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Quellenangaben |
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Vermählung, (Fürstliche) |
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Es geschicht nicht selten, daß diejenigen, so
sonst Länder und
Unterthanen zu beherrschen pflegen, bey ihren
Vermählungen ihren
eigenen
Willen beherrschen, und sich mit einem Ehegatten
verbinden
müssen, nicht, wie sie in sonst nach dem
natürlichen und freyen Zuge ihres Hertzens
erwehlen würden, sondern, wie sie nach ihren
besonderen Staats-Absichten hierzu genöthiget
werden. |
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Bisweilen suchen sie sich nach ihrer eigenen
Willkühr eine Gemahlin aus, ohne jemand darum zu
befragen; bisweilen aber erwehlen sie diejenigen,
die ihre Hoch-Fürstliche
Eltern ihnen vorschlagen,
oder pflegen doch dieserhalben des Beyraths mit
ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten. |
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Es geschicht auch wohl, daß entweder sie
selbst, oder ihr Hoch-Fürstlicher
Herr
Vater, den
hierunter gefaßten
Schluß, oder ihre Hertzens
Meynung, auf welch Hoch-Fürstlich Haus sie
insonderheit reflectiren, den
Ständen des Reichs
und ihrer Lande, oder denjenigen
Collegiis, welche
die gesammten Stände
vorstellen, vorher zu
wissen
thun; sie versichern ihre Unterthanen, daß aus
dieser Eh-Alliantze viel gute Suiten entstehen
würden, und verlangen auch wohl von ihnen
Subsidien-Gelder, zur Bestreitung der hierzu
erforderlichen Unkosten. |
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Nachdem aber die grossen Herren nicht so
leicht zusammen
reisen können, als wie Privat-Personen, so lassen sie sich gemeiniglich vorher
die Portraits des Printzen oder der Prinzeßin, mit
der sie sich zu vermählen gedencken, zuschicken,
und
befehlen den Mahlern auf das schärffste, daß
sie ja nicht flattiren, oder die Copie schöner
abschildern
sollen, als das Original ist. Öfters trauen
die Printzen hierunter den Mahlern nicht, sondern
reisen lieber selbst an denjenigen
Hoff, und solten
sie es auch incognito thun, wo sich ihrer
ausersehene
Braut aufhält, und nehmen sie in
Augenschein. |
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Es ist eine nicht selten vorkommende
Sache,
wenn zu
Zeiten Hoch-Fürstliche
Kinder, nach dem
Schluß ihrer Eltern oder ihrer andern Anverwandten,
in denjenigen
Jahren, da sie nicht
verstehen, was
Verlobung |
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{Sp. 1246} |
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und
Ehestand ist, mit einander aus Staats-Raison verlobet werden. Die
alten und neuen
Geschichte sind mit dergleichen
Exempeln
angefüllt; |
Carmons
Dissert. de
Sponsalibus illustrium in incunabulis. |
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Man hat aber auch gar öffters
erfahren, daß
sie, wenn sie zu reiffern
Verstande kommen,
dergleichen Verlöbnisse selbst eigenmächtiger
Weise
trennen, die erste Braut, die ihnen zugedacht
gewesen, fahren lassen, und sich eine andere
erwehlen. |
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Dergleichen vorgeschlagene
Heyrath ist auch
bisweilen von den Hoch-Fürstlichen Eltern oder
Angehörigen, wegen der beyderseits noch
unzeitigen Jahre, nebst gebührender Dancksagung,
durch eine höffliche
Vorstellung decliniret worden.
Zu Zeiten wird bey dergleichen Fall in den
Ehestifftungen beredet, daß der
Bräutigam der
Braut, nach Verfliessung sechs oder acht Jahre,
wofern inzwischen keine weitere Prorogation erfolgt,
zu seinem ehelichen Gemahl nehmen, und keine
andere Gemahlin haben soll. Es wird auch wohl
eine Conventions-Straffe darauf gesetzt, daß auf
dem Fall, da eins von diesen beyden
Contrahirenden, und zwar in einigen Puncten,
diesem nicht nachgehen, oder sich säumig dabey
erweisen würde, dem andern so und so viel
bezahlen solte. |
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Gehen die unter den Fürstlichen
Personen
verabgeredeten Verlöbnisse wieder zurück, sie
mögen nun unter denen, die von jüngern oder ältern
Jahren sind, seyn
geschlossen worden, so werden
gemeiniglich die Präsente und Versprechungs-Pfänder wieder zurück genommen. |
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Die Anwerbung um die Hoch-Fürstliche Braut,
geschicht bisweilen von einem Printzen selbst bey
den Hoch-Fürstlichen Eltern, Vormunden oder
andern Angehörigen, unter deren Direction die
Prinzeßin stehet. Jedoch ist bey Vermählung eines
Römischen Kaysers oder
Königs durch eine lange
Observantz hergebracht, daß derselbe niemahls
personlich oder
unmittelbar in seinen
Nahmen um
die Braut, und künfftige Gemahlin, so nur
Hertzoglichen oder
Reichs-Fürstlichen
Herkommens
ist, anwirbt, oder anhalten läst, sondern es wird
allezeit ein
Churfürst oder andrer grosser Fürst
ersuchet, bey dieser Heyraths-Handlung einen
Unterhändler oder Procurator abzugeben. Diese
Observantz rühret aus einer besondern Prärogativ
her, die sich ein Römischer Kayser oder König als
Ober-Haupt des
gantzen
Römischen Reichs vor
andern grossen Puissancen vorbehält. |
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Gemeiniglich wird ein grosser
Minister, als
Abgesandter mit einem Creditiv und Vollmacht von
dem Fürsten selbst, oder von seinem Herrn Vater
an dem fremden Hof abgeschickt, um bey den Hoch
Fürstlichen Eltern oder ihren Anverwandten, und
zugleich bey der Prinzeßin selbst anzuwerben, und
das Jawort zu holen, und die übrigen
Tractaten, als
die Ehe-Stifftungen, Witthums-Verschreibungen,
Verzicht-Briefen, Leibgedings, Wiederfalls,
Gewissens-
Freyheits- und andere Versicherungen
auszuwechseln, und zu reguliren. |
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Der seel.
Cantzler von
Ludewig gedencket in
seiner Dissertation de matrimoniis Principum per
Procuratores, daß er einsten einen
gewissen
mächtigen Fürsten in
Deutschland
bedient
gewesen, der es übel aufgenommen hätte, daß er,
um den ehelichen
Contract zu
Stande zu bringen,
bloß ei- |
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{Sp. 1247|S. 637} |
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nen
Hof-Rath abgeschickt gehabt, da es doch
gewöhnlich wäre, daß bey Anwerbung um eine
Braut, von demjenigen, die befugt wären, einen
Ambassadeur zu schicken, entweder ein
Ambassadeur oder doch sonst ein
Geheimder-Rath
und grosser Minister abgeschicket würde; es würde
nicht wohl stehen, wenn die Fürstliche Braut an
denjenigen, der nicht von dem höchsten
Range, die
Hand geben solte. |
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Die abgeschickten Ministri legen bey einer
solennen Audientz eine wohlgesetzte Anwerbungs-Rede ab, so wohl bey den Hoch-Fürstlichen Eltern,
Groß-Eltern, Vormündern u.s.w. als auch bey der
Prinzeßin; sie entdecken die Intention ihres Hoch-Fürstlichen Herrn Principalen, und ersuchen sie
hierauf, ihm mit einem vergnügten Jawort zu
erfreuen. Hierbey überliefern sie bisweilen das
Portrait des Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigams,
welches starck mit Diamanten besetzt, zum
Unterpfand seiner
Liebe, mit der Versicherung, daß
er sich reservirte, sich selbst bald im Original
darzustellen. |
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Bisweilen verweisen die Prinzeßinnen die
positive Resolution, und die anwerbenden Herren
Gesanden zu ihren Eltern oder Vormündern, und
stellen es in deren Consens und Vorwissen.
Bisweilen aber ist schon alles richtig und bereits
concertiret, die Prinzeßin Braut ist bey der Audientz,
und bey der Anwerbung selbst
gegenwärtig. Sie
wird von ihren Hoch-Fürstlichen Eltern darum
befragt, und sie erkläret sich in Gegenwart des
Herrn Abgesandten, vermittelst eines Reverence, in
Faveur des Herrn Bräutigams. Eines von den Hoch-Fürstlichen Eltern hängt manchmahl mit eigener
Hand das von dem Herrn Abgesandten en
mignature überbrachte Bildniß des Herrn
Bräutigams der Prinzeßin an die Brust. |
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Ist der Abgesandte bey seiner Anwerbung
glücklich gewesen, so stattet er im Nahmen seines
Principalen eine Dancksagung in einer zierlichen
Redee ab, bringet vor den Fürstlichen Herrn
Bräutigam ein ander Präsent, welches entweder in
einem hochschätzbaren Ringe, oder kostbar
eingefaßten Bildniß der Prinzeßin bestehet, mit
zurück, und wird von seinem Herrn, wegen des
angenehmen mit sich zurückgebrachten Jaworts,
und glücklich vollendeten Expedition, wohl
recompensiret; unterweilen bekommt er auch von
dem andern Hofe, an dem er negociret, wenn seine
Person angenehm gewesen, noch darzu ein
Präsent. |
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Mit Regulirung der Ehe-Pacten wird bisweilen
lange Zeit zugebracht. Es wird darinnen
determiniret, wie viel der Braut-Vater zur
Ausstattung mitgeben
will, was sie an
Geld und
Silber-Geschirr, Kleinodien, und Jubelen, Perlen
und Edelsteinen mitbringt, wie sie wegen des
Gegen-Vermächtnisses soll versichert, und mit dem
Leib-Gedinge versorget werden. |
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Von einigen
Jahrhunderten her ist in
Deutschland der beständige
Gebrauch gewesen,
daß an statt der gewissen Rheinischen Gülden an
Golde, die dem Bräutigam zum Heyraths-Gut
versprochen worden, die Braut hingegen auf so und
so viel tausend Rheinische Gold-Gülden jährlicher
Nutzungen verleibdinget; die Morgen-Gabe aber,
theils nach einer gewissen ausgedruckten und
verabredeten Summe, theils in genere nach dem
Herkommen und der
Gewohnheit eines ge- |
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{Sp. 1248} |
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wissen Hoch-Fürstlichen Hauses versprochen
wird. |
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Vor Zeiten haben die
Deutschen Fürsten bey
den Fürstlichen Ehe-Beredungen zu mehrerer
Versicherung vier von ihren
Grafen, so viel den
ansehnlichen
Ständen ihrer
Ritterschafft, und eben
soviel von ihren
Städten zu Bürgen gesetzt.
Heutiges
Tages aber werden sie nur von den
Fürstlichen Contrahenten und
Agnaten
unterschrieben, und gar öffters Ihrer Römischen
Kayserlichen Majestät zur Confirmation
übergeben. |
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Damit nicht etwa zwey mächtige
Reiche in
Europa, zum grossen Präjuditz der andern
Puissancen, insonderheit aber der Nachbarn, über
lang oder kurtz, durch eine Heyrath mit einander
vereiniget werden, so werden die
Königlichen
Prinzeßinnen als Bräute genöthiget, in ihren Ehe-Pacten allen An- und Zusprüchen, die sie oder ihre
Nachkommen in ewigen Zeiten auf diese Länder
und Königreiche machen könnten,
eydlich zu
renunciren. |
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Also muste die Spanische Infantin,
Frau Maria
Theresia, als sie mit den König in Franckreich
Ludwig XIV vermählet ward, auf das bündigste
abschwören, daß sie sich an den Spanischen
Landen keiner
Gewalt oder
Rechte mehr anmassen
wolte, sie möchten ihr auch zufallen, woher sie nur
immer wolten, und dieses alles ohne einige
Wiederrede, Exception, Restitution, Absolution oder
Dispensation Päbstlicher Heiligkeit. |
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Bey den
Römisch-Catholischen wird
gemeiniglich in die Ehe-Pacte mit eingerückt, daß
sich die Fürstlichen Contrahenten wolten gefallen
lassen, den Pabst zu ersuchen, daß er diese
Heyraths-Abrede approbiren, und seinen
Apostolischen Seegen darüber ertheilen
möchte. |
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Sind Braut und Bräutigam etwan mit naher
Bluts-Freundschafft und
Verwandtschafft einander
zugethan, so wird in den Ehe-Stifftungen
versprochen, daß sie Päbstliche Dispensation
anschaffen wollen. Die Päbste sind mit Ertheilung
dieser Dispensationen gemeiniglich gar facil, und
wenn auch gleich diese Verwandtschafft, wie
vielmahls am Frantzösischen Hofe geschehen, aus
einem
unehelichen Bette entstanden wäre. Wie der
Römische Hof in diesem Stück zu
unterschiedenen
mahlen bey den Fürsten in Deutschland einige
Unordnung anrichten wollen, ist aus
unterschiedenen Exempeln der ältern und neuern
Zeiten bekannt. |
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In dem II
Theile der von Herrn
Lünig
edirten
Deutschen Reichs-Cantzley findet man p. 391 ein
Schreiben der auf dem
Reichs-Tage zu Regenspurg
versammleten Gesandten der
Evangel. Churfürsten
und Stände an den Kayser Leopolden, daß sie das,
dem Herrn Hertzog Christian zu Mecklenburg, über
die vom Pabst zu Rom erhaltende Dispensation, zu
vorgenommener anderweitigen Ehe, ertheilte
Decretum confirmatorium caßiren, und dergleichen
Unfug im Heil. Römischen Reiche wieder alle
Reichs-Constitutiones einreissen zu lassen, nicht
verstatten möchten. |
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In denen Ehe-Pacten werden auch die
Titulaturen, die Curialien, und andere Ceremonielle,
wenn die künfftige Gemahlin entweder aus einem
höhern oder geringern Stande ist, ausgemacht.
Churfürst Rudolph IV aus dem Anhältischen
Stamm,
nennete seine Gemahlin Annam,
Landgrafens
Baltzers in Thüringen
Tochter, in der ihr
ausgestellten Leib-Gedings- |
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{Sp. 1249|S. 638} |
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Verschreibung, seine eheliche Wirthin. Es
bedeutete dieses uralte
Deutsche
Wort damahls
eine
Hauß-Frau, und hat man von alten Zeiten her,
einen Hauß-Vater,
Wirth genennet; heutiges Tages
aber will es nicht in einer so vornehmen Bedeutung
angesehen werden. |
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Es ist von einigen Jahrhunderten her bräuchlich
gewesen, daß die Fürstlichen Vermählungen an
andere Procuratores oder Gevollmächtigte
geschehen. Bißweilen sind die beyden Bräute den
andern nur angetrauet, bißweilen aber auch gar
zum Schein beygeleget worden. Offtmahls vertreten
Fürstl. Anverwandten diese Stelle, manchmahl aber
auch andere grosse Ministri oder Generals. |
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Fugger, ein Österreichischer
Scribent, erzehlet
in dem V
Buch
Cap. XXVI. n. 16. daß sich Hertzog
Ludwig von Bayern im Jahr 1474. als Stellverweser,
im Nahmen
Ertz-Hertzogs Maximilians, die
Prinzeßin an die Hand trauen lassen, und nach
Fürstlichen Gebrauch das Beylager mit ihr gehalten.
Er wäre am rechten Fuß und Arm mit leichten
Harnischen angethan gewesen, und zwischen ihnen
beyden hätte ein bloß Schwerd gelegen. Die
Hertzogin Margaretha samt der Ober-Hofmeisterin,
Frau von Halwin, hätten auf der einen, und die
Räthe auf der andern Seite gestanden, und wäre
diese Trauung den 26 April um
Mitternacht
verrichtet worden. |
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Der Römische Kayser Joseph haben
dergleichen Procuratorem zweymahl abgegeben,
einmahl da er sich im Nahmen seines Herrn
Bruders die Wolffenbüttelische Prinzeßin Elisabeth
Christinen, nachmalige Römische Kayserin,
antrauen ließ, und zum andern mahl, da er
Procuratorio nomine des Königs in Portugall mit
seiner
leiblichen ältesten Schwester, Maria Anna
Josepha, copuliret wurde; Also wurde auch die
Hannoverische Chur-Prinzeßin statt des Cron-Printzens von
Preussen, an den Königlichen
Preußischen General von Finckenstein, durch
Priesterliche Hand gegeben. |
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Bey den Römisch-Catholischen werden diese
Copulationen durch eine besondere Einseegnung
mit vielen Ceremonien wiederholet. Die
Einseegnung geschiehet meistentheils in der
vornehmsten Kirche, auf einer prächtigen Estrade,
so einige Stuffen erhoben, mit rothen Sammet
beleget, und auf der Seite mit kostbaren Tapeten
behangen. Über der Estrade ist ein Baldachin von
rothen Sammet, der mit Gold und Silber ausgestickt,
und mit den Hoch-Fürstlichen Wapen gezieret. |
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Über dem Baldachin hängen bey Königlichen
Vermählungen Königliche Mäntel von Sammet, mit
reichen güldenen Brocat gefüttert, und ebenfalls
gestickt. In der Mitten, von den 4 Seiten des
Baldachin, hängt eine güldene Cardouche mit des
Königs und der Königin Nahmen, über dem
Baldachin schweben einige Figuren, welche die
güldenen Cordons und Quasten halten. Es wird
dieser Baldachin nebst den Mänteln auf eine gar
sinnreiche Weise über der gantzen Estrade
ausgebreitet, also daß der gantze Platz, wo die
Ceremonie der Einseegnung geschicht, von dem
Baldachin bedeckt ist. |
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Unter dem Baldachin stehet etwan ein güldener
Tisch zwischen zwey güldenen Gueridons mit
güldenen Leuchtern. Um diesen Platz stehet das
Königliche Hauß nebst den Grandes des Hofes, und
die vornehmsten Damen, welche dieser Proceßion
gefolgt waren. Ob |
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{Sp. 1250} |
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nun schon bey der mit einem Gevollmächtigten
geschehenen Vermählung, nach Ablesung der
Vollmachten, die Princeßin Braut von dem
Bischoff,
den die Copulation verrichtet, befraget wird, ob sie
den Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigam, dessen
Stelle gegenwärtiger Herr Gevollmächtigter vertritt,
zu ihren künfftigen Eh-Gemahl verlangen, und sie
auch dieses mit einem deutlichen Ja bekräfftiget, so
wird sie doch wegen der vorhin durch den
Gevollmächtigten geschlossenen ehelichen
Verbindung
erinnert und befragt, das von beyden
Verlobten wiederholte Ja-Wort wird von dem
Bischoff befestiget. |
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Diese Einseegnung wird durch eine vortrefliche
Vocal- und Instrumental-Music begleitet. Der
Bischoff
spricht nach verrichteten Gebet den
Seegen GOttes über diß Paar. Die Stücke werden
gelöset, die Soldatesque giebt ausser der Kirche
Feuer, und die
Herrschafft
begiebt sich unter
Trompeten- und Paucken-Schall wieder nach
Hause. |
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Mit diesen Ceremonien geschahe im Jahr
1708. die Königliche Spanische Einseegnung zu
Barcelona in der Dom-Kirche zu unsrer lieben
Frauen, von dem
Ertz-Bischoff zu Tarragona,
welchen 4 Bischöffe und andere
Prälaten
beystunden. |
Von den unterschiedenen
Kayserlichen, Königlichen und Fürstlichen
Heyrathen, die in den ältern und neuern Zeiten
durch Gevollmächtigte vollzogen worden, kan des
Herrn von Ludwig Dissertation de matrimoniis
Principum per Procuratores nachgeschlagen
werden. |
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Vielmahls pflegen die Fürstlichen Herren
Bräutigams, zu Schliessung der Verlöbnisse und
würcklicher Vollziehung der Vermählungen, in
Person an diejenigen Höfe zu reisen, an denen sich
die vor ihnen destinirte Fürstlichen Bräute aufhalten.
Sie überschicken vorher einen Fourier-Zeddul, wie
viel sie an höhern und niedern Bedienten,
ingleichen an Pferden mit sich bringen werden,
damit die Fürstlichen Gemächer vor sie zurecht
gemacht, und alles übrige zu ihrer Fürstlichen
Aufnahme veranstaltet werden möge. |
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Bisweilen geschehen die Fürstlichen Beylager
gantz in der Stille, und ohne Pracht. Das Hoch-Fürstliche Paar wird in einem Gemache getrauet;
die Cavaliers und Dames werden durch ein paar
Marschälle aufgeführt, und der Bräutigam führet
seine Braut zur Copulation selbst bey der Hand;
Nach der Copulation wird Tafel gehalten, das Hoch-Fürstliche Paar zu Bette gebracht, und alles ohne
grosse Ceremonien beschlossen. Es wird auch wohl
in gewöhnlichen Notifications-Schreiben mit
ausgedruckt, wenn die Beylager gantz in der Stille
vollzogen werden. |
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In den vorigen Zeiten sind unter den
Protestirenden Fürsten die Trauungen in den
Kirchen gewöhnlicher gewesen als jetzund. Man
findet auch wohl bey den alten Geschicht-Schreibern, daß wenn die Fürstlichen Personen zur
Copulation in die Kirche gefahren, einige
Adeliche
Damen vom Lande, oder nach dem damahligen
Stylo, Adeliche
Jungfern, auf der Strasse voran
gegangen, und den gantzen Kirchweg, aus
silbernen oder andern Körbgen, mit Blumen
bestreuet, welches heutiges Tages manchen
ziemlich spöttisch anscheinen würde. |
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Es sind auch ehedem die
solennen Trau-Predigten gewöhnlicher gewesen, als zu unserer
Zeit. Im Jahr 1548. den 8.
Octob. wurde Her- |
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{Sp. 1251|S. 639} |
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tzog August von
Sachsen an die Königliche
Prinzeßin Annam, Königs Christian des III. zu
Dännemarck Tochter, auf dem Schloß zu Torgau,
bey einer, vom Fürsten Georgio zu Anhalt
abgelegten Trau-Predigt, auch von ihm copuliret;
welche Trauungs-Predigt in seinen
Schrifften … und
in folgenden zu lesen. Es soll dieses insonderheit
der Königlichen Frau
Mutter über aus wohl gefallen,
und sie bezeuget haben, daß dieses der prächtigste
Actus bey dem Fürstlichen Beylager gewesen, daß
die Trauung durch eine Fürstliche Personen
geschehen. |
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Etwas besonderes war es, daß dem seel.
D.
Martin Lutherus, bey der Vermählung Hertzogs
Philipp zu Pommern, mit Chur-Fürstens Johann
Friedrichs zu Sachsen Schwester, Marien, die
ebenfalls auf dem Schloß zu Torgau geschahe,
einer von den Trau-Ringen entfiel, er
bewegte sich
hierüber in etwas, fassete sich aber doch bald
wieder, und
sagte: Hörst du Teufel, du wirst nichts
ausrichten, es gehet dich nichts an. Die beyden
Verlobten seegnete er mit den Worten: Wachset,
und euer Saame müsse nicht untergehen.
Inzwischen ist es doch geschehen, daß die
Hertzoge zu Pommern hundert Jahre hernach
gäntzlich ausgestorben. |
Müllers Sächsisch. Annal.
… |
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Man trifft ebenfalls in der alten
Historie
unterschiedene Exempel an, daß die Fürstlichen
Personen, ob es gleich im übrigen sehr solenn
dabey hergegangen, auf den Sälen und in den
Gemächern ihrer Schlösser getrauet worden.
Vorher giengen ein 12 Paar Trompeter und ein
Paucker, nach diesen folgete eine ansehnlige
Ritterschafft von Adel, hernach acht brennende
Fackeln, so die vornehmsten vom Adel trugen,
alsdenn Braut und Bräutigam mit ihren Führern,
Hoff-Cavalieren und Hof-Frauenzimmer; Also
funden sie sich zur Copulation in dem Trauungs-Saal ein. |
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Nach der Trauung wurden Braut und Bräutigam
mit vorhergenden Trompeten und Heer-Pauckern
von dem Trauungs-Saal in die Tafel-Stube
gebracht, in welcher ein herrliches Bette zugerichtet
war, darein das Fürstliche Paar, dem damahligen
Gebrauch nach, in Gegenwart des Hofes geleget
ward; Inzwischen wurde dem Ehe-Paar und den
andern Confituren und süsse Weine ausgetheilet.
Nach diesem ward das zugerichtete Parade-Bette
wieder auseinander genommen, und Braut und
Bräutigam unter Trompeten- und Paucken-Schall an
die Fürstliche Tafel geführet. |
Beckmanns Anhältischer
Geschichte V Theil, p. 205. |
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Die Kleidungen des Hoch-Fürstlichen Braut-Paares sind an dem Tage ihrer Copulation so
prächtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach
ihren
Einkünfften
möglich ist. An dem Kayserlichen
Hofe ist die Kleidung meistentheils Spanisch, u.
nach dasigem Gebrauch vom Haupt biß auf die
Füsse Drap d'argent. Die Schleppen des Kleides
oder Mantels der Braut werden von den
vornehmsten Damen getragen. Bey Kayserl. und
Königlichen Vermählungen tragen bißweilen gar
Fürstliche Personen die Schleppen der Prinzeßin
Braut, und deren Schleppen hernach wieder
Cavaliere oder Pagen. |
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Der Hoch-Fürstliche Herr Bräutigam und die
Hoch-Fürstliche Braut, werden gemeiniglich von
ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten, als Herrn
Vätern, Brüdern oder Vettern zur Trauung geführet,
bisweilen aber auch von ansehnlichen Herren Ab-
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{Sp. 1252} |
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gesandten und hohen Ministern, daferne keine
andere Printzen oder höhere Standes-Personen
vorhanden sind. Zu Zeiten führet der Herr
Bräutigam seine Braut selbst bey der Hand. |
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Soll ein solennes Beylager gehalten werden, so
werden viel fremde Fürstliche Herrschafften
entweder mündlich oder schrifftlich darzu
eingeladen. Auf dem Beylager Fürst Carls zu
Anhalt, welches im Jahr 1557. zu Zerbst mit
Prinzeßin Annen, Hertzogs Barnim zu Pommern
Tochter, vollzogen ward, hatten sich so viel
Fürstliche und andere hohe
Standes-Personen
dabey eingefunden, daß man 2384 Pferde
zehlete. |
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Die mündlichen Einladungen geschehen
heutiges Tages meistentheils durch einen
abgeschickten Cavalier, der ein kurtz Compliment
abstattet. Vor diesem aber wurden gar öffters
grosse und solenne Reden bey dieser
Gelegenheit
abgelegt, |
wie aus des Herrn Lünigs
gesammleten Reden der vornehmsten Minister zu
ersehen. |
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An statt der Trauungs-Predigten werden
heutiges Tages von den Priestern, die das Hoch-Fürstliche Paar zusammen geben, bey der
Copulation nur Trau-Sermone gehalten. |
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Nach der Trauung werden die Trompeten
geblasen, und Paucken geschlagen, die Stücke
gelöset, und von der auf dem Schloß-Platz
stehenden Soldatesque Salve gegeben. Bisweilen
werden auch bey dem Auswechseln der Trau-Ringe
die Canonen abgefeuret. |
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Ob zwar die Trau-Sermone gewöhnlicher, so
sind doch die Trauungs-Predigten nicht gantz und
gar abgekommen, wo nehmlich die Copulationen
noch in den Kirchen und öffentlichen Gottes-Häusern vorgehen. Es wird eine vortreffliche Vocal-
und Instrumental-Music dabey gehöret, die auch
bisweilen mit der Orgel accompagniret wird.
Unterschiedene Lob-Psalmen sind hierbey
gewöhnlicher, als andere Gesänge. |
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Bey den Römisch-Catholischen pflegen die
vornehmsten von der
Geistlichkeit, als die Bischöffe,
Ertz-Bischöffe u.s.w. die Copulation zu verrichten,
zuweilen auch die Päbstlichen Nuncii, die sich an
einem Hofe allbereits aufhalten. |
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Dem Hoch-Fürstlichen Paare werden die Stolen
um die Hände gebunden, und die Ringe, die sie
einander geben, zuvor eingeseegnet. Heyrathen sie
etwan in die nahe Freundschafft, so werden die von
dem Pabst indulgirten Dispensationes vorher
abgelesen. |
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Es wird der
Cörper, oder doch einige seiner
Gebeine und Reliquien eines gewissen Heiligen auf
den Altar geleget, vor dem das Hoch-Fürstliche
Paar copuliret werden soll. Nach verrichteter
Copulation werden die Ringe mit Weyh-Wasser
besprenget. Zu Zeiten werden die Canonen drey
mahl abgefeuert, als, zum ersten mahl bey
Wechselung der Ringe, zum andern mahl nach
gesprochenen Seegen, und zum dritten mahl nach
Abgang der sämtlichen Durchlauchtigsten Personen
in Dero Gemächer. |
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Nach verrichteter Trauung übergiebt einer von
des Hoch-Fürstlichen Herrn Bräutigams Ministern
oder Hof-Cavalieren die Morgen-Gabe, und zugleich
die Verschreibung mit dabey. Sie bestehet
mehrentheils in den allerkostbarsten Galanterien,
Kleinodien und Jubelen, die auf einem prächtigen
gestickten sammetenen Küssen, oder in |
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{Sp. 1253|S. 640} |
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einer silbernen oder güldenen Schaale
präsentiret werden. Der Cavalier macht ein kurtz
Compliment dabey, daß ihm anbefohlen wäre, Ihrer
Hoch-Fürstlichen Durchlauchtigkeit, als
gegenwärtiger Fürstlichen Braut, dieses geringe
Andencken zu übergeben, es wäre zwar bey weiten
nicht dem
guten Vorsatz gleich, welchen Sie
hierunter hätten, es hofften aber seine Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit, als sein Principal, die
Printzeßin Braut werde darmit vorlieb nehmen, und
nicht sowohl auf die Geringfügigkeit des
Geschenckes, als auf den Geber, den Hoch-Fürstlichen Fürstlichen Herrn Bräutigam, ihr
Absehen richten. Hierauf dancket die Braut
entweder in Person, oder ein Cavalier stattet in
ihrem Nahmen ein Dancksagungs-Compliment
ab. |
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Über diese gewöhnliche Morgen-Gabe werden,
nach der Observantz eines jeden Landes und
Hofes, noch mancherley Presente, entweder von
dem Bräutigam an die Braut, oder von der Braut an
den Bräutigam überreicht. So pflogen auch die
Eltern des Bräutigams, entweder vor der
Copulation, oder den Tag darauf, die Braut mit
mancherley Silberwerck, Jubelen, u.s.w. zu
beschencken. Nicht weniger bezeugen die Reichs-
und Landes-Stände, durch Überreichung eines
ansehnlichen Donativs, ihre besondere
Devotion. |
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In Pohlen präsentiren die
Edelleute und
Damen, nach der daselbst gebräuchlichen Weise,
bey den Königlichen Vermählungen der Printzeßin
Braut viele herrliche Geschencke, als
z.E. einige
feine silberne Gefässe, mit Diamanten besetzte
Uhren, und kostbahre Kleinodien, wobey jede
Person ein besonder Compliment macht, es wird
aber diese Gewohnheit, da man die Braut zu
beschencken pflegt, nicht allein bey den Beylagern
der Königl. Printzeßinnen, sondern auch bey den
Vermählungen aller andern vornehmen Damen
gehalten. |
Connor Beschreibung von
Pohlen, p. 237. |
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Die Tafeln werden bey den Fürstlichen
Beylagern auf eine sehr propre und solenne Weise
angerichtet. Es wird niemand leichtlich daran
gezogen, als Fürstliche Personen und fremde
Abgesandten, und bey den Römisch-Catholischen
die Cardinäle. Es pflegen vielmahls an diesen
merckwürdigen Tägen die Cavaliers die Speisen auf
die Tafeln zu setzen; Man siehet alsdenn sowohl
bey den Confituren, als auch bey den andern
Schau- und Parade-Speisen, besondere
Erfindungen, mit Sinnbildern und Inscriptionen, die
sich zu dergleichen Festivitäten sehr wohl
schicken. |
|
|
Daß die jetzige Art zu
tractiren von der Weise
unsrer Vorfahren gar sehr
unterschieden, ist in dem
Artickel: Taffel-Ceremoniel, im XLI
Bande, p. 1415.
u.f. angeführet worden, und braucht hier keiner
neuen Wiederhohlung. |
|
|
Man findet in den alten Beschreibungen der
Fürstlichen Beylager, das bisweilen nur gemeine
Bürgers-Leute
zu Marschallen der Tafeln der
Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gäste
bestellet worden,
und die Mäsigkeit, zum wenigsten in Ansehung der
wenigen Tractamente, die man aufgesetzt, sehr
geherrschet. |
|
|
Nach der Tafel wird, alter Gewohnheit nach,
der gewöhnliche Ehrentantz mit Fackeln und
Lichtern gehalten, wobey 12 Fackeln von Hof-Cavaliers, bisweilen auch von
Cammer-Herren und
Generalen vorgetragen werden. Die Vortäntze, wie
einer dem andern von den Fürstlichen Personen
nach Braut und Bräutigam vortantzen solte, wur-
|
|
|
{Sp. 1254} |
|
|
den vor diesem allezeit vorher ausgetheilet;
heutiges Tages ist man in diesem Stück nicht mehr
so accurat, und nimmt man es bey einer Lustbarkeit
so genau eben nicht, ob einer dem andern
vortantzet. |
|
|
Nach geendigtem Tantze helffen die sämtliche
Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gäste, insonderheit aber
die Hoch-Fürstlichen Anverwandten, Braut und
Bräutigam zu Bette zu bringen. Bisweilen führet der
Braut Vater, oder derjenige, so dessen Stelle
vertritt, den Fürstlichen Herrn Bräutigam, wenn er in
Nacht Habit eingekleidet, gantz allein zu der Braut
vors Bette, giebt ihm eine kleine
Erinnerung, er
verhofte, er würde sich so gegen seine Tochter zu
bezeugen
wissen, wie es einen ehrliebenden
Fürsten eignete und gebührete; Worauf der
Fürstliche Herr Bräutigam in einem Complimente
versichert, dieses Pfand als seinen eigenen Leib,
seine eigene Ehre, ja seine eigene
Seele zu halten,
und aus einem treuen, frommen, redlichen und
Fürstlichen Hertzen alles dasjenige zu leisten, was
ein ehrliebender Fürst und Bräutigam seiner
geliebten Braut zu leisten
schuldig wäre. |
|
|
Vor Zeiten sind auch bey dieser Gelegenheit
vor dem Braut-Bette von einem Ministre des
Bräutigams, solenne und weitläufftige Reden
gehalten worden, dem hernach wieder ein anderer
Cavalier in einer Gegen-Rede geantwortet. Die
Glück-Wünschungs-Complimente von den
anwesenden Hoch-Fürstlichen Hochzeit-Gästen,
von den anwesenden fremden Ministern, von den
Deputirten der sämmtlichen Collegien und der
Stände, werden meistentheils nach der Copulation
vor der Tafel abgelegt. |
|
|
Die andern abwesenden Fürsten pflegen nicht
eher ihren Glückwunsch abzustatten, als bis die
Notificationen wegen der geschlossenen ehelichen
Alliance bey ihnen eingelauffen, alsdenn gratuliren
sie entweder schrifftlich, oder lassen durch ihre
Minister und hierzu Gevollmächtigte, mündliche
Glück-Wünschungen abstatten zuweilen auch dem
neuen Hoch-Fürstlichen Paare einige Präsente
überreichen. |
|
|
So lange das Hoch-Fürstliche Beylager währet,
werden mancherley Lustbarkeiten vorgenommen,
mit Carousellen, Masqueraden, Wirthschafften,
Feuer-Wercken, Illuminationen, Fuß-Turnieren,
Kampf-Jagten, Schnepper-Schiessen, Scheiben-
Schiessen, Opern und Comödien, und andern
dergleichen; Unter diesen allen sind die Turniere
und Ritter-Spiele die ältesten welche von dem
zehenden Jahrhunderte an, fast bey allen
Fürstlichen Beylagern, die man mit
Solennität
celebriret, gehalten worden. |
|
|
Auf die Hochzeit-Festivitäten pflegen, nach
einem ebenmäßigen alten Gebrauch in
Deutschland, entweder gewisse currente
Müntzen
oder Schau-Stücken und Medaillen geschlagen zu
werden. |
|
|
Die Heimführungen der Fürstlichen Braut
geschahen mit grossen Solennitäten und prächtigen
Einzügen. Die Truppen werden mit ihrer bey sich
habenden Artillerie auf die Parade geführet, nebst
der gantzen Hoff-Statt an denjenigen
Ort, wo die
Fürstlichen Herren Bräutigams dero Gemahlin mit
ihrer Entgegenkunfft beehren wollen. |
|
|
In den vorigen Zeiten war es bey der
Heimführung gebräuchlich, daß viele hundert
Kinder, welche alle in weisen Hemden eingekleidet,
auf den
Köpffen Cräntze und in Händen grüne
Sträuser habend, auf den Strassen und Gassen,
durch welche die Hoch-Fürstliche Braut paßiren
muste, in zwey Reyhen stunden, und sie mit einem
höchsterfreulichen, und zu vielmahlen
wiederhohlten: Es lebe N, beehrten, |
|
|
{Sp. 1255|S. 641} |
|
|
doch die jetzige
Welt würde diese Parade vor
Kinder-Possen halten. |
|
|
Ist nun die Hoch-Fürstliche Braut angelangt, so
werden auf das neue ihr zu Ehren, und zum
Vergnügen, viele Tage nach einander mancherley
Lustbarkeiten angestellet, von denen die
Bauer-
Hochzeiten und andere Divertissements, die man in
Bauer-Kleidung vorgenommen, ebenfalls von langer
Zeit her, so wohl bey den Beylagern als auch bey
den Heimführungen im Gebrauche gewesen. |
|
|
Johann George III. liessen als Chur-Printz zu
Sachsen im Jahr 1669 unter der Masque eines
Wendischen Bräutigams, an Dero Herrn Vater Chur
Fürst Johann Georgen den II. zu Sachsen, unter der
Person eines Meißnischen Bauer-Richters, ein
curieuses Schreiben abgehen, worinnen sie
denselben, zu dem, auf seine Hochzeit angestellten
Aufzug und Ringrennen invitiret. |
Siehe den II. Theil von Lünigs
Teutschen Reichs-Cantzley … |
|
Der Schluß dieses Schreibens war
folgender: |
|
|
"Dannenhero will ich euch gantz höflich ersuchet
haben, mir dabey Gesellschafft zu leisten; Sodann
wollen wir erweisen, daß Bauern auch noch Leute
seyn, und sehen, ob unser Wendischer Heyde-Grütze, oder euer Meißnischer Hirse-Brey mehr
Stärcke in Armen habe.„ |
|
|
Nach beschehener Heimführung pflegen die
Hoch-Fürstlichen Herren Schwieger-Söhne, wenn
sie bey der Vermählung nicht selbst gegenwärtig
gewesen, auf das verbündlichste an Ihre Hoch-Fürstlichen Schwieger-Eltern zu schreiben, sie
dancken vor die Übersendung einer so
liebenswürdigen Braut, sie versichern, sich gegen
sie als ein getreuer Ehe-Gemahl zu erweisen, und
Zeit
Lebens mit aller Harmonie und Eintracht in der
Verknüpffung dieser Häuser zu leben.¶ |
|
|
Die Vermählungen der Fürsten mit
Frauenzimmer aus geringern Stande, sind zu allen
Zeiten bey sehr vielen, ja man möchte wohl sagen,
bey den meisten Königlichen und Fürstlichen
Häusern im Gebrauch gewesen, und durch sie
solennisiret worden. Ob dergleichen Heyrathen dem
Staats-Interesse der Hoch-Fürstlichen Häuser,
zumahl in Deutschland, geziemend seyn oder nicht,
untersuchen die Staatskundigen. |
Siehe den Bericht eines
gewissen Ministers eines Fürstlichen Hauses,
wegen ungleicher Heyrathen. Elect. Jur. Publ.
… |
|
Einigen Hoch-Fürstlichen Eltern sind sie sehr
verhasst, und findet man, das unterschiedene
Fürsten ihren Printzen dergleichen Alliancen in den
Testamenten, unter der Entziehung ihres
Väterlichen Segens, und gar unter Bedrohung eines
Fluchs untersaget. Bißweilen aber sind sie von den
Hoch-Fürstlichen Eltern und andern Anverwandten,
wo nicht alsobald bey dem
Anfange, jedoch mit der
Zeit approbiret, und vor genehm geachtet
worden. |
|
|
Hertzog Wilhelm zu Sachsen heyrathete im
Jahr 1482 Catharina von Brandstein, des
Ritters
Eberhards von Brandstein zu Roßla Tochter, nach
vorher gegangener Approbation der Chur- und
Fürstlichen Agnaten, und wurde zu Weymar in
Gegenwart des Chur-Fürstens von Sachsen,
Hertzog Wilhelms zu
Braunschweig, Landgrafens zu
Hessen, und viele andern anwesenden Fürstlichen
Personen copulirt. Sie wurde von dem Chur- und
Fürsten zu Sachsen sehr lieb und werth gehalten,
und mit dem
Titel Ihre Liebden tractiret, |
Struvs Histor. politisches
Archiv Art. III. des III. |
|
{Sp. 1256} |
|
|
|
Theils ... |
|
Der Bräutigam hielte sie so hoch, daß er sie in
den Fürstlichen Invitation-Schreiben die edle und
tugendhafte Catharina Brandstein benennete. |
|
|
Bißweilen schliessen sie mit einer Person
geringern Standes eine
Heyrath ad morganaticam,
zuweilen auch
justum matrimonium, darüber es
denn unter den Hoch-Fürstlichen Herren Vettern
zumahl unter denen, die einstens eine Succeßion
zu hoffen hätten, zu mancherley Irrungen und
Dispüten kömmt. |
|
|
Bißweilen errichten sie, und die auf sie
gestammte Fürstliche
Dignität,
Würde und
Hoheit
bestens zu erhalten, mit ihrer Ehe-Genoßin ein
solch pactum, daß zwar diese Person als ihr rechtes
Ehgemahl seyn u. bleiben soll, jedoch mit dem
Versprechen daß dieselbe, vermittelst dieser ehel.
Verpflichtung, keinesweges in den Fürsten- Grafen-
und
Freyen-Stand erhoben werden, sondern bey
ihren angebohrnen alten Adelichen Stand
verbleiben soll, sich daher auch des Fürstlichen
Nahmens, Wappens, Tituls, Ehre und Würden
zugleich enthalten, ingleichen daß die Kinder und
Kindes-Kinder in infinitum bey dem Adel-Stande verbleiben, sich aller
Fürstlichen Prärogativen enthalten, und ihren Nachkommen mit einem gewissen
verglichenen Nahmen zufrieden, und den andern Fürsten, wie andere Adeliche
Vasallen unterworffen seyn, sie vor ihre
ordentliche
Obrigkeit
erkennen, und ihnen Treu, hold und gewärtig seyn
sollen. |
|
|
Ertz-Hertzog Ferdinand von Österreich,
Kaysers Ferdinands I.
Sohn, vermählte sich mit
Philippina Welserin, aus den
Geschlechtern von
Augspurg, und reservirte sich gegen sein Ertz-Haus,
daß sich seine Kinder nicht Ertz-Hertzoge nennen,
und intituliren solten. |
Kevenhüllers Annales
… |
|
Vielmahls bescheiden sich die Neu-Vermählte
in einem Pacte, welches sie mit den andern Hoch-
Fürstlichen Anverwandten errichten, daß sie bey
allen Occasionen den andern Fürstinnen von Hause
den Vorgang lassen, und sich allenthalben in
Schreiben und übrigen Vorfallenheiten so gegen sie
bezeugen wolten daß die sämtlichen Hoch-Fürstlichen Herren Vettern, die besondere
Consideration, welche sie vor sie hegten,
genungsam abzunehmen haben würden, hingegen
erklären sich diese hinwiederum, daß sie alle ihre
Descendenten vor
rechtmäßige Fürsten und
Fürstinnen zu N.N. zu halten und erkennen, und
selbige aller und jeder, bey dem Fürstlichen Hause
wohl eingeführten Rechte, als insonderheit die
Printzeßinnen, bey der hergebrachten Ausstattung
und Schmuckes-Gelder wollen erhalten
helffen. |
|
|
Manchmal geschiehet es, daß die aus einer
ungleichen Fürstlichen Ehe erzeugten Kinder mit
dem von ihren Vater errichteten Pacte, daß sie
nehmlich inferioris conditionis seyn sollen, in
geringsten nicht zufrieden sind, sondern nach
seinem
Todte sich der Succeßion in die Fürstlichen
Lande und andrer Fürstlichen
Vorzüge anmassen,
sie führen an, daß ein solch Pactum wiederrechtlich,
und erregen den Herren Vettern und andern
Fürstlichen Anverwandten offters viel
Verdruß. |
|
|
Hierdurch acquiriren sie nicht selten durch eine
Convention, die sie mit dem Hoch-Fürstlichen
Hause aufrichten, etwas aus dem Fürstlichen
Wapen, und einen Titul, der etwas honorifiquer,
jedoch mit ihren Personen ausgehet, und auf die
Enckel u. Enkelinnen im geringsten nicht
abstammet. Die disfalls aufgerichtete Fürstl.
Recesse und Vergleiche werden bisweilen |
|
|
{Sp. 1257|S. 642} |
|
|
von dem Kayser confirmiret. |
|
|
Ist die Ehe allzuungleich, und ein Fürst hat eine
aus dem allergeringsten Pöbel, die noch darzu in
sehr schlechten Ruff stehet, sich beylegen lassen,
so pflegt die Römische Kayserliche Majestät
bisweilen an den Fürsten zu rescribiren, daß sie
auch nach der Vermählung den Fürstlichen
Titul
und Tractament weder der mit copulirten Person,
noch denen mit ihr
erzeugten und noch
erzeugenden Kindern ferner beylegen, oder
dergleichen zu
thun andern gestatten sollen. |
|
|
Sind bey einem gewissen Hoch Fürstlichen
Hause die Mes-Alliantzen starck eingerissen, und
der Hoch-Fürstliche Herr Vater, der aber keinen
Gefallen an denselben hat, vermuthet, daß einer
von seinen Printzen darauf fallen möchte, so
wiederrathen sie solche desto eher in ihren
Testamenten. Also hat der alte Fürst zu Anhalt-Bernburg, Victor Amadeus, seinem Testament
folgende Clausul mit eingerückt: |
|
|
Wir erinnern und recommendiren unsern
geliebten Söhnen hiermit Treuväterlich, sich
zuförderst vor ungleichen Heyrathen zu hüten, noch
dadurch ihr uraltes Fürstliches Hauß zu
vernachtheiligen, vielmehr solchenfalls auf
Standesmäßige tugendhaffte Personen ihr Absehen
zu richten, und dadurch den Lustre ihres Fürstlichen
Hausses zu befördern. |
S. Extract des Testaments,
weyland Herrn Fürstens Victors Amadei zu
Anhalt Hoch-Fürstliche Durchlauchtigkeit bey
dem Schreiben die an eine hochlöbliche allgemeine
Reichs-Versammlung zu Regenspurg von Herrn
Victor Amadeus Adolph Fürst zu Anhalt Hoym,
wegen der in den Grafen-Stand als Grafen von
Bährenfeld erhöheten, der Landes-Succeßion aber
unfähig erklärten Gebrüder, mit Beylagen
... |
|
Wenn die bey dergleichen Heyrathen vermählte
Personen besondere Meriten vor sich haben, oder
sonst kein erhebliches Bedencken hierbey
vorwaltet, so werden die Gemahlinnen, auf vorher
beschehenes unterthänigstes Ansinnen gar öffters
von Römisch-Kayserlicher Majestät entweder in den
Reichs Fürstlichen, oder doch in den Reichs-gräflichen Stand erhoben. Die Formalien sind
hierbey folgende: |
|
|
„So haben Wir obenbesagter N.N. die
Kayserliche Gnade gethan, und sie in des Heil.
Römischen Reichs-Gräflichen Stand gesetzt,
gewürdiget und erhoben, ordnen, würdigen, setzen
und verordnen vorgemeldete N.N. hiermit in den
Stand, Ehre und Würde Unserer und des Heil.
Römischen Reichs rechtgebohrnen Gräfinnen,
zufügen, vergleichen und gesellen sie zu derselben
Schaar, Gesell und Gemeinschafft, ertheilen und
geben ihr den Titul und Nahmen des heiligen
Römischen Reichs, Gräfin von N.N. und erlauben
ihr, sich also zu nennen und zu schreiben, setzen
und wollen auch, daß sie eine Reichsgräfin von
N.N. sey, und sich also schreibe, auch von Uns und
sonst männiglich davor geachtet, geehret, genannt,
geschrieben und erkannt werde, und dazu alle und
jegliche Gnade, Freyheit, Ehre und Würde,
Vorgang, Stand, Sitz, Herrlichkeiten, Recht und
Gerechtigkeiten, gleich andern Reichs-Gräfinnen,
Gräflichen Stellen auf ho- |
|
|
{Sp. 1258} |
|
|
hen und niedern Dom-Stifftern, geist- und
weltliche Lehn und Ämter zu empfangen, zu haben
und zu tragen, auch sonst von allen andern Orten
des Gräflichen Tituls mit allen Ehren gebrauchen
soll, und vermöge, nicht anders, als eine andere aus
uhralten Reichs-Gräflichen Hause gebohrne und
entsprossene Gräfin, und immassen sich andern
unsern und des Heil. Römischen Reichs-Gräfinnen
von Rechts- u. Gewohnheit wegen eignet und
gebühret.„ |
|
|
Betrüblich ists, wenn grosse Herren bey
Lebzeiten ihrer Gemahlinnen, auf andere
verehlichte oder
ledige Damen ein
unzüchtiges
Auge werffen, sie als
Maitressen auf eine kostbahre
Art ernehren, und
uneheliche Kinder mit ihnen
zeugen. Im Jahr 1487. ereignete sich hierbey in
Deutschland ein importantes Exempel, so man bey
auswärtigen grossen Fürsten so leicht nicht finden
wird. |
|
|
Der im Jahr 1481.
regierende Hertzog Johann
II. von Cleve, Graf zu Marck, hatte zur Ehe-Gemahlin Prinzeßin Mechtildis, Landgrafens
Heinrichs zu Hessen Tochter, mit selbiger zeugete
er drey Fürstliche Kinder. Nächst dieser hielte er
etliche Concubinen, mit welchen er zusammen 63.
natürliche Kinder erzeugt, von denen er sich öffentlich zum Vater erkannte, und die mehresten,
nach geschehener Legitimation, wohl
versorgte. |
Egbert. Hopp. de Statu Cliviae
… |
|
Bisweilen werden sie gar soweit von ihren
Passionen hingerissen, daß sie ihre rechten
Gemahlinnen darbey verstossen, sich von ihnen
ohne alle
Ursache
trennen, die Maitresse
heyrathen, und nachgehends die Succeßion, zum
Präjuditz ihrer übrigen Succeßions-Folger, auf die,
mit der Concubine erzeugte Kinder bringen
wollen. |
|
|
Bevor nun die Verstossung und anderweitige
Heyrath erfolget, so stellen die verflossenen
Gemahlinnen, in den beweglichsten Schreiben bey
ihren Hoch-Fürstlichen Ehegatten ihre
Unschuld,
und zugleich das ihnen hierdurch zugefügte
Unrecht
nach
göttlichen und
weltlichen Rechten unter die
Augen, und reserviren sich alle competirende
Mittel.
Will dieses nicht verfangen, so übergeben sie bey
der Römisch-Kayserlichen Majestät den Casum und
Speciem facti, bringen ihre
Beschwerden an, thun
ihre Contradiction und Wiederrede, wie es zu Recht
am beständigsten seyn kan, und ersuchen den
Kayser allerdemüthigst, daß er doch sein
allerhöchstes Kayserliches
Richter-Amt hierinnen
interponiren möchte. |
|
|
Sie kommen auch zu gleicher Zeit bey dem
Reichs-Convent ein, und ersuchen die sämtlichen
Stande des Heil. Römischen Reichs, daß sie
dieselben, in puncto der von ihrem Herrn Gemahl
wiederrechtlich prätendirten Ehescheidung, sie bey
ihrer
gerechten Sache nachdrücklich zu schützen,
geruhen möchten. |
|
|
Wer einige Nachricht verlanget, zu erkennen,
wie eine Concubine
vermögend sey, das Hertz
eines
klugen und weisen
Regenten von seiner
rechten Gemahlin ab, und an sich zu ziehen, und
hierdurch die unglückselige Gemahlin in die
äusserste Wehmut und Betrübniß zu setzen, darf
nur dasjenige Schreiben lesen, welches Frau
Charlotte, Chur-Fürstin und Pfaltz-Gräfin bey Rhein,
an Kayser Leopolden abgehen lassen, daß derselbe
allergnädigst geruhen |
|
|
{Sp. 1259|S. 643} |
|
|
möchte, die von Dero Herrn Gemahl, Churfürst
Carl Ludwig zu Pfaltz, mit ihr vorgenommene
Ehescheidung zu hintertreiben, und sie beyderseits
durch seine hohe Kayserliche Interposition zu
reconciliiren.. |
|
|
Die Römisch-Kayserliche Majestät wenden
sodann alle nur ersinnliche Bemühungen an, sie
wieder mit einander auszusöhnen, und die
präjudicirlichen Ehescheidungen zu hintertreiben.
Sie lassen erstlich nachdrückliche Handschreiben
an sie abgehen, und mahnen sie von ihren
Unternehmen ab; Wollen diese nicht verfangen, so
verordnen sie Kayserliche Commissarien, sie verschaffen den
verstossenen Gemahlinnen Schutz und Sicherheit, und lassen dieses
gantze
Werck in
den höchsten
Gerichten des Heiligen Römischen
Reichs, und auch sonst
Reichs-Constitutionsmäßig
tractiren. |
|
|
Manche Regenten werden von dem Römisch-Catholischen Clero aufgebracht, daß sie anfangen,
einen Haß gegen ihre rechte Gemahlin, die etwan
der Protestirenden
Religion zugethan, zu werffen,
und sich hingegen an eine andere, die der
Römischen Kirche beypflichtet, zu hängen. Also
meldete sich der
Pfaltz-Graf zu Zweybrücken,
Gustav Samuel, im Jahr 1713. mit einem
weitläufftigen Schreiben bey Römischer
Kayserlicher Majestät, daß er
nothwendig seine
rechte Gemahlin verlassen
müste, weil ihm sein
Gewissen
sagte, keine
Lutherische, die auf ihre
Religion so beständig erpicht wäre, länger um sich
zu dulten. |
|
|
Da nun der Bischoff von Metz, aus Päbstlicher
Dispensation, diese Scheidung vorgenommen, als
zweifelte er nicht, es würden Ihro Kayserliche
Majestät seine gute Intention und gottseeliges
Verfahren gleichfalls allergnädigst vor genehm
halten, und dieses um so viel mehr, da er nunmehro
die Resolution gefaßt, eine
Catholische, ob schon
seinem Stande ungleiche Person, mit welcher er
verhoffte geruhiger zu leben, zu heyrathen, damit
seine Gemahlin nicht dereinst sagen sollte, als
wenn er aus einer andern eiteln Absicht sich eine
Prinzeßin von einem Fürstlichen Hause beygelegt
hätte. |
Einleitung zur neuesten
Historie der Welt, … |
|
Was nun in dieser Sache weiter unternommen
worden, ist aus der neuesten Historie bekannt. |
|
|
Ist eine irregulaire und unrechtmäßige Ehe-Trennung und anderweitige Vermählung de facto
vorgegangen, so kommen vielmahls die
sämmtlichen Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des
Heil. Römischen Reichs, bey dem Kayser in einem
allerunterthänigsten Schreiben ein, berichten ihm,
wie N.N. nicht allein seiner Gemahlin die Ehe
aufgekündiget, sondern sich auch mit einer andern
Person vermählet, und daß wenn diese Kinder von
ihm haben würde, solche aller Succeßion fähig seyn
sollten. |
|
|
Sie ersuchen hierauf Kayserliche Majestät,
Seine allerhöchste Kayserliche Autorität zu
interponiren, daß entweder diese anderweitige
Vermählung annulliret, oder doch hierdurch den
rechtmäßigen Successoren an ihrem einmahl
erlangten Rechte zum Präjuditz nichts verhänget
werden möchte. |
|
|
Wenn die Fürstlichen Gemahlinnen, wegen
geflogener unzuläßlichen Conversation, dem
Fürsten einen gegründeten Verdacht gegeben,
so |
|
|
{Sp. 1260} |
|
|
enthalten sie sich von der Zeit an, da sie
Nachricht hiervon erlanget, ihrer Beywohnung, sie
lassen sie in leidliche
Verwahrung bringen, und
durch ihre vertrauten
Räthe und
Minister über
gewisse Puncte befragen. |
|
|
Sie lassen ihre Dispüten an ihre Consistoriales
gelangen, denen sie auch wohl noch darzu einen
oder ein paar Adeliche Räthe adjungiren, erlassen
sie ihrer
Pflicht, tragen ihnen cognitionem causae,
die
Erkänntniß über diese Sache, auf, und
Befehlens,
befehlen
ihnen an, daß sie bey
Theologischen und
Juristischen Facultäten einige bedenckliche Puncte
sollen erörtern, und die
Urthel von ihnen einholen
lassen. |
|
|
Diese Urtheile werden nachgehends in
Beyseyn der Fürstlichen Anwälde
publiciret, und
wenn dem
schuldigen
Theile alle die gewöhnlichen
rechtlichen Wohlthaten nachgelassen worden,
endlich nach dem
Unterschied der Verbrechen,
nachdem sie vorher durch die Interceßiones der
andern Puissancen auf das gelindeste moderiret
worden, und nach den
Regeln der
Klugheit, die bey
jeden Fall in Obacht zu nehmen, in soweit zur
Execution gebracht, daß dem unschuldigen Theil
eine anderweitige Vermählung verstattet, dem
schuldigen Theile aber die Absonderung, bisweilen
auch eine, jedoch ihrem Stande gemässe Retraite,
bey Fürstlichen Unterhalt, zuerkannt wird. |
Von Rohrs Einleit. zur
Ceremonial-Wissenschafft der Grossen Herren
…¶ |
|
Endlich ist bey den Vermählungen derer
Printzen und Prinzeßinnen, aller Höfe
Politick wohl
darinnen einerley, daß, bey
Wehlung derer
Gemahlinnen für die ersteren, nebst
Standesmäßiger
Geburt und
Zucht, hauptsächlich
auf ein
reiches Erbe; bey Vergebung derer letztern
aber, auf grosse Häuser gesehen werden müsse;
Welches absonderlich das Hauß Österreich, mit
seinem
Exempel bestätiget; indem dasselbe durch
dieses offt und
glücklich erwehlte Mittel mehr
Länder und folgliche
Macht in zwey bis drey
Jahrhunderten erworben, als vorhin alle Römische
Kayser bis an Augustum durch die Waffen
behauptet haben. |
|
|
Zwar pflegen solche Vermählungs
Verbündnisse, wie ein grosser Staats-Mann gantz
recht angemercket, nicht allemahl die erwünschte
Frucht und
Gewinn zu tragen, immittelst dürffe man
deren Betreibung nicht vernachlässigen, sintemahl
solcher
Zweck vielmehr das Augenmerck derer
wichtigsten Staats-Handlungen abgeben
müsse. |
|
|
Derselbe setzet ferner hinzu: Man schöpffe
aufs mindeste dabey den
Nutzen, daß die,
solchergestalt sich verknüpfende
Staaten eine
Zeitlang in einer Art gemeinnützigen Hochachtung
gegen einander behalten würden, und, um die
sorgfältige Betreibung solcher Staats-Vermählungen
anzupreisen, darzu sey genung, daß zuweilen
solche zu grossen
Vortheilen gereicheten. |
Testam. Polit. … |
|
Ein anderer Staats-Gelehrter hat, wenn er
untersuchet, welche Vortheile grossen Herren aus
dergleichen Heyraths-Verbündnissen zuwachsen
können, unter andern dabey folgende
Gedancken: |
|
|
Es wären solche allerdings sehr diensam u.
nützlich, woferne selbige nur nicht zum
Gegenstande des grossen Staats-Nutzens, mithin
zum Wie- |
|
|
{Sp. 1261|S. 644} |
|
|
derhalte der in grosser Herren
Geschäfften
alles überwiegenden Staats-Eiffersucht gesetzt
werden wolte. |
Silhon Ministre d'Etat,
… |
|
Derselbe machet weiter die Folgerung: Es sey
der zuverläßigste Gewinn welchen grosse Herren,
so dergleichen Vermählungs-Bündnisse stiffteten,
ingleichen ihre Räthe, so zu Behandlung der Sache
gebrauchet würden, zum Zwecke führen müsten,
darauf zu nehmen, daß man entweder einen
gegenwärtigen, oder doch noch anscheinenden
Nutzen einziehe, da nehmlich zu solcher Zeit die
sich verbindende Häuser noch voller guten Willens
gegen einander, und die daher angezündete
Freundschaffts
Neigung in ihrer ersten Hitze
sey. |
- Ebend. …
- Grund-Riß
der Fürsten-Kunst, …
|
|
|
|