
				Hoff, und solten 
sie es auch incognito thun, wo sich ihrer 
ausersehene 
				Braut aufhält, und nehmen sie in 
Augenschein. |  | 
|  | Es ist eine nicht selten vorkommende 
				Sache, 
wenn zu 				
				Zeiten Hoch-Fürstliche 
			Kinder, nach dem 
Schluß ihrer Eltern oder ihrer andern Anverwandten, 
in denjenigen 
				Jahren, da sie nicht 				
			verstehen, was 
Verlobung |  | 
|  | {Sp. 1246} |  | 
|  | und 
			Ehestand ist, mit einander aus Staats-Raison verlobet werden. Die  
				alten und neuen 
Geschichte sind mit dergleichen 
				Exempeln 
angefüllt; | Carmons
				
Dissert. de 
Sponsalibus illustrium in incunabulis. | 
|  | Man hat aber auch gar öffters 
				
				erfahren, daß 
sie, wenn sie zu reiffern 				
				Verstande kommen, 
dergleichen Verlöbnisse selbst eigenmächtiger 
Weise 
					trennen, die erste Braut, die ihnen zugedacht 
gewesen, fahren lassen, und sich eine andere 
erwehlen. |  | 
|  | Dergleichen vorgeschlagene 
				
				Heyrath ist auch 
bisweilen von den Hoch-Fürstlichen Eltern oder 
Angehörigen, wegen der beyderseits noch 
unzeitigen Jahre, nebst gebührender Dancksagung, 
durch eine höffliche 				
				Vorstellung decliniret worden. 
Zu Zeiten wird bey dergleichen Fall in den 
Ehestifftungen beredet, daß der 
				
				Bräutigam der 
Braut, nach Verfliessung sechs oder acht Jahre, 
wofern inzwischen keine weitere Prorogation erfolgt, 
zu seinem ehelichen Gemahl nehmen, und keine 
andere Gemahlin haben soll. Es wird auch wohl 
eine Conventions-Straffe darauf gesetzt, daß auf 
dem Fall, da eins von diesen beyden 
Contrahirenden, und zwar in einigen Puncten, 
diesem nicht nachgehen, oder sich säumig dabey 
erweisen würde, dem andern so und so viel 
bezahlen solte. |  | 
|  | Gehen die unter den Fürstlichen 
Personen 
verabgeredeten Verlöbnisse wieder zurück, sie 
mögen nun unter denen, die von jüngern oder ältern 
Jahren sind, seyn 
geschlossen worden, so werden 
gemeiniglich die Präsente und Versprechungs-Pfänder wieder zurück genommen. |  | 
|  | Die Anwerbung um die Hoch-Fürstliche Braut, 
geschicht bisweilen von einem Printzen selbst bey 
den Hoch-Fürstlichen Eltern, Vormunden oder 
andern Angehörigen, unter deren Direction die 
Prinzeßin stehet. Jedoch ist bey Vermählung eines 
Römischen Kaysers oder 
Königs durch eine lange 
Observantz hergebracht, daß derselbe niemahls 
personlich oder 
	unmittelbar in seinen 
				Nahmen um 
die Braut, und künfftige Gemahlin, so nur 
				
				Hertzoglichen oder 
				Reichs-Fürstlichen
				Herkommens 
ist, anwirbt, oder anhalten läst, sondern es wird 
allezeit ein 
				Churfürst oder andrer grosser Fürst 
ersuchet, bey dieser Heyraths-Handlung einen 
Unterhändler oder Procurator abzugeben. Diese 
Observantz rühret aus einer besondern Prärogativ 
her, die sich ein Römischer Kayser oder König als 
Ober-Haupt des 
				gantzen
				Römischen Reichs vor 
andern grossen Puissancen vorbehält. |  | 
|  | Gemeiniglich wird ein grosser 
Minister, als 
Abgesandter mit einem Creditiv und Vollmacht von 
dem Fürsten selbst, oder von seinem Herrn Vater 
an dem fremden Hof abgeschickt, um bey den Hoch 
Fürstlichen Eltern oder ihren Anverwandten, und 
zugleich bey der Prinzeßin selbst anzuwerben, und 
das Jawort zu holen, und die übrigen 
					Tractaten, als 
die Ehe-Stifftungen, Witthums-Verschreibungen, 
Verzicht-Briefen, Leibgedings, Wiederfalls, 
				Gewissens- 
Freyheits- und andere Versicherungen 
auszuwechseln, und zu reguliren. |  | 
|  | Der seel. 
				Cantzler von
Ludewig gedencket in 
seiner Dissertation de matrimoniis Principum per 
Procuratores, daß er einsten einen 
				gewissen
mächtigen Fürsten in 
Deutschland
bedient 
gewesen, der es übel aufgenommen hätte, daß er, 
um den ehelichen 
					Contract zu 
			Stande zu bringen, 
bloß ei- |  | 
|  | {Sp. 1247|S. 637} |  | 
|  | nen 
				Hof-Rath abgeschickt gehabt, da es doch 
			gewöhnlich wäre, daß bey Anwerbung um eine 
Braut, von demjenigen, die befugt wären, einen 
Ambassadeur zu schicken, entweder ein 
Ambassadeur oder doch sonst ein 
				Geheimder-Rath 
und grosser Minister abgeschicket würde; es würde 
nicht wohl stehen, wenn die Fürstliche Braut an 
denjenigen, der nicht von dem höchsten 
				Range, die 
Hand geben solte. |  | 
|  | Die abgeschickten Ministri legen bey einer 
				
				solennen Audientz eine wohlgesetzte Anwerbungs-Rede ab, so wohl bey den Hoch-Fürstlichen Eltern, 
Groß-Eltern, Vormündern u.s.w. als auch bey der 
Prinzeßin; sie entdecken die Intention ihres Hoch-Fürstlichen Herrn Principalen, und ersuchen sie 
hierauf, ihm mit einem vergnügten Jawort zu 
erfreuen. Hierbey überliefern sie bisweilen das 
Portrait des Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigams, 
welches starck mit Diamanten besetzt, zum 
Unterpfand seiner 
				Liebe, mit der Versicherung, daß 
er sich reservirte, sich selbst bald im Original 
darzustellen. |  | 
|  | Bisweilen verweisen die Prinzeßinnen die 
positive Resolution, und die anwerbenden Herren 
Gesanden zu ihren Eltern oder Vormündern, und 
stellen es in deren Consens und Vorwissen. 
Bisweilen aber ist schon alles richtig und bereits 
concertiret, die Prinzeßin Braut ist bey der Audientz, 
und bey der Anwerbung selbst 
gegenwärtig. Sie 
wird von ihren Hoch-Fürstlichen Eltern darum 
befragt, und sie erkläret sich in Gegenwart des 
Herrn Abgesandten, vermittelst eines Reverence, in 
Faveur des Herrn Bräutigams. Eines von den Hoch-Fürstlichen Eltern hängt manchmahl mit eigener 
Hand das von dem Herrn Abgesandten en 
mignature überbrachte Bildniß des Herrn 
Bräutigams der Prinzeßin an die Brust. |  | 
|  | Ist der Abgesandte bey seiner Anwerbung 
				glücklich gewesen, so stattet er im Nahmen seines 
Principalen eine Dancksagung in einer zierlichen 
				Redee ab, bringet vor den Fürstlichen Herrn 
Bräutigam ein ander Präsent, welches entweder in 
einem hochschätzbaren Ringe, oder kostbar 
eingefaßten Bildniß der Prinzeßin bestehet, mit 
zurück, und wird von seinem Herrn, wegen des 
angenehmen mit sich zurückgebrachten Jaworts, 
und glücklich vollendeten Expedition, wohl 
recompensiret; unterweilen bekommt er auch von 
dem andern Hofe, an dem er negociret, wenn seine 
Person angenehm gewesen, noch darzu ein 
Präsent. |  | 
|  | Mit Regulirung der Ehe-Pacten wird bisweilen 
lange Zeit zugebracht. Es wird darinnen 
determiniret, wie viel der Braut-Vater zur 
Ausstattung mitgeben 				
				will, was sie an 
				Geld und 
Silber-Geschirr, Kleinodien, und Jubelen, Perlen 
und Edelsteinen mitbringt, wie sie wegen des 
Gegen-Vermächtnisses soll versichert, und mit dem 
Leib-Gedinge versorget werden. |  | 
|  | Von einigen 
				Jahrhunderten her ist in 
Deutschland der beständige 
				Gebrauch gewesen, 
daß an statt der gewissen Rheinischen Gülden an 
Golde, die dem Bräutigam zum Heyraths-Gut 
versprochen worden, die Braut hingegen auf so und 
so viel tausend Rheinische Gold-Gülden jährlicher 
Nutzungen verleibdinget; die Morgen-Gabe aber, 
theils nach einer gewissen ausgedruckten und 
verabredeten Summe, theils in genere nach dem 
Herkommen und der 
			Gewohnheit eines ge- |  | 
|  | {Sp. 1248} |  | 
|  | wissen Hoch-Fürstlichen Hauses versprochen 
wird. |  | 
|  | Vor Zeiten haben die 
				Deutschen Fürsten bey 
den Fürstlichen Ehe-Beredungen zu mehrerer 
Versicherung vier von ihren 
				Grafen, so viel den 
				ansehnlichen
				Ständen ihrer 
				Ritterschafft, und eben 
soviel von ihren 
				Städten zu Bürgen gesetzt. 
Heutiges 
				Tages aber werden sie nur von den 
Fürstlichen Contrahenten und 
Agnaten 
unterschrieben, und gar öffters Ihrer Römischen 
Kayserlichen Majestät zur Confirmation 
übergeben. |  | 
|  | Damit nicht etwa zwey mächtige 
				Reiche in 
				Europa, zum grossen Präjuditz der andern 
Puissancen, insonderheit aber der Nachbarn, über 
lang oder kurtz, durch eine Heyrath mit einander 
vereiniget werden, so werden die 
Königlichen 
Prinzeßinnen als Bräute genöthiget, in ihren Ehe-Pacten allen An- und Zusprüchen, die sie oder ihre 
Nachkommen in ewigen Zeiten auf diese Länder 
und Königreiche machen könnten, 
eydlich zu 
renunciren. |  | 
|  | Also muste die Spanische Infantin, 
				Frau Maria 
Theresia, als sie mit den König in Franckreich 
Ludwig XIV vermählet ward, auf das bündigste 
abschwören, daß sie sich an den Spanischen 
Landen keiner 
				Gewalt oder 
	Rechte mehr anmassen 
wolte, sie möchten ihr auch zufallen, woher sie nur 
immer wolten, und dieses alles ohne einige 
Wiederrede, Exception, Restitution, Absolution oder 
Dispensation Päbstlicher Heiligkeit. |  | 
|  | Bey den 
				
				Römisch-Catholischen wird 
gemeiniglich in die Ehe-Pacte mit eingerückt, daß 
sich die Fürstlichen Contrahenten wolten gefallen 
lassen, den Pabst zu ersuchen, daß er diese 
Heyraths-Abrede approbiren, und seinen 
Apostolischen Seegen darüber ertheilen 
möchte. |  | 
|  | Sind Braut und Bräutigam etwan mit naher 
Bluts-Freundschafft und 
				Verwandtschafft einander 
zugethan, so wird in den Ehe-Stifftungen 
versprochen, daß sie Päbstliche Dispensation 
anschaffen wollen. Die Päbste sind mit Ertheilung 
dieser Dispensationen gemeiniglich gar facil, und 
wenn auch gleich diese Verwandtschafft, wie 
vielmahls am Frantzösischen Hofe geschehen, aus 
einem 
					unehelichen Bette entstanden wäre. Wie der 
Römische Hof in diesem Stück zu 
				unterschiedenen 
mahlen bey den Fürsten in Deutschland einige 
				Unordnung anrichten wollen, ist aus 
unterschiedenen Exempeln der ältern und neuern 
Zeiten bekannt. |  | 
|  | In dem II
				Theile der von Herrn
Lünig
				edirten 
Deutschen Reichs-Cantzley findet man p. 391 ein 
				Schreiben der auf dem 
				Reichs-Tage zu Regenspurg 
versammleten Gesandten der 
				Evangel. Churfürsten 
und Stände an den Kayser Leopolden, daß sie das, 
dem Herrn Hertzog Christian zu Mecklenburg, über 
die vom Pabst zu Rom erhaltende Dispensation, zu 
vorgenommener anderweitigen Ehe, ertheilte 
Decretum confirmatorium caßiren, und dergleichen 
Unfug im Heil. Römischen Reiche wieder alle 
Reichs-Constitutiones einreissen zu lassen, nicht 
verstatten möchten. |  | 
|  | In denen Ehe-Pacten werden auch die 
Titulaturen, die Curialien, und andere Ceremonielle, 
wenn die künfftige Gemahlin entweder aus einem 
höhern oder geringern Stande ist, ausgemacht. 
Churfürst Rudolph IV aus dem Anhältischen 
				Stamm, 
				nennete seine Gemahlin Annam, 
				Landgrafens 
Baltzers in Thüringen 
					
					Tochter, in der ihr 
ausgestellten Leib-Gedings- |  | 
|  | {Sp. 1249|S. 638} |  | 
|  | Verschreibung, seine eheliche Wirthin. Es 
bedeutete dieses uralte 
					Deutsche				
				Wort damahls 
eine 
				Hauß-Frau, und hat man von alten Zeiten her, 
einen Hauß-Vater, 
Wirth genennet; heutiges Tages 
aber will es nicht in einer so vornehmen Bedeutung 
angesehen werden. |  | 
|  | Es ist von einigen Jahrhunderten her bräuchlich 
gewesen, daß die Fürstlichen Vermählungen an 
andere Procuratores oder Gevollmächtigte 
geschehen. Bißweilen sind die beyden Bräute den 
andern nur angetrauet, bißweilen aber auch gar 
zum Schein beygeleget worden. Offtmahls vertreten 
Fürstl. Anverwandten diese Stelle, manchmahl aber 
auch andere grosse Ministri oder Generals. |  | 
|  | Fugger, ein Österreichischer 
Scribent, erzehlet 
in dem V 
				Buch
				
				Cap. XXVI. n. 16. daß sich Hertzog 
Ludwig von Bayern im Jahr 1474. als Stellverweser, 
im Nahmen 
				Ertz-Hertzogs Maximilians, die 
Prinzeßin an die Hand trauen lassen, und nach 
Fürstlichen Gebrauch das Beylager mit ihr gehalten. 
Er wäre am rechten Fuß und Arm mit leichten 
Harnischen angethan gewesen, und zwischen ihnen 
beyden hätte ein bloß Schwerd gelegen. Die 
Hertzogin Margaretha samt der Ober-Hofmeisterin, 
Frau von Halwin, hätten auf der einen, und die 
				Räthe auf der andern Seite gestanden, und wäre 
diese Trauung den 26 April um 
Mitternacht				
				
				verrichtet worden. |  | 
|  | Der Römische Kayser Joseph haben 
dergleichen Procuratorem zweymahl abgegeben, 
einmahl da er sich im Nahmen seines Herrn 
Bruders die Wolffenbüttelische Prinzeßin Elisabeth 
Christinen, nachmalige Römische Kayserin, 
antrauen ließ, und zum andern mahl, da er 
Procuratorio nomine des Königs in Portugall mit 
seiner 
				leiblichen ältesten Schwester, Maria Anna 
Josepha, copuliret wurde; Also wurde auch die 
Hannoverische Chur-Prinzeßin statt des Cron-Printzens von 
				Preussen, an den Königlichen 
Preußischen General von Finckenstein, durch 
Priesterliche Hand gegeben. |  | 
|  | Bey den Römisch-Catholischen werden diese 
Copulationen durch eine besondere Einseegnung 
mit vielen Ceremonien wiederholet. Die 
Einseegnung geschiehet meistentheils in der 
vornehmsten Kirche, auf einer prächtigen Estrade, 
so einige Stuffen erhoben, mit rothen Sammet 
beleget, und auf der Seite mit kostbaren Tapeten 
behangen. Über der Estrade ist ein Baldachin von 
rothen Sammet, der mit Gold und Silber ausgestickt, 
und mit den Hoch-Fürstlichen Wapen gezieret. |  | 
|  | Über dem Baldachin hängen bey Königlichen 
Vermählungen Königliche Mäntel von Sammet, mit 
				reichen güldenen Brocat gefüttert, und ebenfalls 
gestickt. In der Mitten, von den 4 Seiten des 
Baldachin, hängt eine güldene Cardouche mit des 
Königs und der Königin Nahmen, über dem 
Baldachin schweben einige Figuren, welche die 
güldenen Cordons und Quasten halten. Es wird 
dieser Baldachin nebst den Mänteln auf eine gar 
sinnreiche Weise über der gantzen Estrade 
ausgebreitet, also daß der gantze Platz, wo die 
Ceremonie der Einseegnung geschicht, von dem 
Baldachin bedeckt ist. |  | 
|  | Unter dem Baldachin stehet etwan ein güldener 
Tisch zwischen zwey güldenen Gueridons mit 
güldenen Leuchtern. Um diesen Platz stehet das 
Königliche Hauß nebst den Grandes des Hofes, und 
die vornehmsten Damen, welche dieser Proceßion 
gefolgt waren. Ob |  | 
|  | {Sp. 1250} |  | 
|  | nun schon bey der mit einem Gevollmächtigten 
geschehenen Vermählung, nach Ablesung der 
Vollmachten, die Princeßin Braut von dem 
				
				Bischoff, 
den die Copulation verrichtet, befraget wird, ob sie 
den Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigam, dessen 
Stelle gegenwärtiger Herr Gevollmächtigter vertritt, 
zu ihren künfftigen Eh-Gemahl verlangen, und sie 
auch dieses mit einem deutlichen Ja bekräfftiget, so 
wird sie doch wegen der vorhin durch den 
Gevollmächtigten geschlossenen ehelichen 
Verbindung 
				erinnert und befragt, das von beyden 
Verlobten wiederholte Ja-Wort wird von dem 
Bischoff befestiget. |  | 
|  | Diese Einseegnung wird durch eine vortrefliche 
Vocal- und Instrumental-Music begleitet. Der 
Bischoff 
			
			spricht nach verrichteten Gebet den 
Seegen GOttes über diß Paar. Die Stücke werden 
gelöset, die Soldatesque giebt ausser der Kirche 
				Feuer, und die 
				Herrschafft 
				begiebt sich unter 
Trompeten- und Paucken-Schall wieder nach 
Hause. |  | 
|  | Mit diesen Ceremonien geschahe im Jahr 
1708. die Königliche Spanische Einseegnung zu 
Barcelona in der Dom-Kirche zu unsrer lieben 
Frauen, von dem 
				Ertz-Bischoff zu Tarragona, 
welchen 4 Bischöffe und andere 
Prälaten 
beystunden. | Von den unterschiedenen 
Kayserlichen, Königlichen und Fürstlichen 
Heyrathen, die in den ältern und neuern Zeiten 
durch Gevollmächtigte vollzogen worden, kan des 
Herrn von Ludwig Dissertation de matrimoniis 
Principum per Procuratores nachgeschlagen 
werden. | 
|  | Vielmahls pflegen die Fürstlichen Herren 
Bräutigams, zu Schliessung der Verlöbnisse und 
würcklicher Vollziehung der Vermählungen, in 
Person an diejenigen Höfe zu reisen, an denen sich 
die vor ihnen destinirte Fürstlichen Bräute aufhalten. 
Sie überschicken vorher einen Fourier-Zeddul, wie 
viel sie an höhern und niedern Bedienten, 
ingleichen an Pferden mit sich bringen werden, 
damit die Fürstlichen Gemächer vor sie zurecht 
gemacht, und alles übrige zu ihrer Fürstlichen 
Aufnahme veranstaltet werden möge. |  | 
|  | Bisweilen geschehen die Fürstlichen Beylager 
gantz in der Stille, und ohne Pracht. Das Hoch-Fürstliche Paar wird in einem Gemache getrauet; 
die Cavaliers und Dames werden durch ein paar 
Marschälle aufgeführt, und der Bräutigam führet 
seine Braut zur Copulation selbst bey der Hand; 
Nach der Copulation wird Tafel gehalten, das Hoch-Fürstliche Paar zu Bette gebracht, und alles ohne 
grosse Ceremonien beschlossen. Es wird auch wohl 
in gewöhnlichen Notifications-Schreiben mit 
ausgedruckt, wenn die Beylager gantz in der Stille 
vollzogen werden. |  | 
|  | In den vorigen Zeiten sind unter den 
Protestirenden Fürsten die Trauungen in den 
Kirchen gewöhnlicher gewesen als jetzund. Man 
findet auch wohl bey den alten Geschicht-Schreibern, daß wenn die Fürstlichen Personen zur 
Copulation in die Kirche gefahren, einige 
Adeliche 
Damen vom Lande, oder nach dem damahligen 
Stylo, Adeliche 
				Jungfern, auf der Strasse voran 
gegangen, und den gantzen Kirchweg, aus 
silbernen oder andern Körbgen, mit Blumen 
bestreuet, welches heutiges Tages manchen 
ziemlich spöttisch anscheinen würde. |  | 
|  | Es sind auch ehedem die 
				
				solennen Trau-Predigten gewöhnlicher gewesen, als zu unserer 
Zeit. Im Jahr 1548. den 8. 
				Octob. wurde Her- |  | 
|  | {Sp. 1251|S. 639} |  | 
|  | tzog August von 
			
			Sachsen an die Königliche 
Prinzeßin Annam, Königs Christian des III. zu 
Dännemarck Tochter, auf dem Schloß zu Torgau, 
bey einer, vom Fürsten Georgio zu Anhalt 
abgelegten Trau-Predigt, auch von ihm copuliret; 
welche Trauungs-Predigt in seinen 
					Schrifften … und 
in folgenden zu lesen. Es soll dieses insonderheit 
der Königlichen Frau 
				Mutter über aus wohl gefallen, 
und sie bezeuget haben, daß dieses der prächtigste 
Actus bey dem Fürstlichen Beylager gewesen, daß 
die Trauung durch eine Fürstliche Personen 
geschehen. |  | 
|  | Etwas besonderes war es, daß dem seel. 
				D. 
Martin Lutherus, bey der Vermählung Hertzogs 
Philipp zu Pommern, mit Chur-Fürstens Johann 
Friedrichs zu Sachsen Schwester, Marien, die 
ebenfalls auf dem Schloß zu Torgau geschahe, 
einer von den Trau-Ringen entfiel, er 
					
					bewegte sich 
hierüber in etwas, fassete sich aber doch bald 
wieder, und 
			sagte: Hörst du Teufel, du wirst nichts 
ausrichten, es gehet dich nichts an. Die beyden 
Verlobten seegnete er mit den Worten: Wachset, 
und euer Saame müsse nicht untergehen. 
Inzwischen ist es doch geschehen, daß die 
Hertzoge zu Pommern hundert Jahre hernach 
gäntzlich ausgestorben. | Müllers Sächsisch. Annal. 
… | 
|  | Man trifft ebenfalls in der alten 
				Historie 
unterschiedene Exempel an, daß die Fürstlichen 
Personen, ob es gleich im übrigen sehr solenn 
dabey hergegangen, auf den Sälen und in den 
Gemächern ihrer Schlösser getrauet worden. 
Vorher giengen ein 12 Paar Trompeter und ein 
Paucker, nach diesen folgete eine ansehnlige 
Ritterschafft von Adel, hernach acht brennende 
Fackeln, so die vornehmsten vom Adel trugen, 
alsdenn Braut und Bräutigam mit ihren Führern, 
Hoff-Cavalieren und Hof-Frauenzimmer; Also 
funden sie sich zur Copulation in dem Trauungs-Saal ein. |  | 
|  | Nach der Trauung wurden Braut und Bräutigam 
mit vorhergenden Trompeten und Heer-Pauckern 
von dem Trauungs-Saal in die Tafel-Stube 
gebracht, in welcher ein herrliches Bette zugerichtet 
war, darein das Fürstliche Paar, dem damahligen 
Gebrauch nach, in Gegenwart des Hofes geleget 
ward; Inzwischen wurde dem Ehe-Paar und den 
andern Confituren und süsse Weine ausgetheilet. 
Nach diesem ward das zugerichtete Parade-Bette 
wieder auseinander genommen, und Braut und 
Bräutigam unter Trompeten- und Paucken-Schall an 
die Fürstliche Tafel geführet. | Beckmanns Anhältischer 
Geschichte V Theil, p. 205. | 
|  | Die Kleidungen des Hoch-Fürstlichen Braut-Paares sind an dem Tage ihrer Copulation so 
prächtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach 
ihren 
				Einkünfften 
				möglich ist. An dem Kayserlichen 
Hofe ist die Kleidung meistentheils Spanisch, u. 
nach dasigem Gebrauch vom Haupt biß auf die 
Füsse Drap d'argent. Die Schleppen des Kleides 
oder Mantels der Braut werden von den 
vornehmsten Damen getragen. Bey Kayserl. und 
Königlichen Vermählungen tragen bißweilen gar 
Fürstliche Personen die Schleppen der Prinzeßin 
Braut, und deren Schleppen hernach wieder 
Cavaliere oder Pagen. |  | 
|  | Der Hoch-Fürstliche Herr Bräutigam und die 
Hoch-Fürstliche Braut, werden gemeiniglich von 
ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten, als Herrn 
Vätern, Brüdern oder Vettern zur Trauung geführet, 
bisweilen aber auch von ansehnlichen Herren Ab- |  | 
|  | {Sp. 1252} |  | 
|  | gesandten und hohen Ministern, daferne keine 
andere Printzen oder höhere Standes-Personen 
vorhanden sind. Zu Zeiten führet der Herr 
Bräutigam seine Braut selbst bey der Hand. |  | 
|  | Soll ein solennes Beylager gehalten werden, so 
werden viel fremde Fürstliche Herrschafften 
entweder mündlich oder schrifftlich darzu 
eingeladen. Auf dem Beylager Fürst Carls zu 
Anhalt, welches im Jahr 1557. zu Zerbst mit 
Prinzeßin Annen, Hertzogs Barnim zu Pommern 
Tochter, vollzogen ward, hatten sich so viel 
Fürstliche und andere hohe 
				Standes-Personen 
dabey eingefunden, daß man 2384 Pferde 
				zehlete. |  | 
|  | Die mündlichen Einladungen geschehen 
heutiges Tages meistentheils durch einen 
abgeschickten Cavalier, der ein kurtz Compliment 
abstattet. Vor diesem aber wurden gar öffters 
grosse und solenne Reden bey dieser 
				Gelegenheit 
abgelegt, | wie aus des Herrn Lünigs 
gesammleten Reden der vornehmsten Minister zu 
ersehen. | 
|  | An statt der Trauungs-Predigten werden 
heutiges Tages von den Priestern, die das Hoch-Fürstliche Paar zusammen geben, bey der 
Copulation nur Trau-Sermone gehalten. |  | 
|  | Nach der Trauung werden die Trompeten 
geblasen, und Paucken geschlagen, die Stücke 
gelöset, und von der auf dem Schloß-Platz 
stehenden Soldatesque Salve gegeben. Bisweilen 
werden auch bey dem Auswechseln der Trau-Ringe 
die Canonen abgefeuret. |  | 
|  | Ob zwar die Trau-Sermone gewöhnlicher, so 
sind doch die Trauungs-Predigten nicht gantz und 
gar abgekommen, wo nehmlich die Copulationen 
noch in den Kirchen und öffentlichen Gottes-Häusern vorgehen. Es wird eine vortreffliche Vocal- 
und Instrumental-Music dabey gehöret, die auch 
bisweilen mit der Orgel accompagniret wird. 
Unterschiedene Lob-Psalmen sind hierbey 
gewöhnlicher, als andere Gesänge. |  | 
|  | Bey den Römisch-Catholischen pflegen die 
vornehmsten von der 
				Geistlichkeit, als die Bischöffe, 
Ertz-Bischöffe u.s.w. die Copulation zu verrichten, 
zuweilen auch die Päbstlichen Nuncii, die sich an 
einem Hofe allbereits aufhalten. |  | 
|  | Dem Hoch-Fürstlichen Paare werden die Stolen 
um die Hände gebunden, und die Ringe, die sie 
einander geben, zuvor eingeseegnet. Heyrathen sie 
etwan in die nahe Freundschafft, so werden die von 
dem Pabst indulgirten Dispensationes vorher 
abgelesen. |  | 
|  | Es wird der 
				Cörper, oder doch einige seiner 
Gebeine und Reliquien eines gewissen Heiligen auf 
den Altar geleget, vor dem das Hoch-Fürstliche 
Paar copuliret werden soll. Nach verrichteter 
Copulation werden die Ringe mit Weyh-Wasser 
besprenget. Zu Zeiten werden die Canonen drey 
mahl abgefeuert, als, zum ersten mahl bey 
Wechselung der Ringe, zum andern mahl nach 
gesprochenen Seegen, und zum dritten mahl nach 
Abgang der sämtlichen Durchlauchtigsten Personen 
in Dero Gemächer. |  | 
|  | Nach verrichteter Trauung übergiebt einer von 
des Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigams Ministern 
oder Hof-Cavalieren die Morgen-Gabe, und zugleich 
die Verschreibung mit dabey. Sie bestehet 
mehrentheils in den allerkostbarsten Galanterien, 
Kleinodien und Jubelen, die auf einem prächtigen 
gestickten sammetenen Küssen, oder in |  | 
|  | {Sp. 1253|S. 640} |  | 
|  | einer silbernen oder güldenen Schaale 
präsentiret werden. Der Cavalier macht ein kurtz 
Compliment dabey, daß ihm anbefohlen wäre, Ihrer 
Hoch-Fürstlichen Durchlauchtigkeit, als 
gegenwärtiger Fürstlichen Braut, dieses geringe 
Andencken zu übergeben, es wäre zwar bey weiten 
nicht dem 
				guten Vorsatz gleich, welchen Sie 
hierunter hätten, es hofften aber seine Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit, als sein Principal, die 
Printzeßin Braut werde darmit vorlieb nehmen, und 
nicht sowohl auf die Geringfügigkeit des 
Geschenckes, als auf den Geber, den Hoch-Fürstlichen Fürstlichen Herrn Bräutigam, ihr 
Absehen richten. Hierauf dancket die Braut 
entweder in Person, oder ein Cavalier stattet in 
ihrem Nahmen ein Dancksagungs-Compliment 
ab. |  | 
|  | Über diese gewöhnliche Morgen-Gabe werden, 
nach der Observantz eines jeden Landes und 
Hofes, noch mancherley Presente, entweder von 
dem Bräutigam an die Braut, oder von der Braut an 
den Bräutigam überreicht. So pflogen auch die 
Eltern des Bräutigams, entweder vor der 
Copulation, oder den Tag darauf, die Braut mit 
mancherley Silberwerck, Jubelen, u.s.w. zu 
beschencken. Nicht weniger bezeugen die Reichs- 
und Landes-Stände, durch Überreichung eines 
ansehnlichen Donativs, ihre besondere 
Devotion. |  | 
|  | In Pohlen präsentiren die 
Edelleute und 
Damen, nach der daselbst gebräuchlichen Weise, 
bey den Königlichen Vermählungen der Printzeßin 
Braut viele herrliche Geschencke, als 				
z.E. einige 
feine silberne Gefässe, mit Diamanten besetzte 
Uhren, und kostbahre Kleinodien, wobey jede 
Person ein besonder Compliment macht, es wird 
aber diese Gewohnheit, da man die Braut zu 
beschencken pflegt, nicht allein bey den Beylagern 
der Königl. Printzeßinnen, sondern auch bey den 
Vermählungen aller andern vornehmen Damen 
gehalten. | Connor Beschreibung von 
Pohlen, p. 237. | 
|  | Die Tafeln werden bey den Fürstlichen 
Beylagern auf eine sehr propre und solenne Weise 
angerichtet. Es wird niemand leichtlich daran 
gezogen, als Fürstliche Personen und fremde 
Abgesandten, und bey den Römisch-Catholischen 
die Cardinäle. Es pflegen vielmahls an diesen 
merckwürdigen Tägen die Cavaliers die Speisen auf 
die Tafeln zu setzen; Man siehet alsdenn sowohl 
bey den Confituren, als auch bey den andern 
Schau- und Parade-Speisen, besondere 
Erfindungen, mit Sinnbildern und Inscriptionen, die 
sich zu dergleichen Festivitäten sehr wohl 
schicken. |  | 
|  | Daß die jetzige Art zu 
tractiren von der Weise 
unsrer Vorfahren gar sehr 
				unterschieden, ist in dem 
				Artickel: Taffel-Ceremoniel, im XLI 
				Bande, p. 1415. 
u.f. angeführet worden, und braucht hier keiner 
neuen Wiederhohlung. |  | 
|  | Man findet in den alten Beschreibungen der 
Fürstlichen Beylager, das bisweilen nur gemeine 
				Bürgers-Leute 
zu Marschallen der Tafeln der 
Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gäste 
				bestellet worden, 
und die Mäsigkeit, zum wenigsten in Ansehung der 
wenigen Tractamente, die man aufgesetzt, sehr 
geherrschet. |  | 
|  | Nach der Tafel wird, alter Gewohnheit nach, 
der gewöhnliche Ehrentantz mit Fackeln und 
				Lichtern gehalten, wobey 12 Fackeln von Hof-Cavaliers, bisweilen auch von 
Cammer-Herren und 
Generalen vorgetragen werden. Die Vortäntze, wie 
einer dem andern von den Fürstlichen Personen 
nach Braut und Bräutigam vortantzen solte, wur- |  | 
|  | {Sp. 1254} |  | 
|  | den vor diesem allezeit vorher ausgetheilet; 
heutiges Tages ist man in diesem Stück nicht mehr 
so accurat, und nimmt man es bey einer Lustbarkeit 
so genau eben nicht, ob einer dem andern 
vortantzet. |  | 
|  | Nach geendigtem Tantze helffen die sämtliche 
Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gäste, insonderheit aber 
die Hoch-Fürstlichen Anverwandten, Braut und 
Bräutigam zu Bette zu bringen. Bisweilen führet der 
Braut Vater, oder derjenige, so dessen Stelle 
vertritt, den Fürstlichen Herrn Bräutigam, wenn er in 
Nacht Habit eingekleidet, gantz allein zu der Braut 
vors Bette, giebt ihm eine kleine 
				Erinnerung, er 
verhofte, er würde sich so gegen seine Tochter zu 
bezeugen 				
				wissen, wie es einen ehrliebenden 
Fürsten eignete und gebührete; Worauf der 
Fürstliche Herr Bräutigam in einem Complimente 
versichert, dieses Pfand als seinen eigenen Leib, 
seine eigene Ehre, ja seine eigene 
				Seele zu halten, 
und aus einem treuen, frommen, redlichen und 
Fürstlichen Hertzen alles dasjenige zu leisten, was 
ein ehrliebender Fürst und Bräutigam seiner 
geliebten Braut zu leisten 
				schuldig wäre. |  | 
|  | Vor Zeiten sind auch bey dieser Gelegenheit 
vor dem Braut-Bette von einem Ministre des 
Bräutigams, solenne und weitläufftige Reden 
gehalten worden, dem hernach wieder ein anderer 
Cavalier in einer Gegen-Rede geantwortet. Die 
Glück-Wünschungs-Complimente von den 
anwesenden Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gästen, 
von den anwesenden fremden Ministern, von den 
Deputirten der sämmtlichen Collegien und der 
Stände, werden meistentheils nach der Copulation 
vor der Tafel abgelegt. |  | 
|  | Die andern abwesenden Fürsten pflegen nicht 
eher ihren Glückwunsch abzustatten, als bis die 
Notificationen wegen der geschlossenen ehelichen 
Alliance bey ihnen eingelauffen, alsdenn gratuliren 
sie entweder schrifftlich, oder lassen durch ihre 
Minister und hierzu Gevollmächtigte, mündliche 
Glück-Wünschungen abstatten zuweilen auch dem 
neuen Hoch-Fürstlichen Paare einige Präsente 
überreichen. |  | 
|  | So lange das Hoch-Fürstliche Beylager währet, 
werden mancherley Lustbarkeiten vorgenommen, 
mit Carousellen, Masqueraden, Wirthschafften, 
Feuer-Wercken, Illuminationen, Fuß-Turnieren, 
Kampf-Jagten, Schnepper-Schiessen, Scheiben-
Schiessen, Opern und Comödien, und andern 
dergleichen; Unter diesen allen sind die Turniere 
und Ritter-Spiele die ältesten welche von dem 
zehenden Jahrhunderte an, fast bey allen 
Fürstlichen Beylagern, die man mit 
				
				Solennität 
celebriret, gehalten worden. |  | 
|  | Auf die Hochzeit-Festivitäten pflegen, nach 
einem ebenmäßigen alten Gebrauch in 
Deutschland, entweder gewisse currente  
				
				Müntzen 
oder Schau-Stücken und Medaillen geschlagen zu 
werden. |  | 
|  | Die Heimführungen der Fürstlichen Braut 
geschahen mit grossen Solennitäten und prächtigen 
Einzügen. Die Truppen werden mit ihrer bey sich 
habenden Artillerie auf die Parade geführet, nebst 
der gantzen Hoff-Statt an denjenigen 
				Ort, wo die 
Fürstlichen Herren Bräutigams dero Gemahlin mit 
ihrer Entgegenkunfft beehren wollen. |  | 
|  | In den vorigen Zeiten war es bey der 
Heimführung gebräuchlich, daß viele hundert 
			Kinder, welche alle in weisen Hemden eingekleidet, 
auf den 
				Köpffen Cräntze und in Händen grüne 
Sträuser habend, auf den Strassen und Gassen, 
durch welche die Hoch-Fürstliche Braut paßiren 
muste, in zwey Reyhen stunden, und sie mit einem 
höchsterfreulichen, und zu vielmahlen 
wiederhohlten: Es lebe N, beehrten, |  | 
|  | {Sp. 1255|S. 641} |  | 
|  | doch die jetzige 				
				Welt würde diese Parade vor 
Kinder-Possen halten. |  | 
|  | Ist nun die Hoch-Fürstliche Braut angelangt, so 
werden auf das neue ihr zu Ehren, und zum 
Vergnügen, viele Tage nach einander mancherley 
Lustbarkeiten angestellet, von denen die 
Bauer-
Hochzeiten und andere Divertissements, die man in 
Bauer-Kleidung vorgenommen, ebenfalls von langer 
Zeit her, so wohl bey den Beylagern als auch bey 
den Heimführungen im Gebrauche gewesen. |  | 
|  | Johann George III. liessen als Chur-Printz zu 
Sachsen im Jahr 1669 unter der Masque eines 
Wendischen Bräutigams, an Dero Herrn Vater Chur 
Fürst Johann Georgen den II. zu Sachsen, unter der 
Person eines Meißnischen Bauer-Richters, ein 
curieuses Schreiben abgehen, worinnen sie 
denselben, zu dem, auf seine Hochzeit angestellten 
Aufzug und Ringrennen invitiret. | Siehe den II. Theil von Lünigs 
Teutschen Reichs-Cantzley … | 
|  | Der Schluß dieses Schreibens war 
folgender: |  | 
|  | "Dannenhero will ich euch gantz höflich ersuchet 
haben, mir dabey Gesellschafft zu leisten; Sodann 
wollen wir erweisen, daß Bauern auch noch Leute 
seyn, und sehen, ob unser Wendischer Heyde-Grütze, oder euer Meißnischer Hirse-Brey mehr 
Stärcke in Armen habe.„ |  | 
|  | Nach beschehener Heimführung pflegen die 
Hoch-Fürstlichen Herren Schwieger-Söhne, wenn 
sie bey der Vermählung nicht selbst gegenwärtig 
gewesen, auf das verbündlichste an Ihre Hoch-Fürstlichen Schwieger-Eltern zu schreiben, sie 
dancken vor die Übersendung einer so 
liebenswürdigen Braut, sie versichern, sich gegen 
sie als ein getreuer Ehe-Gemahl zu erweisen, und 
Zeit 
				Lebens mit aller Harmonie und Eintracht in der 
Verknüpffung dieser Häuser zu leben.¶ |  | 
|  | Die Vermählungen der Fürsten mit 
Frauenzimmer aus geringern Stande, sind zu allen 
Zeiten bey sehr vielen, ja man möchte wohl sagen, 
bey den meisten Königlichen und Fürstlichen 
Häusern im Gebrauch gewesen, und durch sie 
solennisiret worden. Ob dergleichen Heyrathen dem 
Staats-Interesse der Hoch-Fürstlichen Häuser, 
zumahl in Deutschland, geziemend seyn oder nicht, 
untersuchen die Staatskundigen. | Siehe den Bericht eines 
gewissen Ministers eines Fürstlichen Hauses, 
wegen ungleicher Heyrathen. Elect. Jur. Publ. 
… | 
|  | Einigen Hoch-Fürstlichen Eltern sind sie sehr 
verhasst, und findet man, das unterschiedene 
Fürsten ihren Printzen dergleichen Alliancen in den 
Testamenten, unter der Entziehung ihres 
Väterlichen Segens, und gar unter Bedrohung eines 
Fluchs untersaget. Bißweilen aber sind sie von den 
Hoch-Fürstlichen Eltern und andern Anverwandten, 
wo nicht alsobald bey dem 
Anfange, jedoch mit der 
Zeit approbiret, und vor genehm geachtet 
worden. |  | 
|  | Hertzog Wilhelm zu Sachsen heyrathete im 
Jahr 1482 Catharina von Brandstein, des 
				Ritters 
Eberhards von Brandstein zu Roßla Tochter, nach 
vorher gegangener Approbation der Chur- und 
Fürstlichen Agnaten, und wurde zu Weymar in 
Gegenwart des Chur-Fürstens von Sachsen, 
Hertzog Wilhelms zu 
				Braunschweig, Landgrafens zu 
Hessen, und viele andern anwesenden Fürstlichen 
Personen copulirt. Sie wurde von dem Chur- und 
Fürsten zu Sachsen sehr lieb und werth gehalten, 
und mit dem 
					Titel Ihre Liebden tractiret, | Struvs Histor. politisches 
Archiv Art. III. des III. | 
|  | {Sp. 1256} |  | 
|  |  | Theils ... | 
|  | Der Bräutigam hielte sie so hoch, daß er sie in 
den Fürstlichen Invitation-Schreiben die edle und 
tugendhafte Catharina Brandstein benennete. |  | 
|  | Bißweilen schliessen sie mit einer Person 
geringern Standes eine 
Heyrath ad morganaticam, 
zuweilen auch 
justum matrimonium, darüber es 
denn unter den Hoch-Fürstlichen Herren Vettern 
zumahl unter denen, die einstens eine Succeßion 
zu hoffen hätten, zu mancherley Irrungen und 
Dispüten kömmt. |  | 
|  | Bißweilen errichten sie, und die auf sie 
gestammte Fürstliche 
Dignität, 				
				Würde und 
				Hoheit 
bestens zu erhalten, mit ihrer Ehe-Genoßin ein 
solch pactum, daß zwar diese Person als ihr rechtes 
Ehgemahl seyn u. bleiben soll, jedoch mit dem 
Versprechen daß dieselbe, vermittelst dieser ehel. 
Verpflichtung, keinesweges in den Fürsten- Grafen- 
und 
				Freyen-Stand erhoben werden, sondern bey 
ihren angebohrnen alten Adelichen Stand 
verbleiben soll, sich daher auch des Fürstlichen 
Nahmens, Wappens, Tituls, Ehre und Würden 
zugleich enthalten, ingleichen daß die Kinder und 
Kindes-Kinder in infinitum bey dem Adel-Stande verbleiben, sich aller 
Fürstlichen Prärogativen enthalten, und ihren Nachkommen mit einem gewissen 
verglichenen Nahmen zufrieden, und den andern Fürsten, wie andere Adeliche 
Vasallen unterworffen seyn, sie vor ihre
				ordentliche
Obrigkeit
				erkennen, und ihnen Treu, hold und gewärtig seyn 
sollen. |  | 
|  | Ertz-Hertzog Ferdinand von Österreich, 
Kaysers Ferdinands I. 
			Sohn, vermählte sich mit 
Philippina Welserin, aus den 
				Geschlechtern von 
Augspurg, und reservirte sich gegen sein Ertz-Haus, 
daß sich seine Kinder nicht Ertz-Hertzoge nennen, 
und intituliren solten. | Kevenhüllers Annales 
… | 
|  | Vielmahls bescheiden sich die Neu-Vermählte 
in einem Pacte, welches sie mit den andern Hoch-
Fürstlichen Anverwandten errichten, daß sie bey 
allen Occasionen den andern Fürstinnen von Hause 
den Vorgang lassen, und sich allenthalben in 
Schreiben und übrigen Vorfallenheiten so gegen sie 
bezeugen wolten daß die sämtlichen Hoch-Fürstlichen Herren Vettern, die besondere 
Consideration, welche sie vor sie hegten, 
genungsam abzunehmen haben würden, hingegen 
erklären sich diese hinwiederum, daß sie alle ihre 
Descendenten vor 
				
				rechtmäßige Fürsten und 
Fürstinnen zu N.N. zu halten und erkennen, und 
selbige aller und jeder, bey dem Fürstlichen Hause 
wohl eingeführten Rechte, als insonderheit die 
Printzeßinnen, bey der hergebrachten Ausstattung 
und Schmuckes-Gelder wollen erhalten 
helffen. |  | 
|  | Manchmal geschiehet es, daß die aus einer 
ungleichen Fürstlichen Ehe erzeugten Kinder mit 
dem von ihren Vater errichteten Pacte, daß sie 
nehmlich inferioris conditionis seyn sollen, in 
geringsten nicht zufrieden sind, sondern nach 
seinem 
			Todte sich der Succeßion in die Fürstlichen 
Lande und andrer Fürstlichen 				
				Vorzüge anmassen, 
sie führen an, daß ein solch Pactum wiederrechtlich, 
und erregen den Herren Vettern und andern 
Fürstlichen Anverwandten offters viel 				
				Verdruß. |  | 
|  | Hierdurch acquiriren sie nicht selten durch eine 
Convention, die sie mit dem Hoch-Fürstlichen 
Hause aufrichten, etwas aus dem Fürstlichen 
Wapen, und einen Titul, der etwas honorifiquer, 
jedoch mit ihren Personen ausgehet, und auf die 
Enckel u. Enkelinnen im geringsten nicht 
abstammet. Die disfalls aufgerichtete Fürstl. 
Recesse und Vergleiche werden bisweilen |  | 
|  | {Sp. 1257|S. 642} |  | 
|  | von dem Kayser confirmiret. |  | 
|  | Ist die Ehe allzuungleich, und ein Fürst hat eine 
aus dem allergeringsten Pöbel, die noch darzu in 
sehr schlechten Ruff stehet, sich beylegen lassen, 
so pflegt die Römische Kayserliche Majestät 
bisweilen an den Fürsten zu rescribiren, daß sie 
auch nach der Vermählung den Fürstlichen 
					Titul 
und Tractament weder der mit copulirten Person, 
noch denen mit ihr 
erzeugten und noch 
erzeugenden Kindern ferner beylegen, oder 
dergleichen zu 
				thun andern gestatten sollen. |  | 
|  | Sind bey einem gewissen Hoch Fürstlichen 
Hause die Mes-Alliantzen starck eingerissen, und 
der Hoch-Fürstliche Herr Vater, der aber keinen 
Gefallen an denselben hat, vermuthet, daß einer 
von seinen Printzen darauf fallen möchte, so 
wiederrathen sie solche desto eher in ihren 
Testamenten. Also hat der alte Fürst zu Anhalt-Bernburg, Victor Amadeus, seinem Testament 
folgende Clausul mit eingerückt: |  | 
|  | Wir erinnern und recommendiren unsern 
geliebten Söhnen hiermit Treuväterlich, sich 
zuförderst vor ungleichen Heyrathen zu hüten, noch 
dadurch ihr uraltes Fürstliches Hauß zu 
vernachtheiligen, vielmehr solchenfalls auf 
Standesmäßige tugendhaffte Personen ihr Absehen 
zu richten, und dadurch den Lustre ihres Fürstlichen 
Hausses zu befördern. | S. Extract des Testaments, 
weyland Herrn Fürstens Victors Amadei zu 
Anhalt Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit bey 
dem Schreiben die an eine hochlöbliche allgemeine 
Reichs-Versammlung zu Regenspurg von Herrn 
Victor Amadeus Adolph Fürst zu Anhalt Hoym, 
wegen der in den Grafen-Stand als Grafen von 
Bährenfeld erhöheten, der Landes-Succeßion aber 
unfähig erklärten Gebrüder, mit Beylagen 
... | 
|  | Wenn die bey dergleichen Heyrathen vermählte 
Personen besondere Meriten vor sich haben, oder 
sonst kein erhebliches Bedencken hierbey 
vorwaltet, so werden die Gemahlinnen, auf vorher 
beschehenes unterthänigstes Ansinnen gar öffters 
von Römisch-Kayserlicher Majestät entweder in den 
Reichs Fürstlichen, oder doch in den Reichs-gräflichen Stand erhoben. Die Formalien sind 
hierbey folgende: |  | 
|  | „So haben Wir obenbesagter N.N. die 
Kayserliche Gnade gethan, und sie in des Heil. 
Römischen Reichs-Gräflichen Stand gesetzt, 
gewürdiget und erhoben, ordnen, würdigen, setzen 
und verordnen vorgemeldete N.N. hiermit in den 
Stand, Ehre und Würde Unserer und des Heil. 
Römischen Reichs rechtgebohrnen Gräfinnen, 
zufügen, vergleichen und gesellen sie zu derselben 
Schaar, Gesell und Gemeinschafft, ertheilen und 
geben ihr den Titul und Nahmen des heiligen 
Römischen Reichs, Gräfin von N.N. und erlauben 
ihr, sich also zu nennen und zu schreiben, setzen 
und wollen auch, daß sie eine Reichsgräfin von 
N.N. sey, und sich also schreibe, auch von Uns und 
sonst männiglich davor geachtet, geehret, genannt, 
geschrieben und erkannt werde, und dazu alle und 
jegliche Gnade, Freyheit, Ehre und Würde, 
Vorgang, Stand, Sitz, Herrlichkeiten, Recht und 
Gerechtigkeiten, gleich andern Reichs-Gräfinnen, 
Gräflichen Stellen auf ho- |  | 
|  | {Sp. 1258} |  | 
|  | hen und niedern Dom-Stifftern, geist- und 
weltliche Lehn und Ämter zu empfangen, zu haben 
und zu tragen, auch sonst von allen andern Orten 
des Gräflichen Tituls mit allen Ehren gebrauchen 
soll, und vermöge, nicht anders, als eine andere aus 
uhralten Reichs-Gräflichen Hause gebohrne und 
entsprossene Gräfin, und immassen sich andern 
unsern und des Heil. Römischen Reichs-Gräfinnen 
von Rechts- u. Gewohnheit wegen eignet und 
gebühret.„ |  | 
|  | Betrüblich ists, wenn grosse Herren bey 
Lebzeiten ihrer Gemahlinnen, auf andere 
verehlichte oder 
				ledige Damen ein 				
				
unzüchtiges 
Auge werffen, sie als 
Maitressen auf eine kostbahre 
Art ernehren, und 
					uneheliche Kinder mit ihnen 
zeugen. Im Jahr 1487. ereignete sich hierbey in 
Deutschland ein importantes Exempel, so man bey 
auswärtigen grossen Fürsten so leicht nicht finden 
wird. |  | 
|  | Der im Jahr 1481. 
				
				regierende Hertzog Johann 
II. von Cleve, Graf zu Marck, hatte zur Ehe-Gemahlin Prinzeßin Mechtildis, Landgrafens 
Heinrichs zu Hessen Tochter, mit selbiger zeugete 
er drey Fürstliche Kinder. Nächst dieser hielte er 
etliche Concubinen, mit welchen er zusammen 63. 
natürliche Kinder erzeugt, von denen er sich öffentlich zum Vater erkannte, und die mehresten, 
nach geschehener Legitimation, wohl 
versorgte. | Egbert. Hopp. de Statu Cliviae 
… | 
|  | Bisweilen werden sie gar soweit von ihren 
Passionen hingerissen, daß sie ihre rechten 
Gemahlinnen darbey verstossen, sich von ihnen 
ohne alle 				
				Ursache
					trennen, die Maitresse 
heyrathen, und nachgehends die Succeßion, zum 
Präjuditz ihrer übrigen Succeßions-Folger, auf die, 
mit der Concubine erzeugte Kinder bringen 
wollen. |  | 
|  | Bevor nun die Verstossung und anderweitige 
Heyrath erfolget, so stellen die verflossenen 
Gemahlinnen, in den beweglichsten Schreiben bey 
ihren Hoch-Fürstlichen Ehegatten ihre 
				Unschuld, 
und zugleich das ihnen hierdurch zugefügte 
				Unrecht 
nach 
				göttlichen und 
weltlichen Rechten unter die 
Augen, und reserviren sich alle competirende 
Mittel. 
Will dieses nicht verfangen, so übergeben sie bey 
der Römisch-Kayserlichen Majestät den Casum und 
Speciem facti, bringen ihre 
Beschwerden an, thun 
ihre Contradiction und Wiederrede, wie es zu Recht 
am beständigsten seyn kan, und ersuchen den 
Kayser allerdemüthigst, daß er doch sein 
allerhöchstes Kayserliches 
Richter-Amt hierinnen 
interponiren möchte. |  | 
|  | Sie kommen auch zu gleicher Zeit bey dem 
Reichs-Convent ein, und ersuchen die sämtlichen 
Stande des Heil. Römischen Reichs, daß sie 
dieselben, in puncto der von ihrem Herrn Gemahl 
wiederrechtlich prätendirten Ehescheidung, sie bey 
ihrer  
				gerechten Sache nachdrücklich zu schützen, 
geruhen möchten. |  | 
|  | Wer einige Nachricht verlanget, zu erkennen, 
wie eine Concubine
vermögend sey, das Hertz 
eines 
				klugen und weisen 
				Regenten von seiner 
rechten Gemahlin ab, und an sich zu ziehen, und 
hierdurch die unglückselige Gemahlin in die 
äusserste Wehmut und Betrübniß zu setzen, darf 
nur dasjenige Schreiben lesen, welches Frau 
Charlotte, Chur-Fürstin und Pfaltz-Gräfin bey Rhein, 
an Kayser Leopolden abgehen lassen, daß derselbe 
allergnädigst geruhen |  | 
|  | {Sp. 1259|S. 643} |  | 
|  | möchte, die von Dero Herrn Gemahl, Churfürst 
Carl Ludwig zu Pfaltz, mit ihr vorgenommene 
Ehescheidung zu hintertreiben, und sie beyderseits 
durch seine hohe Kayserliche Interposition zu 
reconciliiren.. |  | 
|  | Die Römisch-Kayserliche Majestät wenden 
sodann alle nur ersinnliche Bemühungen an, sie 
wieder mit einander auszusöhnen, und die 
präjudicirlichen Ehescheidungen zu hintertreiben. 
Sie lassen erstlich nachdrückliche Handschreiben 
an sie abgehen, und mahnen sie von ihren 
Unternehmen ab; Wollen diese nicht verfangen, so 
				verordnen sie Kayserliche Commissarien, sie verschaffen den 
verstossenen Gemahlinnen Schutz und Sicherheit, und lassen dieses
				gantze				
				Werck in 
den höchsten 
Gerichten des Heiligen Römischen 
Reichs, und auch sonst 
Reichs-Constitutionsmäßig 
tractiren. |  | 
|  | Manche Regenten werden von dem Römisch-Catholischen Clero aufgebracht, daß sie anfangen, 
einen Haß gegen ihre rechte Gemahlin, die etwan 
der Protestirenden
						Religion zugethan, zu werffen, 
und sich hingegen an eine andere, die der 
Römischen Kirche beypflichtet, zu hängen. Also 
meldete sich der 
				
				Pfaltz-Graf zu Zweybrücken, 
Gustav Samuel, im Jahr 1713. mit einem 
weitläufftigen Schreiben bey Römischer 
Kayserlicher Majestät, daß er 
				nothwendig seine 
rechte Gemahlin verlassen  
				müste, weil ihm sein 
				Gewissen
			sagte, keine 
				Lutherische, die auf ihre 
Religion so beständig erpicht wäre, länger um sich 
zu dulten. |  | 
|  | Da nun der Bischoff von Metz, aus Päbstlicher 
Dispensation, diese Scheidung vorgenommen, als 
				zweifelte er nicht, es würden Ihro Kayserliche 
Majestät seine gute Intention und gottseeliges 
Verfahren gleichfalls allergnädigst vor genehm 
halten, und dieses um so viel mehr, da er nunmehro 
die Resolution gefaßt, eine 
				Catholische, ob schon 
seinem Stande ungleiche Person, mit welcher er 
verhoffte geruhiger zu leben, zu heyrathen, damit 
seine Gemahlin nicht dereinst sagen sollte, als 
wenn er aus einer andern eiteln Absicht sich eine 
Prinzeßin von einem Fürstlichen Hause beygelegt 
hätte. | Einleitung zur neuesten 
Historie der Welt, … | 
|  | Was nun in dieser Sache weiter unternommen 
worden, ist aus der neuesten Historie bekannt. |  | 
|  | Ist eine irregulaire und unrechtmäßige Ehe-Trennung und anderweitige Vermählung de facto 
vorgegangen, so kommen vielmahls die 
sämmtlichen Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des 
Heil. Römischen Reichs, bey dem Kayser in einem 
allerunterthänigsten Schreiben ein, berichten ihm, 
wie N.N.  nicht allein seiner Gemahlin die Ehe 
aufgekündiget, sondern sich auch mit einer andern 
Person vermählet, und daß wenn diese Kinder von 
ihm haben würde, solche aller Succeßion fähig seyn 
sollten. |  | 
|  | Sie ersuchen hierauf Kayserliche Majestät, 
Seine allerhöchste Kayserliche Autorität zu 
interponiren, daß entweder diese anderweitige 
Vermählung annulliret, oder doch hierdurch den 
rechtmäßigen Successoren an ihrem einmahl 
erlangten Rechte zum Präjuditz nichts verhänget 
werden möchte. |  | 
|  | Wenn die Fürstlichen Gemahlinnen, wegen 
geflogener unzuläßlichen Conversation, dem 
Fürsten einen gegründeten Verdacht gegeben, 
so |  | 
|  | {Sp. 1260} |  | 
|  | enthalten sie sich von der Zeit an, da sie 
Nachricht hiervon erlanget, ihrer Beywohnung, sie 
lassen sie in leidliche 				
				Verwahrung bringen, und 
durch ihre vertrauten  
				Räthe und 
Minister über 
gewisse Puncte befragen. |  | 
|  | Sie lassen ihre Dispüten an ihre Consistoriales 
gelangen, denen sie auch wohl noch darzu einen 
oder ein paar Adeliche Räthe adjungiren, erlassen 
sie ihrer 
				Pflicht, tragen ihnen cognitionem causae, 
die 
				Erkänntniß über diese Sache, auf, und 
			Befehlens,
			befehlen 
ihnen an, daß sie bey 
Theologischen und 
Juristischen Facultäten einige bedenckliche Puncte 
sollen erörtern, und die 				
			Urthel von ihnen einholen 
lassen. |  | 
|  | Diese Urtheile werden nachgehends in 
Beyseyn der Fürstlichen Anwälde 
				publiciret, und 
wenn dem 
				schuldigen
				Theile alle die gewöhnlichen 
rechtlichen Wohlthaten nachgelassen worden, 
endlich nach dem 
				Unterschied der Verbrechen, 
nachdem sie vorher durch die Interceßiones der 
andern Puissancen auf das gelindeste moderiret 
worden, und nach den 
				Regeln der 
				Klugheit, die bey 
jeden Fall in Obacht zu nehmen, in soweit zur 
Execution gebracht, daß dem unschuldigen Theil 
eine anderweitige Vermählung verstattet, dem 
schuldigen Theile aber die Absonderung, bisweilen 
auch eine, jedoch ihrem Stande gemässe Retraite, 
bey Fürstlichen Unterhalt, zuerkannt wird. | Von Rohrs Einleit. zur 
Ceremonial-Wissenschafft der Grossen Herren 
…¶ | 
|  | Endlich ist bey den Vermählungen derer 
Printzen und Prinzeßinnen, aller Höfe 
				Politick wohl 
darinnen einerley, daß, bey 
Wehlung derer 
Gemahlinnen für die ersteren, nebst 
Standesmäßiger 
				Geburt und 				
				Zucht, hauptsächlich 
auf ein 
				reiches Erbe; bey Vergebung derer letztern 
aber, auf grosse Häuser gesehen werden müsse; 
Welches absonderlich das Hauß Österreich, mit 
seinem 
				Exempel bestätiget; indem dasselbe durch 
dieses offt und 
				glücklich erwehlte Mittel mehr 
Länder und folgliche 
Macht in zwey bis drey 
Jahrhunderten erworben, als vorhin alle Römische 
Kayser bis an Augustum durch die Waffen 
behauptet haben. |  | 
|  | Zwar pflegen solche Vermählungs 
Verbündnisse, wie ein grosser Staats-Mann gantz 
recht angemercket, nicht allemahl die erwünschte 
Frucht und 
				Gewinn zu tragen, immittelst dürffe man 
deren Betreibung nicht vernachlässigen, sintemahl 
solcher 				
				Zweck vielmehr das Augenmerck derer 
wichtigsten Staats-Handlungen abgeben 
müsse. |  | 
|  | Derselbe setzet ferner hinzu: Man schöpffe 
aufs mindeste dabey den 
				Nutzen, daß die, 
solchergestalt sich verknüpfende 
				
				Staaten eine 
Zeitlang in einer Art gemeinnützigen Hochachtung 
gegen einander behalten würden, und, um die 
sorgfältige Betreibung solcher Staats-Vermählungen 
anzupreisen, darzu sey genung, daß zuweilen 
solche zu grossen 				
				Vortheilen gereicheten. | Testam. Polit. … | 
|  | Ein anderer Staats-Gelehrter hat, wenn er 
				untersuchet, welche Vortheile grossen Herren aus 
dergleichen Heyraths-Verbündnissen zuwachsen 
können, unter andern dabey folgende 
				Gedancken: |  | 
|  | Es wären solche allerdings sehr diensam u. 
				nützlich, woferne selbige nur nicht zum 
Gegenstande des grossen Staats-Nutzens, mithin 
zum Wie- |  | 
|  | {Sp. 1261|S. 644} |  | 
|  | derhalte der in grosser Herren 
				Geschäfften 
alles überwiegenden Staats-Eiffersucht gesetzt 
werden wolte. | Silhon Ministre d'Etat, 
… | 
|  | Derselbe machet weiter die Folgerung: Es sey 
der zuverläßigste Gewinn welchen grosse Herren, 
so dergleichen Vermählungs-Bündnisse stiffteten, 
ingleichen ihre Räthe, so zu Behandlung der Sache 
gebrauchet würden, zum Zwecke führen müsten, 
darauf zu nehmen, daß man entweder einen 
gegenwärtigen, oder doch noch anscheinenden 
Nutzen einziehe, da nehmlich zu solcher Zeit die 
sich verbindende Häuser noch voller guten Willens 
gegen einander, und die daher angezündete 
Freundschaffts 
				Neigung in ihrer ersten Hitze 
sey. | Ebend. … Grund-Riß 
der Fürsten-Kunst, …
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